Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 25. Juni 2014 - L 12 KA 48/14
Gericht
Principles
Tenor
I.
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 12. April 2011 wird zurückgewiesen.
II.
Die Kläger haben auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger begehren eine Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß § 121a SGB V.
Die Kläger nehmen im Rahmen einer Berufsausübungsgemeinschaft als Frauenärzte an der vertragsärztlichen Versorgung in A-Stadt teil. Ein früherer Antrag der Kläger wurde rechtskräftig abgelehnt (vgl. Urteil des Sozialgerichts Nürnberg
Mit Schreiben vom 14.10.2008 haben die Kläger abermals einen Antrag auf Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß § 121a SGB V gestellt.
Der Beklagte hat diesen Antrag mit Bescheid vom 28.11.2008 abgelehnt. Es bestehe kein Anspruch auf eine Genehmigung gemäß § 121a SGB V. Bei der notwendigen Auswahl zwischen mehreren geeigneten Ärzten oder Einrichtungen, die sich um die Genehmigung bewerben würden, habe das Staatsministerium als zuständige Behörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Bewerber nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, welche Ärzte oder Einrichtungen den Erfordernissen einer bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Durchführung dieser Maßnahmen am besten gerecht würden. In der Gesetzesbegründung werde ausgeführt, dass das Erfordernis der Bedarfsgerechtigkeit einer Entwicklung vorbeugen solle, die durch immer mehr Leistungserbringer zu einem Absenken der Indikationsschwelle für künstliche Befruchtungen führe. Hinzu komme, dass Zentren, die regelmäßig sehr viele IVF-Zyklen durchführten, nach übereinstimmender Meinung der Fachwelt bessere Ergebnisse vorweisen könnten. Im Bayern würden derzeit 17 IVF-Zentren bestehen, davon unter anderem drei in C-Stadt, zwei in D-Stadt und eins in E-Stadt. Nach dem Bedarfskriterien der Grundsätze des Staatsministeriums für die Genehmigung nach § 121a SGB V zur Durchführung künstlicher Befruchtungen vom 29.03.2000 in der Fassung vom 01.04.2004 würden um die IVF-Zentren, die auf Grund einer erteilten Genehmigung Leistungen der künstlichen Befruchtung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbringen dürfen, Kreise mit einem Radius von jeweils 80 km gezogen (Radius ist zumutbare Anfahrtsstrecke). In diesen Planungsräumen würden keine neuen Zentren mehr zugelassen, falls dort eine ausreichende Versorgung sichergestellt sei. Der Versorgungsgrad werde anhand der in diesen Radien vorhandenen Zentren bezogen auf die Bevölkerungszahl der im 80-km-Kreis erfassten Landkreise errechnet. Für die Ermittlung des Bedarfs werde eine allgemeine Verhältniszahl aus der Bevölkerungszahl und der Anzahl der IVF-Zentren im gesamten Bundesgebiet zum Stichtag am 31.12.1998 sowie eine örtliche Verhältniszahl ermittelt. Am 31.12.1998 hätten bundesweit 91 IVF-Zentren bestanden, die eine Genehmigung nach § 121a SGB V vorweisen könnten. Bei einer Bevölkerungszahl von 82.037.000 (Quelle: Statistisches Bundesamt Deutschland) errechne sich damit eine allgemeine Verhältniszahl von 901.505. Die örtliche Verhältniszahl werde berechnet aus der Bevölkerungszahl der von der oben beschriebenen Kreisbildung erfassten Landkreise bezogen auf die Anzahl der im Zentrum des Kreises vorhandenen IVF-Zentren, bereinigt um diejenigen Zentren, die auf Grund von Überschneidungen einem anderen Kreis zuzuordnen seien. Vom Kreis erfasst würden alle Landkreise, die sich zu mehr als der Hälfte ihrer Fläche innerhalb des Kreises befinden würden. Zu Gunsten der jeweiligen Zentren würden diese Landkreise dann mit ihrer gesamten Einwohnerzahl vollständig berücksichtigt. Bei Überschneidungen einzelner Kreise werde davon ausgegangen, dass die Versicherten, die in diesen Überschneidungsgebieten wohnen, jeweils zu dem ihnen nächstgelegenen Zentrum fahren. Das heiße, die Überschneidungsfläche werde geteilt und die Hälften würden jeweils dem entsprechenden Zentrum zugerechnet. Sofern sich die Kreise auf Grund der Nähe der einzelnen Zentren fast vollständig decken würden, werde von einem Kreis ausgegangen. Ein Gebiet gelte als überversorgt, wenn die örtliche Verhältniszahl um 15% kleiner sei als die allgemeine Verhältniszahl. Dabei könne auch eine Genehmigung für ein Zentrum erteilt werden, das sich selbst zwar innerhalb eines überversorgten Gebiets befinde, auf Grund seiner Lage (am Rande dieses Gebietes) aber noch große Bereiche eines unterversorgten Gebietes mitversorgen könne. Zur Ermittlung der örtlichen Verhältniszahl für den Standort A-Stadt sei die Bevölkerung folgender kreisfreier Städte und Landkreise herangezogen worden und durch die Anzahl der drei in C-Stadt bestehenden Zentren dividiert worden (es folgt eine Aufzählung einer Reihe kreisfreier Städte und Landkreise mit einer Einwohnerzahl von 2.128.158, die durch 3 geteilt die Verhältniszahl in Höhe von 709.386 ergibt). Die ermittelte örtliche Verhältniszahl vom 709.386 liege um mehr als 15% unter der allgemeinen bundesweiten Verhältniszahl von 901.505. Damit gelte A-Stadt nach wie vor als überversorgt. Durch die beantragte Einrichtung würden keine Bereiche eines noch unterversorgten Gebietes mitversorgt. Da das Gebiet A-Stadt überversorgt sei, seien alle aus diesem Bereich kommenden Anträge derzeit abzulehnen. Ein Ermessensspielraum nach § 121a Abs. 3 Satz 2 SGB V bestehe somit nicht. Da die Voraussetzungen nach § 121a Abs. 2 Ziffer 2 SGB V nicht vorliegen würden, sei der Antrag abzulehnen.
Hiergegen richtet sich die Klage der Kläger vom 02.01.2009 zum Sozialgericht München, die mit Schriftsatz vom 09.02.2009 näher begründet wurde. Die Klage der Kläger wurde mit Urteil vom 12.04.2011 abgewiesen. Nach § 121a Abs. 3 Satz 1 SGB V bestehe auf die begehrte Genehmigung kein Anspruch. Vielmehr entscheide die zuständige Behörde über den Genehmigungsantrag nach pflichtgemäßem Ermessen „unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen“. Weiterhin müsse auch auf die Erfordernisse „einer bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft“ Rücksicht genommen werden (§ 121a Abs. 3 Satz 2 SGB V). Zudem bestimme § 121a Abs. 2 SGB V: „Die Genehmigung darf den in Abs. 1 Satz 1 genannten Ärzten oder Einrichtungen nur erteilt werden, wenn sie 1. über die für die Durchführung der Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1) notwendigen diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten und 2. die Gewähr für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1) bieten.“
Das Gesetz bestimme also zweimal, dass die Behörde den „Bedarf“ zu prüfen und zu berücksichtigen habe. Dies habe der Beklagte vorliegend getan. Entgegen der Auffassung der Kläger habe der Beklagte nicht willkürlich gehandelt, sondern nach Grundsätzen (Richtlinien), die die Bedarfskriterien objektivieren und sich an einer Zielplanung orientieren, die die örtlichen Gegebenheiten und regionale Bedarfsstrukturen einbeziehe. Die bezogen auf die Einwohnerzahlen (örtliche Verhältniszahlen) für den Standort A-Stadt ermittelten Kapazitäten seien nachvollziehbar und würden einer rechtlichen Überprüfung Stand halten. Daraus ergebe sich, dass in den 17 bayerischen IVF-Zentren, insbesondere in den drei Zentren im Bereich C-Stadt/A-Stadt, noch Kapazitäten frei seien. Damit stehe fest, dass kein weiterer Bedarf auf Genehmigungen für Maßnahmen nach § 121a SGB V bestehe.
Auch der gerügte Verstoß gegen Art. 12 GG liege nicht vor. Denn ein Eingriff in den Schutzbereich dieses Grundrechts sei gerechtfertigt, wenn er nur die Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) betreffe und verhältnismäßig sei. Dies sei hier der Fall. Insbesondere dürften die Kläger nach wie vor an der vertragsärztlichen Versorgung als Frauenärzte uneingeschränkt teilnehmen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger zum Bayerischen Landessozialgericht vom 01.09.2011, die mit Schriftsatz vom 14.03.2012 näher begründet wurde.
Die Kläger würden zunächst einen Verstoß des Gerichts gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs rügen, da es nicht auf die von den Klägern zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 12 GG, insbesondere auf die Entscheidung in der Sache 1 BvR 88/00
Der Prozessbevollmächtigte der Kläger stellt den Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts München
Der Beklagte stellt den Antrag,
die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 12.04.2011 zurückzuweisen.
Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 29.06.2012 darauf hingewiesen, dass die wegen fehlendem Bedarfs abgelehnte Genehmigung nach § 121a SGB V bereits Gegenstand eines Rechtsstreits vor dem Sozialgericht Nürnberg gewesen sei. Dieses habe mit rechtskräftigem Urteil vom 22.05.2002 die Entscheidung des Beklagten bestätigt. Die nochmalige Prüfung auf Grund der Antragstellung vom 14.10.2008 habe zu keinem anderen Ergebnis geführt. Der Bescheid des Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit vom 28.11.2008 sei formell und materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage sei § 121a SGB V. Die nach § 121a Abs. 4 SGB V zuständige Stelle habe den Bescheid erlassen. Der Gesetzgeber habe die Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung als besonders spezialisierte ambulant erbrachte Leistungen unter den Vorbehalt einer gesonderten gesetzlichen Genehmigung nach § 121a SGB V gestellt. Unstreitig würden die Kläger in der Person und Praxis die in § 121a Abs. 2 Ziffer 1 SGB V geforderten Voraussetzungen, nicht aber die auf das Praxisumfeld abzielende Ziffer 2 der Vorschrift erfüllen. Es fehle an einem zusätzlichen Versorgungsbedarf für die Versicherten in A-Stadt. Die Auslegung der Kläger, der Gesetzeswortlaut „bedarfsgerechte Versorgung“ hebe unmissverständlich auf die persönliche Qualifikation der Ärzte und Einrichtungen ab, treffe nicht zu. Dieser Begriff sei nicht dahingehend auszulegen, dass ausschließlich auf eine persönliche Qualifikation der Kläger im Sinne einer Ausrichtung der ärztlichen Tätigkeit an den Bedürfnissen der Hilfesuchenden abzustellen sei. Der Gesetzgeber fordere eine - den Anforderungen an Ermächtigungen und Sonderbedarfszulassungen vergleichbare - Prüfung unter Bedarfsplanungsgesichtspunkten. Es könne nicht das Ziel des Kriteriums sein, jedem Bewerber, der die Weiterbildung im Schwerpunkt Endokrinologie und Reproduktionsmedizin und die sonstigen sachlichen Zulassungsvoraussetzungen erworben habe, unabhängig von der bestehenden Versorgungslage in der entsprechenden Region einen Rechtsanspruch auf Genehmigung nach § 121a SGB V einzuräumen. Dabei wäre grundsätzlich davon auszugehen, dass alle Gynäkologen nach Abschluss der Weiterbildung im Schwerpunkt Reproduktionsmedizin gleichermaßen qualifiziert seien, die Behandlungen mit der erforderlichen Qualität zu erbringen. Eine Zulassung aller entsprechend qualifizierten Leistungserbringer hätte einen Rückgang des Gesamtvolumens der Behandlungszyklen pro Zentrum zur Folge, wobei ein statistischer Zusammenhang zwischen steigender Anzahl von Behandlungszyklen und der Erfolgsquote erzielter Schwangerschaften bestehe. Der erforderliche Qualitätsstandard wäre gefährdet, wenn IVF-Zentren infolge zu geringer Behandlungszyklen die Behandlungen nicht mehr in einem gewissen Mindestumfang ausüben könnten. Zudem würde die Gewährleistung der allgemeinen Sicherstellungsziele der vertragsärztlichen Versorgung in Bayern konterkariert werden. Dies wäre erkennbar systemwidrig und würde dem Willen des Bundesgesetzgebers widersprechen. Das Kriterium der Bedarfsgerechtigkeit nach § 121a Abs. 2 Nr. 2 SGB V diene ausweislich der Gesetzesbegründung dazu, einem Absenken der Indikationsschwelle durch immer mehr Leistungserbringer vorzubeugen (BT-Drucksache 11/6760, S. 16). Neben dieser Begründung würden die Gesetzesmaterialien keinerlei Hinweise geben, wie ein Bedarf zu prüfen sei. Aus dem Wortlaut der Gesetzesbegründung ergebe sich jedoch eindeutig, dass sich die Nachfragesteuerung maßgeblich durch die Anzahl der Leistungserbringer vollziehe. Auch die bisherige Rechtsprechung zu § 121a SGB V stelle auf einem planerischen Bedarfsbegriff ab (Hinweis auf Urteile des Sozialgerichts Gelsenkirchen
Die Prozessbevollmächtigten der Kläger haben mit Schriftsatz vom 06.05.2013 ihre Begründung nochmals zusammenfassend dargestellt.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 08.05.2013 wurde das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf beim Bundessozialgericht (BSG) anhängige Revisionsverfahren angeordnet.
Kläger und Beklagter haben mit Schriftsätzen vom 16.05.2014 bzw. 14.03.2014 die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt.
Der Kläger hat auf die Anfrage des Senats vom 04.04.2014, ob die Berufung im Hinblick auf die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des BSG noch aufrecht erhalten wird, erklärt, die Berufung weiter aufrecht erhalten zu wollen.
Dem Senat liegen die Akten des Beklagten, die Akten des Beigeladenen zu 1), die Akte des Sozialgerichts München S 39 KA 2/09, die Akte des Bayerischen Landessozialgerichts
Gründe
Die Berufung der Kläger ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Sozialgericht München hat mit dem angefochtenen Urteil vom 12.04.2011 die Klage der Kläger gegen den Bescheid des Beklagten vom 28.11.2008 zu Recht abgewiesen. Die Kläger erfüllen nicht alle Anspruchsvoraussetzungen des § 121a Abs. 1 und 2 SGB V für die Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen.
Zwischen den Beteiligten ist zunächst nicht streitig und steht zur Überzeugung des Senats anhand der im Zusammenhang mit dem Antrag auf Genehmigung eingereichter Unterlagen fest, dass die Kläger über die für die Durchführung der Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft notwendigen diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten (vgl. § 121a).
Dem Antrag der Kläger steht aber das in § 121a Abs. 2 Nr. 2 genannte Kriterium der Bedarfsgerechtigkeit der Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft im Sinne von § 27a Abs. 1 SGB V entgegen, das auch in § 121a Abs. 3 Satz 2 nochmals genannt wird.
Die Genehmigung gemäß § 121a SGB V ist ein Verwaltungsakt, dessen Erteilung nicht im Ermessen der Behörde liegt, sondern auf den ein Rechtsanspruch besteht. Allerdings enthält die Regelung des § 121a SGB V in den Abs. 1, 2 und 3 eine Reihe unbestimmter Rechtsbegriffe („erhöhtes Risiko“, „notwendige diagnostische und therapeutische Möglichkeiten“, „wissenschaftlich anerkannte Methoden“, „bedarfsgerecht“, „leistungsfähig“, „wirtschaftlich“). Bei unbestimmten Rechtsbegriffen stellt sich jeweils die Frage, ob die unbestimmten Rechtsbegriffe in vollem Umfang gerichtlich überprüfbar sind oder der Verwaltung ein Beurteilungsspielraum mit nur eingeschränkter gerichtlicher Überprüfbarkeit zusteht. Das dem Antrag der Kläger entgegenstehende Merkmal der Bedarfsgerechtigkeit schließt die Prüfung mit ein, ob andere Leistungserbringer schon in ausreichendem Maße die in Frage stehenden Leistungen erbringen, und insoweit steht der Verwaltung entsprechend der Rechtsprechung zu Bedarfsprüfungen bei Zweitpraxen, Sonderbedarfszulassungen und Ermächtigungen ein der gerichtlichen Überprüfung nur eingeschränkt zugänglicher Beurteilungsspielraum zu (vgl. BSG, Urteil vom 05.06.2013, B 6 KA 28/12 R mit zahlreichen Hinweisen zur Rechtsprechung). Die Forderung einer Bedarfsgerechtigkeit im Sinne des Vorliegens einer quantitativen oder qualitativen Versorgungslücke als Voraussetzung für eine Genehmigung gemäß § 121a Abs. 1 und 2 SGB V ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Reine Berufsausübungsbeschränkungen werden durch jede vernünftige Erwägung des Gemeinwohls legitimiert (vgl. etwa BVerfGE 123, 186/238). Das Kriterium der Bedarfsgerechtigkeit soll einer Entwicklung vorbeugen, die durch die Zunahme der Leistungserbringer zu einem Absenken der Indikationsschwelle führt (s. Begründung des Gesetzentwurfes Bundestags-Drucksache 11, 6760, S. 16). Eine Zulassung aller bzw. zu vieler entsprechend qualifizierter Leistungserbringer hätte einen Rückgang des Gesamtvolumens der Behandlungszyklen pro Zentrum zufolge, wobei ein statistischer Zusammenhang zwischen steigender Anzahl von Behandlungszyklen und der Erfolgsquote erzielter Schwangerschaften besteht. Der erforderliche Qualitätsstandard wäre gefährdet, wenn IVF-Zentren infolge zu geringer Behandlungszyklen die Behandlungen nicht mehr in einem gewissen Mindestumfang ausüben könnten. Damit ist die Konzentration auf weniger Ärzte ein anzuerkennender Gemeinwohlgrund. Die Beschränkung der Berufsausübung ist auch verhältnismäßig. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass die Reproduktionsmedizin nicht zum Kernbereich des Fachgebietes Frauenheilkunde und Geburtshilfe gehört, sondern als auf der Facharztweiterbildung aufbauende Spezialisierung des Gebiets zum Schwerpunkt „gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin“ gehört. Die Kläger werden mit dieser Beschränkung ihrer Berufsausübung somit in keiner Weise vom Kerngebiet ihres Fachgebietes ausgeschlossen. Zudem wurde den Klägern mit Bescheid vom 28.09.2010 die Genehmigung nach § 121a SGB V zur Durchführung intracervikaler, intrauteriner oder intratubarer Insemination nach hormoneller Stimulation mit Gonadotropinen (Maßnahmen nach Nr. 10.2 der Richtlinien über künstliche Befruchtung) erteilt. Es ist schließlich auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte hinsichtlich des in der die Berufsausübung der Kläger einschränkenden Vorschrift des § 121a Abs. 1 und 2 SGB V enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriff der Bedarfsgerechtigkeit gesetzesauslegende bzw. norminterpretierende Verwaltungsvorschriften (Auslegungsrichtlinien) erlassen hat (Grundsätze für die Genehmigung nach § 121a SGB V zur Durchführung künstlicher Befruchtungen), die eine einheitliche Anwendung bei der Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gewährleisten sollen. Die Entscheidung des Beklagten, die Verwaltungsrichtlinien zur Interpretation des Begriffs Bedarfsgerechtigkeit an der allgemeinen vertragsärztlichen Bedarfsplanung unter Berücksichtigung von Bevölkerungszahlen in Versorgungsregionen zu orientieren, ist nicht zu beanstanden. Auch die konkrete Ausgestaltung dergestalt, 80 km Regelkreise um die IVF-Zentren (zumutbare Fahrstrecke von bis zu einer Stunde) als geeignete Planungsbereiche anzusehen und innerhalb der 80 km-Regelkreise auf die jeweiligen örtlichen Einwohnerzahlen und die Zahl der Zentren abzustellen, ist nicht zu beanstanden. Denn diese Kriterien gewährleisten gerade im Hinblick auf die Gewährleistung der Bedarfsgerechtigkeit eine Überversorgung von IVF-Zentren in einzelnen Regionen zu verhindern, während andere Gebiete unterversorgt bleiben. Die Grundsätze für die Genehmigung nach § 121a SGB V vom 29.03.2000 gehen dabei auf eine Empfehlung des Beratungsgremiums „Künstliche Befruchtung“, bestehend aus drei Sachverständigen sowie Vertretern der Bayerischen Landesärztekammer und der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns, zurück, die seither regelmäßig auch einen möglichen Anpassungsbedarf prüfen, der aber bislang nicht gesehen wurde.
Der Beklagte hat schließlich die Genehmigung nach § 121a SGB V anhand seiner Kriterien auch auf die Kläger ordnungsgemäß angewandt. Ein Gebiet gilt nach den Verwaltungsrichtlinien als überversorgt, wenn die örtliche Verhältniszahl um 15% kleiner ist als die allgemeine Verhältniszahl (das wäre bei Zahlen unter 766.280 der Fall).
In ihrem Bescheid ist der Beklagte unter Zugrundelegung einer allgemeinen bundesweiten Verhältniszahl von 901.505 (Bevölkerungszahl von 82.037.000 in Deutschland bei 91 IVF-Zentren) und einer ermittelten örtlichen Verhältniszahl von 709.386 zutreffend davon ausgegangen, dass die ermittelte örtliche Verhältniszahl um mehr als 15%, nämlich mehr als 21%, unter der allgemeinen bundesweiten Verhältniszahl liegt und damit A-Stadt unverändert als überversorgt gilt. Die diesbezüglichen Verhältniszahlen haben sich nicht zugunsten der Kläger verändert. Im Jahre 2012 lag die Bevölkerungszahl in Deutschland mit 81.890.000 Einwohnern niedriger als Ende 1998, während die bundesweite Anzahl der IVF-Zentren gewachsen ist, in Bayern z.B. von 17 IVF-Zentren auf mittlerweile 19 IVF-Zentren. Die örtliche Verhältniszahl ist nach den aktuell vorliegenden Zahlen nahezu unverändert geblieben, nämlich von 709386 Einwohnern (zum 31.03.2008) auf nunmehr 709903 Einwohner.
Die Kläger haben schließlich auch zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, dass sie andere oder bessere Leistungen erbringen würden, als die drei etablierten IVF-Zentren in C-Stadt.
Nach alledem war die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 160 Abs. 2 SGG.
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(1) Die Krankenkassen dürfen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1) nur erbringen lassen durch
- 1.
Vertragsärzte, - 2.
zugelassene medizinische Versorgungszentren, - 3.
ermächtigte Ärzte, - 4.
ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen oder - 5.
zugelassene Krankenhäuser,
(2) Die Genehmigung darf den im Absatz 1 Satz 1 genannten Ärzten oder Einrichtungen nur erteilt werden, wenn sie
- 1.
über die für die Durchführung der Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1) notwendigen diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten und - 2.
die Gewähr für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1) bieten.
(3) Ein Anspruch auf Genehmigung besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Ärzten oder Einrichtungen, die sich um die Genehmigung bewerben, entscheidet die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Bewerber nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Ärzte oder welche Einrichtungen den Erfordernissen einer bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§27a Abs. 1) am besten gerecht werden.
(4) Die zur Erteilung der Genehmigung zuständigen Behörden bestimmt die nach Landesrecht zuständige Stelle, mangels einer solchen Bestimmung die Landesregierung; diese kann die Ermächtigung weiter übertragen.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Die Krankenkassen dürfen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1) nur erbringen lassen durch
- 1.
Vertragsärzte, - 2.
zugelassene medizinische Versorgungszentren, - 3.
ermächtigte Ärzte, - 4.
ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen oder - 5.
zugelassene Krankenhäuser,
(2) Die Genehmigung darf den im Absatz 1 Satz 1 genannten Ärzten oder Einrichtungen nur erteilt werden, wenn sie
- 1.
über die für die Durchführung der Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1) notwendigen diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten und - 2.
die Gewähr für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1) bieten.
(3) Ein Anspruch auf Genehmigung besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Ärzten oder Einrichtungen, die sich um die Genehmigung bewerben, entscheidet die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Bewerber nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Ärzte oder welche Einrichtungen den Erfordernissen einer bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§27a Abs. 1) am besten gerecht werden.
(4) Die zur Erteilung der Genehmigung zuständigen Behörden bestimmt die nach Landesrecht zuständige Stelle, mangels einer solchen Bestimmung die Landesregierung; diese kann die Ermächtigung weiter übertragen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die Krankenkassen dürfen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1) nur erbringen lassen durch
- 1.
Vertragsärzte, - 2.
zugelassene medizinische Versorgungszentren, - 3.
ermächtigte Ärzte, - 4.
ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen oder - 5.
zugelassene Krankenhäuser,
(2) Die Genehmigung darf den im Absatz 1 Satz 1 genannten Ärzten oder Einrichtungen nur erteilt werden, wenn sie
- 1.
über die für die Durchführung der Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1) notwendigen diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten und - 2.
die Gewähr für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1) bieten.
(3) Ein Anspruch auf Genehmigung besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Ärzten oder Einrichtungen, die sich um die Genehmigung bewerben, entscheidet die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Bewerber nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Ärzte oder welche Einrichtungen den Erfordernissen einer bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§27a Abs. 1) am besten gerecht werden.
(4) Die zur Erteilung der Genehmigung zuständigen Behörden bestimmt die nach Landesrecht zuständige Stelle, mangels einer solchen Bestimmung die Landesregierung; diese kann die Ermächtigung weiter übertragen.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Die Krankenkassen dürfen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1) nur erbringen lassen durch
- 1.
Vertragsärzte, - 2.
zugelassene medizinische Versorgungszentren, - 3.
ermächtigte Ärzte, - 4.
ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen oder - 5.
zugelassene Krankenhäuser,
(2) Die Genehmigung darf den im Absatz 1 Satz 1 genannten Ärzten oder Einrichtungen nur erteilt werden, wenn sie
- 1.
über die für die Durchführung der Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1) notwendigen diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten und - 2.
die Gewähr für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1) bieten.
(3) Ein Anspruch auf Genehmigung besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Ärzten oder Einrichtungen, die sich um die Genehmigung bewerben, entscheidet die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Bewerber nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Ärzte oder welche Einrichtungen den Erfordernissen einer bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§27a Abs. 1) am besten gerecht werden.
(4) Die zur Erteilung der Genehmigung zuständigen Behörden bestimmt die nach Landesrecht zuständige Stelle, mangels einer solchen Bestimmung die Landesregierung; diese kann die Ermächtigung weiter übertragen.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Die Krankenkassen dürfen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1) nur erbringen lassen durch
- 1.
Vertragsärzte, - 2.
zugelassene medizinische Versorgungszentren, - 3.
ermächtigte Ärzte, - 4.
ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen oder - 5.
zugelassene Krankenhäuser,
(2) Die Genehmigung darf den im Absatz 1 Satz 1 genannten Ärzten oder Einrichtungen nur erteilt werden, wenn sie
- 1.
über die für die Durchführung der Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1) notwendigen diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten und - 2.
die Gewähr für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1) bieten.
(3) Ein Anspruch auf Genehmigung besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Ärzten oder Einrichtungen, die sich um die Genehmigung bewerben, entscheidet die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Bewerber nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Ärzte oder welche Einrichtungen den Erfordernissen einer bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§27a Abs. 1) am besten gerecht werden.
(4) Die zur Erteilung der Genehmigung zuständigen Behörden bestimmt die nach Landesrecht zuständige Stelle, mangels einer solchen Bestimmung die Landesregierung; diese kann die Ermächtigung weiter übertragen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die Krankenkassen dürfen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1) nur erbringen lassen durch
- 1.
Vertragsärzte, - 2.
zugelassene medizinische Versorgungszentren, - 3.
ermächtigte Ärzte, - 4.
ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen oder - 5.
zugelassene Krankenhäuser,
(2) Die Genehmigung darf den im Absatz 1 Satz 1 genannten Ärzten oder Einrichtungen nur erteilt werden, wenn sie
- 1.
über die für die Durchführung der Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1) notwendigen diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten und - 2.
die Gewähr für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1) bieten.
(3) Ein Anspruch auf Genehmigung besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Ärzten oder Einrichtungen, die sich um die Genehmigung bewerben, entscheidet die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Bewerber nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Ärzte oder welche Einrichtungen den Erfordernissen einer bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§27a Abs. 1) am besten gerecht werden.
(4) Die zur Erteilung der Genehmigung zuständigen Behörden bestimmt die nach Landesrecht zuständige Stelle, mangels einer solchen Bestimmung die Landesregierung; diese kann die Ermächtigung weiter übertragen.
(1) Die Leistungen der Krankenbehandlung umfassen auch medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft, wenn
- 1.
diese Maßnahmen nach ärztlicher Feststellung erforderlich sind, - 2.
nach ärztlicher Feststellung hinreichende Aussicht besteht, daß durch die Maßnahmen eine Schwangerschaft herbeigeführt wird; eine hinreichende Aussicht besteht nicht mehr, wenn die Maßnahme drei Mal ohne Erfolg durchgeführt worden ist, - 3.
die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet sind, - 4.
ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden und - 5.
sich die Ehegatten vor Durchführung der Maßnahmen von einem Arzt, der die Behandlung nicht selbst durchführt, über eine solche Behandlung unter Berücksichtigung ihrer medizinischen und psychosozialen Gesichtspunkte haben unterrichten lassen und der Arzt sie an einen der Ärzte oder eine der Einrichtungen überwiesen hat, denen eine Genehmigung nach § 121a erteilt worden ist.
(2) Absatz 1 gilt auch für Inseminationen, die nach Stimulationsverfahren durchgeführt werden und bei denen dadurch ein erhöhtes Risiko von Schwangerschaften mit drei oder mehr Embryonen besteht. Bei anderen Inseminationen ist Absatz 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz und Nr. 5 nicht anzuwenden.
(3) Anspruch auf Sachleistungen nach Absatz 1 besteht nur für Versicherte, die das 25. Lebensjahr vollendet haben; der Anspruch besteht nicht für weibliche Versicherte, die das 40. und für männliche Versicherte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben. Vor Beginn der Behandlung ist der Krankenkasse ein Behandlungsplan zur Genehmigung vorzulegen. Die Krankenkasse übernimmt 50 vom Hundert der mit dem Behandlungsplan genehmigten Kosten der Maßnahmen, die bei ihrem Versicherten durchgeführt werden.
(4) Versicherte haben Anspruch auf Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen oder von Keimzellgewebe sowie auf die dazugehörigen medizinischen Maßnahmen, wenn die Kryokonservierung wegen einer Erkrankung und deren Behandlung mit einer keimzellschädigenden Therapie medizinisch notwendig erscheint, um spätere medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach Absatz 1 vornehmen zu können. Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
(5) Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92 die medizinischen Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 4.
(1) Die Krankenkassen dürfen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1) nur erbringen lassen durch
- 1.
Vertragsärzte, - 2.
zugelassene medizinische Versorgungszentren, - 3.
ermächtigte Ärzte, - 4.
ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen oder - 5.
zugelassene Krankenhäuser,
(2) Die Genehmigung darf den im Absatz 1 Satz 1 genannten Ärzten oder Einrichtungen nur erteilt werden, wenn sie
- 1.
über die für die Durchführung der Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1) notwendigen diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten und - 2.
die Gewähr für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1) bieten.
(3) Ein Anspruch auf Genehmigung besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Ärzten oder Einrichtungen, die sich um die Genehmigung bewerben, entscheidet die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Bewerber nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Ärzte oder welche Einrichtungen den Erfordernissen einer bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§27a Abs. 1) am besten gerecht werden.
(4) Die zur Erteilung der Genehmigung zuständigen Behörden bestimmt die nach Landesrecht zuständige Stelle, mangels einer solchen Bestimmung die Landesregierung; diese kann die Ermächtigung weiter übertragen.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Die Krankenkassen dürfen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1) nur erbringen lassen durch
- 1.
Vertragsärzte, - 2.
zugelassene medizinische Versorgungszentren, - 3.
ermächtigte Ärzte, - 4.
ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen oder - 5.
zugelassene Krankenhäuser,
(2) Die Genehmigung darf den im Absatz 1 Satz 1 genannten Ärzten oder Einrichtungen nur erteilt werden, wenn sie
- 1.
über die für die Durchführung der Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1) notwendigen diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten und - 2.
die Gewähr für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1) bieten.
(3) Ein Anspruch auf Genehmigung besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Ärzten oder Einrichtungen, die sich um die Genehmigung bewerben, entscheidet die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Bewerber nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Ärzte oder welche Einrichtungen den Erfordernissen einer bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§27a Abs. 1) am besten gerecht werden.
(4) Die zur Erteilung der Genehmigung zuständigen Behörden bestimmt die nach Landesrecht zuständige Stelle, mangels einer solchen Bestimmung die Landesregierung; diese kann die Ermächtigung weiter übertragen.
(1) Die Leistungen der Krankenbehandlung umfassen auch medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft, wenn
- 1.
diese Maßnahmen nach ärztlicher Feststellung erforderlich sind, - 2.
nach ärztlicher Feststellung hinreichende Aussicht besteht, daß durch die Maßnahmen eine Schwangerschaft herbeigeführt wird; eine hinreichende Aussicht besteht nicht mehr, wenn die Maßnahme drei Mal ohne Erfolg durchgeführt worden ist, - 3.
die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet sind, - 4.
ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden und - 5.
sich die Ehegatten vor Durchführung der Maßnahmen von einem Arzt, der die Behandlung nicht selbst durchführt, über eine solche Behandlung unter Berücksichtigung ihrer medizinischen und psychosozialen Gesichtspunkte haben unterrichten lassen und der Arzt sie an einen der Ärzte oder eine der Einrichtungen überwiesen hat, denen eine Genehmigung nach § 121a erteilt worden ist.
(2) Absatz 1 gilt auch für Inseminationen, die nach Stimulationsverfahren durchgeführt werden und bei denen dadurch ein erhöhtes Risiko von Schwangerschaften mit drei oder mehr Embryonen besteht. Bei anderen Inseminationen ist Absatz 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz und Nr. 5 nicht anzuwenden.
(3) Anspruch auf Sachleistungen nach Absatz 1 besteht nur für Versicherte, die das 25. Lebensjahr vollendet haben; der Anspruch besteht nicht für weibliche Versicherte, die das 40. und für männliche Versicherte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben. Vor Beginn der Behandlung ist der Krankenkasse ein Behandlungsplan zur Genehmigung vorzulegen. Die Krankenkasse übernimmt 50 vom Hundert der mit dem Behandlungsplan genehmigten Kosten der Maßnahmen, die bei ihrem Versicherten durchgeführt werden.
(4) Versicherte haben Anspruch auf Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen oder von Keimzellgewebe sowie auf die dazugehörigen medizinischen Maßnahmen, wenn die Kryokonservierung wegen einer Erkrankung und deren Behandlung mit einer keimzellschädigenden Therapie medizinisch notwendig erscheint, um spätere medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach Absatz 1 vornehmen zu können. Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
(5) Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92 die medizinischen Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 4.
(1) Die Krankenkassen dürfen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1) nur erbringen lassen durch
- 1.
Vertragsärzte, - 2.
zugelassene medizinische Versorgungszentren, - 3.
ermächtigte Ärzte, - 4.
ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen oder - 5.
zugelassene Krankenhäuser,
(2) Die Genehmigung darf den im Absatz 1 Satz 1 genannten Ärzten oder Einrichtungen nur erteilt werden, wenn sie
- 1.
über die für die Durchführung der Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1) notwendigen diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten und - 2.
die Gewähr für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1) bieten.
(3) Ein Anspruch auf Genehmigung besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Ärzten oder Einrichtungen, die sich um die Genehmigung bewerben, entscheidet die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Bewerber nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Ärzte oder welche Einrichtungen den Erfordernissen einer bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§27a Abs. 1) am besten gerecht werden.
(4) Die zur Erteilung der Genehmigung zuständigen Behörden bestimmt die nach Landesrecht zuständige Stelle, mangels einer solchen Bestimmung die Landesregierung; diese kann die Ermächtigung weiter übertragen.
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.