Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 18. Okt. 2017 - L 2 U 308/16

published on 18/10/2017 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 18. Okt. 2017 - L 2 U 308/16
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Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 06.07.2016 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein vom Arbeitgeber des Klägers veranstalteter Skiausflug als versicherte Tätigkeit im Sinne des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) anzusehen ist.

Der 1970 geborene Kläger war im Zeitpunkt des fraglichen Arbeitsunfalls bei der „B. AG der R. Zweigniederlassung S.“ angestellt. Diese hat ihren Sitz in A-Stadt. Der Kläger war seit Beschäftigungsbeginn am 01.07.2008 ausschließlich in Deutschland tätig an der Dienststelle B-Stadt. Es wurden auch Beiträge zur deutschen Sozialversicherung, insbesondere zur gesetzlichen Unfallversicherung abgeführt.

Der streitgegenständliche Unfall ereignete sich am Freitag, dem 13.03.2015, gegen 15.50 Uhr. Der Kläger nahm an einem Skiausflug teil, den die R. vom 13.03. bis 15.03.2015 (Freitag bis Sonntag) in K. veranstaltete. Der Kläger stürzte bei der Abfahrt auf der Piste und erlitt eine Schienbeinkopffraktur links.

Bei dem Skiausflug handelte es sich um einen von mehreren Betriebsausflügen, die die R. ihren Arbeitnehmern im Jahr 2015 anbot. Das Jahresprogramm 2015 umfasste mehrere Skitage (17. bis 18.01.2015 in L., Skitage S. an fünf unterschiedlichen Terminen Januar bis März 2015, der vorliegend vom Kläger besuchte „Sonnenskilauf K.), eine Fahrt mit dem Salonzug in die Kulturhauptstadt P. mit Ausflug nach K. (24. bis 26.04.2015), eine Fahrt in die Thermenregion Bad W. & Formel 1 Grand Prix in S. (19. bis 21.06.2015), Aktivtage S. L. (27. bis 28.06.2015) und einen Tagesausflug nach K. und F..

Nach dem vom Betriebsrat zusammen mit dem Vorstand herausgegebenen Programm war das Ziel der Veranstaltungen, den Gemeinschaftsgedanken und das gegenseitige Kennenlernen zu fördern. Jeder Beschäftigte durfte sich nur für eine Veranstaltung anmelden. Die Fahrten wurden in vollem Umfang vom Arbeitgeber finanziert inklusive der Unterbringung in einem Vier-Sterne-Hotel. Auf das vom Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 06.07.2016 übergebene Programm der Veranstaltung vom 13. bis 15.03.2015 wird Bezug genommen. Danach erhielten die Skifahrer kostenlos einen Skipass für die zweieinhalb Tage. Die Teilnehmer, die keine Aktivität gebucht hatten, erhielten einen Wertgutschein des Hotels in Höhe von 50 €, der für Getränke, Massagen und Beauty oder im Hotelshop eingelöst werden konnte.

An dem Skiausflug vom 13. bis 15.03.2015 nahmen 123 Beschäftigte teil, bei einer Gesamtbelegschaft von ca. 3.300 Personen. Von der Zweigniederlassung in Deutschland nahmen zwei der insgesamt 15 Beschäftigten teil.

Mit Bescheid vom 07.09.2015 lehnte die Beklagte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls und die Erbringung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen des Ereignisses vom 13.03.2015 ab.

Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.03.2016 als unbegründet zurück.

Dagegen hat der Kläger am 14.04.2016 beim Sozialgericht (SG) Landshut Klage erhoben.

In der mündlichen Verhandlung vom 06.07.2016 hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom „16.09.2015“ - gemeint war offensichtlich vom 07.09.2015 - in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.03.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Unfall des Klägers vom 13.03.2015 als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Das SG hat mit Urteil vom 06.07.2016 (Az. S 15 U 80/16) die Klage gegen den Bescheid vom „16.09.2015“ in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.03.2016 abgewiesen. Die Klage sei zulässig, aber unbegründet, weil der Unfall nicht im Rahmen einer versicherten Tätigkeit eingetreten sei.

Der Kläger hat gegen das Urteil, das ihm am 21.07.2016 zugestellt wurde, am 22.08.2016, einem Montag, beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt.

Der Kläger macht geltend, es habe sich bei den im Prospekt angebotenen Betriebsausflügen um keine Incentive-Reisen gehandelt, insbesondere um keine Belohnung für geleistete Dienste oder gute Vertragsabschlüsse. Vielmehr habe es sich um ganz normale Betriebsausflüge gehandelt, wie aus dem Programm auch hervorgehe. Für Nicht-Skifahrer habe es ein Alternativprogramm gegeben, so hätte man eine Pferdeschlittenfahrt mit Einkehr in der „K.“ zu Kaffee und Kuchen mit einer lustigen Rodelpartie buchen können. Skifahren sei in Österreich und weitgehend auch in Bayern ein Volkssport, mehr als die Hälfte der Bevölkerung fahre Ski.

Weiter macht der Kläger geltend, dass die österreichische gesetzliche Unfallversicherung für die dort versicherten Kollegen entsprechende Arbeitsunfälle bei den Veranstaltungen anerkannt habe. Der Kläger verweist auf einen Beschluss des Obersten Gerichtshofs der Republik Österreich vom 22.12.2005 (Az. 10 ObS 121/05z), der in Kopie beigefügt wurde, wonach vergleichbare Skitage als versicherte Gemeinschaftsveranstaltung angesehen worden seien, solange nicht bei der sportlichen Betätigung der Wettkampfcharakter im Vordergrund stehe. Diese Schlechterstellung des Klägers gegenüber Kollegen, die ihren Dienstsitz in Österreich haben, verstoße gegen europarechtliche Grundsätze, insbesondere gegen das Verbot der Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern hinsichtlich ihrer Arbeitsbedingungen (Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 2000/78 EG).

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 06.07.2016 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 07.09.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.03.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Unfall des Klägers vom 13.03.2015 als Arbeitsunfall anzuerkennen und die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung stehe nur dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie allen Beschäftigten offen stehe, bei Großbetrieben jedenfalls allen Beschäftigten einzelner Abteilungen. Die streitgegenständliche Veranstaltung sei jedoch nur Skifahrern offen gestanden. Beim klassischen Abfahrtski sei auch nur begrenzt die Möglichkeit des Austausches zwischen den Beschäftigten sowie zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten gegeben, im Gegensatz zu anderen möglichen Gemeinschaftsveranstaltungen (wie zum Beispiel Rodeln, gemeinsame Wanderungen etc.). Das angebotene Alternativprogramm für Nicht-Skifahrer habe auch kein „echtes Alternativprogramm“ dargestellt, weil die Aktivitäten für Nicht-Skifahrer zu komplett anderen Terminen angeboten worden seien. Im Vordergrund der Veranstaltung habe damit nicht die Förderung des Gemeinschaftsgedankens und die Stärkung der Verbundenheit der Beschäftigten des gesamten Betriebs untereinander gestanden. Damit fehle es an einem wesentlichen Kriterium, um nach der Rechtsprechung die Gemeinschaftsveranstaltung unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu stellen. Auch sei die notwendige Teilnehmerquote von 25% der Belegschaft nicht erreicht worden.

Auch unter dem Aspekt des Betriebssports sei die Veranstaltung nicht als versichert anzuerkennen. Hierfür sei insbesondere eine gewisse Regelmäßigkeit erforderlich, die bei einer einmalig veranstalteten Fahrt nach Österreich nicht vorliege.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Prozessakten beider Rechtszüge sowie der beigezogenen Akte der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die Berufung bedarf gemäß § 144 SGG keiner Zulassung.

Die Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Die auf Verpflichtung zur Anerkennung eines Arbeitsunfalls gerichtete Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 SGG statthaft und zulässig. Die Klage ist jedoch nicht begründet, weil der Unfall des Klägers vom 13.03.2015 kein Arbeitsunfall ist.

Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Der Unfall des Klägers ist nicht infolge einer versicherten Tätigkeit eingetreten. Die Skifahrt, bei der der Kläger verunglückte, könnte nur insoweit als versicherte Tätigkeit anzusehen sein, als sie der beruflichen Tätigkeit des Klägers bei der R. zuzuordnen wäre, für die der Kläger als Beschäftigter gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII kraft Gesetzes versichert war.

Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen können auf richterrechtlicher Grundlage in den unfallversicherungsrechtlichen Versicherungsschutz einbezogen sein. Voraussetzung ist jedoch in jedem Fall, dass der Unternehmer alle Betriebsangehörigen (bzw. bei einer Veranstaltung für eine organisatorisch abgegrenzte Abteilung oder Einheit des Betriebs alle Angehörigen dieser Abteilung oder Einheit) einladen oder einladen lassen und den Wunsch deutlich machen muss, dass sich möglichst alle Eingeladenen zur Teilnahme entschließen. Die Teilnahme muss daher vorab erkennbar grundsätzlich allen Beschäftigten des Unternehmens oder der betroffenen Abteilung offenstehen und objektiv möglich sein. Es reicht nicht aus, dass nur den Beschäftigten einer ausgewählten Gruppe die Teilnahme angeboten wird oder zugänglich ist (ständige Rechtsprechung, vergleiche BSG, Urteil vom 15.11.2016 - Az. B 2 U 12/15 R - Rdnr. 20). Nach der Planung der Zusammenkunft darf nicht von vornherein ersichtlich sein, dass ein nennenswerter Teil der Belegschaft wegen der konkreten Art der Veranstaltung an dieser nicht teilnehmen kann oder will, zum Beispiel wegen der Gefahren oder wegen fehlender Kenntnisse beim Skifahren oder weil die Teilnahme an einem Skiwochenende von vornherein nur einem kleinen Kreis der Beschäftigten offensteht oder weil nur der fußballbegeisterte Teil der Belegschaft angesprochen wird (Keller, in: Hauck/Noftz, SGB VII, Stand 05/15, § 8 SGB VII Rdnr. 105 mit weiteren Nachweisen aus der obergerichtlichen Rechtsprechung). In Betrieben, bei denen wegen der Größe der Belegschaft aus organisatorisch-technischen Gründen eine gemeinsame Betriebsveranstaltung nicht möglich ist und deshalb eine entsprechende Veranstaltung innerhalb einer einzelnen Abteilung oder anderen betrieblichen Einheit stattfindet, genügt es, dass die Teilnahme allen Beschäftigten der Abteilung bzw. sonstigen Einheit offensteht (BSG, Urteil vom 26.10.2004, Az. B 2 U 16/04 R).

Nach diesen Grundsätzen können die im Programm der R. für das Jahr 2015 angebotenen Betriebsausflüge in Form von Wochenend- bzw. Tagesfahrten von vornherein nicht als versicherte Gemeinschaftsveranstaltungen angesehen werden. Durch die Aufspaltung auf eine Vielzahl von Veranstaltungen wurde jeweils nur ein kleinerer Teil der Belegschaft angesprochen, ohne dass sich die Aufteilung der Veranstaltungen an betrieblichen Organisationseinheiten orientierte. D.h., dass jedem Beschäftigten aus dem Unternehmen mit ca. 3.300 Versicherten freistand, an welcher der insgesamt zehn angebotenen Veranstaltungen er oder sie teilnehmen wollte. Die Teilnehmerzahl war von vornherein begrenzt, worauf auch in dem Programm hingewiesen wurde. So betrug die Teilnehmerzahl an der Skifahrt nach K., bei welcher der Kläger verunglückte, nur 123 Personen. Bei einem solchen Programm kann von vornherein auch nicht annähernd davon gesprochen werden, dass es der gesamten Belegschaft bzw. einzelnen Organisationseinheiten der Belegschaft offen stand und grundsätzlich die Teilnahme der gesamten Belegschaft möglich war. Vielmehr war jede einzelne der Veranstaltungen so ausgelegt, dass ein nennenswerter Teil der Belegschaft schon allein wegen der Kapazität der Veranstaltung von vornherein nicht teilnehmen konnte. Ob insgesamt alle angebotenen Veranstaltungen ausgereicht hätten, um für einen Großteil der Belegschaft Plätze anzubieten, ist insoweit ohne Belang, da es nur auf die konkrete Einzelveranstaltung ankommt und nicht darauf, ob der Arbeitgeber ein Gesamtprogramm anbietet, bei dem ein Veranstaltungsplatz für jeden Beschäftigten zur Verfügung steht. Auch wenn das BSG eine feste Mindestbeteiligungsquote abgelehnt hat, hat es doch betont, dass eine niedrige Beteiligung eher gegen eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen spricht, weil damit nur ein Teil der Belegschaft erreicht und der Zweck der Stärkung der Verbundenheit infrage gestellt wird (zu einem Fußballturnier siehe BSG, Urteil vom 07.12.2004, Az. B 2 U 47/03 R).

Auch unter dem Aspekt des Betriebssports konnte die Veranstaltung nicht versichert sein, da hierfür, worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat, von der Rechtsprechung die Eignung zum Ausgleich der durch die betriebliche Tätigkeit bedingten körperlichen Belastung und eine gewisse Regelmäßigkeit der Übungen gefordert wird (zusammenfassend BSG, Urteil vom 13.12.2005, Az. B 2 U 29/04 R), wobei Übungszeit und Übungsdauer im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen und der Sport unternehmensbezogen organisiert sein muss. Ein mehrtägiger Skiausflug fällt hierunter nicht, schon wegen des völligen Fehlens eines zeitlichen und örtlichen Bezugs zu der regulären versicherten Tätigkeit (BSG, a.a.O., Rdnr. 18).

Europarecht ist nicht betroffen, wenn für die Beschäftigten eines international tätigen Unternehmens mit Beschäftigungsort in Österreich die österreichischen Vorschriften zur gesetzlichen Unfallversicherung gelten, für die in Deutschland Beschäftigten desselben Unternehmens dagegen die deutschen Vorschriften (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV - eine Entsendung lag nicht vor). Das Europarecht sieht auch keine Harmonisierung der Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung hinsichtlich der Frage vor, welche Gemeinschaftsveranstaltungen dem Versicherungsschutz unterfallen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 06/07/2016 00:00

Tenor I. Die Klage gegen den Bescheid vom 16.09.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.03.2016 wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten hat die Beklagte nicht zu erstatten. Tatbestand D
published on 15/11/2016 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. März 2015 wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

Die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung gelten,

1.
soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, für alle Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs beschäftigt oder selbständig tätig sind,
2.
soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit nicht voraussetzen, für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs haben.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.