Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 12. Juni 2018 - L 7 U 326/15

published on 12/06/2018 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 12. Juni 2018 - L 7 U 326/15
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Sozialgericht Augsburg, S 4 U 53/13, 25/06/2015

Gericht

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Tenor

I. Auf die Berufung der Kläger werden das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 25.Juni 2015 sowie der Bescheid der Beklagten vom 19.01.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.01.2013 betreffend den Kläger zu 1. und der Bescheid der Beklagten vom 02.02.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.01.2013 betreffend die Klägerin zu 2. aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den Unfall des G. vom 02.08.2011 als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung anzuerkennen und den Klägern zu 1. und 2. Hinterbliebenenrente dem Grunde nach zu gewähren.

II. Die Beklagte hat den Klägern die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger begehren von der Beklagten Hinterbliebenenrente als Halbwaisenrente nach dem tödlichen Flugzeugabsturz ihres Vaters am ...

Der Vater (V.) der Kläger führte ein Bauunternehmen, das im Dezember 2009 insolvent wurde. Um die Baufirma später wieder übernehmen zu können, überzeugte V. den 74-jährigen Herrn S., eine GmbH zu gründen, in der V. sein Fachwissen einbringen und das Bauunternehmen wie bisher weiterführen werde. S. stellte sich als Finanzier zur Verfügung und gründete zum 01.03.2010 mit einem Kapital von 50.000,00 EUR die GmbH, deren alleiniger Gesellschafter S. zunächst war. Zum 03.03.2010 wurde V. von S. unter gleichzeitiger Befreiung des V. von den Beschränkungen des § 181 BGB zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer bestellt. Um die finanziellen Dinge besser regeln zu können, bestellte S. sich selbst mit Datum vom 08.03.2010 zum Prokuristen Zum 01.04.2010 schloss die GmbH mit V. einen „Geschäftsführer-Anstellungsvertrag“ mit folgendem Inhalt:

– Der Geschäftsführer ist nach Maßgabe der Gesetze berechtigt, die Gesellschaft allein zu vertreten und die Geschäfte der Gesellschaft allein zu führen und hat seine Pflichten unter Wahrung der Interessen der Gesellschaft zu erfüllen (§ 1).

– Dem Geschäftsführer obliegt Leitung und Überwachung des Gesamtunternehmens und er nimmt die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers wahr. Dabei sind die wirtschaftlichen steuerlichen Interessen der Gesellschaft zu wahren und es ist der Jahresabschluss durch die Gesellschafterversammlung herbeizuführen (§ 2).

– Handlungen, die über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgehen, sind mit dem alleinigen Gesellschafter S. abzustimmen (§ 3).

– Der Geschäftsführer unterliegt einem Wettbewerbsverbot und ist zum Stillschweigen verpflichtet (§ 4).

– Als feste Bezüge erhält der Geschäftsführer ein Jahresgehalt von 13.200,00 EUR, das in zwölf gleichen Monatsraten zahlbar ist, darüber hinaus ein Weihnachtsgeld in Höhe eines Monatsgehalts und Urlaubsgeld in Höhe eines halben Monatsgehalts. Hierdurch sind Vergütungen für Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und sonstige Mehrarbeit abgegolten. Zusätzlich erhält der Geschäftsführer eine Tantieme in Höhe von 10% des Jahresgewinns. Im Krankheitsfall wird die Gehaltsfortzahlung durch die GmbH sichergestellt, soweit keine entsprechenden Versicherungsansprüche gegengerechnet werden können. Verstirbt der Geschäftsführer, wird den Hinterbliebenen das feste Gehalt anteilsmäßig für drei Monate fortgezahlt (§ 5).

– Als sonstige Leistungen erhält der Geschäftsführer einen Zuschuss zur Krankenversicherung in Höhe des Arbeitgeberanteils, wie er bei Krankenversicherungspflicht des Geschäftsführers bestünde. Auf Kosten der GmbH wird für den Geschäftsführer eine Unfallversicherung abgeschlossen. Sofern geschäftsführungs- und betriebsbedingte Kosten anfallen, übernimmt dies die GmbH. Reisespesen werden mit den steuerlich zulässigen Pauschbeträgen ersetzt. Die GmbH stellt dem Geschäftsführer einen Dienstwagen, wobei für private Fahrten Aufzeichnungen erfolgen müssen (§ 6).

– Der Geschäftsführer habe Anspruch auf 25 Arbeitstage bezahlten Urlaub im Geschäftsjahr, wobei der Geschäftsführer unter Wahrung der Interessen der Gesellschaft eigenständig über die Urlaubsplanung entscheidet (§ 7).

– Der Vertrag beginnt am 01.04.2010, wird auf unbestimmte Dauer geschlossen und ist nur aus wichtigem Grund kündbar. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Mit Ende der Vollendung des 65. Lebensjahres oder bei Berufsunfähigkeit des Geschäftsführers endet der Vertrag (§ 10).

Auf der Grundlage des Angestelltenvertrages wurde V. für die GmbH tätig. V. war privat als Selbständiger krankenversichert. Eine sozialversicherungsrechtliche Statusfeststellung wurde nicht durchgeführt. Die GmbH führte keine Sozialversicherungsbeiträge für V. ab.

In der Folge verkaufte der bis dahin alleinige Gesellschafter S. 2% seiner Anteile an B., den S. als Wirtschaftsprüfer in die Gesellschaft holen wollte.

Am 06.05.2011 beschlossen die Gesellschafter S. und B. einstimmig, Herrn L. zum weiteren Geschäftsführer zu bestellen. Gleichzeitig schränkten die Gesellschafter im Beschluss die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer, also auch von V., dahingehend ein, dass bei Vorhandensein weiterer Geschäftsführer jeder Geschäftsführer nur in Gemeinschaft mit dem anderen Geschäftsführer oder dem Prokuristen vertretungsbefugt ist. Die Befreiung von V. von den Beschränkungen des § 181 BGB wurde im Beschluss ebenfalls rückgängig gemacht.

Nach Streitigkeiten in der Firma und Eigenmächtigkeiten des V., möglicherweise Absprachen zur Zahlung von Schwarzgeld an V. bei Auftragsvergabe, beabsichtigte S., V. besser zu kontrollieren bzw. diesem zu kündigen. Auf dem in den Unterlagen der GmbH befindlichen Angestelltenvertrag findet sich eine handschriftliche Notiz mit dem Wortlaut, dass V. „diesen Vertrag gekündigt“ habe. Wann die Notiz angebracht wurde, ist nicht ersichtlich. Eine schriftliche Kündigung von V. ist nicht vorhanden.

Am 02.08.2011 startete V. mit seiner zweisitzigen Privatmaschine als Pilot mit einem weiteren Insassen bei schlechten Witterungsbedingungen nach B. Kurz nach dem Start um 8.10 Uhr stürzte die Maschine ab. Beide Insassen kamen ums Leben.

Die anschließende Obduktion ergab, dass V. flugfähig war. Im Untersuchungsbericht der Fundstelle für Flugunfalluntersuchung vom 18.04.2012 wurde festgehalten, dass V. für diesen einen Termintag einen Geschäftstermin in B. sowie anschließend einen Weiterflug nach A. geplant hatte. Der Flugtermin sei schon mehrmals aus Wettergründen verschoben worden. Das Luftfahrzeug sei ordnungsgemäß zugelassen und überprüft gewesen. V. sei für die Durchführung des Fluges ausreichend qualifiziert gewesen. Während der Unfallzeit habe es aufgrund der Wetterbedingungen erhebliche Einschränkungen der Sichtbedingungen gegeben. Letztlich sei der Flugunfall darauf zurückzuführen, dass V. kurz nach dem Abheben wahrscheinlich keine ausreichenden Sichtbedingungen mehr hatte und bei der anschließenden Umkehr in den Wolken die Kontrolle über die Fluglage seines Luftfahrzeugs verloren habe. Zum Unfall hätten Fehleinschätzung der Wettersituation, fehlende Flugerfahrung in IMC sowie Termindruck geführt.

Bei den auf den Flugzeugabsturz folgenden polizeilichen Ermittlungen wurde noch am selben Vormittag ein Mitglied (M.) des Flugvereins, der den Flugplatz betrieb, von dem aus V. seinen Flug startete, als Zeuge vernommen. Der Zeuge M. gab bei seiner Vernehmung am Unfalltag unmittelbar nach dem Unfall um 10.40 Uhr bei seiner polizeilichen Zeugeneinvernahme zu Protokoll, dass er an diesem Morgen schon vor dem Abflug von V. auf dem Flugplatz anwesend gewesen sei und mit V. gesprochen habe. V. habe ihm mitgeteilt, dass er nach B. fliegen müsse, um dort Baustellen zu besuchen.

Die Lebensgefährtin von V. und Mutter der beiden gemeinsamen Kinder mit V., den Klägern zu 1. und zu 2., stellte als gesetzliche Vertreterin der Kläger am 06.09.2011 bei der Beklagten Antrag auf Halbwaisenrente.

Am 23.01.2012 beantragte die GmbH Insolvenz. Das Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss des Amtsgerichts N. vom 18.04.2012 eröffnet. In der Folge wurde der Gesellschafter S. wegen Insolvenzverschleppung verurteilt. Er habe als Mehrheitsgesellschafter und Prokurist zuletzt die Firma geführt und deren Geschicke als Unternehmer bestimmt und sei deshalb auch für die Insolvenz verantwortlich.

Den Antrag für die Klägerin zu 2) (Tochter A., geb. 2009), lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 02.02.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.01.2013 ab. Den Antrag des Klägers zu 1) (Sohn R., geb. erst nach dem Tod des Vaters 2011), lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19.01.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.01.2013 ab. Die Bescheide wurden den Klägern gegenüber damit begründet, dass V. aufgrund seiner Tätigkeit für die Firma nicht abhängig beschäftigt gewesen sei und als Unternehmer nicht freiwillig versichert gewesen sei. Durch die Kündigung des Anstellungsvertrages sei V. nicht mehr Beschäftigter der GmbH gewesen. Auch sei V. nicht im ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen der GmbH tätig geworden. V. habe 200.000,00 EUR unterschlagen, Rechnungen ohne Mehrwertsteuer geschrieben und Schwarzgeld von Baustellen abgezogen sowie Kupferabfälle auf eigene Kasse verkauft.

Die hiergegen erhobenen Klagen wies das Sozialgericht mit Urteil vom 25.Juni.2015 nach Einvernahme von Zeugen als unbegründet ab. Zur Begründung der Klageabweisungen verwies das Sozialgericht gemäß § 136 Abs. 3 SGG auf die Widerspruchsbescheide der Beklagten und sah von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, ergänzte aber „zur Klarstellung“ Folgendes: V. habe seine Tätigkeit im Wesentlichen weisungsfrei bestimmt und sei daher nicht abhängig beschäftigt gewesen. S. habe sich nur um die finanzielle und organisatorische Seite gekümmert. V. sei dagegen der Handwerker und Macher für das Praktische gewesen. V. habe planerische Freiheit gehabt, wie sich auch daraus ergebe, dass er die Reisen nach B. vom Wetter abhängig gemacht habe und nach den Angaben seiner Lebensgefährtin schon eine ganze Woche lang verschoben habe. Arbeitszeitnachweise habe V. nicht erbringen müssen und es sei öfters zu Streit gekommen, wenn V. nicht für Herrn S. erreichbar gewesen sei. Durch die Einstellung von L. als zweiten Geschäftsführer habe sich an der Stellung von V. nichts geändert. Im Ergebnis handele es sich um keinen versicherten Arbeitsunfall. Eine Prüfung der Frage, ob der Flug von V. geschäftliche oder private Handlungstendenz gehabt habe, sei entbehrlich.

Hiergegen haben die Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Es habe sich um einen Arbeitsunfall gehandelt. V. sei abhängig Beschäftigter der GmbH gewesen, da er weder über Gesellschaftsanteile verfügt habe noch als Geschäftsführer uneingeschränkt habe handeln können. Grundlage seiner Tätigkeit sei der Angestelltenvertrag gewesen. Der Flug nach B. sei geschäftlich veranlasst gewesen, da die GmbH dort unstreitig Baustellen hatte und der zweite Geschäftsführer L. bei seiner Zeugeneinvernahme ausgesagt habe, dass V. diese Baustellen kontrollieren wollte.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 25.06.2015 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19.01.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.01.2013 betreffend den Kläger zu 1. und den Bescheid der Beklagten vom 02.02.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.01.2013 betreffend die Klägerin zu 2. aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Unfall des G. vom 02.08.2011 als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung anzuerkennen und den Klägern zu 1. und zu 2. jeweils Hinterbliebenenrente dem Grunde nach zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, dass V. nicht abhängig Beschäftigter gewesen sei, sondern wie ein Unternehmer seine ursprüngliche Firma in Gestalt der GmbH habe fortführen wollen und dies auch getan habe. Er allein habe die Fachkenntnis besessen, die Kontakte und habe so Aufträge für die GmbH erhalten können. Letztlich sei V. der Unternehmer gewesen und nicht Herr S., der als 74-Jähriger lediglich als Strohmann agiert habe. Außerdem sei die Tendenz des Fluges als überwiegend geschäftlich nicht feststellbar.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Beklagtenakte sowie die Akten des Sozialgerichts verwiesen.

Gründe

Die Beteiligten haben einer Entscheidung durch den nach der senatsinternen Geschäftsverteilung zuständigen Berichterstatter als Einzelrichter gemäß § 155 Abs. 1, Abs. 5 SGG zugestimmt.

Die zulässigen Berufungen sind begründet.

Das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 25.06.2015 sowie der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 19.01.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.01.2013 betreffend den Kläger zu 1) und der Bescheid der Beklagten vom 02.02.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.01.2013 betreffend die Klägerin zu 2) sind aufzuheben und die Beklagte ist antragsgemäß zu verurteilen. Die Kläger haben Anspruch darauf, dass ein gesetzlich versicherter Arbeitsunfall ihres Vaters festgestellt und ihnen die beantragte Hinterbliebenenrente (Halbwaisenrente) dem Grunde nach gezahlt wird.

Die Klagen sind Verpflichtungsklagen auf behördliche Feststellung eines Arbeitsunfalls im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG statthaft (LSG Baden-Württemberg Urteil vom 09.03.2017, L 6 U 2131/16 Rz. 36), insbesondere nachdem der Feststellung eines Arbeitsunfalls auch angreifbare Verwaltungsakte (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) zugrunde liegen (vgl. LSG BW a. a. O Rz.37). Die Zahlung einer Hinterbliebenenrente wird darüber hinaus im Wege einer zulässigen kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG verfolgt (vgl. BSG Urteil vom 13.11.2011, B 2 U 19/11 R Rz. 18).

1. Zu Recht begehren die Kläger die Feststellung, dass es sich um einen Arbeitsunfall ihres Vaters V. beim Flugzeugabsturz am 02.08.2011 gehandelt hat.

a) V. war abhängig Beschäftigter iSv § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII.

V. war als Fremdgeschäftsführer ohne eigene Geschäftsanteile bei der GmbH tätig wurde (vgl. im Ergebnis ebenso BSG Urteil vom 14.03.2018, B 12 KR 13/17 R Rz 18).

Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. die Nachweise bei BSG Urteil vom 14.03.2018, B 12 KR 13/17 R) sind zunächst die Regelungen im Angestelltenverhältnis zu würdigen und anschließend ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob ein Geschäftsführer über die Rechtsmacht verfügt, ihm nicht genehme Gesellschafterbeschlüsse zu verhindern. Diese Rechtsprechung des BSG zu § 7 SGB IV ist auch Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob V. „Beschäftigter“ iSv § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII ist, auch wenn eine einheitliche Beurteilung im Hinblick auf das Verfahren zur Statusfeststellung gemäß § 7a SGB IV nicht zwingend erforderlich ist, da ein Träger nach dem SGB VII nicht der Bindungswirkung einer Entscheidung nach § 7a SGB IV unterliegt.

Die Regelungen des Angestelltenvertrages ergeben hier, dass ein Angestelltenverhältnis vorlag. So enthielt der Vertrag etwa Regelungen über Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, eine Urlaubsvergütung und einen Urlaubsanspruch. Der Vertrag war auch nicht wirksam gekündigt, da eine Kündigung der Schriftform bedurfte und eine solche schriftliche Kündigung nicht vorliegt. Auch wurde V. weiterhin für die GmbH tätig, was auch der zweite Geschäftsführer, Herr L., bei seiner Zeugenaussage bestätigte.

Über die Rechtsmacht, ihm nicht genehme Beschlüsse der Gesellschaft verhindern zu können, verfügte V. schon deshalb nicht, weil er nicht Gesellschafter der GmbH war. Dies hat sich letztlich auch gezeigt im Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 13.05.2011, wo V. in seiner Geschäftsführerbefugnis eingeschränkt wurde und er die GmbH ab diesem Zeitpunkt nicht mehr alleine vertreten konnte.

Im Hinblick auf die Besonderheiten des SGB VII kann der Versicherungsschutz zwar dadurch eingeschränkt sein, dass eine Tätigkeit ihrem Gesamtbild nach durch Selbständigkeit geprägt ist (vgl. insoweit BSGE 87, 53/55f), wie dies zB bei Scheinselbständigkeit, Schwarzarbeit oder auch der Einsetzung eines Strohmannes (vgl. LSG Baden-Württemberg Urteil vom 09.03.2017, L 6 U 2131/16 Rz 40) der Fall sein kann.

Hier ist nicht jedoch erkennbar, dass V. etwa deshalb als Selbständiger anzusehen ist, weil er S. nur als Strohmann eingesetzt hätte und er selbst die GmbH nach Gutdünken gelenkt hat (vgl. dazu LSG Baden-Württemberg Urteil vom 09.03.2017, L 6 U 2131/16 Rz 40). Selbst wenn bei Firmengründung der GmbH es zunächst Absicht von V. gewesen sein sollte, S. lediglich als Strohmann einzusetzen und mittels der GmbH seine frühere Baufirma als Selbständiger weiterzuführen, so hat die spätere Entwicklung gezeigt, dass sich S. seiner Verantwortung als Gesellschafter durchaus bewusst wurde und er in der Folge alles dafür tat, die GmbH seinem Willen gemäß zu führen. Dies ergibt sich letztlich daraus, dass er mit dem anderen Gesellschafter B. durch Beschluss vom 13.05.2011 die Vertretungsbefugnis von V. als Gesellschafter einschränkte und neben V einen zweiten Geschäftsführer bestellte. Spätestens ab diesem Zeitpunkt war klar, dass V. nicht nach eigenem Gutdünken die Geschäfte der GmbH führen konnte, sondern nur nach dem Willen der Gesellschafter.

b) V. war bei seinem Flug nach B. auch geschäftlich für die GmbH unterwegs.

Soweit die Beklagte geltend macht, eine überwiegend geschäftliche Tendenz des Fluges von V. nach B. sei nicht feststellbar, ergibt sich aus den Zeugenaussagen etwas Anderes. V. wollte danach schon seit einer Woche die Baustellen der GmbH in B. besuchen, hat dies jedoch wegen der Wetterverhältnisse immer wieder verschoben. Der zweite Geschäftsführer der GmbH, Herr L., hat bestätigt, dass ihm bekannt war, dass V. zu den Baustellen reisen wollte. Besondere Bedeutung kommt jedoch der Zeugenaussage des am Morgen des Unfalls am Flugplatz anwesenden Zeugen M. zu. Dieser bestätigte nämlich unmittelbar nach dem Unfall um 8.10 Uhr bei seiner polizeilichen Zeugeneinvernahme um 10.40 Uhr, dass V. ihm gegenüber kurz vor dem Abflug die Absicht geäußert habe, nach B. zu den Baustellen zu fliegen. Dass V. bei seinem Flug von einem weiteren Insassen begleitet wurde und nach dem Flug nach B. noch A. angeflogen werden sollte, spielt für die Beurteilung des Hinflugs nach B. als geschäftlich veranlasste Reise keine Rolle.

2. Die Feststellung eines Arbeitsunfalls führt auch zur Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der beantragten Hinterbliebenenrenten.

Nachdem ein versicherter Arbeitsunfall von V. festgestellt werden konnte, haben die Kläger nach dem Tod ihres Vaters V Anspruch auf Hinterbliebenenrente in Form einer Halbwaisenrente. Da die Höhe der Hinterbliebenenrente im Rahmen des Gerichtsverfahrens insbesondere wegen vertraglich möglicher variabler Einkommensbestandteile von V. nicht abschließend geklärt werden konnte, war die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung der Hinterbliebenenrenten dem Grunde nach (§ 130 Abs. 1 Satz 1 SGG) zu verurteilen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 und der Erwägung, dass die Kläger mit ihren Begehren Erfolg hatten.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. (1a) Eine B

(1) Kraft Gesetzes sind versichert 1. Beschäftigte,2. Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,3. Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnliche
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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. (1a) Eine B

(1) Kraft Gesetzes sind versichert 1. Beschäftigte,2. Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,3. Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnliche
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published on 14/03/2018 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Mai 2017 wird zurückgewiesen.
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Annotations

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
den Ort und Tag der mündlichen Verhandlung,
4.
die Urteilsformel,
5.
die gedrängte Darstellung des Tatbestands,
6.
die Entscheidungsgründe,
7.
die Rechtsmittelbelehrung.

(2) Die Darstellung des Tatbestands kann durch eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zu Protokoll erfolgten Feststellungen ersetzt werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand richtig und vollständig ergibt. In jedem Fall sind jedoch die erhobenen Ansprüche genügend zu kennzeichnen und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem Wesen nach hervorzuheben.

(3) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(4) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nicht, wenn Kläger, Beklagter und sonstige rechtsmittelberechtigte Beteiligte auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten.

(1) Der Vorsitzende kann seine Aufgaben nach den §§ 104, 106 bis 108 und 120 einem Berufsrichter des Senats übertragen.

(2) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage oder der Berufung, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten.
In dringenden Fällen entscheidet der Vorsitzende auch über den Antrag nach § 86b Abs. 1 oder 2.

(3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle des Senats entscheiden.

(4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.

(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.

(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.

(4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.

(4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.

(5) Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte

1.
zustimmt und
2.
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellt den Zeitpunkt fest, der als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis gilt. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist.

(6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung. Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.

(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.

(1) Wird gemäß § 54 Abs. 4 oder 5 eine Leistung in Geld begehrt, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann auch zur Leistung nur dem Grunde nach verurteilt werden. Hierbei kann im Urteil eine einmalige oder laufende vorläufige Leistung angeordnet werden. Die Anordnung der vorläufigen Leistung ist nicht anfechtbar.

(2) Das Gericht kann durch Zwischenurteil über eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist.