Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 24. Mai 2016 - L 3 U 385/14

published on 24/05/2016 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 24. Mai 2016 - L 3 U 385/14
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Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 13. August 2014 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellung einer Berufskrankheit (BK) nach Nr. 4302 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV).

Die 1970 geborene Klägerin war in den Jahren 1992 bis 1999 als Bankangestellte bei der A.-Bank in B-Stadt tätig. Im Jahr 2000 war sie bei der S.-Bank in B-Stadt beschäftigt. Seit dem Jahr 2000 bis Juni 2010 arbeitete sie bei der F.-Privatbank in B-Stadt. Zu den üblichen Tätigkeiten als Bankangestellte gehörte es u. a., Kopien an den jeweiligen handelsüblichen Laser-Druckern und Kopiergeräten zu fertigen.

Der behandelnde HNO-Arzt Dr. F. zeigte mit Nachricht vom 09.12.2009 den Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit an. Die bestehende obstruktive Atemwegserkrankung sei auf Emissionen des Laserdruckers (Toner) zurückzuführen. Daneben leide die Klägerin an Kopf-, Hals- und Ohrenschmerzen, Bluthochdruck, Schwindelgefühlen, Konzentrationsstörungen, Müdigkeit, Nasenbluten, Muskel- und Gelenkschmerzen; die Nasenschleimhäute und Rachenschleimhaut seien gerötet; es bestehe eine Heiserkeit. Hierzu befragt gab die Klägerin an, dass sie seit Januar 2009 an Husten und Heiserkeit leiden würde; es bestehe eine nicht abheilende Stirn- und Nebenhöhlenentzündung.

Dr. F. ergänzte mit Nachricht vom 21.05.2010, dass sich die Klägerin selbst informiert und die Vermutung ausgesprochen habe, dass es sich hierbei um die Belastung durch Stäube handele, wie sie in Zusammenhang mit dem Einsatz von Laserdruckern aufträten. Er gehe eher von einer Aufwirbelung von Stäuben durch die Ventilatoren der Rechner mit einer vermehrten Staubbelastung und Irritation der Schleimhäute aus.

Die Beklagte lehnte es mit Bescheid vom 04.11.2010 ab, eine BK nach Nr. 4302 der Anlage 1 zur BKV (Durch chemischirritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können) festzustellen. Bei der Klägerin bestünden unspezifische Symptome mehrerer Organsysteme, jedoch keine Berufskrankheit im Sinne einer obstruktiven Atemwegserkrankung. Zudem sei Tonerstaub von Laserdruckern sowie anderer Drucker und Kopierer bzw. von Faxgeräten generell nicht geeignet, eine obstruktive Atemwegserkrankung zu verursachen. Durchgeführte wissenschaftliche Untersuchungen zur Gesundheitsgefährdung durch Toneremissionen hätten ergeben, dass beim ordnungsgemäßen Betrieb von Laserdruckern, Kopierern und vergleichbaren Geräten kein erhöhtes Risiko einer gesundheitlichen Gefährdung bestehe.

Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens führte der behandelnde Internist, Lungenfacharzt und Allergologe Dr. S. mit Befundbericht vom 14.05.2012 aus, dass die Atembeschwerden Ausdruck einer Asthma-Erkrankung seien. In der Ausgangsmessung hätte sich eine leichte, jedoch signifikante, nach Bronchospasmolyse normalisierte Obstruktion gefunden. Die Hyperreagibilitätsmessung sei bereits in niedrigster Histamin-Dosis positiv ausgefallen. Es bestehe eine Lasertoner-Allergie.

Nachfolgend wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 04.04.2014 zurück. Nach den derzeitigen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen stelle der gewöhnliche Umgang mit Toner in Form von (Laser-)Druckern und/oder Kopiergeräten keine Gefährdung im Sinne einer Berufskrankheit oder „Wie-Berufskrankheit“ dar. Die arbeitstechnischen Voraussetzungen seien somit nicht erfüllt. Zudem handele es sich nach der Beurteilung des Lungenfacharztes Dr. S. bei den Atemwegsbeschwerden um eine arbeitsplatzunabhängige Symptomatik mit Luftnot, Hustenreiz und Engegefühl.

Der Bevollmächtigte der Klägerin hat mit Schriftsatz vom 16.04.2014 Klage zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhoben. Von Seiten des SG sind die Akten der Beklagten beigezogen worden. Aus den von den Bevollmächtigten der Klägerin eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass die Klägerin bis Juni 2010 als Bankkauffrau tätig gewesen ist und nachfolgend Krankengeld bzw. Arbeitslosengeld und Übergangsgeld erhalten hat.

Der behandelnde Internist, Lungenfacharzt und Allergologe Dr. S. hat mit Befundbericht vom 04.06.2014 ein Asthma bronchiale (intrinsic, teilweise exercisedenduced) mit geringer obstruktiver Ventilationsstörung diagnostiziert. Anfangs habe eine schwere bronchiale Hyperreagibilität mit rezidivierenden Bronchitiden bestanden. Die Klägerin sei Nichtraucherin. Ältere Unterlagen sind beigefügt worden, u. a. eine Immun-Toleranz-Testung der Gesellschaft für angewandte Immunologie vom 20.06.2011. Danach hat der Befund eine mögliche entzündliche Überempfindlichkeitsreaktion gegenüber Bestandteilen der positiv getesteten Tonerproben ergeben. Ein längerdauernder Kontakt mit diesen Tonern sollte im Sinne einer Risikominimierung vermieden werden. Weiterhin hat Dr. S. Unterlagen der Praxis für Präventionsmedizin und Immunologie und Ernährungsmedizin Dr. Dr. M. mitgesandt. Dieser hat am 03.08.2010 attestiert, dass bei der Klägerin durch laborchemische Untersuchungen eine entzündliche Überempfindlichkeitsreaktion gegenüber verschiedenen Tonerproben festgestellt worden sei, wodurch bei der Klägerin bei Exposition verschiedenste Krankheitsbeschwerden aufträten.

Das SG hat weiterhin die Unterlagen des Zentrums Bayern Familie und Soziales (ZBFS) nach dem Schwerbehindertenrecht (SGB IX) zu den Akten genommen. Dort findet sich eine ärztliche Stellungnahme des Dr. K. vom 09.03.2012. Der Grad der Behinderung (GdB) ist mit 30 bewertet worden unter Berücksichtigung eines generalisierten Schmerz- und Erschöpfungssyndroms (Einzel-GdB 30) sowie einer Allergie (Einzel-GdB 10). Bei den geltend gemachten Gesundheitsproblemen handele es sich um ein multifaktoriell bedingtes Geschehen. Dr. Dr. M. attestiert am 16.06.2014 das Vorliegen folgender Diagnosen: Fibromyalgie, chronisches Schmerzsyndrom, extrinistisches Asthma bronchiale, Cervikalbrachialgie, toxische Wirkung von chemischen Stoffen und Spannungscephalgie. Beigefügt ist u. a. der Reha-Entlassungsbericht der Dr. B.-Klinik in S-Stadt vom 17.07.2013. Dort sind an Diagnosen genannt: Asthma bronchiale, vorwiegend intrinsisch mit teilweiser exogener Induktion, Cervikobrachialgie und Idiosynkrasie mit grippeartigen Symptomen bei Exposition, derzeit erscheinungsfrei. Dr. Dr. M. bestätigt mit ärztlichem Attest vom 02.07.2014 nochmals das Vorliegen einer T-Zellsensibilisierung auf Tonerfarbstoffe (ITT-Test).

Nach Anhörung hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 13.08.2014 abgewiesen. Aufgrund der Tätigkeit als Bankkauffrau seit 1992 sei anzunehmen, dass die Klägerin auch Bürotätigkeiten verrichtet habe, während derer mittels Laserdruckern Ausdrucke erfolgt seien. Das SG sehe auf dieser Grundlage aber nicht, dass die Klägerin bei ihrer versicherten Tätigkeit einer Belastung mit Tonerstäuben ausgesetzt gewesen sei, die erheblich über derjenigen gelegen habe, welcher die Gesamtbevölkerung ausgesetzt sei. Für eine besondere Belastung der Klägerin durch Emissionen am Arbeitsplatz seien weder relevante Anhaltspunkte vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) habe eine spezielle Gefährdung durch Tonerstäube am Arbeitsplatz nicht belegt.

Die hiergegen gerichtete Berufung vom 17.09.2014 geht am selben Tag im Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) ein. Von Seiten des Senats werden die Akten der Beklagten und die erstinstanzlichen Streitakten beigezogen.

Der Bevollmächtigte der Klägerin legt mit Berufungsbegründung vom 22.05.2015 ein Anlagenkonvolut vor. Dort hat Dr. Dr. M. am 04.05.2015 zur Vorlage bei Gericht bestätigt, dass ein mehrfacher Nachweis einer Immunreaktion (invitro) auf spezifische Toner-Expositionen geführt worden sei. Dabei seien die im Arbeitsbereich eingesetzten Toner berücksichtigt worden. Die diagnostizierte Sensibilisierung falle mit einer ebenfalls diagnostizierten generellen Detoxikationsschwäche zusammen, so dass eine vermehrte Disposition für Umweltbelastungen generell nicht auszuschließen sei. Die körperlichen Symptome seien im Sinn einer multiplen chemical Sensivity (MCS) nicht charakteristisch und könnten daher nosologisch kaum abgegrenzt werden.

Der Senat bestellt mit Beweisanordnung vom 27.05.2015 Prof. Dr. D. (Direktor des Instituts und der Poliklinik der LMU D-Stadt) zum ärztlichen Sachverständigen. Dieser kommt mit arbeitsmedizinischem Fachgutachten vom 03.11.2014 zu dem Ergebnis, dass die Klägerin einer außerberuflichen Exposition gegenüber chemischirritativen, toxisch oder allergisierend wirkenden Stoffen nicht ausgesetzt gewesen sei. Die Klägerin habe nie geraucht. Sie übe seit ca. Juni 2010 keine berufliche Tätigkeit mehr aus. Derzeit bestehe eine völlige Beschwerdefreiheit nach Einleitung einer Therapie mit Inuvair. Zum Vermeiden von Drucker- oder Kopierer-Emissionen in Büroräumen wäre das Einrichten von gesonderten Räumen zu empfehlen. Jedoch habe ein objektivierbarer Zwang zur Aufgabe der Tätigkeit nicht bestanden. Die Anerkennung einer BK nach der Nr. 4302 der Anlage 1 zur BKV könne nicht empfohlen werden. Aufgrund der derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisse seien Emissionen von Druckern und Kopierern als Ursache des Asthma bronchiale abzulehnen.

Der Klägerseite wird mit Nachricht des Senats vom 12.11.2015 Gelegenheit zur Stellungnahme bis 01.02.2016 gegeben. Prof. Dr. D. gelte in Bayern als der Experte auf arbeitsmedizinischem Fachgebiet. Substantiierte Einwendungen werden von der Klägerin hiergegen nicht erhoben.

Dem Antrag auf Fristverlängerung 01.02.2016 wegen eventueller Benennung eines Sachverständigen nach § 109 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat der Senat nicht stattgegeben und Termin zur mündlichen Verhandlung auf 15.03.2016 bestimmt. Mit Telefax vom 14.03.2016 (eingegangen um 21.45 Uhr) lehnt der Bevollmächtigte der Klägerin den Berichterstatter deswegen wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Dieser Antrag wird mit Beschluss vom 08.04.2016 - L 3 SF 107/16 AB - abgelehnt.

In der mündlichen Verhandlung vom 24.05.2016 ist für die Klägerin niemand erschienen. Der Bevollmächtigte der Klägerin stellt sinngemäß den Antrag, so die Auslegung durch den Senat, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 13.08.2014 sowie den Bescheid vom 04.11.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.04.2014 aufzuheben und festzustellen, dass die Klägerin an einer Berufskrankheit nach Nr. 4302 der Anlage 1 zur BKV (hier: Asthma bronchiale) leidet bzw. eine „Wie-BK“ gegeben ist.

Der Bevollmächtigte der Beklagten beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Unterlagen der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 143, 144 und 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, jedoch unbegründet.

Die bei der Klägerin bestehende Asthmaerkrankung ist nicht durch chemischirritative, toxische oder allergisierend wirkende Stoffe aus dem beruflichen Umfeld wesentlich ursächlich bedingt. Es handelt sich vielmehr um ein Intrinsic-Asthma bronchiale, teilweise ausgelöst durch exogene Faktoren, und somit um eine schicksalhafte Erkrankung. Die Anerkennung als Berufskrankheit (BK) nach der Nr. 4302 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) ist nicht möglich.

Berufskrankheiten sind gemäß § 9 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die die Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung ist ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, dass die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind oder wenn sie zur Unterlassung aller Tätigkeiten geführt haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.

Die Anlage 1 zur BKV bestimmt unter Nr. 4302, dass Berufskrankheiten auch durch chemischirritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen sind, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.

Aufgrund der übereinstimmenden Ausführungen der behandelnden Ärzte Dr. F., Dr. S. und Dr. Dr. M. sowie auch des gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. D. besteht bei der Klägerin eine Asthmaerkrankung (Asthma bronchiale). Einig sind sich die am Verfahren beteiligten Ärzte auch dahingehend, dass eine außerberufliche Exposition gegenüber chemischirritativen, toxischen oder allergisierend wirkenden Stoffen nicht gegeben war bzw. ist. Insbesondere hat die Klägerin nie geraucht.

Zur Frage, worauf das bei der Klägerin bestehende Asthmaleiden ursächlich zurückzuführen ist, ist entscheidungserheblich, dass sich dieses nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf eine beruflich bedingte Exposition als langjährig tätige Bankkauffrau und den Umgang bzw. Emissionen von Laser-Druckern oder sonstigen Kopiergeräten zurückführen lässt. Im Einzelnen:

Gesundheits- oder Körperschäden sind Folge einer Berufskrankheit, wenn sie mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wesentlich ursächlich oder mitursächlich auf berufsbedingte Einflüsse zurückzuführen sind. Dabei müssen die Gesundheits- und Körperschäden „voll“, d. h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, vernünftige Zweifel ausschließender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dagegen gilt die Beweiserleichterung der hinreichenden Wahrscheinlichkeit für den ursächlichen Zusammenhang im Sinne der wesentlichen Bedingung zwischen der versicherten Tätigkeit und der zur Berufskrankheit führenden Verrichtung sowie zwischen dieser Tätigkeit und der maßgebenden Erkrankung. Nach dem in der Unfallversicherung geltenden Prinzip der wesentlichen Mitverursachung ist nur diejenige Bedingung als ursächlich für das Entstehen einer Berufskrankheit anzusehen, die im Verhältnis zu anderen Umständen wegen der besonderen Beziehung zum Erfolg und dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hat. Die Wahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhangs zwischen einem Körper- und Gesundheitsschaden und der berufsbedingten Belastung ist gegeben, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände, die auf der beruflichen Tätigkeit beruhenden Faktoren so stark überwiegen, dass darauf die Entscheidung gestützt werden kann und wenn die gegen den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Faktoren außer Betracht bleiben können, d. h. nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen Zusammenhang spricht und ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung ausscheiden (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG -, vgl. zuletzt BSG mit Urteil vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R - in SozR 4-2700 § 8 Nr. 17; BSG mit Urteil vom 17.02.2009 - B 2 U 18/07 R - in SozR 4-2700 § 8 Nr. 31 zur gleichgelagerten Problematik der Folgen eines Arbeitsunfalls).

Die jeweiligen Ursachenzusammenhänge setzen nach der neueren Rechtsprechung des BSG (vgl. insgesamt zur Prüfung der Ursachenzusammenhänge BSG, Urteil vom 24.07.2012 - B 2 U 9/11 R - in SozR 4-2700 § 8 Nr. 44; juris, Rdnr. 30 ff.) auf der ersten Stufe der Zurechnung die faktischobjektive Wirkursächlichkeit der versicherten Verrichtung für das Unfallereignis bzw. die Wirkursächlichkeit des Unfallereignisses für den Gesundheitsschaden voraus. Entsprechendes gilt für das Vorliegen einer Berufskrankheit. Insoweit handelt es sich um eine reine Tatsachenfeststellung. Maßstab ist der jeweilige neueste anerkannte Stand des einschlägigen Erfahrungswissens (sogenannte herrschende Meinung). Auf der zweiten Stufe der Zurechnung schließt sich die rechtliche Prüfung der unfallversicherungsrechtlichen Wesentlichkeit der Wirkursächlichkeit der versicherten Verrichtung für die Einwirkung bzw. der Einwirkung für den Gesundheitsschaden an.

Hiervon ausgehend verkennt der Senat nicht, dass das bei der Klägerin bestehende Asthma bronchiale vorwiegend intrinsischer Natur ist, jedoch teilweise auch eine exogene Induktion erfolgt (vgl. Reha-Entlassungsbericht der Dr. B.-Klinik S-Stadt vom 17.07.2013). Hiermit beschreibt der Chefarzt der Dr. B.-Klinik Dr. S., dass es sich um ein schicksalhaftes Leiden handelt, das jedoch auch durch von außen kommende Faktoren ausgelöst werden kann. Gleiches findet sich in den Unterlagen der Gesellschaft für angewandte Immunologie bzw. dem Immun-Toleranz-Test vom 20.06.2011, wenn dort ausgeführt wird: In-Vitro ist im Vergleich zur schon erhöhten Basalkultur gegenüber den getesteten Tonerproben Laserjet 4650 und 4050 eine nochmals deutliche Steigerung der Sekretion des entzündungsauslösenden Botenstoffes TNF-Alpha zu erkennen. Dies hat Dr. Dr. M. unter Vorlage mehrerer Atteste bestätigt.

Ein auslösender Faktor ist jedoch nicht gleichzusetzen mit der wesentlichen (Mit-) Ursache im sozialrechtlich-unfallmedizinischen Sinn. Hierzu hat der gerichtlich bestellte Sachverständige Prof. Dr. D. mit arbeitsmedizinischem Fachgutachten vom 03.11.2014 schlüssig und überzeugend ausgeführt, dass vor dem Jahr 2008 bei der Klägerin nie gehäuft bronchiale Infekte aufgetreten sind. Im April 2009 hat die Klägerin erstmals aufgrund von unspezifischen Beschwerden, primär in Form von Schleimhautreizungen, Nasennebenhöhlenaffektionen und Atembeschwerden einen Lungenfacharzt aufgesucht. Es hat sich kein Hinweis auf eine bronchiale Überempfindlichkeit ergeben. Es ist zu einer Ausweitung der Beschwerden auf andere Organsysteme sowie unspezifische Beschwerden in Form von Gliederschmerzen, Abgeschlagenheit, Müdigkeit und zu einem Beschwerdekomplex im Sinne eines Fatigue-Syndroms bzw. einer somatoformen autonomen Funktionsstörung gekommen, so Prof. Dr. D.

Dies korrespondiert mit den Ausführungen des Dr. K. vom 09.03.2012, der ab Januar 2010 im Hinblick auf das Schwerbehindertenrecht (SGB IX) das Vorliegen eines generalisierten Schmerz- und Erschöpfungssyndroms mit einem Einzel-GdB von 30 sowie eine Allergie mit einem Einzel-GdB von 10 beschrieben und ausgeführt hat, dass es sich um ein multifaktoriell bedingtes Geschehen handelt.

Weiterhin ist im Jahr 2012 erstmals ein Asthma bronchiale im Sinne eines Intrinsik-Asthma diagnostiziert worden. Eine außerberufliche Exposition gegenüber chemischirritativen, toxischen oder allergisierend wirkenden Stoffen war nicht gegeben. Insbesondere hat die Klägerin nicht geraucht. Nachfolgend äußert sich Prof. Dr. D. kritisch dahingehend, zum Vermeiden von Drucker- und Kopierer-Emissionen in Büroräumen wäre das Einrichten von gesonderten Räumen zu empfehlen.

Dieser kritische Hinweis von Prof. Dr. D. ändert jedoch nichts daran, dass aufgrund der derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisse Emissionen von Druckern und Kopierern als Ursache des Asthma bronchiale abzulehnen sind. Hierbei hat sich Prof. Dr. D. nicht nur auf internationale Untersuchungen von D'Alesandro, Bai, Dopp, Kitamura, Mersch-Sundermann, Nakadate, Schripp, Seeger und Yang gestützt, sondern auch auf eigene Untersuchungen möglicher gesundheitlicher Gefährdungen durch Drucker- und Kopierer-Emissionen vom Mai 2014. Hierzu führt Prof. Dr. D. schlüssig und überzeugend aus, dass auch in anderen Untersuchungen mit etwa 600 bis 800 Arbeitnehmern vor allem in Japan sich kein relevanter Zusammenhang zwischen einer Tonerexposition und Lungenfunktionseinschränkungen hat nachweisen lassen. Auch an der Universität Gießen (Fallstudie mit 69 Personen) haben sich keine Hinweise auf entzündliche Reaktionen der Atemwege, eine systemische Entzündung oder eine erhöhte Allergieneigung bei Arbeitnehmern mit arbeitsplatzbezogenen Beschwerden finden lassen.

Zudem hat das Bundesinstitut (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin - BAuA) als Auftraggeber einer Pilotstudie festgehalten, dass es nur schwer zu beurteilen sei, ob und inwieweit subjektive Beschwerden, objektive Parameter und die gemessenen Emissionswerte zusammenhängen, und dass insgesamt die klinische Untersuchung nicht auf spezifische gesundheitliche Probleme durch Toneremissionen hinweisen würden. Die Pilotstube habe gezeigt, dass bei Personen in Büros arbeitsplatzbezogene Beschwerden auftreten können, die verschiedenste Ursachen haben können.

Weiterhin setzt sich Prof. Dr. D. mit den Ausführungen des behandelnden Arztes Dr. Dr. M. auseinander, der als Präventivmediziner umfangreiche umweltmedizinische Untersuchungen durchgeführt hat. Eine T-Zell-Sensibilisierung auf Tonerstäube (ITT-Test) hätte eine Typ-IV-Allergie mit Unverträglichkeit von Tonerstäuben, ein Fatigue-Syndrom, eine nitrosative Stress-Reaktion (Nitrotyrosin) und eine Besserung der Beschwerden unter Anwendung einer Ausleitungstherapie angegeben. Dieses Vorgehen ist aus wissenschaftlicher Sicht kritisch zu bewerten, so Prof. Dr. D. Unbestritten ist z. B. der Einfluss von endokrinen Zytokinen im psychoneuroendokrinen immunologischen Kontext von unspezifischen muskuloskelettalen Beschwerden. Ein Missverhältnis proinflamatorischer und antiinflamatorischer Zytokine als Mitverursacher von Schmerzen oder Schmerzverhalten ist anerkannt, in psychoneuroendokrinen immunologischen Regelkreisen können Zytokine einen circulus viciosus (= „Teufelskreis“) zwischen lokaler Inflamation und systemischem Schmerzverhalten aufrechterhalten und zur Chronifizierung unspezifischer muskulärer Schmerzen beitragen. Jedoch sind Tonerstäube und Druckeremissionen als Auslöser diesbezüglich kritisch zu hinterfragen. Die fehlende Exposition gegenüber Tonerstäuben und Druckeremissionen als Ursache für die Besserung der Beschwerden anzusehen, ist abzulehnen. Vielmehr hat auch bereits das Sozialgericht Augsburg auf epidemiologische Querschnittsstudien bei exponierten Industriearbeitern und Servicetechnikern hingewiesen, in der kein Zusammenhang zwischen Toner-Exposition und gesundheitlichen Beeinträchtigungen festgestellt werden konnte. Nach derzeitigem Kenntnisstand sind der Tonerstaub von Laserdruckern und Druckeremissionen von Kopierern und Faxgeräten generell nicht geeignet, eine obstruktive Atemwegserkrankung oder die von der Klägerin vorgebrachten Beschwerden im HNO-Bereich hervorzurufen. Auch sind die ausgeführten unspezifischen Begleitreaktionen nicht auf Tonerstäube und Druckeremissionen zurückzuführen, so Prof. Dr. D.

Nachdem sich Prof. Dr. D. bei Fertigung seines arbeitsmedizinischen Fachgutachtens vom 03.11.2014 hierbei auf insgesamt zwölf Studien und auch auf eigene Untersuchungen gestützt hat, die einen Ursachenzusammenhang in sozialrechtlich-unfallmedizinischem Sinne nicht haben bestätigen können, hat der Senat auch keine Zweifel daran, dass die erwähnten internationalen Studien unzutreffend sein könnten. Es handelt sich bei der Klägerin um ein Intrinsic-Asthma bronchiale und damit um eine schicksalhafte Entstehung, so Prof. Dr. D.

Die Klägerin kann sich auch nicht auf das Vorliegen einer „Wie-Berufskrankheit“ im Sinne von § 9 Abs. 2 SGB VII stützen. Danach haben Unfallversicherungsträger eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen in der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Abs. 1 Satz 2 erfüllt sind.

In Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG (z. B. BSGE 44, 90,92 f, BSGE 59, 295 - 301) ist daran festzuhalten, dass diese Vorschrift keine Härtefallklausel darstellt. Als Versicherungsfall sind vielmehr nur solche Krankheiten „wie“ eine BK anzuerkennen, die nur deshalb nicht in die BK-Liste aufgenommen worden sind, weil die Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft über die besondere Gefährdung bestimmter Personengruppen bei der letzten Fassung der BK-Liste noch nicht vorhanden oder dem Verordnungsgeber nicht bekannt waren oder trotz Nachprüfung noch nicht ausreichten. Ferner ist nach wie vor neben den sonstigen Entschädigungsvoraussetzungen nach Abs. 1 Satz 2 zusätzlich das Vorliegen neuer Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft über den Ursachenzusammenhang zwischen schädigender Einwirkung infolge einer versicherten Tätigkeit und Erkrankung erforderlich (Erstkommentierung des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes - UVEG; Anm. 2 zu § 9 Abs. 2 SGB VII).

An solch neuen Erkenntnissen fehlt es hier jedoch, wie auch der Sachverständige Prof. Dr. D. in seinem Gutachten vom 03.11.2014 auf Seite 32 ausgeführt hat. Soweit von einzelnen behandelnden Ärzten wie hier vor allem Dr. Dr. M. ein anderer Therapieansatz zur derzeitigen Beschwerdefreiheit der Klägerin beigetragen hat, wiederlegt dies die in nationalen und internationalen Studien gefundenen Ergebnisse zur Frage des hier entscheidungserheblichen und nicht belegten Ursachenzusammenhangs nicht.

Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 01.02.2016 gebeten hat, die mit Schreiben vom 12.11.2015 gesetzte richterlich gesetzte Frist zum 01.02.2016 wegen eventueller „Antragstellung nach § 109 SGG“ zu verlängern, ist eine Frist von 2 1/2 Monaten auch in Berücksichtigung der Weihnachtsfeiertage und eines bei Rechtsanwälten regelmäßig verstärkten Arbeitsanfalles vor dem Jahreswechsel mehr als ausreichend, da üblicherweise eine Frist von einem Monat als angemessen angesehen wird (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., RdZ 11 zu § 109 m. w. N.). Im Übrigen hat der Bevollmächtigte der Klägerin bislang auch keinen Arzt als Sachverständigen eigener Wahl benannt, d. h. bis zur Nachricht des Senats vom 22.04.2016 mit Hinweis auf die nunmehr für den 24.05.2016 vorgesehene erneute Terminierung des Rechtstreits.

Nach alledem ist die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 13.08.2014 zurückzuweisen. Die Anwesenheit der Klägerin oder ihres Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom 24.05.2016 ist hierbei nicht erforderlich gewesen (§ 110 Abs. 1 SGG).

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 24/07/2012 00:00

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird der Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Dezember 2010 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das La
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published on 29/03/2017 00:00

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 11. März 2015 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand
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Annotations

(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, daß die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind. In der Rechtsverordnung kann ferner bestimmt werden, inwieweit Versicherte in Unternehmen der Seefahrt auch in der Zeit gegen Berufskrankheiten versichert sind, in der sie an Land beurlaubt sind.

(1a) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ärztlicher Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten gebildet. Der Sachverständigenbeirat ist ein wissenschaftliches Gremium, das das Bundesministerium bei der Prüfung der medizinischen Erkenntnisse zur Bezeichnung neuer und zur Erarbeitung wissenschaftlicher Stellungnahmen zu bestehenden Berufskrankheiten unterstützt. Bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die den Sachverständigenbeirat bei der Erfüllung seiner Arbeit organisatorisch und wissenschaftlich, insbesondere durch die Erstellung systematischer Reviews, unterstützt. Das Nähere über die Stellung und die Organisation des Sachverständigenbeirats und der Geschäftsstelle regelt die Bundesregierung in der Rechtsverordnung nach Absatz 1.

(2) Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.

(2a) Krankheiten, die bei Versicherten vor der Bezeichnung als Berufskrankheiten bereits entstanden waren, sind rückwirkend frühestens anzuerkennen

1.
in den Fällen des Absatzes 1 als Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die Bezeichnung in Kraft getreten ist,
2.
in den Fällen des Absatzes 2 wie eine Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die neuen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft vorgelegen haben; hat der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten eine Empfehlung für die Bezeichnung einer neuen Berufskrankheit beschlossen, ist für die Anerkennung maßgebend der Tag der Beschlussfassung.

(3) Erkranken Versicherte, die infolge der besonderen Bedingungen ihrer versicherten Tätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung an einer in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 genannten Berufskrankheit ausgesetzt waren, an einer solchen Krankheit und können Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der versicherten Tätigkeit nicht festgestellt werden, wird vermutet, daß diese infolge der versicherten Tätigkeit verursacht worden ist.

(3a) Der Unfallversicherungsträger erhebt alle Beweise, die zur Ermittlung des Sachverhalts erforderlich sind. Dabei hat er neben den in § 21 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Beweismitteln auch Erkenntnisse zu berücksichtigen, die er oder ein anderer Unfallversicherungsträger an vergleichbaren Arbeitsplätzen oder zu vergleichbaren Tätigkeiten gewonnen hat. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die Ermittlungen zu den Einwirkungen während der versicherten Tätigkeit dadurch erschwert sind, dass der Arbeitsplatz des Versicherten nicht mehr oder nur in veränderter Gestaltung vorhanden ist. Die Unfallversicherungsträger sollen zur Erfüllung der Aufgaben nach den Sätzen 2 und 3 einzeln oder gemeinsam tätigkeitsbezogene Expositionskataster erstellen. Grundlage für diese Kataster können die Ergebnisse aus systematischen Erhebungen, aus Ermittlungen in Einzelfällen sowie aus Forschungsvorhaben sein. Die Unfallversicherungsträger können außerdem Erhebungen an vergleichbaren Arbeitsplätzen durchführen.

(4) Besteht für Versicherte, bei denen eine Berufskrankheit anerkannt wurde, die Gefahr, dass bei der Fortsetzung der versicherten Tätigkeit die Krankheit wiederauflebt oder sich verschlimmert und lässt sich diese Gefahr nicht durch andere geeignete Mittel beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, dass die Versicherten die gefährdende Tätigkeit unterlassen. Die Versicherten sind von den Unfallversicherungsträgern über die mit der Tätigkeit verbundenen Gefahren und mögliche Schutzmaßnahmen umfassend aufzuklären. Zur Verhütung einer Gefahr nach Satz 1 sind die Versicherten verpflichtet, an individualpräventiven Maßnahmen der Unfallversicherungsträger teilzunehmen und an Maßnahmen zur Verhaltensprävention mitzuwirken; die §§ 60 bis 65a des Ersten Buches gelten entsprechend. Pflichten der Unternehmer und Versicherten nach dem Zweiten Kapitel und nach arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt. Kommen Versicherte ihrer Teilnahme- oder Mitwirkungspflicht nach Satz 3 nicht nach, können die Unfallversicherungsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder die Leistung einer danach erstmals festzusetzenden Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder den Anteil einer Rente, der auf eine danach eingetretene wesentliche Änderung im Sinne des § 73 Absatz 3 zurückgeht, bis zur Nachholung der Teilnahme oder Mitwirkung ganz oder teilweise versagen. Dies setzt voraus, dass infolge der fehlenden Teilnahme oder Mitwirkung der Versicherten die Teilhabeleistungen erforderlich geworden sind oder die Erwerbsminderung oder die wesentliche Änderung eingetreten ist; § 66 Absatz 3 und § 67 des Ersten Buches gelten entsprechend.

(5) Soweit Vorschriften über Leistungen auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalls abstellen, ist bei Berufskrankheiten auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Behandlungsbedürftigkeit oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, auf den Beginn der rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit abzustellen.

(6) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Voraussetzungen, Art und Umfang von Leistungen zur Verhütung des Entstehens, der Verschlimmerung oder des Wiederauflebens von Berufskrankheiten,
2.
die Mitwirkung der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen bei der Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind; dabei kann bestimmt werden, daß die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen berechtigt sind, Zusammenhangsgutachten zu erstellen sowie zur Vorbereitung ihrer Gutachten Versicherte zu untersuchen oder auf Kosten der Unfallversicherungsträger andere Ärzte mit der Vornahme der Untersuchungen zu beauftragen,
3.
die von den Unfallversicherungsträgern für die Tätigkeit der Stellen nach Nummer 2 zu entrichtenden Gebühren; diese Gebühren richten sich nach dem für die Begutachtung erforderlichen Aufwand und den dadurch entstehenden Kosten.

(7) Die Unfallversicherungsträger haben die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Stelle über den Ausgang des Berufskrankheitenverfahrens zu unterrichten, soweit ihre Entscheidung von der gutachterlichen Stellungnahme der zuständigen Stelle abweicht.

(8) Die Unfallversicherungsträger wirken bei der Gewinnung neuer medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere zur Fortentwicklung des Berufskrankheitenrechts mit; sie sollen durch eigene Forschung oder durch Beteiligung an fremden Forschungsvorhaben dazu beitragen, den Ursachenzusammenhang zwischen Erkrankungshäufigkeiten in einer bestimmten Personengruppe und gesundheitsschädlichen Einwirkungen im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit aufzuklären. Die Verbände der Unfallversicherungsträger veröffentlichen jährlich einen gemeinsamen Bericht über ihre Forschungsaktivitäten und die Forschungsaktivitäten der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Bericht erstreckt sich auf die Themen der Forschungsvorhaben, die Höhe der aufgewendeten Mittel sowie die Zuwendungsempfänger und Forschungsnehmer externer Projekte.

(9) Die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen dürfen zur Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind, Daten verarbeiten sowie zur Vorbereitung von Gutachten Versicherte untersuchen, soweit dies im Rahmen ihrer Mitwirkung nach Absatz 6 Nr. 2 erforderlich ist; sie dürfen diese Daten insbesondere an den zuständigen Unfallversicherungsträger übermitteln. Die erhobenen Daten dürfen auch zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden. Soweit die in Satz 1 genannten Stellen andere Ärzte mit der Vornahme von Untersuchungen beauftragen, ist die Übermittlung von Daten zwischen diesen Stellen und den beauftragten Ärzten zulässig, soweit dies im Rahmen des Untersuchungsauftrages erforderlich ist.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
2.
Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Absatz 3 Satz 4 erster Halbsatz gilt entsprechend,
3.
Personen, die
a)
im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden,
b)
im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;
Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind,
4.
ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte,
5.
Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
Haushaltsführende,
2.
Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
3.
Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,
4.
Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.

(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste,
2.
Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
3.
gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,
4.
Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
5.
Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann auch die Organisation, für die die Ehrenamtsträger tätig sind, oder ein Verband, in dem die Organisation Mitglied ist, den Antrag stellen; eine namentliche Bezeichnung der Versicherten ist in diesen Fällen nicht erforderlich. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und 5 gilt Satz 2 entsprechend.

(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.

(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, daß die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind. In der Rechtsverordnung kann ferner bestimmt werden, inwieweit Versicherte in Unternehmen der Seefahrt auch in der Zeit gegen Berufskrankheiten versichert sind, in der sie an Land beurlaubt sind.

(1a) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ärztlicher Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten gebildet. Der Sachverständigenbeirat ist ein wissenschaftliches Gremium, das das Bundesministerium bei der Prüfung der medizinischen Erkenntnisse zur Bezeichnung neuer und zur Erarbeitung wissenschaftlicher Stellungnahmen zu bestehenden Berufskrankheiten unterstützt. Bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die den Sachverständigenbeirat bei der Erfüllung seiner Arbeit organisatorisch und wissenschaftlich, insbesondere durch die Erstellung systematischer Reviews, unterstützt. Das Nähere über die Stellung und die Organisation des Sachverständigenbeirats und der Geschäftsstelle regelt die Bundesregierung in der Rechtsverordnung nach Absatz 1.

(2) Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.

(2a) Krankheiten, die bei Versicherten vor der Bezeichnung als Berufskrankheiten bereits entstanden waren, sind rückwirkend frühestens anzuerkennen

1.
in den Fällen des Absatzes 1 als Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die Bezeichnung in Kraft getreten ist,
2.
in den Fällen des Absatzes 2 wie eine Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die neuen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft vorgelegen haben; hat der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten eine Empfehlung für die Bezeichnung einer neuen Berufskrankheit beschlossen, ist für die Anerkennung maßgebend der Tag der Beschlussfassung.

(3) Erkranken Versicherte, die infolge der besonderen Bedingungen ihrer versicherten Tätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung an einer in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 genannten Berufskrankheit ausgesetzt waren, an einer solchen Krankheit und können Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der versicherten Tätigkeit nicht festgestellt werden, wird vermutet, daß diese infolge der versicherten Tätigkeit verursacht worden ist.

(3a) Der Unfallversicherungsträger erhebt alle Beweise, die zur Ermittlung des Sachverhalts erforderlich sind. Dabei hat er neben den in § 21 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Beweismitteln auch Erkenntnisse zu berücksichtigen, die er oder ein anderer Unfallversicherungsträger an vergleichbaren Arbeitsplätzen oder zu vergleichbaren Tätigkeiten gewonnen hat. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die Ermittlungen zu den Einwirkungen während der versicherten Tätigkeit dadurch erschwert sind, dass der Arbeitsplatz des Versicherten nicht mehr oder nur in veränderter Gestaltung vorhanden ist. Die Unfallversicherungsträger sollen zur Erfüllung der Aufgaben nach den Sätzen 2 und 3 einzeln oder gemeinsam tätigkeitsbezogene Expositionskataster erstellen. Grundlage für diese Kataster können die Ergebnisse aus systematischen Erhebungen, aus Ermittlungen in Einzelfällen sowie aus Forschungsvorhaben sein. Die Unfallversicherungsträger können außerdem Erhebungen an vergleichbaren Arbeitsplätzen durchführen.

(4) Besteht für Versicherte, bei denen eine Berufskrankheit anerkannt wurde, die Gefahr, dass bei der Fortsetzung der versicherten Tätigkeit die Krankheit wiederauflebt oder sich verschlimmert und lässt sich diese Gefahr nicht durch andere geeignete Mittel beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, dass die Versicherten die gefährdende Tätigkeit unterlassen. Die Versicherten sind von den Unfallversicherungsträgern über die mit der Tätigkeit verbundenen Gefahren und mögliche Schutzmaßnahmen umfassend aufzuklären. Zur Verhütung einer Gefahr nach Satz 1 sind die Versicherten verpflichtet, an individualpräventiven Maßnahmen der Unfallversicherungsträger teilzunehmen und an Maßnahmen zur Verhaltensprävention mitzuwirken; die §§ 60 bis 65a des Ersten Buches gelten entsprechend. Pflichten der Unternehmer und Versicherten nach dem Zweiten Kapitel und nach arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt. Kommen Versicherte ihrer Teilnahme- oder Mitwirkungspflicht nach Satz 3 nicht nach, können die Unfallversicherungsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder die Leistung einer danach erstmals festzusetzenden Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder den Anteil einer Rente, der auf eine danach eingetretene wesentliche Änderung im Sinne des § 73 Absatz 3 zurückgeht, bis zur Nachholung der Teilnahme oder Mitwirkung ganz oder teilweise versagen. Dies setzt voraus, dass infolge der fehlenden Teilnahme oder Mitwirkung der Versicherten die Teilhabeleistungen erforderlich geworden sind oder die Erwerbsminderung oder die wesentliche Änderung eingetreten ist; § 66 Absatz 3 und § 67 des Ersten Buches gelten entsprechend.

(5) Soweit Vorschriften über Leistungen auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalls abstellen, ist bei Berufskrankheiten auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Behandlungsbedürftigkeit oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, auf den Beginn der rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit abzustellen.

(6) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Voraussetzungen, Art und Umfang von Leistungen zur Verhütung des Entstehens, der Verschlimmerung oder des Wiederauflebens von Berufskrankheiten,
2.
die Mitwirkung der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen bei der Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind; dabei kann bestimmt werden, daß die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen berechtigt sind, Zusammenhangsgutachten zu erstellen sowie zur Vorbereitung ihrer Gutachten Versicherte zu untersuchen oder auf Kosten der Unfallversicherungsträger andere Ärzte mit der Vornahme der Untersuchungen zu beauftragen,
3.
die von den Unfallversicherungsträgern für die Tätigkeit der Stellen nach Nummer 2 zu entrichtenden Gebühren; diese Gebühren richten sich nach dem für die Begutachtung erforderlichen Aufwand und den dadurch entstehenden Kosten.

(7) Die Unfallversicherungsträger haben die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Stelle über den Ausgang des Berufskrankheitenverfahrens zu unterrichten, soweit ihre Entscheidung von der gutachterlichen Stellungnahme der zuständigen Stelle abweicht.

(8) Die Unfallversicherungsträger wirken bei der Gewinnung neuer medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere zur Fortentwicklung des Berufskrankheitenrechts mit; sie sollen durch eigene Forschung oder durch Beteiligung an fremden Forschungsvorhaben dazu beitragen, den Ursachenzusammenhang zwischen Erkrankungshäufigkeiten in einer bestimmten Personengruppe und gesundheitsschädlichen Einwirkungen im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit aufzuklären. Die Verbände der Unfallversicherungsträger veröffentlichen jährlich einen gemeinsamen Bericht über ihre Forschungsaktivitäten und die Forschungsaktivitäten der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Bericht erstreckt sich auf die Themen der Forschungsvorhaben, die Höhe der aufgewendeten Mittel sowie die Zuwendungsempfänger und Forschungsnehmer externer Projekte.

(9) Die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen dürfen zur Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind, Daten verarbeiten sowie zur Vorbereitung von Gutachten Versicherte untersuchen, soweit dies im Rahmen ihrer Mitwirkung nach Absatz 6 Nr. 2 erforderlich ist; sie dürfen diese Daten insbesondere an den zuständigen Unfallversicherungsträger übermitteln. Die erhobenen Daten dürfen auch zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden. Soweit die in Satz 1 genannten Stellen andere Ärzte mit der Vornahme von Untersuchungen beauftragen, ist die Übermittlung von Daten zwischen diesen Stellen und den beauftragten Ärzten zulässig, soweit dies im Rahmen des Untersuchungsauftrages erforderlich ist.

(1) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung und teilt sie den Beteiligten in der Regel zwei Wochen vorher mit. Die Beteiligten sind darauf hinzuweisen, daß im Falle ihres Ausbleibens nach Lage der Akten entschieden werden kann.

(2) Das Gericht kann Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(3) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.