Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 03. Aug. 2015 - L 13 R 1115/13
vorgehend
Tenor
I.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut
II.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III.
Die Revision wird zugelassen.
IV.
Der Streitwert wird auf 2.177,48 Euro festgesetzt.
Tatbestand
das Urteil des Sozialgerichts Landshut
die Berufung zurückzuweisen.
Gründe
1) deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und
2) bei denen voraussichtlich
a) bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann,
b) bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann,
c) bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit der Arbeitsplatz durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten werden kann.
1. den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und
2. dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wieder einzugliedern.
„Die Entscheidung der Frage, ob dem Kläger medizinische Rehabilitationsleistungen zu gewähren sind (sogenannte Eingangsprüfung), steht - wovon das LSG offenbar ausgeht - nicht im Ermessen der Beklagten, sondern ist davon abhängig, ob die allgemeine Leistungsvoraussetzungen des § 10 SGB VI (persönliche Voraussetzungen) und des § 11 SGB VI (versicherungsrechtliche Voraussetzungen) vorliegen und kein Leistungsausschluss gemäß § 12 SGB VI gegeben ist.“
„Das LSG wird deshalb schon bei der Feststellung eines Versicherungsfalles zu prüfen haben, ob im Zeitpunkt der Rechtsgewährung durch die Klägerin zukunftsgerichtet die Prognose ausgeschlossen war, die Integration des Versicherten in eine rentenversicherte Beschäftigung oder Tätigkeit werde, wie § 9 Abs. 1 SGB VI ausdrücklich verlangt („und dadurch“), im Wesentlichen durch die medizinische Leistungen, welche die Klägerin erbracht hat, gesichert werden können. ... Die Rehabilitationsziele des § 9 Abs. 1 SGB VI können im Einzelfall grundsätzlich nicht mehr erreicht werden, sobald der Versicherte unbehebbar voll erwerbsgemindert ist oder sein Erwerbsleben auf Dauer angelegt aufgegeben hat. Dabei kommt es im Zusammenhang mit der Feststellung des Versicherungsfalls und der dabei zu treffenden Prognose über die Verwirklichung der Rehabilitationsziele nicht auf Fiktionen und Rechtsvermutungen, sondern darauf an, ob nach den konkreten Umständen des Einzelfalls voraussichtlich die dauerhafte Integration in eine tatsächlich verrichtete rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit gefördert wird.“
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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 03. Aug. 2015 - L 13 R 1115/13 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.
(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.
(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.
(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.
(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge sowie ergänzende Leistungen, um
- 1.
den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten vorzubeugen, entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und - 2.
dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern.
(2) Die Leistungen nach Absatz 1 sind zu erbringen, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.
(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.
(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.
(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.
(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge sowie ergänzende Leistungen, um
- 1.
den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten vorzubeugen, entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und - 2.
dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern.
(2) Die Leistungen nach Absatz 1 sind zu erbringen, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,
- 1.
deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und - 2.
bei denen voraussichtlich - a)
bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann, - b)
bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann, - c)
bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - aa)
der bisherige Arbeitsplatz erhalten werden kann oder - bb)
ein anderer in Aussicht stehender Arbeitsplatz erlangt werden kann, wenn die Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes nach Feststellung des Trägers der Rentenversicherung nicht möglich ist.
(2) Für Leistungen zur Teilhabe haben auch Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,
- 1.
die im Bergbau vermindert berufsfähig sind und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann oder - 2.
bei denen der Eintritt von im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit droht und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen der Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit abgewendet werden kann.
(3) Für die Leistungen nach den §§ 14, 15a und 17 haben die Versicherten oder die Kinder die persönlichen Voraussetzungen bei Vorliegen der dortigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.
(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge sowie ergänzende Leistungen, um
- 1.
den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten vorzubeugen, entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und - 2.
dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern.
(2) Die Leistungen nach Absatz 1 sind zu erbringen, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Tatbestand
- 1
-
Die klagende Deutsche Rentenversicherung (RV) Bund begehrt von der beklagten Ersatzkasse die Kostenerstattung für eine stationären Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation (Reha) in Form einer Anschlussheilbehandlung (AHB).
- 2
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Der 1947 geborene, bei der Klägerin renten- und der Beklagten krankenversicherte S. (Versicherter) befand sich seit April 2006 in der passiven Phase (Freistellungsphase) eines Altersteilzeit-Blockmodells. Im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt stellte er Ende November 2007 bei der Beklagten einen Antrag auf AHB, den diese an die Klägerin weiterleitete. Die Klägerin bewilligte als zweitangegangener Träger die Reha-Maßnahme mit der Maßgabe, dass sie diese für die Beklagte durchführe, weil die Voraussetzungen für eine Leistung aus der gesetzlichen RV nicht erfüllt seien (Bescheid vom 13.12.2007).
- 3
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Nachdem die Maßnahme vom 11.12.2007 bis 8.1.2008 stattgefunden hatte, forderte die Klägerin mit Schreiben vom 24.1.2008 von der Beklagten die Erstattung der durch die AHB entstandenen Kosten; da sich der Versicherte in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befunden habe, fehle es an der Leistungspflicht der gesetzlichen RV. Die Beklagte trat dem unter Hinweis auf Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 26.6.2007 - B 1 KR 34/06 R , BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr 4) entgegen.
- 4
-
Die auf Erstattung von 3293,29 Euro gerichtete Klage ist in erster Instanz ohne Erfolg geblieben: Der Klägerin stehe weder aus § 6 der zwischen den Ersatzkassen und den RV-Trägern geschlossenen AHB-Vereinbarung vom 1.4.1998 noch aus § 104 SGB X ein Erstattungsanspruch zu. Sie habe nicht als "unzuständiger" Reha-Träger geleistet, sondern die Leistungen nach §§ 9 ff SGB VI in eigener Zuständigkeit erbringen müssen. § 10 SGB VI stelle allein auf die Erwerbsfähigkeit als solche ab, unabhängig davon, ob der Versicherte noch dauerhaft einer Tätigkeit nachgehen werde oder wolle. Einer anderen Auslegung stehe der gesondert geschaffene, dann überflüssige Ausschlusstatbestand des § 12 Abs 1 Nr 4a SGB VI entgegen. Der Bezug von Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG) sei kein Ausschlussgrund im Sinne des § 12 Abs 1 Nr 4a SGB VI bzw der AHB-Vereinbarung. Der Bezug von nur aufgestocktem Altersteilzeitentgelt des Arbeitgebers in der Passivphase der Altersteilzeit bedeute - wie der 1. Senat des BSG (aaO) entschieden habe - kein dauerhaftes Ausscheiden aus dem Arbeitsleben. Die gegenteilige Auffassung der Klägerin und des 4. Senats des BSG (Urteil vom 14.12.2006 - B 4 R 19/06 R , SozR 4-3250 § 14 Nr 3)überzeuge nicht (Urteil vom 16.10.2008).
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Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und vollumfänglich auf die Begründung des SG-Urteils verwiesen. Die in der Literatur an der Rechtsprechung des 1. Senats des BSG geäußerte Kritik führe zu keinem anderen Ergebnis. Auch wenn der Gesetzgeber gewollt habe, dass spätestens mit dem Ausscheiden aus der Aktivphase der Altersteilzeit ein Arbeitsplatz frei gemacht werde, müsse der Versicherte gleichwohl keineswegs zwingend nahtlos zum Rentner werden. Es sei dem Betroffenen nicht verwehrt, anschließend oder auch unter Aufgabe der Ansprüche nach dem AltTZG erneut in das Erwerbsleben einzutreten (Urteil vom 20.11.2009).
- 6
-
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 10 und § 12 Abs 1 Nr 4a SGB VI. § 10 SGB VI stelle bei dem Merkmal "Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit" nicht allein auf die Erwerbsfähigkeit als solche ab, sondern erfordere konkret die weitere Teilnahme am Erwerbsleben. Das ergebe sich aus den Regelungen über die Auswahl der Leistungen zur Teilnahme am Arbeitsleben nach § 16 SGB VI iVm § 33 Abs 4 Satz 1 SGB IX. Die RV-Träger folgen dem Urteil des 1. Senats des BSG vom 26.6.2007 (aaO) nur, soweit der Versicherte noch in der aktiven Phase der Altersteilzeit sei, und schlössen sich im Übrigen dem Urteil des 4. Senats des BSG vom 14.12.2006 (aaO) an. Die Reha-Ziele des § 9 SGB VI könnten bei einer Aufgabe des Erwerbslebens grundsätzlich nicht mehr erreicht werden, was im Rahmen einer vorzunehmenden Prognosebeurteilung jedenfalls bei Beginn der Freistellungsphase der Fall sei. Die theoretische Möglichkeit der Rückkehr in das Erwerbsleben decke sich nicht mit der Lebenswirklichkeit. Hilfsweise werde geltend gemacht, dass § 12 Abs 1 Nr 4a SGB VI verletzt sei, weil das aufgestockte Arbeitsentgelt mit Blick auf § 2 Abs 1 Nr 2 AltTZG eine Leistung sei, die regelmäßig bis zum Beginn einer Rente wegen Alters gezahlt werde. Da sich mit Eintritt in die Freistellungsphase regelmäßig ein "Austritt" aus dem Erwerbsleben vollziehe, müsse zumindest in jedem Einzelfall geprüft werden, ob die Voraussetzungen des § 12 Abs 1 Nr 4a SGB VI auch tatsächlich vorlägen.
- 7
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Die Klägerin beantragt sinngemäß,
-
die Urteile des Landessozialgerichts Berlin Brandenburg vom 20. November 2009 und des Sozialgerichts Berlin vom 16. Oktober 2008 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, an sie 3293,29 Euro zu zahlen.
- 8
-
Die Beklagte beantragt,
-
die Revision zurückzuweisen.
- 9
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Sie hält das LSG-Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Der Senat konnte im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs 2 SGG).
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Die Revision der klagenden RV-Trägerin ist nicht begründet. Zu Recht hat das LSG ihre Berufung gegen das klageabweisende SG-Urteil zurückgewiesen, denn ihr steht kein Anspruch auf Zahlung von 3293,29 Euro gegen die beklagte Ersatzkasse zu. Die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs sind nicht erfüllt.
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1. Die Klägerin kann als zweitangegangene Leistungsträgerin gegen die Beklagte (als von der Klägerin als materiell-rechtlich originär zuständig angesehene Reha-Trägerin) grundsätzlich einen Erstattungsanspruch aus § 14 Abs 4 Satz 1 SGB IX(idF durch Art 1 des Gesetzes vom 19.6.2001, BGBl I 1046 nebst nachfolgenden Änderungen, zuletzt durch Art 1 des Gesetzes vom 23.4.2004, BGBl I 606) haben. Diese Regelung bestimmt: "Wird nach Bewilligung der Leistung durch einen Rehabilitationsträger nach Abs 1 Satz 2 bis 4 festgestellt, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist, erstattet dieser dem Rehabilitationsträger, der die Leistung erbracht hat, dessen Aufwendungen nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften." Dieser spezielle Anspruch ist begründet, soweit der Versicherte vom Träger, der ohne die Regelung in § 14 SGB IX zuständig wäre, die gewährte Maßnahme hätte beanspruchen können(vgl zum Ganzen BSGE 98, 277 = SozR 4-2500 § 40 Nr 4, RdNr 9 ff; BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr 4, RdNr 18 ff; BSG, Urteil vom 8.9.2009 - B 1 KR 9/09 R, RdNr 11 mwN, zur Veröffentlichung in SozR 4-3250 § 14 Nr 10 vorgesehen). Die Regelung begründet einen Ausgleich dafür, dass der zweitangegangene Reha-Träger - bei Vorliegen eines entsprechenden Reha-Bedarfs - die erforderlichen Reha-Leistungen (spätestens nach drei Wochen) selbst dann erbringen muss, wenn er der Meinung ist, hierfür nicht zuständig zu sein. Dabei handelt es sich um eine gleichsam "aufgedrängte Zuständigkeit" (vgl BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr 4, RdNr 21). Diese in § 14 Abs 2 Satz 1 und 3 SGB IX geregelte Zuständigkeitszuweisung erstreckt sich im Außenverhältnis zum Versicherten auf alle Rechtsgrundlagen, die in dieser Bedarfssituation für Reha-Träger vorgesehen sind. Im Verhältnis zum behinderten Menschen wird dadurch eine eigene gesetzliche Verpflichtung des zweitangegangenen Trägers begründet, die - vergleichbar der Regelung des § 107 SGB X - einen endgültigen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Leistung in diesem Rechtsverhältnis bildet. Im Verhältnis der Reha-Träger untereinander ist jedoch eine Lastenverschiebung ohne Ausgleich nicht bezweckt. Den Ausgleich bewirkt der Anspruch nach § 14 Abs 4 Satz 1 SGB IX.
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Einen ähnlichen Anspruch könnte die Klägerin im Übrigen stützen auf § 6 der ab 1.4.1998 geltenden, zwischen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und dem Verband der Angestellten-Krankenkassen/Arbeiterersatzkassenverband geschlossenen, nach dem Vorbringen der Beteiligten zwischen diesen auch weiterhin angewandten "Vereinbarung über ein gemeinsames Verfahren bei den Anschlussheilbehandlungen (AHB-Vereinbarung)". Danach werden die Kosten der Durchführung einer AHB, die in den Zuständigkeitsbereich der Ersatzkasse fällt, von dem RV-Träger mit der Reha-Einrichtung abgerechnet; anschließend erstattet die Ersatzkasse dem RV-Träger alle im Zusammenhang mit der Durchführung der Reha-Leistung entstehenden Kosten.
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2. Die Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs nach § 14 Abs 4 Satz 1 SGB X bzw nach § 6 AHB-Vereinbarung sind vorliegend indessen nicht erfüllt, denn die Beklagte war nicht der für die dem Versicherten gewährte Maßnahme zuständige Träger.
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a) § 40 Abs 4 SGB V beruft die beklagte Ersatzkasse nur zu Leistungen der medizinischen Reha nach § 40 Abs 1 und 2 SGB V, wenn nach den für andere Träger der Sozialversicherung geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 31 SGB VI solche Leistungen nicht erbracht werden können. Dies war hier nicht der Fall. Grundsätzlich trifft den RV-Träger die Pflicht, medizinische Reha-Maßnahmen zu leisten ( § 9 SGB VI ). Entgegen ihrer Ansicht hatte die Klägerin hier als RV-Trägerin die Leistung zu erbringen, weil der rentenversicherungsrechtliche Leistungsausschlussgrund nach § 12 Abs 1 Nr 4a SGB VI nicht vorlag.
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b) Nach § 12 Abs 1 Nr 4a SGB VI werden Leistungen zur Teilhabe von einem Träger der gesetzlichen RV nicht für Versicherte erbracht, "die eine Leistung beziehen, die regelmäßig bis zum Beginn einer Rente wegen Alters gezahlt wird". Diese Voraussetzung ist - wie im vorliegenden Fall - bei Versicherten, die lediglich aufgestocktes Altersteilzeitentgelt von ihrem Arbeitgeber während einer Altersteilzeit beziehen, selbst dann nicht erfüllt, wenn sie sich bereits in der Passivphase eines Altersteilzeit-Blockmodells befinden (ebenso Hirsch in Reinhardt, LPK-SGB VI, 2006, § 12 RdNr 7; aA: BSG <4. Senat> SozR 4-3250 § 14 Nr 3 RdNr 44; Wurm in Jahn/Jansen, SGB für die Praxis, Stand 2007, § 12 SGB VI RdNr 10, 11; Kommentar zum Recht der gesetzlichen RV, Stand 2008, § 12 SGB VI Anm 6.1 und 6.2.1; Verhorst in Ruland/Försterling, GK-SGB VI, § 12 RdNr 99
; Lilge, Gesetzliche RV, Stand 2009, § 12 SGB VI Anm 6.3; Kater in KassKomm, Stand 1.1.2010, § 12 SGB VI RdNr 15c; Rieker, jurisPR-SozR 19/2009 Anm 3) .
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Der Senat hält auch bezogen auf die vorliegende Fallkonstellation weiterhin seine Ausführungen im Urteil vom 26.6.2007 - B 1 KR 34/06 R (BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr 4 Leitsatz 3 und RdNr 31 ff) aufrecht, wonach für Versicherte während der Altersteilzeit Leistungen zur Teilhabe eines RV-Trägers nicht ausgeschlossen sind. Danach gilt weiter, dass es sich bei aufgestocktem Entgelt für die Altersteilzeitarbeit nicht um Leistungen für Personen handelt, die "dauerhaft" aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und durch betriebliche Versorgungsleistungen auf die Altersrente hingeführt werden. Durch Altersteilzeitarbeit soll vielmehr älteren Arbeitnehmern nur ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht werden (vgl § 1 AltTZG vom 23.7.1996, BGBl I 1078). Die Altersteilzeit muss lediglich bis auf einen Zeitpunkt erstreckt werden, von dem an Rente wegen Alters beansprucht werden kann; dieses ist aber nicht gleichbedeutend damit, dass der Arbeitnehmer dauerhaft aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist (vgl § 2 Abs 1 Nr 2 AltTZG idF des Gesetzes vom 20.12.1999, BGBl I 2494). Aus § 8 Abs 3 und § 10 Abs 1 Satz 2 AltTZG ist nämlich zu entnehmen, dass sich an die Phase der Altersteilzeit eine weitere Arbeitsphase oder Arbeitslosigkeit anschließen kann und dass der Betroffene nicht gehalten ist, im Anschluss an die Altersteilzeit Altersrente in Anspruch zunehmen. Das Altersteilzeitverhältnis ist seiner Rechtsnatur nach ein vollwertiges Arbeitsverhältnis. Die abschließende Regelung des § 12 SGB VI lässt darüber hinaus auch für eine entsprechende (analoge) Anwendung der Norm keinen Raum.
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Zwar betraf das Urteil des Senats vom 26.6.2007 einen Versicherten, der sich noch in der letzten Aktivphase eines Altersteilzeit-Blockmodells befand (aaO, RdNr 32), während der Versicherte hier bereits das Stadium der Freistellung von der Arbeit erreicht hatte. Dies rechtfertigt jedoch keine unterschiedliche Beurteilung (anders - allerdings nicht entscheidungstragend, sondern lediglich im Rahmen eines obiter dictums - der nach dem Geschäftsverteilungsplan des BSG für Angelegenheiten der RV nicht mehr zuständige 4. Senat des BSG, Urteil vom 14.12.2006 - SozR 4-3250 § 14 Nr 3 RdNr 44). Entscheidend für die Auffassung des erkennenden Senats ist, dass es in Bezug auf die rechtlich relevanten Umstände keinen Unterschied macht, ob sich der betroffene Versicherte noch in der Aktivphase oder schon in der Passivphase einer in Blöcken wahrgenommenen Altersteilzeit befindet. Auch während des Laufs der Passivphase ändert sich weder der rechtliche Status des Versicherten als Beschäftigter in Altersteilzeit (vgl auch § 7 Abs 1a SGB IV) noch ist ihm die Möglichkeit verschlossen, etwa bei einem Sinneswandel erneut wieder in das Erwerbsleben einzutreten oder sich arbeitsuchend dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen; insbesondere wird er auch mit Erreichen der Passivphase nicht schon zu einem aus dem Arbeitsleben endgültig ausgeschiedenen Altersrentner.
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c) Die von der Beklagten gegen diese rechtliche Sichtweise vorgebrachten Argumente können nicht überzeugen.
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So kommt es für die Auslegung des Merkmals "Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit" bei § 10 SGB VI lediglich auf die Erwerbsfähigkeit als solche an, während es - mit Ausnahme des § 10 Abs 1 Nr 2c SGB VI - im Rahmen dieser Regelung nicht entscheidend ist, ob der Versicherte tatsächlich noch einer Erwerbstätigkeit nachgeht oder nachgehen will; die Prüfung dieses Umstandes erfolgt gerade bei dem insoweit einschlägigen § 12 Abs 1 Nr 4a SGB VI. Dass die Reha-Ziele des § 9 SGB VI im Falle einer bereits vollzogenen Aufgabe des Erwerbslebens mangels dann fehlenden Bezugs der begehrten Reha-Leistungen zum Merkmal der "Erwerbsfähigkeit" nicht mehr erreicht werden können, steht außer Streit; indessen ist es im vorliegenden Fall gerade fraglich, ob und unter welchen Voraussetzungen angenommen werden kann, dass ein Versicherter sein Erwerbsleben (bereits) im Rechtssinne - nicht nach der von der Beklagten behaupteten "Lebenswirklichkeit " - beendet hat. Wie dargestellt, kann jedenfalls im Rechtssinne von einem solchen Ausscheiden aus dem Erwerbsleben bei Versicherten unter den rechtlichen Rahmenbedingungen einer Altersteilzeit gerade noch nicht ausgegangen werden. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob der Versicherte bei Erreichen der Freistellungsphase im Einzelfall den Willen bekundet hat, eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung vor Inanspruchnahme von Altersrentenleistungen nicht mehr ausüben zu wollen.
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Soweit die Beklagte für die hier streitige Frage darüber hinaus etwas aus § 16 SGB VI iVm § 33 Abs 4 Satz 1 SGB IX (angemessene Berücksichtigung von Eignung, Neigung, bisheriger Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt) herleiten will, steht dem schon entgegen, dass es vorliegend nicht um Leistungen zur Teilnahme am Arbeitsleben geht, sondern solche zur medizinischen Reha nach § 15 SGB VI.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert stützt sich auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 GKG.
(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge sowie ergänzende Leistungen, um
- 1.
den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten vorzubeugen, entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und - 2.
dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern.
(2) Die Leistungen nach Absatz 1 sind zu erbringen, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, die bei Antragstellung
- 1.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder - 2.
eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen.
(2) Für die Leistungen zur Prävention und zur medizinischen Rehabilitation haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch erfüllt, die
- 1.
in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, - 2.
innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgenommen und bis zum Antrag ausgeübt haben oder nach einer solchen Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum Antrag arbeitsunfähig oder arbeitslos gewesen sind oder - 3.
vermindert erwerbsfähig sind oder bei denen dies in absehbarer Zeit zu erwarten ist, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
(2a) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden an Versicherte auch erbracht,
- 1.
wenn ohne diese Leistungen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre oder - 2.
wenn sie für eine voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation unmittelbar im Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Träger der Rentenversicherung erforderlich sind.
(3) Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen haben auch überlebende Ehegatten erfüllt, die Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit haben. Sie gelten für die Vorschriften dieses Abschnitts als Versicherte.
(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge sowie ergänzende Leistungen, um
- 1.
den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten vorzubeugen, entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und - 2.
dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern.
(2) Die Leistungen nach Absatz 1 sind zu erbringen, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, die bei Antragstellung
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die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder - 2.
eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen.
(2) Für die Leistungen zur Prävention und zur medizinischen Rehabilitation haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch erfüllt, die
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in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, - 2.
innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgenommen und bis zum Antrag ausgeübt haben oder nach einer solchen Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum Antrag arbeitsunfähig oder arbeitslos gewesen sind oder - 3.
vermindert erwerbsfähig sind oder bei denen dies in absehbarer Zeit zu erwarten ist, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
(2a) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden an Versicherte auch erbracht,
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wenn ohne diese Leistungen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre oder - 2.
wenn sie für eine voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation unmittelbar im Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Träger der Rentenversicherung erforderlich sind.
(3) Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen haben auch überlebende Ehegatten erfüllt, die Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit haben. Sie gelten für die Vorschriften dieses Abschnitts als Versicherte.
(1) Die Versicherungsträger dürfen nur Geschäfte zur Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben führen und ihre Mittel nur für diese Aufgaben sowie die Verwaltungskosten verwenden.
(2) Den Versicherungsträgern dürfen Aufgaben anderer Versicherungsträger und Träger öffentlicher Verwaltung nur auf Grund eines Gesetzes übertragen werden; dadurch entstehende Kosten sind ihnen zu erstatten. Verwaltungsvereinbarungen der Versicherungsträger zur Durchführung ihrer Aufgaben bleiben unberührt.
(3) Versicherungsträger können die für sie zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden insbesondere in Fragen der Rechtsetzung kurzzeitig personell unterstützen. Dadurch entstehende Kosten sind ihnen grundsätzlich zu erstatten; Ausnahmen werden in den jeweiligen Gesetzen zur Feststellung der Haushalte von Bund und Ländern festgelegt.
(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,
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deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und - 2.
bei denen voraussichtlich - a)
bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann, - b)
bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann, - c)
bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - aa)
der bisherige Arbeitsplatz erhalten werden kann oder - bb)
ein anderer in Aussicht stehender Arbeitsplatz erlangt werden kann, wenn die Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes nach Feststellung des Trägers der Rentenversicherung nicht möglich ist.
(2) Für Leistungen zur Teilhabe haben auch Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,
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die im Bergbau vermindert berufsfähig sind und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann oder - 2.
bei denen der Eintritt von im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit droht und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen der Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit abgewendet werden kann.
(3) Für die Leistungen nach den §§ 14, 15a und 17 haben die Versicherten oder die Kinder die persönlichen Voraussetzungen bei Vorliegen der dortigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.
(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge sowie ergänzende Leistungen, um
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den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten vorzubeugen, entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und - 2.
dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern.
(2) Die Leistungen nach Absatz 1 sind zu erbringen, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.
(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.
(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.
(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.
Tenor
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Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 2011 - L 5 KR 22/09 - geändert und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 20. Januar 2009 zurückgewiesen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen.
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Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 700 Euro festgesetzt.
Tatbestand
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Streitig ist ein Anspruch des klagenden überörtlichen Sozialhilfeträgers gegen die beklagte Krankenkasse auf Erstattung eines Teils der Kosten für einen Aktivrollstuhl nebst Zubehör als Zweitversorgung zwecks Besuchs einer Förderschule.
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Der im Jahre 1998 geborene, vom LSG nach § 75 Abs 1 SGG beigeladene Versicherte A. P. ist aufgrund erheblicher Funktionseinschränkungen wegen einer spastischen Diplegie dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen. Die Beklagte versorgte ihn zuletzt im Jahre 2002 mit einer Sitzschale nach Maß nebst Zimmeruntergestell für den häuslichen Bereich und im Jahre 2005 mit einem Aktivrollstuhl (Modell Brix 1.123).
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Am 6.5.2005 beantragte der Beigeladene bei der Beklagten unter Vorlage einer vertragsärztlichen Verordnung und eines Kostenvoranschlags die Zweitversorgung mit einem faltbaren Aktivrollstuhl zur Ermöglichung des Besuchs der Städtischen Förderschule für körperliche und motorische Entwicklung in Olsberg, die er an jedem Schultag von seinem Wohnort Schmallenberg aus aufsucht. Dieser Rollstuhl sollte in der Schule deponiert werden, weil das mit dem Schülerspezialverkehr beauftragte Unternehmen den vorhandenen Rollstuhl mit dem eingesetzten Fahrzeug nicht transportieren konnte. Bis zur Bereitstellung der Zweitversorgung deponierten die Eltern des Beigeladenen den vorhandenen Rollstuhl in der Schule, sodass sich der Beigeladene zu Hause mit dem Zimmeruntergestell und der Sitzschale begnügen musste.
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Die Beklagte leitete den Leistungsantrag am 9.5.2005 an den nach ihrer Auffassung leistungsrechtlich zuständigen Kläger weiter. Dieser gewährte dem Beigeladenen im Wege der Leihe das begehrte Hilfsmittel unter Hinweis auf seine nachrangige Leistungsverpflichtung als zweitangegangener Rehabilitationsträger gemäß § 14 SGB IX(Bescheid des Klägers vom 29.9.2005) und verlangte von der Beklagten mit Schreiben vom 21.11.2005 die Erstattung der dafür aufgewendeten Kosten in Höhe von 2119,42 Euro. Der von der Beklagten zur Verfügung gestellte Rollstuhl verblieb in der Schule, während der am 27.10.2005 gelieferte zweite Rollstuhl (Modell Junior 2) in der Wohnung des Beigeladenen verwendet wurde.
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Der Beigeladene wird seit Schuljahresbeginn 2007/2008 im Rollstuhl sitzend zur Schule hin und zurück transportiert. Da seit diesem Zeitpunkt der zweite Rollstuhl entbehrlich ist, aber eine Rückforderung dieses Hilfsmittels aus Sicht des Klägers nicht mehr in Betracht kam, wurde der Erstattungsanspruch während des Berufungsverfahrens mit Rücksicht auf die zweijährige Nutzungsdauer auf 700 Euro beschränkt.
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Die nach Ablehnung der Erstattung (Schreiben der Beklagten vom 1.12.2005) erhobene Zahlungsklage hat das SG abgewiesen (Urteil vom 20.1.2009). Das LSG hat auf die Berufung des Klägers das erstinstanzliche Urteil geändert und die Beklagte zur Zahlung von 700 Euro verurteilt (Urteil vom 13.1.2011): Der Erstattungsanspruch sei nach § 14 Abs 4 Satz 1 SGB IX iVm § 33 Abs 1 SGB V begründet. Für die Sicherung der Schulfähigkeit des Beigeladenen durch Ermöglichung seiner Teilnahme am Schulunterricht im dazu erforderlichen Rollstuhl sei die Beklagte im Zuge der Hilfsmittelversorgung zum mittelbaren Behinderungsausgleich zuständig gewesen. Ohne Verstoß gegen Bundesrecht und landesrechtliche Vorschriften von Nordrhein-Westfalen habe die Stadt Olsberg als Schulträger den Schülerspezialverkehr so organisiert, dass die Mitführung von Rollstühlen nicht vorgesehen und mangels ausreichender Ladekapazität auch tatsächlich nicht möglich gewesen sei. Auch den Eltern des Beigeladenen sei der tägliche Transport des Rollstuhls (einfache Fahrt 35 km) nicht zumutbar gewesen. Der Rollstuhl zähle auch nicht zum Ausstattungsstandard der Förderschule, weil er den besonderen Bedürfnissen des Beigeladenen angepasst und deshalb nicht generell in der Schule verwendbar sei.
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Mit der vom LSG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung von § 14 Abs 4 Satz 1 SGB IX iVm § 33 Abs 1 SGB V. Es fehle an der Erforderlichkeit und Wirtschaftlichkeit der Ausstattung des Beigeladenen mit dem zweiten Aktivrollstuhl, weil der vorhandene Rollstuhl wegen seiner leichten und unproblematischen Transportierbarkeit ohne Weiteres an jedem Schultag morgens in die Schule hätte mitgenommen und nach Schulschluss wieder nach Hause hätte zurückgebracht werden können. Dass der Schulträger hier - im Gegensatz zum Landschaftsverband Rheinland - die Schülerbeförderung in der fraglichen Zeit mit Fahrzeugen organisiert habe, die für die Mitnahme von Rollstühlen tatsächlich nicht geeignet gewesen seien, könne die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nicht begründen, zumal die landesrechtlichen Vorschriften von Nordrhein-Westfalen einen täglichen Transport des Beigeladenen mit seinem Rollstuhl auf Kosten des Schulträgers zugelassen hätten. Ab Schuljahresbeginn 2007/2008 sei mit dem Wechsel des für den Schülerspezialverkehr beauftragten Unternehmens die Praxis auch geändert worden; seit diesem Zeitpunkt sei der Transport so organisiert, dass die Mitnahme des Rollstuhls immer möglich sei.
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Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 13.1.2011 - L 5 KR 22/09 - zu ändern und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Münster vom 20.1.2009 zurückzuweisen.
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Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Beklagten ist begründet. Das LSG hat zu Unrecht entschieden, dass dem Kläger ein Erstattungsanspruch gegen die Beklagte zusteht; der Beigeladene hatte keinen krankenversicherungsrechtlichen Anspruch auf Versorgung mit einem zweiten Aktivrollstuhl zur Ermöglichung des Besuches der Förderschule. Deshalb war das die Klage abweisende Urteil des SG wieder herzustellen.
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1. Rechtsgrundlage für den vom Kläger als überörtlichem Sozialhilfeträger geltend gemachten Erstattungsanspruch ist § 14 Abs 4 Satz 1 SGB IX: "Wird nach Bewilligung der Leistung durch einen Rehabilitationsträger nach Absatz 1 Satz 2 bis 4 festgestellt, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist, erstattet dieser dem Rehabilitationsträger, der die Leistung erbracht hat, dessen Aufwendungen nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften." Diese Erstattungsregelung, die als "lex specialis" zu den allgemeinen Erstattungsansprüchen zwischen Sozialleistungsträgern nach den §§ 102 ff SGB X anzusehen ist und diese deshalb verdrängt(BSG SozR 4-3250 § 14 Nr 10 RdNr 11 mwN), ist hier anwendbar, weil die Beklagte den bei ihr eingereichten Leistungsantrag des Versicherten vom 6.5.2005 als erstangegangener Rehabilitationsträger, der für Leistungen der medizinischen Rehabilitation zuständig ist (§ 5 Nr 1 SGB IX), am 9.5.2005 und damit innerhalb der Prüfungs- und Weiterleitungsfrist des § 14 Abs 1 Satz 1 und 2 SGB IX ("unverzügliche" Weiterleitung, wenn der erstangegangene Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Leistungsantrages seine materiellrechtliche Unzuständigkeit festgestellt hat) an den von ihr für zuständig erachteten Kläger als Rehabilitationsträger, der für Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zuständig ist(§ 5 Nr 4 SGB IX), weitergeleitet hat. Dort ist der Antrag am 11.5.2005 eingegangen, und der Kläger hat das begehrte Hilfsmittel als nunmehr im Außenverhältnis zu dem Beigeladenen zuständiger zweitangegangener Rehabilitationsträger nach Feststellung des Rehabilitationsbedarfs (§ 14 Abs 2 Satz 1 und 3 SGB IX) auf Leihbasis (§ 33 Abs 1 und Abs 5 Satz 1 SGB V sowie § 31 Abs 1 und Abs 4 Satz 1 SGB IX) bewilligt, wobei er die Beklagte als nach § 33 Abs 1 SGB V materiellrechtlich eigentlich zuständigen Sozialleistungsträger ansah, weil es seiner Ansicht nach um medizinische Rehabilitation geht.
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2. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Erstattungsanspruchs nach § 14 Abs 4 Satz 1 SGB IX sind hier jedoch nicht erfüllt, weil der Versicherte die begehrte Leistung von der Beklagten nach den Vorschriften des SGB V als dem für den Bereich der GKV einschlägigen materiellen Recht(§ 7 Satz 2 SGB IX) nicht beanspruchen konnte (§ 33 Abs 1 SGB V). Die Beklagte war für die Zweitversorgung des Beigeladenen mit dem weiteren Aktivrollstuhl nicht leistungspflichtig, weil das Hilfsmittel unter den gegebenen Umständen dieses Falles nicht erforderlich (§ 33 Abs 1 Satz 1 SGB V) und deshalb auch krankenversicherungsrechtlich nicht wirtschaftlich war (§ 2 Abs 1 Satz 1, § 12 Abs 1 SGB V). Die Ausstattung des Beigeladenen durch die Beklagte mit dem ersten Aktivrollstuhl war hier zum mittelbaren Behinderungsausgleich im Bereich der Mobilität ausreichend.
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a) Nach § 33 Abs 1 Satz 1 SGB V in der im - für den Erstattungsanspruch maßgeblichen - Zeitpunkt der Leistungserbringung durch den Kläger geltenden Fassung des Art 1 Nr 20 Buchst a aa des Gesetzes zur Modernisierung der GKV (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG) vom 14.11.2003 (BGBl I 2190) haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern (1. Variante), einer drohenden Behinderung vorzubeugen (2. Variante) oder eine Behinderung auszugleichen (3. Variante), soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs 4 SGB V (Rechtsverordnung zu Heil- und Hilfsmitteln von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis) ausgeschlossen sind. Die begehrte Zweitversorgung mit einem weiteren Rollstuhl diente hier ersichtlich nicht der Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung und auch nicht der Vorbeugung gegen eine drohende Behinderung, sondern allein dem Ausgleich der Folgen der seit Geburt vorhandenen Behinderungen des Beigeladenen (3. Variante). Der Rollstuhl ist als speziell für das Mobilitätsbedürfnis gehbehinderter Menschen entwickeltes und hergestelltes Hilfsmittel kein allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens und auch nicht durch die Rechtsverordnung nach § 34 Abs 4 SGB V von der Leistungspflicht der GKV ausgeschlossen. Die Beklagte hat ihre Leistungspflicht nach § 33 Abs 1 SGB V jedoch schon mit der Bereitstellung des ersten Rollstuhls vollständig erfüllt.
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Grundsätzlich bemisst sich die Leistungspflicht der GKV nach § 33 Abs 1 SGB V gemäß ständiger Rechtsprechung des BSG danach, ob ein Hilfsmittel zum unmittelbaren oder zum mittelbaren Behinderungsausgleich beansprucht wird. Im Vordergrund steht zumeist der Ausgleich der ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktion selbst, wie es zB bei Prothesen, Hörgeräten und Sehhilfen der Fall ist. Bei diesem sog unmittelbaren Behinderungsausgleich gilt das Gebot eines möglichst weitgehenden Ausgleichs des Funktionsdefizits, und zwar unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des medizinischen und technischen Fortschritts. Daher kann die Versorgung mit einem fortschrittlichen, technisch weiterentwickelten Hilfsmittel nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der bisher erreichte Versorgungsstandard sei ausreichend, solange ein Ausgleich der Behinderung nicht vollständig im Sinne des Gleichziehens mit einem nicht behinderten Menschen erreicht ist (vgl BSGE 93, 183 = SozR 4-2500 § 33 Nr 8, RdNr 4 - C-Leg II).
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Daneben können Hilfsmittel den Zweck haben, die direkten und indirekten Folgen der Behinderung auszugleichen (sog mittelbarer Behinderungsausgleich). In diesem Fall hat die GKV nur für den Basisausgleich einzustehen; es geht dabei nicht um einen Ausgleich im Sinne des vollständigen Gleichziehens mit den letztlich unbegrenzten Möglichkeiten eines nicht behinderten Menschen. Denn Aufgabe der GKV ist in allen Fällen allein die medizinische Rehabilitation (vgl § 1 SGB V sowie § 6 Abs 1 Nr 1 iVm § 5 Nr 1 und 3 SGB IX), also die möglichst weitgehende Wiederherstellung der Gesundheit und der Organfunktionen einschließlich der Sicherung des Behandlungserfolgs, um ein selbstständiges Leben führen und die Anforderungen des Alltags meistern zu können. Eine darüber hinausgehende berufliche oder soziale Rehabilitation ist hingegen Aufgabe anderer Sozialleistungssysteme (vgl zB § 5 Nr 2 SGB IX: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder § 5 Nr 4 SGB IX: Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft). Ein Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich ist von der GKV daher nur zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft (stRspr, vgl zuletzt etwa BSGE 105, 170 = SozR 4-2500 § 36 Nr 2, RdNr 14 ff - Hörgerätefestbetrag; BSG Urteil vom 7.10.2010 - B 3 KR 13/09 R - BSGE 107, 44 = SozR 4-2500 § 33 Nr 31, RdNr 16 f - Treppensteighilfe; BSG Urteil vom 7.10.2010 - B 3 KR 5/10 R - SozR 4-2500 § 33 Nr 32, RdNr 13 - Therapiedreirad II; jeweils mwN). Zu den Grundbedürfnissen eines jeden Menschen gehören die körperlichen Grundfunktionen (zB Gehen, Stehen, Sitzen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnahme, Ausscheidung) sowie die elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen und die Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums, wozu auch die Aufnahme von Informationen und die Kommunikation mit anderen zur Vermeidung von Vereinsamung zählt (BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 6 RdNr 12 - Notebook-PC für blinden Schüler).
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Als solches allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens ist in Bezug auf die Mobilität nur die Erschließung des Nahbereichs um die Wohnung eines Versicherten anerkannt, nicht aber das darüber hinausreichende Interesse an sportlicher Fortbewegung oder an der Erweiterung des Aktionsraums (stRspr, vgl zuletzt BSG Urteil vom 18.5.2011 - B 3 KR 10/10 R - SozR 4-2500 § 33 Nr 35 - Sportrollstuhl). Maßgebend für den von der GKV insoweit zu gewährleistenden Basisausgleich ist der Bewegungsradius, den ein Nichtbehinderter üblicherweise noch zu Fuß erreicht (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 29, 31 und 32 sowie BSG SozR 3-1200 § 33 Nr 1; stRspr). Dazu haben die Krankenkassen die Versicherten so auszustatten, dass sie sich nach Möglichkeit in der eigenen Wohnung bewegen und die Wohnung verlassen können, um bei einem kurzen Spaziergang "an die frische Luft zu kommen" oder um die - üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegenden - Stellen zu erreichen, an denen Alltagsgeschäfte zu erledigen sind (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 31 - Rollstuhl-Bike II). Dagegen können die Versicherten - von besonderen zusätzlichen qualitativen Momenten abgesehen - grundsätzlich nicht beanspruchen, den Radius der selbstständigen Fortbewegung in Kombination von Auto und Rollstuhl (erheblich) zu erweitern, auch wenn im Einzelfall die Stellen der Alltagsgeschäfte nicht im Nahbereich liegen, dafür also längere Strecken zurückzulegen sind, welche die Kräfte eines Rollstuhlfahrers möglicherweise übersteigen (BSGE 91, 60 RdNr 15 = SozR 4-2500 § 33 Nr 3 RdNr 16 - Rollstuhl-Ladeboy; ebenso BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 29 - schwenkbarer Autositz und BSGE 98, 213 = SozR 4-2500 § 33 Nr 15, RdNr 14 - behinderungsgerechter PKW-Umbau; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 31 S 187 - Rollstuhl-Bike II). Ebenso wenig rechnet die sportliche Betätigung ständiger Rechtsprechung des Senats zufolge zu den Grundbedürfnissen, für die die GKV ihre Versicherten mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich auszustatten hat (vgl etwa BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 2 - Therapie-Tandem bei übersteigertem Bewegungsdrang; zuletzt nochmals bekräftigt mit BSG Urteil vom 7.10.2010 - B 3 KR 5/10 R - SozR 4-2500 § 33 Nr 32 - Therapiedreirad II sowie BSG Urteil vom 18.5.2011 - B 3 KR 10/10 R - SozR 4-2500 § 33 Nr 35 - Sportrollstuhl).
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Die Einstandspflicht der Krankenkassen für Mobilitätshilfen zum mittelbaren Behinderungsausgleich reicht bei Kindern und Jugendlichen allerdings weiter, wenn dies entweder zum Schulbesuch im Rahmen der Schulpflicht oder zur Integration in der kindlichen und jugendlichen Entwicklungsphase erforderlich ist; darauf hat auch das LSG zutreffend abgestellt. So können die Krankenkassen bei Kindern und Jugendlichen zwar grundsätzlich über die sonst geltenden Grenzen hinaus zur Gewährung von Hilfsmitteln verpflichtet sein, soweit es zur Herstellung oder Sicherung der Schulfähigkeit eines Schülers bzw dem Erwerb einer elementaren Schulausbildung oder zur Förderung ihrer Integration in den Kreis gleichaltriger Kinder und Jugendlicher erforderlich ist. Das hat das BSG bereits früh für den Schulweg (Urteil vom 2.8.1979, SozR 2200 § 182b Nr 13 - Faltrollstuhl) und den Schulsport (Urteil vom 22.7.1981, SozR 2200 § 182 Nr 73 - Sportbrille) entschieden und später auf alle sächlichen Mittel erstreckt, die einem behinderten Kind oder Jugendlichen die Teilnahme am gesetzlich vorgeschriebenen allgemeinbildenden Unterricht ermöglichen (Urteil vom 26.5.1983, SozR 2200 § 182b Nr 28 - Mikroportanlage; Urteil vom 6.2.1997, SozR 3-2500 § 33 Nr 22 - behinderungsgerecht ausgestatteter PC; Urteil vom 30.1.2001, SozR 3-2500 § 33 Nr 40 - kein Notebook für Jurastudium; Urteil vom 22.7.2004, SozR 4-2500 § 33 Nr 6 - Notebook-PC für blinden Schüler). Mit gleicher Zielrichtung hat der Senat dies später auf diejenigen Hilfsmittel erstreckt, die eine Teilnahme an den allgemein üblichen Freizeitbetätigungen Gleichaltriger ermöglichen sollen (Urteil vom 16.4.1998, SozR 3-2500 § 33 Nr 27 - Rollstuhl-Bike I; Urteil vom 23.7.2002, SozR 3-2500 § 33 Nr 46 - behindertengerechtes Dreirad). Als nicht ausreichend angesehen wurde aber auch bei Kindern oder Jugendlichen einerseits die sportliche Betätigung im Familienkreis (vgl zuletzt BSG Urteil vom 12.8.2009, SozR 4-2500 § 33 Nr 25 - Rollfiets) und zum anderen das Bedürfnis nach sportlicher Betätigung an sich (vgl etwa BSG Urteil vom 26.3.2003, SozR 4-2500 § 33 Nr 2 - Therapie-Tandem bei übersteigertem Bewegungsdrang).
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b) Nach diesen Grundsätzen, die der erkennende Senat in seinem Urteil vom 18.5.2011 (B 3 KR 10/10 R - SozR 4-2500 § 33 Nr 35 vorgesehen) nochmals zusammengefasst hat, hätte der Beigeladene die Zweitversorgung mit dem weiteren Rollstuhl nur dann auf Kosten der GKV verlangen können, wenn der bereits vorhandene Rollstuhl nicht oder nur unter einem unzumutbaren Aufwand an jedem Schultag von der Wohnung zu der Förderschule in Olsberg und zurück hätte transportiert werden können und deshalb das allgemeine Grundbedürfnis des Beigeladenen auf Sicherung seiner Schulfähigkeit und Ermöglichung der Teilnahme am Unterricht im Zuge der Schulpflicht hier nicht gewährleistet gewesen wäre. Nur unter solchen widrigen Umständen wäre die Zweitversorgung "im Einzelfall erforderlich" gewesen. Das war hier nicht der Fall.
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aa) Allerdings ergibt sich der Ausschluss der Zweitversorgung auf Kosten der GKV nicht bereits aus der durch den Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen (§ 91 SGB V, ab 1.1.2004: Gemeinsamer Bundesausschuss) nach § 92 Abs 1 Satz 2 Nr 6 SGB V erlassenen Richtlinie über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung(HilfsM-RL in der hier maßgeblichen Fassung vom 19.10.2004, BAnz Nr 2 vom 5.1.2005, S 89), die nach § 91 Abs 9 SGB V in der bis zum 30.6.2008 gültigen - und hier maßgeblichen - Fassung des GMG und ebenso nach § 91 Abs 6 SGB V in der ab 1.7.2008 gültigen Fassung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes (GKV-WSG) vom 26.3.2007 (BGBl I 378) für die Versicherten, die Krankenkassen und die Leistungserbringer unmittelbar verbindlich ist. Die Zweitversorgung wäre im vorliegenden Fall durch die HilfsM-RL nicht generell ausgeschlossen, sodass ein zur Rechtswidrigkeit einer Regelung der HilfsM-RL führender Verstoß gegen höherrangiges Recht von vornherein ausscheidet, der vorliegen würde, wenn ein nach § 33 SGB V begründeter Anspruch auf Versorgung mit einem Hilfsmittel durch eine solche Regelung der HilfsM-RL ausgeschlossen wäre. Deshalb bedurfte es an dieser Stelle keiner abschließenden Entscheidung zu der Frage, ob und ggf unter welchen Voraussetzungen Leistungsbegrenzungen im Bereich der Versorgung mit Hilfsmitteln (§ 33 SGB V) in der HilfsM-RL überhaupt angeordnet werden dürfen. Nach Abschnitt A III Nr 21 der HilfsM-RL vom 17.6.1992 (BAnz Nr 183 b vom 29.9.1992), die nach Maßgabe späterer Änderungen bis zum 6.2.2009 gültig war und hier einschlägig ist (ab 7.2.2009 gilt die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung
vom 16.10.2008, BAnz Nr 61 vom 6.2.2009, S 462) , konnte eine Mehrfachversorgung mit funktionsgleichen Hilfsmitteln an sich nur dann verordnet werden, wenn dies aus hygienischen Gründen notwendig oder aufgrund besonderer Beanspruchung durch den Versicherten zweckmäßig und wirtschaftlich ist. Beides ist hier nicht der Fall.
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Diese Bestimmung war jedoch nicht als abschließend zu verstehen, weil sie ersichtlich lückenhaft ist und der sich aus § 33 SGB V ergebenden Rechtslage nur unvollkommen entspricht, bei rein wörtlicher Auslegung also rechtswidrig und damit unwirksam wäre. Eine Mehrfachversorgung mit einem Hilfsmittel kann im Einzelfall zB auch wegen fehlender oder unzumutbarer Transportierbarkeit eines Hilfsmittels sowie aus sonstigen medizinischen oder technischen Gründen in Betracht kommen. Die Lückenhaftigkeit der Regelung hat auch der Gemeinsame Bundesausschuss erkannt und deshalb mit Wirkung ab 7.2.2009 unter Abschnitt A § 6 Abs 7 folgende Vorschrift in die HilfsM-RL nF vom 16.10.2008 aufgenommen: "Eine Mehrfachausstattung mit Hilfsmitteln kann nur dann verordnet werden, wenn dies aus medizinischen, hygienischen oder sicherheitstechnischen Gründen notwendig oder aufgrund der besonderen Beanspruchung durch den Versicherten zweckmäßig und wirtschaftlich ist. Als Mehrfachausstattung sind funktionsgleiche Hilfsmittel anzusehen. Hinweise hierzu ergeben sich aus dem Hilfsmittelverzeichnis." Diese Vorschrift stellt lediglich eine Klarstellung der nach § 33 SGB V ohnehin bestehenden Rechtslage dar, ist also nicht als konstitutive Regelung zu verstehen. Demgemäß ist diese Vorschrift in entsprechender Weise auch auf die HilfsM-RL vom 17.6.1992 und deren lückenhafte Regelung in Abschnitt A III Nr 21 anzuwenden. Dies gilt im vorliegenden Zusammenhang umso mehr, als sich die grundsätzliche Möglichkeit der Zweitversorgung zur Sicherung der Schulfähigkeit eines Schülers auch aus dem Hilfsmittelverzeichnis (§ 139 SGB V) ergibt, das zur Konkretisierung der Verordnungsfähigkeit von Hilfsmitteln stets heranzuziehen ist, wie sich nunmehr auch aus Abschnitt A § 6 Abs 7 Satz 3 HilfsM-RL nF ausdrücklich ergibt. So findet sich im Hilfsmittelverzeichnis, auf das auch schon die HilfsM-RL vom 17.6.1992 mehrfach Bezug genommen hat (vgl Abschnitt A II Nr 8 und 8.2), in der Produktgruppe 18 unter Ziffer 3.1 eine Sonderregelung, wonach bei Kindern und Jugendlichen neben dem für den ständigen Gebrauch zu Hause zu gewährenden Kranken- oder Behindertenfahrzeug im Bedarfsfall ein weiteres für den außerhäuslichen Gebrauch zur Verfügung gestellt werden kann, um die Fortbewegung im Schulbereich sicherzustellen. Die Begriffe "Bedarfsfall" und "Erforderlichkeit im Einzelfall" sind inhaltsgleich.
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bb) Die Möglichkeit der Zweitversorgung zu Lasten der GKV scheidet hier jedoch aus, weil ein "Bedarfsfall" nicht vorliegt. Der Ausschluss der Zweitversorgung auf Kosten der GKV ergibt sich aus der jederzeitigen Transportierbarkeit des Rollstuhls unter für den Beigeladenen zumutbaren Bedingungen. Zwar enthält das Berufungsurteil keine ausdrücklichen Feststellungen des LSG zu der Frage, ob der im Jahre 2005 bereitgestellte Aktivrollstuhl des Fabrikats "Brix 1.123" für die ständige Mitnahme zu Einsatzorten außerhalb der Wohnung konzipiert ist. Allerdings ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beigeladene seit dem Schuljahresbeginn 2007/2008 in diesem Rollstuhl sitzend zur Schule und zurück transportiert wird und der vom Kläger gewährte zweite Rollstuhl seit diesem Zeitpunkt praktisch nicht mehr benötigt wurde, dass die Erstausstattung jederzeit zum Transport geeignet war. Dass der Versicherte hierfür Hilfe benötigt (zB durch die Eltern, den Schulbusfahrer, den Schulbusbegleiter oder Mitarbeiter der Schule), ist unerheblich, weil er auch für das Umsetzen vom Rollstuhl in das Fahrzeug und vom Fahrzeug in den zweiten Rollstuhl die Hilfe Dritter benötigte, er durch die Zweitversorgung also nicht von fremder Hilfe unabhängig geworden wäre.
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Nicht ausschlaggebend ist hingegen der Umstand, dass der Rollstuhl des Beigeladenen seinerzeit mit dem vom Schulträger organisierten Schülerspezialverkehr tatsächlich nicht transportiert worden ist und mangels ausreichender Ladekapazität der eingesetzten Fahrzeuge auch nicht hätte mitgenommen werden können. Wäre der Schülerspezialverkehr mit Fahrzeugen organisiert worden, die über eine ausreichende Ladekapazität verfügen, wie es im Bereich des Landschaftsverbands Rheinland seit jeher der Fall ist, hätte es der Zweitversorgung nicht bedurft. Der vom Schulträger zu verantwortende "Mangel" des Schülerspezialverkehrs führt nicht zu einem Anspruch des Beigeladenen gegen die GKV auf Zweitversorgung, sodass der geltend gemachte Erstattungsanspruch des Klägers als überörtlicher Sozialhilfeträger nicht begründet ist.
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cc) Der tägliche Transport des Rollstuhls wäre auch unter für den Beigeladenen zumutbaren Bedingungen möglich gewesen. Ein Schulträger in Nordrhein-Westfalen hat grundsätzlich auch die aus der Mitnahme für den Schulbesuch erforderlicher Hilfsmittel resultierenden Mehrkosten zu tragen. Einer gesonderten Vorschrift über die Berechtigung gehunfähiger Schülerinnen und Schüler, auf Kosten des Schulträgers den erforderlichen Rollstuhl täglich vom Wohnort zur Schule und zurück transportieren zu lassen, bedurfte es nicht. Die dem entgegenstehende Auslegung des Landesrechts von Nordrhein-Westfalen durch das LSG ist für den erkennenden Senat nicht verbindlich (§ 162 SGG), weil sie auf der Verletzung von Bundesrecht beruht. Der Senat ist daher an der eigenständigen Auslegung des einschlägigen Landesrechts nicht gehindert.
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Nach § 92 Abs 1 Satz 1 iVm § 94 Abs 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) vom 15.2.2005 (GV NRW 2005, 102), das am 1.8.2005 in Kraft getreten ist (§ 133 Abs 1 Satz 1 SchulG), gehören zu dem vom Schulträger zu tragenden Sachkosten auch die Schülerfahrkosten. Gemäß § 97 Abs 1 Satz 1 SchulG werden Schülerinnen und Schüler der allgemein bildenden Schulen(§§ 11, 14 bis 18 SchulG), der Förderschulen (§ 20 SchulG), der Schule für Kranke (§ 21 SchulG) und des Berufskollegs in Vollzeitform (§ 22 SchulG), die ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben, die Kosten erstattet, die für ihre wirtschaftlichste Beförderung zur Schule und zurück notwendig entstehen. Die Anforderungen an die wirtschaftlichste Beförderung, die Entfernungen und die sonstigen Umstände, bei denen Fahrkosten notwendig entstehen, Voraussetzungen und Höchstbetrag für die Erstattung und für den zumutbaren Eigenanteil sowie Ausnahmen für schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler und für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind in der nach § 97 Abs 4 SchulG zu erlassenden Rechtsverordnung zu regeln. Zur Ausführung dieser Verordnungsermächtigung hat das zuständige Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen die Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) vom 16.4.2005 (GV NRW 2005, 420) erlassen, die ebenfalls am 1.8.2005 in Kraft getreten ist (§ 21 Abs 1 Satz 1 SchfkVO). Danach sind Schülerfahrkosten die Kosten, die für die wirtschaftlichste, der Schülerin oder dem Schüler zumutbare Art der Beförderung zu den Schulen im Sinne von § 97 SchulG und zurück notwendig entstehen(§ 1 SchfkVO, inhaltlich wiederholt in § 5 Abs 1 und § 12 Abs 1 und 4 SchfkVO). Dabei entscheidet der Schulträger über die Art und den Umfang der Schülerbeförderung; eine Pflicht zur Beförderung obliegt ihm jedoch nicht (§ 3 SchfkVO). Der Schulträger der besuchten Schule übernimmt die Schülerfahrkosten auf Antrag unabhängig vom Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der Schülerin oder des Schülers (Schulträgerprinzip), wobei er auch über das zweckmäßigste Verfahren zu entscheiden hat (§ 4 Abs 1 SchfkVO). Dabei kommen nach § 12 Abs 2 SchfkVO drei Varianten für die wirtschaftlichste Beförderung in Betracht: Öffentliche Verkehrsmittel, durch den Schulträger angemietete geeignete Kraftfahrzeuge eines zuverlässigen Beförderungsunternehmers bzw geeignete Kraftfahrzeuge des Schulträgers (Schülerspezialverkehr) oder von den Eltern oder der Schülerin oder dem Schüler gestellte bzw angemietete Fahrzeuge (Privatfahrzeuge). Ist die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit Schülerspezialverkehren nicht möglich oder ist die Benutzung dieser Verkehrsmittel nicht zumutbar (§ 13 Abs 2 bis 4 SchfkVO), so hat der Schulträger die Kosten einer Beförderung mit Privatfahrzeugen (einschließlich Taxen und Mietwagen) nach § 16 SchfkVO zu tragen, sofern nur durch diese Art der Beförderung der regelmäßige Schulbesuch gewährleistet ist(§ 15 Abs 1 SchfkVO). Dabei entscheidet der Schulträger jeweils im Einzelfall über die wirtschaftlichste Form der Beförderung (§ 12 Abs 3 SchfkVO).
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Soweit hiernach der Schulträger beim Schülerspezialverkehr die Mitnahme von Rollstühlen tatsächlich nicht vorgesehen oder eine zu geringe Ladekapazität bereitgestellt hat, sind der Schüler bzw seine Eltern berechtigt, die Fahrten in Privatfahrzeugen zu organisieren (§ 12 Abs 2 Nr 3 SchfkVO), bei denen der Rollstuhl mitgenommen werden kann. Hierzu gehören auch Fahrten mit für den Rollstuhltransport geeigneten Taxen und Mietfahrzeugen, wie sich aus § 15 Abs 1 SchfkVO ergibt. Nur die Möglichkeit der jederzeitigen Mitnahme des Rollstuhls erfüllt die Kriterien einer wirtschaftlichen Beförderung gehunfähiger Schüler "unter zumutbaren Bedingungen" (§ 1, § 12 Abs 4, § 15 Abs 1 SchfkVO). Deshalb ist auch der Einwand unbegründet, in der SchfkVO finde sich keine gesonderte Regelung über die Mitnahme von für den Schulbesuch erforderlichen medizinischen Hilfsmitteln. Eine solche Regelung hätte zudem nur deklaratorischen Charakter, zumal sich die Transportpflicht mittelbar auch schon aus dem Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen (Art 3 Abs 3 Satz 2 GG) ergibt.
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c) Mit dieser Entscheidung setzt sich der erkennende Senat nicht in Widerspruch zu dem Urteil des damaligen 11. Senats des BSG vom 2.8.1979 (11 RK 7/78 - SozR 2200 § 182b Nr 13), der in einem ähnlich gelagerten Fall den Anspruch eines Schülers auf Versorgung mit einem zweiten Rollstuhl für den Schulbesuch bejaht hatte. Der Kläger beruft sich zu Unrecht auf diese Entscheidung, weil nach den Gegebenheiten des damaligen Falles die tägliche Transportierbarkeit des vorhandenen Rollstuhls unter für den Versicherten zumutbaren Bedingungen verneint worden war. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der 11. Senat, der seinerzeit noch für Streitigkeiten aus der landwirtschaftlichen Krankenversicherung zuständig war, heutzutage für diesen Bereich nicht mehr zuständig ist und der erkennende Senat die alleinige Zuständigkeit für die Streitigkeiten über die krankenversicherungsrechtliche Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln (§ 33 SGB V, § 31 SGB IX)besitzt.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 GKG.
(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.
Ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat der Behörde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten im Inland zu benennen. Unterlässt er dies, gilt ein an ihn gerichtetes Schriftstück am siebenten Tage nach der Aufgabe zur Post und ein elektronisch übermitteltes Dokument am dritten Tage nach der Absendung als zugegangen. Dies gilt nicht, wenn feststeht, dass das Dokument den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat. Auf die Rechtsfolgen der Unterlassung ist der Beteiligte hinzuweisen.
(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.
(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.
(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.
(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.
Tatbestand
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Die klagende Deutsche Rentenversicherung (RV) Bund begehrt von der beklagten Ersatzkasse die Kostenerstattung für eine stationären Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation (Reha) in Form einer Anschlussheilbehandlung (AHB).
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Der 1947 geborene, bei der Klägerin renten- und der Beklagten krankenversicherte S. (Versicherter) befand sich seit April 2006 in der passiven Phase (Freistellungsphase) eines Altersteilzeit-Blockmodells. Im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt stellte er Ende November 2007 bei der Beklagten einen Antrag auf AHB, den diese an die Klägerin weiterleitete. Die Klägerin bewilligte als zweitangegangener Träger die Reha-Maßnahme mit der Maßgabe, dass sie diese für die Beklagte durchführe, weil die Voraussetzungen für eine Leistung aus der gesetzlichen RV nicht erfüllt seien (Bescheid vom 13.12.2007).
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Nachdem die Maßnahme vom 11.12.2007 bis 8.1.2008 stattgefunden hatte, forderte die Klägerin mit Schreiben vom 24.1.2008 von der Beklagten die Erstattung der durch die AHB entstandenen Kosten; da sich der Versicherte in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befunden habe, fehle es an der Leistungspflicht der gesetzlichen RV. Die Beklagte trat dem unter Hinweis auf Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 26.6.2007 - B 1 KR 34/06 R , BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr 4) entgegen.
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Die auf Erstattung von 3293,29 Euro gerichtete Klage ist in erster Instanz ohne Erfolg geblieben: Der Klägerin stehe weder aus § 6 der zwischen den Ersatzkassen und den RV-Trägern geschlossenen AHB-Vereinbarung vom 1.4.1998 noch aus § 104 SGB X ein Erstattungsanspruch zu. Sie habe nicht als "unzuständiger" Reha-Träger geleistet, sondern die Leistungen nach §§ 9 ff SGB VI in eigener Zuständigkeit erbringen müssen. § 10 SGB VI stelle allein auf die Erwerbsfähigkeit als solche ab, unabhängig davon, ob der Versicherte noch dauerhaft einer Tätigkeit nachgehen werde oder wolle. Einer anderen Auslegung stehe der gesondert geschaffene, dann überflüssige Ausschlusstatbestand des § 12 Abs 1 Nr 4a SGB VI entgegen. Der Bezug von Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG) sei kein Ausschlussgrund im Sinne des § 12 Abs 1 Nr 4a SGB VI bzw der AHB-Vereinbarung. Der Bezug von nur aufgestocktem Altersteilzeitentgelt des Arbeitgebers in der Passivphase der Altersteilzeit bedeute - wie der 1. Senat des BSG (aaO) entschieden habe - kein dauerhaftes Ausscheiden aus dem Arbeitsleben. Die gegenteilige Auffassung der Klägerin und des 4. Senats des BSG (Urteil vom 14.12.2006 - B 4 R 19/06 R , SozR 4-3250 § 14 Nr 3)überzeuge nicht (Urteil vom 16.10.2008).
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Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und vollumfänglich auf die Begründung des SG-Urteils verwiesen. Die in der Literatur an der Rechtsprechung des 1. Senats des BSG geäußerte Kritik führe zu keinem anderen Ergebnis. Auch wenn der Gesetzgeber gewollt habe, dass spätestens mit dem Ausscheiden aus der Aktivphase der Altersteilzeit ein Arbeitsplatz frei gemacht werde, müsse der Versicherte gleichwohl keineswegs zwingend nahtlos zum Rentner werden. Es sei dem Betroffenen nicht verwehrt, anschließend oder auch unter Aufgabe der Ansprüche nach dem AltTZG erneut in das Erwerbsleben einzutreten (Urteil vom 20.11.2009).
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Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 10 und § 12 Abs 1 Nr 4a SGB VI. § 10 SGB VI stelle bei dem Merkmal "Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit" nicht allein auf die Erwerbsfähigkeit als solche ab, sondern erfordere konkret die weitere Teilnahme am Erwerbsleben. Das ergebe sich aus den Regelungen über die Auswahl der Leistungen zur Teilnahme am Arbeitsleben nach § 16 SGB VI iVm § 33 Abs 4 Satz 1 SGB IX. Die RV-Träger folgen dem Urteil des 1. Senats des BSG vom 26.6.2007 (aaO) nur, soweit der Versicherte noch in der aktiven Phase der Altersteilzeit sei, und schlössen sich im Übrigen dem Urteil des 4. Senats des BSG vom 14.12.2006 (aaO) an. Die Reha-Ziele des § 9 SGB VI könnten bei einer Aufgabe des Erwerbslebens grundsätzlich nicht mehr erreicht werden, was im Rahmen einer vorzunehmenden Prognosebeurteilung jedenfalls bei Beginn der Freistellungsphase der Fall sei. Die theoretische Möglichkeit der Rückkehr in das Erwerbsleben decke sich nicht mit der Lebenswirklichkeit. Hilfsweise werde geltend gemacht, dass § 12 Abs 1 Nr 4a SGB VI verletzt sei, weil das aufgestockte Arbeitsentgelt mit Blick auf § 2 Abs 1 Nr 2 AltTZG eine Leistung sei, die regelmäßig bis zum Beginn einer Rente wegen Alters gezahlt werde. Da sich mit Eintritt in die Freistellungsphase regelmäßig ein "Austritt" aus dem Erwerbsleben vollziehe, müsse zumindest in jedem Einzelfall geprüft werden, ob die Voraussetzungen des § 12 Abs 1 Nr 4a SGB VI auch tatsächlich vorlägen.
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Die Klägerin beantragt sinngemäß,
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die Urteile des Landessozialgerichts Berlin Brandenburg vom 20. November 2009 und des Sozialgerichts Berlin vom 16. Oktober 2008 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, an sie 3293,29 Euro zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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Sie hält das LSG-Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Der Senat konnte im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs 2 SGG).
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Die Revision der klagenden RV-Trägerin ist nicht begründet. Zu Recht hat das LSG ihre Berufung gegen das klageabweisende SG-Urteil zurückgewiesen, denn ihr steht kein Anspruch auf Zahlung von 3293,29 Euro gegen die beklagte Ersatzkasse zu. Die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs sind nicht erfüllt.
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1. Die Klägerin kann als zweitangegangene Leistungsträgerin gegen die Beklagte (als von der Klägerin als materiell-rechtlich originär zuständig angesehene Reha-Trägerin) grundsätzlich einen Erstattungsanspruch aus § 14 Abs 4 Satz 1 SGB IX(idF durch Art 1 des Gesetzes vom 19.6.2001, BGBl I 1046 nebst nachfolgenden Änderungen, zuletzt durch Art 1 des Gesetzes vom 23.4.2004, BGBl I 606) haben. Diese Regelung bestimmt: "Wird nach Bewilligung der Leistung durch einen Rehabilitationsträger nach Abs 1 Satz 2 bis 4 festgestellt, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist, erstattet dieser dem Rehabilitationsträger, der die Leistung erbracht hat, dessen Aufwendungen nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften." Dieser spezielle Anspruch ist begründet, soweit der Versicherte vom Träger, der ohne die Regelung in § 14 SGB IX zuständig wäre, die gewährte Maßnahme hätte beanspruchen können(vgl zum Ganzen BSGE 98, 277 = SozR 4-2500 § 40 Nr 4, RdNr 9 ff; BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr 4, RdNr 18 ff; BSG, Urteil vom 8.9.2009 - B 1 KR 9/09 R, RdNr 11 mwN, zur Veröffentlichung in SozR 4-3250 § 14 Nr 10 vorgesehen). Die Regelung begründet einen Ausgleich dafür, dass der zweitangegangene Reha-Träger - bei Vorliegen eines entsprechenden Reha-Bedarfs - die erforderlichen Reha-Leistungen (spätestens nach drei Wochen) selbst dann erbringen muss, wenn er der Meinung ist, hierfür nicht zuständig zu sein. Dabei handelt es sich um eine gleichsam "aufgedrängte Zuständigkeit" (vgl BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr 4, RdNr 21). Diese in § 14 Abs 2 Satz 1 und 3 SGB IX geregelte Zuständigkeitszuweisung erstreckt sich im Außenverhältnis zum Versicherten auf alle Rechtsgrundlagen, die in dieser Bedarfssituation für Reha-Träger vorgesehen sind. Im Verhältnis zum behinderten Menschen wird dadurch eine eigene gesetzliche Verpflichtung des zweitangegangenen Trägers begründet, die - vergleichbar der Regelung des § 107 SGB X - einen endgültigen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Leistung in diesem Rechtsverhältnis bildet. Im Verhältnis der Reha-Träger untereinander ist jedoch eine Lastenverschiebung ohne Ausgleich nicht bezweckt. Den Ausgleich bewirkt der Anspruch nach § 14 Abs 4 Satz 1 SGB IX.
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Einen ähnlichen Anspruch könnte die Klägerin im Übrigen stützen auf § 6 der ab 1.4.1998 geltenden, zwischen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und dem Verband der Angestellten-Krankenkassen/Arbeiterersatzkassenverband geschlossenen, nach dem Vorbringen der Beteiligten zwischen diesen auch weiterhin angewandten "Vereinbarung über ein gemeinsames Verfahren bei den Anschlussheilbehandlungen (AHB-Vereinbarung)". Danach werden die Kosten der Durchführung einer AHB, die in den Zuständigkeitsbereich der Ersatzkasse fällt, von dem RV-Träger mit der Reha-Einrichtung abgerechnet; anschließend erstattet die Ersatzkasse dem RV-Träger alle im Zusammenhang mit der Durchführung der Reha-Leistung entstehenden Kosten.
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2. Die Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs nach § 14 Abs 4 Satz 1 SGB X bzw nach § 6 AHB-Vereinbarung sind vorliegend indessen nicht erfüllt, denn die Beklagte war nicht der für die dem Versicherten gewährte Maßnahme zuständige Träger.
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a) § 40 Abs 4 SGB V beruft die beklagte Ersatzkasse nur zu Leistungen der medizinischen Reha nach § 40 Abs 1 und 2 SGB V, wenn nach den für andere Träger der Sozialversicherung geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 31 SGB VI solche Leistungen nicht erbracht werden können. Dies war hier nicht der Fall. Grundsätzlich trifft den RV-Träger die Pflicht, medizinische Reha-Maßnahmen zu leisten ( § 9 SGB VI ). Entgegen ihrer Ansicht hatte die Klägerin hier als RV-Trägerin die Leistung zu erbringen, weil der rentenversicherungsrechtliche Leistungsausschlussgrund nach § 12 Abs 1 Nr 4a SGB VI nicht vorlag.
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b) Nach § 12 Abs 1 Nr 4a SGB VI werden Leistungen zur Teilhabe von einem Träger der gesetzlichen RV nicht für Versicherte erbracht, "die eine Leistung beziehen, die regelmäßig bis zum Beginn einer Rente wegen Alters gezahlt wird". Diese Voraussetzung ist - wie im vorliegenden Fall - bei Versicherten, die lediglich aufgestocktes Altersteilzeitentgelt von ihrem Arbeitgeber während einer Altersteilzeit beziehen, selbst dann nicht erfüllt, wenn sie sich bereits in der Passivphase eines Altersteilzeit-Blockmodells befinden (ebenso Hirsch in Reinhardt, LPK-SGB VI, 2006, § 12 RdNr 7; aA: BSG <4. Senat> SozR 4-3250 § 14 Nr 3 RdNr 44; Wurm in Jahn/Jansen, SGB für die Praxis, Stand 2007, § 12 SGB VI RdNr 10, 11; Kommentar zum Recht der gesetzlichen RV, Stand 2008, § 12 SGB VI Anm 6.1 und 6.2.1; Verhorst in Ruland/Försterling, GK-SGB VI, § 12 RdNr 99
; Lilge, Gesetzliche RV, Stand 2009, § 12 SGB VI Anm 6.3; Kater in KassKomm, Stand 1.1.2010, § 12 SGB VI RdNr 15c; Rieker, jurisPR-SozR 19/2009 Anm 3) .
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Der Senat hält auch bezogen auf die vorliegende Fallkonstellation weiterhin seine Ausführungen im Urteil vom 26.6.2007 - B 1 KR 34/06 R (BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr 4 Leitsatz 3 und RdNr 31 ff) aufrecht, wonach für Versicherte während der Altersteilzeit Leistungen zur Teilhabe eines RV-Trägers nicht ausgeschlossen sind. Danach gilt weiter, dass es sich bei aufgestocktem Entgelt für die Altersteilzeitarbeit nicht um Leistungen für Personen handelt, die "dauerhaft" aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und durch betriebliche Versorgungsleistungen auf die Altersrente hingeführt werden. Durch Altersteilzeitarbeit soll vielmehr älteren Arbeitnehmern nur ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht werden (vgl § 1 AltTZG vom 23.7.1996, BGBl I 1078). Die Altersteilzeit muss lediglich bis auf einen Zeitpunkt erstreckt werden, von dem an Rente wegen Alters beansprucht werden kann; dieses ist aber nicht gleichbedeutend damit, dass der Arbeitnehmer dauerhaft aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist (vgl § 2 Abs 1 Nr 2 AltTZG idF des Gesetzes vom 20.12.1999, BGBl I 2494). Aus § 8 Abs 3 und § 10 Abs 1 Satz 2 AltTZG ist nämlich zu entnehmen, dass sich an die Phase der Altersteilzeit eine weitere Arbeitsphase oder Arbeitslosigkeit anschließen kann und dass der Betroffene nicht gehalten ist, im Anschluss an die Altersteilzeit Altersrente in Anspruch zunehmen. Das Altersteilzeitverhältnis ist seiner Rechtsnatur nach ein vollwertiges Arbeitsverhältnis. Die abschließende Regelung des § 12 SGB VI lässt darüber hinaus auch für eine entsprechende (analoge) Anwendung der Norm keinen Raum.
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Zwar betraf das Urteil des Senats vom 26.6.2007 einen Versicherten, der sich noch in der letzten Aktivphase eines Altersteilzeit-Blockmodells befand (aaO, RdNr 32), während der Versicherte hier bereits das Stadium der Freistellung von der Arbeit erreicht hatte. Dies rechtfertigt jedoch keine unterschiedliche Beurteilung (anders - allerdings nicht entscheidungstragend, sondern lediglich im Rahmen eines obiter dictums - der nach dem Geschäftsverteilungsplan des BSG für Angelegenheiten der RV nicht mehr zuständige 4. Senat des BSG, Urteil vom 14.12.2006 - SozR 4-3250 § 14 Nr 3 RdNr 44). Entscheidend für die Auffassung des erkennenden Senats ist, dass es in Bezug auf die rechtlich relevanten Umstände keinen Unterschied macht, ob sich der betroffene Versicherte noch in der Aktivphase oder schon in der Passivphase einer in Blöcken wahrgenommenen Altersteilzeit befindet. Auch während des Laufs der Passivphase ändert sich weder der rechtliche Status des Versicherten als Beschäftigter in Altersteilzeit (vgl auch § 7 Abs 1a SGB IV) noch ist ihm die Möglichkeit verschlossen, etwa bei einem Sinneswandel erneut wieder in das Erwerbsleben einzutreten oder sich arbeitsuchend dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen; insbesondere wird er auch mit Erreichen der Passivphase nicht schon zu einem aus dem Arbeitsleben endgültig ausgeschiedenen Altersrentner.
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c) Die von der Beklagten gegen diese rechtliche Sichtweise vorgebrachten Argumente können nicht überzeugen.
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So kommt es für die Auslegung des Merkmals "Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit" bei § 10 SGB VI lediglich auf die Erwerbsfähigkeit als solche an, während es - mit Ausnahme des § 10 Abs 1 Nr 2c SGB VI - im Rahmen dieser Regelung nicht entscheidend ist, ob der Versicherte tatsächlich noch einer Erwerbstätigkeit nachgeht oder nachgehen will; die Prüfung dieses Umstandes erfolgt gerade bei dem insoweit einschlägigen § 12 Abs 1 Nr 4a SGB VI. Dass die Reha-Ziele des § 9 SGB VI im Falle einer bereits vollzogenen Aufgabe des Erwerbslebens mangels dann fehlenden Bezugs der begehrten Reha-Leistungen zum Merkmal der "Erwerbsfähigkeit" nicht mehr erreicht werden können, steht außer Streit; indessen ist es im vorliegenden Fall gerade fraglich, ob und unter welchen Voraussetzungen angenommen werden kann, dass ein Versicherter sein Erwerbsleben (bereits) im Rechtssinne - nicht nach der von der Beklagten behaupteten "Lebenswirklichkeit " - beendet hat. Wie dargestellt, kann jedenfalls im Rechtssinne von einem solchen Ausscheiden aus dem Erwerbsleben bei Versicherten unter den rechtlichen Rahmenbedingungen einer Altersteilzeit gerade noch nicht ausgegangen werden. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob der Versicherte bei Erreichen der Freistellungsphase im Einzelfall den Willen bekundet hat, eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung vor Inanspruchnahme von Altersrentenleistungen nicht mehr ausüben zu wollen.
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Soweit die Beklagte für die hier streitige Frage darüber hinaus etwas aus § 16 SGB VI iVm § 33 Abs 4 Satz 1 SGB IX (angemessene Berücksichtigung von Eignung, Neigung, bisheriger Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt) herleiten will, steht dem schon entgegen, dass es vorliegend nicht um Leistungen zur Teilnahme am Arbeitsleben geht, sondern solche zur medizinischen Reha nach § 15 SGB VI.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert stützt sich auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 GKG.
(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.
(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.
(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.
(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.
(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge sowie ergänzende Leistungen, um
- 1.
den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten vorzubeugen, entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und - 2.
dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern.
(2) Die Leistungen nach Absatz 1 sind zu erbringen, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,
- 1.
deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und - 2.
bei denen voraussichtlich - a)
bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann, - b)
bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann, - c)
bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - aa)
der bisherige Arbeitsplatz erhalten werden kann oder - bb)
ein anderer in Aussicht stehender Arbeitsplatz erlangt werden kann, wenn die Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes nach Feststellung des Trägers der Rentenversicherung nicht möglich ist.
(2) Für Leistungen zur Teilhabe haben auch Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,
- 1.
die im Bergbau vermindert berufsfähig sind und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann oder - 2.
bei denen der Eintritt von im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit droht und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen der Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit abgewendet werden kann.
(3) Für die Leistungen nach den §§ 14, 15a und 17 haben die Versicherten oder die Kinder die persönlichen Voraussetzungen bei Vorliegen der dortigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.
(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, die bei Antragstellung
- 1.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder - 2.
eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen.
(2) Für die Leistungen zur Prävention und zur medizinischen Rehabilitation haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch erfüllt, die
- 1.
in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, - 2.
innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgenommen und bis zum Antrag ausgeübt haben oder nach einer solchen Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum Antrag arbeitsunfähig oder arbeitslos gewesen sind oder - 3.
vermindert erwerbsfähig sind oder bei denen dies in absehbarer Zeit zu erwarten ist, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
(2a) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden an Versicherte auch erbracht,
- 1.
wenn ohne diese Leistungen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre oder - 2.
wenn sie für eine voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation unmittelbar im Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Träger der Rentenversicherung erforderlich sind.
(3) Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen haben auch überlebende Ehegatten erfüllt, die Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit haben. Sie gelten für die Vorschriften dieses Abschnitts als Versicherte.
(1) Leistungen zur Teilhabe werden nicht für Versicherte erbracht, die
- 1.
wegen eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit, einer Schädigung im Sinne des sozialen Entschädigungsrechts oder wegen eines Einsatzunfalls, der Ansprüche nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz begründet, gleichartige Leistungen eines anderen Rehabilitationsträgers oder Leistungen zur Eingliederung nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz erhalten können, - 2.
eine Rente wegen Alters von wenigstens zwei Dritteln der Vollrente beziehen oder beantragt haben, - 3.
eine Beschäftigung ausüben, aus der ihnen nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung gewährleistet ist, - 4.
als Bezieher einer Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze versicherungsfrei sind, - 4a.
eine Leistung beziehen, die regelmäßig bis zum Beginn einer Rente wegen Alters gezahlt wird, oder - 5.
sich in Untersuchungshaft oder im Vollzug einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befinden oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozessordnung untergebracht sind. Dies gilt nicht für Versicherte im erleichterten Strafvollzug bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
(2) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen zur Rehabilitation erbracht, deren Kosten aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind. Dies gilt nicht, wenn vorzeitige Leistungen aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich sind.
(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,
- 1.
deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und - 2.
bei denen voraussichtlich - a)
bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann, - b)
bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann, - c)
bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - aa)
der bisherige Arbeitsplatz erhalten werden kann oder - bb)
ein anderer in Aussicht stehender Arbeitsplatz erlangt werden kann, wenn die Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes nach Feststellung des Trägers der Rentenversicherung nicht möglich ist.
(2) Für Leistungen zur Teilhabe haben auch Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,
- 1.
die im Bergbau vermindert berufsfähig sind und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann oder - 2.
bei denen der Eintritt von im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit droht und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen der Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit abgewendet werden kann.
(3) Für die Leistungen nach den §§ 14, 15a und 17 haben die Versicherten oder die Kinder die persönlichen Voraussetzungen bei Vorliegen der dortigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.
(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie
- 1.
teilweise erwerbsgemindert sind, - 2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und - 3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie
- 1.
voll erwerbsgemindert sind, - 2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und - 3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
- 1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und - 2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.
(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:
- 1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, - 2.
Berücksichtigungszeiten, - 3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt, - 4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.
(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.
(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.
(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,
- 1.
deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und - 2.
bei denen voraussichtlich - a)
bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann, - b)
bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann, - c)
bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - aa)
der bisherige Arbeitsplatz erhalten werden kann oder - bb)
ein anderer in Aussicht stehender Arbeitsplatz erlangt werden kann, wenn die Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes nach Feststellung des Trägers der Rentenversicherung nicht möglich ist.
(2) Für Leistungen zur Teilhabe haben auch Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,
- 1.
die im Bergbau vermindert berufsfähig sind und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann oder - 2.
bei denen der Eintritt von im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit droht und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen der Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit abgewendet werden kann.
(3) Für die Leistungen nach den §§ 14, 15a und 17 haben die Versicherten oder die Kinder die persönlichen Voraussetzungen bei Vorliegen der dortigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.
(1) Leistungen zur Teilhabe werden nicht für Versicherte erbracht, die
- 1.
wegen eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit, einer Schädigung im Sinne des sozialen Entschädigungsrechts oder wegen eines Einsatzunfalls, der Ansprüche nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz begründet, gleichartige Leistungen eines anderen Rehabilitationsträgers oder Leistungen zur Eingliederung nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz erhalten können, - 2.
eine Rente wegen Alters von wenigstens zwei Dritteln der Vollrente beziehen oder beantragt haben, - 3.
eine Beschäftigung ausüben, aus der ihnen nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung gewährleistet ist, - 4.
als Bezieher einer Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze versicherungsfrei sind, - 4a.
eine Leistung beziehen, die regelmäßig bis zum Beginn einer Rente wegen Alters gezahlt wird, oder - 5.
sich in Untersuchungshaft oder im Vollzug einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befinden oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozessordnung untergebracht sind. Dies gilt nicht für Versicherte im erleichterten Strafvollzug bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
(2) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen zur Rehabilitation erbracht, deren Kosten aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind. Dies gilt nicht, wenn vorzeitige Leistungen aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich sind.
Tatbestand
- 1
-
Die klagende Deutsche Rentenversicherung (RV) Bund begehrt von der beklagten Ersatzkasse die Kostenerstattung für eine stationären Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation (Reha) in Form einer Anschlussheilbehandlung (AHB).
- 2
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Der 1947 geborene, bei der Klägerin renten- und der Beklagten krankenversicherte S. (Versicherter) befand sich seit April 2006 in der passiven Phase (Freistellungsphase) eines Altersteilzeit-Blockmodells. Im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt stellte er Ende November 2007 bei der Beklagten einen Antrag auf AHB, den diese an die Klägerin weiterleitete. Die Klägerin bewilligte als zweitangegangener Träger die Reha-Maßnahme mit der Maßgabe, dass sie diese für die Beklagte durchführe, weil die Voraussetzungen für eine Leistung aus der gesetzlichen RV nicht erfüllt seien (Bescheid vom 13.12.2007).
- 3
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Nachdem die Maßnahme vom 11.12.2007 bis 8.1.2008 stattgefunden hatte, forderte die Klägerin mit Schreiben vom 24.1.2008 von der Beklagten die Erstattung der durch die AHB entstandenen Kosten; da sich der Versicherte in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befunden habe, fehle es an der Leistungspflicht der gesetzlichen RV. Die Beklagte trat dem unter Hinweis auf Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 26.6.2007 - B 1 KR 34/06 R , BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr 4) entgegen.
- 4
-
Die auf Erstattung von 3293,29 Euro gerichtete Klage ist in erster Instanz ohne Erfolg geblieben: Der Klägerin stehe weder aus § 6 der zwischen den Ersatzkassen und den RV-Trägern geschlossenen AHB-Vereinbarung vom 1.4.1998 noch aus § 104 SGB X ein Erstattungsanspruch zu. Sie habe nicht als "unzuständiger" Reha-Träger geleistet, sondern die Leistungen nach §§ 9 ff SGB VI in eigener Zuständigkeit erbringen müssen. § 10 SGB VI stelle allein auf die Erwerbsfähigkeit als solche ab, unabhängig davon, ob der Versicherte noch dauerhaft einer Tätigkeit nachgehen werde oder wolle. Einer anderen Auslegung stehe der gesondert geschaffene, dann überflüssige Ausschlusstatbestand des § 12 Abs 1 Nr 4a SGB VI entgegen. Der Bezug von Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG) sei kein Ausschlussgrund im Sinne des § 12 Abs 1 Nr 4a SGB VI bzw der AHB-Vereinbarung. Der Bezug von nur aufgestocktem Altersteilzeitentgelt des Arbeitgebers in der Passivphase der Altersteilzeit bedeute - wie der 1. Senat des BSG (aaO) entschieden habe - kein dauerhaftes Ausscheiden aus dem Arbeitsleben. Die gegenteilige Auffassung der Klägerin und des 4. Senats des BSG (Urteil vom 14.12.2006 - B 4 R 19/06 R , SozR 4-3250 § 14 Nr 3)überzeuge nicht (Urteil vom 16.10.2008).
- 5
-
Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und vollumfänglich auf die Begründung des SG-Urteils verwiesen. Die in der Literatur an der Rechtsprechung des 1. Senats des BSG geäußerte Kritik führe zu keinem anderen Ergebnis. Auch wenn der Gesetzgeber gewollt habe, dass spätestens mit dem Ausscheiden aus der Aktivphase der Altersteilzeit ein Arbeitsplatz frei gemacht werde, müsse der Versicherte gleichwohl keineswegs zwingend nahtlos zum Rentner werden. Es sei dem Betroffenen nicht verwehrt, anschließend oder auch unter Aufgabe der Ansprüche nach dem AltTZG erneut in das Erwerbsleben einzutreten (Urteil vom 20.11.2009).
- 6
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Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 10 und § 12 Abs 1 Nr 4a SGB VI. § 10 SGB VI stelle bei dem Merkmal "Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit" nicht allein auf die Erwerbsfähigkeit als solche ab, sondern erfordere konkret die weitere Teilnahme am Erwerbsleben. Das ergebe sich aus den Regelungen über die Auswahl der Leistungen zur Teilnahme am Arbeitsleben nach § 16 SGB VI iVm § 33 Abs 4 Satz 1 SGB IX. Die RV-Träger folgen dem Urteil des 1. Senats des BSG vom 26.6.2007 (aaO) nur, soweit der Versicherte noch in der aktiven Phase der Altersteilzeit sei, und schlössen sich im Übrigen dem Urteil des 4. Senats des BSG vom 14.12.2006 (aaO) an. Die Reha-Ziele des § 9 SGB VI könnten bei einer Aufgabe des Erwerbslebens grundsätzlich nicht mehr erreicht werden, was im Rahmen einer vorzunehmenden Prognosebeurteilung jedenfalls bei Beginn der Freistellungsphase der Fall sei. Die theoretische Möglichkeit der Rückkehr in das Erwerbsleben decke sich nicht mit der Lebenswirklichkeit. Hilfsweise werde geltend gemacht, dass § 12 Abs 1 Nr 4a SGB VI verletzt sei, weil das aufgestockte Arbeitsentgelt mit Blick auf § 2 Abs 1 Nr 2 AltTZG eine Leistung sei, die regelmäßig bis zum Beginn einer Rente wegen Alters gezahlt werde. Da sich mit Eintritt in die Freistellungsphase regelmäßig ein "Austritt" aus dem Erwerbsleben vollziehe, müsse zumindest in jedem Einzelfall geprüft werden, ob die Voraussetzungen des § 12 Abs 1 Nr 4a SGB VI auch tatsächlich vorlägen.
- 7
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Die Klägerin beantragt sinngemäß,
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die Urteile des Landessozialgerichts Berlin Brandenburg vom 20. November 2009 und des Sozialgerichts Berlin vom 16. Oktober 2008 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, an sie 3293,29 Euro zu zahlen.
- 8
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Die Beklagte beantragt,
-
die Revision zurückzuweisen.
- 9
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Sie hält das LSG-Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
- 10
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Der Senat konnte im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs 2 SGG).
- 11
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Die Revision der klagenden RV-Trägerin ist nicht begründet. Zu Recht hat das LSG ihre Berufung gegen das klageabweisende SG-Urteil zurückgewiesen, denn ihr steht kein Anspruch auf Zahlung von 3293,29 Euro gegen die beklagte Ersatzkasse zu. Die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs sind nicht erfüllt.
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1. Die Klägerin kann als zweitangegangene Leistungsträgerin gegen die Beklagte (als von der Klägerin als materiell-rechtlich originär zuständig angesehene Reha-Trägerin) grundsätzlich einen Erstattungsanspruch aus § 14 Abs 4 Satz 1 SGB IX(idF durch Art 1 des Gesetzes vom 19.6.2001, BGBl I 1046 nebst nachfolgenden Änderungen, zuletzt durch Art 1 des Gesetzes vom 23.4.2004, BGBl I 606) haben. Diese Regelung bestimmt: "Wird nach Bewilligung der Leistung durch einen Rehabilitationsträger nach Abs 1 Satz 2 bis 4 festgestellt, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist, erstattet dieser dem Rehabilitationsträger, der die Leistung erbracht hat, dessen Aufwendungen nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften." Dieser spezielle Anspruch ist begründet, soweit der Versicherte vom Träger, der ohne die Regelung in § 14 SGB IX zuständig wäre, die gewährte Maßnahme hätte beanspruchen können(vgl zum Ganzen BSGE 98, 277 = SozR 4-2500 § 40 Nr 4, RdNr 9 ff; BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr 4, RdNr 18 ff; BSG, Urteil vom 8.9.2009 - B 1 KR 9/09 R, RdNr 11 mwN, zur Veröffentlichung in SozR 4-3250 § 14 Nr 10 vorgesehen). Die Regelung begründet einen Ausgleich dafür, dass der zweitangegangene Reha-Träger - bei Vorliegen eines entsprechenden Reha-Bedarfs - die erforderlichen Reha-Leistungen (spätestens nach drei Wochen) selbst dann erbringen muss, wenn er der Meinung ist, hierfür nicht zuständig zu sein. Dabei handelt es sich um eine gleichsam "aufgedrängte Zuständigkeit" (vgl BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr 4, RdNr 21). Diese in § 14 Abs 2 Satz 1 und 3 SGB IX geregelte Zuständigkeitszuweisung erstreckt sich im Außenverhältnis zum Versicherten auf alle Rechtsgrundlagen, die in dieser Bedarfssituation für Reha-Träger vorgesehen sind. Im Verhältnis zum behinderten Menschen wird dadurch eine eigene gesetzliche Verpflichtung des zweitangegangenen Trägers begründet, die - vergleichbar der Regelung des § 107 SGB X - einen endgültigen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Leistung in diesem Rechtsverhältnis bildet. Im Verhältnis der Reha-Träger untereinander ist jedoch eine Lastenverschiebung ohne Ausgleich nicht bezweckt. Den Ausgleich bewirkt der Anspruch nach § 14 Abs 4 Satz 1 SGB IX.
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Einen ähnlichen Anspruch könnte die Klägerin im Übrigen stützen auf § 6 der ab 1.4.1998 geltenden, zwischen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und dem Verband der Angestellten-Krankenkassen/Arbeiterersatzkassenverband geschlossenen, nach dem Vorbringen der Beteiligten zwischen diesen auch weiterhin angewandten "Vereinbarung über ein gemeinsames Verfahren bei den Anschlussheilbehandlungen (AHB-Vereinbarung)". Danach werden die Kosten der Durchführung einer AHB, die in den Zuständigkeitsbereich der Ersatzkasse fällt, von dem RV-Träger mit der Reha-Einrichtung abgerechnet; anschließend erstattet die Ersatzkasse dem RV-Träger alle im Zusammenhang mit der Durchführung der Reha-Leistung entstehenden Kosten.
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2. Die Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs nach § 14 Abs 4 Satz 1 SGB X bzw nach § 6 AHB-Vereinbarung sind vorliegend indessen nicht erfüllt, denn die Beklagte war nicht der für die dem Versicherten gewährte Maßnahme zuständige Träger.
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a) § 40 Abs 4 SGB V beruft die beklagte Ersatzkasse nur zu Leistungen der medizinischen Reha nach § 40 Abs 1 und 2 SGB V, wenn nach den für andere Träger der Sozialversicherung geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 31 SGB VI solche Leistungen nicht erbracht werden können. Dies war hier nicht der Fall. Grundsätzlich trifft den RV-Träger die Pflicht, medizinische Reha-Maßnahmen zu leisten ( § 9 SGB VI ). Entgegen ihrer Ansicht hatte die Klägerin hier als RV-Trägerin die Leistung zu erbringen, weil der rentenversicherungsrechtliche Leistungsausschlussgrund nach § 12 Abs 1 Nr 4a SGB VI nicht vorlag.
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b) Nach § 12 Abs 1 Nr 4a SGB VI werden Leistungen zur Teilhabe von einem Träger der gesetzlichen RV nicht für Versicherte erbracht, "die eine Leistung beziehen, die regelmäßig bis zum Beginn einer Rente wegen Alters gezahlt wird". Diese Voraussetzung ist - wie im vorliegenden Fall - bei Versicherten, die lediglich aufgestocktes Altersteilzeitentgelt von ihrem Arbeitgeber während einer Altersteilzeit beziehen, selbst dann nicht erfüllt, wenn sie sich bereits in der Passivphase eines Altersteilzeit-Blockmodells befinden (ebenso Hirsch in Reinhardt, LPK-SGB VI, 2006, § 12 RdNr 7; aA: BSG <4. Senat> SozR 4-3250 § 14 Nr 3 RdNr 44; Wurm in Jahn/Jansen, SGB für die Praxis, Stand 2007, § 12 SGB VI RdNr 10, 11; Kommentar zum Recht der gesetzlichen RV, Stand 2008, § 12 SGB VI Anm 6.1 und 6.2.1; Verhorst in Ruland/Försterling, GK-SGB VI, § 12 RdNr 99
; Lilge, Gesetzliche RV, Stand 2009, § 12 SGB VI Anm 6.3; Kater in KassKomm, Stand 1.1.2010, § 12 SGB VI RdNr 15c; Rieker, jurisPR-SozR 19/2009 Anm 3) .
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Der Senat hält auch bezogen auf die vorliegende Fallkonstellation weiterhin seine Ausführungen im Urteil vom 26.6.2007 - B 1 KR 34/06 R (BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr 4 Leitsatz 3 und RdNr 31 ff) aufrecht, wonach für Versicherte während der Altersteilzeit Leistungen zur Teilhabe eines RV-Trägers nicht ausgeschlossen sind. Danach gilt weiter, dass es sich bei aufgestocktem Entgelt für die Altersteilzeitarbeit nicht um Leistungen für Personen handelt, die "dauerhaft" aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und durch betriebliche Versorgungsleistungen auf die Altersrente hingeführt werden. Durch Altersteilzeitarbeit soll vielmehr älteren Arbeitnehmern nur ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht werden (vgl § 1 AltTZG vom 23.7.1996, BGBl I 1078). Die Altersteilzeit muss lediglich bis auf einen Zeitpunkt erstreckt werden, von dem an Rente wegen Alters beansprucht werden kann; dieses ist aber nicht gleichbedeutend damit, dass der Arbeitnehmer dauerhaft aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist (vgl § 2 Abs 1 Nr 2 AltTZG idF des Gesetzes vom 20.12.1999, BGBl I 2494). Aus § 8 Abs 3 und § 10 Abs 1 Satz 2 AltTZG ist nämlich zu entnehmen, dass sich an die Phase der Altersteilzeit eine weitere Arbeitsphase oder Arbeitslosigkeit anschließen kann und dass der Betroffene nicht gehalten ist, im Anschluss an die Altersteilzeit Altersrente in Anspruch zunehmen. Das Altersteilzeitverhältnis ist seiner Rechtsnatur nach ein vollwertiges Arbeitsverhältnis. Die abschließende Regelung des § 12 SGB VI lässt darüber hinaus auch für eine entsprechende (analoge) Anwendung der Norm keinen Raum.
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Zwar betraf das Urteil des Senats vom 26.6.2007 einen Versicherten, der sich noch in der letzten Aktivphase eines Altersteilzeit-Blockmodells befand (aaO, RdNr 32), während der Versicherte hier bereits das Stadium der Freistellung von der Arbeit erreicht hatte. Dies rechtfertigt jedoch keine unterschiedliche Beurteilung (anders - allerdings nicht entscheidungstragend, sondern lediglich im Rahmen eines obiter dictums - der nach dem Geschäftsverteilungsplan des BSG für Angelegenheiten der RV nicht mehr zuständige 4. Senat des BSG, Urteil vom 14.12.2006 - SozR 4-3250 § 14 Nr 3 RdNr 44). Entscheidend für die Auffassung des erkennenden Senats ist, dass es in Bezug auf die rechtlich relevanten Umstände keinen Unterschied macht, ob sich der betroffene Versicherte noch in der Aktivphase oder schon in der Passivphase einer in Blöcken wahrgenommenen Altersteilzeit befindet. Auch während des Laufs der Passivphase ändert sich weder der rechtliche Status des Versicherten als Beschäftigter in Altersteilzeit (vgl auch § 7 Abs 1a SGB IV) noch ist ihm die Möglichkeit verschlossen, etwa bei einem Sinneswandel erneut wieder in das Erwerbsleben einzutreten oder sich arbeitsuchend dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen; insbesondere wird er auch mit Erreichen der Passivphase nicht schon zu einem aus dem Arbeitsleben endgültig ausgeschiedenen Altersrentner.
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c) Die von der Beklagten gegen diese rechtliche Sichtweise vorgebrachten Argumente können nicht überzeugen.
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So kommt es für die Auslegung des Merkmals "Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit" bei § 10 SGB VI lediglich auf die Erwerbsfähigkeit als solche an, während es - mit Ausnahme des § 10 Abs 1 Nr 2c SGB VI - im Rahmen dieser Regelung nicht entscheidend ist, ob der Versicherte tatsächlich noch einer Erwerbstätigkeit nachgeht oder nachgehen will; die Prüfung dieses Umstandes erfolgt gerade bei dem insoweit einschlägigen § 12 Abs 1 Nr 4a SGB VI. Dass die Reha-Ziele des § 9 SGB VI im Falle einer bereits vollzogenen Aufgabe des Erwerbslebens mangels dann fehlenden Bezugs der begehrten Reha-Leistungen zum Merkmal der "Erwerbsfähigkeit" nicht mehr erreicht werden können, steht außer Streit; indessen ist es im vorliegenden Fall gerade fraglich, ob und unter welchen Voraussetzungen angenommen werden kann, dass ein Versicherter sein Erwerbsleben (bereits) im Rechtssinne - nicht nach der von der Beklagten behaupteten "Lebenswirklichkeit " - beendet hat. Wie dargestellt, kann jedenfalls im Rechtssinne von einem solchen Ausscheiden aus dem Erwerbsleben bei Versicherten unter den rechtlichen Rahmenbedingungen einer Altersteilzeit gerade noch nicht ausgegangen werden. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob der Versicherte bei Erreichen der Freistellungsphase im Einzelfall den Willen bekundet hat, eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung vor Inanspruchnahme von Altersrentenleistungen nicht mehr ausüben zu wollen.
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Soweit die Beklagte für die hier streitige Frage darüber hinaus etwas aus § 16 SGB VI iVm § 33 Abs 4 Satz 1 SGB IX (angemessene Berücksichtigung von Eignung, Neigung, bisheriger Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt) herleiten will, steht dem schon entgegen, dass es vorliegend nicht um Leistungen zur Teilnahme am Arbeitsleben geht, sondern solche zur medizinischen Reha nach § 15 SGB VI.
- 22
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert stützt sich auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 GKG.
(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,
- 1.
deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und - 2.
bei denen voraussichtlich - a)
bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann, - b)
bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann, - c)
bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - aa)
der bisherige Arbeitsplatz erhalten werden kann oder - bb)
ein anderer in Aussicht stehender Arbeitsplatz erlangt werden kann, wenn die Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes nach Feststellung des Trägers der Rentenversicherung nicht möglich ist.
(2) Für Leistungen zur Teilhabe haben auch Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,
- 1.
die im Bergbau vermindert berufsfähig sind und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann oder - 2.
bei denen der Eintritt von im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit droht und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen der Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit abgewendet werden kann.
(3) Für die Leistungen nach den §§ 14, 15a und 17 haben die Versicherten oder die Kinder die persönlichen Voraussetzungen bei Vorliegen der dortigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.
(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, die bei Antragstellung
- 1.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder - 2.
eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen.
(2) Für die Leistungen zur Prävention und zur medizinischen Rehabilitation haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch erfüllt, die
- 1.
in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, - 2.
innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgenommen und bis zum Antrag ausgeübt haben oder nach einer solchen Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum Antrag arbeitsunfähig oder arbeitslos gewesen sind oder - 3.
vermindert erwerbsfähig sind oder bei denen dies in absehbarer Zeit zu erwarten ist, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
(2a) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden an Versicherte auch erbracht,
- 1.
wenn ohne diese Leistungen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre oder - 2.
wenn sie für eine voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation unmittelbar im Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Träger der Rentenversicherung erforderlich sind.
(3) Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen haben auch überlebende Ehegatten erfüllt, die Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit haben. Sie gelten für die Vorschriften dieses Abschnitts als Versicherte.
(1) Auf die allgemeine Wartezeit und auf die Wartezeiten von 15 und 20 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet.
(2) Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage angerechnet. Kalendermonate nach § 52 werden nicht angerechnet.
(3) Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet.
(3a) Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Kalendermonate angerechnet mit
- 1.
Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, - 2.
Berücksichtigungszeiten, - 3.
Zeiten des Bezugs von - a)
Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung, - b)
Leistungen bei Krankheit und - c)
Übergangsgeld,
soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind; dabei werden Zeiten nach Buchstabe a in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, es sei denn, der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt, und - 4.
freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Zeiten nach Nummer 1 vorhanden sind; dabei werden Zeiten freiwilliger Beitragszahlung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen.
(4) Auf die Wartezeiten werden auch Kalendermonate mit Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) angerechnet; auf die Wartezeit von 25 Jahren jedoch nur, wenn sie der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind.
(1) Leistungen zur Teilhabe werden nicht für Versicherte erbracht, die
- 1.
wegen eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit, einer Schädigung im Sinne des sozialen Entschädigungsrechts oder wegen eines Einsatzunfalls, der Ansprüche nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz begründet, gleichartige Leistungen eines anderen Rehabilitationsträgers oder Leistungen zur Eingliederung nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz erhalten können, - 2.
eine Rente wegen Alters von wenigstens zwei Dritteln der Vollrente beziehen oder beantragt haben, - 3.
eine Beschäftigung ausüben, aus der ihnen nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung gewährleistet ist, - 4.
als Bezieher einer Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze versicherungsfrei sind, - 4a.
eine Leistung beziehen, die regelmäßig bis zum Beginn einer Rente wegen Alters gezahlt wird, oder - 5.
sich in Untersuchungshaft oder im Vollzug einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befinden oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozessordnung untergebracht sind. Dies gilt nicht für Versicherte im erleichterten Strafvollzug bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
(2) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen zur Rehabilitation erbracht, deren Kosten aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind. Dies gilt nicht, wenn vorzeitige Leistungen aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich sind.
(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.
(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.
(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.
(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.
(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge sowie ergänzende Leistungen, um
- 1.
den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten vorzubeugen, entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und - 2.
dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern.
(2) Die Leistungen nach Absatz 1 sind zu erbringen, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,
- 1.
deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und - 2.
bei denen voraussichtlich - a)
bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann, - b)
bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann, - c)
bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - aa)
der bisherige Arbeitsplatz erhalten werden kann oder - bb)
ein anderer in Aussicht stehender Arbeitsplatz erlangt werden kann, wenn die Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes nach Feststellung des Trägers der Rentenversicherung nicht möglich ist.
(2) Für Leistungen zur Teilhabe haben auch Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,
- 1.
die im Bergbau vermindert berufsfähig sind und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann oder - 2.
bei denen der Eintritt von im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit droht und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen der Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit abgewendet werden kann.
(3) Für die Leistungen nach den §§ 14, 15a und 17 haben die Versicherten oder die Kinder die persönlichen Voraussetzungen bei Vorliegen der dortigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.
(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge sowie ergänzende Leistungen, um
- 1.
den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten vorzubeugen, entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und - 2.
dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern.
(2) Die Leistungen nach Absatz 1 sind zu erbringen, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,
- 1.
deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und - 2.
bei denen voraussichtlich - a)
bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann, - b)
bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann, - c)
bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - aa)
der bisherige Arbeitsplatz erhalten werden kann oder - bb)
ein anderer in Aussicht stehender Arbeitsplatz erlangt werden kann, wenn die Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes nach Feststellung des Trägers der Rentenversicherung nicht möglich ist.
(2) Für Leistungen zur Teilhabe haben auch Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,
- 1.
die im Bergbau vermindert berufsfähig sind und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann oder - 2.
bei denen der Eintritt von im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit droht und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen der Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit abgewendet werden kann.
(3) Für die Leistungen nach den §§ 14, 15a und 17 haben die Versicherten oder die Kinder die persönlichen Voraussetzungen bei Vorliegen der dortigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.
(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, die bei Antragstellung
- 1.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder - 2.
eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen.
(2) Für die Leistungen zur Prävention und zur medizinischen Rehabilitation haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch erfüllt, die
- 1.
in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, - 2.
innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgenommen und bis zum Antrag ausgeübt haben oder nach einer solchen Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum Antrag arbeitsunfähig oder arbeitslos gewesen sind oder - 3.
vermindert erwerbsfähig sind oder bei denen dies in absehbarer Zeit zu erwarten ist, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
(2a) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden an Versicherte auch erbracht,
- 1.
wenn ohne diese Leistungen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre oder - 2.
wenn sie für eine voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation unmittelbar im Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Träger der Rentenversicherung erforderlich sind.
(3) Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen haben auch überlebende Ehegatten erfüllt, die Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit haben. Sie gelten für die Vorschriften dieses Abschnitts als Versicherte.
(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,
- 1.
deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und - 2.
bei denen voraussichtlich - a)
bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann, - b)
bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann, - c)
bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - aa)
der bisherige Arbeitsplatz erhalten werden kann oder - bb)
ein anderer in Aussicht stehender Arbeitsplatz erlangt werden kann, wenn die Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes nach Feststellung des Trägers der Rentenversicherung nicht möglich ist.
(2) Für Leistungen zur Teilhabe haben auch Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,
- 1.
die im Bergbau vermindert berufsfähig sind und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann oder - 2.
bei denen der Eintritt von im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit droht und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen der Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit abgewendet werden kann.
(3) Für die Leistungen nach den §§ 14, 15a und 17 haben die Versicherten oder die Kinder die persönlichen Voraussetzungen bei Vorliegen der dortigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.
(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, die bei Antragstellung
- 1.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder - 2.
eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen.
(2) Für die Leistungen zur Prävention und zur medizinischen Rehabilitation haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch erfüllt, die
- 1.
in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, - 2.
innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgenommen und bis zum Antrag ausgeübt haben oder nach einer solchen Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum Antrag arbeitsunfähig oder arbeitslos gewesen sind oder - 3.
vermindert erwerbsfähig sind oder bei denen dies in absehbarer Zeit zu erwarten ist, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
(2a) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden an Versicherte auch erbracht,
- 1.
wenn ohne diese Leistungen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre oder - 2.
wenn sie für eine voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation unmittelbar im Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Träger der Rentenversicherung erforderlich sind.
(3) Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen haben auch überlebende Ehegatten erfüllt, die Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit haben. Sie gelten für die Vorschriften dieses Abschnitts als Versicherte.
(1) Leistungen zur Teilhabe werden nicht für Versicherte erbracht, die
- 1.
wegen eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit, einer Schädigung im Sinne des sozialen Entschädigungsrechts oder wegen eines Einsatzunfalls, der Ansprüche nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz begründet, gleichartige Leistungen eines anderen Rehabilitationsträgers oder Leistungen zur Eingliederung nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz erhalten können, - 2.
eine Rente wegen Alters von wenigstens zwei Dritteln der Vollrente beziehen oder beantragt haben, - 3.
eine Beschäftigung ausüben, aus der ihnen nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung gewährleistet ist, - 4.
als Bezieher einer Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze versicherungsfrei sind, - 4a.
eine Leistung beziehen, die regelmäßig bis zum Beginn einer Rente wegen Alters gezahlt wird, oder - 5.
sich in Untersuchungshaft oder im Vollzug einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befinden oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozessordnung untergebracht sind. Dies gilt nicht für Versicherte im erleichterten Strafvollzug bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
(2) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen zur Rehabilitation erbracht, deren Kosten aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind. Dies gilt nicht, wenn vorzeitige Leistungen aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich sind.
(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge sowie ergänzende Leistungen, um
- 1.
den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten vorzubeugen, entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und - 2.
dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern.
(2) Die Leistungen nach Absatz 1 sind zu erbringen, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,
- 1.
deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und - 2.
bei denen voraussichtlich - a)
bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann, - b)
bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann, - c)
bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - aa)
der bisherige Arbeitsplatz erhalten werden kann oder - bb)
ein anderer in Aussicht stehender Arbeitsplatz erlangt werden kann, wenn die Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes nach Feststellung des Trägers der Rentenversicherung nicht möglich ist.
(2) Für Leistungen zur Teilhabe haben auch Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,
- 1.
die im Bergbau vermindert berufsfähig sind und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann oder - 2.
bei denen der Eintritt von im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit droht und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen der Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit abgewendet werden kann.
(3) Für die Leistungen nach den §§ 14, 15a und 17 haben die Versicherten oder die Kinder die persönlichen Voraussetzungen bei Vorliegen der dortigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.
(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge sowie ergänzende Leistungen, um
- 1.
den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten vorzubeugen, entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und - 2.
dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern.
(2) Die Leistungen nach Absatz 1 sind zu erbringen, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,
- 1.
deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und - 2.
bei denen voraussichtlich - a)
bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann, - b)
bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann, - c)
bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - aa)
der bisherige Arbeitsplatz erhalten werden kann oder - bb)
ein anderer in Aussicht stehender Arbeitsplatz erlangt werden kann, wenn die Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes nach Feststellung des Trägers der Rentenversicherung nicht möglich ist.
(2) Für Leistungen zur Teilhabe haben auch Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,
- 1.
die im Bergbau vermindert berufsfähig sind und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann oder - 2.
bei denen der Eintritt von im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit droht und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen der Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit abgewendet werden kann.
(3) Für die Leistungen nach den §§ 14, 15a und 17 haben die Versicherten oder die Kinder die persönlichen Voraussetzungen bei Vorliegen der dortigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.
(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge sowie ergänzende Leistungen, um
- 1.
den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten vorzubeugen, entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und - 2.
dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern.
(2) Die Leistungen nach Absatz 1 sind zu erbringen, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,
- 1.
deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und - 2.
bei denen voraussichtlich - a)
bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann, - b)
bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann, - c)
bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - aa)
der bisherige Arbeitsplatz erhalten werden kann oder - bb)
ein anderer in Aussicht stehender Arbeitsplatz erlangt werden kann, wenn die Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes nach Feststellung des Trägers der Rentenversicherung nicht möglich ist.
(2) Für Leistungen zur Teilhabe haben auch Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,
- 1.
die im Bergbau vermindert berufsfähig sind und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann oder - 2.
bei denen der Eintritt von im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit droht und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen der Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit abgewendet werden kann.
(3) Für die Leistungen nach den §§ 14, 15a und 17 haben die Versicherten oder die Kinder die persönlichen Voraussetzungen bei Vorliegen der dortigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.
(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge sowie ergänzende Leistungen, um
- 1.
den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten vorzubeugen, entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und - 2.
dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern.
(2) Die Leistungen nach Absatz 1 sind zu erbringen, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
(1) Bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen. Dabei wird auch auf die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse der Leistungsberechtigten Rücksicht genommen; im Übrigen gilt § 33 des Ersten Buches. Den besonderen Bedürfnissen von Müttern und Vätern mit Behinderungen bei der Erfüllung ihres Erziehungsauftrages sowie den besonderen Bedürfnissen von Kindern mit Behinderungen wird Rechnung getragen.
(2) Sachleistungen zur Teilhabe, die nicht in Rehabilitationseinrichtungen auszuführen sind, können auf Antrag der Leistungsberechtigten als Geldleistungen erbracht werden, wenn die Leistungen hierdurch voraussichtlich bei gleicher Wirksamkeit wirtschaftlich zumindest gleichwertig ausgeführt werden können. Für die Beurteilung der Wirksamkeit stellen die Leistungsberechtigten dem Rehabilitationsträger geeignete Unterlagen zur Verfügung. Der Rehabilitationsträger begründet durch Bescheid, wenn er den Wünschen des Leistungsberechtigten nach den Absätzen 1 und 2 nicht entspricht.
(3) Leistungen, Dienste und Einrichtungen lassen den Leistungsberechtigten möglichst viel Raum zu eigenverantwortlicher Gestaltung ihrer Lebensumstände und fördern ihre Selbstbestimmung.
(4) Die Leistungen zur Teilhabe bedürfen der Zustimmung der Leistungsberechtigten.
(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge sowie ergänzende Leistungen, um
- 1.
den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten vorzubeugen, entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und - 2.
dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern.
(2) Die Leistungen nach Absatz 1 sind zu erbringen, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
(1) Bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen. Dabei wird auch auf die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse der Leistungsberechtigten Rücksicht genommen; im Übrigen gilt § 33 des Ersten Buches. Den besonderen Bedürfnissen von Müttern und Vätern mit Behinderungen bei der Erfüllung ihres Erziehungsauftrages sowie den besonderen Bedürfnissen von Kindern mit Behinderungen wird Rechnung getragen.
(2) Sachleistungen zur Teilhabe, die nicht in Rehabilitationseinrichtungen auszuführen sind, können auf Antrag der Leistungsberechtigten als Geldleistungen erbracht werden, wenn die Leistungen hierdurch voraussichtlich bei gleicher Wirksamkeit wirtschaftlich zumindest gleichwertig ausgeführt werden können. Für die Beurteilung der Wirksamkeit stellen die Leistungsberechtigten dem Rehabilitationsträger geeignete Unterlagen zur Verfügung. Der Rehabilitationsträger begründet durch Bescheid, wenn er den Wünschen des Leistungsberechtigten nach den Absätzen 1 und 2 nicht entspricht.
(3) Leistungen, Dienste und Einrichtungen lassen den Leistungsberechtigten möglichst viel Raum zu eigenverantwortlicher Gestaltung ihrer Lebensumstände und fördern ihre Selbstbestimmung.
(4) Die Leistungen zur Teilhabe bedürfen der Zustimmung der Leistungsberechtigten.
(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, die bei Antragstellung
- 1.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder - 2.
eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen.
(2) Für die Leistungen zur Prävention und zur medizinischen Rehabilitation haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch erfüllt, die
- 1.
in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, - 2.
innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgenommen und bis zum Antrag ausgeübt haben oder nach einer solchen Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum Antrag arbeitsunfähig oder arbeitslos gewesen sind oder - 3.
vermindert erwerbsfähig sind oder bei denen dies in absehbarer Zeit zu erwarten ist, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
(2a) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden an Versicherte auch erbracht,
- 1.
wenn ohne diese Leistungen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre oder - 2.
wenn sie für eine voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation unmittelbar im Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Träger der Rentenversicherung erforderlich sind.
(3) Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen haben auch überlebende Ehegatten erfüllt, die Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit haben. Sie gelten für die Vorschriften dieses Abschnitts als Versicherte.
(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge sowie ergänzende Leistungen, um
- 1.
den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten vorzubeugen, entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und - 2.
dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern.
(2) Die Leistungen nach Absatz 1 sind zu erbringen, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Tatbestand
- 1
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Die klagende Deutsche Rentenversicherung (RV) Bund begehrt von der beklagten Ersatzkasse die Kostenerstattung für eine stationären Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation (Reha) in Form einer Anschlussheilbehandlung (AHB).
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Der 1947 geborene, bei der Klägerin renten- und der Beklagten krankenversicherte S. (Versicherter) befand sich seit April 2006 in der passiven Phase (Freistellungsphase) eines Altersteilzeit-Blockmodells. Im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt stellte er Ende November 2007 bei der Beklagten einen Antrag auf AHB, den diese an die Klägerin weiterleitete. Die Klägerin bewilligte als zweitangegangener Träger die Reha-Maßnahme mit der Maßgabe, dass sie diese für die Beklagte durchführe, weil die Voraussetzungen für eine Leistung aus der gesetzlichen RV nicht erfüllt seien (Bescheid vom 13.12.2007).
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Nachdem die Maßnahme vom 11.12.2007 bis 8.1.2008 stattgefunden hatte, forderte die Klägerin mit Schreiben vom 24.1.2008 von der Beklagten die Erstattung der durch die AHB entstandenen Kosten; da sich der Versicherte in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befunden habe, fehle es an der Leistungspflicht der gesetzlichen RV. Die Beklagte trat dem unter Hinweis auf Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 26.6.2007 - B 1 KR 34/06 R , BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr 4) entgegen.
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Die auf Erstattung von 3293,29 Euro gerichtete Klage ist in erster Instanz ohne Erfolg geblieben: Der Klägerin stehe weder aus § 6 der zwischen den Ersatzkassen und den RV-Trägern geschlossenen AHB-Vereinbarung vom 1.4.1998 noch aus § 104 SGB X ein Erstattungsanspruch zu. Sie habe nicht als "unzuständiger" Reha-Träger geleistet, sondern die Leistungen nach §§ 9 ff SGB VI in eigener Zuständigkeit erbringen müssen. § 10 SGB VI stelle allein auf die Erwerbsfähigkeit als solche ab, unabhängig davon, ob der Versicherte noch dauerhaft einer Tätigkeit nachgehen werde oder wolle. Einer anderen Auslegung stehe der gesondert geschaffene, dann überflüssige Ausschlusstatbestand des § 12 Abs 1 Nr 4a SGB VI entgegen. Der Bezug von Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG) sei kein Ausschlussgrund im Sinne des § 12 Abs 1 Nr 4a SGB VI bzw der AHB-Vereinbarung. Der Bezug von nur aufgestocktem Altersteilzeitentgelt des Arbeitgebers in der Passivphase der Altersteilzeit bedeute - wie der 1. Senat des BSG (aaO) entschieden habe - kein dauerhaftes Ausscheiden aus dem Arbeitsleben. Die gegenteilige Auffassung der Klägerin und des 4. Senats des BSG (Urteil vom 14.12.2006 - B 4 R 19/06 R , SozR 4-3250 § 14 Nr 3)überzeuge nicht (Urteil vom 16.10.2008).
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Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und vollumfänglich auf die Begründung des SG-Urteils verwiesen. Die in der Literatur an der Rechtsprechung des 1. Senats des BSG geäußerte Kritik führe zu keinem anderen Ergebnis. Auch wenn der Gesetzgeber gewollt habe, dass spätestens mit dem Ausscheiden aus der Aktivphase der Altersteilzeit ein Arbeitsplatz frei gemacht werde, müsse der Versicherte gleichwohl keineswegs zwingend nahtlos zum Rentner werden. Es sei dem Betroffenen nicht verwehrt, anschließend oder auch unter Aufgabe der Ansprüche nach dem AltTZG erneut in das Erwerbsleben einzutreten (Urteil vom 20.11.2009).
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Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 10 und § 12 Abs 1 Nr 4a SGB VI. § 10 SGB VI stelle bei dem Merkmal "Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit" nicht allein auf die Erwerbsfähigkeit als solche ab, sondern erfordere konkret die weitere Teilnahme am Erwerbsleben. Das ergebe sich aus den Regelungen über die Auswahl der Leistungen zur Teilnahme am Arbeitsleben nach § 16 SGB VI iVm § 33 Abs 4 Satz 1 SGB IX. Die RV-Träger folgen dem Urteil des 1. Senats des BSG vom 26.6.2007 (aaO) nur, soweit der Versicherte noch in der aktiven Phase der Altersteilzeit sei, und schlössen sich im Übrigen dem Urteil des 4. Senats des BSG vom 14.12.2006 (aaO) an. Die Reha-Ziele des § 9 SGB VI könnten bei einer Aufgabe des Erwerbslebens grundsätzlich nicht mehr erreicht werden, was im Rahmen einer vorzunehmenden Prognosebeurteilung jedenfalls bei Beginn der Freistellungsphase der Fall sei. Die theoretische Möglichkeit der Rückkehr in das Erwerbsleben decke sich nicht mit der Lebenswirklichkeit. Hilfsweise werde geltend gemacht, dass § 12 Abs 1 Nr 4a SGB VI verletzt sei, weil das aufgestockte Arbeitsentgelt mit Blick auf § 2 Abs 1 Nr 2 AltTZG eine Leistung sei, die regelmäßig bis zum Beginn einer Rente wegen Alters gezahlt werde. Da sich mit Eintritt in die Freistellungsphase regelmäßig ein "Austritt" aus dem Erwerbsleben vollziehe, müsse zumindest in jedem Einzelfall geprüft werden, ob die Voraussetzungen des § 12 Abs 1 Nr 4a SGB VI auch tatsächlich vorlägen.
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Die Klägerin beantragt sinngemäß,
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die Urteile des Landessozialgerichts Berlin Brandenburg vom 20. November 2009 und des Sozialgerichts Berlin vom 16. Oktober 2008 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, an sie 3293,29 Euro zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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Sie hält das LSG-Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Der Senat konnte im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs 2 SGG).
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Die Revision der klagenden RV-Trägerin ist nicht begründet. Zu Recht hat das LSG ihre Berufung gegen das klageabweisende SG-Urteil zurückgewiesen, denn ihr steht kein Anspruch auf Zahlung von 3293,29 Euro gegen die beklagte Ersatzkasse zu. Die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs sind nicht erfüllt.
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1. Die Klägerin kann als zweitangegangene Leistungsträgerin gegen die Beklagte (als von der Klägerin als materiell-rechtlich originär zuständig angesehene Reha-Trägerin) grundsätzlich einen Erstattungsanspruch aus § 14 Abs 4 Satz 1 SGB IX(idF durch Art 1 des Gesetzes vom 19.6.2001, BGBl I 1046 nebst nachfolgenden Änderungen, zuletzt durch Art 1 des Gesetzes vom 23.4.2004, BGBl I 606) haben. Diese Regelung bestimmt: "Wird nach Bewilligung der Leistung durch einen Rehabilitationsträger nach Abs 1 Satz 2 bis 4 festgestellt, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist, erstattet dieser dem Rehabilitationsträger, der die Leistung erbracht hat, dessen Aufwendungen nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften." Dieser spezielle Anspruch ist begründet, soweit der Versicherte vom Träger, der ohne die Regelung in § 14 SGB IX zuständig wäre, die gewährte Maßnahme hätte beanspruchen können(vgl zum Ganzen BSGE 98, 277 = SozR 4-2500 § 40 Nr 4, RdNr 9 ff; BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr 4, RdNr 18 ff; BSG, Urteil vom 8.9.2009 - B 1 KR 9/09 R, RdNr 11 mwN, zur Veröffentlichung in SozR 4-3250 § 14 Nr 10 vorgesehen). Die Regelung begründet einen Ausgleich dafür, dass der zweitangegangene Reha-Träger - bei Vorliegen eines entsprechenden Reha-Bedarfs - die erforderlichen Reha-Leistungen (spätestens nach drei Wochen) selbst dann erbringen muss, wenn er der Meinung ist, hierfür nicht zuständig zu sein. Dabei handelt es sich um eine gleichsam "aufgedrängte Zuständigkeit" (vgl BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr 4, RdNr 21). Diese in § 14 Abs 2 Satz 1 und 3 SGB IX geregelte Zuständigkeitszuweisung erstreckt sich im Außenverhältnis zum Versicherten auf alle Rechtsgrundlagen, die in dieser Bedarfssituation für Reha-Träger vorgesehen sind. Im Verhältnis zum behinderten Menschen wird dadurch eine eigene gesetzliche Verpflichtung des zweitangegangenen Trägers begründet, die - vergleichbar der Regelung des § 107 SGB X - einen endgültigen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Leistung in diesem Rechtsverhältnis bildet. Im Verhältnis der Reha-Träger untereinander ist jedoch eine Lastenverschiebung ohne Ausgleich nicht bezweckt. Den Ausgleich bewirkt der Anspruch nach § 14 Abs 4 Satz 1 SGB IX.
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Einen ähnlichen Anspruch könnte die Klägerin im Übrigen stützen auf § 6 der ab 1.4.1998 geltenden, zwischen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und dem Verband der Angestellten-Krankenkassen/Arbeiterersatzkassenverband geschlossenen, nach dem Vorbringen der Beteiligten zwischen diesen auch weiterhin angewandten "Vereinbarung über ein gemeinsames Verfahren bei den Anschlussheilbehandlungen (AHB-Vereinbarung)". Danach werden die Kosten der Durchführung einer AHB, die in den Zuständigkeitsbereich der Ersatzkasse fällt, von dem RV-Träger mit der Reha-Einrichtung abgerechnet; anschließend erstattet die Ersatzkasse dem RV-Träger alle im Zusammenhang mit der Durchführung der Reha-Leistung entstehenden Kosten.
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2. Die Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs nach § 14 Abs 4 Satz 1 SGB X bzw nach § 6 AHB-Vereinbarung sind vorliegend indessen nicht erfüllt, denn die Beklagte war nicht der für die dem Versicherten gewährte Maßnahme zuständige Träger.
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a) § 40 Abs 4 SGB V beruft die beklagte Ersatzkasse nur zu Leistungen der medizinischen Reha nach § 40 Abs 1 und 2 SGB V, wenn nach den für andere Träger der Sozialversicherung geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 31 SGB VI solche Leistungen nicht erbracht werden können. Dies war hier nicht der Fall. Grundsätzlich trifft den RV-Träger die Pflicht, medizinische Reha-Maßnahmen zu leisten ( § 9 SGB VI ). Entgegen ihrer Ansicht hatte die Klägerin hier als RV-Trägerin die Leistung zu erbringen, weil der rentenversicherungsrechtliche Leistungsausschlussgrund nach § 12 Abs 1 Nr 4a SGB VI nicht vorlag.
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b) Nach § 12 Abs 1 Nr 4a SGB VI werden Leistungen zur Teilhabe von einem Träger der gesetzlichen RV nicht für Versicherte erbracht, "die eine Leistung beziehen, die regelmäßig bis zum Beginn einer Rente wegen Alters gezahlt wird". Diese Voraussetzung ist - wie im vorliegenden Fall - bei Versicherten, die lediglich aufgestocktes Altersteilzeitentgelt von ihrem Arbeitgeber während einer Altersteilzeit beziehen, selbst dann nicht erfüllt, wenn sie sich bereits in der Passivphase eines Altersteilzeit-Blockmodells befinden (ebenso Hirsch in Reinhardt, LPK-SGB VI, 2006, § 12 RdNr 7; aA: BSG <4. Senat> SozR 4-3250 § 14 Nr 3 RdNr 44; Wurm in Jahn/Jansen, SGB für die Praxis, Stand 2007, § 12 SGB VI RdNr 10, 11; Kommentar zum Recht der gesetzlichen RV, Stand 2008, § 12 SGB VI Anm 6.1 und 6.2.1; Verhorst in Ruland/Försterling, GK-SGB VI, § 12 RdNr 99
; Lilge, Gesetzliche RV, Stand 2009, § 12 SGB VI Anm 6.3; Kater in KassKomm, Stand 1.1.2010, § 12 SGB VI RdNr 15c; Rieker, jurisPR-SozR 19/2009 Anm 3) .
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Der Senat hält auch bezogen auf die vorliegende Fallkonstellation weiterhin seine Ausführungen im Urteil vom 26.6.2007 - B 1 KR 34/06 R (BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr 4 Leitsatz 3 und RdNr 31 ff) aufrecht, wonach für Versicherte während der Altersteilzeit Leistungen zur Teilhabe eines RV-Trägers nicht ausgeschlossen sind. Danach gilt weiter, dass es sich bei aufgestocktem Entgelt für die Altersteilzeitarbeit nicht um Leistungen für Personen handelt, die "dauerhaft" aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und durch betriebliche Versorgungsleistungen auf die Altersrente hingeführt werden. Durch Altersteilzeitarbeit soll vielmehr älteren Arbeitnehmern nur ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht werden (vgl § 1 AltTZG vom 23.7.1996, BGBl I 1078). Die Altersteilzeit muss lediglich bis auf einen Zeitpunkt erstreckt werden, von dem an Rente wegen Alters beansprucht werden kann; dieses ist aber nicht gleichbedeutend damit, dass der Arbeitnehmer dauerhaft aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist (vgl § 2 Abs 1 Nr 2 AltTZG idF des Gesetzes vom 20.12.1999, BGBl I 2494). Aus § 8 Abs 3 und § 10 Abs 1 Satz 2 AltTZG ist nämlich zu entnehmen, dass sich an die Phase der Altersteilzeit eine weitere Arbeitsphase oder Arbeitslosigkeit anschließen kann und dass der Betroffene nicht gehalten ist, im Anschluss an die Altersteilzeit Altersrente in Anspruch zunehmen. Das Altersteilzeitverhältnis ist seiner Rechtsnatur nach ein vollwertiges Arbeitsverhältnis. Die abschließende Regelung des § 12 SGB VI lässt darüber hinaus auch für eine entsprechende (analoge) Anwendung der Norm keinen Raum.
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Zwar betraf das Urteil des Senats vom 26.6.2007 einen Versicherten, der sich noch in der letzten Aktivphase eines Altersteilzeit-Blockmodells befand (aaO, RdNr 32), während der Versicherte hier bereits das Stadium der Freistellung von der Arbeit erreicht hatte. Dies rechtfertigt jedoch keine unterschiedliche Beurteilung (anders - allerdings nicht entscheidungstragend, sondern lediglich im Rahmen eines obiter dictums - der nach dem Geschäftsverteilungsplan des BSG für Angelegenheiten der RV nicht mehr zuständige 4. Senat des BSG, Urteil vom 14.12.2006 - SozR 4-3250 § 14 Nr 3 RdNr 44). Entscheidend für die Auffassung des erkennenden Senats ist, dass es in Bezug auf die rechtlich relevanten Umstände keinen Unterschied macht, ob sich der betroffene Versicherte noch in der Aktivphase oder schon in der Passivphase einer in Blöcken wahrgenommenen Altersteilzeit befindet. Auch während des Laufs der Passivphase ändert sich weder der rechtliche Status des Versicherten als Beschäftigter in Altersteilzeit (vgl auch § 7 Abs 1a SGB IV) noch ist ihm die Möglichkeit verschlossen, etwa bei einem Sinneswandel erneut wieder in das Erwerbsleben einzutreten oder sich arbeitsuchend dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen; insbesondere wird er auch mit Erreichen der Passivphase nicht schon zu einem aus dem Arbeitsleben endgültig ausgeschiedenen Altersrentner.
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c) Die von der Beklagten gegen diese rechtliche Sichtweise vorgebrachten Argumente können nicht überzeugen.
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So kommt es für die Auslegung des Merkmals "Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit" bei § 10 SGB VI lediglich auf die Erwerbsfähigkeit als solche an, während es - mit Ausnahme des § 10 Abs 1 Nr 2c SGB VI - im Rahmen dieser Regelung nicht entscheidend ist, ob der Versicherte tatsächlich noch einer Erwerbstätigkeit nachgeht oder nachgehen will; die Prüfung dieses Umstandes erfolgt gerade bei dem insoweit einschlägigen § 12 Abs 1 Nr 4a SGB VI. Dass die Reha-Ziele des § 9 SGB VI im Falle einer bereits vollzogenen Aufgabe des Erwerbslebens mangels dann fehlenden Bezugs der begehrten Reha-Leistungen zum Merkmal der "Erwerbsfähigkeit" nicht mehr erreicht werden können, steht außer Streit; indessen ist es im vorliegenden Fall gerade fraglich, ob und unter welchen Voraussetzungen angenommen werden kann, dass ein Versicherter sein Erwerbsleben (bereits) im Rechtssinne - nicht nach der von der Beklagten behaupteten "Lebenswirklichkeit " - beendet hat. Wie dargestellt, kann jedenfalls im Rechtssinne von einem solchen Ausscheiden aus dem Erwerbsleben bei Versicherten unter den rechtlichen Rahmenbedingungen einer Altersteilzeit gerade noch nicht ausgegangen werden. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob der Versicherte bei Erreichen der Freistellungsphase im Einzelfall den Willen bekundet hat, eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung vor Inanspruchnahme von Altersrentenleistungen nicht mehr ausüben zu wollen.
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Soweit die Beklagte für die hier streitige Frage darüber hinaus etwas aus § 16 SGB VI iVm § 33 Abs 4 Satz 1 SGB IX (angemessene Berücksichtigung von Eignung, Neigung, bisheriger Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt) herleiten will, steht dem schon entgegen, dass es vorliegend nicht um Leistungen zur Teilnahme am Arbeitsleben geht, sondern solche zur medizinischen Reha nach § 15 SGB VI.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert stützt sich auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 GKG.
(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,
- 1.
deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und - 2.
bei denen voraussichtlich - a)
bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann, - b)
bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann, - c)
bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - aa)
der bisherige Arbeitsplatz erhalten werden kann oder - bb)
ein anderer in Aussicht stehender Arbeitsplatz erlangt werden kann, wenn die Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes nach Feststellung des Trägers der Rentenversicherung nicht möglich ist.
(2) Für Leistungen zur Teilhabe haben auch Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,
- 1.
die im Bergbau vermindert berufsfähig sind und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann oder - 2.
bei denen der Eintritt von im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit droht und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen der Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit abgewendet werden kann.
(3) Für die Leistungen nach den §§ 14, 15a und 17 haben die Versicherten oder die Kinder die persönlichen Voraussetzungen bei Vorliegen der dortigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.
(1) Bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen. Dabei wird auch auf die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse der Leistungsberechtigten Rücksicht genommen; im Übrigen gilt § 33 des Ersten Buches. Den besonderen Bedürfnissen von Müttern und Vätern mit Behinderungen bei der Erfüllung ihres Erziehungsauftrages sowie den besonderen Bedürfnissen von Kindern mit Behinderungen wird Rechnung getragen.
(2) Sachleistungen zur Teilhabe, die nicht in Rehabilitationseinrichtungen auszuführen sind, können auf Antrag der Leistungsberechtigten als Geldleistungen erbracht werden, wenn die Leistungen hierdurch voraussichtlich bei gleicher Wirksamkeit wirtschaftlich zumindest gleichwertig ausgeführt werden können. Für die Beurteilung der Wirksamkeit stellen die Leistungsberechtigten dem Rehabilitationsträger geeignete Unterlagen zur Verfügung. Der Rehabilitationsträger begründet durch Bescheid, wenn er den Wünschen des Leistungsberechtigten nach den Absätzen 1 und 2 nicht entspricht.
(3) Leistungen, Dienste und Einrichtungen lassen den Leistungsberechtigten möglichst viel Raum zu eigenverantwortlicher Gestaltung ihrer Lebensumstände und fördern ihre Selbstbestimmung.
(4) Die Leistungen zur Teilhabe bedürfen der Zustimmung der Leistungsberechtigten.
(1) Die Versicherungsträger dürfen nur Geschäfte zur Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben führen und ihre Mittel nur für diese Aufgaben sowie die Verwaltungskosten verwenden.
(2) Den Versicherungsträgern dürfen Aufgaben anderer Versicherungsträger und Träger öffentlicher Verwaltung nur auf Grund eines Gesetzes übertragen werden; dadurch entstehende Kosten sind ihnen zu erstatten. Verwaltungsvereinbarungen der Versicherungsträger zur Durchführung ihrer Aufgaben bleiben unberührt.
(3) Versicherungsträger können die für sie zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden insbesondere in Fragen der Rechtsetzung kurzzeitig personell unterstützen. Dadurch entstehende Kosten sind ihnen grundsätzlich zu erstatten; Ausnahmen werden in den jeweiligen Gesetzen zur Feststellung der Haushalte von Bund und Ländern festgelegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.