Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger einen Anspruch auf Witwerrente aus der Versicherung seiner verstorbenen Ehefrau hat.
Der 1951 geborene Kläger lebte seit 1989 mit der 1951 geborenen Versicherten A., geschiedene S. (Rechtskraft des Scheidungsurteils am 18.11.1986), geborene M. (Versicherte) zusammen. Der ebenfalls geschiedene Kläger hat vier und die Versicherte zwei erwachsene Kinder aus der jeweils ersten Ehe.
Der Kläger bezieht seit dem 01.06.2011 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen von der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern (ab 01.07.2014 Auszahlung in Höhe von monatl. 547,41 €, brutto 609,92 €) und eine Unfallrente (ab 01.07.2016 Auszahlung in Höhe von monatl. 432,72 €).
Die Versicherte hatte den Beruf einer Arzthelferin erlernt. Zuletzt war sie als angestellte Bürokraft im öffentlichen Dienst beschäftigt. Im September 2011 wurde bei der Klägerin ein invasiv-duktales Karzinom der linken Mamma diagnostiziert. Nachfolgend erfolgte bis Februar 2012 eine neoadjuvante Chemotherapie, im März 2012 die radikale Mastektomie. Von April bis Mai 2012 wurden eine adjuvante Radiatio (Strahlentherapie) sowie ab Juli 2012 endokrinologisch medikamentöse Therapien durchgeführt.
Ab dem 25.10.2011 war bei der Klägerin ein Grad der Behinderung (GdB) von 70 zuerkannt (Bescheid des Zentrum Bayern Familie und Soziales vom 25.11.2011, insbesondere Einzel-GdB von 60 wegen Erkrankung der Brust links in Heilungsbewährung). Auf ihren Antrag vom 18.04.2012 erhielt die Versicherte ab dem 01.07.2012 von der Beklagten eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen (Auszahlung in Höhe von monatl. 974,51 €, brutto 1.084,12 €; ab 01.07.2014 991,73 €, 1.104,98 € brutto).
Im Februar 2014 wurden im Rahmen der Nachsorgeuntersuchung multifokale ossäre und pulmonale Metastasen und ein Karzinom der linken Niere festgestellt. Am 09.04.2014 erfolgte eine lumbale Tumornephrektomie links einschl. Nebenniere. Vom 21.05.2014 bis 18.06.2014 befand sich die Versicherte zur onkologischen Anschlussrehabilitation in der Klinik Prof. S., K-Stadt (Diagnosen: neuroendokrines Karzinom der Niere links und Nebenniere, Mamma-Karzinom mit ossären und pulmonalen Metastasen). Vom 25.06.2014 bis 26.06.2014 wurde die Versicherte stationär wegen einer Stauungsniere bei beginnendem Nierenversagen behandelt.
Am 02.07.2014 beantragte die Versicherte ambulante Leistungen der Pflegeversicherung. Sie gab an, der Kläger habe als Angehöriger die Pflege ganztägig übernommen. Nach dem Gutachten des MDK Bayern nach Aktenlage vom 28.07.2014 sei die persönliche Befunderhebung der Versicherten nicht mehr zumutbar gewesen. Die grundpflegerische Versorgung werde rund um die Uhr durch den Kläger wahrgenommen. Die hauswirtschaftliche und die behandlungspflegerischen Versorgungen erfolgten durch den Kläger und Frau D. sowie Frau A.. Die Pflegestufe 2 sei ab 01.07.2014 zuzuerkennen. Im Übrigen erfolge (ab 01.07.2014) eine ambulante Palliativpflege (Spezialisierte Ambulante Palliative Versorgung Team A-Stadt GmbH - SAPV -).
Mit Vollmacht der Versicherten vom 27.06.2014 für den Kläger und nach Beibringung der Unterlagen erfolgte am 03.07.2014 die Anmeldung zur Eheschließung. Am 16.07.2014 heirateten der Kläger und die Versicherte. Die Versicherte verstarb am 01.08.2014.
Am 18.08.2014 beantragte der Kläger die Gewährung von Witwerrente. In der Anlage zum Antrag gab er zur kurzen Ehedauer an, dass die tödlichen Folgen der Krankheit bei der Eheschließung nach ärztlicher Auffassung nicht zu erwarten gewesen seien.
Mit Schreiben vom 12.09.2014 führte der Kläger aus: „Als ich vor 25 Jahren mit meiner Frau zusammengekommen bin, hatten wir beide bereits gescheiterte Ehen hinter uns. Meine Frau und ihre beiden Kinder hatten in der ersten Ehe bereits viel Schlimmes durchmachen müssen. Deshalb hatten wir beide Bedenken, uns in einer weiteren Ehe zu binden. Die Befürchtungen waren zu groß, dass unsere Beziehung ebenfalls eine schlechte Wendung nehmen könnte. Für uns stand aber auch fest, dass wir heiraten würden, wenn einer von uns beiden schwer erkranken würde, da dies die Betreuung und Entscheidungsfähigkeit wesentlich vereinfachen würde. Wir beide wollten gegenseitig für die Betreuung des anderen eintreten. Meine Frau hatte mir auch von Anfang an gesagt, dass sie nie mit dem Namen „S.“ sterben möchte, da sie die schlimmen Erinnerungen und alles Unangenehme, was ihre erste Ehe betraf, hinter sich lassen wollte. Sie - oder vielmehr wir - hatten nie die finanziellen Möglichkeiten zu einer Namensänderung. Außerdem wollten wir in „offizieller“ Verbundenheit auseinandergehen, wenn einer von uns beiden irgendwann sterben sollte. Ich möchte aber betonen, dass ich zum Zeitpunkt der Eheschließung zwar wusste, dass meine Frau unheilbar an Krebs erkrankt war, aber auch davon ausgegangen bin, dass uns noch ein paar Jahre bleiben, die wir mehr oder weniger genießen können. Meine Frau sprach immer davon, dass sie die nächsten zwei bis drei Jahre noch in Ruhe und Frieden zuhause mit mir zusammen verbringen wollte. Erst am Montag, bevor meine Frau verstarb, wurde ich von ihrem Hausarzt darüber aufgeklärt, dass ihr nur noch wenige Tage bleiben würden. Sie können sich sicherlich vorstellen, wie bestürzt ich darüber war. ….“
Die Beklagte lehnte den Antrag vom 18.08.2014 mit Bescheid vom 14.10.2014 ab. Die Ehe mit der Versicherten habe zum Zeitpunkt des Todes weniger als ein Jahr gedauert. Die vom Kläger dargelegten Gründe seien nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung, dass eine Ehe aus alleinigen oder überwiegenden Versorgungsgründen vorliege, zu widerlegen. Der Kläger habe selbst angegeben, dass er und die Versicherte heiraten würden, wenn ein Partner schwer erkrankt sei und dass er zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits gewusst habe, dass die Versicherte unheilbar an Krebs erkrankt sei.
Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 17.10.2014 Widerspruch ein. Zwar habe er im Schreiben vom 12.09.2014 angegeben, dass sie heiraten würden, wenn einer von ihnen beiden schwer erkranken würde. Dies bedeute aber nicht, dass sie erst heiraten wollten, wenn der Tod unwillkürlich bevorstehe, sondern, dass dies insgesamt für Krankheiten gegolten habe, die eine Pflege erforderlich machen. Es habe kein Grund zu der Vermutung bestanden, dass seine Ehefrau so zeitnah versterben würde. Zwar habe er zum Zeitpunkt der Eheschließung gewusst, dass seine Ehefrau unheilbar an Krebs erkrankt sei, aber er sei eben auch kein Spezialist auf diesem Gebiet. Für ihn sei der Versorgungsgedanke nicht maßgeblich für die Eheschließung gewesen. Ihm sei es wichtig gewesen, in der folgenden Zeit für seine Ehefrau mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln da zu sein. Beide hätten gewollt, den restlichen Weg - von dem er davon ausgegangen sei, dass er noch einige Jahre umfassen würde - gemeinsam und in Verbundenheit zu gehen.
Der Bevollmächtigte des Klägers führte unter dem 27.10.2014 zur Begründung des Widerspruches aus, dass für die Versicherte der einzige Grund für die Eheschließung gewesen sei, dass sie nicht als Frau S. sterben wollte, sondern den Namen A. tragen wollte. Der Kläger und die Versicherte seien zum Zeitpunkt der Eheschließung davon überzeugt gewesen, dass ihnen noch ein paar gemeinsame Jahre bleiben würden und sie nicht innerhalb der nächsten Monate versterbe. Auch habe die Versicherte immer davon gesprochen, dass sie davon ausgehe, die nächsten zwei bis drei Jahre noch in Frieden und Ruhe zu Hause mit ihrem Ehemann verbringen zu können. Der Kläger habe nicht gewusst, dass die Erkrankung der Versicherten so gefährlich sei, dass sie alsbald einen tödlichen Verlauf nehmen könne. Auf den Zusatz zu der von der Versicherten gefertigten Patientenverfügung vom 30.06.2014 („Meine Wertvorstellungen“) werde Bezug genommen. Aus diesem Zusatz würden sich viele gewichtige Gründe von Seiten der Versicherten für ihre Entscheidung ergeben, aber nicht ein Versorgungsgedanke zu Gunsten des Klägers.
Dieser Zusatz vom 30.06.2014 hat (auszugsweise) den folgenden Wortlaut: „Meine Wertvorstellungen: Schon vor 25 Jahren stand für Papa und mich fest, dass wir nie heiraten werden. Außer, wenn einer von uns todkrank würde. …Seit 25 Jahren weiß A., dass ich nie mit dem Namen 'S.' sterben möchte. Denn ich will am Tag meines Todes alle unangenehmen Dinge, die meinen Exmann betrafen, hinter mich lassen. Auf genauere Einzelheiten will ich nicht eingehen. Aber so viel steht fest, ich hatte nie Geld für eine Namensänderung. Doch diesmal will ich meinen jetzigen Familiennamen noch vor meinem Tod ändern. In den letzten Tagen hatten wir sehr ernsthafte Gespräche, die manchmal auch Tränen auslösten. Trauer und Freude von Sekunde auf Sekunde waren die Stimmungsschwankungen nicht nur bei unseren Kindern. Haltet Euch immer vor Augen, mein Tod wird eine Erlösung für mich sein. Mit dieser Krankheit will und kann ich nicht leben. Für mich wäre es ein Graus, dahin zu siechen und keinen klaren Gedanken mehr zu haben, weil die Metastasen weiter sich im Körper ausbreiten. Drei Knochenmetastasen sind bereits im Halsbereich. Und ich will nicht wie ein Hund verrecken…Papa und ich haben beschlossen standesamtlich zu heiraten…Die Heiratsunterlagen haben wir bereits beantragt.“
Mit Schriftsatz vom 01.12.2014 ergänzte der Bevollmächtigte, der Kläger habe erst nach der Eheschließung Kenntnis von dem kritischen Zustand und der tödlich verlaufenden Entwicklung der Krankheit erlangt. Dies ergebe sich aus der Bestätigung des Allgemeinarztes Dr. E. vom 11.11.2014. Dr. E. habe u. a. ausgeführt, dass die Versicherte ihn wiederholt darauf hingewiesen habe, keinerlei Information über die bösartige Erkrankung - weder ihrem Lebensgefährten, noch den Kindern - preiszugeben. Am 28.07.2014 sei dann ein Hausbesuch erfolgt, dabei habe sich eine massive Verschlechterung des Allgemeinzustandes gezeigt. Zu diesem Zeitpunkt sei dann im Beisein der Familie eine Aufklärung über die schwere Erkrankung und den auch bald zu erwartenden Tod der Patientin erfolgt.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.01.2015 zurück. Die Vermutung der Versorgungsehe habe auch im Widerspruchsverfahren nicht widerlegt werden können. Auf den Zusatz zur Patientenverfügung vom 30.06.2014 werde verwiesen. Dort werde ausgeführt: „schon vor 25 Jahren stand für Papa und für mich fest, dass wir nie heiraten werden. Außer wenn einer von uns todkrank würde. …Papa und ich haben beschlossen standesamtlich zu heiraten.“
Hiergegen hat der Kläger am 26.02.2015 Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben. Aus dem Zusatz zu der Patientenverfügung ergebe sich nicht, dass eine Heirat erfolgen würde oder erfolgt sei, um Ansprüche im Sinne einer Versorgungsehe zu begründen. Vielmehr habe die Versicherte nicht als Frau S. sterben wollen, sondern mit dem Namen A.. Der Kläger habe auch nicht damit gerechnet, dass die Versicherte schon so bald sterben werde. Die Versicherte habe ihn nicht über ihre Situation vollständig und wahrheitsgemäß, vor allem nicht über die Gefahr ihres baldigen Ablebens informiert und habe auch dem Arzt Dr. E. quasi verboten, dem Kläger konkrete Informationen zu erteilen. Die Versicherte habe dem Kläger und den Kindern gegenüber stets geäußert, dass sie sich noch auf viele Jahre mit ihnen freue. Grund für die Hochzeit sei auch gewesen, dass die lange Dauer des Zusammenlebens nunmehr „gekrönt“ werden sollte. Für die Ehe habe auch gesprochen, dass dadurch, wenn sich die Situation der Versicherten verschlechtern würde, der Kläger als Ehemann besser die Versicherte betreuen und versorgen könne.
Das Sozialgericht hat die Akten der Beklagten, der Pflegekasse bei der AOK Bayern und die Verwaltungsakte der SAPV beigezogen und im Erörterungstermin vom 09.08.2016 Frau U. S., Schwiegertochter der Versicherten, als Zeugin einvernommen. Die Zeugin hat erklärt, dass die Versicherte immer, wenn es um ihre Krankheit ging, gesagt habe, sie würde noch drei bis vier Jahre leben. Zur Patientenverfügung hätte die Versicherte erklärt, dass sie jetzt alles regeln wollte, sollte sie später einmal ein Pflegefall werden. Als Dr. E. Ende Juli 2014 mitgeteilt habe, dass jeden Tag mit dem Tod zu rechnen sei, seien alle aus allen Wolken gefallen. Im Übrigen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 09.08.2016 verwiesen.
Mit Urteil vom 08.11.2016 hat das Sozialgericht die Klage nach mündlicher Verhandlung abgewiesen. Der Anspruch des Klägers auf Witwerrente sei aufgrund der kurzen Dauer der Ehe ausgeschlossen. Das Gesetz vermute eine Versorgungsehe. Besondere Umstände im Sinne des § 46 Abs. 2a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), aufgrund derer trotz der kurzen Ehedauer die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen, lägen nicht vor. Zwar habe der Kläger vorgetragen, nicht gewusst zu haben, dass die Versicherte so schwer erkrankt gewesen sei, dass sie so bald schon versterben würde. Hiervon habe sich die Kammer jedoch nicht überzeugen können. Denn der Kläger habe aufgrund der Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Versicherten damit rechnen können, dass die Lebenszeit wohl demnächst zu Ende gehen werde. Ab dem 01.07.2014 habe die palliative Versorgung begonnen. In den Akten der SAPV sei der schlechter werdende Gesundheitszustand vermerkt: Die Versicherte hatte vermehrt Schmerzen, Übelkeit und Erbrechen, hatte Angst und litt an Appetitmangel. Sie bekam Betäubungsmittel, Tranquilizer und Opiate und wünschte einen Dauerkatheter für die Hochzeit. Im Übrigen habe der Kläger auch selbst eingeräumt, dass er gewusst habe, was eine palliative Versorgung bedeute. Hinzuweisen sei auch auf das Schreiben des Klägers vom 12.09.2014. Der Kläger habe erklärt, für die Eheleute habe festgestanden zu heiraten, wenn einer von beiden schwer erkranken würde. Außerdem habe der Kläger dargelegt, dass er von der unheilbaren Krebserkrankung gewusst habe. Auch habe sich die Versicherte in dem Zusatz der Patientenverfügung vom 30.06.2014 dahin geäußert, dass schon vor 25 Jahren für die Eheleute festgestanden habe, nie zu heiraten, außer einer von den beiden würde todkrank werden. Die Versicherte habe auch ausgeführt, dass der Kläger seit über 25 Jahren gewusst habe, dass sie nicht mit dem Namen „S.“ versterben möchte. Der Tod stelle für sie eine Erlösung dar, denn mit der Krankheit habe sie nicht leben wollen oder können, da bereits drei Knochenmetastasen im Halsbereich festgestellt worden seien.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers vom 28.12.2016 zum Bayer. Landessozialgericht. Es sei ihm und der Versicherten nicht geglaubt worden, dass sie nur wegen des Wunsches der Versicherten geheiratet haben, eines Tages nur zu heiraten, um nicht mit ihren Ehenamen S. zu sterben. Der aufgrund des Ablebens der Versicherten entstehende Anspruch des Klägers auf Hinterbliebenenrente habe keine Rolle gespielt. Die Eheschließung habe nicht dem Zweck gedient, dem Kläger eine Altersversorgung zu verschaffen. Vielmehr habe die Versicherte seit Beginn des Zusammenlebens mit dem Kläger im Jahr 1989 stets und immer wieder erklärt, dass sie prinzipiell nicht heiraten wolle, aber den Kläger heiraten möchte, wenn sie schwer erkrankt sein würde. Entscheidend sei, dass dieser Plan bereits 25 Jahre vor dem Tod der Versicherten geäußert worden sei. Man werde nicht unterstellen können, dass die Versicherte schon vor 25 Jahren bei ihrem Wunsch an die Altersversorgung des Klägers gedacht habe. Demnach lägen besondere Umstände vor, nämlich, dass die Grundlage für den Entschluss zu heiraten bereits vor 25 Jahren nachweisbar von der Versicherten geschaffen worden sei, bei dem sie während der gemeinsamen Lebenszeit bis zu ihrem Tod nachweisbar geblieben sei. Der Kläger habe nicht gewusst, dass die Versicherte so schwer krank gewesen sei, dass sie bald sterben würde nach der Eheschließung, so dass dies für ihn kein Grund gewesen sei zu heiraten. Er habe dies nur aufgrund des vor Jahrzehnten geäußerten Wunsches der Versicherten getan, um diesen zu erfüllen.
Der Senat hat die Akten der Beklagten, die Akten des Standesamtes A-Stadt über die Eheschließung vom 16.07.2014, die Akten der Pflegekasse bei der AOK Bayern und einen Befundbericht des Allgemeinarztes Dr. E. (Eing. 20.12.2017) mit Fremdbefunden beigezogen sowie am 14.05.2018 einen Erörterungstermin durchgeführt. Der Kläger hat im Termin hervorgehoben, dass als besonderer Umstand im Sinne des § 46 Abs. 2a SGB VI die Planung der Versicherten in Betracht komme, nicht mit dem Namen des früheren Ehemannes zu versterben. Es sei auch die Absicht gewesen, durch die Heirat einen Familienverband über die Lebensgemeinschaft hinaus zu gründen.
Im Nachgang hat der Kläger noch vortragen, dass ihm die ärztlichen Erkenntnisse und der daraus resultierende Zustand der Versicherten nicht bekannt gewesen seien. Erst nach der Eheschließung - wie von Dr. E. bestätigt - habe er vom kritischen Zustand der Versicherten Kenntnis erhalten. Diese Nichtkenntnis sei ein schwerwiegender Grund dafür, den Rentenanspruch zuzusprechen. Zweck der Heirat sei nicht die Versorgungsabsicht gewesen, sondern dem Wunsch der Versicherten zu entsprechen, wie es ihrem Lebensziel entsprochen habe. Der Kläger habe diesen Wunsch erfüllen wollen, zumal er ihren Worten vertraut habe, dass sie noch lange Zeit mit ihm leben werde. In der Gesamtbetrachtung sei es auch ausreichend (zumindest gleichwertig), wenn für einen Ehegatten der Versorgungsgedanke bei der Eheschließung nachweislich keine Rolle gespielt habe (Hinweis auf Urteil des BSG vom 05.05.2009 - B 13 R 55/08 R).
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 08.11.2016 und den Bescheid der Beklagten vom 14.10.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Witwerrente aus der Versicherung seiner verstorbenen Ehefrau zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 08.11.2016 zurückzuweisen.
Der Kläger habe selbst vorgetragen, dass er und die Versicherte für den Fall einer schweren Erkrankung des einen oder des anderen die Hochzeit vereinbart hatten. Wenn nun aber Grund der Hochzeit eine möglicherweise tödliche Erkrankung ist, so könne der Kläger nicht weiter ernsthaft vortragen, dass er von der Schwere der Erkrankung nichts gewusst habe. Unstreitig habe der Kläger von der am 01.07.2014 beginnenden palliativen Versorgung gewusst. Auch habe er gewusst, was eine palliative Versorgung bedeute. Der Kläger habe erstinstanzlich eingeräumt, dass er von der unheilbaren Krebserkrankung gewusst habe. Im Zusatz der Patientenverfügung vom 30.06.2014 werde auch ausgeführt, dass der Kläger und die Versicherte nur für den Fall einer tödlichen Erkrankung heiraten wollten. Im Übrigen sei es der Versicherten durch die Scheidung von ihrem früheren Ehemann möglich gewesen, ihren Mädchennamen wieder anzunehmen und nicht als Frau S. zu sterben.
Die Beteiligten haben am 14.05.2018 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil erklärt.
Zur Ergänzung wird auf die beigezogenen Akten und auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 14.10.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat zutreffend einen Anspruch des Klägers auf Witwerrente abgelehnt, so dass auch die Abweisung der Klage durch das Sozialgericht nicht zu beanstanden ist.
Zwar sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Anspruch des Klägers auf Witwerrente gem. § 46 Abs. 2 Satz 1 SGB VI idF vom 20.04.2007 erfüllt. Danach haben Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tode des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, unter anderem dann Anspruch auf große Witwerrente, wenn sie das 47. Lebensjahr vollendet haben. Die am 01.08.2014 verstorbene Versicherte hat die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt. Der Kläger hatte bei Antragstellung das 47. Lebensjahr bereits vollendet und hat nicht wieder geheiratet.
Allerdings ist der Anspruch auf Witwerrente ausgeschlossen. Gem. § 46 Abs. 2a SGB VI, der nach § 242a Abs. 3 SGB VI für alle seit dem 01.01.2002 geschlossenen Ehen gilt, ist der Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente ausgeschlossen, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
Die Versicherte ist vor Ablauf der Jahresfrist seit der Eheschließung verstorben. Die Ehe zwischen dem Kläger und der Versicherten hat vom 16.07.2014 bis 01.08.2014 und damit weniger als ein Jahr gedauert.
„Besondere Umstände“ i.S.v. § 46 Abs. 2a Hs 2 SGB VI ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen richterlichen Kontrolle unterliegt. Nach der Rechtsprechung sind als besondere Umstände i.S.v. § 46 Abs. 2a Hs 2 SGB VI alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalls anzusehen, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen. Dabei kommt es auf die (gegebenenfalls auch voneinander abweichenden) Beweggründe (Motive, Zielvorstellungen) beider Ehegatten an (Urteil des BSG vom 05.05.2009 - B 13 R 55/08 R - nach juris). Die Annahme des anspruchsausschließenden Vorliegens einer Versorgungsehe ist nach dem Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Hs 2 SGB VI nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Gesamtbetrachtung und Abwägung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder - da der Wortlaut auf den „alleinigen oder überwiegenden Zweck der Heirat“ abhebt - zumindest gleichwertig sind.
Zu beachten ist, dass in der Regel der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Hs 2 SGB VI nicht erfüllt ist, falls der Versicherte zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit litt. Allerdings ist auch bei einer nach objektiven Maßstäben schweren Erkrankung mit einer ungünstigen Verlaufsprognose und entsprechender Kenntnis der Ehegatten der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass dessen ungeachtet (überwiegend oder zumindest gleichwertig) aus anderen als aus Versorgungsgründen geheiratet wurde. Allerdings müssen dann bei der abschließenden Gesamtbewertung diejenigen besonderen (inneren und äußeren) Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit eines Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung gewesen war. (Urteil des BSG vom 06.05.2010 - B 13 R 134/08 R - nach juris). Dementsprechend steigt mit dem Grad der Lebensbedrohlichkeit einer Krankheit und dem Grad der Offenkundigkeit zugleich der Grad des Zweifels an dem Vorliegen solcher vom hinterbliebenen Ehegatten zu beweisenden besonderen Umstände, die von diesem für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe bei einem Versterben des versicherten Ehegatten innerhalb eines Jahres nach Eheschließung angeführt werden (Urteile des BSG vom 05.05.2009, a.a.O. und vom 06.05.2010, a.a.O.).
Für den Senat steht fest, dass die Versicherte an einer lebensbedrohlichen Erkrankung erkrankt war. Dies ergibt sich aus dem Entlassungsbericht der Klinik Prof. S. vom 23.06.2014. Die Versicherte befand sich dort zur onkologischen Anschlussrehabilitation vom 21.05.2014 bis 18.06.2014 nach einer lumbalen Tumornephrektomie links einschl. Nebenniere. Als gesicherte Diagnosen wurden ein neuroendokrines Karzinom der Niere und Nebenniere sowie ein Mamma-Karzinom mit ossären und pulmonalen Metastasen angegeben. Wenige Tage später fand eine stationäre Behandlung im Klinikum A-Stadt vom 25.06.2014 bis 26.06.2014 statt. Die Versicherte wurde wegen einer Stauungsniere bei beginnendem Nierenversagen behandelt. Ab dem 01.07.2014 erfolgte die ambulante Palliativpflege durch das SAPV Team. Das Sozialgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sich aus den Akten der SAPV der schlechter werdende Gesundheitszustand der Versicherten ergibt.
Auch hatte der Kläger Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung der Versicherten. In dem Schreiben vom 12.09.2014 und mit Widerspruch vom 17.10.2014 hat der Kläger erklärt, dass er gewusst habe, dass seine Ehefrau unheilbar an Krebs erkrankt war. Er hat die Versicherte rund um die Uhr gepflegt und betreut. Auch hat der Kläger selbst eingeräumt, dass er gewusst habe, was eine palliative Versorgung bedeutet.
In diesem Zusammenhang ist es sowohl für den Tatbestand des § 46 Abs. 2a SGB VI („nicht mindestens ein Jahr“) als auch hinsichtlich des Vorliegens der „besonderen Umstände“ unerheblich, ob der Kläger und die Versicherte bei der Eheschließung damit gerechnet haben, dass die Versicherte das erste Jahr nach der Eheschließung überleben wird. Der Kläger ist nach seinen Angaben davon ausgegangen, dass noch ein paar Jahre für eine gemeinsame Zeit verbleiben würden. Nach der Zeugin Frau S. habe die Versicherte immer gesagt, sie würde noch drei bis vier Jahre leben. Der Kläger hat angegeben, er habe keinem Grund gehabt zu vermuten, dass seine Ehefrau so zeitnah versterben würde. Nach dem Bericht des Dr. E. vom 11.11.2014 habe die Versicherte es ihrem Arzt auch untersagt, Informationen über die bösartige Erkrankung preiszugeben. Die Vermutung einer Versorgungsehe betrifft aber nicht nur zeitnahe oder zeitnah erwartete Todesfälle, sondern alle Todesfälle innerhalb der Frist von einem Jahr. Der Vortrag des Klägers ist allerdings insoweit zu berücksichtigen, als sich die abschließende Gesamtbewertung auch nach dem Grad der Lebensbedrohlichkeit und Offenkundigkeit der Erkrankung der Versicherten richtet.
Zur Überzeugung des Senats sind besondere Umstände nicht nachgewiesen, die gegen eine Versorgungsehe sprechen und angesichts der lebensbedrohlichen Erkrankung auch von ausreichendem Gewicht sind. Zunächst ist festzustellen, dass konkrete Handlungen für eine Eheschließung erst nach der Entlassung der Versicherten aus der stationären Behandlung am 26.06.2014 mit Erteilung der Vollmacht zur Eheanmeldung in die Wege geleitet wurden. Dem entspricht es auch, dass der Kläger mit Schreiben vom 12.09.2014 angegeben hat, dass sie die Absicht gehabt haben zu heiraten, wenn einer von ihnen beiden schwer erkranken würde. Als Grund wurde genannt, dass die Eheschließung die Betreuung wesentlich vereinfachen würde. Dies rechtfertigt jedoch nicht die Annahme eines besonderen Umstandes. Konkrete Hinweise auf zu erwartende Schwierigkeiten bei der Betreuung wurden nicht genannt. Vielmehr ergibt sich aus dem Gutachten des MDK Bayern vom 28.07.2014, dass die Pflege und Betreuung der Versicherten sichergestellt war. Die ebenfalls genannten Gründe, durch die Heirat einen Familienverband über die Lebensgemeinschaft hinaus zu gründen, in „offizieller“ Verbundenheit auseinander zu gehen, wenn einer der Ehegatten sterben sollte oder der Umstand, dass die lange Dauer des Zusammenlebens durch die Eheschließung „gekrönt“ werden sollte, stellen nach Auffassung des Senats ebenfalls keine gewichtigen Motive für die Eheschließung dar. Denn unter Berücksichtigung des 25jährigen unverheirateten Zusammenlebens und der Ausführungen der Versicherten im Zusatz zur Patientenverfügung vom 30.06.2014 ist davon auszugehen, dass sich der Kläger und die Versicherte bewusst für diese Form des Zusammenlebens entschieden haben. Insoweit ist nicht nachvollziehbar, dass die genannten Motive jetzt maßgebend gewesen sein könnten, die Ehe zu schließen, zumal nach den Angaben des Klägers nicht mit einem zeitnahen Versterben der Versicherten zu rechnen war.
Der Kläger hat im Termin vom 14.05.2018 hervorgehoben, dass als besonderer Umstand im Sinne des § 46 Abs. 2a Hs 2 SGB VI die Planung der Versicherten in Betracht komme, nicht mit dem Namen des geschiedenen Ehemannes zu versterben. Dieser Beweggrund ergibt sich auch aus den vorherigen Angaben des Klägers und aus dem Zusatz der Versicherten zur Patientenverfügung vom 30.06.2014. Danach habe der Wunsch der Versicherten bestanden, durch die Eheschließung die Änderung ihres Familiennamens herbeizuführen. Die Versicherte habe dem Kläger von Anfang (der Beziehung) an gesagt, dass sie nie mit dem Namen „S.“ sterben möchte, da sie die schlimmen Erinnerungen und alles Unangenehme, was ihre erste Ehe betraf, hinter sich lassen wollte. Die Versicherte und der Kläger hätten nie die finanziellen Möglichkeiten zu einer Namensänderung gehabt.
Zwar sieht der Senat den Wunsch der Versicherten, mit der Eheschließung die Änderung ihres Ehenamens herbeizuführen, als einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Eheschließung an (vgl. auch Urteil des BSG vom 27.08.2009 - B 13 R 101/08 R, nach juris). Allerdings ergibt sich aus der Gesamtschau der objektiven und subjektiven Umstände, dass dieser Beweggrund weder den Versorgungszweck überwiegt, noch diesem zumindest als gleichwertig anzusehen ist. Die Versicherte hat in dem Zusatz zur Patientenverfügung vom 30.06.2014 deutlich gemacht, dass sie die Ehe eingehen wollte, da sie nicht mit dem Ehenamen „S.“ sterben wollte. Die schlimmen Erinnerungen an ihre erste Ehe wollte sie hinter sich lassen. Dies sei ihr Wunsch schon zu Beginn der Beziehung mit dem Kläger gewesen. All dem ist zu entnehmen, dass erst nach einem 25jährigen unverheirateten Zusammenleben nunmehr der Entschluss umgesetzt werden sollte, den belastenden Ehenamen zu ändern. Allerdings kann dies angesichts der Lebensbedrohlichkeit der Erkrankung und der palliativen Versorgung der Versicherten nicht als gewichtiger Grund angesehen werden. Denn die Versicherte war zuvor nicht gehindert, eine Namensänderung zu beantragen. Nach Rechtskraft des Scheidungsurteils am 18.11.1986 hätte die Versicherte ihren Geburtsnamen wieder annehmen können (§ 1355 Abs. 5 Bürgerliches Gesetzbuch). Dass finanzielle Mittel nicht zur Verfügung standen, erschließt sich dem Senat nicht. Beim Standesamt entstehen Gebühren für die Namensänderung von weniger als 100 €, hinzukommen allenfalls Unkosten wegen der Änderung von Ausweisdokumenten.
Etwas Anderes folgt nicht aus dem Hinweis des Klägers, es reiche zur Widerlegung der Vermutung aus, wenn für einen der Ehegatten die Versorgungsabsicht nachweislich nicht maßgebend gewesen ist. Für ihn sei nicht die Versorgung Zweck der Eheschließung gewesen. Er sei vielmehr dem Wunsch der Versicherten nachgekommen, wie es ihrem Lebensziel entsprochen habe.
Der Kläger hat hierzu auf das Urteil des BSG vom 05.05.2009 Bezug genommen. Das BSG hat in dieser Entscheidung ausgeführt, dass es nicht zwingend sei, dass bei beiden Ehegatten andere Beweggründe als Versorgungsgesichtspunkte für die Eheschließung ausschlaggebend waren. Vielmehr seien die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe in ihrer Gesamtbetrachtung auch dann noch als zumindest gleichwertig anzusehen, wenn nachweislich für einen der Ehegatten der Versorgungsgedanke bei der Eheschließung keine Rolle gespielt hat (Urteil vom 05.05.2009, a.a.O.). Hieraus kann aber nicht gefolgert werden, dass die vermutete Versorgungsabsicht bereits dann zwingend widerlegt ist, wenn einer der Ehegatten, insbesondere der Hinterbliebene, nicht überwiegend den Zweck verfolgt hat, der Witwe oder dem Witwer eine Versorgung zu verschaffen.
Dies ergibt sich aus den Urteilen, auf die das BSG zur Begründung verwiesen hat (Urteile des BSG vom 03.09.1986 - 9a RV 8/84 - und vom 28.03.1973 - 5 RKnU 11/71). Diesen Streitsachen lag jeweils der Sachverhalt zu Grunde, dass in der Person des (verstorbenen) Versicherten die Voraussetzungen des Widerlegungstatbestandes der „besonderen Umstände“ erfüllt waren und zu entscheiden war, ob ein etwa entgegengesetzter auf Versorgung gerichteter Beweggrund der späteren Witwe unbeachtlich ist. Diesem Sachverhalt entspricht nicht die vorliegend zu entscheidende Situation. Zwar behauptet der Kläger, für ihn habe der Versorgungsgedanke bei der Eheschließung keine Rolle gespielt. Allerdings waren in der Person des Klägers keine besonderen Umstände festzustellen, die die Vermutung der Versorgungsabsicht widerlegen. Im Übrigen hat das BSG in dem genannten Urteil vom 28.03.1973 auch ausgeführt, dass von einer Gesamtabwägung der beiderseitigen Motive beider Ehegatten auszugehen sei.
Nach all dem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht, § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG.