Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 25. Feb. 2014 - L 6 R 1048/12

published on 25/02/2014 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 25. Feb. 2014 - L 6 R 1048/12
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Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 21. August 2012 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 20.12.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2012 abgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten beider Rechtszüge sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob vom Kläger in Rumänien zurückgelegte Beitragszeiten als nachgewiesene Beitragszeiten ungekürzt zu berücksichtigen sind.

Der 1946 in T., Rumänien, geborene Kläger war in der Zeit vom 02.08.1965 bis 05.10.1966 und vom 01.03.1968 bis 14.06.1975 als ausgebildeter Maschinenschlosser in Rumänien tätig. Seit 21.08.1975 hat er seinen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet. Er besitzt den Vertriebenenausweis A, ausgestellt am 13.11.1975.

Am 04.03.1980 beantragte der Kläger die Feststellung von Beitragszeiten für seine Beschäftigung in Rumänien. Er legte eine Bescheinigung der „Mechanischen Werke T.“ (Adeverinta Nr. 20948) vom 20.12.1980 vor, mit welcher bestätigt wurde, dass er von 02.08.1965 bis 05.10.1966 sowie von 01.03.1968 bis 14.06.1975 dort beschäftigt war und von 24.10.1966 bis 12.02.1968 Wehrdienst geleistet hat. Mit bestandskräftigem Vormerkungsbescheid vom 28.04.1982 stellte die Beklagte die rumänischen Beschäftigungszeiten als glaubhaft gemacht nach § 19 Abs. 2 FRG a. F. zu 5/6 fest.

Am 28.07.2011 stellte der Kläger Antrag auf Regelaltersrente, welche mit Bescheid der Beklagten vom 12.09.2011 ab 01.11.2011 in Höhe von Euro 1137,23 mtl. bewilligt wurde. Hierbei wurden die für die rumänischen Beitragszeiten festgestellten Entgeltpunkte gemäß § 22 Abs. 3 FRG wie festgestellt um 1/6 gekürzt. Gegen diesen Bescheid legte der Bevollmächtigte des Klägers am 07.10.2011 Widerspruch ein und übermittelte eine Bescheinigung (Adeverinta Nr. 444) der Handelsgesellschaft „P.“ AG, T., vom 24.10.2011, welche als Rechtsnachfolgerin der „Mechanischen Werke“ in T. erneut die Beschäftigungszeiten des Klägers bestätigte und im Weiteren als sog. „3-Spalten-Bescheinigung“ die Fehlzeiten aufgeschlüsselt nach Jahr (Zeile) sowie nach Monat und Art der Fehlzeiten darstellt (12 Spalten mit jew. drei Rubriken: 1. Krankschreibung, 2. unbezahlter Urlaub, 3. sonstige unbezahlte Abwesenheiten). Insgesamt wurden hierbei Fehlzeiten von 10 Tagen ausgewiesen. Weiter wurde angegeben, dass während der gesamten Beschäftigungszeiten Beiträge zur Sozialversicherungskasse entrichtet und die Angaben den im Archiv befindlichen Lohn- und Gehaltslisten bzw. Anwesenheitslisten entnommen worden seien.

Mit Schreiben vom 11.11.2011 teilte die Beklagte mit, dass die Feststellung als lediglich glaubhaft gemachte Beitragszeit bereits in den früheren Vormerkungsbescheiden erfolgt sei; insoweit enthalte der Rentenbescheid vom 12.09.2011 keine neue Entscheidung. Da nunmehr erstmals im Widerspruchsverfahren eine andere Bewertung dieser Zeiten beantragt worden sei, habe zunächst die Fachabteilung hierüber zu entscheiden. Der Widerspruch müsste dementsprechend als unzulässig zurückgewiesen werden. Für den Fall einer Rücknahme des Widerspruchs werde dieser als Antrag auf Überprüfung gewertet. Mit Schreiben vom 16.11.2011 erklärte sich der Bevollmächtigte des Klägers mit dieser Vorgehensweise einverstanden.

Daraufhin erließ die Beklagte am 20.12.2011 den angefochtenen Bescheid, mit welchem die Berücksichtigung der rumänischen Beitragszeiten zu 6/6 abgelehnt wurde. Die vorgelegte Bescheinigung könne nicht als Nachweis zur Berücksichtigung ungekürzter Zeiten führen. Gegen diese Entscheidung legte der Klägerbevollmächtigte am 12.01.2012 Widerspruch ein. In der Adeverinta Nr. 444 seien nachweislich alle Fehlzeiten eingetragen. Solche Bescheinigungen würden von den Gerichten als Nachweis anerkannt werden. Die fehlende Eintragung der tatsächlichen Arbeitstage sei unerheblich. Die Beklagte zog eine Kopie des rumänischen Arbeitsbuches bei und wies den Widerspruch mit Bescheid vom 10.02.2012 als unbegründet zurück. Die vorgelegte sog. „3-Spalten-Bescheinigung“ könne lediglich als Mittel der Glaubhaftmachung angesehen werden, da sie keine Angaben über die geleisteten Arbeitstage enthalte.

Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger am 21.02.2012 durch seinen Bevollmächtigten Klage zum Sozialgericht München (SG), mit welcher die volle Anerkennung der streitigen Beitragszeiten zu 6/6 begehrt wurde. Die Adeverinta Nr. 444 enthalte detaillierte Lohnlistenauszüge mit Angaben zu den Unterbrechungstatbeständen während der rumänischen Beschäftigung des Klägers und sei entsprechend der Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts und des Landessozialgerichts Baden-Württemberg als Nachweis ausreichend. Eine Eintragung einzelner Arbeitstage sei allenfalls bei Tagelöhnern erforderlich.

Mit Urteil vom 21.08.2012 gab das SG der Klage statt und verurteilte die Beklagte, die Altersrente unter Berücksichtigung der streitigen Zeiten als nachgewiesen (zu 6/6) „zu berechnen und zu leisten“. Eine ungekürzte Berücksichtigung von Beitragszeiten nach dem FRG als nachgewiesene Zeiten sei geboten, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehe, dass sie in dem geltend gemachten Umfang ohne relevante Unterbrechungen tatsächlich zurückgelegt worden sind. Adeverintas seien zum Nachweis von Beitragszeiten grundsätzlich geeignet, wenn sie über die bloße Bestätigung von Beginn und Ende der Beschäftigung hinaus Angaben über den Umfang der Beitrags- und Beschäftigungszeiten und insbes. die Unterbrechung durch Fehlzeiten enthalten. Diesen Vorgaben entspreche die Adeverinta Nr. 444. Aus ihr lasse sich entnehmen, dass der Kläger über insgesamt bescheinigte 10 Abwesenheitstage hinaus keine weiteren Fehlzeiten gehabt habe. Die Adeverinta entspreche damit den Anforderungen, die das Bayer. LSG mit Urteil vom 12.07.2000 (L 19 RJ 163/99) aufgestellt habe. Innerhalb eines vollen Kalendermonates bleibe bei einem nach Monaten bezahlten Arbeitnehmer „denkgesetzlich“ neben abschließend dokumentierten Fehlzeiten kein Raum für Unklarheiten, mit denen Zweifel an einer kontinuierlichen Beitragszahlung begründet werden könnten.

Am 06.12.2012 legte die Beklagte Berufung ein und beantragte die Aussetzung der Vollstreckung aus der erstinstanzlichen Entscheidung. Diesem Antrag wurde mit Beschluss vom 05.03.2013 stattgegeben. Die Beklagte trägt zur Berufungsbegründung vor, die streitigen Zeiten seien nach wie vor lediglich als glaubhaft gemacht anzuerkennen. Die Adeverinta Nr. 444 werde als sog. „3-Spalten-Bescheinigung“ den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen für den Nachweis von Beitragszeiten nicht gerecht. Sie weise lediglich Anfang und Ende der Beschäftigung sowie Ausfallzeiten, nicht jedoch die in den einzelnen Jahren und Monaten tatsächlich geleisteten Arbeitstage nach. Der erkennende Senat habe mit Urteil vom 21.12.2010 (AZ L 6 R 342/09) gefordert, dass den vorgelegten Bescheinigungen im einzelnen die jeweiligen Unterbrechungszeiträume genau zu entnehmen sein müssten. Auch habe eine andere Kammer des SG München bereits entschieden, dass mit einer 3-Spalten-Bescheinigung der Nachweis nicht geführt sei, dass die Lohnlisten ordnungsgemäß ausgewertet und dass während des gesamten Beschäftigungszeitraums lückenlos Beiträge entrichtet worden seien.

In der mündlichen Verhandlung vom 25.02.2014 bestätigte der Bevollmächtigte des Klägers, dass die archivierten Lohn- und Gehaltslisten des Klägers keine über die Adeverinta Nr. 444 hinausgehenden Angaben enthalten, insbesondere keine Angaben über die tatsächlichen Arbeitstage. Die Listen weisen jeweils nur die für jeden einzelnen Monat gezahlten Löhne sowie eventuelle Lohnabzüge unter Benennung des Unterbrechungssachverhaltes auf.

Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 21.08.2012 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 20.12.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2012 abzuweisen.

der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt vor, eine Aufstellung der einzelnen Arbeitstage sei entbehrlich. Der Versicherte müsse nicht einen Nachweis über geleistete Arbeitstage vorlegen, sondern den Nachweis führen, dass weniger Fehlzeiten vorhanden sind, als vom Gesetz mit der pauschalen Kürzung um 1/6 angenommen. Diesen Nachweis habe der Kläger als Monatslöhner mit der Vorlage einer 3-Spalten-Bescheinigung hinreichend erbracht.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Berufungsakte, die Akte des Sozialgerichts München sowie die beigezogenen Akten der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist begründet. Zu Unrecht hat das SG die Beklagte zur Berücksichtigung der in Rumänien zurückgelegten Beschäftigungszeiten in vollem Umfang verurteilt. Die streitgegenständlichen Bescheide, mit denen die Beklagte die Anrechnung in Höhe von lediglich 5/6 bestätigt hat, sind rechtlich nicht zu beanstanden.

Allerdings ist zunächst festzustellen, dass die von der Beklagten im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen die Rentenbewilligung vorgeschlagene Vorgehensweise im Hinblick auf das Urteil des BSG vom 06.05.2010 (B 13 R 118/08 R) unzutreffend war. Nach dieser Entscheidung werden durch den Rentenbescheid alle früheren Vormerkungsbescheide ersetzt, so dass es regelmäßig am Rechtsschutzbedürfnis des Versicherten für ein besonderes Verfahren zur Korrektur von Vormerkungen rentenrechtlicher Zeiten fehlt. Dies steht jedoch vorliegend einer sachlichen Überprüfung der streitgegenständlichen Bescheide nicht entgegen. Im Hinblick auf die von der Beklagten angeregten Rücknahme des Widerspruchs gegen den Rentenbescheid vom 12.09.2011 kann vorliegend der Bescheid vom 20.12.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2012, mit welchem eine Anrechnung der streitigen Zeiten zu 6/6 nochmals ausdrücklich abgelehnt wurde, als Ergebnis einer Überprüfung des rechtskräftigen Altersrentenbescheides vom 12.09.2011 nach § 44 SGB X angesehen werden.

Zutreffend hat die Beklagte die Anerkennung der vom Kläger in Rumänien zurückgelegten Beschäftigungszeiten im Umfang von 6/6 abgelehnt. Nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Buchst. a Fremdrentengesetz (FRG) stehen bei einem anerkannten Vertriebenen - wie vorliegend dem Kläger - die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegten Beitragszeiten inländischen Beitragszeiten gleich. Für die Feststellung derartiger Beitragszeiten genügt es gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 FRG, dass sie glaubhaft gemacht werden. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist, § 4 Abs. 1 Satz 2 FRG. Allerdings findet nach § 22 Abs. 3 FRG in der hier anzuwendenden, ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung bei lediglich glaubhaft gemachten Beitrags- oder Beschäftigungszeiten eine wertmäßige Kürzung der zu ermittelnden Entgeltpunkte auf fünf Sechstel statt. Die Kürzung beruht auf der durch statistische Untersuchungen gewonnenen Erfahrung, dass auch die durchschnittliche Beitragsdichte im Bundesgebiet (nur) diesem Umfang entspricht (BSG SozR 5050 § 15 Nrn. 4 und 16 m. w. N.). Um eine Besserstellung des fremdrentenberechtigten Personenkreises gegenüber den in der Bundesrepublik Deutschland rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern zu vermeiden, muss daher eine höhere Beitragsdichte bezüglich etwaiger Fremdrentenzeiten jeweils im Einzelfall nachgewiesen werden. Der Nachweis im Sinne eines Vollbeweises ist regelmäßig erst dann geführt, wenn für das Vorliegen der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen ein derart hoher, an Gewissheit grenzender Grad von Wahrscheinlichkeit spricht, dass sämtliche begründeten Zweifel demgegenüber aus der Sicht eines vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen vollständig zu schweigen haben (vgl. BSGE 6, 144; 20, 255; Bayer. LSG, vom 26.07.2006, Az.: L 16 R 100/02 m. w. N.).

Es darf danach vorliegend kein vernünftiger, in den Umständen des Einzelfalles begründeter Zweifel mehr daran bestehen, dass die - eine höhere Beitragsdichte als 5/6 erreichenden - geltend gemachten Beitrags- und Beschäftigungszeiten ohne Unterbrechungstatbestände zeitlich lückenlos zurückgelegt worden sind. Nachgewiesen sind tatsächliche Beitragszeiten allerdings nicht bereits dann, wenn lediglich Anfang und Ende des jeweiligen Zeitraums einer beitragspflichtigen Beschäftigung genau bekannt sind. Vielmehr muss darüber hinausgehend auch feststehen, dass währenddessen keine Ausfalltatbestände (krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit, unbezahlter Urlaub, unentschuldigte Fehlzeiten etc.) eingetreten sind, die zu einer - wenn auch nur vorübergehenden - Unterbrechung der Beitragsentrichtung geführt haben können. Das Gericht muss hierbei aufgrund konkreter und glaubhafter Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und der dazwischen liegenden Ausfallzeiten davon überzeugt sein, dass im Einzelfall eine den Anteil von fünf Sechsteln übersteigende höhere Beitragsdichte erreicht worden ist. Es müssen den vorgelegten Unterlagen mithin im Einzelnen die jeweiligen Unterbrechungszeiträume genau zu entnehmen sein bzw. es muss eindeutig feststehen, dass eine bestimmte Beschäftigungszeit tatsächlich nicht unterbrochen gewesen ist (vgl. BSGE 38, 80; BSG vom 24.07.1980, Az.: 5 RJ 38/79; BSG vom 20.08.1974, Az.: 4 RJ 241/73; LSG Hessen vom 28.03.2008, Az.:L 5 R 32/07).

Ausgehend von diesen Grundsätzen können die vom Kläger behaupteten rumänischen Beitragszeiten nur als glaubhaft gemacht, nicht aber als nachgewiesen angesehen werden. Zunächst kann dem Arbeitsbuch des Klägers nur entnommen werden, dass dieser in Rumänien zu bestimmten Zeiten in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden hat und dass er grundsätzlich der Beitragspflicht zur dortigen Rentenversicherung unterlag. Dies schließt hingegen nicht aus, dass in die bescheinigten Anstellungszeiten auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung gefallen sind, die im rumänischen Sozialversicherungsrecht unabhängig von einer Beitragsentrichtung durch den Arbeitgeber voll als Beschäftigungszeit anerkannt wurden. Der Nachweis einer lückenlosen tatsächlichen Beitragsentrichtung während der gesamten bestätigten Zeiten kann mit den Angaben aus dem Arbeitsbuch damit regelmäßig nicht geführt werden. Dieses kann grundsätzlich nur als Mittel der Glaubhaftmachung angesehen werden (vgl. LSG Hessen a. a. O. mit weiteren Nachweisen).

Gleiches gilt für die vom Kläger vorgelegten Auszüge aus den Lohn- und Gehaltslisten. Das Landessozialgericht für das Saarland hat in diesem Zusammenhang mit Urteil vom 14.10.2005 (L 7 RJ 98/03) die Auffassung vertreten, dass Arbeitsbescheinigungen aus Rumänien (Adeverintas) auch dann, wenn sie auf der Grundlage von Lohnlisten erstellt worden sind, grundsätzlich nicht geeignet sind, den vollen Beweis für die ununterbrochene Zurücklegung von Versicherungszeiten zu erbringen. Diese Entscheidung überzeugt insbesondere im Hinblick auf die Besonderheiten des rumänischen Arbeitsrechts, wonach beispielsweise bei Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich Beihilfeleistungen erbracht wurden und bei krankheitsbedingten Fehlzeit von 90 Tagen die Beschäftigung als nicht unterbrochen galt. Weiter galten als Beschäftigungszeiten auch solche Zeiten, in denen ein Arbeitnehmer beruflich oder politisch ausgebildet wurde. Die dem deutschen Rentenrecht eigene Unterscheidung zwischen Beitragszeiten und beitragslosen Versicherungszeiten kannte das rumänische Recht insoweit nicht (vgl. LSG Saarland, a. a. O.; Hessisches LSG, Urteil vom 27.1.2004, Az.: L 2 RJ 1062/02m. w. N.; Urteil vom 28.03.2008, Az.: L 5 R 32/07 m. w. N.)

Es kann offen bleiben, ob der Auffassung des LSG Saarland zu folgen ist, da die im hier zu entscheidenden Fall vom Kläger vorgelegten Adeverintas den Nachweis im Sinne einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit für eine Beschäftigung mit einer den Anteil von 5/6 übersteigenden Beitragsleistung bereits aufgrund ihrer beschränkten Aussagekraft nicht zu erbringen vermögen. Die Bescheinigung der „Mechanischen Werke T.“ (Adeverinta Nr. 20948) vom 20.12.1980 enthält über die Bestätigung der reinen Beschäftigungszeiten hinaus keinerlei Angaben und ist somit per se zum Nachweis einer entsprechenden Beitragsdichte ungeeignet. Aber auch die Bescheinigung Nummer 444 vom 24.10.2011 vermag diesen Nachweis nicht zu führen. Zwar werden im Rahmen einer Zeilen- und Spaltenübersicht dezidiert nach Monaten sowie nach Grund der Abwesenheit nur insgesamt 10 Tage an Fehlzeiten ausgewiesen. Weiter wird pauschal bestätigt, dass die „Beiträge zur Sozialversicherungskasse während des gesamten Beschäftigungszeitraums gezahlt“ und die Angaben den im Archiv befindlichen Lohn- und Gehaltslisten/Anwesenheitslisten entnommen worden sind. Gleichwohl verbleiben für den Senat bei Würdigung dieser Bescheinigung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des rumänischen Arbeits- und Sozialversicherungsrechts sowie nach den Umständen des Einzelfalles begründete Zweifel an ihrer Beweiskraft.

Um die im Rahmen des zu erbringenden Vollbeweises erforderliche Plausibilitätsprüfung einer über 5/6 liegenden Beitragsdichte durchführen zu können, ist zu fordern, dass Lohn- und Gehaltslisten bzw. die Auszüge hieraus jedenfalls monats- bzw. jahresbezogene Angaben über die jeweilige Zahl der Arbeitstage (ggf. unter Berücksichtigung gesetzlicher Feiertage) sowie sämtlicher Absenzen enthalten. Diesbezüglich hält der Senat die in der vorliegenden Bescheinigung vorgenommene Aufteilung lediglich nach Krankheitszeiten, unbezahltem Urlaub und sonstigen unbezahltem Abwesenheiten nicht für ausreichend. Um eine Kongruenz zwischen der Anzahl der Arbeitstage insgesamt und den tatsächlichen Anwesenheitszeiten feststellen bzw. mögliche Widersprüche mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließen zu können, sind zudem valide Angaben über Beginn und Ende aller Unterbrechungszeiträume erforderlich. Für den Beweiswert von Lohn und Gehaltslisten und der auf ihrer Grundlage erstellten Adeverintas ist insoweit von Bedeutung, dass auch das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen sowie der Umfang bezahlter Abwesenheiten wie gesetzlicher Urlaub (unter Angabe des individuellen Urlaubsanspruchs), Fortbildungen, Dienstbefreiungen, Krankheitstage mit/ohne Lohnfortzahlung etc. ausgewiesen werden. Die Auszüge aus den Lohn- und Gehaltslisten können vorliegend aufgrund ihres lediglich rudimentären Gehaltes keine hinreichend sicheren Aussagen darüber machen, in welchem Umfang der Kläger nach dem Arbeitsverhältnis zur Arbeitsleistung angehalten war und in welchem potentiell beitragspflichtigen Umfang er dieser Obliegenheit auch tatsächlich nachgekommen ist. Sie vermögen in ihrer Pauschalität eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit für eine über 5/6 liegende Beitragsleistung des Klägers damit nicht zu begründen.

Soweit der Klägerbevollmächtigte vorträgt, dass im vorliegenden Fall bereits die Lohn- und Gehaltslisten die vom Senat geforderten weitergehenden Angaben nicht enthalten, kann dies eine abweichende Beurteilung nicht rechtfertigen. Die insofern bestehende Lückenhaftigkeit dieser Listen - deren Beiziehung im Hinblick auf die glaubhaften Ausführungen des Bevollmächtigten des Klägers nicht erforderlich war - führt nicht dazu, dass die vom Gesetz aufgestellten Beweisanforderungen (Nachweis i. S. d. Vollbeweises) reduziert werden könnten. Denn dann müssten für alle weiteren nach dem Fremdrentengesetz berechtigten Personenkreise, welche sich nicht auf die rumänische Besonderheit archivierter Lohn- und Gehaltslisten berufen können, aufgrund eines insoweit zu unterstellenden Beweisnotstandes ebenfalls geringere Anforderungen gelten. Das Gesetz sieht aber für Konstellationen, in welchen ein Nachweis nicht vollumfänglich geführt werden kann, gerade den erleichterten Beweismaßstab der Glaubhaftmachung der Beitragszeiten mit der Folge vor, dass ein pauschalierter Abschlag um ein Sechstel hinzunehmen ist. Dieser gesetzlichen Systematik kann sich auch der Kläger nicht entziehen.

Diesem Ergebnis steht auch das vom Klägerbevollmächtigten herangezogene Urteil des Bayer. LSG vom 08.07.1997 (L 5 Ar 475/95) nicht entgegen. Zum einen ist nicht erkennbar, ob diese Entscheidung eine Adeverinta bzw. Lohn- und Gehaltslisten betrifft, welche in Form und Inhalt den vorliegend zu beurteilenden vergleichbar sind. Zum anderen wurde im dort entschiedenen Fall die maßgebliche Bescheinigung durch Zeugenaussagen untermauert. Letztlich darf diese Entscheidung als überholt angesehen werden, da im Zeitpunkt des dortigen Urteils neuere Erkenntnisse über die in Rumänien geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Besonderheiten noch nicht bekannt waren. Insbesondere lag das vom LSG Baden-Württemberg im Verfahren L 9 RJ 2551/98 eingeholte Gutachten des Institutes für Ostrecht vom 15.12.1999 noch nicht vor. Auch die vom LSG Baden-Württemberg in der Folge getroffene Entscheidung ist nicht geeignet, einen Anspruch des Klägers zu begründen. Das entsprechende Urteil vom 11.12.2000 (L 9 RJ 2551/98) gab zwar der dortigen Berufung des Klägers statt, fordert jedoch ebenfalls, dass aus der Bescheinigung nicht nur Fehlzeiten sondern auch die tatsächlich geleisteten Arbeitstage vollständig hervorgehen und konkrete Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und der dazwischen liegenden Arbeitsunterbrechungen vorliegen müssen. Welche Form von Adeverinta dieser Entscheidung zugrunde lag, entzieht sich der Kenntnis des Senats. Festzuhalten ist, dass die vorliegend zu beurteilende Bescheinigung auch nach den vom LSG Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 11.12.2000 (a. a. O.) statuierten Anforderungen eine über 5/6 liegende Beitragsdichte lediglich glaubhaft macht, jedoch nicht nachweist.

Es kann letztlich auch offen bleiben, ob - wie vom SG und auch vom 19. Senat des Bayerischen Landessozialgerichts (Urteil vom 14.05.2002, L 19 RJ 514/01) vertreten - allgemein keine zu hohen Anforderungen an Adeverintas gestellt werden dürfen. Nach Ansicht des 19. Senats genügt es insoweit, wenn die Bescheinigungen eine jahres- bzw. ggf. monatsbezogene Aufschlüsselung der Fehlzeiten ausweisen und den Lohnlisten aus den Archiven der Arbeitgeber entnommen wurden. Mehr oder weniger unvermeidbare Ungenauigkeiten, die sich bei der Auszählung von Arbeitstagen ergeben können, seien im Ergebnis bedeutungslos, da eine Vielzahl von Gründen denkbar sei, warum die tatsächlichen Arbeitstage geringer ausfallen könnten als die kalendarisch möglichen. Der dort zu entscheidende Fall unterscheidet sich vom hier zu beurteilenden insoweit, als der dortigen Entscheidung ausweislich des Tatbestandes gerade keine sog. „3-Spalten-Beschei- nigung“ sondern eine dezidierte, insbesondere nach gearbeiteten Tagen, Erholungs- und Krankenurlaub, unbezahltem Urlaub, Studienurlaub, freien Tagen und unentschuldigtem Fehlen aufgeschlüsselte Bescheinigung zugrunde lag.

Das Urteil des Sozialgerichts war dementsprechend aufzuheben und die Klage mit der Kostenfolge des § 193 SGG abzuweisen.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.

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Annotations

(1) Die Beitragszeit wird in ihrem ursprünglichen Umfang angerechnet, wenn sie sich bei einem Wechsel des Versicherungsträgers verringert hat.

(2) (weggefallen)

(3) Beitragszeiten, die während des Bezugs einer Altersrente zurückgelegt sind, werden bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze angerechnet; dies gilt auch für Beitragszeiten, die während des Bezugs einer Leistung zurückgelegt sind, die anstelle einer Altersrente erbracht wird.

(4) Sind Tagesbeiträge entrichtet, so wird für je sieben Tagesbeiträge eine Woche als Beitragszeit angerechnet; ein verbleibender Rest gilt als volle Beitragswoche.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Für die Feststellung der nach diesem Gesetz erheblichen Tatsachen genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.

(2) Absatz 1 gilt auch für außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingetretene Tatsachen, die nach den allgemeinen Vorschriften erheblich sind.

(3) Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch eidesstattliche Versicherungen zugelassen werden. Der mit der Durchführung des Verfahrens befaßte Versicherungsträger ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuchs.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.