Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 20. Dez. 2016 - L 13 R 1025/13

published on 20/12/2016 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 20. Dez. 2016 - L 13 R 1025/13
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Previous court decisions
Sozialgericht München, S 30 R 1214/09, 25/06/2013
Subsequent court decisions
Bundessozialgericht, B 5 R 72/17 B, 18/07/2017

Gericht

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Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 25. Juni 2013 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheids wegen überzahlter Rentenleistungen aufgrund eines Hinzuverdienstes.

Der 1943 geborene Kläger war als Dipl. Ingenieur im Bereich Software-Flugzeugbau tätig und beantragte am 24.02.2003 bei der Beklagten Altersrente nach Altersteilzeitarbeit und Vollendung des 60. Lebensjahres nach § 237 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Im Antragsformular gab er an, dass er ab 01.06.2002 gegen ein Entgelt von 325 EUR monatlich geringfügig beschäftigt sei. Beigefügt war der Arbeitsvertrag vom 01.06.2002 mit der P.-Systementwicklung und Software GmbH, wonach der Kläger als Aushilfe auf der Basis „kurzfristig Beschäftigter“ tätig werde. Es werde von einem Einsatz von 50 Arbeitstagen im Jahr mit einem Stundensatz von 11,60 EUR ausgegangen.

Mit Bescheid vom 24.03.2003 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit ab 01.06.2003 eine Altersrente in Höhe von monatlich 1060,95 EUR. Die Rente war wegen vorzeitiger Inanspruchnahme mit einem Zugangsfaktor 0,913 berechnet. Der Bescheid enthält auf Seite 3 unter der Überschrift „Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten“ den Hinweis, dass die Altersrente sich bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres mindern oder wegfallen kann, sofern durch das erzielte Einkommen die Hinzuverdienstgrenze überschritten wird. Nach einer Aufzählung der rentenschädlichen Einkommensarten folgt folgender Text:

"Die Hinzuverdienstgrenze beträgt ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße, das sind bei Beginn der laufenden Zahlung monatlich 340 EUR. Änderungen der Bezugsgröße erfolgen zum 01.01. eines Jahres.

Es besteht bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres die gesetzliche Verpflichtung, uns die Aufnahme oder Ausübung einer über diesen Rahmen hinaus gehenden Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit bzw. den Bezug von vergleichbarem Einkommen in entsprechender Höhe unverzüglich mitzuteilen."

In Anlage 19 wird die Berechnung der Hinzuverdienstgrenze im Einzelnen erläutert. Am Ende der Berechnung erfolgt der Hinweis, dass die maßgebende Hinzuverdienstgrenze zweimal im Laufe eines jeden Kalenderjahres um einen Betrag bis zur Höhe der für einen Monat geltenden Hinzuverdienstgrenze überschritten werden dürfe.

Auf Antrag des Klägers wandelte die Beklagte mit Bescheid vom 10.10.2003 die Altersrente des Klägers für die Zeit ab 01.06.2003 in eine solche für schwerbehinderte Menschen um. Unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 1,0 errechnete sich nunmehr ein Zahlbetrag von 1307,36 EUR. Unter der Überschrift „Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten“ und in Anlage 19 wurde erneut auf die Hinzuverdienstgrenze von 340 EUR hingewiesen.

Am 04.04.2008 ersuchte die Beklagte den Kläger um die Mitteilung zwischenzeitlich erzielter Arbeitsentgelte. Aus den am 18.04.2008 und am 06.05.2008 eingegangenen Gehaltsmitteilungen der Firma P. GmbH ergibt sich, dass der Kläger von Juni 2003 bis Dezember 2004 monatlich 340 EUR verdient hat, mit zwei Ausnahme der Monate Juni und November 2004, in denen er jeweils 680 EUR verdient hat. Von Januar 2005 bis Mai 2008 betrug sein Verdienst monatlich gleichbleibend 396,67 EUR.

Mit Schreiben vom 28.07.2008 hörte die Beklagte den Kläger zu ihrer Absicht an, den Rentenbescheid vom 10.10.2003 wegen Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze und Entfallens des Anspruchs auf eine Vollrente für die Zeit vom 01.03.2005 bis 31.12.2007 aufzuheben, die Rente für diesen Zeitraum nur noch als Zwei-Drittel-Rente zu gewähren und die Überzahlung nach § 50 Abs. 1 SGB X zurückzufordern. Der Kläger habe in dieser Zeit die Hinzuverdienstgrenze von 345 EUR (ab 01.01.2005) bzw. 360 EUR (ab 01.01.2006) überschritten und Einkommen erzielt, das zum Wegfall bzw. Minderung des Rentenanspruchs geführt habe (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i.V.m. Satz 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X). Da es für die Entscheidung erheblich sein könne, ob die Rückforderung in finanzieller Hinsicht zu einer unbilligen Härte führen würde, solle der Kläger alle Gründe mitteilen, die der beabsichtigten Entscheidung entgegenstünden.

Hierzu äußerte sich der Kläger mit Schreiben vom 29.09.2008. Er gab an, er habe die Obergrenzen von 345 EUR und später 360 EUR durchaus gekannt. Er habe aber keine Bedenken gehabt, als seine Firma ihm ab 2005 aus Vereinfachungsgründen gleichbleibende Monatsbezüge überwiesen habe, die zwar die monatlich bezifferte Obergrenze überschritten hätten, aber nicht die zulässige Jahressumme, nämlich den Betrag aus zehn zulässigen Monatsbeträgen und zwei verdoppelten Monatsbeträgen. Er könne zwar nachvollziehen, dass man seiner Firma eine Verletzung der formalen Abrechnungsregelung vorwerfe, aber den Vorwurf, er habe zu viel verdient, müsse er zurückweisen. Er werde für die Verletzung einer formalen Regel unverhältnismäßig bestraft, obwohl kein Schaden entstanden sei. Im Übrigen hätten alle Behörden wie Knappschaft, Krankenkasse und Steuerbehörde über seine monatlichen Zusatzbezüge Bescheid gewusst; er hätte gewarnt werden müssen und die Jahresfrist sei nicht eingehalten.

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 23.10.2008 hob die Beklagte den Bescheid vom 10.10.2003 über die Gewährung der vollen Altersrente für die Zeit von 01.03.2005 bis 31.12.2007 unter Belassung einer 2/3-Rente teilweise auf und forderte die sich hieraus ergebende Überzahlung von 14.577,55 EUR vom Kläger zurück. Als Rechtsgrundlage wurde § 48 Abs. 1 S. 2 Nrn. 2 - 4 SGB X angegeben. Der Kläger könne sich nicht auf Vertrauen berufen, weil er gewusst habe, dass das Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze zu einer Minderung des Rentenanspruchs führen würde. Die Jahresfrist ab Kenntnis von den zur Aufhebung führenden Gründen beginne mit dem Abschluss des Anhörungsverfahrens am 26.09.2008.

Mit seinem Widerspruch rügte der Kläger eine mangelnde Ermessensausübung. Es liege ein atypischer Fall vor, der sich aus der Besonderheit der Fallgestaltung ergebe, da 2005 die Arbeitgeberin - ohne Möglichkeit einer Einflussnahme durch ihn - dieselbe Jahressumme des Gehalts auf zwölf Monate verteilt habe. Er habe im Vergleich zu den Vorjahren keinen finanziellen Vorteil gehabt und sei für die Umstellung der Auszahlungsmodalitäten nicht verantwortlich. Die Verfassungsmäßigkeit der Hinzuverdienstgrenzen werde angezweifelt und die Rückforderung würde für ihn eine unzumutbare Härte darstellen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 06.05.2009 erläuterte die Beklagte die zur Rücknahme führenden Erwägungen. Die Fallgruppen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 - 4 SGB X seien erfüllt. Der Kläger habe seine Mitwirkungspflichten verletzt, er habe Einkünfte erzielt, die zur Minderung des Anspruchs geführt haben und er habe die Rechtswidrigkeit des Bescheids gekannt oder mindestens grob fahrlässig nicht gekannt. Er sei im Rentenbescheid auf die maßgebliche Hinzuverdienstgrenze und seine Mitteilungspflicht hingewiesen worden. Hinsichtlich des Beginns der Jahresfrist sei auf die Kenntnis der zuständigen Sachbearbeitung von der Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen abzustellen. Ein atypischer Fall, der zur Ausübung von Ermessen Anlass gäbe, sei nicht gegeben, da weder die Beklagte oder eine andere Behörde ein Verschulden treffe und auch keine wirtschaftlichen Gründe zu Gunsten des Klägers zu beachten seien. Die Umstellung bei der Abrechnung der Sonderzahlung auf monatliche Beträge durch den Arbeitgeber sei nicht geeignet, von einer besonderen Härte auszugehen.

Am 28.05.2009 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht München erhoben und im Wesentlichen vorgetragen, dass tatsächlich die Hinzuverdienstgrenze nicht unzulässig überschritten worden sei, da die Auszahlung des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes in monatlichen Teilbeträgen von 1/12 nichts an der Höhe des monatlichen Bruttoarbeitsentgelts von 340 EUR ändere, nachdem auch der volle Anspruch auf die Sonderzahlung erst bei Bestehen des Arbeitsverhältnisses über das ganze Jahr entstehe. Auch § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB VI stelle auf das „im Monat erzielte Arbeitsentgelt“ und damit nicht auf das durchschnittliche Arbeitsentgelt ab. Wegen der besonderen Fallgestaltung liege auch ein atypischer Fall vor. Der Beklagte bzw. der Versichertengemeinschaft sei kein Schaden entstanden. Er habe weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt. Da die Beklagte durch den Eingang von Beiträgen bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn See (KBS) Kenntnis von den zugeflossenen Entgelten gehabt habe, sei ihr Rückforderungsanspruch verwirkt. Die Beklagte hätte ihn auf das angebliche Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze aufmerksam machen müssen. Es bestünden Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Hinzuverdienstgrenzen. Er sei gesundheitlich angeschlagen und könne den Betrag nicht begleichen, da er Zahlungsverpflichtungen über mehrere tausend Euro habe. Er hat angeboten, zur vergleichsweisen Einigung einen Betrag von 1.586,78 EUR zu zahlen, der sich aus der Differenz zwischen Hinzuverdienstgrenze und tatsächlichem Einkommen errechnet.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass sämtliche Zuwendungen bei der Beitragsberechnung und als Hinzuverdienst zu berücksichtigen seien. Bei einem gleichbleibendem Verdienst sei der Hinzuverdienst anhand der einfachen Hinzuverdienstgrenze des § 34 Abs. 3 SGB VI zu beurteilen. Sonderzahlungen seien gemäß §§ 14, 23a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) dem Monat zuzuordnen, in dem sie ausbezahlt werden. Mit dem zweimaligen Überschreiten sollten lediglich Einkommensschwankungen abgefangen werden. Da es zu den Sorgfaltspflichten gehört hätte, bei der Beklagten nachzufragen, sei dem Kläger auch grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Die KBS sei nur als Einzugstelle tätig geworden. Ein maschinelles System zur Überprüfung der Entgeltmeldungen durch die Beklagte sei erst 2007 eingerichtet worden. Daher habe der Sachbearbeiter das Überschreiten erstmals mit der Entgeltmeldung im März 2008 erkennen können.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 20.09.2012 ist dem Kläger aufgegeben worden, seine gesamten finanziellen Verhältnisse mitzuteilen. Dies ist vom Kläger abgelehnt worden.

Mit Urteil vom 25.06.2013 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe seine Mitwirkungspflichten verletzt und diese nicht bereits mit der Anmeldung der Beschäftigung erfüllt. Die Anmeldung führe lediglich zu einer automatisierten Einziehung von Beiträgen. Krankenkassen, Pflegekassen, Kindergeldstellen oder Sozialhilfeträger hätten weder die technische Möglichkeit noch die personellen Kapazitäten noch die rechtlichen Befugnisse zum regelmäßigen Einblick in das Beitragskonto eines Rentners oder in die elektronischen Beitragsunterlagen seines Arbeitgebers. Gemäß § 34 SGB VI komme es nicht auf Jahreseinkünfte, sondern feststehende Monatsbeträge an, die entsprechend der sozialen Wirklichkeit zweimal jährlich verdoppelt werden könnten, so wegen einer saisonabhängigen Steigerung der Arbeit oder einer Sonderzuwendung. Die Hinweise in beiden Altersrentenbescheiden seien unmissverständlich und im Übrigen als bekannt anzusehen. Die Jahresfrist sei ebenfalls gewahrt, da die automatische Verbuchung von Beiträgen durch die KBS keine Kenntnis darstelle und es auf ein „Kennenmüssen“ nicht ankomme. Da der Kläger der Aufforderung zur Offenlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht nachgekommen sei, keine Hinweis auf eine beispielsweise durch schwere Krankheiten oder Pflegefälle im Familienkreis bedingte besondere Zwangslage gegeben seien und auch ein behördliches Verschulden nicht vorliege, bleibe die Annahme eines atypischen Falles und eine den Kläger begünstigende Ermessensausübung außer Betracht.

Gegen das am 25.09.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger 21.10.2013 Berufung eingelegt. Er hat an seiner Auffassung festgehalten, dass er seine Mitteilungspflichten nicht grob fahrlässig verletzt habe, da die Zahlungsumstellung nicht mit einer Erhöhung der Vergütung verbunden gewesen sei und der Arbeitgeber regelmäßige Entgeltmeldungen abgegeben habe. Die von ihm weiterhin als unschädlich angesehene Umstellung der Auszahlung sei durch den Arbeitgeber ohne seine Zustimmung erfolgt und ihm nicht vorwerfbar. Wegen der unverändert gebliebenen Höhe der Einkünfte liege auch der Tatbestand des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X nicht vor. Die Jahresfrist sei nicht eingehalten, da die Beklagte sich das Wissen der KBS zurechnen lassen müsse und daher spätestens ab April 2005 Kenntnis von der Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen erlangt habe. Darauf habe er als juristischer Laie vertrauen dürfen und dies begründe auch die Annahme eines atypischen Falles. Die Reduzierung auf zwei Drittel der Vollrente sei unverhältnismäßig. In vergleichbaren Fällen (hierzu ist ein Auszug aus einen anonymisierten Bescheid der Beklagten in einem anderen Fall vorgelegt worden) habe die Beklagte den Rentenbescheid nur in Höhe des „Mehrverdiensts“ aufgehoben; der Kläger berufe sich auf den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Die Beklagte hat ebenfalls an ihrer Auffassung festgehalten und ergänzend mitgeteilt, dass einmalig zu zahlendes Arbeitsentgelt, das - ungeachtet der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit - in jedem Kalendermonat zu einem Zwölftel zur Auszahlung gelange, den Charakter als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verliere. Da die KBS als Einzugsstelle der Beklagten lediglich die Entgelte für das gesamte Kalenderjahr maschinell melde, habe die zuständige Sachbearbeitung die Höhe des monatlichen Einkommens gar nicht erkennen können. Daher seien die Bezieher einer Rente verpflichtet, dem zuständigen Rentenversicherungsträger Mitteilung über Hinzutritt oder Änderung eines Hinzuverdiensts zu machen. Dem Kläger seien mit dem Rentenbescheid und jeder Rentenüberprüfung die aktuellen Hinzuverdienstgrenzen mitgeteilt worden.

Die Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 25.06.2013 und den Bescheid der Beklagten vom 23.10.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.05.2009 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Akte der Beklagten sowie des gerichtlichen Verfahrens Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 23.10.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.05.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Die Beklagte war aufgrund der vom Kläger erzielten Einkünfte verpflichtet, den Rentenbescheid vom 10.10.2003 nach § 48 Abs. 1 Satz 2, 3, 4 SGB X i.V.m. § 34 SGB VI mit Wirkung für die Vergangenheit teilweise aufzuheben und den überzahlten Betrag in Höhe von 14.577,55 EUR zurückzufordern.

Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 23.10.2008 ist formell rechtmäßig ergangen, insbesondere ist die gemäß § 24 Abs. 1 SGB X erforderliche Anhörung erfolgt. Zwar hat die Beklagte im Anhörungsschreiben vom 28.07.2008 zunächst nur auf die Fallgruppe des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X und damit die Erzielung des rentenschädlichen Einkommens abgestellt. Im Bescheid vom 23.10.2008 ist aber auch auf das Vorliegen der Tatbestände der § 48 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 4 SGB X hingewiesen worden, so dass der Kläger im Widerspruchsverfahren auch hierzu Stellung nehmen konnte und die Anhörung auch insoweit als nachgeholt anzusehen ist (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X). Die Voraussetzungen für die rückwirkende Aufhebung sind gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X erfüllt. Die Rückforderung beruht rechtmäßig bereits darauf, dass der Kläger seiner Mitteilungspflicht nicht nachgekommen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X).

Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll nach Satz 2 mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1. die Änderung zu Gunsten des Betroffenen erfolgt,

2. der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,

3. nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder

4. der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.

Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ist vorliegend mit der Anhebung des monatlich gezahlten Arbeitseinkommens auf 396,67 EUR ab Januar 2005 eingetreten. Insoweit kommt es ausschließlich auf die Höhe der monatlichen Zahlung an und nicht darauf, inwieweit diese Zahlung nach der zugrundeliegenden Vereinbarung als laufendes bzw. anteiliges einmaliges Entgelt ausbezahlt wird.

§ 34 SGB VI lautete zwischen 01.08.2004 und 31.12.2007 auszugsweise:

(1) …

(2) Anspruch auf eine Rente wegen Alters besteht vor Vollendung des 65. Lebensjahres nur, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in Absatz 3 genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 3 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt. Die in Satz 2 genannten Einkünfte werden zusammengerechnet …

(3) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

1. bei einer Rente wegen Alters als Vollrente ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße,

2. bei einer Rente wegen Alters als Teilrente von

a) einem Drittel der Vollrente das 23,3fache,

b) der Hälfte der Vollrente das 17,5fache,

c) zwei Dritteln der Vollrente das 11,7fache

des aktuellen Rentenwerts (§ 68), vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) der letzten drei Kalenderjahre vor Beginn der ersten Rente wegen Alters, mindestens jedoch mit 1,5 Entgeltpunkten.

Gemäß § 34 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI betrug die Hinzuverdienstgrenze im maßgeblichen Zeitraum ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße, d.h. vom 01.01.2005 bis 31.12.2005 monatlich 345 EUR und vom 01.01.2006 bis 31.03.2006 monatlich 350 EUR. Erst zum 01.01.2008 wurde die Grenzen in Anlehnung an die sog. Minjobs auf 400 EUR angehoben.

Nach § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB VI bleibt ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze im Laufe eines Kalenderjahres außer Betracht. Diese Regelung ist aber von vornherein nur auf solche Versicherte anwendbar, die über schwankende monatliche Einkünfte verfügen, so dass bei unverändertem Hinzuverdienst von der Möglichkeit des zweimaligen Überschreitens kein Gebrauch gemacht werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 06.02.2007 - B 8 KN 3/06 R, SozR 4-2600 § 96a Nr. 9; BSGE 94, 286, 290; Gürtner in Kasseler Kommentar, § 34, Rn. 21f SGB VI). Sinn und Zweck der Möglichkeit des zweimaligen Überschreitens ist es, bei zweimal jährlichen, kurzfristigen Änderungen des Arbeitsentgelts die eigentlich erforderlichen Rentenminderungen zu vermeiden (vgl. BSG v. 06.02.2007, a.a.O.). Daher entspricht auch die Betrachtungsweise des Klägerbevollmächtigten, die Gesamtsumme der überschreitenden Beträge dem nach Satz 2 ausnahmsweise erlaubten Höchstbetrag gegenüberzustellen, nicht der Systematik des Gesetzes. Verfassungsmäßige Bedenken bestehen insoweit nicht (BSG, Urteil vom 09.12.2010 - B 13 R 10/10 R -, SozR 4-2600 § 96a Nr. 13).

Die Hinzuverdienstgrenze ist vom Kläger mit einem regelmäßigen Verdienst von 396,67 EUR im Aufhebungszeitraum in jedem Monat überschritten worden, was zur Minderung des Rentenanspruchs geführt hat (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X). Nach § 14 Abs. 1 SGB IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Nach § 23a Abs. 1 Satz 3 SGB IV ist einmalig gezahltes Arbeitsentgelt versicherungspflichtig Beschäftigter grundsätzlich dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem es gezahlt wird. Abweichende Beurteilungen ergeben sich danach nur für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird. Im Übrigen hat vorliegend der Arbeitgeber des Klägers, indem er auf eine anteilige Zahlung umgestellt hat, zum Ausdruck gebracht hat, dass dem Kläger monatlich ein Anteil von 1/12 dieser Summe zusteht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Arbeitsvertrag des Klägers, der keine Regelungen bzgl. einer Sonderzuwendung enthält.

Das gilt aus den o.g. Gründen ab dem 01.03.2005 auch für jeweils zwölf und nicht nur für jeweils zehn Monate jährlich. Mit dem Erwerb von Arbeitsentgelt, welches die Hinzuverdienstgrenze überschritten hat, haben sich die tatsächlichen Verhältnisse in sämtlichen streitbefangenen Zeiträumen nachträglich wesentlich geändert (BSG, Urteil vom 06.02.2007, a.a.O.). Die Beschränkung der Privilegierung auf schwankende Einkommensverhältnisse wird vom BSG mit dem Wortlaut („außer Betracht bleibt“) und dem Grundkonzept begründet, wonach als „Regelfall“ der Gedanke zu Grunde liegt, dass ein Versicherter eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausübt, mit der er im Wesentlichen einen gleichbleibenden Verdienst erzielt und von dessen Höhe es abhängt, ob er die Rente voll, zu 2/3, zu 1/3 oder gar nicht erhält. Allerdings soll ein schwankender oder höherer Verdienst nicht sofort rentenschädlich sein. Die Prüfung, ob ein sog. privilegiertes Überschreiten i.S. des § 34 Abs. 2 S. 2 Halbsatz 2 SGB VI vorliegt, richtet sich daher grundsätzlich nach der im Vormonat eingehaltenen Hinzuverdienstgrenze (BSG, Urteil vom 26.06.2008 - B 13 R 119/07 R -, juris).

Der Kläger hat die ihm mit den beiden Rentenbescheiden vom 24.03.2013 und 10.10.2003 ausdrücklich zur Kenntnis gebrachte gesetzliche Mitteilungspflicht grob fahrlässig verletzt, indem er die Umstellung der Auszahlung auf einen höheren monatlichen Verdienst der Beklagten nicht mitgeteilt hat (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X).

Gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I hat derjenige, der Sozialleistungen erhält, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärung abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen. Da ein Hinzuverdienst oberhalb der Hinzuverdienstgrenze für die Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze erheblich ist, bestand die Verpflichtung, den Hinzuverdienst mitzuteilen.

Die Verletzung der Mitteilungspflicht war auch grob fahrlässig. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Hierbei sind auch die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit und das Einsichtsvermögen des Betroffenen zu berücksichtigen (sog. subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff).

Das Außerachtlassen von gesetzlichen Vorschriften, auf die vom Versicherungsträger gesondert hingewiesen worden ist, ist im Allgemeinen grob fahrlässig, es sei denn, dass der Betroffene nach seiner Persönlichkeitsstruktur und nach seinem Bildungsstand die Vorschrift nicht verstanden hat (vgl. BSG, Urteil vom 20.09.1977 - 8/12 RKg 8/76 -, BSGE 44, 264-274). Die Hinweise in den beiden Rentenbescheiden waren vorliegend klar und eindeutig. Es ist darin ausdrücklich nicht auf ein Jahreseinkommen, sondern auf die monatlich geltende Hinzuverdienstgrenze und das monatlich erzielte Bruttoeinkommen abgestellt worden. Der Kläger, der als Ingenieur über eine qualifizierte Ausbildung verfügt, hat auch selbst angegeben, dass ihm der Inhalt bewusst gewesen sei, er aber gemeint habe, die Umstellung von Sonderzahlungen auf höhere monatliche Zahlungen sei unschädlich.

In diesem Fall konnte vom Kläger erwartet werden, dass er der Beklagten die Änderung mitteilt bzw. seine Rechtsauffassung zur Überprüfung stellt. Ein Rechtsirrtum - sei er auch nachvollziehbar - entlastet den Kläger wegen einfacher Nachfragemöglichkeit nicht, zumal für eine Nachfrage bei der Beklagten keine hohen Hürden bestehen. Soweit sich der Kläger stattdessen auf seine Auffassung und die Handhabung durch den Arbeitgeber verlassen hat, teilt der Senat die Auffassung des 14. Senats des Bayer. Landessozialgerichts im Urteil vom 11.03.2010 (L 14 R 190/09, - juris), dass derjenige grob fahrlässig handelt, der sich in der komplizierten Materie des Sozialrechts auf Vermutungen verlässt, statt den klaren und unmissverständlichen Hinweisen der Beklagten zu folgen und eine schlichte Meldung an den Rentenversicherungsträger zu erstatten. Auch etwaiges Verschulden des Arbeitgebers wäre nicht der Beklagten, sondern dem Kläger anzulasten. Der Einwand, von der Beklagten nicht aufgrund einer Meldung der KBS gewarnt worden zu sein, ist insofern nicht weiterführend, als diese die Meldung erstmals im Jahr 2008 erhalten hat.

Aufgrund dieses Sachverhalts ist - ohne dass es hierauf noch entscheidend ankommt - auch davon auszugehen, dass der Kläger die Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 10.10.2003 jedenfalls grob fährlässig nicht gekannt hat (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X).

Ein atypischer Fall, der die Beklagte zur Ausübung von Ermessen ermächtigen würde, ist nicht gegeben.

Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X „soll“ ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, wenn einer der Regeltatbestände der Nummern 1-4 gegeben ist. Die Rechtsfolge ist demnach gesetzlich verpflichtend vorgegeben; von einer Aufhebung darf die Behörde nur dann ganz oder teilweise absehen, wenn ein sogenannter atypischer Fall bejaht wird. Ein solcher liegt vor, wenn der Einzelfall auf Grund seiner besonderen Umstände von dem Regelfall der Tatbestände nach Abs. 1 Satz 2, die die Aufhebung des Verwaltungsaktes für die Vergangenheit gerade rechtfertigen, signifikant abweicht (vgl. Steinwedel in Kasseler Kommentar, SGB X, § 48 Rz. 37). Die Frage, ob ein von der Regel abweichender Fall vorliegt, der ein Ermessen eröffnet, muss für den jeweiligen Einzelfall geprüft werden und kann von den Gerichten in vollem Umfang überprüft werden. Sie ist nicht Teil der Ermessensprüfung. Maßgeblich sind hier die Umstände des Einzelfalles sowie der Zweck der jeweiligen Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X. Dabei ist auch einzubeziehen, ob die mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbundene Pflicht zur Erstattung von erbrachten Leistungen für den Leistungsbezieher eine stärkere Belastung bedeutet als für einen im Normalfall hierdurch Betroffenen. Die mit einer Rückforderung üblicherweise immer verbundene Belastung allein ist jedoch nicht ausreichend (Brandenburg in jurisPK-SGB X, § 48 SGB X, Rn. 130). Bei der Prüfung, ob eine vom typischen Fall abweichende Situation vorliegt, ist ggf. auch das Verhalten des Leistungsträgers einzubeziehen. So kann etwa ein mitwirkendes Fehlverhalten, d.h. eine Abweichung von der grundsätzlich zu erwartenden ordnungsgemäßen Sachbearbeitung, dazu führen, dass ein Sachverhalt als atypischer Fall zu bewerten ist (BSG, Urteil vom 01.07.2010 - B 13 R 77/09 R -, juris). Dabei gilt der Grundsatz, dass bei grober Pflichtwidrigkeit auch eine schlechte Einkommens- und Vermögenslage nicht die Annahme eines atypischen Falls rechtfertigt, es sei denn, das Einkommen würde durch die Aufhebung im Nachhinein unter den Sozialhilfesatz sinken (vgl. Urteile des BSG vom 26.08.1994 - 13 RJ 29/93, und vom 01.07.2010, sowie Steinwedel, jeweils a.a.O.).

Ein atypischer Fall ist vorliegend zur Überzeugung des Senats nicht gegeben. Er resultiert insbesondere nicht aus einem Missverhältnis zwischen Mehrverdienst und Höhe der Rückzahlungsverpflichtung. Selbst ein geringes Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze führt zu einer Reduzierung der Rente auf die Höhe einer 2/3 Rente. Die für den Kläger mit der Rückforderung verbundenen Härten hätte dieser vermeiden können, wenn er die Umstellung der Zahlung der Beklagten rechtzeitig angezeigt hätte (BSG, Urteil vom 24.04.1997 - 11 RAr 89/96 -, juris). Die Frage, ob der Kläger im Verhältnis zu seiner Arbeitgeberin Einfluss auf die Umstellung der Zahlung hatte, betrifft ausschließlich die rechtliche Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses und ist nicht geeignet, im Verhältnis zur Beklagten einen atypischen Fall zu begründen. Ein Mitverschulden der Beklagten, die erst im Jahr 2008 von der Überschreitung der monatlichen Verdienstgrenze erfahren hat, liegt offensichtlich nicht vor. Die Beklagte hat gegenüber dem Kläger auch nie Anlass zu der Annahme gegeben, auf die von ihm selbst angestellten Überlegungen vertrauen zu können, sondern in den Bescheiden stets vollständig, umfassend und zutreffend auf die jeweiligen monatlichen Hinzuverdienstgrenzen und die in diesem Zusammenhang bestehenden Mitwirkungspflichten hingewiesen. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im Nachhinein durch die Aufhebung sozialhilfebedürftig geworden wäre, bestehen nicht. Der Kläger hat auch auf Aufforderung des Sozialgerichts keine Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht, die eine solche Prüfung ermöglicht hätten (zum Erfordernis einer umfassenden Bedürftigkeitsprüfung, BSG, Urteil vom 30.06.2016 - B 5 RE 1/15 R - juris).

Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 SGB X i.V.m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ist ebenfalls gewahrt. Die Beklagte hat Kenntnis von der Höhe der Arbeitsentgelte erst im Jahr 2008 erlangt. Für eine frühere Kenntnis fehlen jegliche Anhaltspunkte. In aller Regel beginnt die Jahresfrist sogar erst mit der Anhörung des Begünstigten, weil erst dann eine ggf. erforderliche Ermessensentscheidung getroffen werden kann (zum Meinungsstand Steinwedel, a.a.O., Rn. 27). In jedem Fall bedeutet „Kenntnis“ die hinreichende Sicherheit für den Erlass eines Rücknahmebescheides. Ein bloßer Verdacht reicht ebenso wenig aus wie ein „Kennenkönnen“ oder - selbst grob fahrlässiges - „Kennenmüssen“. Dabei ist auf die Kenntnis des für die (Vorbereitung der) Rücknahme zuständigen Sachbearbeiters abzustellen (BSG Beschluss vom 17.11.2008 - B 11 AL 87/08 B; Urteil vom 27.07.2000 - B 7 AL 88/99 R -, jeweils juris). Auf die Kenntnis der Einzugsstelle kommt es daher nicht an.

Die Beklagte war damit nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X verpflichtet, den Rentenbescheid hinsichtlich der Rentenhöhe für den streitgegenständlichen Zeitraum aufzuheben. Eine Begrenzung auf die Höhe des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Teils des Arbeitsentgelts kommt allein dann in Betracht, wenn sich der Rückforderungsanspruch der Beklagten nur auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X stützen lässt. Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 23. März 1995 (B 13 RJ 39/94, juris) diese Begrenzung zum einen mit dem Wortlaut des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X begründet („soweit“), zum anderen wäre ein anderes Ergebnis nicht mit dem vom Vertrauensschutz geprägten Grundgedanken des § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X zu vereinbaren. Diese Begrenzung gilt jedoch dann nicht, wenn sich die Aufhebung des Verwaltungsakts - wie vorliegend - auch mit den in § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder 4 SGB X niedergelegten Grundsätzen begründen lässt. In diesen Fallgestaltungen, in denen dem Betroffenen eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung von Mitwirkungspflichten bzw. Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von dem (teilweisen) Wegfall des Rentenanspruchs zur Last zu legen ist, lässt sich eine derartige Begrenzung weder aus dem Wortlaut entnehmen noch erscheint das Ergebnis unbillig. Denn ein Betroffener, dem Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entgegenzuhalten ist, kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen.

Einwendungen gegen die Berechnung des Erstattungsbetrags sind nicht erhoben worden und auch nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltun
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltun
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published on 30/06/2016 00:00

Tenor Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 10. Dezember 2014 wird berichtigt. Dem ersten Absatz des Tenors wird folgender Satz 2 angefügt: "Die Klage wird abgewiesen, so
published on 09/12/2010 00:00

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. Januar 2010 wird zurückgewiesen.
published on 01/07/2010 00:00

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Berechtigung der Beklagten, den Bescheid über die Bewilligung einer Witwerrente wegen Wiederheirat des Klägers rückwirkend
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(1) Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie

1.
vor dem 1. Januar 1952 geboren sind,
2.
das 60. Lebensjahr vollendet haben,
3.
entweder
a)
bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben
oder
b)
die Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes für mindestens 24 Kalendermonate vermindert haben,
4.
in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei sich der Zeitraum von zehn Jahren um Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung, die nicht auch Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind, verlängert, und
5.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.

(2) Anspruch auf diese Altersrente haben auch Versicherte, die

1.
während der Arbeitslosigkeit von 52 Wochen nur deshalb der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung standen, weil sie nicht arbeitsbereit waren und nicht alle Möglichkeiten nutzten und nutzen wollten, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden,
2.
nur deswegen nicht 52 Wochen arbeitslos waren, weil sie im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit mit Entschädigung für Mehraufwendungen nach dem Zweiten Buch eine Tätigkeit von 15 Stunden wöchentlich oder mehr ausgeübt haben, oder
3.
während der 52 Wochen und zu Beginn der Rente nur deswegen nicht als Arbeitslose galten, weil sie erwerbsfähige Leistungsberechtigte waren, die nach Vollendung des 58. Lebensjahres mindestens für die Dauer von zwölf Monaten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen haben, ohne dass ihnen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angeboten worden ist.
Der Zeitraum von zehn Jahren, in dem acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sein müssen, verlängert sich auch um
1.
Arbeitslosigkeitszeiten nach Satz 1,
2.
Ersatzzeiten,
soweit diese Zeiten nicht auch Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit sind. Vom 1. Januar 2008 an werden Arbeitslosigkeitszeiten nach Satz 1 Nr. 1 nur berücksichtigt, wenn die Arbeitslosigkeit vor dem 1. Januar 2008 begonnen hat und die Versicherten vor dem 2. Januar 1950 geboren sind.

(3) Die Altersgrenze von 60 Jahren wird bei Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1936 geboren sind, angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente ist möglich. Die Anhebung der Altersgrenzen und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrenten bestimmen sich nach Anlage 19.

(4) Die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit wird für Versicherte, die

1.
bis zum 14. Februar 1941 geboren sind und
a)
am 14. Februar 1996 arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben oder
b)
deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 14. Februar 1996 erfolgt ist, nach dem 13. Februar 1996 beendet worden ist,
2.
bis zum 14. Februar 1944 geboren sind und aufgrund einer Maßnahme nach Artikel 56 § 2 Buchstabe b des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS-V), die vor dem 14. Februar 1996 genehmigt worden ist, aus einem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden sind oder
3.
vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei § 55 Abs. 2 nicht für Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II versicherungspflichtig waren, wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um
Monate
auf Altervorzeitige
Inanspruchnahme
möglich
ab Alter
JahrMonatJahrMonat
vor 19410600600
1941
Januar-April1601600
Mai-August2602600
September-Dezember3603600
1942
Januar-April4604600
Mai-August5605600
September-Dezember6606600
1943
Januar-April7607600
Mai-August8608600
September-Dezember9609600
1944
Januar-Februar106010600

Einer vor dem 14. Februar 1996 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt.

(5) Die Altersgrenze von 60 Jahren für die vorzeitige Inanspruchnahme wird für Versicherte,

1.
die am 1. Januar 2004 arbeitslos waren,
2.
deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 1. Januar 2004 erfolgt ist, nach dem 31. Dezember 2003 beendet worden ist,
3.
deren letztes Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2004 beendet worden ist und die am 1. Januar 2004 beschäftigungslos im Sinne des § 138 Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches waren,
4.
die vor dem 1. Januar 2004 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
5.
die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
nicht angehoben. Einer vor dem 1. Januar 2004 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen,
5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen,
6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder
7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird,
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird,
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird,
6.
die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.

(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.

(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.

(1) Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden. Als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gelten nicht Zuwendungen nach Satz 1, wenn sie

1.
üblicherweise zur Abgeltung bestimmter Aufwendungen des Beschäftigten, die auch im Zusammenhang mit der Beschäftigung stehen,
2.
als Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Beschäftigten hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und monatlich in Anspruch genommen werden können,
3.
als sonstige Sachbezüge, die monatlich gewährt werden, oder
4.
als vermögenswirksame Leistungen
vom Arbeitgeber erbracht werden. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem es gezahlt wird, soweit die Absätze 2 und 4 nichts Abweichendes bestimmen.

(2) Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist.

(3) Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist bei der Feststellung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts für Beschäftigte zu berücksichtigen, soweit das bisher gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht. Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze ist der Teil der Beitragsbemessungsgrenze, der der Dauer aller Beschäftigungsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber im laufenden Kalenderjahr bis zum Ablauf des Entgeltabrechnungszeitraumes entspricht, dem einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zuzuordnen ist; auszunehmen sind Zeiten, die nicht mit Beiträgen aus laufendem Arbeitsentgelt belegt sind.

(4) In der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des vergangenen Kalenderjahres zuzuordnen, wenn es vom Arbeitgeber dieses Entgeltabrechnungszeitraumes gezahlt wird und zusammen mit dem sonstigen für das laufende Kalenderjahr festgestellten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nach Absatz 3 Satz 2 übersteigt. Satz 1 gilt nicht für nach dem 31. März einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Absatz 2 einem in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März liegenden Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen ist.

(5) Ist der Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, ist für die Zuordnung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts nach Absatz 4 Satz 1 allein die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung maßgebend.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Hat ein Leistungsberechtigter von der Stellung eines Antrages auf eine Sozialleistung abgesehen, weil ein Anspruch auf eine andere Sozialleistung geltend gemacht worden ist, und wird diese Leistung versagt oder ist sie zu erstatten, wirkt der nunmehr nachgeholte Antrag bis zu einem Jahr zurück, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Monats gestellt ist, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist. Satz 1 gilt auch dann, wenn der Antrag auf die zunächst geltend gemachte Sozialleistung zurückgenommen wird.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn der rechtzeitige Antrag auf eine andere Leistung aus Unkenntnis über deren Anspruchsvoraussetzung unterlassen wurde und die zweite Leistung gegenüber der ersten Leistung, wenn diese erbracht worden wäre, nachrangig gewesen wäre.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.