Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 31. Juli 2017 - L 19 R 979/14

published on 31/07/2017 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 31. Juli 2017 - L 19 R 979/14
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Sozialgericht Würzburg, S 4 R 463/14, 21/10/2014

Gericht

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Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 21.10.2014 wird zurückgewiesen, soweit ihr nicht durch das angenommene Teilanerkenntnis entsprochen wurde.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist zuletzt noch streitig, ob beim Kläger eine volle Erwerbsminderung vorliegt oder bereits vor dem 01.04.2016 eine teilweise Erwerbsminderung oder teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bestanden hat und ihm aus diesen Gründen weitere Rentenleistungen zu gewähren sind.

Der 1955 geborene Kläger hat nach seinen Angaben von September 1970 bis Juni 1973 den Beruf eines Betriebsschlossers erlernt. In der Folgezeit war er sowohl in diesem Beruf als auch in anderen Tätigkeiten wie Produktionshelfer, Verkaufsfahrer, Maschinenbediener tätig. Von 1983 bis 1985 wurde er zum Informationselektroniker umgeschult. Danach war er mit Tätigkeiten in der Servicetechnik und Computertechnik beschäftigt, zuletzt von April 2001 bis Januar 2002 im Personaldienstleistungsunternehmen M. in A-Stadt. Dort hat er als IT-System-Elektroniker Fehlerbehebung an Laptops und PCs vorgenommen und gegebenenfalls defekte Teile, wie Grafikkarten oder Festplatten getauscht. Im Anschluss daran war der Kläger arbeitslos und bezog Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Dem Kläger sind durch das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) Region Unterfranken (Versorgungsamt) ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 sowie das Merkzeichen G zuerkannt worden.

Ende 2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung (Antragsdatum: 12.11.2013). Auf Veranlassung der Beklagten wurde der Kläger im Folgenden am 04.02.2014 internistisch durch Dr. S. und am 06.03.2014 chirurgisch-orthopädisch durch Dr. G. untersucht. Zusammengefasst wurden dabei folgende Gesundheitsstörungen beschrieben:

1. Coronare Herzerkrankung, Zustand nach Vorderwandinfarkt 2002 mit Bypass-Operation, Aneurysmektomie und Thrombektomie.

2. Arterielle Hypertonie.

3. Diabetes mellitus Typ-2b unter oraler Therapie.

4. Kompensierte Niereninsuffizienz.

5. Halswirbelsäulen-Schulter-Arm-Syndrom bei Spinalkanalstenose C4-C7.

6. Brustwirbelsäulen-Lendenwirbelsäulen-Syndrom.

7. Parästhesien im Handbereich.

8. Chronisches Halswirbelsäulen-Syndrom mit end- bis mittelgradiger Funktionseinschränkung.

9. Chronisches Brustwirbelsäulen-/Lendenwirbelsäulen-Syndrom mit Hyperlordose, endgradige Funktionseinschränkung.

10. Endgradige Funktionseinschränkung beider Hüftgelenke.

11. Endgradige Funktionseinschränkung beider Kniegelenke.

12. Beginnende Rhizarthrose beidseits.

13. Kompensierte Arterielle-Verschluss-Krankheit beider Beine, derzeit Stadium II a.

14. Leichter Ruhetremor beider Hände mit wechselnder Intensität und Ausprägung.

Aus internistischer Sicht wurde der Kläger für leichte Tätigkeiten täglich sechs Stunden und mehr einsatzfähig angesehen. Einschränkungen bestünden hinsichtlich Heben von Lasten über 5 bis 10 kg, häufigem Bücken, Klettern, Steigen, Überkopfarbeiten, besonderem Zeitdruck, Nachtschicht, Anforderungen an die grobe Kraft und die Feinmotorik. Der Kläger sei sowohl auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als auch im zuletzt ausgeübten Beruf einsatzfähig. Auch aus chirurgisch-orthopädischer Sicht wurde ein Leistungsvermögen von täglich sechs Stunden und mehr für den allgemeinen Arbeitsmarkt beschrieben, jedoch eine zeitliche Einschränkung für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit angenommen. An qualitativen Einschränkungen sei zu beachten: Es müsse sich um Tätigkeiten ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten mit mehr als 5 bis 10 kg, ohne Arbeit mit fortgesetzten Kraftaufwand, ohne erhöhte Anforderung an die Feinmotorik und Fingergeschicklichkeit, ohne häufiges Gehen auf unebenen Flächen, ohne überwiegend einseitige Körperhaltung im Stehen, ohne häufiges Bücken, ohne häufiges Klettern oder Steigen, ohne Absturzgefahr, ohne häufige Überkopfarbeiten, ohne monotone Dauerbelastung des Schultergürtels und ohne häufiges Knien und Hocken handeln.

Mit Bescheid vom 12.03.2014 lehnte die Beklagte eine Rentengewährung ab. Der Kläger sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mindestens sechs Stunden täglich erwerbsfähig. Im Beruf als Computertechniker könne er nicht mehr mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein, könne jedoch auf andere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden, die dem Kläger aufgrund seines beruflichen Werdegangs auch zumutbar seien.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 03.04.2014 am 07.04.2014 Widerspruch ein und machte geltend, dass er in seinem Beruf als Informationselektroniker nicht mehr arbeiten könne und ihm aufgrund seiner Schwerbehinderung Vertrauensschutzregelungen zustehen würden. Außerdem sei es ihm nicht möglich, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt über sechs Stunden täglich zu arbeiten. Er wäre nicht einmal in der Lage, drei Stunden täglich zu arbeiten.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24.04.2014 zurück. Obwohl der Kläger in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei, sei er noch in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Er sei auf den gesamten Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland verweisbar. Eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung habe unter diesen Umständen nicht gewährt werden können.

Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 13.05.2014 per Telefax Klage zum Sozialgericht Würzburg erhoben. Das Sozialgericht hat Befundberichte bei den behandelnden Ärzten Dr. E. und Dr. K. eingeholt und vor der mündlichen Verhandlung am 21.10.2014 ein Gutachten durch den Internisten und Sozialmediziner Dr. G. erstellen lassen. Dieser hat als wesentliche Gesundheitsstörungen beim Kläger angegeben:

1. Koronare Herzerkrankung, abgelaufener Vorderwandinfarkt 2002, bei anschließender Bypass-Operation mit Entfernung eines Aneurysmas, zuletzt Stabilität bei nur leicht reduzierter Pumpleistung des linken Herzens.

2. Typ 2-Diabetes mellitus, diätetisch geführt.

3. Rezidivierendes Angioödem.

4. Degeneratives Hals- und Lendenwirbelsäulen-Syndrom mit Funktionsbeeinträchtigung vorwiegend an der Halswirbelsäule, Arthralgie in mehreren Gelenken, jedoch nur geringe Funktionseinschränkung.

5. Übergewichtigkeit.

Der Kläger könne unter Berücksichtigung dieser Gesundheitsstörungen zumindest sechs Stunden täglich leichte körperliche Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung oder auch überwiegend im Sitzen ausüben. Auszuschließen seien übermäßige nervliche Belastungen, längere Überkopfarbeiten, Zwangshaltungen, schweres Heben und Tragen, häufiges Bücken und Tätigkeiten außerhalb geschlossener Räume. Gegenüber den Vorgutachten hätte sich keine wesentliche Änderung weder seitens der Befunde noch des Leistungsvermögens eingestellt.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt, dass er eine zweijährige Ausbildung mit Abschluss bei der IHK absolviert habe. Daraufhin hat der Bevollmächtigte der Beklagten erläutert, dass als mögliche Verweisungstätigkeiten beispielsweise die des Pförtners oder Museumswärters in Betracht kommen würden.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 21.10.2014 die Klage abgewiesen. Es ist zum Ergebnis gekommen, dass beim Kläger für den allgemeinen Arbeitsmarkt keine zeitliche Einschränkung des Einsatzvermögens nachgewiesen sei und weder eine volle noch eine teilweise Erwerbsminderung vorliegen würde. Hinsichtlich der Frage der Berufsunfähigkeit hat das SG ausgeführt, dass der Kläger als Angelernter mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren einzustufen sei. Er sei damit auf den Verweisungsberuf eines Pförtners verweisbar. Diese Tätigkeit sei im Auskunftssystem der Bundesagentur für Arbeit (www.berufenet.de) näher beschrieben und stimme mit dem Leistungsbild des Klägers überein.

Mit Telefaxschreiben vom 17.11.2014 hat der Kläger Berufung gegen dieses Urteil beim Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Er hat auf das Vorliegen schmerzhafter Angioödeme hingewiesen, die am ganzen Körper, insbesondere auch an den Fußsohlen und Händen auftreten würden. Weiter sei die berufliche Tätigkeit des Klägers falsch beurteilt worden. Die Verkürzung der eigentlich 3,5-jährigen Ausbildung zum Informationselektroniker sei im Rahmen der Umschulung wegen der bereits abgeschlossenen Ausbildung zum Betriebsschlosser erfolgt. Der Kläger habe sämtliche Ausbildungsziele der Regelausbildung erreicht und sei daher als Facharbeiter einzuordnen. Der Kläger hat einen Facharbeiterbrief über seine Ausbildung als Betriebsschlosser vorgelegt. Die Firma M. Personaldienste hat dem Senat mitgeteilt, dass der Kläger als IT-System-Elektroniker eingesetzt gewesen sei und üblicherweise hierfür eine Facharbeitertätigkeit mit regelmäßig dreijähriger Ausbildung erforderlich sei und eine Entlohnung nach der Entgeltgruppe 3 erfolge. Angaben näherer Art zum Kläger seien nicht möglich, da der Kläger länger als zehn Jahre ausgeschieden sei. Alle personenbezogenen Daten würden nach zehn Jahren vernichtet.

Der Senat hat weiter einen Befundbericht beim behandelnden Arzt Dr. E. eingeholt, den dieser am 20.03.2016 erstellt hat. Die Beklagte hat dem Kläger mit Bescheid vom 24.08.2016 auf seinen Antrag hin ab dem 01.10.2016 Altersrente für schwerbehinderte Menschen bewilligt.

Mit Schreiben vom 27.03.2017 hat die Beklagte mitgeteilt, dass nach Auswertung eines internistischen Gutachtens, das Dr. S. am 14.12.2016 auf ihre Veranlassung hin erstellt habe, der Kläger nur noch über ein drei- bis unter sechsstündiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verfüge. Die Beklagte gebe ein Vergleichsangebot ab.

Aus dem Gutachten des Dr. S. vom 14.12.2016 sind folgende Gesundheitsstörungen zu ersehen:

1. Koronare Herzerkrankung mit Zustand nach 2-fach-Bypass-Operation 2002.

2. Zustand nach Vorderwandinfarkt 2002 mit Aneurysmabildung, Aneurysmaresektion 2002.

3. Kardiale Insuffizienz bei ischämischer Kardiomyopathie.

4. Halswirbelsäulen-Syndrom mit mäßiggradigen Funktionseinschränkungen und Feinmotorikstörung im Handbereich.

5. Diabetes mellitus Typ 2b, orale Therapie.

6. Omarthrose und Impingementsyndrom rechte Schulter mit Funktionseinschränkung, Gonalgie.

7. Rezidivierendes Angioödem.

8. Adipositas.

Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Informationselektroniker sei nur noch unter drei Stunden täglich möglich. Es ergebe sich ein Leistungsbild, wonach der Kläger leichte Tätigkeiten drei bis unter sechs Stunden täglich verrichten könne. Häufiges Bücken, Klettern, Steigen und Überkopfarbeiten, überdurchschnittlicher Zeitdruck, Nachtschicht und besondere Anforderung an die Feinmotorik im Handbereich seien ausgeschlossen.

Im Erörterungstermin vom 06.03.2017 hat die Beklagte ihr Vergleichsangebot zurückgezogen, da es nicht der aktuellen rechtlichen Situation entspreche. Der Senat hat im Nachgang einen weiteren Befundbericht bei Dr. K. eingeholt. Im Erörterungstermin vom 31.07.2017 hat die Beklagte ein Teilanerkenntnis abgegeben, wonach beim Kläger aufgrund eines Leistungsfalls der teilweisen Erwerbsminderung auf Dauer vom 20.03.2016 die entsprechenden gesetzlichen Leistungen ab 01.04.2016 zu gewähren sind und vom 01.10.2016 bis 30.09.2019 die Leistungen wegen einer arbeitsmarktbedingten vollen Erwerbsminderung auf Zeit gewährt werden.

Die Beklagte hat keinen Nachweis für die Notwendigkeit der Berücksichtigung einer Facharbeitertätigkeit beim Kläger gesehen. Falls gleichwohl vom Vorliegen einer Facharbeitertätigkeit ausgegangen werden sollte, würde sie hilfsweise die Tätigkeiten eines Poststellenmitarbeiters und eines Registrators als mögliche Verweisungstätigkeiten benennen.

Die Klägerseite hat das Teilanerkenntnis als solches angenommen.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Berichterstatters anstelle des Senats erklärt.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Würzburg vom 21.10.2014 und unter Abänderung des Bescheides vom 12.03.2014 und des Widerspruchsbescheides vom 24.04.2014 dazu zu verurteilen, dem Kläger ab Antragstellung den Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung, hilfsweise der teilweisen Erwerbsminderung und weiter hilfsweise der teilweisen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit auf Dauer zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 21.10.2014 zurückzuweisen, soweit ihr nicht mit dem angenommen Teilanerkenntnis entsprochen wurde.

Zur Ergänzung wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der beigezogenen Akte der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 SGG) ist zulässig, aber im Ergebnis nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung außerhalb des vom Teilanerkenntnis der Beklagten erfassten Umfangs. Dem Kläger kann allerdings ein Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen werden, auch wenn er in dem noch strittigen Zeitraum in der Vergangenheit anderweitige Sozialleistungen bezogen hat, so dass bei ihm - zumindest für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung - keinerlei finanzielles Interesse bestehen dürfte.

Die Entscheidung konnte durch den Berichterstatter anstelle des Senats getroffen werden (§ 155 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 SGG), nachdem die Beteiligten dem zugestimmt hatten.

Gemäß § 43 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

  • 1.voll erwerbsgemindert sind,

  • 2.in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Tätigkeit oder Beschäftigung haben und

  • 3.vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, die in gleicher Weise für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung sowie wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gelten, hat der Kläger für alle in Frage kommenden Leistungszeitpunkte im hier noch streitigen Zeitraum einer möglichen Rentengewährung erfüllt.

Voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Im strittigen Zeitraum bis zur Zuerkennung der Altersrente lag eine volle Erwerbsminderung im Sinne von § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI bei dem Kläger zur Überzeugung des Senats nach dem Ergebnis der Ermittlungen nicht vor. Sämtliche Gutachten - auch das nach Altersrentenbeginn erstellte - sind eindeutig zum Ergebnis gekommen, dass der Kläger aus medizinischer Sicht noch mindestens 3 Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein könnte. Der Senat folgt diesen Gutachten.

Die medizinischen Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 SGB VI erfordern, dass ein Versicherter nicht mindestens 6 Stunden täglich einsatzfähig ist. Diese Feststellung ergibt sich für den Kläger aus dem Gutachten des Dr. S. vom 14.12.2016. In der Tatsache, dass dieser Gutachter den Kläger auch bereits im Februar 2014 untersucht gehabt hatte und zu einem anderen sozialmedizinischen Ergebnis gelangt war, sieht der Senat einen klaren Beleg dafür, dass beim Kläger eine feststellbare Verschlechterung seiner Gesundheit eingetreten ist und nicht - wie der Kläger vorbringt - die Einschränkungen schon seit langem in gleicher Weise vorgelegen haben. Der Senat sieht keinen Ansatzpunkt für weitere medizinische Ermittlungen; aus den beigezogenen ärztlichen Unterlagen ist eine richtungsweisende Verschlechterung der gesundheitlichen Situation beim Kläger vor dem 20.03.2016, dem Zeitpunkt des von der Beklagten anerkannten Leistungsfalls der teilweisen Erwerbsminderung, nicht zu belegen. Damit fehlt es am erforderlichen Nachweis der Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung über den von der Beklagten anerkannten Umfang hinaus.

Der Kläger ist nach den zuvor erstellten Gutachten in der Zeit vor dem 20.03.2016 noch in der Lage gewesen, wenigstens 6 Stunden täglich Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten, wobei es sich um leichte körperliche Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung oder auch überwiegend im Sitzen handeln musste. Nicht zumutbar waren übermäßige nervliche Belastungen wie besonderer Zeitdruck oder Nachtschicht, längere Überkopfarbeiten, Zwangshaltungen, schweres Heben und Tragen von Lasten über 5 bis 10 kg, häufiges Bücken, Knien, Hocken, Klettern oder Steigen und Tätigkeiten außerhalb geschlossener Räume. Anforderungen an die Feinmotorik und Fingergeschicklichkeit sowie die Dauerbelastung des Schultergürtels durften ebenfalls nicht erhöht sein.

In bestimmten Ausnahmefällen kann eine Rentengewährung wegen voller Erwerbsminderung auch ohne quantitative Leistungsminderung erfolgen. Dazu müssten allerdings die Voraussetzungen für einen von der Rechtsprechung des BSG entwickelten sog. Katalogfall erfüllt sein, was aus Sicht des Senates nicht der Fall ist. Nach der aktuellen Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 09.05.2012, B 5 R 68/11 R - zitiert nach juris) ist bei der Prüfung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, mehrschrittig vorzugehen. Zunächst ist festzustellen, ob mit dem Restleistungsvermögen Verrichtungen erfolgen können, die bei ungelernten Tätigkeiten üblicherweise gefordert werden, wie Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Maschinenbedienung, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen. Wenn sich solche abstrakten Handlungsfelder nicht oder nur unzureichend beschreiben lassen und ernste Zweifel an der tatsächlichen Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter dessen üblichen Bedingungen kommen, stellt sich im zweiten Schritt die Frage nach der besonderen spezifischen Leistungsbehinderung oder der Summierung ungewöhnlicher Einschränkungen und, falls eine solche Kategorie als vorliegend angesehen wird, wäre im dritten Schritt von der Beklagten eine Verweisungstätigkeit konkret zu benennen und die Einsatzfähigkeit dann hinsichtlich dieser Tätigkeit abzuklären (vgl. Gürtner in: Kasseler Kommentar, Stand September 2016, § 43 SGB VI, Rn 37 ff).

Für den Senat ergeben sich bereits keine ernsthaften Zweifel an der Einsatzfähigkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im strittigen Zeitraum, weil praktisch alle genannten Einsatzfelder als grundsätzlich geeignet anzuführen waren. Auch wenn hierbei noch Anforderungen an die Gestaltung der Arbeitsbedingungen zu beachten waren, wurde das Tätigkeitsfeld nicht als Ganzes in Frage gestellt.

Aber selbst wenn man das Vorliegen von ernstlichen Zweifeln annehmen wollte, so stellen die beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen sich im strittigen Zeitraum nicht als schwere spezifische Behinderung wie etwa eine - ggf. funktionale - Einarmigkeit und auch nicht als Summierung von ungewöhnlichen Einschränkungen dar. Es liegen Einschränkungen der Arbeitsbedingungen vor, wie sie vielfach bei körperlich und teilweise psychisch beeinträchtigten Erwerbstätigen anzutreffen sind; es ist aber in den aus Sicht des Senats überzeugenden Gutachten ein hinreichendes körperliches Restleistungsvermögen, eine ausreichende Sinneswahrnehmung und eine kaum geschwächte psychische Stabilität beschrieben gewesen.

Der Kläger ist auch nicht gehindert gewesen, einen eventuellen Arbeitsplatz zu erreichen. Die Gehfähigkeit des Klägers ist zwar durch Gesundheitsstörungen des Klägers vor allem auf unebenen Untergründen etwas eingeschränkt; sie war aber noch in dem geforderten Umfang (4 mal täglich mehr als 500 Meter in jeweils weniger als 20 Minuten) vorhanden, wie aus dem Gutachten des Dr. G. zu ersehen ist. Auch die Zumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wird ärztlicherseits bejaht.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI. Zwar gehört der Kläger aufgrund seines Geburtsdatums zu dem grundsätzlich von dieser Vorschrift erfassbaren Personenkreis. Auch hat er ursprünglich - durch Facharbeiterbrief nachgewiesen - unstrittig die Tätigkeit des Betriebsschlossers erlernt und ausgeübt gehabt, die einen qualifizierten Berufsschutz bewirkt hatte. Er hat diese Tätigkeit jedoch schon vor Jahren aufgegeben und ist danach zunächst Tätigkeiten nachgegangen, die bestenfalls als Anlerntätigkeit anzusehen waren. Damit ist der Kläger nicht dem sog. oberen Bereich der Anlerntätigkeiten zuzuordnen gewesen und uneingeschränkt auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, die ihm gesundheitlich zumutbar sind (vgl. Gürtner in: Kasseler Kommentar, Stand August 2012, § 240 SGB VI, Rn. 114).

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der Angabe des Klägers, dass er zum Informationselektroniker umgeschult worden sei und damit im Mehrstufenschema des Bundessozialgerichts (vgl. Gürtner a.a.O. Rn. 24 mwN aus der Rechtsprechung) als Facharbeiter (3. Stufe) einzuordnen gewesen sei. Zwar ist die Argumentation der Klägerseite nachvollziehbar, dass es bei einer Umschulung nicht auf die tatsächliche - unter Berücksichtigung von Vorausbildungen verkürzte - Umschulungsdauer, sondern auf die übliche Ausbildungszeit des Berufs ankomme, in dem ein Ausbildungsabschluss erworben wurde. Der Senat folgt aber der Argumentation der Beklagtenseite, wonach ein weitergehender Berufsschutz beim Kläger nicht nachgewiesen ist. Art und Umstände der Umschulung sind ebenso wenig belegt wie das Vorhandensein eines Abschlusszeugnisses als Informationselektroniker. Hinzu kommt, dass der Kläger - auch nach seinen eigenen Angaben im Rentenverfahren - nach anfänglicher Beschäftigung als Informationselektroniker in einem anderen - sehr weit gefächerten - Berufsbild, nämlich als Computertechniker, gearbeitet haben will. Die vom Senat eingeholten Auskünfte zu der vom Kläger zuletzt ausgeübten Beschäftigung bei einem Zeitarbeitsunternehmen sind unpräzise und sogar widersprüchlich, was nicht verwundert, wenn das Unternehmen im weiteren ausführt, dass es über keinerlei Unterlagen über den Kläger mehr verfügt. Die gegebenen Auskünfte beziehen sich also offensichtlich auf die üblicherweise vorliegenden Merkmale und beinhalten damit die angegebene Spannweite von der Anlerntätigkeit bis zur Facharbeitertätigkeit. Somit wäre der Kläger auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar, auf dem er - wie dargestellt - vor dem 20.03.2016 bei Beachtung der erforderlichen Arbeitsbedingungen noch mehr als 6 Stunden täglich einsatzfähig war.

Aber selbst wenn man anders als der Senat eine Zuordnung des Klägers zur 3. Stufe des Mehrstufenschemas als belegt ansehen wollte und von der medizinischen Nichteinsatzfähigkeit im maßgeblichen Ausbildungsberuf insgesamt - also nicht nur an Arbeitsplätzen mit besonderen Anforderungen an die Fingergeschicklichkeit - ausgehen wollte, hat der Kläger im strittigen Zeitraum keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gehabt. Die Beklagte hat mit den Berufen eines Registrators und eines Poststellenmitarbeiters hilfsweise Verweisungstätigkeiten benannt gehabt, auf sie sich ein Facharbeiter verweisen lassen müsste (vgl. z.B. BayLSG, Urt. v. 16.12.2015, Az. L 13 R 250/14 - zitiert nach juris - mwN zur Rechtsprechung). Der Kläger hätte sich auf Grund der dann als Facharbeiter anzunehmenden Vorkenntnisse auch in diese Tätigkeiten innerhalb von einer Zeit bis zu 3 Monaten einarbeiten können müssen. Die Tätigkeiten sind auch mit dem sozialmedizinischen Leistungsbild des Klägers vereinbar, insbesondere stellen sie keine besonderen Anforderungen an die Feinmotorik der Hände und an schweres Heben oder Tragen (vgl. BayLSG, a.a.O. Rz. 63 und 64).

Das Vorliegen von Berufsunfähigkeit ist beim Kläger damit im noch streitgegenständlichen Zeitraum nicht nachgewiesen.

Nach alledem war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 21.10.2014 - soweit sie noch streitbefangen war - im Ergebnis als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

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Annotations

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die

1.
vor dem 2. Januar 1961 geboren und
2.
berufsunfähig
sind.

(2) Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.