Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 13. Feb. 2019 - L 19 R 271/17

published on 13/02/2019 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 13. Feb. 2019 - L 19 R 271/17
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Sozialgericht Nürnberg, S 20 R 87/14, 22/02/2017

Gericht

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Tenor

I. Das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 22.02.2017 sowie der Bescheid der Beklagten vom 01.07.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.01.2014 werden aufgehoben.

II. Die Beklagte erstattet die außergerichtlichen Kosten des Klägers beider Instanzen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 01.07.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.01.2014, mit dem die Beklagte den Bescheid vom 13.10.2009 über die Bewilligung einer Altersrente bei Arbeitslosigkeit nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X - aufgehoben und vom Kläger überzahlte Rente für die Zeit vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 in Höhe von 15.082,26 EUR zurückgefordert hat. Der 1948 geborene Kläger beantragte am 01.09.2009 bei der Beklagten die Gewährung von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab dem 01.10.2009 (nach Zeiten des Leistungsbezuges vom 01.09.2007 bis 30.08.2009), die die Beklagte mit Bescheid vom 13.10.2009 in Höhe von monatlich laufend 1.247,15 EUR bewilligte. Auf Seite 3 des Bescheids war auf Mitwirkungspflichten hingewiesen, insbesondere im Hinblick auf die Erzielung von Einkommen. Bezüglich der Hinzuverdienstgrenzen wurde auf Anlage 19 des Bescheids verwiesen.

Mit Schreiben vom 17.06.2010 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er ab dem 18.05.2010 ein neues Gewerbe angemeldet habe. Es handele sich hierbei um eine Haushüter-Agentur (Vermittlung von Arbeitskräften). Laut Erfahrungen des Verbandes Deutscher Haushüter-Agenturen, dem er beigetreten sei, würde im ersten Firmenjahr nach Gründung kaum ein Gewinn oder allenfalls ein sehr geringer Überschuss erwirtschaftet. Laut Auskunft der Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung in A-Stadt, bei der er einen Beratungstermin gehabt habe, dürfe der Reingewinn pro Jahr nicht den Betrag von 4.800,00 EUR übersteigen, da sonst die 2/3-, oder 1/2- oder 1/3-Regelung eintrete. Er werde am jeweiligen Jahresende eine entsprechende Aufstellung der Einnahmen und der Kosten seiner gewerblichen Tätigkeit zusenden und zusätzlich den Einkommensteuerbescheid. Unter dem 20.07.2010 gab der Kläger an, ein monatliches Einkommen in Höhe von 300,00 EUR bis 350,00 EUR monatlich aus Gewerbebetrieb zu erzielen.

Mit Schreiben vom 11.02.2012 übersandte der Kläger der Beklagten („vorab“) seine Anlage zur Einkommensteuererklärung 2010, betreffend die Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Daraus sei ersichtlich, dass die Einkünfte als Einzelunternehmer 2010 mit./. 2.529,00 EUR dem Finanzamt gemeldet worden seien. Ein Einkommensteuerbescheid liege noch nicht vor. Für 2011 ergäben sich ebenfalls keine Einnahmen, da die Geschäftstätigkeit praktisch geruht habe. In 2012 habe er eine Erweiterung seines Dienstleistungsangebotes vorgenommen und die Internet-Seiten entsprechend erweitert. „Dies nur so zur allgemeinen Information“.

Auf Nachfrage der Beklagten vom 02.05.2012 übersandte der Kläger den Einkommensteuerbescheid für 2010, aus dem sich ein Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von 2.092,00 EUR ergab, allerdings auch Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 11.869,00 EUR. Hierzu legte der Kläger einen Leistungsbescheid des Pensions-Sicherungs-Vereins vor, wonach er ab dem 01.10.2009 Anspruch auf eine Betriebsrente in Höhe von 1.065,78 EUR monatlich habe. Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 22.06.2012 mit, dass er die Hinzuverdienstgrenze eingehalten habe und kein Anlass bestehe, den zuletzt durch Bescheid anerkannten Rentenanspruch zu ändern. Die Beklagte behalte sich vor, zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu prüfen, ob die Hinzuverdienstgrenzen eingehalten worden seien.

Mit Schreiben vom 15.02.2013 bat die Beklagte den Kläger zur Nachprüfung des Hinzuverdienstes um die Übersendung des Einkommensteuerbescheides über das Jahr 2011. Aus dem vom Kläger übersandten Steuerbescheid vom 28.01.2013 für das Kalenderjahr 2011 ergaben sich Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von./. 3.713,00 EUR als Einzelunternehmer und in Höhe von 74.794 EUR laut gesonderter Feststellung, mithin ein Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 71.081 EUR.

Auf Nachfrage der Beklagten teilte der Kläger mit, dass er in den folgenden Jahren wohl Verlust aus Gewerbebetrieb haben werde, dass sich aber die „gesonderte Feststellung“ auf eine Schiffsbeteiligung an der MS „M.“ bezogen habe, die er seit ca. 20 Jahren gehabt habe. Da das Schiff in 2011 verkauft worden sei, habe sich dieser Betrag ergeben, der zu versteuern gewesen sei. Für die Jahre 2012 und 2013 werde es zu keiner gesonderten Feststellung kommen.

Die Beklagte hörte daraufhin den Kläger mit Schreiben vom 31.05.2013 zur beabsichtigten Aufhebung der Rentenbewilligung für die Zeit vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 und der beabsichtigten Rückforderung der Überzahlung in Höhe von 15.082,26 EUR an. Mit Schreiben vom 07.06.2013 teilte der Kläger mit, dass die Schiffsbeteiligung vor über 15 Jahre getätigt, dass jedoch aufgrund der Krise in der Containerschifffahrt das Schiff vorzeitig verkauft worden sei. Einnahmen aus dem laufenden Schiffsbetrieb habe er praktisch seit Jahren nicht mehr gehabt. Die Rückforderung sei eine große Härte für ihn, da seine zwei Kinder noch studierten und seine Frau aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten könne. Er persönlich habe auch keine Ahnung gehabt, dass der Verkauf des Schiffsanteils zur Forderung der Beklagten führen würde. Mit weiterem Schreiben vom 25.06.2013 wies der Kläger darauf hin, dass ein Verkauf der Schiffsbeteiligung erst viel später geplant gewesen sei - wie bei seinen beiden anderen Schiffsbeteiligungen - und dass dann der Geldzufluss zu einem Zeitpunkt erfolgt wäre, zu dem er bereits die Regelaltersgrenze erreicht gehabt hätte. Eine Anrechnung hätte dann nicht mehr erfolgen können. Gegen den Mehrheitsbeschluss der Mitgesellschafter habe er keine Handhabe gehabt. Er hätte auch einer Zwischenfinanzierung zugestimmt, weil sich die Lage auf dem Containermarkt wohl gegenwärtig wieder erhole.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 01.07.2013 hob die Beklagte den Bescheid vom 13.10.2009 hinsichtlich des Rentenanspruchs für die Zeit vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 nach § 48 SGB X auf und forderte vom Kläger überzahlte Rente in Höhe von 15.082,26 EUR nach § 50 SGB X zurück. Aus der Bescheinigung der Treuhandgesellschaft vom 05.10.2012 gehe eindeutig hervor, dass es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb handele. Diese würden für das gesamte Kalenderjahr 2011 bescheinigt. § 15 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IV - knüpfe an den steuerrechtlichen Einkommensbegriff an. Die Einkünfte aus dem Verkauf der Schiffsbeteiligung seien auf die Rente anzurechnen. Es komme nicht darauf an, wann die Einkünfte erwirtschaftet worden seien.

Mit Schreiben vom 11.07.2013 übersandte der Kläger ein Schreiben der Treuhandgesellschaft MS „M.“ mbH Co KG vom 14.09.2011 über „steuerliche Werte für 2010“. Danach beliefen sich die Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb im Jahr 2010 auf 176,97 EUR. Zusätzlich ist ausgeführt, dass die Gesellschaft zum 01.01.1999 die Option zur Tonnagebesteuerung erklärt habe. Der auf den Kläger entfallende Anteil am Unterschiedsbetrag gemäß § 5a Abs. 4 Einkommensteuergesetz - EStG - betrage 74.487,97 EUR. Dieser Betrag sei aufzulösen und wie Gewinn zum persönlichen Steuersatz zu versteuern, wenn z. B. die einzelne Beteiligung oder das Schiff veräußert würden. Es werde erneut darauf hingewiesen, dass es sinnvoll sei, Rücklagen (z. B. aus Ausschüttungen) für die spätere Steuerlast aus der Versteuerung des Unterschiedsbetrages zu bilden.

Der Kläger erklärte hierzu gegenüber der Beklagten, dass es sich bei dem Betrag von 74.487,97 EUR um den Unterschiedsbetrag handele, d. h. die Ausschüttungen für den Zeitraum ab 01.01.1999 bis zum Verkauf des Schiffes, die erst beim Verkauf des Schiffes in 2011 versteuert worden seien. Er habe für den Zeitraum ab 01.01.1999 wie empfohlen bis zum Verkauf entsprechende Steuerrückstellungen für jedes Jahr gebildet, weil ihm die Gewinnanteile aus seiner Beteiligung quasi steuerfrei überwiesen worden seien. Hieraus gehe deutlich hervor, dass es sich um eine Steuernachzahlung für die ausgeschütteten Gewinne bzw. Einnahmen aus Gewerbebetrieb handele und nicht um Einkünfte aus Gewerbebetrieb direkt in 2011.

Mit weiterem Schreiben vom 24.07.2013 legte der Kläger gegen den Bescheid der Beklagten vom 01.07.2013 „Einspruch“ ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02.01.2014 als unbegründet zurückwies. Nach der Bescheinigung der Treuhandgesellschaft vom 05.10.2012 habe der Kläger im Jahr 2011 Einkünfte aus selbständigem Gewerbe in Höhe von 71.081,00 EUR gehabt, die zu versteuern seien. Es handele sich um Einkommen im Sinne des § 15 SGB IV. Der Rentenbescheid sei deshalb nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nrn 3 und 4 SGB X aufzuheben gewesen. Der Kläger habe im Jahr 2011 alle Hinzuverdienstgrenzen überschritten. Der Kläger hätte auch die Rechtswidrigkeit des Rentenbescheides erkennen können. Die von ihm vorgetragene Begründung schließe eine Rückforderung der überzahlten Rente nicht aus. Anhaltspunkte für einen Ermessensfehlgebrauch der Beklagten seien nicht ersichtlich.

Zur Begründung der hiergegen am 30.01.2014 zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobenen Klage hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 13.11.2014 nochmals darauf hingewiesen, dass dem Kläger entsprechend seinem Anteil am Gesamtkommanditkapital für die Veräußerung formal und nur zur Ermittlung des Steuergewinns gemäß § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 EStG ein „Unterschiedsbetrag“ zugebucht, jedoch diesem tatsächlich nicht ausbezahlt worden sei. Vorgenannter Betrag bzw. auch ein sonstiger Veräußerungsgewinn seien dem Kläger nicht zugeflossen. Dies habe der Kläger selbst bereits mehrfach gegenüber der Beklagten vorgetragen. Im Gegenteil sei der Kläger tatsächlich mit einer erheblichen Steuernachzahlung in Höhe von 18.744,00 EUR zuzüglich Solidaritätszuschlag und weiterer Einkommensteuervorauszahlungen durch den Steuerbescheid vom 28.01.2013 belastet worden. Im Übrigen sei der Kläger auch schutzwürdig in seinem Vertrauen auf den Bestand des ursprünglich ergangenen Rentenbescheids. Er sei aufgrund mehrjähriger Arbeitslosigkeit gezwungen gewesen, vorzeitig Rente zu beantragen. Mit dem Verkauf des Containerschiffes zu diesem Zeitpunkt habe er nicht gerechnet und auch nicht rechnen müssen.

Mit weiterem Schriftsatz vom 21.08.2015 hat der Prozessbevollmächtigte darauf hingewiesen, dass die nach § 5a EStG ermittelten Gewinne nicht als Hinzuverdienst im Sinne des § 15 SGB IV zu qualifizieren seien, sondern nur aus den Besonderheiten des Steuerrechts resultieren würden. § 5a EStG sei im Jahr 1999 aufgrund der starken Abwanderung von Schifffahrtsbetrieben wegen der bestehenden hohen Kostenlast und zur Verbesserung der internationalen Konkurrenzfähigkeit eingeführt und die sogenannte „Tonnagenbesteuerung“ beschlossen worden. Bei der Bezeichnung „Tonnagensteuer“ handele es sich nicht um eine eigene Steuer, sondern lediglich um eine Methode, den Gewinn pauschal zu ermitteln. Die Vorschrift des § 5a EStG ermögliche es demnach dem Unternehmen, den Gewinn auf Antrag nach der im Betrieb geführten Tonnage (Nettoraumzahl) zu ermitteln, sofern der Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr erfolge, die Beförderung von Personen bzw. Gütern vorliege und sich die Geschäftsleitung auch im Ausland befinde. Zusätzlich müsse auch die Bereederung im deutschen Hoheitsgebiet durchgeführt werden und das Schiff auch im inländischen Schiffsregister eingetragen sein. Diese konkrete getroffene Wahl des Unternehmens habe beim Kläger zu entsprechenden Ausschüttungen aufgrund seiner Beteiligung an der MS „M.“ bis einschließlich zum Jahr 2007 geführt. Ab dem Jahr 2008 habe der Kläger jedoch keine Ausschüttungen mehr erhalten, da ein Wirtschaftseinbruch aufgetreten sei, der letztlich mit der Auflösung der Gesellschaft geendet habe. Nachdem die Gesellschaft aber bereits zum 01.01.1999 unwiderruflich die Option zur Tonnagebesteuerung erklärt habe, sei auch zum Schluss des letzten der sogenannten Tonnagebesteuerung vorausgehenden Wirtschaftsjahres für das veräußerte Schiff der sogenannte Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Teilwert gesondert und einheitlich gemäß § 5a Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG festzustellen. In Gestalt des Unterschiedsbetrages in Höhe von 74.487,97 EUR sei die stille Reserve des Wirtschaftsguts offengelegt und später, wie vorliegend, dem Gewinn hinzugerechnet worden (§ 5a Abs. 4 S. 3 EStG). In der Literatur werde deshalb zutreffend bildhaft davon gesprochen, dass die stillen Reserven bei Einstieg in die Tonnagebesteuerung „eingefroren“ würden und der entsprechende Übergangsgewinn erst bei Beendigung der Tonnagenbesteuerung der Besteuerung zugeführt werde (unter Bezugnahme auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19.07.2011, Az IV R 42/10 m.w.N.). Auch wenn Anlass für die Besteuerung eine Betriebsaufgabe oder -veräußerung des Wirtschaftsgutes sei, seien folglich Gegenstand der Besteuerung nicht die im Aufgabe- oder Veräußerungszeitpunkt vorhandenen stillen Reserven der entsprechenden Wirtschaftsgüter, sondern „historische“, im Zeitpunkt des Übergangs zur Tonnagenbesteuerung festgelegte stille Reserven (vgl. BFH aaO). Wirtschaftlich habe demnach kein Zufluss im Jahr 2011 beim Kläger stattgefunden. Die steuerrechtlichen Besonderheiten würden ausschließlich und alleine eine „Hinzurechnung“ zur Bewertung gebieten. Die faktische Hinzurechnung der historischen, bereits im Jahr 1999 festgestellten stillen Reserven fuße aber augenscheinlich nicht auf einer Verwertung und dem Einsatz der Arbeitskraft des Klägers im Jahr 2011, sondern resultiere nur aus besonderen steuerrechtlichen Vorschriften. Ein sozialversicherungsrechtlicher Hinzuverdienst könne somit nicht vorliegen.

Mit Schriftsatz vom 09.10.2015 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers seinen Sachvortrag nochmals wiederholt und die Frage aufgeworfen, wie sich nunmehr eine entsprechende Rückzahlungsverpflichtung für die dem Kläger gewährten laufenden Rentenleistungen auswirken würde, da er dann im Ergebnis keine vorzeitige Rente im Jahr 2011 erhalten hätte und konsequenterweise der einberechnete Abschlag hierfür in Wegfall geraten müsste.

Die Beklagte übersandte daraufhin dem Kläger ein Anhörungsschreiben vom 16.12.2015, wonach auch der Rentenbezug ab dem 01.01.2012 bis laufend rechtswidrig wäre, da die Voraussetzungen für die vorzeitige Altersrente bei Arbeitslosigkeit nicht mehr gegeben wären. Der Kläger könne aber die Altersrente für langjährig Versicherte beanspruchen.

Eine Probeberechnung der Beklagten weist eine niedrigere Altersrente aus. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten angegeben, dass er den Ausgang des hiesigen Verfahrens abwarten möchte, bevor er eine Erklärung abgeben werde.

Das SG hat sodann mit Urteil vom 22.02.2017 die Klage als unbegründet abgewiesen. Der Kläger habe im Jahr 2011 Einkommen im Sinne des § 15 SGB IV erzielt. Bei den hier genannten allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des EStG handele es sich nach allgemeiner Meinung um die Vorschriften der §§ 4 bis 7l EStG, also auch der für die gesonderte Feststellung des Unterschiedsbetrags als gewerbliche Einkünfte einschlägige § 5a EStG. Die Beklagte sei an die steuerrechtliche Einschätzung des Finanzamtes A-Stadt gebunden. Von der Beklagten oder dem Gericht sei auch nicht zu prüfen, ob eine selbständige Tätigkeit auch tatsächlich ausgeübt worden sei. Auch scheitere die Qualifizierung als Arbeitseinkommen nicht an einem fehlenden Zufluss, wie vom Kläger vorgetragen. Abzustellen sei hierbei wiederum auf die einkommensteuerrechtliche Wertung des § 5a EStG, wonach für das Kalenderjahr 2011 gewerbliche Einkünfte des Klägers festgestellt worden seien. Zwar möge es sich hierbei um einen fiktiven Zufluss in diesem Jahr handeln; die steuerrechtliche Fiktion sei jedoch bindend für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung bei der Frage nach dem Vorliegen von Arbeitseinkommen im Sinne des § 15 SGB IV. Die Beklagte habe die Aufhebung des Bescheids vom 13.10.2009 auch zutreffend auf § 48 SGB X gestützt. Der Kläger habe nach Bewilligung der Altersrente Einkommen bezogen, das auf die Rente nach § 34 SGB VI anzurechnen sei. Er hätte auch erkennen können, dass der Gewinn aus Gewerbebetrieb auf die Altersrente anzurechnen sei. Die Beklagte habe mehrfach die Einkommenssituation des Klägers überprüft und hierfür die Vorlage von Steuerbescheiden verlangt. Es hätte sich ihm aufdrängen müssen, dass ihm die Altersrente wegen des Einkommens aus Gewerbsbetrieb nicht mehr zustehen könne. Ein atypischer Fall, der eine Aufhebung der Rentenbewilligung ausschließen könnte, liege nicht vor, weder aufgrund des Umstandes, dass dem Kläger auch ab dem 01.01.2012 die Altersrente bei Arbeitslosigkeit nicht mehr zustehe, weil dann die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt wären, zumal er alternativ Anspruch auf die Altersrente für langjährig Versicherte hätte, und auch nicht aufgrund eines Behördenfehlers etc.

Zur Begründung der hiergegen am 27.04.2017 zum Bayer. Landessozialgericht eingelegten Berufung weist der Prozessbevollmächtigte des Klägers darauf hin, dass der ausschließlich auf der Basis des § 5a EStG ermittelte Gewinn nicht als Hinzuverdienst im Sinne des § 34 SGB VI qualifiziert werden könne. Der Kläger habe eine Kapitalanlage an einem Seeschiff in den 90er Jahren erworben. Der Anteil als Kapitalanlage habe dabei ursprünglich 102.258,38 EUR betragen. In Anbetracht der normalen Lebensdauer eines normalen Frachtschiffes mit ca. 25 Jahren sei die Kapitalanlage an sich noch auf weitere 10 bis 15 Jahre ausgelegt gewesen. Überraschend sei aber durch Mehrheitsbeschluss der Gesellschafter eine vorzeitige Veräußerung des Seeschiffs im Jahr 2011 vollzogen worden. Entsprechend dem Anteil des Klägers an dem Gesamtkommanditkapital seien diesem für die Veräußerung formal und nur zur Ermittlung des Steuergewinns gemäß § 5a Abs. 4 S. 3 Nr. 2 EStG ein „Unterschiedsbetrag“ zugebucht, jedoch diesem tatsächlich nicht ausbezahlt worden. § 5a EStG, die 1999 eingeführte sog. „Tonnagenbesteuerung“ sei keine besondere Steuer, sondern lediglich eine Methode, den Gewinn pauschal zu ermitteln. Der Kläger habe auf dieser Grundlage entsprechend seiner Beteiligung bis zum Jahr 2007 Ausschüttungen erhalten. Bei Verkauf des Schiffes müsse der „Unterschiedsbetrag“ zwischen Buchwert und Teilwert gesondert und einheitlich festgestellt werden. In Gestalt des Unterschiedsbetrages in Höhe von 74.478,97 EUR sei die stille Reserve des Wirtschaftsgutes offengelegt und später, wie vorliegend, dem Gewinn hinzugerechnet worden. Auch wirtschaftlich habe der Kläger im Jahr 2011 keinen Zufluss gehabt. Diese faktische Hinzurechnung der „historischen“, bereits im Jahr 1999 festgestellten stillen Reserven fuße augenscheinlich nicht auf einer Verwertung und dem Einsatz von Arbeitskraft des Klägers im Jahr 2011, sondern resultiere nur aus besonderen steuerrechtlichen Vorschriften. Die vom SG angenommene stringente Gleichheit zwischen Steuerrecht und Sozialrecht auf der Grundlage des § 15 SGB IV gebe es in dieser Form nicht, vielmehr sei auch im Einzelfall unter Beachtung der wirtschaftlichen Zusammenhänge eine andere Bewertung vorzunehmen (Urteil des BSG vom 23.01.2008, Az B 10 KR 1/07 R, Rdnr. 30; BSG Urteil vom 17.02.2005, Az B 13 RJ 43/03 R). Es könne auch auf das Urteil des 4. Senats vom 27.01.1999 zurückgegriffen werden, wonach von einer selbständigen Tätigkeit unter dem Einsatz der Arbeitskraft dann nicht mehr gesprochen werden könne, wenn Ersatz- und Nachfolgeeinkünfte der Hinterbliebenen von Gesellschaftern weiterhin den Einkünften aus Gewerbebetrieb zugeordnet würden, obwohl die selbständige Tätigkeit des Gesellschafters längst beendet worden sei. Der Kläger habe eine selbständige Tätigkeit im Zusammenhang mit der Schiffsbeteiligung nie ausgeübt. Es handele sich um eine bereits im Jahr 1999 erfolgte Offenlegung einer stillen Reserve, nicht aber um Gewinn im Jahr 2011. Im Übrigen sei auch der Aufhebungstatbestand des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB X nicht erfüllt. Insoweit werde auf die Ausführungen im sozialgerichtlichen Verfahren verwiesen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 22.02.2017 sowie den Bescheid der Beklagten vom 01.07.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.01.2014 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 22.02.2017 zurückzuweisen.

Bezüglich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Rentenakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Sie ist auch begründet. Das SG hat zu Unrecht mit Urteil vom 22.02.2017 die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 01.07.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.01.2014 als unbegründet abgewiesen. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X zur Aufhebung des Rentenbewilligungsbescheids vom 13.10.2009 wegen Erzielung von Einkommen liegen nicht vor. Der im Jahr 2011 im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 71.081,00 EUR (aus der Differenz zwischen 74.794 EUR laut gesonderter und einheitlicher Feststellung und dem Verlust aus der selbständigen Tätigkeit der Haushüter-Gesellschaft mit./. 3.713,00 EUR) stellt kein anzurechnendes Einkommen im Sinne des § 34 Abs. 2 SGB VI dar. Auch auf § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB X kann eine Aufhebung des Rentenbescheides nicht gestützt werden. Gemäß § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X ist ein rechtmäßiger Verwaltungsakt mit Wirkung ab Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, nämlich soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Der Bescheid der Beklagten vom 13.10.2009, mit dem die Beklagte dem Kläger Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab dem 01.10.2009 bewilligte, war ein rechtmäßiger Verwaltungsakt mit Dauerwirkung im Sinne des § 48 SGB X.

Anspruch auf diese vorzeitige Altersrente wegen Arbeitslosigkeit besteht nur dann, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Nach § 34 Abs. 2 SGB VI in der ab dem 01.01.2008 geltenden Fassung wird die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in Abs. 3 genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Abs. 3 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt. Die Hinzuverdienstgrenze nach § 34 Abs. 3 SGB VI betrug in der Zeit ab 01.01.2008 bis 31.12.2012 400,00 EUR monatlich, ab dem 01.01.2013 450,00 EUR monatlich in Bezug auf die volle vorzeitige Altersrente.

Unstreitig überschreitet der Betrag von 74.794,00 EUR jegliche Hinzuverdienstgrenze. Eine Auswirkung auf den Rentenanspruch des Klägers setzt aber voraus, dass Einkommen zugeflossen ist, das als Arbeitsentgelt aus Beschäftigung oder Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit im Sinne des § 14 SGB IV zu qualifizieren ist. Kein rentenschädlicher Hinzuverdienst ist demgegenüber in Geldzuflüssen aus Kapitalanlagen, Vermietung und Verpachtung oder sonstigen Einkünften im Sinne des Einkommensteuerrechts zu sehen.

Das SG hat zutreffend ausgeführt, dass unter den Begriff des Arbeitseinkommens im Sinne des § 34 SGB VI und § 14 SGB IV nicht nur Einkommen aus einer selbständigen, etwa freiberuflichen Tätigkeit gerechnet werden, sondern auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Das SG hat weiter zutreffend darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Qualifizierung des Einkommens die steuerrechtliche Wertung zugrunde zu legen ist und insoweit eine Stringenz zwischen Steuerrecht und Sozialrecht besteht. Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.

Der Kläger hat vorliegend eine Kapitalanlage getätigt und sich am Betrieb eines Containerschiffes beteiligt. Aufgrund der im konkreten, auf der vertraglichen Ausgestaltung der Beteiligung beruhenden, damit einhergehenden gesellschaftsrechtlichen Stellung des Klägers als Kommanditist der GmbH Co KG sind die Einkünfte aus dem Betrieb des Schiffes unzweifelhaft als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren. Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist auch nicht entscheidend, ob der Kläger zur Erzielung dieser Einkünfte tatsächlich tätig geworden und seine Arbeitskraft tatsächlich einsetzen musste, für die Anrechnung von Einkommen im Sinne des § 34 Abs. 2 SGB VI genügt vielmehr grundsätzlich ein Gewinnzufluss aus der gewerblichen Tätigkeit während des Leistungsbezuges der vorzeitigen Altersrente. Es kommt des Weiteren nicht darauf an, ob der Kläger mit dem Zufluss des Gewinns aus gewerblicher Tätigkeit zu diesem Zeitpunkt rechnen musste, oder - wie vorliegend - eine längerfristige Geldanlage oder Gesellschaftsbeteiligung beabsichtigt hatte, die erst zu einem Zeitpunkt nach Vollendung der Regelaltersgrenze dann hätte anrechnungsfrei zufließen können. Die Tragung dieses allgemeinen wirtschaftlichen Risikos, das der Kläger mit dieser Schiffsbeteiligung zweifellos eingegangen ist, ist sicherlich nicht Aufgabe der Versichertengemeinschaft der gesetzlichen Rentenversicherung. Gleichwohl ist im hier vorliegenden Fall eine Anrechnung von Einkommen im Sinne des § 34 Abs. 2 SGB VI nicht vorzunehmen, weil der Kläger tatsächlich während des Rentenbezuges keinerlei Einkommenszufluss hatte, zumindest keinen Zufluss, der oberhalb der Hinzuverdienstgrenze gewesen wäre:

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 13.02.2019 angegeben, dass er die Schiffsbeteiligung seit dem Jahr 1999 gehalten hatte und in den ersten Jahren bis 2007 auch Gewinne aus dem laufenden Geschäftsbetrieb des Schiffes gehabt hatte. Diese Gewinne waren für den Kläger wegen § 5a EStG steuerfrei. Gewinne aus dem laufenden Betrieb des Schiffes wären als Hinzuverdienst zu berücksichtigen gewesen, wenn der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits vorzeitige Altersrente bezogen hätte. Dies war aber nicht der Fall.

Der im Jahr 2011 zu versteuernde „Gewinn“ aus Gewerbebetrieb hat mit den dem Kläger bis 2007 zugeflossenen steuerfreien Gewinnen nichts zu tun und kann deshalb auch nicht als Zufluss von Einkommen quasi nachgelagert - wie etwa nachfolgende Zahlungen aus einem Arbeitsverhältnis - zugerechnet werden. Es handelt sich - wie das SG dies bereits zutreffend erkannt hat - um einen fiktiven Gewinn, ohne Zufluss von Geld oder Geldeswert parallel zum Rentenbezug. Der letzte bescheinigte Gewinn für das Jahr 2010 (176,00 EUR) lag unterhalb der Hinzuverdienstgrenze. Aus dem Verkauf des Schiffes im Jahr 2011 hat der Kläger kein Geld erhalten. Er hat angegeben, dass das Schiff seit 2008 auf Reede gelegen habe, wegen der weltweiten Krise im Containerhandel nicht mehr wirtschaftlich habe betrieben werden könne und völlig überschuldet gewesen sei. Die Abwrackprämie sei in vollem Umfang an die Banken zur Abgeltung der Kredite und der Überschuldung des Schiffes gegangen. Die Treuhandgesellschaft MS „M.“ mbH Co KG sei in Insolvenz gegangen. Mangels Zufluss eines Verkaufserlöses ist auch insoweit kein anzurechnendes Einkommen im Sinne des § 34 Abs. 2 SGB VI vorhanden. Der zu versteuernde Unterschiedsbetrag nach § 5a EStG resultiert aus einer steuerrechtlichen Besonderheit durch die mit Wirkung zum 01.01.1999 vom Gesetzgeber geschaffene sog. Tonnagensteuer nach § 5a Abs. 4 EStG, die zur Förderung der deutschen und europäischen Schifffahrtsindustrie zur Steigerung der Konkurrenzfähigkeit im Containerschiffsbau und -handel geschaffen wurde. Eine Besteuerung der Gewinne aus dem Betrieb von Containerschiffen war nach dieser Vorschrift nicht mehr anhand der Gewinne aus dem tatsächlichen Warenverkehr vorzunehmen, sondern pauschal nach der vorhandenen Tonnage des Schiffes, d. h. entsprechend der Ladekapazität des jeweiligen Schiffes. Bereits im Zeitpunkt der Erklärung des Betreibers gegenüber den Finanzbehörden, dass nach § 5a EStG die Tonnagenbesteuerung durchgeführt werden soll, wird der sog. Unterschiedsbetrag pauschal gebildet, in gesonderte Verzeichnisse übernommen und fortgeschrieben und ist steuerlich erst aufzulösen - und dem Kommanditisten zur individuellen Besteuerung zuzuweisen - wenn das Betriebsobjekt nicht mehr vorhanden ist (vgl. § 5a Abs. 4 S. 3 EStG). Der Unterschiedsbetrag bestimmt sich dabei immer nach dem Verhältnis zwischen Buchwert und dem tatsächlichen Wert des Schiffes, dem sog. Teilwert im Zeitpunkt der Wahl der Tonnagebesteuerung. Dies ist im Fall des Klägers bereits im Jahr 1999 erfolgt, der Anteil am Unterschiedsbetrag entsprechend seiner Kapitalbeteiligung am Schiff wurde entsprechend ermittelt, im Verzeichnis fortgeführt und war bei Verkauf oder Untergang des Schiffes zu versteuern. Die Steuerpflicht tritt aber unabhängig davon ein, ob das Schiff mit Gewinn oder Verlust verkauft, eine Abwrackprämie erzielt wird oder ob zuvor Gewinnanteile aus dem laufenden Betrieb des Schiffes erwirtschaftet werden konnten oder nicht. Wie dem Urteil des BFH vom 19.07.2011 (Az.: IV R 42/10, veröffentlicht bei juris) zu entnehmen ist, ist die Betriebsaufgabe oder -veräußerung oder auch eine Anteilsveräußerung lediglich Anlass für die Besteuerung. Gegenstand der Besteuerung sind aber nicht die im Aufgabe- oder Veräußerungszeitpunkt vorhandenen stillen Reserven der entsprechenden Wirtschaftsgüter, sondern „historische“, im Zeitpunkt des Übergangs zur Tonnagenbesteuerung festgestellten stille Reserven (BFH, a.a.O., Rdnr 27 m. w. N.). Der BFH hat in diesem Urteil auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Steuerbegünstigung für einen Verkaufserlös eines solchen Anteils nicht auch auf den Unterschiedsbetrag im Sinne des § 5a Abs. 4 EStG zu erstrecken sei, weil es sich hierbei um zwei voneinander unabhängige steuerliche Sachverhalte handele (BFH, a.a.O., Rdnrn 29 ff.).

Aufgrund dieser Besonderheit, dass vorliegend ein fiktiver Gewinn aus Gewerbebetrieb aufgrund einer besonderen steuerrechtlichen Regelung zur Förderung der Schifffahrtindustrie im Zeitpunkt des Verkaufs oder anderweitigen Untergangs des Schiffes im Jahr 2011 automatisch entsteht und dieser steuerliche fiktive Gewinn vorliegend nicht mit einem tatsächlichen Zufluss an Geld oder Geldeswert einhergeht bzw. - wie hier - im Gegenteil mit erheblichem Verlust verbunden ist, ist es notwendig, für die sozialrechtliche Frage der Anrechnung von Einkommen im Sinne des § 34 Abs. 2 SGB VI zu prüfen, ob tatsächlich ein entsprechender Einkommenszufluss vorliegt, entweder in Geld oder Geldeswert, ob dieser Einkommenszufluss während des Rentenbezugszeitraumes erfolgt und gleichzeitig aus der gewerblichen Tätigkeit resultiert (Parallelität zwischen Einkommenszufluss und Rentenleistung). Insoweit besteht auch nach der ständigen Rechtsprechung des BSG - etwa bei der Anrechnung von Einkommen bei Erwerbsminderungsrenten nach § 96a SGB VI - eine entsprechende Prüfungspflicht der Beklagten und auch der Gerichte. Einen Automatismus, dass eine steuerrechtliche Feststellung eines Gewinnes aus selbständiger Tätigkeit automatisch als Zufluss von Einkommen und Hinzuverdienst nach § 34 Abs. 2 SGB VI zu werten ist, besteht in diesem Sinne nicht. Vielmehr ist auch der ständigen Rechtsprechung des BSG zur Frage der Einkommensanrechnung auf vorzeitige Altersrenten und Erwerbsminderungsrenten zu entnehmen, dass eine Anrechnung nur erfolgen kann, wenn ein Zufluss von Einkommen tatsächlich erfolgt und ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang mit dem während des Rentenbezuges noch ausgeübten bzw. bestehenden Arbeitsverhältnis oder der selbständigen Tätigkeit besteht (Gürtner, in: Kasseler Kommentar, Stand 09/2018, § 34 SGB VI Rdnr 17). Daran fehlt es vorliegend. Der Kläger hat aus dem Gewerbebetrieb des Schiffes in 2011 keinen tatsächlichen Einkommenszufluss, weder in Geld noch in Geldeswert, auch nicht in Form eines Zuflusses bei Auflösung stiller Reserven.

Sinn und Zweck der Regelung des § 34 Abs. 2 SGB VI ist, die unterhaltssichernde Funktion der vorzeitigen Altersrente bei Arbeitslosigkeit zu sichern, die nicht mehr notwendig ist, wenn der Versicherte noch über körperliche und geistige Fähigkeiten verfügt, die er zur Lebensunterhaltssicherung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwerten kann. § 34 SGB VI staffelt demgemäß - konsequent - die Rentenhöhe entsprechend dem erzielten Hinzuverdienst, so dass ggf. nur noch eine Rente in Höhe von 1/3 der Vollrente gezahlt wird, wenn die Verwertung der Arbeitskraft noch entsprechend hohe Einkünfte ermöglicht, vorliegend beim Kläger einen maximalen Hinzuverdienst von monatlich 1.916,25 EUR im Jahr 2011. Durch den Wegfall des Rentenstammrechts bei Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen nach § 34 Abs. 3 SGB VI soll gleichzeitig ein Anreiz vermieden werden, dass der Versicherte auf Kosten seiner Gesundheit tätig ist oder Arbeitsgelegenheiten neben dem Bezug der vorzeitigen Altersrente nutzt, die ihn wirtschaftlich besser stellen als er im aktiven Erwerbsleben gestanden hat (BSG, Urteil vom 04.05.1999 - B 4 RA 55/98; BSG, Urteil vom 23.02.2000 - SozR 3-2600 § 34 Nr. 3; Dankelmann, in: Kreikeboom, Kommentar zum SGB VI, 4. Aufl., 2013, § 34 Rdnr 6). Dies würde dem Sicherungszweck der vorzeitigen Altersrenten widersprechen. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass anzurechnendes Einkommen im Sinne des § 34 Abs. 2 SGB VI nur Einkommen aus der Verwertung eigener Arbeitskraft ist, nicht Zuflüsse aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung oder sonstige Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts. Auch dies spricht für den aufgezeigten sozialpolitisch gewünschten Sicherungszweck vorzeitiger Altersrenten. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Anwendung des § 34 Abs. 2 und 3 SGB VI nicht nur zu einer Anrechnung von Einkommen wie bei § 96a SGB VI bei den Erwerbsminderungsrenten führt, sondern bei Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen zu einem kompletten Wegfall des Rentenstammrechts. Dies führt beim Kläger dazu, dass die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der vorzeitigen Altersrente wegen Arbeitslosigkeit auch nach dem 31.12.2011 nicht mehr gegeben wären, wenn ein fiktiver steuerlicher Gewinn - ohne entsprechenden Zufluss in Geld oder Geldeswert beim Kläger - tatsächlich anzurechnen wäre. Dass der Kläger vorliegend gegebenenfalls eine andere vorzeitige Rente wegen langjähriger Versicherung beanspruchen könnte, kann nicht als Argument für die Anrechnung fiktiven Einkommens gewertet werden. Wäre der Kläger in der Lage durch Ausnutzung der Gegebenheiten des Arbeitsmarktes und seiner persönlichen Kenntnisse und Fertigkeiten entsprechendes Arbeitsentgelt oder -einkommen oberhalb der Hinzuverdienstgrenze zu erwirtschaften, würde er die Absicherung durch die vorzeitige Altersrente bei Arbeitslosigkeit nicht benötigen und wäre in der Lage weiterhin für seine Alterssicherung und den laufenden Lebensunterhalt vorzusorgen. Dann ist es sicherlich auch vertretbar, ihm das erworbene Rentenstammrecht - vorliegend auf eine vorzeitige Altersrente - zu entziehen und ihn auf spätere Anwartschaften zu verweisen. Dies ist aber bei einem nur fiktiven steuerlichen Gewinn aufgrund einer speziellen steuerrechtlichen Regelung nicht gerechtfertigt.

Die Aufhebung des Rentenbewilligungsbescheids vom 13.10.2009 kann auch nicht auf § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB X gestützt werden. Der Bescheid vom 13.10.2009 wird - wie oben ausgeführt - durch den fiktiven steuerlichen Gewinn im Jahr 2011 nicht rechtswidrig. Es kann deshalb auch dahingestellt bleiben, ob der Kläger die Rechtswidrigkeit des Bescheids hätte erkennen müssen, nur, weil die Beklagte in der Vergangenheit zur Klärung von Hinzuverdienst von ihm Steuerbescheide angefordert hat. Allerdings zeigt nach Ansicht des Senats das in der Akte dokumentierte Verhalten des Klägers, dass er die Frage des Hinzuverdienstes bei den laufenden Einkünften bzw. Verlust aus seiner Haushüter-Gesellschaft gegenüber der Beklagten von sich aus offengelegt und entsprechende steuerrechtliche Unterlagen jeweils zeitnah zur Vorlage gebracht hat. Er musste sicherlich nicht wissen, ob überhaupt und in welchem Umfang fiktiver Gewinn aus einer Schiffsbeteiligung mit Kommanditistenstellung auf eine laufende vorzeitige Altersrente anzurechnen sein könnte. Die Hinweise der Beklagten hinsichtlich des Hinzuverdienstes im Rentenbescheid vom 13.10.2009 haben diesen Fall jedenfalls nicht erfasst. Im Übrigen ging die Beklagte wohl selbst davon aus, dass es sich bei dem „Gewinn“ aus Gewerbebetrieb um den Verkaufserlös des Schiffes handeln würde, was aber - wie oben aufgezeigt - nicht zutreffend ist. Nach alledem waren auf die Berufung des Klägers hin das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 22.02.2017 sowie der Bescheid der Beklagten vom 01.07.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.01.2014 aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor. Insbesondere weicht der Senat in diesem besonderen Einzelfall nicht von den Grundsätzen der ständigen Rechtsprechung des BSG zum Hinzuverdienst bei vorzeitigen Altersrenten nach § 34 Abs. 2 SGB VI ab.

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published on 19/07/2011 00:00

Tatbestand 1 A. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb im Jahr 1998 eine Kommanditbeteiligung an der Beigeladenen, der Schiffsbeteiligung GmbH & Co. MS "X" KG (K
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Annotations

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.

(2) Bei Landwirten, deren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a des Einkommensteuergesetzes ermittelt wird, ist als Arbeitseinkommen der sich aus § 32 Absatz 6 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ergebende Wert anzusetzen.

(1)1Anstelle der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Absatz 1 oder § 5 ist bei einem Gewerbebetrieb mit Geschäftsleitung im Inland der Gewinn, soweit er auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfällt, auf unwiderruflichen Antrag des Steuerpflichtigen nach der in seinem Betrieb geführten Tonnage zu ermitteln, wenn die Bereederung dieser Handelsschiffe im Inland durchgeführt wird.2Der im Wirtschaftsjahr erzielte Gewinn beträgt pro Tag des Betriebs für jedes im internationalen Verkehr betriebene Handelsschiff für jeweils volle 100 Nettotonnen (Nettoraumzahl)

0,92 Eurobei einer Tonnage bis zu 1 000 Nettotonnen,
0,69 Eurofür die 1 000 Nettotonnen übersteigende Tonnage bis zu 10 000 Nettotonnen,
0,46 Eurofür die 10 000 Nettotonnen übersteigende Tonnage bis zu 25 000 Nettotonnen,
0,23 Eurofür die 25 000 Nettotonnen übersteigende Tonnage.

(2)1Handelsschiffe werden im internationalen Verkehr betrieben, wenn eigene oder gecharterte Seeschiffe, die im Wirtschaftsjahr überwiegend in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind, in diesem Wirtschaftsjahr überwiegend zur Beförderung von Personen oder Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der Hohen See eingesetzt werden.2Zum Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr gehören auch ihre Vercharterung, wenn sie vom Vercharterer ausgerüstet worden sind, und die unmittelbar mit ihrem Einsatz oder ihrer Vercharterung zusammenhängenden Neben- und Hilfsgeschäfte einschließlich der Veräußerung der Handelsschiffe und der unmittelbar ihrem Betrieb dienenden Wirtschaftsgüter.3Der Einsatz und die Vercharterung von gecharterten Handelsschiffen gilt nur dann als Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr, wenn gleichzeitig eigene oder ausgerüstete Handelsschiffe im internationalen Verkehr betrieben werden.4Sind gecharterte Handelsschiffe nicht in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen, gilt Satz 3 unter der weiteren Voraussetzung, dass im Wirtschaftsjahr die Nettotonnage der gecharterten Handelsschiffe das Dreifache der nach den Sätzen 1 und 2 im internationalen Verkehr betriebenen Handelsschiffe nicht übersteigt; für die Berechnung der Nettotonnage sind jeweils die Nettotonnen pro Schiff mit der Anzahl der Betriebstage nach Absatz 1 zu vervielfältigen.5Dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr ist gleichgestellt, wenn Seeschiffe, die im Wirtschaftsjahr überwiegend in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind, in diesem Wirtschaftsjahr überwiegend außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer zum Schleppen, Bergen oder zur Aufsuchung von Bodenschätzen eingesetzt werden; die Sätze 2 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden.

(3)1Der Antrag auf Anwendung der Gewinnermittlung nach Absatz 1 ist im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des Handelsschiffs (Indienststellung) mit Wirkung ab Beginn dieses Wirtschaftsjahres zu stellen.2Vor Indienststellung des Handelsschiffs durch den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr erwirtschaftete Gewinne sind in diesem Fall nicht zu besteuern; Verluste sind weder ausgleichsfähig noch verrechenbar.3Bereits erlassene Steuerbescheide sind insoweit zu ändern.4Das gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem der Gewinn erstmals nach Absatz 1 ermittelt wird.5Wird der Antrag auf Anwendung der Gewinnermittlung nach Absatz 1 nicht nach Satz 1 im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des Handelsschiffs (Indienststellung) gestellt, kann er erstmals in dem Wirtschaftsjahr gestellt werden, das jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren, vom Beginn des Jahres der Indienststellung gerechnet, endet.6Die Sätze 2 bis 4 sind insoweit nicht anwendbar.7Der Steuerpflichtige ist an die Gewinnermittlung nach Absatz 1 vom Beginn des Wirtschaftsjahres an, in dem er den Antrag stellt, zehn Jahre gebunden.8Nach Ablauf dieses Zeitraumes kann er den Antrag mit Wirkung für den Beginn jedes folgenden Wirtschaftsjahres bis zum Ende des Jahres unwiderruflich zurücknehmen.9An die Gewinnermittlung nach allgemeinen Vorschriften ist der Steuerpflichtige ab dem Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem er den Antrag zurücknimmt, zehn Jahre gebunden.

(4)1Zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung des Absatzes 1 vorangeht (Übergangsjahr), ist für jedes Wirtschaftsgut, das unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dient, der Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Teilwert in ein besonderes Verzeichnis aufzunehmen.2Der Unterschiedsbetrag ist gesondert und bei Gesellschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 einheitlich festzustellen.3Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist dem Gewinn hinzuzurechnen:

1.
in den dem letzten Jahr der Anwendung des Absatzes 1 folgenden fünf Wirtschaftsjahren jeweils in Höhe von mindestens einem Fünftel,
2.
in dem Jahr, in dem das Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen ausscheidet oder in dem es nicht mehr unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dient,
3.
in dem Jahr des Ausscheidens eines Mitunternehmers hinsichtlich des auf ihn entfallenden Unterschiedsbetrags; mindert sich die Beteiligung des Mitunternehmers, ohne dass er aus der Mitunternehmerschaft ausscheidet, erfolgt eine Hinzurechnung entsprechend der Minderung der Beteiligung.
4Satz 3 Nummer 3 gilt auch in den Fällen der §§ 20 und 24 des Umwandlungssteuergesetzes.5Wird ein Betrieb, Teilbetrieb oder Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb auf einen Rechtsnachfolger zum Buchwert nach § 6 Absatz 3 übertragen, geht der Unterschiedsbetrag insoweit auf den Rechtsnachfolger über.6§ 182 Absatz 2 der Abgabenordnung gilt sinngemäß.7Die Sätze 1 bis 6 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr zuführt.

(4a)1Bei Gesellschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 tritt für die Zwecke dieser Vorschrift an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft.2Der nach Absatz 1 ermittelte Gewinn ist den Gesellschaftern entsprechend ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen zuzurechnen.3Vergütungen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 sind hinzuzurechnen.

(5)1Gewinne nach Absatz 1 umfassen auch Einkünfte nach § 16.2§§ 34, 34c Absatz 1 bis 3 und § 35 sind nicht anzuwenden.3Rücklagen nach den §§ 6b und 6d sind beim Übergang zur Gewinnermittlung nach Absatz 1 dem Gewinn im Erstjahr hinzuzurechnen; bis zum Übergang in Anspruch genommene Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Absatz 1 sind nach Maßgabe des § 7g Absatz 3 rückgängig zu machen.4Für die Anwendung des § 15a ist der nach § 4 Absatz 1 oder § 5 ermittelte Gewinn zugrunde zu legen.

(6)1In der Bilanz zum Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem Absatz 1 letztmalig angewendet wird, ist für jedes Wirtschaftsgut, das unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dient, der Teilwert anzusetzen.2Für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens sind den weiteren Absetzungen für Abnutzung unverändert die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen.

(1) Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.

(2) Bei Landwirten, deren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a des Einkommensteuergesetzes ermittelt wird, ist als Arbeitseinkommen der sich aus § 32 Absatz 6 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ergebende Wert anzusetzen.

(1)1Anstelle der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Absatz 1 oder § 5 ist bei einem Gewerbebetrieb mit Geschäftsleitung im Inland der Gewinn, soweit er auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfällt, auf unwiderruflichen Antrag des Steuerpflichtigen nach der in seinem Betrieb geführten Tonnage zu ermitteln, wenn die Bereederung dieser Handelsschiffe im Inland durchgeführt wird.2Der im Wirtschaftsjahr erzielte Gewinn beträgt pro Tag des Betriebs für jedes im internationalen Verkehr betriebene Handelsschiff für jeweils volle 100 Nettotonnen (Nettoraumzahl)

0,92 Eurobei einer Tonnage bis zu 1 000 Nettotonnen,
0,69 Eurofür die 1 000 Nettotonnen übersteigende Tonnage bis zu 10 000 Nettotonnen,
0,46 Eurofür die 10 000 Nettotonnen übersteigende Tonnage bis zu 25 000 Nettotonnen,
0,23 Eurofür die 25 000 Nettotonnen übersteigende Tonnage.

(2)1Handelsschiffe werden im internationalen Verkehr betrieben, wenn eigene oder gecharterte Seeschiffe, die im Wirtschaftsjahr überwiegend in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind, in diesem Wirtschaftsjahr überwiegend zur Beförderung von Personen oder Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der Hohen See eingesetzt werden.2Zum Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr gehören auch ihre Vercharterung, wenn sie vom Vercharterer ausgerüstet worden sind, und die unmittelbar mit ihrem Einsatz oder ihrer Vercharterung zusammenhängenden Neben- und Hilfsgeschäfte einschließlich der Veräußerung der Handelsschiffe und der unmittelbar ihrem Betrieb dienenden Wirtschaftsgüter.3Der Einsatz und die Vercharterung von gecharterten Handelsschiffen gilt nur dann als Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr, wenn gleichzeitig eigene oder ausgerüstete Handelsschiffe im internationalen Verkehr betrieben werden.4Sind gecharterte Handelsschiffe nicht in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen, gilt Satz 3 unter der weiteren Voraussetzung, dass im Wirtschaftsjahr die Nettotonnage der gecharterten Handelsschiffe das Dreifache der nach den Sätzen 1 und 2 im internationalen Verkehr betriebenen Handelsschiffe nicht übersteigt; für die Berechnung der Nettotonnage sind jeweils die Nettotonnen pro Schiff mit der Anzahl der Betriebstage nach Absatz 1 zu vervielfältigen.5Dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr ist gleichgestellt, wenn Seeschiffe, die im Wirtschaftsjahr überwiegend in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind, in diesem Wirtschaftsjahr überwiegend außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer zum Schleppen, Bergen oder zur Aufsuchung von Bodenschätzen eingesetzt werden; die Sätze 2 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden.

(3)1Der Antrag auf Anwendung der Gewinnermittlung nach Absatz 1 ist im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des Handelsschiffs (Indienststellung) mit Wirkung ab Beginn dieses Wirtschaftsjahres zu stellen.2Vor Indienststellung des Handelsschiffs durch den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr erwirtschaftete Gewinne sind in diesem Fall nicht zu besteuern; Verluste sind weder ausgleichsfähig noch verrechenbar.3Bereits erlassene Steuerbescheide sind insoweit zu ändern.4Das gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem der Gewinn erstmals nach Absatz 1 ermittelt wird.5Wird der Antrag auf Anwendung der Gewinnermittlung nach Absatz 1 nicht nach Satz 1 im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des Handelsschiffs (Indienststellung) gestellt, kann er erstmals in dem Wirtschaftsjahr gestellt werden, das jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren, vom Beginn des Jahres der Indienststellung gerechnet, endet.6Die Sätze 2 bis 4 sind insoweit nicht anwendbar.7Der Steuerpflichtige ist an die Gewinnermittlung nach Absatz 1 vom Beginn des Wirtschaftsjahres an, in dem er den Antrag stellt, zehn Jahre gebunden.8Nach Ablauf dieses Zeitraumes kann er den Antrag mit Wirkung für den Beginn jedes folgenden Wirtschaftsjahres bis zum Ende des Jahres unwiderruflich zurücknehmen.9An die Gewinnermittlung nach allgemeinen Vorschriften ist der Steuerpflichtige ab dem Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem er den Antrag zurücknimmt, zehn Jahre gebunden.

(4)1Zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung des Absatzes 1 vorangeht (Übergangsjahr), ist für jedes Wirtschaftsgut, das unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dient, der Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Teilwert in ein besonderes Verzeichnis aufzunehmen.2Der Unterschiedsbetrag ist gesondert und bei Gesellschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 einheitlich festzustellen.3Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist dem Gewinn hinzuzurechnen:

1.
in den dem letzten Jahr der Anwendung des Absatzes 1 folgenden fünf Wirtschaftsjahren jeweils in Höhe von mindestens einem Fünftel,
2.
in dem Jahr, in dem das Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen ausscheidet oder in dem es nicht mehr unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dient,
3.
in dem Jahr des Ausscheidens eines Mitunternehmers hinsichtlich des auf ihn entfallenden Unterschiedsbetrags; mindert sich die Beteiligung des Mitunternehmers, ohne dass er aus der Mitunternehmerschaft ausscheidet, erfolgt eine Hinzurechnung entsprechend der Minderung der Beteiligung.
4Satz 3 Nummer 3 gilt auch in den Fällen der §§ 20 und 24 des Umwandlungssteuergesetzes.5Wird ein Betrieb, Teilbetrieb oder Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb auf einen Rechtsnachfolger zum Buchwert nach § 6 Absatz 3 übertragen, geht der Unterschiedsbetrag insoweit auf den Rechtsnachfolger über.6§ 182 Absatz 2 der Abgabenordnung gilt sinngemäß.7Die Sätze 1 bis 6 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr zuführt.

(4a)1Bei Gesellschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 tritt für die Zwecke dieser Vorschrift an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft.2Der nach Absatz 1 ermittelte Gewinn ist den Gesellschaftern entsprechend ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen zuzurechnen.3Vergütungen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 sind hinzuzurechnen.

(5)1Gewinne nach Absatz 1 umfassen auch Einkünfte nach § 16.2§§ 34, 34c Absatz 1 bis 3 und § 35 sind nicht anzuwenden.3Rücklagen nach den §§ 6b und 6d sind beim Übergang zur Gewinnermittlung nach Absatz 1 dem Gewinn im Erstjahr hinzuzurechnen; bis zum Übergang in Anspruch genommene Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Absatz 1 sind nach Maßgabe des § 7g Absatz 3 rückgängig zu machen.4Für die Anwendung des § 15a ist der nach § 4 Absatz 1 oder § 5 ermittelte Gewinn zugrunde zu legen.

(6)1In der Bilanz zum Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem Absatz 1 letztmalig angewendet wird, ist für jedes Wirtschaftsgut, das unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dient, der Teilwert anzusetzen.2Für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens sind den weiteren Absetzungen für Abnutzung unverändert die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen.

(1) Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.

(2) Bei Landwirten, deren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a des Einkommensteuergesetzes ermittelt wird, ist als Arbeitseinkommen der sich aus § 32 Absatz 6 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ergebende Wert anzusetzen.

(1)1Anstelle der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Absatz 1 oder § 5 ist bei einem Gewerbebetrieb mit Geschäftsleitung im Inland der Gewinn, soweit er auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfällt, auf unwiderruflichen Antrag des Steuerpflichtigen nach der in seinem Betrieb geführten Tonnage zu ermitteln, wenn die Bereederung dieser Handelsschiffe im Inland durchgeführt wird.2Der im Wirtschaftsjahr erzielte Gewinn beträgt pro Tag des Betriebs für jedes im internationalen Verkehr betriebene Handelsschiff für jeweils volle 100 Nettotonnen (Nettoraumzahl)

0,92 Eurobei einer Tonnage bis zu 1 000 Nettotonnen,
0,69 Eurofür die 1 000 Nettotonnen übersteigende Tonnage bis zu 10 000 Nettotonnen,
0,46 Eurofür die 10 000 Nettotonnen übersteigende Tonnage bis zu 25 000 Nettotonnen,
0,23 Eurofür die 25 000 Nettotonnen übersteigende Tonnage.

(2)1Handelsschiffe werden im internationalen Verkehr betrieben, wenn eigene oder gecharterte Seeschiffe, die im Wirtschaftsjahr überwiegend in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind, in diesem Wirtschaftsjahr überwiegend zur Beförderung von Personen oder Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der Hohen See eingesetzt werden.2Zum Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr gehören auch ihre Vercharterung, wenn sie vom Vercharterer ausgerüstet worden sind, und die unmittelbar mit ihrem Einsatz oder ihrer Vercharterung zusammenhängenden Neben- und Hilfsgeschäfte einschließlich der Veräußerung der Handelsschiffe und der unmittelbar ihrem Betrieb dienenden Wirtschaftsgüter.3Der Einsatz und die Vercharterung von gecharterten Handelsschiffen gilt nur dann als Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr, wenn gleichzeitig eigene oder ausgerüstete Handelsschiffe im internationalen Verkehr betrieben werden.4Sind gecharterte Handelsschiffe nicht in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen, gilt Satz 3 unter der weiteren Voraussetzung, dass im Wirtschaftsjahr die Nettotonnage der gecharterten Handelsschiffe das Dreifache der nach den Sätzen 1 und 2 im internationalen Verkehr betriebenen Handelsschiffe nicht übersteigt; für die Berechnung der Nettotonnage sind jeweils die Nettotonnen pro Schiff mit der Anzahl der Betriebstage nach Absatz 1 zu vervielfältigen.5Dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr ist gleichgestellt, wenn Seeschiffe, die im Wirtschaftsjahr überwiegend in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind, in diesem Wirtschaftsjahr überwiegend außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer zum Schleppen, Bergen oder zur Aufsuchung von Bodenschätzen eingesetzt werden; die Sätze 2 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden.

(3)1Der Antrag auf Anwendung der Gewinnermittlung nach Absatz 1 ist im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des Handelsschiffs (Indienststellung) mit Wirkung ab Beginn dieses Wirtschaftsjahres zu stellen.2Vor Indienststellung des Handelsschiffs durch den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr erwirtschaftete Gewinne sind in diesem Fall nicht zu besteuern; Verluste sind weder ausgleichsfähig noch verrechenbar.3Bereits erlassene Steuerbescheide sind insoweit zu ändern.4Das gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem der Gewinn erstmals nach Absatz 1 ermittelt wird.5Wird der Antrag auf Anwendung der Gewinnermittlung nach Absatz 1 nicht nach Satz 1 im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des Handelsschiffs (Indienststellung) gestellt, kann er erstmals in dem Wirtschaftsjahr gestellt werden, das jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren, vom Beginn des Jahres der Indienststellung gerechnet, endet.6Die Sätze 2 bis 4 sind insoweit nicht anwendbar.7Der Steuerpflichtige ist an die Gewinnermittlung nach Absatz 1 vom Beginn des Wirtschaftsjahres an, in dem er den Antrag stellt, zehn Jahre gebunden.8Nach Ablauf dieses Zeitraumes kann er den Antrag mit Wirkung für den Beginn jedes folgenden Wirtschaftsjahres bis zum Ende des Jahres unwiderruflich zurücknehmen.9An die Gewinnermittlung nach allgemeinen Vorschriften ist der Steuerpflichtige ab dem Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem er den Antrag zurücknimmt, zehn Jahre gebunden.

(4)1Zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung des Absatzes 1 vorangeht (Übergangsjahr), ist für jedes Wirtschaftsgut, das unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dient, der Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Teilwert in ein besonderes Verzeichnis aufzunehmen.2Der Unterschiedsbetrag ist gesondert und bei Gesellschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 einheitlich festzustellen.3Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist dem Gewinn hinzuzurechnen:

1.
in den dem letzten Jahr der Anwendung des Absatzes 1 folgenden fünf Wirtschaftsjahren jeweils in Höhe von mindestens einem Fünftel,
2.
in dem Jahr, in dem das Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen ausscheidet oder in dem es nicht mehr unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dient,
3.
in dem Jahr des Ausscheidens eines Mitunternehmers hinsichtlich des auf ihn entfallenden Unterschiedsbetrags; mindert sich die Beteiligung des Mitunternehmers, ohne dass er aus der Mitunternehmerschaft ausscheidet, erfolgt eine Hinzurechnung entsprechend der Minderung der Beteiligung.
4Satz 3 Nummer 3 gilt auch in den Fällen der §§ 20 und 24 des Umwandlungssteuergesetzes.5Wird ein Betrieb, Teilbetrieb oder Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb auf einen Rechtsnachfolger zum Buchwert nach § 6 Absatz 3 übertragen, geht der Unterschiedsbetrag insoweit auf den Rechtsnachfolger über.6§ 182 Absatz 2 der Abgabenordnung gilt sinngemäß.7Die Sätze 1 bis 6 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr zuführt.

(4a)1Bei Gesellschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 tritt für die Zwecke dieser Vorschrift an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft.2Der nach Absatz 1 ermittelte Gewinn ist den Gesellschaftern entsprechend ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen zuzurechnen.3Vergütungen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 sind hinzuzurechnen.

(5)1Gewinne nach Absatz 1 umfassen auch Einkünfte nach § 16.2§§ 34, 34c Absatz 1 bis 3 und § 35 sind nicht anzuwenden.3Rücklagen nach den §§ 6b und 6d sind beim Übergang zur Gewinnermittlung nach Absatz 1 dem Gewinn im Erstjahr hinzuzurechnen; bis zum Übergang in Anspruch genommene Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Absatz 1 sind nach Maßgabe des § 7g Absatz 3 rückgängig zu machen.4Für die Anwendung des § 15a ist der nach § 4 Absatz 1 oder § 5 ermittelte Gewinn zugrunde zu legen.

(6)1In der Bilanz zum Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem Absatz 1 letztmalig angewendet wird, ist für jedes Wirtschaftsgut, das unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dient, der Teilwert anzusetzen.2Für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens sind den weiteren Absetzungen für Abnutzung unverändert die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen.

(1) Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.

(2) Bei Landwirten, deren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a des Einkommensteuergesetzes ermittelt wird, ist als Arbeitseinkommen der sich aus § 32 Absatz 6 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ergebende Wert anzusetzen.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1)1Anstelle der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Absatz 1 oder § 5 ist bei einem Gewerbebetrieb mit Geschäftsleitung im Inland der Gewinn, soweit er auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfällt, auf unwiderruflichen Antrag des Steuerpflichtigen nach der in seinem Betrieb geführten Tonnage zu ermitteln, wenn die Bereederung dieser Handelsschiffe im Inland durchgeführt wird.2Der im Wirtschaftsjahr erzielte Gewinn beträgt pro Tag des Betriebs für jedes im internationalen Verkehr betriebene Handelsschiff für jeweils volle 100 Nettotonnen (Nettoraumzahl)

0,92 Eurobei einer Tonnage bis zu 1 000 Nettotonnen,
0,69 Eurofür die 1 000 Nettotonnen übersteigende Tonnage bis zu 10 000 Nettotonnen,
0,46 Eurofür die 10 000 Nettotonnen übersteigende Tonnage bis zu 25 000 Nettotonnen,
0,23 Eurofür die 25 000 Nettotonnen übersteigende Tonnage.

(2)1Handelsschiffe werden im internationalen Verkehr betrieben, wenn eigene oder gecharterte Seeschiffe, die im Wirtschaftsjahr überwiegend in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind, in diesem Wirtschaftsjahr überwiegend zur Beförderung von Personen oder Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der Hohen See eingesetzt werden.2Zum Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr gehören auch ihre Vercharterung, wenn sie vom Vercharterer ausgerüstet worden sind, und die unmittelbar mit ihrem Einsatz oder ihrer Vercharterung zusammenhängenden Neben- und Hilfsgeschäfte einschließlich der Veräußerung der Handelsschiffe und der unmittelbar ihrem Betrieb dienenden Wirtschaftsgüter.3Der Einsatz und die Vercharterung von gecharterten Handelsschiffen gilt nur dann als Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr, wenn gleichzeitig eigene oder ausgerüstete Handelsschiffe im internationalen Verkehr betrieben werden.4Sind gecharterte Handelsschiffe nicht in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen, gilt Satz 3 unter der weiteren Voraussetzung, dass im Wirtschaftsjahr die Nettotonnage der gecharterten Handelsschiffe das Dreifache der nach den Sätzen 1 und 2 im internationalen Verkehr betriebenen Handelsschiffe nicht übersteigt; für die Berechnung der Nettotonnage sind jeweils die Nettotonnen pro Schiff mit der Anzahl der Betriebstage nach Absatz 1 zu vervielfältigen.5Dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr ist gleichgestellt, wenn Seeschiffe, die im Wirtschaftsjahr überwiegend in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind, in diesem Wirtschaftsjahr überwiegend außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer zum Schleppen, Bergen oder zur Aufsuchung von Bodenschätzen eingesetzt werden; die Sätze 2 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden.

(3)1Der Antrag auf Anwendung der Gewinnermittlung nach Absatz 1 ist im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des Handelsschiffs (Indienststellung) mit Wirkung ab Beginn dieses Wirtschaftsjahres zu stellen.2Vor Indienststellung des Handelsschiffs durch den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr erwirtschaftete Gewinne sind in diesem Fall nicht zu besteuern; Verluste sind weder ausgleichsfähig noch verrechenbar.3Bereits erlassene Steuerbescheide sind insoweit zu ändern.4Das gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem der Gewinn erstmals nach Absatz 1 ermittelt wird.5Wird der Antrag auf Anwendung der Gewinnermittlung nach Absatz 1 nicht nach Satz 1 im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des Handelsschiffs (Indienststellung) gestellt, kann er erstmals in dem Wirtschaftsjahr gestellt werden, das jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren, vom Beginn des Jahres der Indienststellung gerechnet, endet.6Die Sätze 2 bis 4 sind insoweit nicht anwendbar.7Der Steuerpflichtige ist an die Gewinnermittlung nach Absatz 1 vom Beginn des Wirtschaftsjahres an, in dem er den Antrag stellt, zehn Jahre gebunden.8Nach Ablauf dieses Zeitraumes kann er den Antrag mit Wirkung für den Beginn jedes folgenden Wirtschaftsjahres bis zum Ende des Jahres unwiderruflich zurücknehmen.9An die Gewinnermittlung nach allgemeinen Vorschriften ist der Steuerpflichtige ab dem Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem er den Antrag zurücknimmt, zehn Jahre gebunden.

(4)1Zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung des Absatzes 1 vorangeht (Übergangsjahr), ist für jedes Wirtschaftsgut, das unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dient, der Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Teilwert in ein besonderes Verzeichnis aufzunehmen.2Der Unterschiedsbetrag ist gesondert und bei Gesellschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 einheitlich festzustellen.3Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist dem Gewinn hinzuzurechnen:

1.
in den dem letzten Jahr der Anwendung des Absatzes 1 folgenden fünf Wirtschaftsjahren jeweils in Höhe von mindestens einem Fünftel,
2.
in dem Jahr, in dem das Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen ausscheidet oder in dem es nicht mehr unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dient,
3.
in dem Jahr des Ausscheidens eines Mitunternehmers hinsichtlich des auf ihn entfallenden Unterschiedsbetrags; mindert sich die Beteiligung des Mitunternehmers, ohne dass er aus der Mitunternehmerschaft ausscheidet, erfolgt eine Hinzurechnung entsprechend der Minderung der Beteiligung.
4Satz 3 Nummer 3 gilt auch in den Fällen der §§ 20 und 24 des Umwandlungssteuergesetzes.5Wird ein Betrieb, Teilbetrieb oder Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb auf einen Rechtsnachfolger zum Buchwert nach § 6 Absatz 3 übertragen, geht der Unterschiedsbetrag insoweit auf den Rechtsnachfolger über.6§ 182 Absatz 2 der Abgabenordnung gilt sinngemäß.7Die Sätze 1 bis 6 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr zuführt.

(4a)1Bei Gesellschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 tritt für die Zwecke dieser Vorschrift an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft.2Der nach Absatz 1 ermittelte Gewinn ist den Gesellschaftern entsprechend ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen zuzurechnen.3Vergütungen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 sind hinzuzurechnen.

(5)1Gewinne nach Absatz 1 umfassen auch Einkünfte nach § 16.2§§ 34, 34c Absatz 1 bis 3 und § 35 sind nicht anzuwenden.3Rücklagen nach den §§ 6b und 6d sind beim Übergang zur Gewinnermittlung nach Absatz 1 dem Gewinn im Erstjahr hinzuzurechnen; bis zum Übergang in Anspruch genommene Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Absatz 1 sind nach Maßgabe des § 7g Absatz 3 rückgängig zu machen.4Für die Anwendung des § 15a ist der nach § 4 Absatz 1 oder § 5 ermittelte Gewinn zugrunde zu legen.

(6)1In der Bilanz zum Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem Absatz 1 letztmalig angewendet wird, ist für jedes Wirtschaftsgut, das unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dient, der Teilwert anzusetzen.2Für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens sind den weiteren Absetzungen für Abnutzung unverändert die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen.

(1) Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.

(2) Bei Landwirten, deren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a des Einkommensteuergesetzes ermittelt wird, ist als Arbeitseinkommen der sich aus § 32 Absatz 6 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ergebende Wert anzusetzen.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.

(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.

(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.

(1)1Anstelle der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Absatz 1 oder § 5 ist bei einem Gewerbebetrieb mit Geschäftsleitung im Inland der Gewinn, soweit er auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfällt, auf unwiderruflichen Antrag des Steuerpflichtigen nach der in seinem Betrieb geführten Tonnage zu ermitteln, wenn die Bereederung dieser Handelsschiffe im Inland durchgeführt wird.2Der im Wirtschaftsjahr erzielte Gewinn beträgt pro Tag des Betriebs für jedes im internationalen Verkehr betriebene Handelsschiff für jeweils volle 100 Nettotonnen (Nettoraumzahl)

0,92 Eurobei einer Tonnage bis zu 1 000 Nettotonnen,
0,69 Eurofür die 1 000 Nettotonnen übersteigende Tonnage bis zu 10 000 Nettotonnen,
0,46 Eurofür die 10 000 Nettotonnen übersteigende Tonnage bis zu 25 000 Nettotonnen,
0,23 Eurofür die 25 000 Nettotonnen übersteigende Tonnage.

(2)1Handelsschiffe werden im internationalen Verkehr betrieben, wenn eigene oder gecharterte Seeschiffe, die im Wirtschaftsjahr überwiegend in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind, in diesem Wirtschaftsjahr überwiegend zur Beförderung von Personen oder Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der Hohen See eingesetzt werden.2Zum Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr gehören auch ihre Vercharterung, wenn sie vom Vercharterer ausgerüstet worden sind, und die unmittelbar mit ihrem Einsatz oder ihrer Vercharterung zusammenhängenden Neben- und Hilfsgeschäfte einschließlich der Veräußerung der Handelsschiffe und der unmittelbar ihrem Betrieb dienenden Wirtschaftsgüter.3Der Einsatz und die Vercharterung von gecharterten Handelsschiffen gilt nur dann als Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr, wenn gleichzeitig eigene oder ausgerüstete Handelsschiffe im internationalen Verkehr betrieben werden.4Sind gecharterte Handelsschiffe nicht in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen, gilt Satz 3 unter der weiteren Voraussetzung, dass im Wirtschaftsjahr die Nettotonnage der gecharterten Handelsschiffe das Dreifache der nach den Sätzen 1 und 2 im internationalen Verkehr betriebenen Handelsschiffe nicht übersteigt; für die Berechnung der Nettotonnage sind jeweils die Nettotonnen pro Schiff mit der Anzahl der Betriebstage nach Absatz 1 zu vervielfältigen.5Dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr ist gleichgestellt, wenn Seeschiffe, die im Wirtschaftsjahr überwiegend in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind, in diesem Wirtschaftsjahr überwiegend außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer zum Schleppen, Bergen oder zur Aufsuchung von Bodenschätzen eingesetzt werden; die Sätze 2 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden.

(3)1Der Antrag auf Anwendung der Gewinnermittlung nach Absatz 1 ist im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des Handelsschiffs (Indienststellung) mit Wirkung ab Beginn dieses Wirtschaftsjahres zu stellen.2Vor Indienststellung des Handelsschiffs durch den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr erwirtschaftete Gewinne sind in diesem Fall nicht zu besteuern; Verluste sind weder ausgleichsfähig noch verrechenbar.3Bereits erlassene Steuerbescheide sind insoweit zu ändern.4Das gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem der Gewinn erstmals nach Absatz 1 ermittelt wird.5Wird der Antrag auf Anwendung der Gewinnermittlung nach Absatz 1 nicht nach Satz 1 im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des Handelsschiffs (Indienststellung) gestellt, kann er erstmals in dem Wirtschaftsjahr gestellt werden, das jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren, vom Beginn des Jahres der Indienststellung gerechnet, endet.6Die Sätze 2 bis 4 sind insoweit nicht anwendbar.7Der Steuerpflichtige ist an die Gewinnermittlung nach Absatz 1 vom Beginn des Wirtschaftsjahres an, in dem er den Antrag stellt, zehn Jahre gebunden.8Nach Ablauf dieses Zeitraumes kann er den Antrag mit Wirkung für den Beginn jedes folgenden Wirtschaftsjahres bis zum Ende des Jahres unwiderruflich zurücknehmen.9An die Gewinnermittlung nach allgemeinen Vorschriften ist der Steuerpflichtige ab dem Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem er den Antrag zurücknimmt, zehn Jahre gebunden.

(4)1Zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung des Absatzes 1 vorangeht (Übergangsjahr), ist für jedes Wirtschaftsgut, das unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dient, der Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Teilwert in ein besonderes Verzeichnis aufzunehmen.2Der Unterschiedsbetrag ist gesondert und bei Gesellschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 einheitlich festzustellen.3Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist dem Gewinn hinzuzurechnen:

1.
in den dem letzten Jahr der Anwendung des Absatzes 1 folgenden fünf Wirtschaftsjahren jeweils in Höhe von mindestens einem Fünftel,
2.
in dem Jahr, in dem das Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen ausscheidet oder in dem es nicht mehr unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dient,
3.
in dem Jahr des Ausscheidens eines Mitunternehmers hinsichtlich des auf ihn entfallenden Unterschiedsbetrags; mindert sich die Beteiligung des Mitunternehmers, ohne dass er aus der Mitunternehmerschaft ausscheidet, erfolgt eine Hinzurechnung entsprechend der Minderung der Beteiligung.
4Satz 3 Nummer 3 gilt auch in den Fällen der §§ 20 und 24 des Umwandlungssteuergesetzes.5Wird ein Betrieb, Teilbetrieb oder Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb auf einen Rechtsnachfolger zum Buchwert nach § 6 Absatz 3 übertragen, geht der Unterschiedsbetrag insoweit auf den Rechtsnachfolger über.6§ 182 Absatz 2 der Abgabenordnung gilt sinngemäß.7Die Sätze 1 bis 6 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr zuführt.

(4a)1Bei Gesellschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 tritt für die Zwecke dieser Vorschrift an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft.2Der nach Absatz 1 ermittelte Gewinn ist den Gesellschaftern entsprechend ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen zuzurechnen.3Vergütungen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 sind hinzuzurechnen.

(5)1Gewinne nach Absatz 1 umfassen auch Einkünfte nach § 16.2§§ 34, 34c Absatz 1 bis 3 und § 35 sind nicht anzuwenden.3Rücklagen nach den §§ 6b und 6d sind beim Übergang zur Gewinnermittlung nach Absatz 1 dem Gewinn im Erstjahr hinzuzurechnen; bis zum Übergang in Anspruch genommene Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Absatz 1 sind nach Maßgabe des § 7g Absatz 3 rückgängig zu machen.4Für die Anwendung des § 15a ist der nach § 4 Absatz 1 oder § 5 ermittelte Gewinn zugrunde zu legen.

(6)1In der Bilanz zum Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem Absatz 1 letztmalig angewendet wird, ist für jedes Wirtschaftsgut, das unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dient, der Teilwert anzusetzen.2Für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens sind den weiteren Absetzungen für Abnutzung unverändert die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen.

(1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur in voller Höhe geleistet, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 1c nicht überschritten wird.

(1a) Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rente nur teilweise geleistet. Die teilweise zu leistende Rente wird berechnet, indem ein Zwölftel des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Betrages zu 40 Prozent von der Rente in voller Höhe abgezogen wird. Die Rente wird nicht geleistet, wenn der von der Rente abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Rente in voller Höhe erreicht.

(1b) (weggefallen)

(1c) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

1.
bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung das 9,72fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, mindestens jedoch sechs Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
2.
bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe drei Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
3.
bei einer Rente für Bergleute das 10,68fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 45 Absatz 3, mindestens jedoch das 0,824fache der 14fachen monatlichen Bezugsgröße.

(2) Als Hinzuverdienst sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen zu berücksichtigen. Diese Einkünfte sind zusammenzurechnen. Nicht als Hinzuverdienst gilt das Entgelt,

1.
das eine Pflegeperson von der pflegebedürftigen Person erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, oder
2.
das ein behinderter Mensch von dem Träger einer in § 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrichtung erhält.

(3) Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder einer Rente für Bergleute sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:

1.
Krankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das aufgrund einer stationären Behandlung geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente begonnen worden ist,
2.
Versorgungskrankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das während einer stationären Behandlungsmaßnahme geleistet wird, wenn diesem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,
3.
Übergangsgeld,
a)
dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt oder
b)
das aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet wird und
4.
die weiteren in § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches genannten Sozialleistungen.
Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:
1.
Verletztengeld und
2.
Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Als Hinzuverdienst ist die der Sozialleistung zugrunde liegende beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen.

(4) Absatz 3 wird auch für vergleichbare Leistungen einer Stelle mit Sitz im Ausland angewendet.

(5) Als Hinzuverdienst ist der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Dieser ist einmal im Kalenderjahr neu zu bestimmen, wenn sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft.

(6) Von dem Kalenderjahr an, das dem folgt, in dem erstmals Hinzuverdienst berücksichtigt wurde, ist jeweils für das vorige Kalenderjahr der tatsächliche Hinzuverdienst statt des bisher berücksichtigten Hinzuverdienstes zu berücksichtigen, wenn sich dadurch rückwirkend eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. In dem Kalenderjahr, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, ist dies nach Ablauf des Monats durchzuführen, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde; dabei ist der tatsächliche Hinzuverdienst bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze zu berücksichtigen. Kann der tatsächliche Hinzuverdienst noch nicht nachgewiesen werden, ist er zu berücksichtigen, sobald der Nachweis vorliegt.

(7) Änderungen des nach Absatz 5 berücksichtigten Hinzuverdienstes sind auf Antrag zu berücksichtigen, wenn der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst um mindestens 10 Prozent vom bisher berücksichtigten Hinzuverdienst abweicht und sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. Eine Änderung im Sinne von Satz 1 ist auch der Hinzutritt oder der Wegfall von Hinzuverdienst. Ein Hinzutritt von Hinzuverdienst oder ein höherer als der bisher berücksichtigte Hinzuverdienst wird dabei mit Wirkung für die Zukunft berücksichtigt.

(8) Ergibt sich nach den Absätzen 5 bis 7 eine Änderung, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft, sind die bisherigen Bescheide von dem sich nach diesen Absätzen ergebenden Zeitpunkt an aufzuheben. Soweit Bescheide aufgehoben wurden, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten; § 50 Absatz 3 und 4 des Zehnten Buches bleibt unberührt. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches).

(9) Ein nach Absatz 8 Satz 2 zu erstattender Betrag in Höhe von bis zu 300 Euro ist von der laufenden Rente bis zu deren Hälfte einzubehalten, wenn das Einverständnis dazu vorliegt. Der Aufhebungsbescheid ist mit dem Hinweis zu versehen, dass das Einverständnis jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.