Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 30. Juni 2015 - L 2 U 108/14
Gericht
Principles
Tenor
I.
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg
II.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten steht im Streit, ob der Unfall des Klägers vom 13.05.2012 als Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) anzuerkennen ist.
Der 1988 geborene Kläger war laut Immatrikulationsbescheinigung vom 13.06.2013 im Zeitpunkt des Unfalls vom 13.05.2012 als Student im Studiengang „Wirt.-Ing. Maschinenbau“ an der G.-Universität M-Stadt immatrikuliert. Er nahm am Unfalltag an einem Rugbyspiel teil, das vom Hochschulsportzentrum organisiert worden war. Das Spiel fand im Sportzentrum des Universitätssportvereins H. in H-Stadt statt. Dabei wurde er von einem Gegner zu Fall gebracht und stürzte auf die rechte Schulter. Nach Feststellung des Durchgangsarztes zog sich der Kläger eine Schultereckgelenkssprengung rechts Grad 3 nach Rockwood zu.
Die zeigte mit Unfallanzeige vom 23.05.2012 den Unfall der Beklagten an.
Mit Schreiben vom 29.05.2012 übersandte die Beklagte der G.-Universität einen Fragenkatalog mit der Bitte um Beantwortung. In Beantwortung dieses Schreibens übersandte die G.-Universität der Beklagten mit Schreiben vom 27.06.2012 ein Schreiben der Hochschule C-Stadt vom 25.06.2012 sowie das Einladungsschreiben für die Teilnahme an dem Spiel am 13.05.2012. In dem Schreiben der Hochschule C-Stadt vom 25.06.2012 beantwortete das dortige Hochschulsportzentrum die von der Beklagten gestellten Fragen. Darin wurde angegeben, das Rugbyspiel sei in Vorbereitung auf die Deutsche Hochschulmeisterschaft erfolgt. Es sei durch einen vertraglich beim Hochschulsportzentrum der Hochschule C-Stadt beschäftigten und lizenzierten Übungsleiter, S. S., organisiert und betreut worden. An dem Rugby-Spiel hätten 16 Studierende der Universität C-Stadt und der Hochschule C-Stadt teilgenommen, die als Wettkampfgemeinschaft C-Stadt für die Teilnahme an den Wettkämpfen in den Spielsportarten der jährlich stattfindenden Deutschen Hochschulmeisterschaften und des Allgemeinen Deutschen Hochschulsportverbandes gemeldet seien. Weiter hätten 16 Studenten der Universität H-Stadt teilgenommen. Der Kläger habe im Auftrag des Hochschulsportzentrums teilgenommen. Er nehme außerdem regelmäßig an den organisierten Rugbykursen teil. Die Rugbyvergleiche zwischen den Studierenden seien unerlässlich für eine gezielte, stabile Vorbereitung der Studierenden auf die Deutschen Hochschulmeisterschaften.
Eine Internet-Recherche der Beklagten ergab, dass das Rugby-Turnier in H-Stadt vom 13.05.2012 im Rahmen der „Mitteldeutschen Sevens-Liga“ zu 2011/12 stattgefunden hat. Unter dem „Team der Rugby Legion aus C-Stadt“ erscheint dabei ein Bild des Klägers. In dem Internet-Auftritt, dessen Ausdruck in der Beklagtenakte enthalten ist, findet sich auch ein Artikel über das Turnier vom 13.05.2012 in H-Stadt. Darin heißt es, neben dem Gastgeber seien Mannschaften aus L-Stadt, F-Stadt, J-Stadt, B-Stadt, K-Stadt und C-Stadt bei dem Turnier vertreten gewesen.
Die Fahrtkosten habe für alle Studierenden des Teams der Wettkampfgemeinschaft C-Stadt das Hochschulsportzentrum der Hochschule C-Stadt getragen. Weitere Kosten seien nicht angefallen.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 13.08.2012 die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, weil es sich bei dem Spiel um einen reinen Wettkampfsport außerhalb des organisierten Übungsbetriebes gehandelt und daher kein Versicherungsschutz bestanden habe. Nach den Ermittlungen der Beklagten habe der Kläger an dem Spiel als Teammitglied des Deutschen Rugbyverbandes (DRV) C-Stadt teilgenommen. Es habe sich um ein Turnierspiel des DRV Rugby C-Stadt gehandelt. Bei diesem Turnierspiel handle es sich um reinen Wettkampfsport. Die Rugby Legion C-Stadt sei Teil der mitteldeutschen Siebener-Liga. Dieser Wettbewerb sei keine offizielle Hochschulveranstaltung.
Der Widerspruch wurde damit begründet (Schreiben vom 16.01.2013), dass es sich um versicherten Hochschulsport gehandelt habe. Das Spiel sei zwar im Rahmen der Siebener-Liga erfolgt. Ziel und Zweck sei jedoch nicht das Erreichen einer höheren Spielklasse gewesen, sondern der Erwerb von Spielpraxis für die deutschen Hochschulmeisterschaften. Rugby sei eine Mannschaftssportart, die zwingend bei der Ausübung das Vorhandensein einer gegnerischen Mannschaft erfordere. Da es sich um einen Nischensport handle, stünden keine anderen studentischen Hochschulsportgruppen zum Training zur Verfügung. Der sei in den Landeshochschulgesetzen als verpflichtende Aufgabe der Hochschulen zur Förderung der sozialen Belange der Studierenden dem Bildungsauftrag der Hochschule immanent. Ein betriebssportlicher Charakter sei nicht gegeben. Daher seien auch Vergleichsspiele dem versicherten Hochschulsport zuzuordnen. Auch habe die Hochschule ein Interesse an der Teilnahme an dem Turnier gehabt.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 17.04.2013 zurückgewiesen. Versicherter Hochschulsport sei anzunehmen, wenn das Sportangebot den Charakter offizieller Hochschulveranstaltungen besitze, von der Hochschule organisiert und durchgeführt werde sowie innerhalb des organisatorischen Übungsbetriebes stattfinde. Das vorliegende Spiel habe aber außerhalb des organisierten Übungsbetriebes stattgefunden im Rahmen des Betreibens von Freizeit- bzw. Leistungssport.
Dagegen hat der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten am 21.05.2013 Klage zum Sozialgericht Augsburg erheben lassen. Der Rugbyvergleich habe der Vorbereitung auf die deutschen Hochschulmeisterschaften gedient. Er sei für die kontinuierliche Vorbereitung zwingend notwendig gewesen. Es sei dabei nicht grundsätzlich von einem leistungssportlichen Event auszugehen, da keine Bestenauslese stattfinde. Bei Rugby handle es sich um einen Mannschaftssport. Es werde das Spiel im Team gelehrt. Die Anmeldung und die Übernahme der Kosten seien durch das Hochschulsportzentrum erfolgt. Wichtig sie die Vermittlung sportpädagogischer und charakterbildender Inhalte im Rahmen des Spielbetriebs. Die Teilnahme stehe allen Studierenden offen. Zudem sei der Pflichtaufgabe der Hochschulen.
Das Sozialgericht (SG) Augsburg hat mit Gerichtsbescheid vom 24.01.2014 (Az. S 8 U 149/13) die Klage dahingehend ausgelegt, dass sie darauf gerichtet sei, den Bescheid der Beklagten vom 13.08.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.04.2013 aufzuheben und festzustellen, dass der Unfall des Klägers am 13.05.2012 ein Arbeitsunfall war. Die so ausgelegte Klage hat das SG abgewiesen. Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Es liege kein Arbeitsunfall vor, weil der Unfall nicht bei einer versicherten Tätigkeit eingetreten sei. Insbesondere sei der Kläger bei dem Rugbyspiel nicht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. c SGB VII versichert gewesen. Nach dieser Vorschrift sind kraft Gesetzes versichert Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen. Diese Zuordnung setze voraus, dass die Verrichtung dem Studium wesentlich zu dienen bestimmt sei. Die Teilnahme an dem Rugby-Spiel stehe jedoch in keinem Zusammenhang mit dem vom Kläger belegten Studiengang. Zwar sei anerkannt, dass der von der Hochschule organisierte für Studenten dem Versicherungsschutz unterfalle. Dies gelte jedoch nur für Hochschulsport, der innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule in einer gewissen Regelmäßigkeit stattfinde. Das Rugby-Spiel vom 13.05.2012 habe jedoch nicht im Rahmen des regelmäßig stattfindenden Sports stattgefunden, sondern im Rahmen der mitteldeutschen Sevens-Liga.
Auch nach den Grundsätzen über den Versicherungsschutz bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen sei keine versicherte Tätigkeit des Klägers gegeben. Denn bei dem Turnier dominiere der Wettkampfcharakter. Damit sei es nicht mehr vornehmlich um die Förderung des Zusammenhalts innerhalb der Hochschule des Klägers gegangen, weil nur ein Teil von mehreren teilnehmenden Mannschaften dieser Hochschule angehört habe.
Der Kläger hat gegen den Gerichtsbescheid des SG, der ihm am 28.01.2014 zugestellt worden war, am 28.02.2014 Berufung eingelegt.
Zur Begründung seiner Berufung hat der Kläger insbesondere geltend gemacht, dass das streitgegenständliche Spiel vom 13.05.2012 vom Hochschulsportzentrum organisiert worden sei und lediglich ein Vorbereitungsspiel für die allgemeine Deutsche Hochschulmeisterschaft dargestellt habe. Das Spiel sei vom Hochschulsportzentrum der Hochschule C-Stadt organisiert und betreut worden. Der Kläger habe regelmäßig an den vom M. Hochschulsport organisierten Rugbykursen teilgenommen. Rugbyvergleiche zwischen den Studierenden von Hochschulen und Universitäten seien unerlässlich für die Vorbereitung auf die deutschen Hochschulmeisterschaften. Die Vorbereitungsspiele erfolgten zwar im Rahmen der Siebener Liga, Ziel der Studentenmannschaft sei es jedoch nicht gewesen, sich dabei für die deutsche Rugby-Liga zu qualifizieren, vielmehr wollte man Spielpraxis für die deutschen Hochschulmeisterschaften erwerben.
Das LSG hat sowohl den Kanzler der G.-Universität M-Stadt als auch das Hochschulsportzentrum der Hochschule C-Stadt auf die Widersprüche zwischen ihren Antwortschreiben an die Beklagte vom 27.06.2012 bzw. vom 25.06.2012 und den Internetrecherchen der Beklagten, wonach es sich um ein Spiel im Rahmen der Sevens-Liga handelte, hingewiesen und um Stellungnahme gebeten, ferner wurde gefragt, inwieweit Hochschulsport der Hochschule C-Stadt der G.-Universität M-Stadt zuzurechnen sei. Die Leiterin der Rechtsstelle der G.-Universität M-Stadt hat dazu mit Schreiben vom 25.06.2015 mitgeteilt, dass zwischen der G.-Universität M-Stadt und der Hochschule C-Stadt eine Kooperationsvereinbarung bestehe, die insbesondere die gemeinsame Nutzung der Sportstätten an beiden Hochschulstandorten in C-Stadt und einen Finanzausgleich hierfür vorsah. Das Rugby-Training erscheine im Internet-Sportangebot der allerdings mit dem Hinweis, dass die Hochschule C-Stadt Ausrichter dieser Sportart ist.
Die Hochschule C-Stadt hat mit Schreiben vom 25.06.2012 mitgeteilt, auf der Grundlage des Kooperationsvertrages bildeten die Universität und die Hochschule ein gemeinsames Sport- und Wettkampfangebot an, das den Studierenden der Universität und den Studierenden der Hochschule in gleicher Weise und gleichberechtigt zur Nutzung zur Verfügung stehe. In Umsetzung des Kooperationsvertrages seien jeweils das Sportzentrum der Universität oder der Hochschule als „Ausrichter“ bestimmt. Die fachliche Zuständigkeit für die Sportart Rugby sei dem Hochschulsportzentrum der Hochschule C-Stadt zugewiesen worden. Aus den Einschreibungslisten für das Sommersemester 2012 ergab sich, dass in den drei Übungsgruppen für Rugby („Anfängergruppe“, „Anfänger- und Fortgeschrittenengruppe“, „Fortgeschrittenengruppe“) jeweils ausschließlich Studierende der G.-Universität M-Stadt und der Hochschule C-Stadt angemeldet waren. Nach Auffassung der Hochschule C-Stadt habe es sich deshalb beim Rugby-Training des Klägers um eine gemeinsame -Veranstaltung der G.-Universität M-Stadt und der Hochschule C-Stadt gehandelt. Es habe auch eine Genehmigung durch die Hochschulleitung der G.-Universität M-Stadt vorgelegen, da die Leiter der Sportzentren durch die jeweilige Hochschulleitung mit der Umsetzung der Kooperationsvereinbarung beauftragt waren. Eine ausdrückliche schriftliche Genehmigung der Hochschulleitung der für diese Veranstaltungen sei jedoch nicht bekannt. Die Genehmigung der Hochschulleitung habe auch das in H-Stadt stattgefundene Rugby-Turnier umfasst, weil die Teilnahme an diesem Turnier als „Training am anderen Ort“, d. h. als Vorbereitung auf die Deutsche Hochschulmeisterschaft, zu verstehen gewesen sei. Bei dem Turnier in H-Stadt habe sich die Betreuung durch das Hochschulsportzentrum der Hochschule C-Stadt auf die Betreuung der eigenen Mannschaft, d. h. der Fortgeschrittenengruppe, und insoweit auf die Organisation und Finanzierung des Transports der Studierenden, die Bereitstellung der Sportbekleidung und das Zurverfügungstellen des Ballmaterials, Arztkoffers u. ä. beschränkt. Das Turnier als solches in H-Stadt sei aber vom Universitätssportverein H-Stadt organisiert worden. Insoweit sei die frühere Auskunft zu korrigieren.
Das Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) sieht unter § 3 Abs. 6 Satz 2 als Aufgaben der Hochschulen vor, dass diese in ihrem Bereich die sportliche und kulturelle Selbstbetätigung fördern; die Rechte der Studierenden umfassen gemäß § 31 Nr. 3 HSG LSA das Recht, sich am sportlichen Leben der Hochschule zu beteiligen, und die Aufgaben der Studierendenschaft beinhalten gemäß § 65 Abs. 1 Satz 7 Nr. 7 HSG LSA die Förderung des Studentensports.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogene Akte der Beklagten verwiesen.
Gründe
Die Berufung ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die Berufung bedarf gemäß § 144 SGG keiner Zulassung.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klage auf Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsunfalls unter Aufhebung der entgegenstehenden ablehnenden Bescheide ist statthaft als Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG. Ein entsprechendes berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung liegt wegen der vielfältigen daraus resultierenden weiteren Rechtsfolgen vor, die möglicherweise auch erst in ferner Zukunft eintreten können.
Die Klage ist jedoch nicht begründet, weil das Ereignis vom 13.05.2012 nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen ist und die entsprechenden Ablehnungsbescheide damit rechtmäßig sind. Arbeitsunfälle sind gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Im vorliegenden Fall fehlt es am erforderlichen sachlichen oder inneren Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit. Denn das Rugby-Spiel in H-Stadt, bei dem der Unfall geschah, stellte keine den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründende Tätigkeit dar. Der einzige Tatbestand, der in Betracht käme, nämlich § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. c SGB VII, ist nicht erfüllt. Danach sind kraft Gesetzes versichert Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen.
Das BSG hat mit Datum vom 04.12.2014 drei grundsätzliche Urteile zum Unfallversicherungsschutz Studierender bei der Teilnahme am erlassen (Az. B 2 U 10/13 R, B 2 U 13/13 R und B 2 U 14/13 R). Danach setzt die Anwendung des § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. c SGB VII
1. die Zulassung des Studierenden durch die Hochschule, in der Regel durch Immatrikulation,
2. die Studienbezogenheit der unfallbringenden Verrichtung und
3. die Zuordnung zum organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule
voraus.
Die Zulassung des Klägers durch die Hochschule (Ziff. 1) hat dieser durch Vorlage einer Immatrikulationsbescheinigung im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen Maschinenbau an der nachgewiesen. Durch die von den Hochschulleitungen getragenen Kooperationsvereinbarungen und das gemeinsame Sportprogramm konnte der von der Hochschule C-Stadt ausgerichtete im Bereich Rugby auch der G.-Universität zugerechnet werden. Auch der erforderlichen Studienbezug (Ziff. 2) war gegeben, soweit die sportliche Betätigung des Klägers im Rahmen des allgemeinen Hochschulsports erfolgte. Dies gilt auch dann, wenn die Sportveranstaltungen nicht auf den Studiengang des Studierenden bezogen sind - wie im Fall des Klägers -, sondern im Rahmen des allgemeinen Hochschulsports erfolgen (BSG, Urteil vom 04.10.2014 Az. B 2 U 13/13 R, Rdnr. 17). Dieser hat unabhängig vom jeweiligen Studienfach körperliche und soziale Ausgleichs- und Integrationsfunktion und erfolgte in Sachsen-Anhalt auf der gesetzlichen Grundlage des § 3 Abs. 6 S. 2 HSG LSA. Dabei steht der Wettkampfcharakter als solcher dem Studienbezug noch nicht entgegen. Das BSG hat nämlich in seinem Urteil vom 04.12.2014 (Az. B 2 U 10/13 R) grundsätzlich entschieden, dass auch die Teilnahme an Wettkämpfen in reinen Studentenmannschaften versichert sein kann. Diese würden dann den „Wettkampf“ als bloße Fortsetzung des Hochschulsports betreiben, zumal Mannschaftssportarten schon von ihrem Wesen her auf ein gegenseitiges Sich-Messen von Mannschaften, die beide gewinnen möchten, angelegt sei (a. a. O., Rdnr. 20). Nach dieser Grundsatzentscheidung des BSG sind die für den Betriebssport geltenden Grundsätze hinsichtlich von Veranstaltungen mit Wettbewerbscharakter im Bereich des Hochschulsports nicht anwendbar. Der Kläger nahm an dem Wettkampf auch im Rahmen einer reinen Studentenmannschaft teil. Denn das Team, an dem er teilnahm, wurde ausschließlich aus Studierenden der Universität C-Stadt sowie der Hochschule C-Stadt gebildet.
Jedoch stellte das Rugby-Spiel in H-Stadt deshalb keine gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. c SGB VII versicherte Tätigkeit dar, weil es an der dritten Voraussetzung fehlte, die erfüllt sein muss, um als versicherte Tätigkeit anzusehen, nämlich dass die Veranstaltung noch im organisatorischen Verantwortungsbereich der jeweiligen Hochschule stattfand (oben Ziff. 3). Hierzu hat das BSG in seinem Urteil vom 04.12.2014 (Az. B 2 U 10/13 R, Rdnr. 26 bei juris) ausgeführt, dies erfordere grundsätzlich, dass ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang der Verrichtung zur Schule oder Hochschule bestehe, der verlassen werde, wenn eine Einwirkung auf die Verrichtung durch Aufsichtsmaßnahmen nicht mehr gewährleistet ist. Der organisatorische Verantwortungsbereich sei aber auch dann gegeben, wenn die Hochschule zumindest organisatorische Mitverantwortung für die Teilnahme an der Veranstaltung trägt, der Studierende in der Ausgestaltung der Verrichtung nicht völlig frei ist und sich die Tätigkeit der Hochschule nicht auf eine reine Unterstützungsleistung einer ansonsten in der Organisationshoheit des Studierenden liegenden Verrichtung beschränkt. Das BSG hat in der zitierten Entscheidung den organisatorischen Verantwortungsbereich der Universität bejaht für die Teilnahme an einem Turnierspiel mit der Hochschulmannschaft der Universität an den Deutschen Hochschulmeisterschaften im Basketball, die vom Allgemeinen Deutschen (ADH) organisiert und von der Universität am Ort des Turniers veranstaltet worden waren. Maßgeblich für diese Entscheidung war der Umstand, dass die Hochschule des Klägers Mitglied im ADH war, nach dessen Satzung die Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags, den zu fördern, rechtlich selbstständig und in parteipolitischer Neutralität überregional zusammenwirken. Durch die ordentliche Mitgliedschaft im ADH, der als Dachverband des Hochschulsports fungiere, sei die Veranstaltung des Basketballspiels damit letztlich auch der vom Kläger besuchten Universität organisatorisch zuzurechnen, als deren Repräsentanten die Mannschaftsmitglieder auftraten (a. a. O., Rdnr. 26).
Das Rugby-Turnier vom 13.05.2012 in H-Stadt fand nicht im organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule C-Stadt statt und damit erst recht nicht - über die Zurechnung mittels des gemeinsamen Hochschulsportprogramms - im organisatorischen Verantwortungsbereich der G.-Universität M-Stadt. Die Leiterin des Hochschulsportbüros der Hochschule C-Stadt hat in ihrem Schreiben vom 25.06.2015 ausdrücklich erklärt, dass das Rugby-Turnier vom 13.05.2012, auf dem der Kläger verunglückte, nicht vom Hochschulsportzentrum der Hochschule C-Stadt veranstaltet oder organisiert worden war, sondern vom Universitätssportverein H-Stadt. Eine Mitorganisation der Hochschulen aus C-Stadt - ähnlich der Beteiligung von Hochschulen am Allgemeinen Deutschen bei der Organisation der Deutschen Hochschulmeisterschaften - lag nicht vor. Vielmehr wurde der Universitätssportverein H-Stadt als Ausrichter im Rahmen der mitteldeutschen Sevens-Liga tätig, in deren Rahmen das Turnier nach den Internet-Recherchen der Beklagten stattfand. Hochschulen sind auch nicht Träger der Sevens-Liga. Die Leiterin des Hochschulsportbüros der Hochschule C-Stadt hat die in ihrem früheren Schreiben vom 25.06.2012 getätigte Aussage, das Spiel in H-Stadt sei vom der Hochschule C-Stadt organisiert worden, ausdrücklich widerrufen und klargestellt, dass sich die Organisation und Betreuung durch das Hochschulsportzentrum der Hochschule C-Stadt bei dem Turnier ausschließlich auf die eigene Mannschaft beschränkte. Dies genügt jedoch nicht, um von der in der Rechtsprechung des BSG geforderten Zuordnung zum organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule zu sprechen. Im Rahmen des allgemeinen Hochschulsports ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. c SGB VII nur die Teilnahme an solchen Wettkämpfen versichert, die von der Hochschule, an der der Studierende immatrikuliert ist, selbst oder von dieser im Zusammenwirken mit anderen Hochschulen gemeinschaftlich organisiert werden. Wenn dagegen der Wettkampf nicht im organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule liegt, ist die Teilnahme daran selbst dann nicht versichert, wenn sie als Mitglied einer Hochschulmannschaft unter Betreuung durch die Hochschule erfolgt.
Darüber hinaus ist vorliegend auch ein weiteres Kriterium nicht erfüllt, welches das BSG in seinem Urteil vom 04.12.2014 (Az. B 2 U 13/13 R) betreffend den Versicherungsschutz für einen im Rahmen des Hochschulsports veranstalteten Skikurs aufgestellt hat. Dort wurde nämlich für den Versicherungsschutz verlangt, dass die Teilnahme an der Veranstaltung in Wesentlichen nur den Studierenden offenstand. Auch diese Voraussetzung ist vorliegend zu verneinen, da das Turnier im Rahmen der mitteldeutschen Sevens-Liga allen Rugby-Mannschaften der jeweiligen Region offenstand, auch wenn einige davon Hochschulmannschaften darstellten, die sich im Laufe der Zeit an dieser Liga beteiligten. Dies ergibt sich aus der Berichterstattung auf den von der Beklagten recherchierten Internet-Seiten, die auch von der Hochschule C-Stadt trotz Vorhalts durch das LSG nicht dementiert worden ist.
Auch wenn somit grundsätzlich das Training für die Teilnahme an den Deutschen Hochschulmeisterschaften versichert wäre, scheidet vorliegend für das gespielte Turnierspiel in H-Stadt ein Versicherungsschutz aufgrund des fehlenden organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
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(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.
(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch
- 1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit, - 2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um - a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder - b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
- 2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird, - 3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden, - 4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben, - 5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.
(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
(1) Mit der Klage kann begehrt werden
- 1.
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, - 2.
die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist, - 3.
die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist, - 4.
die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,
(2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.
(3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.
(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch
- 1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit, - 2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um - a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder - b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
- 2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird, - 3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden, - 4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben, - 5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.
(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.
(1) Kraft Gesetzes sind versichert
- 1.
Beschäftigte, - 2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen, - 3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind, - 4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind, - 5.
Personen, die - a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind, - c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind, - d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen, - e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
- 6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - 7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - 8.
- a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt, - b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen, - c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
- 9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind, - 10.
Personen, die - a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, - b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
- 11.
Personen, die - a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden, - b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
- 12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen, - 13.
Personen, die - a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten, - b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden, - c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen, - d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben - aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder - bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
- 14.
Personen, die - a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen, - b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
- 15.
Personen, die - a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten, - b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen, - c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen, - d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
- 16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind, - 17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.
(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.
(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.
(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für
- 1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind, - 2.
Personen, die - a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten, - b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten, - c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
- 3.
Personen, die - a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht, - b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder - c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind
- 1.
Verwandte bis zum dritten Grade, - 2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade, - 3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf
- 1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - 2.
Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Absatz 3 Satz 4 erster Halbsatz gilt entsprechend, - 3.
Personen, die - a)
im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden, - b)
im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;
Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind, - 4.
ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte, - 5.
Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
- 1.
Haushaltsführende, - 2.
Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - 3.
Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen, - 4.
Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.
(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern
- 1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste, - 2.
Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind, - 3.
gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen, - 4.
Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, - 5.
Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.