Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 30. Apr. 2014 - L 20 R 872/12
Gericht
Principles
Tenor
I.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 03.09.2012 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger Anspruch auf Berichtigung des Geburtsdatums in der Versicherungsnummer hat.
Der Kläger beantragte am 06.04.2010 bei der Beklagten eine Berichtigung des Geburtsdatums in der Versicherungsnummer. In der Versicherungsnummer ist das Geburtsdatum mit 1953 angegeben, im vorgelegten Pass des Klägers ist das Geburtsdatum mit 1950 angegeben. Vorgelegt wurde ebenfalls ein Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister (Nüfus), wonach am 11.03.2010 gemäß Urteil des Amtsgerichts P. das Geburtsdatum 1953 in 1950 korrigiert wurde. Zur Begründung des Antrags gab der Kläger an, seine Eltern seien bis 1952 nicht verheiratet gewesen. Deshalb hätten sie das Geburtsdatum mit 1953 angegeben, tatsächlich sei er aber 1950 geboren.
Mit Bescheid vom 27.04.2010 lehnte die Beklagte eine Berichtigung ab. Änderungen in der Nüfus-Bescheinigung könnten nur dann berücksichtigt werden, wenn sie zeitlich vor der ersten Angabe des Geburtsdatums, also vor der Vergabe der Versicherungsnummer lägen. Der Beschluss des türkischen Gerichts vom 11.03.2010 sei erst nach der erstmaligen Angabe des Geburtsdatums bei Eintritt in die gesetzliche Rentenversicherung ergangen, so dass eine Änderung nicht erfolgen könne.
Gegen den Bescheid ließ der Kläger mit Schreiben vom 19.05.2010 Widerspruch erheben. Zur Begründung legte der Bevollmächtigte 2 Unterlagen vor:
Ein „Diploma“ vom 05.09.1964, welches dem deutschen qualifizierten Abschluss an einer Hauptschule entspreche. Wäre der Widerspruchsführer tatsächlich erst 1953 geboren, hätte er den obigen Abschluss bereits mit 11 Jahren erworben, was wohl nicht zutreffend sein könne.
Ein Urteil des Amtsgerichts P. vom 01.02.2010. Mit diesem Urteil wurde das Geburtsdatum des Klägers von 1953 in 1950 berichtigt. Der Kläger gab in diesem Verfahren an, die Zeugenaussagen würden das Geburtsjahr 1950 in Verbindung mit anderen Ereignissen bestätigen. Das Gericht folgte dieser Argumentation.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.12.2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die erstmalige Vergabe der Versicherungsnummer sei am 09.07.1971 unter dem Nachweis des Geburtsdatums1953 erfolgt. Das Urteil des türkischen Amtsgerichts sei im Jahre 2010 ergangen, könne also nicht zu einer Änderung im Sinne des § 33a Abs. 2 Erstes Sozialgesetzbuch (SGB I) führen. Das „Ilkokul Diplomasie“ vom 05/1964 entspreche nicht einem Abschlusszeugnis, welches dem qualifizierenden Hauptschulabschluss entspreche. Das Diplom sei übersetzt worden. In diesem Diplom werde bestätigt, dass der Kläger die fünfjährige Ausbildung im Schuljahr 1963/1964 mit Zeugnis vom 05.09.1964 erfolgreich abgeschlossen habe. Es handele sich um ein Abschlusszeugnis der Grundschule. Dies spreche vielmehr für das Jahr 1953 als Geburtsjahr, weil der Kläger bei der Einschulung im Jahr 1959 dann 6 Jahre alt gewesen sei.
Dagegen hat der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erheben lassen. Im Wesentlichen hat er die Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt.
Ergänzend hat der Bevollmächtigte eine beglaubigte Übersetzung einer Bestätigung des türkischen Bildungsministeriums vom 18.01.2011 vorgelegt. In diesem Schreiben bestätigt das Bildungsministerium Direktion der Grundschulen am 18.01.2011, dass 1958 gemäß § 4 der Richtlinie (b) im Mitteilungsblatt vom 06.01.1958 mit der Nr. 992 Kinder zwischen 7 bis 9 Jahren in die erste Klasse aufgenommen worden seien. Daraus ergebe sich, dass Ende der 1950er Jahre nur Kinder im Alter zwischen 7 bis 9 Jahre in die erste Klasse aufgenommen worden seien. Bedenken der Beklagten über das Einschulungsalter von 9 Jahren des Klägers seien also unbegründet. Eine Einschulung mit 6 Jahren sei aus rechtlichen Gründen gar nicht möglich gewesen. Sei der Kläger also erst 1953 geboren, hätte eine Einschulung 1959 nicht erfolgen dürfen. Sei er allerdings 1950 geboren worden, sei die Aufnahme innerhalb der Altersgrenzen in der ersten Klasse erfolgt. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass der Kläger die Grundschule nicht in den vorgeschriebenen 5 Jahren absolviert habe, sondern 1 Jahr habe wiederholen müssen, er also bereits 1958 eingeschult worden sei.
Die Beklagte hat dargelegt, dass aus der Schulbescheinigung nicht eindeutig hervorgehe, wann der Kläger geboren sei. Es lasse sich auch nicht zwingend - durch Rückrechnungen ausgehend vom Einschulungsalter - bestimmen, da das Einschulungsalter ebenfalls nicht nachgewiesen sei.
Der Kläger hat weiter vorgetragen, seine Eltern seien zum Zeitpunkt seiner Geburt 1950 noch nicht verheiratet gewesen. Es sei undenkbar gewesen, als Kind zweier nicht verheirateter Elternteile geboren zu werden. Die Eltern hätten erst am 18.06.1952 geheiratet, so dass das Geburtsdatum einfach auf das Jahr nach der Hochzeit, nämlich den 1953 beziffert worden sei.
Mit Gerichtsbescheid vom 03.09.2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf Änderung gemäß § 33a SGB I bestehe nicht. Das Urteil des Amtsgerichts P. sei für die Anwendung des § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB I nicht zu verwerten, da es erst im Jahre 2010 erstellt worden sei. Auch die vorgelegte Schulbescheinigung in Verbindung mit der Auskunft des Bildungsministeriums sei nicht geeignet, das Geburtsdatum 1950 zu begründen. Zwar handele es sich bei der Schulbescheinigung um eine Urkunde i. S. des § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB I. Allerdings habe nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts festgestellt werden können, dass sich aus der Urkunde, ein anderes Geburtsdatum ergebe. Das von dem Kläger begehrte Geburtsdatum sei in der Schulbescheinigung schon nicht konkret benannt. Nach eigener Einlassung des Klägers habe dieser türkischen Behörden gegenüber im Jahr 1958 als am1953 geboren gegolten. Damit sei er gegenüber den türkischen Behörden 5 Jahre alt gewesen. Nach der vom Kläger vorgelegten Bescheinigung sei eine Einschulung im Jahr 1958 nur im Alter zwischen 7 bis 9 Jahren möglich gewesen. Eine Einschulung - wie vom Kläger vorgetragen - sei also nicht möglich gewesen.
Dagegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht erhoben. Im Wesentlichen hat er vorgetragen, die etwaigen Unstimmigkeiten im klägerischen Vortrag hätten im Rahmen der Amtsermittlung durch Zeugeneinvernahme der Mutter und Vortrag des Klägers geklärt werden müssen.
In der mündlichen Verhandlung des Senats hat der Kläger erklärt, zwischen den Familien seiner Eltern habe damals eine Blutfehde bestanden. Seine Eltern hätten etwa in den Jahren 1950 bis 1953 nach I. flüchten müssen, deshalb sei es zu dem Geburtdatum 1953 gekommen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 03.09.2012 und den Bescheid der Beklagten vom 27.04.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.12.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Versicherungsnummer entsprechend dem Geburtsdatum 1950 zu ändern.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 03.09.2012 zurückzuweisen.
Die Beklagte schließt sich den Ausführungen im Gerichtsbescheid des SG Bayreuth an.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Akten der Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Gründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Sie ist jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Berichtigung seiner Versicherungsnummer abgelehnt.
Gemäß § 33a SGB I ist das Geburtsdatum maßgebend, das sich aus der ersten Angabe des Berechtigten gegenüber einem Sozialleistungsträger ergibt, wenn Rechte oder Pflichten von einer bestimmten Altersgrenze abhängig sind. Der für diesen Rechtsstreit entscheidende Teil der Versicherungsnummer ist das nach § 147 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) enthaltene Geburtsdatum. Im Fall einer Änderung des Geburtsjahres hätte dies nach § 152 Nr. 3 SGB VI i. V. m. § 3 der Verordnung über die Versicherungsnummer, die Kontoführung und den Versicherungsverlauf in der gesetzlichen Rentenversicherung - Versicherungsnummern-, Kontoführungs- und Versicherungsverlaufverordnung (VKVV) zur Folge, dass der Versicherte eine neue Versicherungsnummer erhält.
Im vorliegenden Fall hat der Kläger bei der erstmaligen Vergabe der Versicherungsnummer am 09.07.1971 das Geburtsdatum 1953 angegeben.
Gemäß § 33a Abs. 2 Abs. 3 SGB I kann von einem nach Abs. 1 maßgebenden Geburtdatum nur dann abgewichen werden, wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, dass
1. ein Schreibfehler vorliegt oder
2. sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der Angabe nach Abs. 1 ausgestellt worden ist, ein anderes Geburtsdatum ergibt.
Die Voraussetzungen des § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB I sind jedoch nicht erfüllt (Nr. 1 steht hier nicht in Frage).
Der Kläger hat 2 Dokumente vorgelegt, die im Rahmen des § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB I Anwendung finden sollen. Das Urteil des Amtsgerichts P. stammt vom 01.02.2010 und berichtigt das bisherige Geburtsdatum des Klägers auf den 1950. Dieses Urteil ist jedoch nach 1971 ergangen und insoweit nicht berücksichtigen.
Der Kläger hat weiter ein Diplom vom 05.09.1964 vorgelegt.
Zunächst ist festzustellen, dass sich der Begriff einer Urkunde i. S. des § 33a Abs. 2 SGB I nach den allgemeinen Bestimmungen richtet und eine Beschränkung auf die Berücksichtigung nur bestimmter Urkunden der Vorschrift nicht zu entnehmen ist. § 33a Abs. 2 SGB I verlangt auch nicht, dass das Geburtsdatum als solches in der Urkunde ausdrücklich und vollständig vermerkt ist; es „ergibt“ sich aus der Urkunde auch, wenn die durch die Urkunde bewiesenen Tatsachen zur vollen Überzeugung des Gerichts auf ein abweichendes Geburtsdatum i. S. des § 33a Abs. 2 SGB I schließen lassen (vgl. BSG
Für die Frage, welche Tatsachen durch eine Urkunde bewiesen werden, und für deren Echtheit gelten nach § 118 SGG die besonderen Beweisregelungen der §§ 415 bis 419 ZPO bzw. die §§ 437 bis 440 ZPO entsprechend. Dabei entsteht nach den auch hier zu beachtenden europarechtlichen Grundsätzen die Verpflichtung, von der Behörde eines anderen Mitgliedstaates ausgestellte Urkunden zu beachten, sofern deren Richtigkeit nicht durch konkrete, auf den Einzelfall bezogenen Anhaltspunkte ernstlich in Frage gestellt ist (EuGH vom 02.12.1997 - C-336/94, veröffentlicht in juris). Im Übrigen entscheidet das Gericht insbesondere über die Frage, welche Bedeutung die durch eine Urkunde i. S. der Beweisregeln bewiesenen Tatsachen für das Beweisthema haben in freier Beweiswürdigung.
Bei dem von dem Kläger vorgelegten „Diplom“ handelt es sich zwar um eine Urkunde in diesem Sinne. Mit diesem Diplom wird bestätigt, dass der Kläger die 5-jährige Ausbildung im Schuljahr 1963/1964 mit Zeugnis vom 05.09.1964 erfolgreich abgeschlossen hat. Im Zusammenhang mit der Bestätigung des Bildungsministeriums vom 16.01.2011, wonach im Jahre 1958 Kinder zwischen 7 bis 9 Jahren in die erste Klasse aufgenommen wurden, kann allenfalls errechnet werden, dass der Kläger 1959 eingeschult worden ist. Bei Einschulung mit sieben Jahren wäre das Geburtsjahr 1952, bei Einschulung mit 9 Jahren 1950. Offiziell war den Behörden aber nur das Geburtsjahr 1953 bekannt, mithin erfolgte schon nicht nach den Vorschriften die Einschulung erst mit 7 Jahren, sondern bereits mit 6 Jahren. Schon daraus lässt sich schließen, dass ein zuverlässiger Schluss aus dem Jahr des Abschlusses in Verbindung mit den Einschulungsregelungen nicht gezogen werden kann. Wird der Vortrag des Klägers zugrunde gelegt, er sei schon im Jahre 1958 eingeschult worden, wäre er unter Berücksichtigung des offiziellen Alters schon mit 5 Jahren eingeschult worden.
Der Kläger hat weiter erklärt, dass der Umstand, dass er 1958 mit offiziell erst 5 Jahren eingeschult worden ist, damit erklärbar sei, dass er aufgrund seiner körperlichen und geistigen Entwicklung auf dem Stand eines 8-jährigen gewesen sei und nicht auf dem Stand eines 5-jährigen. Zur weiteren Begründung für das nunmehr frühere Geburtsdatum bzw. dass tatsächlich eingetragene spätere Geburtsdatum wurde angegeben, dass der Vater des Klägers und die Mutter des Klägers zum Zeitpunkt der Geburt noch nicht miteinander verheiratet gewesen seien und es deshalb bei den gesellschaftlichen und religiösen Verhältnissen undenkbar gewesen, als Kind zweier nicht verheirateter Elternteile geboren zu werden. Die Eltern hätten am 18.06.1952 geheiratet, so dass das Geburtsdatum mit 1953 beziffert wurde.
Bei Würdigung des Vortrags und der Urkunde des Klägers kommt der Senat zu der Überzeugung, dass dem Diplom kein früheres Geburtsdatum als 1953 zu entnehmen ist.
Zum einen ist dem Diplom selbst schon gar kein Geburtsdatum zu entnehmen. Zum anderen wäre der Kläger nach eigener Einlassung im Jahr 1958 eingeschult worden, also mit einem „offiziellen“ Alter von 5 Jahren. Dies zeigt doch, dass die Einschulung offenbar nicht gemäß den Vorschriften (Einschulungsalter 7 bis 9 Jahre) erfolgt ist, sondern es auf den Eindruck des Entwicklungsstandes des Kindes ankam. Wie der Entwicklungsstand des Klägers in den Jahren zum Zeitpunkt der Absolvierung der Grundschule war, lässt sich heute nicht mehr objektivieren. Nachdem nach der eigenen Einlassung des Klägers ein früheres Einschulungsdatum möglich war, wäre es genauso gut möglich, dass der Kläger mit 6 Jahren eingeschult worden ist, zumal es auch keinerlei Nachweis dafür gibt, dass der Kläger tatsächlich 1958 eingeschult worden ist.
Darüber hinaus ist auch nur begrenzt nachvollziehbar, dass das Geburtsdatum mit 1953 eingetragen worden ist, weil die Eltern des Klägers erst im Jahr 1952 geheiratet haben. Nachdem der Kläger nach eigenem Vortrag schon 1950 geboren ist, war es für das Umfeld doch offensichtlich, dass die Geburt vor der Heirat erfolgt ist und zwar unabhängig vom Aufenthaltsort.
Nach alledem ist dem Diplom keine Beweiskraft zu entnehmen, dass der Kläger vor 1953 geboren ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
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(1) Sind Rechte oder Pflichten davon abhängig, daß eine bestimmte Altersgrenze erreicht oder nicht überschritten ist, ist das Geburtsdatum maßgebend, das sich aus der ersten Angabe des Berechtigten oder Verpflichteten oder seiner Angehörigen gegenüber einem Sozialleistungsträger oder, soweit es sich um eine Angabe im Rahmen des Dritten oder Sechsten Abschnitts des Vierten Buches handelt, gegenüber dem Arbeitgeber ergibt.
(2) Von einem nach Absatz 1 maßgebenden Geburtsdatum darf nur abgewichen werden, wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, daß
- 1.
ein Schreibfehler vorliegt oder - 2.
sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der Angabe nach Absatz 1 ausgestellt worden ist, ein anderes Geburtsdatum ergibt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Geburtsdaten, die Bestandteil der Versicherungsnummer oder eines anderen in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs verwendeten Kennzeichens sind, entsprechend.
(1) Die Datenstelle der Rentenversicherung kann für Personen eine Versicherungsnummer vergeben, wenn dies zur personenbezogenen Zuordnung der Daten für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch erforderlich oder dies durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmt ist. Für die nach diesem Buche versicherten Personen hat sie eine Versicherungsnummer zu vergeben.
(2) Die Versicherungsnummer einer Person setzt sich zusammen aus
- 1.
der Bereichsnummer des zuständigen Trägers der Rentenversicherung, - 2.
dem Geburtsdatum, - 3.
dem Anfangsbuchstaben des Geburtsnamens, - 4.
der Seriennummer, die auch eine Aussage über das Geschlecht einer Person enthalten darf, und - 5.
der Prüfziffer.
(3) Jede Person, an die eine Versicherungsnummer vergeben wird, und der für sie zuständige Träger der Rentenversicherung sind unverzüglich über die vergebene Versicherungsnummer sowie über die Zuordnung nach § 127 zu unterrichten.
(4) Die Datenstelle der Rentenversicherung stellt für jede Person, für die sie eine Versicherungsnummer vergibt, einen Versicherungsnummernachweis aus, der nur folgende personenbezogene Daten enthalten darf:
- 1.
die Versicherungsnummer, - 2.
die Vornamen, den Familiennamen und den Geburtsnamen und - 3.
das Ausstellungsdatum.
(5) Ein neuer Versicherungsnummernachweis wird durch die Datenstelle der Rentenversicherung ausgestellt
- 1.
auf Antrag bei der zuständigen Einzugsstelle oder beim Rentenversicherungsträger, wenn der Sozialversicherungsausweis oder der Versicherungsnummernachweis zerstört worden, abhandengekommen oder in anderer Form unbrauchbar geworden ist oder - 2.
von Amts wegen, wenn sich die Versicherungsnummer oder die Angaben zur Person ändern. In diesen Fällen werden die bisher ausgestellten Versicherungsnummernachweise widerrufen.
(6) Die Versicherungsnummer findet auch Anwendung für die Sozialhilfe und die Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
Personen, an die eine Versicherungsnummer zu vergeben ist, - 2.
den Zeitpunkt der Vergabe einer Versicherungsnummer, - 3.
das Nähere über die Zusammensetzung der Versicherungsnummer sowie über ihre Änderung, - 4.
die für die Vergabe einer Versicherungsnummer zuständigen Versicherungsträger, - 5.
das Nähere über Voraussetzungen, Form und Inhalt sowie Verfahren der Versendung von Versicherungsverläufen, - 6.
die Art und den Umfang des Datenaustausches zwischen den Trägern der Rentenversicherung sowie mit der Deutschen Post AG sowie die Führung des Versicherungskontos und die Art der Daten, die darin gespeichert werden dürfen, - 7.
Fristen, mit deren Ablauf Sozialdaten spätestens zu löschen sind, - 8.
die Behandlung von Versicherungsunterlagen einschließlich der Voraussetzungen, unter denen sie vernichtet werden können, sowie die Art, den Umfang und den Zeitpunkt ihrer Vernichtung
(1) Eine Versicherungsnummer wird nur einmal vergeben und nicht berichtigt. Versicherungsnummern, in denen das Geburtsdatum oder die Seriennummer unrichtig sind oder Versicherungsnummern, die aufgrund einer nach § 33a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigenden Änderung des Geburtsdatums fehlerhaft geworden sind, werden gesperrt. Die Versicherten erhalten eine neue Versicherungsnummer.
(2) Sind an eine Person mehrere Versicherungsnummern vergeben worden, sind alle bis auf eine zu sperren. Für gesperrte Versicherungsnummern ist eine Verbindung zu dem aktuell gültigen Versicherungskonto herzustellen; eine Datenübermittlung im Sinne von § 6 ist sicherzustellen.
(3) Wird eine Versicherungsnummer für mehrere Versicherte benutzt, darf diese nicht mehr verwendet werden. Die Versicherten erhalten eine neue Versicherungsnummer. Die gespeicherten Daten werden durch die Rentenversicherungsträger dem richtigen Versicherungskonto zugeordnet.
(1) Sind Rechte oder Pflichten davon abhängig, daß eine bestimmte Altersgrenze erreicht oder nicht überschritten ist, ist das Geburtsdatum maßgebend, das sich aus der ersten Angabe des Berechtigten oder Verpflichteten oder seiner Angehörigen gegenüber einem Sozialleistungsträger oder, soweit es sich um eine Angabe im Rahmen des Dritten oder Sechsten Abschnitts des Vierten Buches handelt, gegenüber dem Arbeitgeber ergibt.
(2) Von einem nach Absatz 1 maßgebenden Geburtsdatum darf nur abgewichen werden, wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, daß
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ein Schreibfehler vorliegt oder - 2.
sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der Angabe nach Absatz 1 ausgestellt worden ist, ein anderes Geburtsdatum ergibt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Geburtsdaten, die Bestandteil der Versicherungsnummer oder eines anderen in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs verwendeten Kennzeichens sind, entsprechend.
(1) Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), begründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges.
(2) Der Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist zulässig.
(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind auf die Beweisaufnahme die §§ 358 bis 363, 365 bis 378, 380 bis 386, 387 Abs. 1 und 2, §§ 388 bis 390, 392 bis 406 Absatz 1 bis 4, die §§ 407 bis 444, 478 bis 484 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung nach § 387 der Zivilprozeßordnung ergeht durch Beschluß.
(2) Zeugen und Sachverständige werden nur beeidigt, wenn das Gericht dies im Hinblick auf die Bedeutung des Zeugnisses oder Gutachtens für die Entscheidung des Rechtsstreits für notwendig erachtet.
(3) Der Vorsitzende kann das Auftreten eines Prozeßbevollmächtigten untersagen, solange die Partei trotz Anordnung ihres persönlichen Erscheinens unbegründet ausgeblieben ist und hierdurch der Zweck der Anordnung vereitelt wird.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.