Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 28. Sept. 2016 - L 19 R 458/16

published on 28/09/2016 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 28. Sept. 2016 - L 19 R 458/16
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Sozialgericht Nürnberg, S 14 R 301/16, 06/06/2016

Gericht

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Tenor

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 06.06.2016 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger Anspruch auf eine höhere Altersrente gegen die Beklagte ab dem 01.07.2014 hat.

Der 1945 geborene Kläger bezog in der Zeit vom 01.05.2005 bis 31.08.2010 eine volle Erwerbsminderungsrente von der Beklagten, die mit Wirkung ab dem 01.09.2010 in eine Regelaltersrente umgewandelt wurde. Bei der Erwerbsminderungsrente waren Abschläge in Höhe von 10,8% berücksichtigt, die sich in die Regelaltersrente fortgesetzt haben.

Mit Schreiben vom 02.08.2015 legte der Kläger gegen den ihm am 20.07.2015 zugegangenen Rentenanpassungsbescheid Widerspruch mit der Begründung ein, dass er sich gegen die Höhe der Anpassung richte. Er finde es „eine schreiende Ungerechtigkeit und einen flagranten Verstoß gegen das grundgesetzlich gebotene Gleichbehandlungsprinzip, wenn ab dem 01.07.2014 die Erwerbsminderungsrenten nur für Neuantragsteller erheblich angehoben werden, die Altbezieher von Erwerbsminderungsrenten aber nicht berücksichtigt werden“. Er habe leider versäumt, gegen den Bescheid im Vorjahr Widerspruch einzulegen, hole das hiermit nach. Er wolle „eine höhere Rente gemäß der Erhöhung von Frau Nahles ab dem 01.07.2014“.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 06.10.2015 als unbegründet zurück.

Die hiergegen zum Sozialgericht (SG) Nürnberg erhobene Klage, die unter dem Az. S 11 R 1071/15 geführt wurde, wurde vom Kläger im Erörterungstermin vom 03.12.2015 zurückgenommen, nachdem die Vertreterin der Beklagten auf Nachfrage des Gerichts erklärt hatte, dass zum 01.07.2014 nur eine allgemeine Rentenanpassung erfolgt sei, aber keine Sondererhöhung für Erwerbsminderungsrenten.

Mit Schreiben vom 29.12.2015 beantragte der Kläger die Überprüfung seiner Rentenhöhe. Er habe unter falschen Voraussetzungen die Klagerücknahme im Verfahren S 11 R 1071/15 erklärt. Aus den ihm zugegangenen Unterlagen gehe klar hervor, dass doch eine Erhöhung für Neurentner, nämlich eine Verlängerung der Zurechnungszeit um zwei Jahre bis zum 62. Lebensjahr, vorgenommen werde, was zu einer um ca. 40,00 € höheren Rente für Neurentner führe. Er begehre weiterhin eine Neuberechnung seiner Erwerbsminderungsrente mit einer Zurechnungszeit bis zum 62. Lebensjahr ab 01.07.2014.

Die Beklagte lehnte den Antrag vom 04.01.2016 mit streitgegenständlichem Bescheid vom 11.01.2016 ab. Die Neuregelung des § 59 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - sei zum 01.07.2014 in Kraft getreten und betreffe nur Erwerbsminderungsrenten, welche ab dem 01.07.2014 beginnen würden. Für die bereits laufenden Renten verbleibe es bei der vorherigen Rechtslage. Der hiergegen am 22.01.2016 eingelegte Widerspruch wurde von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 15.03.2016 als unbegründet zurückgewiesen.

Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 20.03.2016 Klage zum SG Nürnberg erhoben, im Wesentlichen unter Wiederholung seiner bisherigen Begründung.

Nach Durchführung eines Erörterungstermins am 31.05.2016, in dem sich die Beteiligten mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden erklärt hatten, hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 06.06.2016 als unbegründet abgewiesen. Die zum 01.07.2014 in Kraft getretene Fassung des § 59 SGB VI greife für den Kläger nicht, denn er habe schon vor diesem Zeitpunkt Erwerbsminderungsrente bezogen. Im Übrigen sei die Erwerbsminderungsrente des Klägers zum 01.09.2010 in eine Regelaltersrente umgewandelt worden. Dem Gesetzgeber stehe es frei, Gesetze zu ändern und dabei Stichtagsregelungen zu treffen (BSG, Beschluss vom 30.12.2015, B 13 R 345/15 B).

Zur Begründung der hiergegen am 07.07.2016 zum Bayer. Landessozialgericht eingelegten Berufung weist der Kläger darauf hin, dass er einen Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz (GG) sehe, weil ältere Bestandsrentner diskriminiert würden. Es spiele keine Rolle, dass seine Rente ab dem 01.09.2010 in eine Regelaltersrente umgewandelt worden sei. Es sei weiterhin die gleiche Rentenhöhe berechnet wie vorher, mit einer Minderung beim Zugangsfaktor um 10,8%. Er sei im Übrigen der Meinung, dass es dem Gesetzgeber nicht freistehe, Stichtagsregelungen zu treffen, wenn eine große Personengruppe dadurch benachteiligt werde, schon gar nicht dürfe die sogenannte Finanzierbarkeit des Systems eine Rolle spielen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 06.06.2016 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11.01.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2016 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 20.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2015 sowie des Bescheids über die Rentenanpassung zum 01.07.2014 zu verurteilen, ihm ab dem 01.07.2014 eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung weiterer Zurechnungszeiten zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 06.06.2016 zurückzuweisen.

Bezüglich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Rentenakten der Beklagten, die Akten des SG Nürnberg mit den Az. S 16 R 4125/06, S 6 AN 262/89, S 4 RA 606/97, S 16 R 4164/07, S 18 R 1446/09, S 11 R 1071/15 sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Sie ist jedoch unbegründet. Das SG Nürnberg hat zu Recht mit Gerichtsbescheid vom 06.06.2016 festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 11.01.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2016 rechtlich nicht zu beanstanden ist. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf eine höhere Rente ab dem 01.07.2014.

Der Antrag des Klägers vom 04.01.2016 (Schreiben vom 29.12.2015) stellt einen Antrag auf Überprüfung nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X - dar. Nach § 44 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Der Kläger begehrt die Überprüfung der Rentenanpassungsbescheide aus den Jahren 2014 und 2015 mit Wirkung ab dem 01.07.2014, nachdem mit dem Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) vom 23.06.2014 (BGBl I, Seite 787) mit Wirkung zum 01.07.2014 § 59 SGB VI geändert wurde. Nach der Neufassung dieser Vorschrift ist als Zurechnungszeit die Zeit anzuerkennen, die bei einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Todes hinzugerechnet wird, wenn der Versicherte das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Zurechnungszeit endet nach § 59 Abs. 2 Satz 2 SGB VI mit Vollendung des 62. Lebensjahres. In der bis zum 30.06.2014 geltenden Fassung des § 59 SGB VI endete die Zurechnungszeit dagegen mit Vollendung des 60. Lebensjahres.

Der Kläger hat bereits deshalb keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung einer höheren Rente, weil er seit 01.09.2010 eine Regelaltersrente bezieht und die Vorschrift des § 59 SGB VI nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur auf Renten wegen Erwerbsminderung und Renten von Todes wegen Anwendung findet. Mit Erreichen der Regelaltersgrenze wird gemäß § 115 Abs. 3 S. 1 SGB VI eine Regelaltersrente anstelle der Erwerbsminderungsrente gewährt, sofern der Versicherte nichts anderes bestimmt. Da eine entgegenstehende Bestimmung des Klägers nicht vorliegt, kommt es nicht mehr darauf an, dass er bis September 2010 bereits eine Erwerbsminderungsrente bezogen hat.

Im Übrigen regelt § 300 SGB VI die Frage der Anwendbarkeit neuer Vorschriften auf bereits bestehende Lebenssachverhalte. Gemäß § 300 Abs. 1 SGB VI sind Neuregelungen ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens auf einen Sachverhalt oder Anspruch anzuwenden. Auch bei Neufeststellung einer bereits vorher geleisteten Rente - die hier aber gar nicht vorliegt - und bei einer Neuermittlung der persönlichen Entgeltpunkte sind gemäß § 300 Abs. 3 SGB VI die Vorschriften anzuwenden, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren, d. h. im Falle des Klägers ist unter jeder denkbaren Konstellation jeweils die seit dem 01.01.2002 in Kraft getretene und bis zum 30.06.2014 geltende Fassung des § 59 SGB VI anzuwenden. Eine Anwendung der ab dem 01.07.2014 geltenden Neufassung des § 59 SGB VI ist ausgeschlossen.

Der Senat sieht ebenso wie das SG keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber kann grundsätzlich bei der Neuregelung von Lebenssachverhalten Stichtagsregelungen einführen, sofern hierfür nachvollziehbare sachliche Gründe vorliegen (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27.02.2007, Az. 1 BvL 10/00, Rn 69 ff, insbesondere 73, veröffentlicht bei juris).

Das SG hat zu dem bereits zutreffend auf den Beschluss des Bundessozialgerichts - BSG - vom 30.12.2015, Az. B 13 R 345/15 B, hingewiesen. Zur Begründung des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes hat die Bundesregierung im Rahmen des Rentenpakets darauf hingewiesen, dass zwischenzeitlich eine schrittweise Anhebung des Renteneintrittsalters erfolgt ist, von der die bisherigen Bestandsrentner nicht betroffen sind. Die durch Erhöhung der Zurechnungszeit um 2 Jahre begründete Rentenerhöhung kann insoweit auch als Ausgleich für die Anhebung der gesetzlichen Altersgrenzen gesehen werden. Nach Ansicht des Gesetzgebers hat sich im Übrigen die Finanzsituation der gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber den 90er Jahren (nach der deutschen Wiedervereinigung) stabilisiert, so dass begrenzte Leistungsverbesserungen die Funktionsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung nicht gefährden. Eine Gefährdung des Systems als solchem wäre aber nicht ausgeschlossen, wenn Leistungsverbesserungen nicht nur für Neurentner Anwendung finden müssten, sondern alle Bestandsrentner in den Genuss dieser Leistungen kämen. Die Funktionsfähigkeit des Rentenversicherungssystems als solches ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG und des BVerfG ein übergeordnetes Gut des Gemeinwohls, das eine sachliche Differenzierung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG und auch eine Stichtagsregelung für die Anwendung einer gesetzlichen Neuregelung rechtfertigen kann. Eine Willkürlichkeit der Stichtagsregelung durch das Rentenversicherungsleistungsverbesserungsgesetz vermag der Senat nicht zu erkennen.

Nach alledem war die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG Nürnberg vom 06.06.2016 als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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published on 30/12/2015 00:00

Tenor Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. August 2015 Prozesskostenhilfe zu
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Annotations

(1) Zurechnungszeit ist die Zeit, die bei einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Todes hinzugerechnet wird, wenn die versicherte Person das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) Die Zurechnungszeit beginnt

1.
bei einer Rente wegen Erwerbsminderung mit dem Eintritt der hierfür maßgebenden Erwerbsminderung,
2.
bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht, mit Beginn dieser Rente,
3.
bei einer Witwenrente, Witwerrente oder Waisenrente mit dem Tod der versicherten Person und
4.
bei einer Erziehungsrente mit Beginn dieser Rente.
Die Zurechnungszeit endet mit Vollendung des 67. Lebensjahres.

(3) Hat die verstorbene versicherte Person eine Altersrente bezogen, ist bei einer nachfolgenden Hinterbliebenenrente eine Zurechnungszeit nicht zu berücksichtigen.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Zurechnungszeit ist die Zeit, die bei einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Todes hinzugerechnet wird, wenn die versicherte Person das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) Die Zurechnungszeit beginnt

1.
bei einer Rente wegen Erwerbsminderung mit dem Eintritt der hierfür maßgebenden Erwerbsminderung,
2.
bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht, mit Beginn dieser Rente,
3.
bei einer Witwenrente, Witwerrente oder Waisenrente mit dem Tod der versicherten Person und
4.
bei einer Erziehungsrente mit Beginn dieser Rente.
Die Zurechnungszeit endet mit Vollendung des 67. Lebensjahres.

(3) Hat die verstorbene versicherte Person eine Altersrente bezogen, ist bei einer nachfolgenden Hinterbliebenenrente eine Zurechnungszeit nicht zu berücksichtigen.

(1) Das Verfahren beginnt mit dem Antrag, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist. Eines Antrags bedarf es nicht, wenn eine Rente wegen der Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse in niedrigerer als der bisherigen Höhe zu leisten ist.

(2) Anträge von Witwen oder Witwern auf Zahlung eines Vorschusses auf der Grundlage der für den Sterbemonat an den verstorbenen Ehegatten geleisteten Rente gelten als Anträge auf Leistung einer Witwenrente oder Witwerrente.

(3) Haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen, ist anschließend eine Regelaltersrente zu leisten, wenn sie nicht etwas anderes bestimmen. Haben Witwen oder Witwer bis zum Erreichen der Altersgrenze für eine große Witwenrente oder große Witwerrente eine kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente bezogen, ist anschließend eine große Witwenrente oder große Witwerrente zu leisten.

(4) Leistungen zur Teilhabe können auch von Amts wegen erbracht werden, wenn die Versicherten zustimmen. Die Zustimmung gilt als Antrag auf Leistungen zur Teilhabe.

(5) Rentenauskünfte werden auch von Amts wegen erteilt.

(6) Die Träger der Rentenversicherung sollen die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. In Richtlinien der Deutschen Rentenversicherung Bund kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen solche Hinweise erfolgen sollen.

(1) Vorschriften dieses Gesetzbuchs sind von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat.

(2) Aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuchs und durch dieses Gesetzbuch ersetzte Vorschriften sind auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird.

(3) Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln, sind die Vorschriften maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren.

(3a) (weggefallen)

(3b) Ist eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente neu festgestellt worden, werden Leistungen für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 nicht erbracht.

(4) Der Anspruch auf eine Leistung, der am 31. Dezember 1991 bestand, entfällt nicht allein deshalb, weil die Vorschriften, auf denen er beruht, durch Vorschriften dieses Gesetzbuchs ersetzt worden sind. Verwenden die ersetzenden Vorschriften für den gleichen Sachverhalt oder Anspruch andere Begriffe als die aufgehobenen Vorschriften, treten insoweit diese Begriffe an die Stelle der aufgehobenen Begriffe.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(1) Zurechnungszeit ist die Zeit, die bei einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Todes hinzugerechnet wird, wenn die versicherte Person das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) Die Zurechnungszeit beginnt

1.
bei einer Rente wegen Erwerbsminderung mit dem Eintritt der hierfür maßgebenden Erwerbsminderung,
2.
bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht, mit Beginn dieser Rente,
3.
bei einer Witwenrente, Witwerrente oder Waisenrente mit dem Tod der versicherten Person und
4.
bei einer Erziehungsrente mit Beginn dieser Rente.
Die Zurechnungszeit endet mit Vollendung des 67. Lebensjahres.

(3) Hat die verstorbene versicherte Person eine Altersrente bezogen, ist bei einer nachfolgenden Hinterbliebenenrente eine Zurechnungszeit nicht zu berücksichtigen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.