Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin auch für die Zeit ab 28.02.2013 einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Die 1972 geborene Klägerin hatte von September 1989 bis August 1992 den Beruf einer Textilreinigerin erlernt und war später unter anderem als Maschinistin, Reinigungskraft und Hauswirtschafterin versicherungspflichtig beschäftigt. Neben der Kindererziehung - 2 Kinder, geboren im April 2000 und im Oktober 2006 - war sie nur in geringfügigem Umfang nicht versicherungspflichtig erwerbstätig. Im Jahr 2009 erlitt die Klägerin einen privaten Fahrradunfall mit Verletzungen insbesondere am rechten Sprunggelenk.
Am 18.04.2012 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte zog ärztliche Unterlagen bei, u.a. ein orthopädisch-traumatologisches Gutachten, das im Oktober 2010 von Dr. W. für eine private Versicherung erstellt worden war. Auf Veranlassung der Beklagten wurde die Klägerin am 25.06.2012 durch den Allgemein- und Sozialmediziner Dr. H. untersucht, der folgende Gesundheitsstörungen bei ihr beschrieb: 1. Eingeschränktes Geh- und Stehvermögen nach Fußfehlbildung links bei entzündlicher Erkrankung des Nervensystems im Säuglingsalter, Fußfehlform rechts mit Zustand nach zahlreichen operativen Eingriffen. 2. Belastungsbeschwerden der Wirbelsäule bei Bandscheibenschädigung. 3. Körperübergewicht mit Überlastung tragender Skelettteile. 4. Sehminderung links. 5. Verminderte psychische Belastbarkeit bei chronischem Schmerz. In sozialmedizinischer Hinsicht sei die Klägerin in der Lage, eine überwiegend sitzende Tätigkeit täglich sechs Stunden und mehr zu verrichten. Die Klägerin sei auf Gehstützen angewiesen und könne kurze Wege innerhalb des Hauses auch ohne Gehstützen zurücklegen. Es sei von einer Einschränkung der Wegefähigkeit auszugehen, die bei bestehender gültiger Fahrerlaubnis jedoch kompensiert werden könne.
Daraufhin wies die Beklagte mit Bescheid vom 06.07.2012 den Rentenantrag zurück. Die Klägerin sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch im erforderlichen zeitlichen Umfang einsatzfähig.
Der Widerspruch der Klägerin vom 30.07.2012 wurde von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 06.09.2012 zurückgewiesen, nachdem Dr. L. das sozialmedizinische Leistungsbild bestätigt hatte: Die Klägerin sei in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten im Wechselrhythmus ohne Schichtarbeit mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Neue medizinische Gesichtspunkte seien nicht festzustellen gewesen.
Hiergegen hat die Klägerin mit Schreiben vom 10.10.2012 am 11.10.2012 per Telefax Klage zum Sozialgericht Bayreuth erhoben. Sie hat darauf verwiesen, dass sie nach misslungenen Operationen seit 2009 nicht mehr in der Lage sei, richtig zu laufen. Ihre Wegefähigkeit sei aufgehoben. Seit Oktober 2010 seien ihr ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 sowie das Merkzeichen „G“ zuerkannt worden. Die Klägerin hat weiter vorgetragen, dass sie zwar einen Führerschein besitze, ihr jedoch kein Pkw zur Verfügung stehe: Das in der Familie vorhandene Kraftfahrzeug sei auf ihren Ehemann zugelassen und dieser benötige es für die täglichen Fahrten zu seiner Arbeit. Die Klägerseite hat ergänzend ein Attest des Dr. H. vom 21.11.2012 vorgelegt, wonach die Klägerin nicht länger als vier Stunden täglich arbeiten könne.
Das Sozialgericht hat Befundberichte bei den behandelnden Ärzten Dr. C., Dr. A. und Dr. H. eingeholt. Ferner ist die Schwerbehindertenakte des Zentrums Bayern Familie und Soziales beigezogen worden. Das Sozialgericht hat sodann den Arzt für Öffentliches Gesundheitswesen Dr. H. mit der Erstellung eines ärztlichen Gutachtens vor dem Verhandlungstermin am 24.01.2013 beauftragt. Dieser ist bei seiner Untersuchung zum Ergebnis gekommen, dass im Vergleich zum Rentengutachten vom Juni 2012 eine Verschlechterung der psychischen Situation eingetreten sei und eine mittelgradige depressive Episode bestehe. Zwar sei eine Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens noch nicht gegeben, aber eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme erscheine dringend erforderlich. Die Klägerin könne leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten in überwiegend sitzender, zeitweilig gehender oder stehender Arbeitshaltung, ohne gehäuftes Bücken, ohne längeres Stehen, ohne Heben und Tragen schwerer Lasten sowie ohne Nachtschicht und ohne besondere Stressbelastung verrichten. Infolge der Gesundheitsstörungen an beiden Beinen sei die Wegefähigkeit eingeschränkt. Das Führen eines Kfz sei möglich. Die Einschränkung der Wegefähigkeit betreffe eine Wegstrecke zu Fuß von weniger als 500 m.
Im Nachgang zu diesem Termin hat die Beklagte mit Bescheid vom 27.02.2013 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bewilligt. Um die eingeschränkte Wegefähigkeit auszugleichen, würden die notwendigen Fahrtkosten, um Vorstellungsgespräche zur Erlangung eines Arbeitsplatzes führen und einen künftigen Ausbildungsplatz oder Arbeitsplatz regelmäßig erreichen zu können, übernommen. Die anfallenden Fahrtkosten seien mit entsprechenden Nachweisen geltend zu machen und die kostengünstigste Beförderungsmöglichkeit sei zu nutzen. Die Klägerin werde verpflichtet, unverzüglich die Aufnahme einer Beschäftigung der Beklagten mitzuteilen, damit diese dann über mögliche Leistungen der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung entscheiden könne.
Die Klägerseite hat vorgetragen, dass frühestens mit diesem Bescheid die zuvor bestehende Wegeunfähigkeit beseitigt sein könnte. Die Klägerin habe deshalb jedenfalls bis zum 27.02.2013 einen entsprechenden Rentenanspruch. Der Bescheid genüge jedoch auch danach nicht, um die bestehende Wegeunfähigkeit zu beseitigen. Nur wenn die gehbehinderte Versicherte jederzeit ein Kraftfahrzeug tatsächlich nutzen könne, sei es ihr möglich trotz der Beschränkung ihrer Wegefähigkeit ein neues Arbeitsverhältnis einzugehen. Zu verweisen sei auf eine Grundsatzentscheidung des Bundessozialgerichts vom 21.03.2006 (Az. B 5 RJ 51/04 R). Eine konkrete Übernahme von konkreten Fahrtkosten sei dem Bescheid der Beklagten nicht zu entnehmen. Aus der Formulierung, dass die kostengünstigste Beförderungsmöglichkeit zu wählen sei, lasse sich entnehmen, dass die Beklagte die Klägerin offensichtlich auch auf öffentliche Verkehrsmittel verweisen wolle. Die Klägerin sei aufgrund der Wegeunfähigkeit hierzu jedoch nicht in der Lage. Die Klägerin sei derzeit auf Vermittlungsgespräche bei der zuständigen Agentur für Arbeit in B-Stadt angewiesen. Die Beklagte habe jedoch mit Schreiben vom 11.03.2013 mitgeteilt, dass sich der Bescheid vom 27.02.2013 nicht auf Fahrtkosten für Vermittlungsgespräche bei der Arbeitsagentur beziehe.
Die Beklagte hat entgegnet, dass die Einschränkung der Wegefähigkeit durch die konkrete Zusage im Bescheid vom 27.02.2013 hinsichtlich der Fahrtkostenübernahme beseitigt worden sei. Anders als in dem 2006 entschiedenen Fall sei hier keine noch zu treffende Ermessensentscheidung vorbehalten worden. Weiter hat die Beklagte erläutert, dass aus ihrer Sicht die geltend gemachte jederzeitige Nutzung eines Kfz nicht Fahrten zur Agentur für Arbeit und Fahrten für private Angelegenheiten umfasse. Es gehe hierbei vielmehr um das Vermögen, eine Arbeitsstelle aufsuchen und ein neues Arbeitsverhältnis eingehen zu können.
Im weiteren Verlauf ist der Klägerin mit Bescheid vom 06.05.2013 eine medizinische Leistung zur Rehabilitation im Rehabilitations- Präventionszentrums Bad B. bewilligt worden. Im Entlassungsbericht vom 21.08.2013 sind als Diagnosen aufgeführt: 1. Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. 2. Adipositas, BMI 37. 3. Eingeschränktes Geh- und Stehvermögen nach Fußfehlbildung links bei entzündlicher Erkrankung des Nervensystems. 4. Belastungsbeschwerden der Wirbelsäule bei Bandscheibenschädigung. 5. Subcutanes Ganglion dorso lateralis links am Kniegelenk. Die Klägerin könne leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung überwiegend im Sitzen, ohne Nachtschicht und ohne besondere Anforderungen an den Bewegungs- und Haltungsapparat täglich sechs Stunden und mehr verrichten.
Die Beklagte hat sich durch den Rehabilitationsentlassungsbericht in ihrer sozialmedizinischen Einschätzung bestätigt gesehen. Zwar liege bei der Klägerin Wegeunfähigkeit vor. Diese sei jedoch durch Bescheid vom 27.02.2013 mit Übernahme von notwendigen Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen, zur Erlangung eines Ausbildungs- bzw. Arbeitsplatzes und zur Erreichung des Ausbildungs- bzw. Arbeitsplatzes beseitigt worden. Es sei auf das Urteil des BSG vom 12.12.2011 - B 13 R 79/11 R - zu verweisen.
Die Klägerseite hat geltend gemacht, dass Rehabilitationsleistungen auf orthopädischem Gebiet noch ausstehen würden. Zudem reiche die von der Beklagten erklärte Bereitschaft der Kostenübernahme nicht aus, um die bestehende Wegeunfähigkeit zu beseitigen. Es könne nicht von der Klägerin verlangt werden, dass diese zunächst die Fahrtkosten verauslagen müsse und anschließend bei der Beklagten zur Erstattung einreichen solle.
Die Beklagte hat unter Berufung auf Dr. H. darauf verwiesen, dass die durchgeführten Rehabilitationsmaßnahmen über das psychosomatische Fachgebiet hinaus gereicht hätten.
Im Verhandlungstermin vom 28.04.2014 haben die Beteiligten einen widerruflichen Vergleich geschlossen, wonach sich die Beklagte bereiterklärte, unter Annahme des Eintritts des Versicherungsfalls der vollen Erwerbsminderung am 06.06.2009 und vorbehaltlich der Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 01.04.2012 bis 28.02.2013 zu gewähren. Dieser Vergleich ist von der Klägerseite am 12.05.2014 widerrufen worden.
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 13.05.2014 darauf hingewiesen, dass der Vergleich bereits mit Bescheid vom 12.05.2014 ausgeführt worden sei und die Nachzahlung für den Zeitraum vom 01.04.2012 bis 28.02.2013 in Höhe von 8.414,35 Euro bereits überwiesen worden sei. Vorgelegt worden ist ein Rentenbescheid vom 12.05.2014. Sie hat weiter ausgeführt, dass der Bescheid nach Widerruf des Vergleiches als Teilanerkenntnis der Beklagten zu betrachten sei. Die Klägerseite hat das Teilanerkenntnis angenommen und im Übrigen die Klage fortgeführt.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, über den 28.02.2013 hinaus Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 24.06.2014 die Klage abgewiesen. Bei der Klägerin sei ein ausreichendes sozialmedizinisches Leistungsbild vorhanden; insbesondere sei sie nicht quantitativ leistungsgemindert, wie sich aus sämtlichen ärztlichen Feststellungen ersehen lasse. Der Klägerin seien leichte Arbeiten in überwiegend sitzender, zeitweilig gehender und stehender Arbeitshaltung ohne häufiges Bücken, ohne längeres Stehen, ohne Heben und Tragen schwerer Lasten, ohne Nachtschichtbetrieb und ohne besonders stresshafte Arbeitsbedingungen möglich. Der allgemeine Arbeitsmarkt sei der Klägerin auch nicht wegen fehlender Wegefähigkeit verschlossen. Zwar liege bei der Klägerin ein Mobilitätsdefizit vor, weil sie die erforderlichen Wegstrecken, wie sie von der Rechtsprechung für die Wege zu öffentlichen Verkehrsmittel angenommen würden, nicht adäquat zurücklegen könne. Das Mobilitätsdefizit der Klägerin sei jedoch durch Bescheid vom 27.02.2013 beseitigt worden. Die Auffassung der Klägerin, dass der Bescheid vom 27.02.2013 hinsichtlich der Höhe der Kostenübernahme zu unbestimmt sei, werde nicht geteilt. Die Klägerin habe jederzeit Beförderungsdienste für Fahrten zu Vorstellungsgesprächen und für Fahrten zum Arbeitsplatz und zurück in Anspruch nehmen dürfen. Sie habe darauf vertrauen dürfen, dass die Beklagte gegen Vorlage von Quittungen die entstandenen Fahrtkosten in voller Höhe erstatte. Eine Verpflichtung zur Übernahme von Fahrtkosten zu Vermittlungsgesprächen bestehe dagegen nicht. Im Übrigen gebe es eine Regelung mit der Agentur für Arbeit, die solche Kosten übernommen habe und zukünftig verstärkt auf telefonische Kontakte setze. Das Vorliegen einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes wegen eingeschränkter Wegefähigkeit sei nicht gegeben. Ein weitergehender Rentenanspruch über das Teilanerkenntnis der Beklagten hinaus bestehe nicht.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin mit Schreiben vom 10.11.2014 am 13.11.2014 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Zur Begründung hat die Klägerin erneut ausgeführt, dass die bescheidmäßige Entscheidung der Beklagten nicht ausreiche, das Erreichen eines potentiellen Arbeitsplatzes sicher zu stellen. Die Beklagte habe sich weitere Entscheidungen vorbehalten, wie sich aus dem Begriff der notwendigen Fahrtkosten, dem Hinweis auf die kostengünstigste Beförderungsmöglichkeit und dem Zusatz, dass nach Aufnahme einer Beschäftigung über mögliche Leistungen der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung entschieden werde, ergebe. Eine vage Aussicht auf Kostenübernahme unter unklaren Bedingungen in unbekannter Höhe erlaube es der Klägerin nicht, in gleichem Maße wie ein Versicherter mit eigenem Kfz Arbeitsverhältnisse vorzubereiten oder einzugehen, was im o.g. Urteil des BSG vom 21.03.2006 als erforderlich angesehen worden sei. Zudem habe die Rechtsprechung es bislang für notwendig erachtet, dass in den Fällen, in welchen der Rentenversicherer versuchen wolle, eine Wegeunfähigkeit aufzuheben, der Versicherte eine Arbeitsstelle bereits inne habe oder eine solche vom Rentenversicherungsträger zumindest konkret bezeichnet werden müsse. Das Sozialgericht Bayreuth vertrete hier die Auffassung, dass die Beklagte nicht verpflichtet sei, der Klägerin einen konkreten Arbeitsplatz zu benennen. Durch die Entscheidung des 13. Senates, B 13 R 79/11 R, sei keine Änderung gegenüber den bisherigen Entscheidungen des 5. Senates (s. B 5 RJ 51/04 R) vorgenommen worden.
Die Klägerin hat außerdem geltend gemacht, dass sich ihr Gesundheitszustand weiter verschlechtert habe und sie die Einholung eines Gutachtens nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beantrage.
Der Senat hat Befundberichte bei den behandelnden Ärzten Dr. C., Dr. F. und Dr. E. eingeholt. Zu diesen ärztlichen Unterlagen hat sich Dr. S. vom Ärztlichen Dienst der Beklagten am 23.10.2015 dahingehend geäußert, dass eine quantitative Einschränkung des Leistungsvermögens der Klägerin sich nach wie vor nicht ergebe. Unklar bleibe die Frage der Wegefähigkeit. Auch stelle sich die Frage, ob die Klägerin in der Lage sei, ein Kraftfahrzeug zu führen, wenn bei ihr eine hochgradige Sehminderung bestehe. Die Klägerseite hat noch einen Befund der R. Kliniken B-Stadt vom 25.11.2015 vorgelegt.
Der Senat hat sodann ein Gutachten beim am Zentralklinikum D-Stadt, Prof. Dr. D., eingeholt, der die Klägerin am 07.03.2016 untersucht hat. Die Gesundheitsstörungen der Klägerin sind im Gutachten vom 24.03.2016 folgendermaßen gefasst worden: 1. Lumbosakrale Chondrose und Spondylarthrose bei bekannter linksbetonter Bandscheibenherniation in L5/S1. 2. Mediale Gonarthrose links. 3. Varusarthrose des rechten oberen Sprunggelenks. 4. Fest verheilte subtalare Arthrodese rechts. 5. Fest verheilte Rückfuß-Arthrodese im Sinne der Korrektur-Arthrodese nach massivem Rückfußvarus bei Ballonhohlfuß rechts. 6. Arthrose im vorderen Abschnitt des unteren Sprunggelenkes links. 7. Verheilte Navicularefraktur links. 8. Fußfehlstellung (Pes abducto planu valgus) links nach Polio im Kindesalter. 9. Ausgedehnte Narbenbildung im Bereich der unteren Extremitäten nach stattgehabten operativen Eingriffen mit Bewegungseinschränkungen der unteren Extremität sowie der Wirbelsäule. 10. Zustand nach Enzephalomeningitis im Alter von sechs Monaten mit daraus resultierender Muskelschwäche des linken Beines sowie eingeschränktem Sehvermögen des linken Auges (bei Amblyopie, Strabismus convergens und älterer Okulomotorius-parese links) 11. Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. 12. Adipositas. 13. Neurodermitis. Die Klägerin könne leichte körperliche Arbeiten im Umfang von täglich sechs Stunden und mehr verrichten. Diese Tätigkeiten sollten überwiegend sitzend, zeitweise gehend und stehend durchgeführt werden. Ein erhöhter Zeitdruck sei zu vermeiden. Dies gelte auch für andere besondere nervliche Belastungen sowie für besondere Belastungen des Bewegungs- und Stützsystems, unfallgefährdete Arbeitsplätze und ungünstige äußere Bedingungen. Die Klägerin sei auch nicht in der Lage, 4-mal täglich eine Wegstrecke von mehr als 500 m in zumutbarem Zeitaufwand zu Fuß zurückzulegen, denn sie sei grundsätzlich bei jedem Gang auf die Zuhilfenahme von Unterarmgehstützen beidseits angewiesen. Dagegen könnten öffentliche Verkehrsmittel benutzt werden. Inwieweit die Klägerin aufgrund der Beeinträchtigung der unteren Extremitäten in der Lage sei, einen privaten Pkw als Fahrerin zu nutzen, könne im Rahmen der heutigen Begutachtung nicht objektiviert werden. Die vorliegenden Erkrankungen seien irreversibler Art soweit sie das orthopädische Fachgebiet betreffen würden.
Mit Schreiben vom 05.07.2016 hat die Klägerin Vorgänge rund um ein Vorstellungsgespräch vom 27.06.2016 geschildert: Sie sei zu einem Vorstellungstermin in ein Nagelstudio in L-Stadt geladen worden; das Einladungsschreiben datiere vom 16.06.2016. Sie habe unmittelbar nach dessen Eingang die Beklagte - mit Telefax-Schreiben vom 22.06.2016 - gebeten, für den Termin einen Fahrdienst zur Verfügung zu stellen, da die Klägerin finanziell nicht in der Lage sei, entsprechende Fahrtkosten vorzufinanzieren. Die Beklagte habe mit Schreiben vom 24.06.2016 mitgeteilt, dass ein Fahrdienst nicht beauftragt werden könne; angefallene Fahrtkosten seien durch Vorlage von Nachweisen und Belegen im Nachhinein bei ihr geltend zu machen. Der Klägerin sei es dann gelungen, das Vorstellungsgespräch zu verlegen. Sie habe mit neuerlichem Schreiben vom 28.06.2016 um Zahlung eines Fahrtkostenvorschusses gebeten. Auf dieses Schreiben habe die Beklagte nicht reagiert. Die Klägerin habe daher den Vorstellungstermin nicht wahrnehmen können.
Damit sei belegt, dass der Bescheid der Beklagten vom 27.02.2013 nicht die Voraussetzungen dafür erfülle, dass von einer Aufhebung der Wegeunfähigkeit ausgegangen werden könne. Der Bescheid vom 27.02.2013 sei gerade nicht vorbehaltlos, sondern enthalte lediglich eine unverbindliche Zusicherung. Die Klägerin werde nicht so gestellt, als könne sie jederzeit ein Kfz tatsächlich nutzen.
Die Beklagte hat entgegnet, dass laut BSG-Urteil vom 12.12.2011 bereits die Zusicherung von Teilhabeleistungen ausreichen würde, um das Mobilitätsdefizit zu beseitigen. Durch die bestandskräftigen Bescheide werde hier hinreichend klar bestimmt, mit welchen konkreten finanziellen Mobilitätshilfen im Fall der Wahrnehmung von Vorstellungsgesprächen gerechnet werden könne. Eine Prüfung und Ermessensentscheidung über die tatsächliche Höhe der Übernahme von Beförderungskosten sei erst nach Aufnahme einer dauerhaften Erwerbstätigkeit möglich. Dies stehe der Wiederherstellung der fehlenden Mobilität durch Teilhabeleistungen bis dahin nicht entgegen. Die Klägerin werde in die gleiche Lage versetzt wie eine Versicherte, die ein privates Kraftfahrzeug besitze. Auch dort müssten die Kosten für den Kauf von Betriebsstoffen oder Ersatzteilen für die Wahrnehmung von Vorstellungsgesprächen vorerst selbst aufgebracht werden.
Die Klägerin hat im Weiteren vorgetragen, dass sie zwischenzeitlich zu einem Probearbeiten - leider aber ohne Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis - eingeladen worden sei; die Fahrtkosten seien von ihr zunächst verauslagt worden. Im Rahmen der Beantragung habe die Beklagte mit Schreiben vom 06.09.2016 ausdrücklich geantwortet, dass im Falle einer konkreten Arbeitsaufnahme im Rahmen der Kraftfahrzeughilfe Beförderungskosten geprüft werden, ob und in welcher Höhe eine Kostenübernahme erfolgen könne. Damit habe die Beklagte deutlich gemacht, dass sie selbst den Bescheid vom 27.02.2013 als noch nicht bindend erachte. In der Folgezeit sind die Taxifahrten für den einen Tag Probearbeit wie von der Klägerin beantragt durch die Beklagte erstattet worden.
In der mündlichen Verhandlung vom 20.10.2016 hat die Klägerseite auf Nachfrage geschildert, dass der Klägerin ein PKW nicht zur Verfügung stehe. Der Ehemann der Klägerin fahre täglich mit dem PKW zu seiner Arbeitsstelle und zurück, weil sein Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln nur mit zweimaligem Umsteigen zu erreichen sei; auch stehe es diesem frei, wie er seinen PKW nutze.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 24.06.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Abänderung des Bescheides vom 12.05.2014 Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 28.02.2013 hinaus zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 24.06.2014 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der beigezogenen Akte der Beklagten Bezug genommen.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 SGG) ist zulässig, aber nicht begründet. Zutreffend ist das Sozialgericht Bayreuth zum Ergebnis gelangt, dass die Klägerin über den 28.02.2013 hinaus keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Gemäß § 43 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie 1. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Tätigkeit oder Beschäftigung haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, die in gleicher Weise für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gelten, hat die Klägerin für einen sich an den 28.02.2013 unmittelbar anschließenden Leistungsbezug unproblematisch erfüllt. Aber auch bei einer Unterbrechung des Leistungsbezugs - etwa wegen einer nur vorübergehend vorhandenen Wegefähigkeit - wäre bis zur mündlichen Verhandlung für den dann neu zu beurteilenden Leistungsfall die Voraussetzung des § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI erfüllt, da zumindest auf Grund von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung ein durchgehender Streckungstatbestand nach § 43 Abs. 4 SGB VI vorgelegen hätte.
Voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Die medizinischen Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 SGB VI erfordern, dass ein Versicherter nicht mindestens 6 Stunden täglich einsatzfähig ist. Ergänzend führt § 43 Abs. 3 SGB VI aus, dass nicht erwerbsgemindert ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Eine volle Erwerbsminderung gemäß dem Wortlaut von § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI liegt bei der Klägerin nach dem Ergebnis der Ermittlungen eindeutig nicht vor. Sämtliche im Verfahren gehörten Ärzte sind sich darin einig, dass die Klägerin bei Beachtung der Einschränkungen der Arbeitsbedingungen ohne gesundheitliche Gefährdung mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig sein kann.
Zwar kommt eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nach der Rechtsprechung des BSG (Beschluss vom 11.12.1969 - Az. GS 4/69; Beschluss vom 10.12.1976 - Az. GS 2/75, GS 3/75, GS 4/75, GS 3/76 - jeweils zitiert nach juris) auch dann in Betracht, wenn eine teilweise Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI) vorliegen würde, eine Teilzeitbeschäftigung nicht ausgeübt würde und der Teilzeitarbeitsmarkt für die Klägerin als verschlossen anzusehen wäre (s.a. Gürtner in: Kasseler Kommentar, Stand August 2012, § 43 SGB VI Rn 30 mwN). Unabhängig von der Diskussion darüber, ob diese Rechtsprechung auch aktuell noch zur Anwendung zu bringen ist, scheitert ein derartiger Rentenanspruch daran, dass bei der Klägerin zur Überzeugung des Senats keine teilweise Erwerbsminderung im Rechtssinne vorliegt. Auch dies wird von den im Verfahren gehörten ärztlichen Sachverständigen übereinstimmend so gesehen. Die abweichende sozialmedizinische Auffassung des behandelnden Arztes Dr. H. aus dem Jahr 2012 kann nicht überzeugen, da er hierfür keine substantiierte Begründung gegeben hat.
Die Klägerin ist zur Überzeugung des Senats seinerzeit und auch weiterhin in der Lage, wenigstens 6 Stunden täglich Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Es sollte sich um leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit zum Haltungswechsel handeln. Schwere Tätigkeiten, längeres Stehen, Heben und Tragen schwerer Lasten, gehäuftes Bücken, Nachtschicht und besondere Stressbelastung sind der Klägerin nicht mehr zumutbar. Der Senat stützt sich dabei wesentlich auf die Feststellungen der gerichtsärztlichen Sachverständigen Prof. Dr. D. und Dr. H., aber auch auf die Darlegungen des Dr. H. und des Rehabilitationsentlassungsberichtes des Klinikums Bad B …
Aber selbst wenn - wie im Fall der Klägerin - eine relevante quantitative Einschränkung des Leistungsvermögens an geeigneten Arbeitsplätzen nicht besteht, kann in bestimmten Ausnahmefällen eine Rentengewährung wegen voller Erwerbsminderung erfolgen. Dazu müssten allerdings die Voraussetzungen für einen von der Rechtsprechung des BSG entwickelten sog. Katalogfall erfüllt sein, was entgegen den Ausführungen der Klägerseite aus Sicht des Senates bei der Klägerin nicht der Fall ist.
Nach der aktuellen Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 09.05.2012, B 5 R 68/11 R - zitiert nach juris) ist bei der Prüfung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, mehrschrittig vorzugehen. Zunächst ist festzustellen, ob mit dem Restleistungsvermögen Verrichtungen erfolgen können, die bei ungelernten Tätigkeiten üblicherweise gefordert werden, wie Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Maschinenbedienung, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen. Wenn sich solche abstrakten Handlungsfelder nicht oder nur unzureichend beschreiben lassen und ernste Zweifel an der tatsächlichen Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter dessen üblichen Bedingungen kommen, stellt sich im zweiten Schritt die Frage nach der besonderen spezifischen Leistungsbehinderung oder der Summierung ungewöhnlicher Einschränkungen und, falls eine solche Kategorie als vorliegend angesehen wird, wäre im dritten Schritt von der Beklagten eine Verweisungstätigkeit konkret zu benennen und die Einsatzfähigkeit dann hinsichtlich dieser Tätigkeit abzuklären (vgl. Gürtner a.a.O. Rn 37 mwN).
Für den Senat ergeben sich keine ernsthaften Zweifel an der Einsatzfähigkeit der Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, da die Klägerin für einen Einsatz in all diesen Arbeitsfeldern grundsätzlich als geeignet anzusehen scheint, auch wenn hierbei selbstverständlich die genannten Anforderungen an die Gestaltung der Arbeitsbedingungen zu beachten sind. Diese können auch beachtet werden. Zudem würden sich die bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen auch nicht als schwere spezifische Behinderung wie etwa eine - ggf. funktionale - Einarmigkeit und auch nicht als Summierung von ungewöhnlichen Einschränkungen darstellen.
Die Klägerin ist auch nicht gehindert, einen eventuellen Arbeitsplatz zu erreichen. Die Klägerin, die sich darauf beruft, dass ihr Rente zu gewähren sei, da sie mögliche Arbeitsplätze nicht erreichen könne, kann dies nach Auffassung des Senats nicht hinreichend belegen. Zwar ist die Gehfähigkeit der Klägerin erheblich eingeschränkt und - zwischen den Beteiligten insoweit unstrittig - bereits seit Rentenantragstellung unter den von der Rechtsprechung geforderten Umfang (4 mal täglich mehr als 500 Meter in jeweils weniger als 20 Minuten - vgl. z.B. BSG, Urt. v. 17.12.1991, Az. 13/5 RJ 73/90 - nach juris) abgesunken. Damit ist - abstrakt - ausgeschlossen, dass die Klägerin Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln zu Fuß erreichen kann, unabhängig von der konkreten Situation im Einzelfall.
Ein Wegfall der Wegefähigkeit wäre aber nur zu bejahen gewesen, wenn die Klägerin auch nicht anderweitig in der Lage wäre bzw. gewesen wäre, einen potentiellen Arbeitsplatz zu erreichen.
Das Erreichen eines potentiellen Arbeitsplatzes mit einem PKW scheitert aus Sicht des Senates nur daran, dass das in der Familie zur Verfügung stehende Fahrzeug werktäglich vom Ehemann der Klägerin genutzt wird. Dagegen verfügt die Klägerin über eine entsprechende Berechtigung ein Kraftfahrzeug zu führen - Führerschein - und hat diesen nicht etwa wegen gesundheitlicher Einschränkungen zurückgegeben. Auch ist nichts vorgetragen worden oder sonst bekannt geworden, dass im Führerschein der Klägerin besondere Auflagen etwa zur Ausstattung des Kfz gemacht worden wären. Auch wenn ärztlicherseits keine abschließende Aussage dazu erfolgt ist, ob die Klägerin tatsächlich zukünftig sicher ein Kraftfahrzeug führen kann, ist nach dem gegenwärtigen Stand davon noch auszugehen.
Da die Klägerin jedoch belegen konnte, dass sie keinen eigenen PKW besitzt und auch keinen zur Verfügung hat, nachdem ihr Ehemann diesen zum Erreichen seines Arbeitsplatzes nutzt, hatte die Beklagte der Klägerin für die Zeit bis 28.02.2013 eine zeitlich befristete Rente wegen voller Erwerbsfähigkeit zugebilligt. Begründet war dies damit, dass die Klägerin in dieser Zeit nicht in der Lage gewesen sei, einen möglichen Arbeitsplatz zu erreichen. Für den Zeitraum vor dem 01.03.2013 liegt ein angenommenes Teilanerkenntnis vor, so dass dieser Zeitraum nicht mehr streitgegenständlich ist.
Im verbliebenen streitgegenständlichen Zeitraum ab 01.03.2013 hat die Beklagte mit dem Bescheid über die Gewährung von Teilhabeleistungen vom 27.02.2013 der Klägerin diese Mobilität ermöglicht und zwar in gleicher Weise, wie wenn die Klägerin für das Erreichen eines vorhandenen oder potentiellen Arbeitsplatzes ein Kfz zur Verfügung gehabt hätte. Nach dem Urteil des BSG vom 21.03.2006 (B 5 RJ 51/04 R - nach juris) reicht es zur Behebung der Wegeunfähigkeit nicht aus, dass Teilhabeleistungen der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) für den Fall einer Arbeitsaufnahme lediglich in Aussicht gestellt werden. Vielmehr soll bereits eine Bewilligung derartiger Leistungen erfolgen. Diese Rechtsprechung und die damit verbundenen Maßstäbe bestätigt der 13. Senat des BSG ausdrücklich (Urt. v. 12.12.2011, Az. B 13 R 21/10 R).
Gleichwohl sieht der 13. Senat des BSG es als möglich an, auch in Fällen, in denen noch kein konkreter Arbeitsplatz für den Betroffenen zur Verfügung steht, Teilhabeleistungen so konkret zuzusichern, dass damit die Wegeunfähigkeit beseitigt sein kann. Die Grenze für einen derartigen Ausnahmefall lässt sich sowohl in der Entscheidung über die Ablehnung des geltend gemachten Anspruchs (Az. B 13 R 79/11 R) als auch in dem Fall der Zurückverweisung (Az. B 13 R 21/10 R) näher erkennen. Es können sowohl unmittelbar bewilligte Leistungen, aber auch Zusicherungen nach § 34 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) ausreichen, wenn sie hinreichend konkret und vorbehaltlos sind.
Diesen Anforderungen kommt zur Überzeugung des Senats der Bescheid vom 27.02.2013 nach. Im Einzelnen enthält er folgende Passage: „Um die eingeschränkte Wegefähigkeit auszugleichen, übernehmen wir für Sie die notwendigen Fahrkosten, um Vorstellungsgespräche zur Erlangung eines Arbeitsplatzes zu führen und Ihren künftigen Ausbildungsplatz oder Arbeitsplatz regelmäßig erreichen zu können.“ Weiter wird ausgeführt: Der Bescheid bleibe gültig bis ein neuer Bescheid nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) ergehe; die Aufnahme einer Beschäftigung sei mitzuteilen, dann ergehe eine neue Entscheidung. Es sei die kostengünstigste Beförderungsmöglichkeit zu nutzen.
In dem Wortlaut erfolgt zunächst eine vorbehaltlose rechtliche Bindung der Beklagten: „Wir übernehmen“. Die Textgestaltung begrenzt die Zusicherung allerdings in die Zukunft hinsichtlich einer Änderung der Verhältnisse. Darin liegt aber kein unzulässiger Vorbehalt oder eine Einschränkung der Rechtswirksamkeit des Bewilligungsbescheides. Vielmehr wird lediglich darauf hingewiesen, dass es bei einer Änderung der Verhältnisse rechtlich zulässig und inhaltlich sinnvoll ist, einen bisher bestehenden, unanfechtbar gewordenen Bescheid für die Zukunft anzupassen d.h. abzuändern. § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) lässt dies ausdrücklich so zu. Erst mit einer auf eine solche Änderung gestützten neuen Entscheidung soll die Wirkung der bisherigen Entscheidung entfallen. Auch inhaltlich ist es sinnvoll, bei Vorliegen eines Dauerarbeitsplatzes die neuen Gegebenheiten noch einmal daraufhin zu überprüfen, ob andere Teilhabeleistungen wie Kostenzuschuss zur Beschaffung eines eigenen Kfz oder die Stellung eines regelmäßigen Beförderungsdienstes dann vorrangig erscheinen.
Auch der Hinweis darauf, dass die Übernahme von Beförderungskosten im Rahmen der „Notwendigkeit“ und „Kostengünstigkeit“ erfolgt, stellt keinen unzulässigen Vorbehalt dar. Es handelt sich dabei um allgemeine Klauseln zum Umgang mit Ressourcen der Versichertengemeinschaft, die klarstellen sollen, dass Luxusvarianten für die Beförderung nicht abgerechnet werden können. Soweit durch die konkrete Formulierung „kostengünstigste“ bei der Klägerin individuell gleichwohl eine Unsicherheit aufgekommen sein könnte, ob individuelle Beförderungsdienste (Taxifahrten) damit ausgeschlossen werden sollten, wäre dies durch eine Rückfrage bei der Beklagten leicht aufklärbar gewesen. Die Klägerin hat auch sonst den Kontakt mit der Beklagten gesucht. Der Senat sah keinen unzulässigen Vorbehalt, auch wenn die Beklagte zukünftig ihre Formulierungen hier noch etwas verbessern könnte.
Die nachfolgenden tatsächlichen Geschehnisse bei der Anwendung des Bescheids vom 27.02.2013 und die Äußerungen der Beklagten in diesem Zusammenhang vermögen den Bescheidinhalt und damit die zugesicherten Ansprüche nicht abzuändern. Ergänzend merkt der Senat an, dass er darin auch inhaltlich keine stichhaltigen Argumente für das Vorliegen eines Rentenanspruches der Klägerin erkennen würde. Zu Recht hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass weder die Übernahme einer tatsächlichen Beförderung, noch die Zahlung von Vorschüssen durch die Beklagte zugesichert waren. Ebenso ist die Kostenerstattung zu Recht nur für Fahrten zu Vorstellungsgesprächen und Probearbeit sowie in der Anfangszeit einer regelhaften Beschäftigung - bis zum Erlass eines neuen Bescheids - zugesichert, während Fahrten zu Besuchsterminen bei der Bundesagentur für Arbeit nicht in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten fallen. Ein weitergehender Inhalt der Zusicherung ist deshalb nicht erforderlich gewesen. Aus der Ablehnung weitergehender Wünsche der Klägerin - Stellung eines Fahrdienstes, Zahlung eines Vorschusses - erwächst kein Nachteil für die Beklagte. Ihren zugesicherten Verpflichtungen ist die Beklagte nachgekommen: auch die Klägerseite bestätigt die Übernahme der Taxikosten für den Probearbeitstermin.
Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist nicht beantragt worden; sie käme für die Zeit ab März 2013 ebenfalls nicht in Betracht, da die Klägerin weder die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 SGB VI noch des § 240 SGB VI erfüllt.
Dementsprechend ist die Entscheidung der Beklagten, die einen Rentenanspruch der Klägerin über das Teilanerkenntnis hinaus nicht als belegt ansieht, nicht zu beanstanden und die Berufung der Klägerin gegen das dies bestätigende Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 24.06.2014 war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.