Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 08. Okt. 2015 - L 15 RF 41/15

published on 08/10/2015 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 08. Okt. 2015 - L 15 RF 41/15
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Tenor

Der Antragstellerin steht keine Entschädigung für das Erscheinen bei der mündlichen Verhandlung am 11.11.2014 zu.

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) wegen einer mündlichen Verhandlung, bei der sie erschienen ist, ohne dass ihr persönliches Erscheinen angeordnet gewesen wäre.

In dem am Bayer. Landessozialgericht (LSG) unter dem Aktenzeichen L 5 KR 316/12 geführten Rechtsstreit der Antragstellerin wurde auf den 11.11.2014 eine mündliche Verhandlung terminiert. Das persönliche Erscheinen der Antragstellerin wurde nicht angeordnet; ihre anwaltlichen Bevollmächtigten wurden über den Gerichtstermin mit gerichtlichem Schreiben vom 14.10.2014 informiert.

An der mündlichen Verhandlung am 11.11.2014 nahm die Antragstellerin teil. Das persönliche Erscheinen wurde auch im Termin nicht angeordnet.

Am 11.11.2014 beantragte die Antragstellerin zu Protokoll des LSG die Erstattung ihrer Reisekosten wegen des Gerichtstermins am 11.11.2014. Die Gerichtsverhandlung - so die Antragstellerin - habe ergeben, dass ihre Präsenz vonnöten gewesen sei. Die Reisekosten würden eigentlich ihre Verhältnisse übersteigen.

Der Vorsitzende des 5. Senats wies auf Nachfrage des Kostenbeamten darauf hin, dass das persönliche Erscheinen der Antragstellerin nicht angeordnet gewesen sei und auch kein Grund bestehe, das persönliche Erscheinen nachträglich anzuordnen (Aktenvermerk vom 09.03.2015).

Der Kostenbeamte des LSG lehnte mit Schreiben vom 10.03.2015 eine Entschädigung ab, da das persönliche Erscheinen nicht angeordnet und auch nicht vom Gericht nachträglich für geboten erachtet worden sei.

Mit Schreiben vom 08.09.2015 hat sich die Antragstellerin gegen die Ablehnung der Entschädigung gewandt und die gerichtliche Entscheidung beantragt. Sie halte es für ein Grundrecht, als Naturalpartei bei der mündlichen Verhandlung anwesend zu sein.

II. Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier die Berechtigte mit Schreiben vom08.09.2015 die gerichtliche Festsetzung der Entschädigung beantragt.

Für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 11.11.2014 steht der Antragstellerin keine Entschädigung zu, weil weder ihr persönliches Erscheinen angeordnet worden ist noch das Gericht der Hauptsache ihr Erscheinen für geboten gehalten hat.

1. Prüfungsumfang im Verfahren der gerichtlichen Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG

Die gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG stellt keine Überprüfung der vom Kostenbeamten vorgenommenen Ermittlung der Entschädigung oder Vergütung dar, sondern ist eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung. Bei der Festsetzung durch den Kostenbeamten handelt es sich um eine lediglich vorläufige Regelung, die durch den Antrag auf gerichtliche Festsetzung hinfällig wird (vgl. Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.1968, Az.: RiZ (R) 4/68). Damit wird eine vorherige Berechnung der Beträge im Verwaltungsweg sowohl bei den Einzelpositionen als auch im Gesamtergebnis gegenstandslos. Das Gericht hat daher eine vollumfassende Prüfung des Entschädigungs- oder Vergütungsanspruchs vorzunehmen, ohne auf Einwände gegen die im Verwaltungsweg erfolgte Festsetzung beschränkt zu sein. Die vom Gericht festgesetzte Entschädigung oder Vergütung kann daher auch niedriger ausfallen, als sie zuvor vom Kostenbeamten festgesetzt worden ist; das Verbot der reformatio in peius gilt nicht (h.M., vgl. z. B. Beschluss des Senats vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12; Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 4, Rdnr. 12 - m. w. N.).

2. Grundvoraussetzung einer Entschädigung: Anordnung oder Gebotenheit des persönlichen Erscheinens

2.1. Allgemeines

Beteiligte eines gerichtskostenfreien sozialgerichtlichen Verfahrens im Sinn des § 183 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind gemäß § 191 SGG wie Zeugen, d. h. nach den Vorschriften des JVEG, zu entschädigen, wenn ihr persönliches Erscheinen angeordnet worden ist. Ist das persönliche Erscheinen nicht angeordnet und erscheint der Beteiligte gleichwohl, steht eine Entschädigung im Ermessen des Gerichts, wenn das Gericht der Hauptsache das Erscheinen für geboten hält. Bejaht das Gericht der Hauptsache die Gebotenheit des Erscheinens nicht, kommt eine Entschädigung nicht in Betracht.

Die vom Gericht der Hauptsache als gesetzlicher Richter getroffenen Festlegungen sind für den Kostenbeamten bzw. das Gericht der Kostensache unabhängig von deren materiellen Richtigkeit grundsätzlich bindend (allgemeiner Grundsatz im Kostenrecht, vgl. zum JVEG: Beschlüsse des Senats vom 16.02.2012, Az.: L 15 SF 204/11, vom 24.07.2014, Az.: L 15 SF 200/14 [explizit zur Frage des Gebotenseins des Erscheinens i. S. d. § 191 SGG], vom 11.08.2015, Az.: L 15 RF 29/15, und vom 01.10.2015, Az.: L 15 RF 32/15 [wiederum explizit zur Frage des Gebotenseins des Erscheinens i. S. d. § 191 SGG]; zum Gerichtskostengesetz - GKG -: Beschluss des Senats vom 10.04.2015, Az.: L 15 SF 83/15 E). Eine Bindungswirkung besteht lediglich dann nicht, wenn eine erfolgte Festlegung rechtlich als nullum zu betrachten ist (ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschlüsse vom 01.10.2015, Az.: L 15 RF 32/15, und - zum GKG - vom 07.10.2014, Az.: L 15 SF 61/14 E).

2.2. Keine Anordnung oder Gebotenheit des persönlichen Erscheinens im Fall der Antragstellerin

Die Grundvoraussetzung der Anordnung oder Gebotenheit des persönlichen Erscheinens ist bei der Teilnahme der Antragstellerin an der mündlichen Verhandlung am 11.11.2014 nicht erfüllt. Weder ist das persönliche Erscheinen der Antragstellerin für die mündliche Verhandlung am 11.11.2014 angeordnet gewesen noch hat das Gericht der Hauptsache, der 5. Senat, das Erscheinen für geboten erachtet.

2.2.1. Keine Anordnung des persönlichen Erscheinens

In der Terminsmitteilung vom 14.10.2014 sind die Bevollmächtigten der Antragstellerin lediglich über den Termin der mündlichen Verhandlung informiert worden; das persönliches Erscheinen der Antragstellerin wurde nicht angeordnet.

2.2.2. Keine Gebotenheit des Erscheinens

Das Erscheinen der Antragstellerin bei der mündlichen Verhandlung am 11.11.2014 war nicht geboten. Dies hat der Vorsitzende des 5. Senats, des Gerichts der Hauptsache, auf Anfrage des Kostenbeamten am 09.03.2015 dadurch verfügt, dass er darauf hingewiesen hat, es gebe keine Gründe, das persönliche Erscheinen der Antragstellerin nachträglich anzuordnen.

Die Festlegung des Gerichts der Hauptsache ist für das Kostenverfahren grundsätzlich bindend. Die Verfügung des Vorsitzenden des 5. Senats, dass das Erscheinen der Antragstellerin bei der mündlichen Verhandlung nicht geboten gewesen sei, ist rechtlich maßgeblich und stellt kein nullum im Sinn der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 07.10.2014, Az.: L 15 SF 61/14 E) dar. Die Festlegung des Gerichts der Hauptsache bezüglich der Gebotenheit des Erscheinens der Antragstellerin hat keines gerichtlichen Beschlusses bedurft. Vielmehr konnte die Ablehnung der Feststellung der Gebotenheit des persönlichen Erscheinens in Form einer prozessleitenden Verfügung erfolgen (vgl. Beschluss des Senats vom 01.10.2015, Az.: L 15 RF 32/15 - mit einer umfassenden Auseinandersetzung mit dem Meinungsstand in Rechtsprechung und Literatur).

Ob die Antragstellerin durch ihre Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung einen nicht unwesentlichen Beitrag zum Fortgang des Hauptsacheverfahrens geleistet hat oder ob dafür die Anwesenheit ihres anwaltlichen Bevollmächtigten ausgereicht hätte, ist für die Entscheidung über ihren Entschädigungsantrag ohne Bedeutung und kann daher dahingestellt bleiben. Denn wegen der grundsätzlichen Bindungswirkung der Festlegung des Gerichts der Hauptsache (vgl. oben Ziff. 2.1.) ist vorliegend dem Kostensenat eine Prüfung des Gebotenseins des Erscheinens verwehrt (vgl. Beschluss des Senats vom 01.10.2015, Az.: L 15 RF 32/15).

Eine Entschädigung für die Teilnahme am Gerichtstermin am 11.11.2014 steht der Antragstellerin daher nicht zu.

Das LSG hat über den Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs. 8 JVEG).

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(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzu
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Annotations

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.

Ist das persönliche Erscheinen eines Beteiligten angeordnet worden, so werden ihm auf Antrag bare Auslagen und Zeitverlust wie einem Zeugen vergütet; sie können vergütet werden, wenn er ohne Anordnung erscheint und das Gericht das Erscheinen für geboten hält.

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.