Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 18. März 2016 - L 13 R 196/14
Gericht
Tenor
I.
Die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg
II.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III.
Die Beklagte erstattet dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Einstufung der in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegten Versicherungszeiten in den Zeiträumen 1. Juli 1967 bis 25. September 1968, 21. Juli 1972 bis 18. September 1972, 3. November 1972 bis 22. November 1988, 4. Mai 1992 bis 27. August 1992 und 31. August 1992 bis 5. Oktober 1992 in die Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI und die Gewährung entsprechend höherer Rentenleistungen.
Der 1940 geborene Kläger, deutscher Staatsangehöriger, ist als Spätaussiedler anerkannt. Er hat seinen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet seit 5. Mai 1993. Er hat von September 1947 bis 1950 die Volksschule besucht.
Ausweislich des in einer Übersetzung vorliegenden russischen Arbeitsbuchs hat der Kläger in der ehemaligen Sowjetunion die Grundschule sowie eine Berufsausbildung zum Traktorist absolviert. Er war danach wie folgt beschäftigt:
September 1954 - 3. Juli 1961 Landarbeiter
8. Januar 1961 - 28. Juni 1961 Traktorist
3. Juli 1961 - 12. Dezember 1961 Motorenwärter
23. Dezember 1961 - 5. Juni 1962 Motorenwärter
5. Juni 1962 - 6. März 1964 Planierraupenfahrer
16. März 1964 - 22. März 1965 Maschinist
25. März 1965 - 1. November 1965 Motorstraßenhobelfahrer
1. November 1965 - 25. Dezember 1967 Planierraupenfahrer
1. Januar 1968 - 1. März 1968 Traktorist
1. März 1968 - 10. April 1968 Traktorist-Planierraupenfahrer der 4. Kategorie
10. April 1968 - 25. September 1968 Traktorist der 5. Kategorie
25. September 1968 - 3. Juli 1972 Arbeiter in der Mühle
21. Juli 1972 - 18. September 1972 Schlosser der 3. Kategorie (Formabteilung)
2. Oktober 1972 - 3. November 1972 Arbeiter für verschiedene Tätigkeiten
3. November 1972 - 22. November 1980 Traktorist des Traktors K-700
29. November 1980 - 2. Oktober 1985 Traktorist
10. Oktober 1985 - 1. Dezember 1987 Maschinist des Traktors K 701 der 6. Kategorie
1. Dezember 1987 - 20. November 1988 Traktorist K-700 der 5. Kategorie (neue Lohntarife)
28. November 1988 - 25. August 1989 Maurer der 3. Kategorie
25. August 1989 - 1. Oktober 1989 Traktorist
1. Oktober 1989 - 4. Mai 1992 Heizer
4. Mai 1992 - 27. August 1992 Traktorist für Sommerzeit
31. August 1992 - 5. Oktober 1992 Traktorist der 1. Klasse (Versorgungsabteilung)
5. Oktober 1992 - 26. April 1993 Heizer
Mit Schreiben vom 14. Mai 1996 gab der Kläger an, mit dem Traktor im Steinbruch gearbeitet zu haben sowie Erd- und Straßenbauarbeiten erledigt zu haben.
Mit Bescheid vom 24. März 1997 stellte die Beklagte den Versicherungsverlauf für den Kläger gemäß § 149 Abs. 5 SGB VI für die Zeiten bis 31. Dezember 1990 fest. Hierin ordnete sie die Beitragszeiten vom 1. September 1954 bis 26. April 1993 der Qualifikationsgruppe 5 der Anlage 13 zum SGB VI zu. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und erklärte unter anderem, die Arbeitsjahre 1954 bis 1957 seien als Ausbildung aufgeführt. Er habe jedoch ab dem Alter von 14 Jahren gearbeitet und nie eine Ausbildung erhalten. Nach einem aufklärenden Schreiben der Beklagten nahm der Kläger den Widerspruch zurück.
Mit Bescheid vom 24. März 2000 gewährte die Beklagte dem Kläger Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ab 1. März 2000. Auch hier erfolgte eine Zuordnung der Beitragszeiten vom 1. September 1954 bis 24. März 1993 zur Qualifikationsgruppe 5. Bei Neufeststellungen der Rente blieb die Einstufung in die Qualifikationsgruppen unverändert (Bescheide vom 19. April 2000, 27. November 2002, 6. Februar 2003).
Mit Schreiben vom 24. November 2010 begehrte der Kläger Überprüfung und Neuberechnung der Rente. Er sei als Berufskraftfahrer und Motorenwart tätig gewesen. Die Tätigkeiten als Traktorist bzw. Kraftfahrer, Schlosser, Planierraupenfahrer und Maschinist seien nicht nur mit dem Bedienen der LKW oder Traktoren verbunden gewesen. Er habe auch die Reparatur der Fahrzeuge in eigener Verantwortung durchzuführen gehabt. Deshalb seien diese Tätigkeiten in Qualifikationsgruppe 4 einzustufen.
Die Beklagte bat den Kläger um eine genaue Beschreibung der von ihm verrichteten Tätigkeiten. Er gab daraufhin an, in der Zeit vom 3. Juli bis 22. Dezember 1961 als Motorenwart bzw. vom 16. März 1964 bis 22. März 1965 als Maschinist für die Elektroenergie verantwortlich gewesen zu sein. Für die Zeiten vom 25. März 1965 bis 25. September 1968, vom 21. Juli bis 18. September 1972 sei er als Schlosser in der Schreinerei, vom 3. November 1972 bis 2. Oktober 1985 und vom 25. August 1989 bis 30. September 1989 als Planierraupenfahrer tätig gewesen. Detailliertere Tätigkeitsbeschreibungen seien ihm nicht mehr möglich. Ab der Lohngruppe 3 sei jedoch das Niveau des Facharbeiters erreicht. Dies ergebe sich auch aus den Berufsbezeichnungen.
Mit angefochtenem Bescheid vom 18. Februar 2011 lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag ab. Es sei keine Berufsausbildung absolviert worden. Eine Höhergruppierung aufgrund langjähriger Berufserfahrung habe mangels Beschreibung der einzelnen in den Beschäftigungen ausgeübten Tätigkeiten nicht erfolgen können. Aus den im Arbeitsbuch angegebenen Berufsbezeichnungen wie Traktorist und Maschinist könne keine höherwertige Tätigkeit abgeleitet werden, da dies Berufe seien, die üblicherweise mit unterschiedlichen Qualifikationen ausgeübt werden können.
Hiergegen hat der Kläger Widerspruch eingelegt und vorgetragen, er habe lange Jahre einen Straßenhobel als Maschinist geführt. Diese würden auch in Deutschland im modernen Straßenbau benutzt. Es seien auch Reparaturen der Fahrzeuge in eigener Verantwortung durchzuführen gewesen. Es wurde angefragt, ob auch Tätigkeitsbeschreibungen in Russisch von der Beklagten angenommen würden. Nachdem die Beklagte letzteres bejaht hatte, aber trotz Erinnerung keine Stellungnahme mehr erfolgte, wurde der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14. November 2011 zurückgewiesen. Der Kläger habe zu keiner Zeit qualifizierte Arbeiten als Facharbeiter verrichtet. Die Angaben des Klägers entsprächen den Eintragungen im russischen Arbeitsbuch. Bestimmte Tätigkeiten seien nur über Wochen bzw. mehrere Monate und nur selten über mehrere Jahre hinaus verrichtet worden. Der Kläger habe mithin nicht Facharbeiterniveau erreichen können.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben und darauf verwiesen, dass ein Berufskraftfahrer als Facharbeiter anzusehen sei. Ab der Lohngruppe 3 werde das Niveau des Facharbeiters erreicht. Der Kläger habe nicht wenige Tätigkeiten in der 4., 5. und 6. Lohngruppe verrichtet. Es sollte daher die Qualifikationsgruppe 4 nach einer Zeit der Berufserfahrung von 6 Jahren anerkannt werden. Auch erkenne die DRV regelmäßig den Berufskraftfahrer als Facharbeiter an, insbesondere dann, wenn der Berufskraftfahrer der 1. Klasse vorliege. Auch sei während der Geltung der früheren Leistungsgruppen der Kraftfahrer (Handwerker) in Leistungsgruppe 1 einzustufen gewesen. Insoweit werde auf die Entscheidung des LSG NRW
Der Kläger übersandte sodann diverse Niederschriften von Erörterungsterminen und mündlichen Verhandlungen verschiedener Gerichte, Widerspruchsbescheide sowie Anerkenntnisse anderer Versicherungsträger. Hieraus gehe hervor, dass im Hinblick auf die bekannte Mangelwirtschaft in den ehemaligen Ostblockländern die Führer landwirtschaftlicher Geräte die Fähigkeit haben mussten, diese während der Pflanz- und Erntezeit betriebsbereit zu halten. Es sei daher von einer Facharbeitertätigkeit auszugehen (SG Duisburg). Auch sei vom SG Köln ein Busfahrer und vom SG Düsseldorf ein Führer eines Straßenhobels als Facharbeiter im Sinne der Qualifikationsgruppe 4 eingestuft worden.
Der Kläger hat weiterhin sinngemäß mitgeteilt, als Planierraupenführer sei es seine Aufgabe gewesen, beim Bau von Straßen, Dämmen und Gräben den Boden bzw. Schnee zu verschieben. Er habe den Motor starten und vor dem Verlassen der Straße eine Kontrolluntersuchung durchführen müssen. Zu seinen Aufgaben habe auch der Betrieb der Plannierraupe sowie die Beseitigung von Betriebsstörungen gezählt. Als Traktorist sei es u. a. seine Pflicht gewesen, Schnee zu räumen oder Gräben auszuheben. Auch sei die Wartung von Traktoren und montierten Gewerken seine Aufgabe gewesen. Schließlich habe er mit gezogenen Landmaschinen pflügen, eggen und kultivieren müssen. Als Motorist seien die Inspektion und Schmierung des Motors vor der Inbetriebnahme und das Reparieren seine Aufgabe gewesen. Er habe das Prinzip des Motors, Sicherheitsvorschriften sowie die Möglichkeiten der Problembeseitigung kennen müssen.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 14. Februar 2014 abgewiesen und dabei auf das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts
Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und u. a. auf seine Lohngruppeneinstufung verwiesen. Die 5. und 6. Lohngruppe sei die höchste und für besonders qualifizierte Arbeiter vorbehalten. Das Niveau des Facharbeiters werde ab der Lohngruppe 3 erreicht. Nach einer Zeit der Berufserfahrung von 6 Jahren sollte also die Qualifikationsgruppe 4 angesetzt werden. Der Kläger habe sehr plausibel beschrieben, dass er alles habe reparieren müssen. Nur die Diesel-Einspritzpumpe habe eingeschickt werden müssen, da sie nur mit Spezialwerkzeugen repariert werden konnte. Der Kläger sei „fahrender Kfz-Schlosser“ gewesen. Auch würden Rangierer und Lokführer von anderen Rentenversicherungsträgern als Facharbeiter eingestuft. Dies müsse dann erst recht für Berufskraftfahrer gelten. Vom Berufskraftfahrer der I. Klasse in der ehemaligen UdSSR seien nicht nur Pflege- und Wartungsarbeiten, sondern auch sämtliche Reparaturarbeiten verlangt worden. Auch aus einem Gutachten des Professors Dr. S. gehe hervor, dass Berufskraftfahrer der 1. Klasse als Facharbeiter im Herkunftsland angesehen würden.
Die Beklagte hat darauf hingewiesen, es fehle an einem Nachweis der theoretischen Kenntnisse des Klägers.
In der mündlichen Verhandlung am 18. März 2016 hat der Kläger einen Führerschein für Landwirtschaftstechnik vom 18. März 1963 vorgelegt, wonach er als Traktorist der I. Klasse eingestuft ist. Er hat erklärt, er habe nach einigen Jahren seine Kenntnisse und Fertigkeiten nochmals prüfen lassen. Am 4. März 1975 habe er die Zulassung zum Führen landwirtschaftlicher Fahrzeuge aller Marken erlangt. Er hat weitere Angaben zu den von ihm verrichteten Tätigkeiten gemacht.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Augsburg
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten verwiesen.
Gründe
Die zulässige Berufung ist ganz überwiegend begründet.
Die Beklagte hat zu Recht die Beitragszeiten des Klägers in dem strittigen Zeitraum 21. Juli 1972 bis 18. September 1972 der Qualifikationsgruppe 5 der Anlage 13 zum SGB VI zugeordnet. Insoweit war die Berufung zurückzuweisen. Vom 1. Juli 1967 bis 25. September 1968, 3. November 1972 bis 20. November 1988, 4. Mai 1992 bis 27. August 1992 sowie 31. August 1992 bis 5. Oktober 1992 hat jedoch eine Zuordnung der Versicherungszeiten des Klägers zur Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI zu erfolgen. Die Beklagte ist daher zu verpflichten, den Rentenbescheid vom 24. März 2000, durch den sich der Vormerkungsbescheid vom 24. März 1997 auf andere Weise iSd § 39 Abs. 2 SGB X erledigt hat (vgl. BSG, Urteil vom 14. Dezember 2011, Az. B 5 R 36/11 R), teilweise zurückzunehmen, diese Zeiträume der Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI zuzuordnen und dem Kläger ab 1. Januar 2006 Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 44 Abs. 1 S. 1 SGB X).
Bei Erlass des Rentenbescheids vom 24. März 2000, mit dem die Beklagte die im Vormerkungsbescheid vom 24. März 1997 enthaltene Einstufung sämtlicher in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegten Beitragszeiten des Klägers in die Qualifikationsgruppe 5 zur Anlage 13 des SGB VI übernommen hat, hat die Beklagte für die Zeiträume 1. Juli 1967 bis 25. September 1968, 3. November 1972 bis 20. November 1988, 4. Mai 1992 bis 27. August 1992 sowie 31. August 1992 bis 5. Oktober 1992 den Zeitraum 31. August 1992 bis 5. Oktober 1992 das Recht unrichtig angewandt. Für diese Zeiträume hat eine Einstufung in Qualifikationsgruppe 4 zu erfolgen. Die deshalb zu Unrecht nicht erbrachten Sozialleistungen in Form von Rentenzahlungen sind für einen Zeitraum bis zu 4 Jahren vor dem Antrag des Klägers auf Rücknahme des Rentenbescheids am 24. November 2010, mithin ab 1. Januar 2006, nachzuzahlen (vgl. § 44 Abs. 4 S. 1, 3 SGB X). Im Übrigen hat die Beklagte hingegen das Recht zutreffend angewandt und ist auch von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen, so dass eine weitergehende Rücknahme des Bescheids vom 24. März 2000 nicht in Betracht kommt.
Die Anerkennung der vom Kläger in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten richtet sich nach dem Fremdrentengesetz - FRG - und dem Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz - FANG -.
Gemäß Art. 6 § 4 Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 S. 3 FANG kommt eine Anwendung des FRG in seiner bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung bei einem Rentenbeginn nach dem 31. Dezember 1995 nicht mehr in Betracht. Da die Rente des Klägers erst am 1. März 2000 begonnen hat, bestimmt sich damit die Bewertung der vom Kläger in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegten Beitragszeiten nach § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG in der seit 1. Januar 1992 geltenden Fassung. Nach dieser Bestimmung werden Entgeltpunkte für Beitrags- und Beschäftigungszeiten gem. § 256 b Abs. 1 Satz 1 SGB VI nach Durchschnittsverdiensten ermittelt, die sich nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen und nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in Anlage 14 genannten Bereiche ergeben. Damit hat der Gesetzgeber für die Versicherten aus den Herkunftsgebieten die Tabellenwerke übernommen, die den Einkommensverhältnissen sowie den Ausbildungs- und Fortbildungsstrukturen der ehemaligen DDR angepasst waren.
In die „Qualifikationsgruppe 4 Facharbeiter“ sind Personen eingeordnet, die über die Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung nach abgeschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden haben und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbrief) sind oder denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden ist. Hierzu zählen nicht Personen, die im Rahmen der Berufsausbildung oder der Erwachsenenqualifizierung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes entsprechend der Systematik der Ausbildungsberufe im Beitrittsgebiet ausgebildet worden sind.
In die „Qualifikationsgruppe 5 angelernte und ungelernte Tätigkeiten“ sind einzuordnen
1. Personen, die in der Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung eine Ausbildung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes abgeschlossen haben und im Besitz eines entsprechenden Zeugnisses sind; 2. Personen, die in einer produktionstechnischen oder anderen speziellen Schulung für eine bestimmte Tätigkeit angelernt worden sind; 3. Personen ohne Ausbildung oder spezielle Schulung für die ausgeübte Tätigkeit.
Nach den Sätzen 1 und 2 der Anlage 13 zum SGB VI sind Versicherte in eine der Qualifikationsgruppen einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Haben Versicherte aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben, die üblicherweise denen von Versicherten in einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, sind sie in diese Qualifikationsgruppe einzustufen.
Bei der notwendigen analogen Anwendung der auf die Verhältnisse in der ehemaligen DDR zugeschnittenen Eingruppierungsmerkmale ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 12. November 2003, B 8 KN 2/03,
In ehemaligen UdSSR wurden mit Beginn der fünfziger Jahre Absolventen der Grundschule innerhalb von zwei bis drei Jahren an Berufsschule zu Facharbeitern ausgebildet. Eine berufliche Grundbildung konnte daneben auch im Rahmen einer betrieblichen Ausbildung erworben werden, wobei der theoretische Teil der Ausbildung ebenfalls an Berufsschulen erfolgte. Die Ausbildungsdauer lag auch hier zwischen zwei und vier Jahren. Am Ende der Ausbildung stand dann eine Prüfung, deren Bestehen in einem Zeugnis und mit dem Erwerb des Titels „gelernter bzw. qualifizierter Arbeiter“ dokumentiert wurde. Zur Prüfung konnte auch zugelassen werden, wer eine reguläre Ausbildung nicht durchlaufen hatte, sich die notwendigen Kenntnisse aber auf andere Weise angeeignet hatte (zum Ganzen vgl. Müller, „Die Qual mit den Qualifikationsgruppen“, Mitteilungen der Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken, Nr. 3/1996).
Der Kläger hat zwar keine formelle Facharbeiterqualifikation, da er keine dieser Einrichtungen besucht hat. Ihm wurde auch nicht die Facharbeiterqualifikation trotz fehlender Berufsausbildung förmlich zuerkannt; ihm wurde nicht der Titel „qualifizierter Arbeiter“ verliehen.
Eine Einstufung in Qualifikationsgruppe 4 hat jedoch ab 1. Juli 1967 für die Zeiträume, in denen der Kläger als Traktorist oder mit vergleichbaren Tätigkeiten beschäftigt war, auf der Grundlage des Satzes 2 der Anlage 13 zum SGB VI zu erfolgen. Für den Zeitraum 21. Juli 1972 bis 18. September 1972, in dem der Kläger als Schlosser beschäftigt war, hat es hingegen bei der Einstufung in Qualifikationsgruppe 5 zu verbleiben, da insoweit für den Senat nicht glaubhaft gemacht ist, dass der Kläger aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben hat, die üblicherweise denen von ausgebildeten Schlossern entsprechen.
Professor Dr. S. hat in seiner vom Kläger zur Verfügung gestellten und für den Senat überzeugenden berufskundlichen Stellungnahme darauf hingewiesen, dass für qualifizierte Traktorfahrer die Bezeichnung „Traktorist-Maschinist“ gilt. Sie wurde gebraucht in Verbindung mit einer der drei Qualifikationsstufen (Klasse I, II, III) und der jeweiligen Lohngruppe (1-7). Dabei waren Traktoristen der I. Klasse solche, die selbstständig alle Arten von Pflege- und Reparaturarbeiten an Traktoren, Landmaschinen usw. ausführen durften, während Traktoristen der 2. Klasse solche Arbeiten nur „ausführen“ durften (hier fehlt das Wort „selbstständig“) und Traktoristen 3. Klasse dabei nur unter Anleitung tätig werden durften.
Zwar ist in dem Arbeitsbuch des Klägers allein für den Zeitraum 31. August 1992 bis 5. Oktober 1992 vermerkt, dass er als Traktorist der I. Klasse beschäftigt worden ist. Aus dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung am 18. März 2016 vorgelegten Führerschein für Landwirtschaftstechnik vom 18. März 1963 geht jedoch klar hervor, dass er bereits ab diesem Zeitpunkt als Traktorist der I. Klasse eingestuft war. Dies belegt, dass der Kläger jedenfalls ab diesem Zeitpunkt selbstständig alle Arten von Pflege- und Reparaturarbeiten und damit Tätigkeiten verrichtet hat, die für einen Facharbeiter typisch sind.
Nach Ablauf von mehr als vier Jahren mit Tätigkeiten als Traktorist der I. Klasse ist unter Mitberücksichtigung des Umstands, dass der Kläger bereits seit 1961 mit einschlägigen Tätigkeiten beschäftigt war, von langjährigen Berufserfahrungen als Traktorist auf Facharbeiterniveau auszugehen. Der Senat hält es für sehr fern liegend, dass der Kläger nur als Traktorist der II. oder III. Klasse beschäftigt worden ist, obwohl er die Qualifikation als Traktorist der I. Klasse hatte. Anhaltspunkte für eine unterwertige Verwendung des Klägers gibt es nicht. Die Angaben zu den Lohngruppen im Arbeitsbuch des Klägers stellen jedenfalls die Einstufung als Facharbeiter nicht in Frage, sondern stellen eher ein gewisses Indiz hierfür dar.
In der ehemaligen UdSSR bestand grundsätzlich eine enge Verzahnung von Berufsqualifikation und Tarifeinstufung, die Lohn- und Qualifikationsstufe miteinander verband. Am Ende einer Berufsausbildung oder betrieblichen Weiterbildung wurde nicht nur die Qualifikation bestätigt, sondern auch gleichzeitig die Eingruppierung in eine Tarif-/Lohnkategorie vorgenommen. Die hier interessierende Gruppe der qualifizierten Arbeiter umfasste die untersten Ebene der wenig qualifizierten Arbeiter (Lohnkategorie 1 und 2), die mittlere Ebene der qualifizierten Arbeiter (Lohnkategorie 3 und 4) und die obere Ebene der hoch qualifizierten Arbeiter (Lohnkategorie 5 und 6).
Sowohl die mittlere als auch die obere Qualifikationsstufe konnte durch betriebliche Erstausbildungs- und Weiterbildungsmaßnahmen erreicht werden. Die nach der „Musterordnung für die Ausbildung und Weiterqualifizierung von Arbeitern unmittelbar in der Produktion“ durchgeführten Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen der Betriebe zur Erhöhung des Qualifikationsniveaus dauerten unter Berücksichtigung der Schwierigkeiten des Berufs sowie des Umfanges der zu erwerbenden Kenntnisse und Fertigkeiten ohne Unterbrechung der Berufstätigkeit und mit begrenzter Freistellung bis zu sechs Monaten. Ein wichtiges Prüfungsergebnis der von einer betrieblichen Qualifikationskommission auf Werks- und Abteilungsebene abgenommenen Qualifikationsprüfungen (Probearbeiten und mündliche Prüfung) war die Festlegung der Qualifikationsgruppe und damit auch der Lohnkategorie. Insoweit wird vertreten, dass Personen, die über die unteren beiden Lohnkategorien hinausgekommen waren, als Facharbeiter im Sinne der Qualifikationsgruppe 4 angesehen werden können. Auch wenn die Weiterbildungsmaßnahmen zum Teil kürzer als entsprechende Schulausbildungen waren, sollen ihnen im Ergebnis eine Gleichwertigkeit nicht abgesprochen werden, da sie im sowjetischen Lohn- und Qualifikationssystem als gleichwertig anerkannt waren und in erster Linie Arbeiter mit langjähriger Berufspraxis und Betriebszugehörigkeit delegiert wurden (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Februar 2001, Az.: L 3 RJ 46/99).
Die Bewertung einer Tätigkeit als Facharbeitertätigkeit allein deshalb, weil eine Lohnkategorie 3 verzeichnet ist, verbietet sich jedoch nach Auffassung des Senats. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass bei dieser Eingruppierung neben der Qualifikation im engeren Sinne auch andere Faktoren, wie z. B. die konkreten Arbeitsbedingungen mit berücksichtigt werden konnten. Auch ergeben sich Unschärfen daraus, dass eine mitunter sehr großzügige Praxis der für die Einstufung zuständigen Qualifikationskommissionen vorlag (vgl. Göring, Anerkennung von Aussiedlerzeugnissen, berufliche Bildung und berufliche Qualifikation in der UdSSR, 1991, S. 147).
Auch aus dem von Kläger selbst vorgelegten Gutachten des Professor Dr. S. geht hervor, dass die Lohngruppen zwar als eindeutiges Qualifikationsmerkmal gedacht waren und in allen Betrieben einheitlich gehandhabt werden sollten. Es seien aber auch die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Schwere der Arbeit etc. berücksichtigt worden. In der Praxis sei von diesen Vorschriften nicht selten abgewichen worden, wofür unterschiedliche Gründe, darunter auch persönliche Beziehungen etc. maßgebend gewesen seien.
Der Senat hält es damit zwar nicht für zulässig, allein aufgrund der Zuerkennung einer bestimmten Lohngruppe die Zuordnung zu einer bestimmten Qualifikationsgruppe vorzunehmen. Das Arbeitsbuch des Klägers enthält auch nicht durchgängig für alle Zeiträume Hinweise auf die zuerkannte Lohngruppe. Der Umstand, dass dem Arbeitsbuch ab 1. Juli 1967 für die Zeiträume, in denen eine Lohngruppe angegeben ist, durchgängig jedenfalls keine Zuordnung zu einer Lohngruppe entnommen werden kann, die für unqualifizierte Arbeiter unterhalb des Facharbeiterniveaus vorbehalten war, stellt aber dennoch ein gewisses Indiz dafür dar, dass der Kläger als Traktorist o. ä. ab 1. Juli 1967 höherwertige Tätigkeiten auf Facharbeiterniveau verrichtet hat.
Für die ausgeurteilten Zeiträume kann daher nach Auffassung des Senats mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer tatsächlich ausgeübten, nach den Verhältnissen der ehemaligen Sowjetunion qualifizierten Tätigkeit im Sinne der Qualifikationsgruppe 4 der Anlage zum SGB VI mit einer für Facharbeiter typischen selbstständigen Erledigung von Arbeiten ausgegangen werden.
Nicht durchgreifen kann der Einwand der Beklagten, der Kläger habe das Vorliegen entsprechender theoretischer Kenntnisse nicht nachweisen können. Die einmal im Rahmen einer einschlägigen Berufsausbildung erworbenen theoretischen Kenntnisse verlieren auch bei ausgebildeten Versicherten im Laufe des Berufslebens an Bedeutung. Würde man verlangen, dass Versicherte mit langjähriger Berufserfahrung dieselben theoretischen Kenntnisse nachweisen müssten wie Versicherte mit einschlägiger Berufsausbildung, gäbe es für S. 2 der Anlage 13 zum SGB VI praktisch keinen Anwendungsbereich mehr, diese Bestimmung liefe im Ergebnis leer. Durch die explizite Gleichstellung von langjähriger Berufstätigkeit mit der formellen Ausbildung hat der Gesetzgeber diesem Ansatz jedoch eine Absage erteilt.
Auch nach den Verhältnissen in der ehemaligen DDR ergibt sich, dass Tätigkeiten als Traktorist, Baumaschinenführer usw. als Facharbeitertätigkeiten zu qualifizieren waren. Als vergleichbarer Beruf in der ehemaligen DDR kommt der eines Baumaschinisten in Betracht. In der ehemaligen DDR wurde der Baumaschinist etwa mit der Spezialisierungsrichtung Flachbaggerfahrer (Planierraupenfahrer) im Rahmen einer zweijährigen Ausbildung nach Abschluss der 10. Klasse der polytechnischen Oberschule zum Facharbeiter ausgebildet. Wesentliche Tätigkeiten bestanden in dem Ausheben von Baugruben oder Gräben, Umsetzen von Erdstoffen auf Halden oder Transportgeräte, das Planieren von Trassen und Flächen, das Führen und Pflegen sowie Warten der Geräte. Verlangt wurde selbstständiges Entscheiden innerhalb der vorgegebenen Technologie über Einsatz des Gerätes und dessen optimaler Wirkung, das Auswählen und Anbauen der technologisch bedingten Arbeitsausrüstungen des Geräts. Störungen in der Funktion des Gerätes mussten erkannt und kleinere Reparaturen selbstständig ausgeführt bzw. bei größeren Fehlern Maßnahmen zur Beseitigung eingeleitet werden (vgl. Schriftenreihe Bildung und Beruf, DDR-Ausbildungsberufe Bd. 5, 1990, S. 134). Diese Berufsbeschreibung deckt sich im Wesentlichen mit derjenigen eines Traktoristen in der ehemaligen UdSSR, der in die I. Klasse eingestuft ist.
Für den Zeitraum 21. Juli 1972 bis 18. September 1972 scheidet eine Zuordnung der Versicherungszeiten des Klägers zur Qualifikationsgruppe 4 jedoch aus. Insoweit ist es für den Senat nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger tatsächlich Arbeiten verrichtet hat, die Facharbeitertätigkeiten entsprechen. Der Kläger war in diesem Zeitraum als Schlosser der 3. Kategorie tätig. Dies stellt die erste Eintragung mit dieser Berufsbezeichnung dar. Der Kläger war zuvor nicht langjährig als Schlosser tätig. Es kann keine Rede davon sein, dass Traktoristen „fahrende Kfz-Schlosser“ gewesen sind. Ganz überwiegend hat der Kläger im Arbeitsalltag nach seinen Angaben Erd-, Räum- und Aushubarbeiten etc. verrichtet. Diese Tätigkeiten entsprechen auch dem Berufsbild eines Maschinisten, Planierraupenfahrers oder Traktoristen. Auch wenn der Kläger dem Berufsbild eines Traktoristen entsprechend vor dem 21. Juli 1972 Reparaturen durchgeführt hat, hat er damit noch nicht langjährig Schlosserarbeiten verrichtet, die dazu führen können, dass man von Schlossertätigkeiten auf Facharbeiterniveau vom 21. Juli 1972 bis 18. September 1972 ausgehen könnte. Dies würde nämlich voraussetzen, dass die zuvor verrichteten Schlosserarbeiten ausschließlich oder zumindest ganz überwiegend Inhalt der Tätigkeit gewesen sind. Dies ist jedoch bei einem Traktoristen nicht der Fall. Die bloße Verrichtung von Schlosserarbeiten „bei Bedarf“ genügt hierfür nicht, selbst wenn dies über einige Jahre hinweg geschehen ist.
Nach Auffassung des Senats stellen - wie oben ausgeführt - allein die im Arbeitsbuch enthaltenen Hinweise auf die Einstufung in Lohnkategorie 3 als solche keinen zwingenden Grund dafür dar, die in diesem Zeitraum verrichteten Tätigkeiten der Qualifikationsgruppe 4 zuzuordnen. Die sich aus den soeben genannten Gründen ergebenden Zweifel an einer Tätigkeit als Schlösser auf Facharbeiterniveau können hierdurch nicht überwunden werden.
Insoweit war die Berufung daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung berücksichtigt, dass der Kläger im Berufungsverfahren ganz überwiegend erfolgreich war.
Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
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Annotations
(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.
(2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.
(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).
(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.
(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.
(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.
(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.
(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.