Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 13. Juni 2017 - L 19 R 84/17

published on 13/06/2017 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 13. Juni 2017 - L 19 R 84/17
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Previous court decisions
Sozialgericht Bayreuth, S 16 R 694/16, 28/12/2016
Subsequent court decisions
Bundessozialgericht, B 13 R 14/17 BH, 16/08/2017

Gericht

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Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 28.12.2016 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat.

Der 1964 geborene Kläger hatte bereits am 08.03.2012 einen Antrag auf eine Rente wegen Erwerbsminderung gestellt, der mit Bescheid vom 30.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.08.2012 abgelehnt worden war. Im sich anschließenden Klageverfahren S 2 R 785/12 wurde in einem Aktenlagegutachten des Dr. W. vom 13.06.2013 ausgeführt, dass eine quantitative Leistungsminderung beim Kläger weder aktuell, noch für die Vergangenheit zu bestätigen sei. Im Verhandlungstermin vom 13.06.2013 wurde die Klage zurückgenommen, nachdem die Beklagte auf das Fehlen der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) hingewiesen hatte.

Mit Schreiben vom 24.01.2015 beantragte der Kläger erneut eine Rente wegen Erwerbsminderung, wobei er die Formblätter am 07.02.2015 ausfüllte. Der Kläger gab an, eine Ausbildung zum Maschinenschlosser gemacht zu haben. Er halte sich seit 2011 wegen Suchtkrankheiten, Alkohol und Drogen für erwerbsgemindert und könne keine Arbeiten mehr verrichten. Er sei zurzeit in der JVA inhaftiert. Über das Vorliegen von Schwerbehinderung sei noch ein Rechtsstreit anhängig. Den Rentenantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12.02.2015 ab, da die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Im maßgeblichen Zeitraum vom 01.05.2008 bis 28.01.2015 würden nur acht Monate mit Pflichtbeiträgen, anstelle der erforderlichen 36 Monate vorliegen. Auf die Möglichkeit innerhalb Monatsfrist Widerspruch einzulegen wurde hingewiesen; Rechtsmittel wurden jedoch nicht ergriffen.

Mit Bescheid vom 28.04.2015 wurde durch das Zentrum Bayern Familie und Soziales, Region O., Versorgungsamt, beim Kläger ein Grad der Behinderung (GdB) von 60 anerkannt wegen einer Abhängigkeitserkrankung mit Persönlichkeitsstörung und einer chronischen Hepatitis.

Im Folgenden ließ der Kläger einen Antrag auf Kostenübernahme für eine Langzeittherapie bei Alkohol stellen und wies dann mit Schreiben vom 01.02.2016 darauf hin, dass bei ihm eine Hepatitis C-Erkrankung festgestellt worden und ein GdB von 70 anerkannt worden sei. In diesem Schreiben, das bei der Beklagten am 08.02.2016 einging, stellte der Kläger erneut einen Rentenantrag, der hier streitgegenständlich ist. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 01.03.2016 ab und nahm dabei Bezug auf den bindend gewordenen Bescheid vom 12.02.2015.

Gegen den Bescheid vom 01.03.2016 legte der Kläger am 22.03.2016 Widerspruch ein und verwies im Folgenden darauf, dass mittlerweile im Rahmen eines Versorgungsausgleichs Beitragszeiten übertragen worden seien. Es lägen auch neue Erkenntnisse vor, die im Rahmen der medizinischen Beurteilung eine Vorverlagerung des Rentenfalles rechtfertigen würden. Zudem seien Zeiten der Inhaftierung rentenrechtlich relevant als Zurechnungszeiten zu bewerten.

Die Beklagte zog eine Auskunft des Amtsgerichtes Bad N. aus dem Jahr 2009 bei, wonach aktuell ein Versorgungsausgleich nicht stattgefunden habe. Im Zuge der Ermittlungen der Beklagten wurde auch überprüft, ob mit dem Nachholen der Mittleren Reife durch den Kläger im Zeitraum von 2007 bis 2009 rentenrechtlich relevante Folgen eingetreten sind. Die Ermittlungen ergaben, dass die Schulausbildung des Klägers in der JVA W-Stadt an einem Tag in der Woche in Schulunterricht erfolgt war und an den anderen Tagen - also in überwiegendem Umfang - der Kläger normal gearbeitet hatte. Der Kläger teilte seine Arbeitszeiten aufgrund von Arbeitspflicht in den jeweiligen Justizvollzugsanstalten mit Schreiben vom 21.07.2016 mit. In einem Versicherungsverlauf vom 15.08.2016 kam die Beklagte zum Ergebnis, dass unverändert die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung beim Kläger nicht erfüllt seien.

Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 05.09.2016 den Widerspruch zurück. Die medizinischen Voraussetzungen für die beantragte Rente wegen Erwerbsminderung seien derzeit nicht erfüllt. Im anhängigen Widerspruchsverfahren seien zur Klärung des medizinischen Sachverhalts ärztliche Unterlagen von der JVA in B-Stadt angefordert worden. Der Ärztliche Dienst der Beklagten sei durch Dr. B. am 29.08.2016 zum Ergebnis gekommen, dass der Kläger weiter in der Lage sei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Auch seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Dies betreffe zunächst die Annahme eines fiktiven Leistungsfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung 08.02.2016, weil im Zeitraum vom 01.03.2009 bis 07.02.2016 nur acht Kalendermonate Pflichtbeiträge vorliegen würden. Zeiten der Inhaftierung seien keine rentenrechtlichen Zeiten. Der im Jahr 1997 durchgeführte Versorgungsausgleich sei bei der Ermittlung der rentenrechtlichen Zeiten bereits berücksichtigt. In der Scheidungssache im Jahr 2009 habe kein Versorgungsausgleich stattgefunden.

Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 25.09.2016 am 28.09.2016 Klage zum Sozialgericht Bayreuth erhoben. Er hat auf die Feststellungen im schwerbehindertenrechtlichen Verfahren verwiesen und über eine aktuelle Behandlung im Klinikum B-Stadt am 07.09.2016 berichtet. Dortige Diagnosen sind gewesen: Bekannte Hepatitis C und langjähriger Substanzmittelmissbrauch; ein Zirrhose-Nachweis sei nicht geführt. Der Kläger hat weiter vorgetragen, dass seine Einschränkungen schon 2002 diagnostiziert worden seien.

Das Sozialgericht hat jeweils einen gleichlaufenden Versicherungsverlauf vom 13.06.2016 sowie vom 12.10.2016 beigezogen.

Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid entschieden und am 28.12.2016 die Klage abgewiesen. Aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen von Dr. W. in seiner im Rechtsstreit S 2 R 785/12 abgegebenen ärztlichen Stellungnahme vom 13.06.2013, der Ausführungen von Dr. B. vom ärztlichen Dienst der Beklagten unter Würdigung des von Dr. H. im Rechtsstreit S 12 SB 131/14 am 08.08.2014 erstatteten Gutachtens sowie des Entlassungsberichts der Klinik für Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie am Klinikum B-Stadt vom 20.05.2014, des vorläufigen Arztbriefes dieser Klinik vom 25.05.2015, des Arztbriefes der Vollzugspsychiatrischen Abteilung der JVA W-Stadt vom 16.06.2015 und des Befundberichts der Anstaltsärztin Dr. N. vom 19.08.2016 ergebe sich, dass der Kläger nach wie vor zumindest leichte einfache Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mehr als sechs Stunden täglich verrichten könne. Aber selbst, wenn eine Erwerbsminderung zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen dem 19.07.1983 (Eintritt in die gesetzliche Rentenversicherung) und dem 22.05.2015 (Ende der letzten rentenrechtlich relevanten Zeit) eingetreten wäre, wären die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zu keinem Zeitpunkt erfüllt gewesen. Zeiten einer Beschäftigung in einer JVA aufgrund der Arbeitspflicht nach § 41 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) würden keine rentenrechtlich relevanten Zeiten darstellen. Zu verweisen sei auf das Urteil des BSG vom 24.10.2013 (Az. B 13 R 83/11 R - nach juris - mwN zur ständigen Rechtsprechung). Auch eine Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 43 Abs. 5 SGB VI iVm § 53 SGB VI sei nicht gegeben.

Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 31.01.2017 am 03.02.2017 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Die volle Erwerbsminderung sei anzuerkennen und die Beiordnung eines Rechtsanwaltes werde beantragt. Einzubeziehen seien auch Befunde, die im Bezirksklinikum A-Stadt erstellt worden seien. Es sei nicht sein Verschulden, dass in den JVAs für ihn keine rentenrechtlichen Beiträge abgeführt worden seien.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) ist mit Beschluss vom 18.04.2017 abgelehnt worden, da die Berufung keine Erfolgsaussichten habe.

Mit weiterem Beschluss vom 05.05.2017 ist die Berufung dem Berichterstatter übertragen worden.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 28.12.2016 sowie den Bescheid der Beklagten vom 01.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.09.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung ab frühestmöglichem Zeitpunkt zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 28.12.2016 zurückzuweisen.

Zur Ergänzung wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der beigezogenen Akte der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat.

Der Senat folgt der Entscheidung des Sozialgerichts Bayreuth im Gerichtsbescheid vom 28.12.2016, nimmt hierauf ausdrücklich Bezug und sieht insoweit von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass neue Unterlagen, aus denen der Eintritt eines eventuellen medizinischen Leistungsfalls der vollen - oder der hilfsweise beantragten teilweisen - Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 bzw. Abs. 2 SGB VI) nach Erstellung des Gutachtens durch Dr. W. sich aufdrängen würde, nicht vorliegen. Der Senat war aber nicht gehalten, hier weitere medizinische Ermittlungen durchzuführen, da - wie es das Sozialgericht Bayreuth zutreffend dargestellt hat - die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bei Rentenantragstellung nicht erfüllt waren und seitdem keine weiteren Beitragszeiten hinzugekommen sind. Auf ein Verschulden des Klägers kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Die Nichtzahlung von Beiträgen zur Rentenversicherung für Arbeitstätigkeiten im Zusammenhang mit einer Inhaftierung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wie bereits das erstinstanzliche Gericht dargelegt hat.

Die angefochtenen Bescheide der Beklagten und die hierzu ergangene erstinstanzliche Entscheidung sind somit nicht zu beanstanden und die Berufung ist zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. (2) Das Landessozialgericht
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. (2) Das Landessozialgericht
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published on 24/10/2013 00:00

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 18. Mai 2011 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Bremen
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Die allgemeine Wartezeit ist vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte

1.
wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit,
2.
wegen einer Wehrdienstbeschädigung nach dem Soldatenversorgungsgesetz als Wehrdienstleistende oder Soldaten auf Zeit,
3.
wegen einer Zivildienstbeschädigung nach dem Zivildienstgesetz als Zivildienstleistende oder
4.
wegen eines Gewahrsams (§ 1 Häftlingshilfegesetz)
vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben sind. Satz 1 Nr. 1 findet nur Anwendung für Versicherte, die bei Eintritt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit versicherungspflichtig waren oder in den letzten zwei Jahren davor mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. Die Sätze 1 und 2 finden für die Rente für Bergleute nur Anwendung, wenn der Versicherte vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit zuletzt in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert war.

(2) Die allgemeine Wartezeit ist auch vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung voll erwerbsgemindert geworden oder gestorben sind und in den letzten zwei Jahren vorher mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. Der Zeitraum von zwei Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung oder des Todes verlängert sich um Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren.

(3) Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne der Absätze 1 und 2 liegen auch vor, wenn

1.
freiwillige Beiträge gezahlt worden sind, die als Pflichtbeiträge gelten, oder
2.
Pflichtbeiträge aus den in § 3 oder § 4 genannten Gründen gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten oder
3.
für Anrechnungszeiten Beiträge gezahlt worden sind, die ein Leistungsträger mitgetragen hat.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.