Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 17. Jan. 2017 - L 5 KR 544/16

published on 17/01/2017 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 17. Jan. 2017 - L 5 KR 544/16
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Previous court decisions
Sozialgericht München, S 44 KR 125/11, 10/07/2012

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Es wird festgestellt, dass das Berufungsverfahren gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 10.07.2012 vor dem Bayerischen Landessozialgericht durch die gerichtliche Teil-Erledigt-Erklärung vom 11.11.2014 beendet worden ist, soweit Beitragspflicht und Beitragshöhe für die Zeit vom 01.01.2010 bis 09.03.2010 sowie ab 01.08.2011 betroffen sind.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob ein Rechtsstreit zur Versicherungs- und Beitragspflicht er Klägerin durch Erledigterklärung beendet ist.

1. Die Klägerin ist gesetzlich krankenversichertes Mitglied der Beklagten. Mit Klage vom 27.1.2011 zum Sozialgericht München hatte sie sich gegen ein Schreiben der Beklagten vom 9.9.2010 und die Bescheide vom 16.11.2010 sowie 1.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 11.4.2011 gewandt mit dem Ziel, Versicherungs- und Beitragsfreiheit zu erreichen. Über die Berufung gegen den diesbezüglich abschlägigen Gerichtsbescheid vom 10. 7. 2012 hat der Senat am 11.11.2014 verhandelt. Dort haben die anwaltlich vertretene Klägerin sowie die Beklagte übereinstimmend folgende Teil-Erledigungserklärung zur Niederschrift abgegeben: „Wir erklären den Rechtsstreit für die Zeit 01.01.2010 bis 09.03.2010 sowie ab 01.08.2011, soweit dieser Zeitraum streitgegenständlich ist, übereinstimmend für erledigt.“ Diese Erklärung wurde protokolliert, vorgelesen sowie von den Beteiligten genehmigt. Der Rechtsstreit im Übrigen wurde durch rechtskräftiges Urteil des Senates vom gleichen Tag beendet (Verwerfung der klägerischen Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des BSG vom 27.7.2015 - B 12 KR 26/15 B; zugehöriger Anhörungsrügenbeschluss BSG vom 11.9.2015 - B 12 KR 9/15 BH; zugehöriger Rügenverwerfungsbeschluss BSG vom 26.10.2015 - B 12 KR 7/15 C).

Einen Antrag der Klägerin, die Niederschrift vom 11.11.2014 zu berichtigen, hat der Senat mit rechtskräftigem Beschluss vom 30.4.2015 abgelehnt.

Eine Anhörungsrüge der Klägerin vom 25.11.2014, sie sei durch die Teilerledigungserklärung vom 11.11.2014 überrumpelt worden, hat der Senat mit rechtskräftigem Beschluss vom 4.3.2015 abschlägig beschieden (L 5 KR 514/14 RG).

Mit Schriftsatz vom 15.7.2015 an das Bayerische Landessozialgericht hat die Klägerin die Teil-Erledigt-Erklärung vom 11.11.2014 angefochten. Das Begehren wurde vor der Entscheidung des BSG vom 27.7.2015 - B 12 KR 26/15 B dorthin weitergeleitet.

2. Mit an das Sozialgericht Hamburg gerichtetem Schriftsatz vom 10.11.2015 hat die Klägerin die Teil-Erledigterklärung vom 11.11.2014 angefochten, weil sie unter bewusster Irreführung abgegeben sei. Im dortigen Verfahren S 48 KR 2039/15 hat die Beklagte betont, ein Begehren der Klägerin auf Beitragsniederschlagung sei Gegenstand eines Widerspruchsbescheides vom 8.9.2015 sowie des Klageverfahrens S 48 KR 1646/15, im Übrigen sei auf die Verfahren S 48 KR 487/15, S 48 KR 1126/15 sowie S 48 KR 1646/15 der Beteiligten vor dem Sozialgericht Hamburg Bezug zu nehmen. Diese Verfahren hat das Sozialgericht am 6.10.2016 im Beisein der Klägerin sowie deren Mutter verhandelt. Mit Beschluss vom 10.10.2016 hat das Sozialgericht das Verfahren S 48 KR 2039/15 an das Bayerische Landessozialgericht verwiesen.

3. Die Klägerin hat nach Ladung zur mündlichen Verhandlung u.a. zum Streitgegenstand erklärt, sie habe am 11.11.2014 überrascht auf die dortige Beklagtenerklärung reagiert. Sie bestreite die von der Beklagten für den strittigen Teilzeitraum angegebene Versicherung. Darüber hinaus hat die Klägerin auch geltend gemacht, sie habe die Rückzahlung von Beiträgen veranlasst, welche ihre Mutter übernommen habe, Beiträge seinen niederzuschlagen, die Beklagte haben erklärt, es stünden keine Beiträge mehr offen. Die Beklagte hat angegeben, die von der Teil-Erledigterklärung erfassten Beitragszeiträume seien durch Arbeitslosengeldbezug sowie Arbeitgebermeldung einer Beschäftigung abgedeckt.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

festzustellen, dass das Berufungsverfahren vor dem Bayerischen Landessozialgericht nicht durch die gerichtlichen Teil-Erledigt-Erklärung vom 11.11.2014 nicht teilweise beendet worden ist sowie den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 10.7.2012 sowie das Schreiben der Beklagten vom 9.9.2010 und die Bescheide vom 16.11.2010 sowie vom 1.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 11.4.2011 aufzuheben, soweit Beitragspflicht und Beitragshöhe für die Zeit 01.01.2010 bis 09.03.2010 sowie ab 1.8.2011 betroffen ist.

Die Beklagte beantragt,

festzustellen, dass das Berufungsverfahren gegen den Gerichtsbescheid vom 10.07.2012 durch die gerichtliche Teilerledigterklärung vom 11.11.2014 teilweise beendet worden ist, hilfsweise die Berufung zurückzuweisen soweit Beitragspflicht und Beitragshöhe für die Zeit vom 01.01.2010 bis 09.03.2010 sowie ab 01.08.2011 betroffen sind.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird gem. § 153 Abs. 1, § 136 Abs. 2 SGG auf die gewechselten Schriftsätze und auf die Niederschrift vor dem Sozialgericht Hamburg vom 6.10.2016 sowie auf die Verfahrensakten im Übrigen Bezug genommen.

Gründe

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, ob die Teilerledigterklärung vom 11.11.2014 nachträglich beseitigt ist. Dieses Begehren verfolgt die Klägerin statthaft im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage. Diese bleibt ohne Erfolg.

1. Die vorliegende Entscheidung kann trotz Nichterscheinens der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17.1.2017 ergehen. Das persönliche Erscheinen der Klägerin war nicht angeordnet und auch nicht erforderlich, weil der Sachverhalt in Bezug auf den Streitgegenstand geklärt ist sowie das Vorbringen der Klägerin Eingang in das Verfahren gefunden hat. Die Klägerin war in der Ladung darauf hingewiesen worden, dass auch im Falle ihres Nichterscheinens verhandelt und entschieden werden kann. Der Klägerin war der Streitgegenstand namentlich auf Grund der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Hamburg vom 6.10.2016 sowie auf Grund des dortigen Verweisungsbeschlusses vom 10.10.2016 bekannt. Dazu hat sie ihren Standpunkt der Überrumpelung und ihres Verhaltens in der Sitzung vom 11.11.2014 vorgebracht, sodass auch der Grundsatz des rechtlichen Gehörs durch das Nichterscheinen der Klägerin nicht betroffen ist.

2. Über die Anfechtung der Teil-Erledigungserklärung ist durch die Entscheidungen des BSG vom 27.7.2015 - B 12 KR 26/15 B, vom 11.9.2015 - B 12 KR 9/15 BH und vom 26.10.2015 - B 12 KR 7/15 C bereits rechtskräftig entschieden. Dazu bedarf es keiner näheren Ausführungen, denn die Teil-Erledigungserklärung ist ohnehin wirksam zustande gekommen und nicht nachträglich wieder beseitigt worden.

a) Auch wenn das SGG das prozessuale Institut der übereinstimmenden Erledigungserklärung nicht ausdrücklich regelt, findet dieses auch im sozialgerichtlichen Verfahren Anwendung (vgl. Roos/Wahrendorf, SGG, SGG § 125 Rn. 17-24). Hierzu ist festzustellen, das beide Beteiligte im persönlichen Anwesend sein der Klägerin am 11.11.2014 zur Niederschrift des Senates folgendes erklärt haben: „Wir erklären den Rechtsstreit für die Zeit 01.01.2010 bis 09.03.2010 sowie ab 01.08.2011, soweit dieser Zeitraum streitgegenständlich ist, übereinstimmend für erledigt.“ Diese Erklärung wurde protokolliert und den Beteiligten sodann vorgelesen. Die anwaltlich vertretene, persönlich anwesende Klägerin und die Beklagte haben der Teil-Erledigt-Erklärung nach dem Verlesen ausdrücklich zugestimmt, was die Sitzungsniederschrift beweist (vgl. § 122 SGG i.V. m. § 162 Abs. 1 Satz 1 und § 160 Abs. 3 Nr. 1, § 162 Abs. 1 Satz 3, § 165 Satz 1 ZPO). Eine Widerrufsmöglichkeit ist dort nicht vorgesehen. Die Niederschrift ist insoweit vollständig und richtig, ein Antrag der Klägerin, die Niederschrift vom 11.11.2014 zu berichtigen, ist mit rechtskräftigem Beschluss vom 30.4.2015 zurückgewiesen. Die Anhörungsrüge der Klägerin, sie sei durch die Teilerledigungserklärung vom 11.11.2014 überrumpelt worden, ist gemäß rechtskräftigem Beschluss vom 4.3.2015 erfolglos geblieben (L 5 KR 514/14 RG). Anderweitige Rügen vor dem BSG sind erfolglos geblieben. Damit besteht an der Wirksamkeit der Teil- Erledigterklärung kein Zweifel. In der Folge ist für den Rechtsstreit im angegebenen Teilbereich Erledigung eingetreten.

b) Die Teil-Erledigt-Erklärung ist auch nicht nachträglich aus der Welt geschafft. Die Klägerin beruft sich auf Überrumpelung, sie habe erkennbar bei der Erklärung die Stirn gerunzelt und die Beklagte treffe der Vorwurf arglistiger Täuschung, sie bestreite die Zeiträume. Damit ist kein Täuschungssachverhalt genannt, denn nicht geäußerte Vorbehalte sowie Gestik oder Mimik bleiben für Erklärungen vor Gericht ohne Belang; Täuschungssachverhalte sind auch sonst nicht erkennbar. Das pauschale Bestreiten der Versicherungspflicht infolge Arbeitslosengeldbezuges sowie Beschäftigung begründet nicht Arglist auf der Beklagtenseite. Ein Überrumpeln widerlegt zudem, dass die Beteiligten nach der Erledigterklärung zur Sache im Übrigen verhandelt haben und die anwaltlich vertretene Klägerin einen zeitraumbezogenen Prozessantrag gestellt hat, welcher die Zeit der Teil-Erledigt-Erklärung konkret nicht einbezogen hatte. Auch dieser Antrag wurde - wie das Protokoll beweist - vorgelesen und von der anwaltlich vertretenen Klägerin genehmigt.

c) Im Übrigen sind prozessrechtliche Erklärungen nicht wegen Irrtums anfechtbar (BSG, Urteil vom 6.4.1960 - 11/9 RV 214/57; Beschlüsse vom 19.3.2002 - B 9 V 75/01 B und vom 24.4.2003 - B 11 AL 33/03 B). Soweit ein Widerruf unter den Voraussetzungen der Wiederaufnahme (§§ 179, 180 SGG) innerhalb der Fristen gem. § 586 ZPO als statthaft angesehen wird (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 11. Auflage 2014, § 102 Rn. 1 - 12) fehlt es vorliegend an Wiederaufnahmegründen.

Das Feststellungsbegehren der Klägerin bleibt damit vollumfänglich ohne Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe zur Zulassung der Revision bestehen nicht, § 160 SGG.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. (2) Das Landessozialgericht
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. (2) Das Landessozialgericht

Annotations

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
den Ort und Tag der mündlichen Verhandlung,
4.
die Urteilsformel,
5.
die gedrängte Darstellung des Tatbestands,
6.
die Entscheidungsgründe,
7.
die Rechtsmittelbelehrung.

(2) Die Darstellung des Tatbestands kann durch eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zu Protokoll erfolgten Feststellungen ersetzt werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand richtig und vollständig ergibt. In jedem Fall sind jedoch die erhobenen Ansprüche genügend zu kennzeichnen und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem Wesen nach hervorzuheben.

(3) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(4) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nicht, wenn Kläger, Beklagter und sonstige rechtsmittelberechtigte Beteiligte auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten.

Über die Klage wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch Urteil entschieden.

Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(1) Das Protokoll ist insoweit, als es Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 1, 3, 4, 5, 8, 9 oder zu Protokoll erklärte Anträge enthält, den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. Ist der Inhalt des Protokolls nur vorläufig aufgezeichnet worden, so genügt es, wenn die Aufzeichnungen vorgelesen oder abgespielt werden. In dem Protokoll ist zu vermerken, dass dies geschehen und die Genehmigung erteilt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind.

(2) Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 brauchen nicht abgespielt zu werden, wenn sie in Gegenwart der Beteiligten unmittelbar aufgezeichnet worden sind; der Beteiligte, dessen Aussage aufgezeichnet ist, kann das Abspielen verlangen. Soweit Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 und 5 in Gegenwart der Beteiligten diktiert worden sind, kann das Abspielen, das Vorlesen oder die Vorlage zur Durchsicht unterbleiben, wenn die Beteiligten nach der Aufzeichnung darauf verzichten; in dem Protokoll ist zu vermerken, dass der Verzicht ausgesprochen worden ist.

(1) Das Protokoll enthält

1.
den Ort und den Tag der Verhandlung;
2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;
3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits;
4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen;
5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.

(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.

(3) Im Protokoll sind festzustellen

1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;
2.
die Anträge;
3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist;
4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht;
5.
das Ergebnis eines Augenscheins;
6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts;
7.
die Verkündung der Entscheidungen;
8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;
9.
der Verzicht auf Rechtsmittel;
10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.

(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.

(1) Das Protokoll ist insoweit, als es Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 1, 3, 4, 5, 8, 9 oder zu Protokoll erklärte Anträge enthält, den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. Ist der Inhalt des Protokolls nur vorläufig aufgezeichnet worden, so genügt es, wenn die Aufzeichnungen vorgelesen oder abgespielt werden. In dem Protokoll ist zu vermerken, dass dies geschehen und die Genehmigung erteilt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind.

(2) Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 brauchen nicht abgespielt zu werden, wenn sie in Gegenwart der Beteiligten unmittelbar aufgezeichnet worden sind; der Beteiligte, dessen Aussage aufgezeichnet ist, kann das Abspielen verlangen. Soweit Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 und 5 in Gegenwart der Beteiligten diktiert worden sind, kann das Abspielen, das Vorlesen oder die Vorlage zur Durchsicht unterbleiben, wenn die Beteiligten nach der Aufzeichnung darauf verzichten; in dem Protokoll ist zu vermerken, dass der Verzicht ausgesprochen worden ist.

Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozeßordnung wieder aufgenommen werden.

(2) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist ferner zulässig, wenn ein Beteiligter strafgerichtlich verurteilt worden ist, weil er Tatsachen, die für die Entscheidung der Streitsache von wesentlicher Bedeutung waren, wissentlich falsch behauptet oder vorsätzlich verschwiegen hat.

(3) Auf Antrag kann das Gericht anordnen, daß die gewährten Leistungen zurückzuerstatten sind.

(1) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist auch zulässig, wenn

1.
mehrere Versicherungsträger denselben Anspruch endgültig anerkannt haben oder wegen desselben Anspruchs rechtskräftig zur Leistung verurteilt worden sind,
2.
ein oder mehrere Versicherungsträger denselben Anspruch endgültig abgelehnt haben oder wegen desselben Anspruchs rechtskräftig von der Leistungspflicht befreit worden sind, weil ein anderer Versicherungsträger leistungspflichtig sei, der seine Leistung bereits endgültig abgelehnt hat oder von ihr rechtskräftig befreit worden ist.

(2) Das gleiche gilt im Verhältnis zwischen Versicherungsträgern und einem Land, wenn streitig ist, ob eine Leistung aus der Sozialversicherung oder nach dem sozialen Entschädigungsrecht zu gewähren ist.

(3) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist bei einem der gemäß § 179 Abs. 1 für die Wiederaufnahme zuständigen Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zu stellen. Dieses verständigt die an dem Wiederaufnahmeverfahren Beteiligten und die Gerichte, die über den Anspruch entschieden haben. Es gibt die Sache zur Entscheidung an das gemeinsam nächsthöhere Gericht ab.

(4) Das zur Entscheidung berufene Gericht bestimmt unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide oder richterlichen Entscheidungen den Leistungspflichtigen.

(5) Für die Durchführung des Verfahrens nach Absatz 4 gelten im übrigen die Vorschriften über die Wiederaufnahme des Verfahrens entsprechend.

(6) (weggefallen)

(1) Die Klagen sind vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. Nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, sind die Klagen unstatthaft.

(3) Die Vorschriften des vorstehenden Absatzes sind auf die Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung nicht anzuwenden; die Frist für die Erhebung der Klage läuft von dem Tag, an dem der Partei und bei mangelnder Prozessfähigkeit ihrem gesetzlichen Vertreter das Urteil zugestellt ist.

(4) Die Vorschrift des Absatzes 2 Satz 2 ist auf die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 nicht anzuwenden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.