Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 24. Feb. 2016 - L 2 U 348/14

published on 24/02/2016 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 24. Feb. 2016 - L 2 U 348/14
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Sozialgericht München, S 23 U 438/12, 15/07/2014

Gericht

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Tenor

I.

Das Urteil des Sozialgerichts München wird aufgehoben, und die Klage wird abgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Unfall der verstorbenen Ehefrau des Klägers vom 12.05.2011 bei einer gemäß § 2 Abs. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) versicherten Tätigkeit, bei der die Ehefrau wie eine Beschäftigte tätig wurde (so genannte Wie-Beschäftigung), erfolgte und deshalb einen Arbeitsunfall darstellte.

Am 12.05.2011 wollten der Kläger und seine 1960 geborene Ehefrau

A. die Terrasse ihres Wohnhauses, das beiden Ehepartnern zu hälftigem Miteigentum gehörte, mit einem Holzbelag neu gestalten. Die dazu notwendigen Dielenbretter hatte der Kläger bei der Fa. S. bestellt. Mit dem Inhaber der Firma, S., war der Kläger befreundet. Die Fa. S. gab die bestellten Bretter bei der Fa. T. in Auftrag.

Am 12.05.2011 gegen 8:00 Uhr wurden die Bretter von der Fa. T. mit einem Lkw geliefert. Die Ehefrau des Klägers half dem Fahrer beim Abladen.

Dieses Vorgehen hatte folgenden Hintergrund: Ursprünglich war vereinbart gewesen, dass der Schreiner S. bei der Lieferung selbst anwesend sein sollte, um beim Abladen zu helfen. Am Vortag des 12.05.2011 teilte S. jedoch dem Kläger telefonisch mit, dass der Lieferant mit dem Holz allein kommen würde. Das Holz sollte bereits gegen 7:30 Uhr bis 8:00 Uhr geliefert werden. Der Kläger vereinbarte dann mit S., dass diese Lieferung so schon funktionieren würde, dass seine Frau zuhause sei und der Nachbar auch mit helfen könne. Ausschlaggebend für die Annahme, dass das Abladen auf diese Weise möglich sein würde, war die Tatsache, dass immer nur drei Dielenbretter zu einem Päckchen verbunden waren. Der Kläger vergaß dann jedoch, seinen Nachbarn von der bevorstehenden Ladung in Kenntnis zu setzen.

Beim Abladen bestieg die Ehefrau eine insgesamt etwa 3 m hohe Staffelei, die etwa auf halber Höhe die oberste Trittstufe hatte. Dem auf dem Lkw befindlichen Fahrer entglitt ein Stapel Holzbretter, der gegen die Staffelei fiel, so dass die Ehefrau stürzte. Diese erlitt eine Trümmerfraktur des rechten Fußes, die noch am selben Tage im Kreiskrankenhaus A-Stadt operativ versorgt wurde. Am 20.05.2011 wurde die Ehefrau aus dem Krankenhaus entlassen.

Am 22.06.2011 verstarb die Ehefrau des Klägers plötzlich ganz unerwartet. Der Obduktionsbericht des Prof. Dr. G. vom 05.07.2011 ergab, dass die Ehefrau des Klägers an einer Lungenembolie verstorben war, welche ihren Ausgang von einer Wadenvenenthrombose des rechten Unterschenkels genommen hatte. Es sei davon auszugehen, dass der Todeseintritt kausal auf die Fußverletzung zurückzuführen sei, da die Klägerin seit der Operation nur mit Rollstuhl und Krücken mobil gewesen sei. Der Hausarzt der verstorbenen Ehefrau, Dr. M. in A-Stadt, sagte gegenüber der Polizei aus, die Klägerin sei bezüglich einer Thrombose eine Hochrisiko-Patientin gewesen, da sie Krampfadern hatte und übergewichtig war. Deshalb sei sie auch seitens des Krankenhauses und von ihm hochdosiert gegen eine Thromboseentwicklung mit den Medikamenten Heparin und Clexane behandelt worden.

Die verstorbene Ehefrau hinterließ neben dem Kläger als ihrem Ehemann drei Kinder.

Mit Schreiben vom 01.12.2011 meldete der Kläger über seine Anwälte im Rahmen einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung bezüglich des Unfalls bei der Beklagten vorsorglich Ansprüche an.

Mit Bescheid vom 08.01.2011 stellte die Beklagte fest, dass das Ereignis vom 12.05.2011 nicht die rechtlichen Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls erfüllte. Gleichzeitig lehnte sie Ansprüche auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab.

Den dagegen am 02.02.2012 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.07.2012 als unbegründet zurück.

Dagegen hat der Kläger am 20.08.2012 beim Sozialgericht (SG) München Klage erhoben.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.07.2012 zu verurteilen, dem Kläger aufgrund des Unfalls vom 12.05.2011, an dessen Folgen seine Ehefrau am 22.06.2011 verstorben ist, Hinterbliebenenleistungen nach den gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.

Mit Urteil vom 15.07.2014 (Az. S 23 U 438/12) hat das SG die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18.01.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.07.2012 verurteilt, dem Kläger aufgrund des Unfalles vom 12.05.2011, an dessen Folgen seine Ehefrau am 22.06.2011 verstorben ist, Hinterbliebenenleistungen nach den gesetzlichen Vorschriften zu gewähren. In den Entscheidungsgründen hat das SG ausgeführt, dass die verstorbene Ehefrau des Klägers beim Abladen der Bretter wie eine Beschäftigte der Fa. T. tätig geworden sei. Der Ehefrau sei es in erster Linie darum gegangen, der Fa. T. Kosten zu ersparen, die ohne ihre Mithilfe angefallen wären, entweder durch den Einsatz eines weiteren Mitarbeiters oder dadurch, dass der Fahrer zum Abladen längere Zeit benötigt hätte. Zwar habe die Mithilfe der Ehefrau auch eigenen Belangen, nämlich dem Erhalt der bestellten Bretter für die neue Terrasse, gedient, jedoch sei der Zweck, der Fa. T. Kosten zu ersparen, im Vordergrund gestanden. Insbesondere habe die Ehefrau durch ihre Mithilfe keinen Vorteil erlangt, weder finanziell noch in dem Sinne, dass die Terrasse früher hätte fertig gestellt werden können.

Die Beklagte hat gegen das Urteil des SG, das ihr am 07.08.2014 zugestellt worden war, am 22.08.2014 Berufung eingelegt.

Zur Begründung ihrer Berufung hat die Beklagte bestritten, dass tatsächlich eine „Lieferung frei Haus“ vereinbart war. Wenn überhaupt, wäre nur eine Wie-Beschäftigung gegenüber der Firma S. in Betracht gekommen und nicht gegenüber der Fa. T. Ein Eigeninteresse schließe eine Wie-Beschäftigung nach § 2 Abs. 2 SGB VII aus. Wenn man von einer Verrichtung mit gemischter Motivationslage ausginge, dann stünde diese nur dann in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, wenn sie hypothetisch auch ohne die eigenwirtschaftliche Motivation des Handelns vorgenommen worden wäre - dies sei vorliegend eindeutig zu verneinen. Des Weiteren hat die Beklagte zwei Urteile aus der landessozialgerichtlichen Rechtsprechung angeführt, die in vergleichbaren Fällen eine Wie-Beschäftigung verneint hatten.

Der Kläger ist der Auffassung, dass seine Ehefrau nicht nur eigene Zwecke verfolgen, sondern auch dem Fahrer beim Abladen behilflich sein wollte. Der Abladevorgang selbst habe im Pflichtenkreis des jeweiligen Unternehmers gelegen. Die eigenwirtschaftliche Komponente des Handlungsverlaufs habe erst nach dem Abladevorgang begonnen.

Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 15.07.2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogene Akte der Beklagten verwiesen.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die Berufung bedarf gemäß § 144 SGG keiner Zulassung.

Die Berufung der Beklagten ist begründet. Zu Unrecht hat das SG die angefochtenen

Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, Hinterbliebenenleistungen nach den gesetzlichen Vorschriften zu gewähren. Die Klage ist - als Anfechtungs- und Leistungsklage - zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat auf Hinterbliebenenleistungen nach §§ 63 ff. SGB VII keinen Anspruch, weil der Unfall vom 12.05.2011 keinen Arbeitsunfall darstellte.

Gemäß § 8 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Der Unfall der Ehefrau des Klägers ist jedoch nicht infolge einer versicherten Tätigkeit eingetreten.

Die Ehefrau des Klägers stand weder im Verhältnis zu dem Schreiner S. noch zu dem Holzlieferanten T. in einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist für die Frage, ob ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des §§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII vorlag, entscheidend, ob die Versicherte zu dem Arbeitgeber in einem persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis gestanden hat (BSG, Urteil vom 24.03.1998 - Az. B 2 U 21/97 R - Rdnr. 19). Hierfür sind kennzeichnend die Eingliederung in das Unternehmen des Arbeitgebers, das damit verbundene Weisungs- und Direktionsrecht des Unternehmers, dessen Anordnungsrechte bezüglich Arbeit, Zeit und Ort der Arbeitsausübung, Vereinbarungen bezüglich Vergütung, Kündigungsfristen und Urlaub. Da es vorliegend an all diesen Kriterien fehlte, lag ein Beschäftigungsverhältnis nicht vor.

Die Ehefrau des Klägers war auch nicht wie eine Beschäftigte im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII tätig (so genannte Wie-Beschäftigung).

Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 SGB VII ist jede Verrichtung versichert, die einer Ausübung einer Beschäftigung vergleichbar ist (BSG vom 15.6.2010 - B 2 U 12/09 R - Juris Rdnr. 22). § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII erfasst tatbestandlich Tätigkeiten, die ihrer Art nach zwar nicht sämtliche Merkmale der Ausübung einer Beschäftigung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII aufweisen, in ihrer Grundstruktur aber einer solchen ähneln. Es muss eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert verrichtet werden, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte und regelmäßig verrichtet wird, die in einem fremden Unternehmen dafür eingestellt sind

(vgl. BSG vom 27.03.2010 - B 2 U 5/11 R, Juris Rdnr. 56 m.w.N; BSG vom 15.06.2010 - B 2 U 12/09 R; BSG vom 13.9.2005 - B 2 U 6/05 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 7 Rdnr. 14 m. w. N.).

Dabei reicht es nicht aus, dass eine Tätigkeit einem fremden Unternehmen objektiv nützlich und ihrer Art nach sonst üblicherweise dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich ist. Vielmehr kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) auf die objektiv arbeitnehmerähnliche Handlungstendenz an, die vom bloßen Motiv für das Tätigwerden zu unterscheiden ist (vgl. BSG vom 05.07.2005 - B 2 U 22/04 R, Juris Rdnr. 13; BSG vom 26.06.2007 - B 2 U 35/06 R - Juris Rdnr. 18). Verfolgt eine Person mit einem Verhalten, das ansonsten einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnelt, in Wirklichkeit wesentlich allein eigene Angelegenheiten, ist sie nicht mit fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung und somit nicht wie im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, sondern wie ein Unternehmer eigenwirtschaftlich tätig und steht daher auch nicht nach § 2 Abs. 2 SGB VII wie ein Beschäftigter unter Versicherungsschutz (vgl. BSG vom 05.07.2005 - B 2 U 22/04 R Rdnr. 13; BSG vom 26.06.2007 B 2 U 35/06 R, Juris Rdnr. 18). Auch ein Unternehmer kann für ein anderes Unternehmen wie ein Arbeitnehmer tätig und nach § 2 Abs. 2 SGB VII versichert sein; die Tätigkeit für das eigene Unternehmen ist aber in der Regel unternehmerähnlich und daher nicht nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII versichert (vgl. BSG vom 28.05.1957 - 2 RU 150/55 - Juris Rdnr. 21; BSG vom 27.11.1986 - 2 RU 13/86 - Juris Rdnr. 16). Das gilt auch, wenn der Unternehmer Tätigkeiten verrichtet, die den Zwecken eines anderen Unternehmens dienen, solange es sich zugleich um Tätigkeiten handelt, die zum Aufgabenbereich seines eigenen Unternehmens zählen (vgl. BSG vom 28.05.1957 - 2 RU 150/55).

Im vorliegenden Fall lässt sich eine fremdwirtschaftliche Handlungstendenz der Ehefrau des Klägers nicht nachweisen. Die diesbezüglichen Überlegungen des SG, der Ehefrau sei es darum gegangen, der Fa. T. Kosten zu ersparen, die ohne ihre Mithilfe angefallen wären, weil entweder ein zusätzlicher Helfer hätte mitfahren müssen oder der Fahrer länger hätte arbeiten müssen, finden in den Aussagen des Klägers bei der Polizei und beim SG keine hinreichende Stütze. Aus keiner der drei dokumentierten Aussagen des Klägers, weder aus der telefonischen Aussage gegenüber der Polizei vom 24.06.2011 noch aus der telefonischen Aussage gegenüber der Polizei vom 30.06.2011 noch aus der Aussage des Klägers in der mündlichen Verhandlung des SG München vom 15.07.2014 ergeben sich Hinweise darauf, dass es dem Kläger oder seiner Ehefrau darum gegangen wäre, die Fa. T. oder die Fa. S. von Mehrkosten zu verschonen. Das einzige, was sich objektiv verifizieren lässt, ist, dass S. am Tag vor der geplanten Lieferung den Kläger darüber in Kenntnis setzte, dass er nicht wie geplant bei der Lieferung anwesend sein könnte. Darin hat der Kläger kein Problem gesehen, da seine Ehefrau und der Nachbar beim Abladen dem Fahrer helfen könnten. Es gibt keine Hinweise darauf, dass sich der Kläger und seine Ehefrau über die Belange der Fa. S. oder der Fa. T. Gedanken gemacht hätten. Entscheidend war vielmehr die Überlegung, dass das Abladen angesichts der handlichen Pakete von nur drei Dielenbrettern keine Probleme bereiten würde. Auch der Klägerbevollmächtigte selbst hat in der mündlichen Verhandlung am 24.02.0216 erklärt, dass man sich hierzu bei dem Telefonat zwischen dem Kläger und S. schlichtweg überhaupt keine Gedanken gemacht habe, da man sich einig war, dass das Abladen mit Hilfe der Ehefrau keine Probleme bereiten würde.

Selbst wenn man die objektive Handlungstendenz zugunsten der Fa. S. oder der Fa. T. bejahen würde, könnte eine Wie-Beschäftigung nicht angenommen werden, weil das Eigeninteresse der Ehefrau des Klägers an der Herstellung der Terrasse im Vordergrund stand.

Die Ehefrau des Klägers verfolgte beim Abladen der Dielenbretter vom Lkw des T. in erster Linie den Zweck, ihre eigene Terrasse zu renovieren. Insoweit ist die Ehefrau nicht wie eine Beschäftigte, sondern als Unternehmerin, nämlich nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten, tätig geworden. Diesen Zweck verfolgte sie gemeinschaftlich mit ihrem Ehemann, mit dem zusammen sie das Haus bewohnte, das zudem in ihrem Miteigentum stand. Das BSG hat mit Urteil vom 24.03.1998 (Az. B 2 U 21/97 R) entschieden, dass ein Eigenbauherr, der einem beauftragten Zimmerermeister bei der Errichtung seines eigenen Dachstuhls behilflich ist, nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht. Nicht einmal die Tatsache, dass sich der Eigenbauherr auf der Baustelle den Anweisungen des Zimmerermeisters unterstellte und dass der Zimmerermeister alleine über die dafür notwendigen handwerklichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügte, konnte nach Ansicht des BSG dazu führen, die Mithilfe des Auftraggebers bei der Erstellung seines eigenen Dachstuhls als Wie-Beschäftigung zugunsten des Zimmerermeister anzusehen. Das BSG hat in der Entscheidung betont, dass für die Annahme einer Wie-Beschäftigung das fremdwirtschaftliche Interesse im Vordergrund stehen muss (BSG, a. a. O. Rdnr. 19). Im vorliegenden Fall ging es der Ehefrau des Klägers im Wesentlichen darum, ihr eigenes Bauvorhaben weiterzuführen. Wesentlicher Anlass für ihr Tätigwerden war somit ihr eigenwirtschaftliches Interesse. Dass sie dabei auch dem T. bzw. dem Schreiner S. half, war - wenn überhaupt, siehe oben - nur Nebenzweck ihrer Betätigung. Damit überwog das eigennützige Motiv. In dem Umstand, dass in dem vom BSG entschiedenen Fall für jede Stunde der Mitarbeit des Hauseigentümers ein Abzug vom Werklohn des Dachdeckers vereinbart war, kann kein wesentlicher Unterschied zum vorliegenden Fall gesehen werden, weil der Bezug materieller Vorteile als Gegenleistung für die Hilfeleistung arbeitnehmertypisch ist und deshalb auch im BSG-Fall eher ein Argument für eine Wie-Beschäftigung dargestellt hätte als dagegen. Das die Wie-Beschäftigung ausschließende, im Vordergrund stehende Eigeninteresse liegt im vorliegenden Fall ebenso wie in dem vom BSG entschiedenen Fall in der Weiterführung des eigenen Bauvorhabens.

Den Grundsatz, dass eine auch eigenen Zwecken dienende Tätigkeit unternehmerähnlich erfolgt und damit eine fremdwirtschaftliche Handlungstendenz im Sinne einer Wie-Beschäftigung ausschließt, hat das BSG auch in seinem Urteil vom 05.07.2005 (Az. B 2 U 22/04 R) festgehalten. In der genannten Entscheidung hatten sich die Eigentümer einer Reihenhausanlage zur gemeinsamen Reinigung und Pflege der Anlage verabredet. In einem solchen Fall hat das BSG sogar die konkrete Hilfeleistung eines Eigentümers bei der Reinigung des Daches eines Nachbarn als eigennützige Tätigkeit angesehen und eine Wie-Beschäftigung verneint.

Somit bleibt festzuhalten, dass in Fällen, in denen ein eigenwirtschaftlich tätiger Unternehmer einen anderen Unternehmer mit einer bestimmten Werkleistung beauftragt und bei der Erbringung dieser Werkleistung selbst mitwirkt, er in der Regel vorwiegend im Eigeninteresse handelt und die fremdbezogene Handlungstendenz zugunsten des beauftragten Unternehmers nur einen untergeordneten Nebenzweck darstellt.

Ansonsten hätte es der Unternehmer insbesondere nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten in der Hand, durch die Mitwirkung beauftragter Unternehmer seine eigene Tätigkeit beitragsfrei in die gesetzliche Unfallversicherung zu bringen, was - worauf schon das BSG hingewiesen hat - den Grundsätzen der Solidargemeinschaft widersprechen würde (BSG, Urteil vom 24.03.1998 - Az. B 2 U 21/97 R - Rdnr. 23), insbesondere soweit der Eigenbauherr nicht die Möglichkeit der beitragspflichtigen freiwilligen Versicherung wählt. Auch ist zu bedenken, dass die Annahme einer Wie-Beschäftigung zwischen einem Werkunternehmer und dem im Eigeninteresse mithelfenden Kunden auch zur Anwendung der Haftungsbeschränkung der Unternehmer nach § 104 SGB VII führen würde, was jedoch in diesem Verhältnis, das durch die gegenseitige Vertragsbeziehung auf der Basis der Gleichordnung gekennzeichnet ist, ggf. nicht angebracht wäre und den Kunden ihre vertraglichen Schadensersatzansprüche in Bezug auf fahrlässige Verletzung ihrer Person gegenüber den beauftragten Werkunternehmern nehmen würde.

Die von der Beklagten zitierten Entscheidungen des LSG Nordrhein-Westfalen vom 10.01.1979 (Az. L 17 U 5/78) und des LSG Baden-Württemberg vom 16.06.1994 (Az. L 10 U 2028/93) bestätigen dieses Ergebnis.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass die Verstorbene wegen Problemen beim Entladen des Lkw eine Staffelei holte, auf diese stieg und von einer Höhe von 1,20 bis 1,50 m herunterfiel. Der Senat sieht hierin keine Änderung der Handlungstendenz. Trotz einer Erhöhung der Unfallgefahr ist weiterhin das eigenwirtschaftliche Interesse der Verstorbenen am Entladen der bestellten Dielenbretter zur Fertigung der geplanten Terrasse als vorrangig anzusehen. Es wurde allein durch die Benutzung einer Staffelei keine Änderung der Handlungstendenz hin zu einer fremdwirtschaftlichen Unterstützung des Lkw-Fahrers bzw. der zur Lieferung verpflichteten Schreinerfirma ersichtlich.

Da nach den vorstehenden Ausführungen eine Wie-Beschäftigung schon deshalb zu verneinen ist, weil die eigenwirtschaftliche Handlungstendenz im Vordergrund stand, brauchte der Senat die Frage nicht zu entscheiden, ob und ggf. welche Bedeutung die von der Rechtsprechung des BSG entwickelten Grundsätze für Fälle der gespaltenen Handlungstendenz bzw. gemischten Motivationslage auf die Abgrenzung zwischen eigenwirtschaftlicher und fremdwirtschaftlicher Handlungstendenz im Rahmen der Wie-Beschäftigung haben. Nach der Rechtsprechung des BSG steht der Handelnde in Fällen der gespaltenen Handlungstendenz dann und nur dann unter Versicherungsschutz, wenn der Versicherte die Verrichtung auch dann vorgenommen hätte, wenn die private Zielrichtung des Handelns entfallen wäre (ständige Rechtsprechung seit BSG, Urteil vom 12.05.2009 Az. B 2 U 12/08 R).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).

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published on 15/06/2010 00:00

Tatbestand 1 Streitig ist, ob der Kläger beanspruchen kann, einen Unfall, den er aufgrund der Befreiung eines Mädchens aus eingeschlossener Lage erlitten hat, als Arbeit
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Annotations

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Ein Forderungsübergang nach § 116 des Zehnten Buches findet nicht statt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die als Leibesfrucht durch einen Versicherungsfall im Sinne des § 12 geschädigt worden sind.

(3) Die nach Absatz 1 oder 2 verbleibenden Ersatzansprüche vermindern sich um die Leistungen, die Berechtigte nach Gesetz oder Satzung infolge des Versicherungsfalls erhalten.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.