Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 25. Nov. 2015 - L 12 KA 120/14
Gericht
Principles
Gründe
Rechtskräftig: unbekannt
Spruchkörper: Senat
Hauptschlagwort: Delegation der Abrechnung Ehepartner Gemeinschaftspraxis Überwachungspflicht
Titel:
Normenkette:
Leitsatz:
In dem Rechtsstreit
Dr. A., A-Straße, A-Stadt
- Klägerin und Berufungsklägerin -
Proz.-Bev.: Rechtsanwälte Dr. B., B-Straße, B-Stadt
gegen
Kassenärztliche Vereinigung Bayerns,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstands, Elsenheimerstraße 39, München
- Beklagte und Berufungsbeklagte -.
Der 12. Senat des Bayer. Landessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung in München am
I.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München
II.
Die Klägerin hat der Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die gegen sie verhängte Disziplinarmaßnahme.
Die Klägerin ist als Praktische Ärztin seit
Die Staatsanwaltschaft N-Stadt hat mit Schreiben vom
Das Amtsgericht A-Stadt hat am
Die Beklagte hatte mit Bescheid vom
Mit Schreiben vom
Hierzu hat sich der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom
Hierzu hat sich nochmals die Beklagte mit Schriftsatz vom 13.04.2012 geäußert. Der Antrag sei zulässig. Zunächst sei bei Verfehlungen, die eine nach allgemeinem Strafrecht strafbare Handlung darstellen oder mit einer solchen in Zusammenhang stehen, auf die strafrechtliche Verjährungsfrist nach § 18 Abs. 3 Variante 3 der Satzung der Beklagten abzustellen, nach welcher der Antrag darüber hinaus, d. h. unabhängig von der 2-Jahresfrist sowie der 5-Jahresfrist des § 18 so lange gestellt werden könne, als die Strafverfolgung nicht verjährt sei. Der Ehemann der Vertragsärztin und GP-Teilnehmer sei wegen Abrechnungsbetrug in den gegenständlichen Quartalen zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden sei, verurteilt worden. Somit liege hier unzweifelhaft eine nach allgemeinem Strafrecht strafbare Handlung vor. Ebenso unzweifelhaft sei hier zum Zeitpunkt der Antragstellung am 17.10.2011 keine Verfolgungsverjährung eingetreten. Im Übrigen wäre selbst bei einer Anwendung der 2-Jahresfrist von einem zulässigen Antrag auszugehen, da von einem Bekanntwerden der Verfehlung im Sinne des § 18 Abs. 3 Variante 1 der Satzung der Beklagten erst dann ausgegangen werden könne, wenn genügend Sachverhaltsumstände ermittelt seien, dass die Beklagte die Tathandlung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als mit einer Disziplinarmaßnahme sanktionierungsfähige Verfehlung beurteilen könne (BSG, Urteil vom 15.05.1991, Az.: 6 RKa 37/89). Auch die Umstände, die für die Bejahung des Verschuldens maßgebend seien, müssten von dieser hinreichenden Wahrscheinlichkeit erfasst sein. Denn Sinn und Zweck der Vorschrift bestehe darin, den Betroffenen davor zu schützen, dass die Behörde nach Abschluss der Ermittlungsarbeit eine hieraus resultierende nachteilige Entscheidung ungebührlich verzögere. Dies bedeute jedoch nicht, dass bereits bei Vorliegen eines Anfangsverdachtes oder bei einem sich zunehmend konkretisierenden Tatverdacht bereits von einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit auszugehen sei. Bei der erstmaligen Unterrichtung der Staatsanwaltschaft am 05.03.2009 seien der Beklagten lediglich einige wenige Falschabrechnungen bekannt gewesen, welche ihr von Patienten bzw. Krankenkassen gemeldet worden seien, jedoch nicht der Umfang der Falschabrechnungen. Der Fristlauf habe daher frühestens seit dem gemeinsamen Gespräch von Vertretern der Beklagten mit Rechtsvertretern der Dres. A. und der Staatsanwaltschaft am 01.04.2010 begonnen, in welchem erstmals das Ausmaß der Falschabrechnung erkennbar geworden sei. Es liege auch ein schuldhaftes Fehlverhalten der Vertragsärztin vor. Die Klägerin habe durch das Unterzeichnen der Sammelerklärungen die Richtigkeit der jeweiligen Quartalsabrechnungen garantiert, die abgerechneten Leistungen vollständig, ordnungsgemäß und korrekt erbracht zu haben. Wenn nun die Vertragsärztin die Durchführung der Quartalsabrechnung aber vollständig und ohne sich überhaupt mit Abrechnungsregelungen befasst zu haben, ihrem Praxispartner überlassen habe, hätte sie eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben dürfen. Auch ihr sei damit ein Verstoß gegen die Pflicht zur peinlich genauen Abrechnung anzulasten, da ein Teil der von der Praxis abgerechneten Leistungen überhaupt nicht erbracht worden sei, zumal ab dem Quartal 3/2008 auch unter Kennzeichnung ihrer LANR-Leistungen fehlerhaft Leistungen abgerechnet worden seien. Indem es die Klägerin überdies hinaus auch unterlassen habe, wenigstens gewisse Kontrollen durchzuführen, habe sie ihrem Ehemann die vorsätzlichen Fehlabrechnungen erst ermöglicht, zumindest aber wesentlich erleichtert. Das strafbare Verhalten des Ehemanns sei daher so spezifisch mit dem völligen Unterlassen der Überwachung verbunden, dass es bereits als typischerweise in der Ausgangsgefahr begründet erscheine. Auch liege die Möglichkeit eines Abrechnungsbetruges beim völligen Unterlassen von Kontrollen durch den Partner nicht so sehr außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Vertragsärztin vernünftigerweise nicht mit ihm habe rechnen können, insbesondere da ihr Ehemann bereits in der Vergangenheit strafrechtlich in Erscheinung getreten sei (Steuerhinterziehung in zwei Fällen und Urkundenfälschung in drei Fällen) und im Tatzeitraum zum Teil noch unter laufender Bewährung gestanden habe.
Die Beklagte hat mit Bescheid vom 12.09.2012 gegen die Klägerin eine Geldbuße in Höhe von 3.000,- € verhängt. Der Antrag des Vorstands der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns sei zulässig und begründet. Für den Beginn der 2-jährigen Ausschlussfrist nach § 18 Abs. 3 der Satzung der Beklagten genüge nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ein Anfangsverdacht nicht. Vielmehr müsse sich die Behörde eine Überzeugung vom Vorliegen einer Verfehlung verschaffen. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift solle mit der Ausschlussfrist verhindert werden, dass die Behörde nach Abschluss einer normalen Ermittlungstätigkeit eine hieraus resultierende nachteilige Entscheidung ungebührlich verzögere. Dies bedeute, dass der maßgebliche Zeitpunkt, mit dem die 2-jährige Ausschlussfrist zu laufen beginne, weder die Einreichung der Abrechnungsunterlagen durch den Arzt noch die Einleitung eines Plausibilitätsverfahrens durch die KVB noch ein Anfangsverdacht auf Abrechnungsregelmäßigkeiten sein könne. Erforderlich sei vielmehr, dass die Beklagte den Sachverhalt soweit ermittelt habe, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt eine Pflichtverletzung ableiten lasse. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Wie sich aus der Strafanzeige vom 05.03.2009 entnehmen lasse, habe die Beklagte zu diesem Zeitpunkt aufgrund verschiedener Indizien zwar einen Anfangsverdacht gehabt, der sie gemäß § 81a SGB V zur Unterrichtung der Staatsanwaltschaft verpflichtet habe. Zur Verifizierung des bestehenden Verdachts seien jedoch noch weitere Ermittlungen wie z. B. die Befragung von Patienten erforderlich gewesen, die nur in einem förmlichen Ermittlungsverfahren hätten durchgeführt werden können. Um eine mit einer disziplinarischen Maßnahme sanktionsfähige Verfehlung bejahen zu können, habe die Beklagte das Ergebnis der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft abwarten müssen. Das Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin sei mit Verfügung vom 28.05.2010 eingestellt worden. Der Antrag des Vorstandes vom 17.10.2011, eingegangen am 20.10.2011, sei daher in jedem Fall innerhalb der 2-Jahresfrist gestellt worden. Zudem würden die der Vertragsärztin vorgeworfenen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung stehen, nämlich dem durch den Gemeinschaftspraxispartner Dr. A. begangenen Abrechnungsbetrug. Das Urteil im Strafverfahren gegen Herrn Dr. A. sei seit 13.04.2011 rechtskräftig. Der Disziplinarantrag habe daher solange gestellt werden können, als keine Verjährung der Straftat eingetreten gewesen sei. Die Klägerin habe nach Überzeugung des Ausschusses in den Quartalen 2/2005 bis 1/2009 gegen ihre Pflicht zur peinlich genauen Abrechnung verstoßen durch die Abrechnung von nicht erbrachten Leistungen. Dieser Sachverhalt sei unstreitig. Zum einen seien zahlreiche Leistungen im sog. Ersatzverfahren abgerechnet worden, die nicht erbracht worden seien. Zum anderen seien mit Hilfe eines Chipkartenarchivs Daten eingelesen und wiederum Leistungen abgerechnet worden, welche nicht erbracht worden seien. Die Klägerin habe nach den Erkenntnissen aus dem gegen sie und Dr. A. durchgeführten Strafverfahren sowie nach den Angaben ihres Prozessbevollmächtigten die Erstellung der Quartalsabrechnungen ihrem Ehemann überlassen. Sie hätte deshalb wenigstens die erstellten Abrechnungen auf ihre Richtigkeit hin überprüfen müssen. Dies wäre ihr auch möglich gewesen, da jedenfalls die nicht stattgefundenen Behandlungen von zwischen 122 (Quartal 2/2005) und 352 Patienten (Quartal 2/2008), zumal vor dem Hintergrund des hohen Anteils an Abrechnungen ohne Einlesedatum einer Krankenversichertenkarte, hätten auffallen können und müssen. Die Klägerin habe ihre Abrechnungssammelerklärungen für die Quartale 2/2005 bis 1/2009 unterzeichnet, obwohl die Abrechnungen sachlich nicht richtig gewesen seien. Hätte die Klägerin die von ihrem Ehemann und Praxispartner erstellten Abrechnungen in erforderlichem Umfang kontrolliert, so hätte sie die falschen Abrechnungen ohne weiteres erkennen und vermeiden können. Die Klägerin habe sich bei der Erstellung der Quartalsabrechnungen nicht ausschließlich auf den Gemeinschaftspraxispartner verlassen dürfen. Die korrekte Abrechnung der erbrachten Leistungen stelle eine vertragsärztliche Grundpflicht dar. Dieser habe sich die Vertragsärztin nicht durch eine „Geschäftsverteilung“ innerhalb der Gesellschaft entziehen können. Eine Aufgabenteilung möge im Innenbereich der Gesellschaft zulässig und wirksam sein. Sie könne im Außenverhältnis zur KVB und zu Dritten aber keinesfalls den Umfang der vertragsärztlichen Pflichten beschränken. Jeder Vertragsarzt sei den öffentlich-rechtlichen Regelungen des SGB V unterworfen. Die sich hierin gründenden vertragsärztlichen Pflichten seien deshalb durch privatrechtliche Vereinbarungen nicht abdingbar. Die Beklagte gehe bezüglich der unterlassenen Kontrollen der Quartalsabrechnungen von fahrlässigem Verhalten der Vertragsärztin aus. Zugunsten der Klägerin sei zu werten, dass diese bislang disziplinarisch nicht in Erscheinung getreten sei. Zulasten der Vertragsärztin seien der außerordentlich hohe Schaden und die jahrelangen Verfehlungen zu berücksichtigen. Vor allem in Hinblick auf den Verstoß gegen eine Grundpflicht seien weder eine Verwarnung noch ein Verweis vorliegend ausreichend. Vielmehr sei nach Überzeugung des Ausschusses eine Geldbuße erforderlich, da eine langdauernde Pflichtverletzung vorliege und durch die Falschabrechnungen ein erheblicher Schaden entstanden sei.
Unter Abwägung der Gesamtumstände halte der Ausschuss eine Geldbuße in Höhe von 3.000,- € für erforderlich, aber auch ausreichend, um die Vertragsärztin in Zukunft zur Einhaltung aller vertragsärztlichen Pflichten anzuhalten.
Hiergegen richtet sich die Klage der Klägerin vom 05.11.2012 zum Sozialgericht München. Bereits seit dem Schreiben der B. BKK vom 02.12.2008 habe die Beklagte Kenntnis von dem hier zugrunde gelegenen Sachverhalt gehabt. Mit weiteren Schreiben, nach eingeleiteter Plausibilitätsprüfung vom 17.02.2009 und 26.02.2009 sei die Beklagte wiederum durch die B. BKK und die TK über Falschabrechnungen unterrichtet worden. Wie die Beklagte selbst im angegriffenen Bescheid formuliert habe, hätten „Auswertungen des KVB Kompetenzzentrums Honorarprüfung“ ergeben, dass Leistungen abgerechnet worden seien, ohne die Chipkarte einzulesen und dass bei Behandlungsscheinen kein Einlesedatum habe festgestellt werden können. Dieser Sachverhalt habe für die Beklagte, wie auch in mehreren Besprechungen bei der Staatsanwaltschaft am Landgericht A-Stadt deutlich gemacht worden sei, festgestanden. Der Antrag des Vorstands der Kassenärztlichen Vereinigung und der angegriffene Bescheid seien bereits unzulässig. Die Ausschlussfrist des § 18 Abs. 3 der Satzung der Beklagten sei bereits abgelaufen gewesen. Keinesfalls sei nur ein „Anfangsverdacht“ bei der Beklagten gegeben gewesen. Vorliegend habe die Beklagte nicht nur entfernte Indizien, sondern konkrete Abläufe und konkretisierte Taten durch die Mitteilungen der B. BKK vom 02.12.2008 und 17.02.2009 beschrieben erhalten, ebenso durch die TK am 26.02.2009. In diesen Schreiben seien konkrete Sachverhalte geschildert worden, die einen eindeutigen Rückschluss auf strafbares Verhalten zuließen, jedoch eben gerade nicht auf das der Klägerin. Auch die Versuche der Verteidigung, diese vorgeblichen Indizien zu erschüttern, habe die Beklagte stets mit dem Hinweis gekontert, es handle sich hier um unumstößliche Tatsachen. Damit sei das Bekanntwerden der Verfehlung bei der Beklagten gegeben und zwar spätestens im Februar 2009. Grundsätzlich bestehe eine Gesamtverantwortung aller Geschäftsführer und jeder Geschäftsführer müsse die ressourcenbezogene Tätigkeit der anderen Geschäftsführer beobachtend überwachen. Es müsse aber genügend Anlass zu der Annahme vorhanden sein, dass die Überwachungspflicht intensiviert werden müsse. Weder die KV noch die beteiligten Krankenkassen hätten über die Jahre hinweg irgendeinen auch nur im Geringsten ausformulierten Anfangsverdacht gehabt, die Abrechnungen der Gemeinschaftspraxis könnten nicht ordnungsgemäß sein. Damit ergebe sich bereits, dass durch die klare und eindeutige Geschäftsverteilung die Klägerin mit dem Abrechnungswesen in der Gemeinschaftspraxis überhaupt nichts zu tun gehabt habe. Die Beklagte bleibe jede Erklärung schuldig, wie die Überprüfung auf Richtigkeit hin hätte erfolgen sollen. Sämtliche Abrechnungen seien rechnerisch richtig gewesen. Die Beklagte meine, dass „die nicht stattgefundenen Behandlungen“ hätten auffallen können und müssen. Hier werde die Struktur der Gemeinschaftspraxis völlig verkannt. Hausbesuche habe ausschließlich Dr. A. absolviert. Eine Kontrollmöglichkeit sei de facto nicht gegeben gewesen.
Die Beklagte hat sich hierzu mit Schriftsatz vom 04.01.2013 geäußert. Zum Zeitpunkt der Antragstellung vom 17.10.2011 sei die Frist gemäß § 18 Abs. 3 der Satzung der Beklagten gewahrt gewesen. § 18 Abs. 3 der Satzung der Beklagten stelle anders als § 81a Abs. 4 SGB V nicht auf den „Anfangsverdacht über strafbare Handlungen“, sondern auf den Zeitpunkt des „Bekanntwerdens der Verfehlung“ und damit gerade nicht nur auf eine gewisse Möglichkeit einer strafbaren Handlung ab. Dies bedeute, dass sich die Beklagte je nach Einzelfall zunächst eine Überzeugung vom Vorliegen einer „Verfehlung“ verschaffen müsse. Die Rechtsprechung gehe daher erst dann von einem Bekanntwerden der Verfehlung aus, wenn genügend Sachverhaltsumstände ermittelt seien, dass die Beklagte das Verhalten des Arztes mit der für einen hinreichenden Tatverdacht erforderlichen Wahrscheinlichkeit als „Verfehlung“ beurteilen und damit mit einer Disziplinarmaßnahme sanktionieren könne (BSG, Urteil vom 15.05.1991, Az.: 6 RKa 37/89). Zum Zeitpunkt der Strafanzeige vom 05.03.2009 hätten der Beklagten der Schriftwechsel zum Patienten R., die E-Mail der B. BKK zum Patienten S. sowie das Schreiben der T. Krankenkasse zum Patienten D. vorgelegen. Damit sei ein gewisser Verdachtsmoment eines möglichen betrügerischen Handels entstanden, was die Beklagte dazu bewogen habe, die Staatsanwaltschaft über die Umstände zu unterrichten. Anhand lediglich dieser Informationen habe sich die Beklagte jedoch keinesfalls in der Lage gesehen, dieses Abrechnungsverhalten überhaupt als „Verfehlung“ zu beurteilen und mit einer Disziplinarmaßnahme zu sanktionieren. Auf telefonische Bitte der Ermittlungsbehörden vom 29.07.2009 habe die Beklagte am 09.10.2009 eine Übermittlung der gewünschten Zusammenstellung vorgenommen. Am 09.11.2009 habe die Beklagte ein Telefax der Staatsanwaltschaft erreicht, dem der Schriftsatz des Bevollmächtigten der Klägerin vom 06.11.2009 beigefügt gewesen sei. Aus diesem Schreiben habe sich ergeben, dass die von der Beklagten ermittelte Anzahl der ungültigen Scheine als korrekt erachtet werde und es daher keiner weiteren Ermittlungen der Staatsanwaltschaft bedürfe, weil dies in Geständnisfunktion erklärt werde. Es ließe sich vertreten, dass die Beklagte hierdurch hinsichtlich eines - wenn auch lediglich geringen - Teiles und nicht des im Ergebnis tatsächlich vorgeworfenen Abrechnungsbetrugsumfanges Kenntnis erlangt habe. Hypothetisch auf diesen Zeitpunkt abgestellt wäre der Disziplinarantrag damit allerdings bereits innerhalb der 2-jährigen Antragsfrist auf den Weg gebracht worden. Die Beklagte vertrete jedoch vielmehr den Standpunkt, dass der Zeitpunkt des „Bekanntwerdens der Verfehlung“ im Sinne des gestellten Disziplinarantrages mit dessen Vorwürfen zeitlich weit später zu finden sei. Denn in Reaktion auf besagtes Telefax habe die Beklagte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 16.11.2009 darauf hingewiesen, dass sie eine weitergehende Prüfung dahingehend, dass nicht nur ausschließlich die Fälle ohne Einlesedatum der Krankenversicherungskarte für das Strafverfahren von Bedeutung sein könnten, für erforderlich halte. Mit Schreiben vom 04.12.2009 habe die Beklagte die Staatsanwaltschaft darüber in Kenntnis gesetzt, dass sich infolge einer Meldung der Krankenkasse HVB BKK der Verdacht aufgetan habe, wonach Patientendaten generiert worden sein sollen. Es sei jedoch regelmäßig ohne die Unterstützung durch die Staatsanwaltschaft und der jeweiligen Krankenkasse ein tatsächlicher Nachweis durch die Beklagte nicht möglich. Erst im gemeinsamen Gespräch vom 01.04.2010, an dem die Staatsanwaltschaft, die Beklagte, der Ehemann der Klägerin und deren Prozessbevollmächtigte teilgenommen hätten, sei das Ausmaß des Betrugs erkennbar geworden. Im Nachgang zu jenem Gespräch sei am 22.04.2010 ein Geständnis abgelegt worden, in dem Herr Dr. A. auch das Generieren von Behandlung mit gespeicherten Datensätzen eingeräumt habe. Das Ermittlungsverfahren sei zunächst auch gegen jeden der beiden Gemeinschaftspraxisinhaber durchgeführt worden. Dass die Verfahren letztendlich gegen die Klägerin gemäß § 170 Abs. 2 StPO bzw. § 152 Abs. 2 StPO eingestellt worden seien, habe die Staatsanwaltschaft der Beklagten mit Verfügung vom 28.05.2010 bzw. 16.12.2010 mitgeteilt, so dass die Beklagte erst zu diesem Zeitpunkt von den entlastenden Ermittlungsergebnissen erfahren habe. Auf einen derart penibel aufgeschlüsselten Kenntnisstand der Beklagten über die unterschiedlichsten Informationen komme es im Ergebnis aber überhaupt nicht an, da die 5-jährige strafrechtliche Verjährungsfrist gemäß §§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB, 263 Abs. 1 StPO nicht abgelaufen gewesen sei. Da die die Klägerin betreffende Verfehlung auch zumindest im Zusammenhang mit der Verurteilung zum Abrechnungsbetrug des Herrn Dr. A. stehe, finde § 18 Abs. 3 Variante 3 der Satzung der Beklagten Anwendung, wonach die strafrechtliche Verjährungsfrist eingreife. Der Bescheid sei auch materiell rechtmäßig. Es sei korrekt, dass das strafrechtliche Verfahren gegen die Klägerin eingestellt worden sei. Das Disziplinarverfahren verfolge eine gänzlich anderslautende Funktion, nämlich die Wiederherstellung der pflichtentreuen Teilnahme des Vertragsarztes an der vertragsärztlichen Versorgung. Die Klägerin habe gegen ihre Pflicht zur peinlich genauen Abrechnung verstoßen. Unstreitig seien, unabhängig von einer möglicherweise internen Organisationsvereinbarung, fehlerhaft Leistungen von der Gemeinschaftspraxis, der die Klägerin als Inhaberin angehört habe, abgerechnet worden. Mit Unterzeichnung der Sammelerklärungen habe die Klägerin für das jeweilige Quartal versichert, dass die Leistungen ordnungsgemäß erbracht worden seien und die Abrechnung sachlich richtig sei. Die Klägerin habe sich jedoch, indem sie den anderen Praxisinhaber nach eigenen Aussagen intern die Befugnis zur vollständigen Erstellung der Abrechnung gegenüber der Beklagten übertragen habe, einer Hilfsperson bedient - wenn auch in der Person eines anderen Vertragsarztes. Aufgrund der Wichtigkeit einer korrekten Leistungsabrechnung habe die Klägerin einer entsprechenden, zwingend einzuhaltenden Sorgfalt unterlegen. Soweit die Klägerin sich zur Erfüllung der obliegenden Grundpflicht zur peinlich genauen Leistungsabrechnung einer Hilfsperson bedient habe, habe sie auch einen äußerst hohen Organisationsgrad bei deren Überwachung an den Tag legen müssen. Wie diese im Detail hätten ausgestaltet sein können, sei vorliegend nicht von Bedeutung. Da schließlich die Klägerin die Durchführung der jeweiligen Quartalsabrechnung vollständig und ohne sich überhaupt mit Abrechnungsregelungen befasst zu haben, ihrem Praxispartner überlassen habe, hätte sie damit eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht gegenüber der Beklagten abgeben dürfen. Sie habe blind darauf vertraut, dass die Abrechnungen korrekt gestaltet würden.
Hierzu hat sich nochmals der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom
Hierzu hat sich die Beklagte nochmals mit Schriftsatz vom 28.02.2013 geäußert. Bevor eine Unterrichtung nach § 81a Abs. 4 SGB V erfolge, erfasse und bewerte die Beklagte die ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen anhand der ihr eingeräumten Möglichkeiten. Natürlich bedürfe es gewisser Feststellungen, ehe die Strafverfolgungsbehörden durch die Beklagte unterrichtet würden, da es sich andernfalls um eine bloße „aus der Luft gegriffene Behauptung“ handle, der vermutlich keinerlei Beachtung geschenkt werde. Diese Art von Feststellungen im Vorfeld zu einer Unterrichtung nach § 81a Abs. 4 SGB V seien jedoch ausdrücklich gerade nicht das Kriterium, an dem der Antrag auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemessen werde. Die Beklagte halte an ihrer Auffassung fest, wonach sich der Anfangsverdacht im Laufe der Ermittlung zu einer Verfehlung verdichtet habe. Die in der Replik erwähnte Schadensaufstellung vom 09.10.2009 basiere auf der in der Unterrichtung der Staatsanwaltschaft vom 05.03.2009 aufgeführten Übersicht der Anzahl der abgerechneten Scheine ohne Einlesedatum. Auf Wunsch der Ermittlungsbehörden sei ein möglicher Schaden anhand eines durchschnittlichen Fallwertes, abzüglich der DMP-Scheine sowie der Scheine des organisierten Notfalldienstes, auf der hypothetischen Grundlage, alle verbleibenden, abgerechneten Scheine ohne Einlesedatum seien ungültig, berechnet worden. Inwiefern sich hieraus eine über den bloßen Anfangsverdacht hinausgehende konkrete Verfehlung ergebe, sei für die Beklagte nicht ersichtlich, zumal die Beklagte auch keine Kenntnis von der zwischen den Ärzten vorgetragenen Aufgabenverteilung gehabt habe. Diese sei ihr erst im gemeinsamen Gespräch mit der Staatsanwaltschaft, d. h. zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt, offenbart worden. Die Ausführungen zum Schadensersatzrecht des BGH seien vorliegend - auch nicht entsprechend - heranzuziehen. Würden Aufgaben in einer BAG intern delegiert, befreie dies keinesfalls den delegierenden Arzt mit Außenwirkung von seiner Verantwortung. Nach wie vor sei dafür Sorge zu tragen, dass kein Verstoß gegen die Pflicht zur peinlich genauen Abrechnung begangen werde. Auch bestätige die Klägerin dies regelmäßig durch die Unterzeichnung und Einreichung der Sammelerklärung. Wenn die Klägerin auf der einen Seite diese Verpflichtung nun an einen anderen Arzt delegiere, auf der anderen Seite aber behaupte, die ordnungsgemäße Durchführung überhaupt nicht überwachen zu können, so hätte bereits aus vertragsarztrechtlichen Umgehungsgründen keine Delegation dieser persönlichen Verpflichtung, zu der sie sich mit der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung bereit erklärt habe, vorgenommen werden dürfen. Es obliege demjenigen, der die Ausführungen von Aufgaben seinen Praxispartner überlasse, zumindest eine Überwachungspflicht. Komme er dieser nicht nach, habe er schuldhaft gehandelt. Die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme sei rechtens (Hinweis auf Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen
Hierzu hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom
Das Sozialgericht München hat mit Urteil vom 16.05.2014 die Klage abgewiesen. Die Klage sei zulässig, aber nicht begründet. Der Disziplinarbescheid vom 12.09.2012 sei in formalrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Nach Überzeugung der Kammer habe der Vorstand der Beklagten mit Antrag vom 17.10.2011 das Disziplinarverfahren rechtzeitig eingeleitet. § 18 Abs. 3 der Satzung der Beklagten sehe eine Ausschlussfrist von zwei Jahren ab Bekanntwerden der Verfehlung vor. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 15.05.1991, Az.: 6 RKa 37/89) beginne die Ausschlussfrist für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens, wenn die Satzung auf das „Bekanntwerden der Verfehlung“ abstelle, erst mit dem Zeitpunkt, in welchem das Verhalten des Kassenarztes mit der für einen hinreichenden Tatverdacht erforderlichen Wahrscheinlichkeit als „Verfehlung“ beurteilt werden könne. Das bedeute, dass die Behörde sich zunächst einmal eine Überzeugung vom Vorliegen einer „Verfehlung“ verschaffen müsse, die die jeweiligen Einzelumstände ergeben mögen. Nach Auffassung der Kammer sei der Beklagten jedenfalls vor der Besprechung mit den Beteiligten bei der Staatsanwaltschaft A-Stadt am 01.04.2010 die Verfehlung der Klägerin nicht hinreichend bekannt gewesen. Erst in dieser Besprechung habe der Ehemann der Klägerin angegeben, dass er die fraglichen Abrechnungen gegenüber der Beklagten gefertigt habe und die Klägerin daran nicht beteiligt gewesen sei. Zwar habe bereits am 08.07.2009 eine polizeiliche Durchsuchung der Gemeinschaftspraxis stattgefunden, in deren Rahmen die Klägerin u. a. mitgeteilt habe, dass sie mit den Abrechnungen gegenüber der Beklagten nichts zu tun habe, sondern diese ihr Ehemann allein erledige. Von dieser Durchsuchung und der Information über die praxisinterne Aufgabenverteilung habe die Beklagte jedoch erst im Mai 2010 Kenntnis erhalten. Deshalb habe die Beklagte frühestens ab 01.04.2010 vom Vorliegen einer Verfehlung der Klägerin in Form von (grob) fahrlässig unterlassenen Kontrollen der Quartalsabrechnungen des Ehemannes ausgehen können. Die Kammer weise ergänzend darauf hin, dass der Sachverhalt keine Anhaltspunkte für eine ungebührliche Verzögerung der Einleitung des Disziplinarverfahrens durch die Beklagte enthalte. Der Disziplinarbescheid sei auch materiell rechtmäßig. Die Klägerin habe nach Überzeugung der Kammer gegen die Pflicht zur peinlich genauen Abrechnung verstoßen, indem sie die von ihrem Praxispartner und Ehemann erstellten Abrechnungen nicht kontrolliert habe. Es sei unstreitig, dass die Klägerin entsprechende Kontrollen der Praxisabrechnungen jedenfalls in den Quartalen 2/2005 bis 1/2009 nicht vorgenommen habe. Die Kammer schließe sich der Auffassung des LSG Nordrhein-Westfalen an, wonach zwar in einer Gemeinschaftspraxis die interne Delegation einzelner Aufgaben an einen Praxispartner grundsätzlich zulässig sei. Dies befreie aber den bzw. die anderen Partner nicht mit Außenwirkung von ihrer Verantwortung. Dementsprechend obliege demjenigen, der die Ausführung einzelner Aufgaben gemäß einer getroffenen Absprache seinem Partner überlasse, zumindest eine Überwachungspflicht. Komme er dieser nicht nach, habe er schuldhaft gehandelt (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.06.2006, Az.: L 10 KA 36/05). Eine solche Überwachungspflicht gegenüber dem Praxispartner bestehe auch dann, wenn dieser zugleich Ehepartner sei. Eine Kontrolle wäre der Klägerin auch möglich gewesen, beispielsweise hinsichtlich der Entwicklung der Fall- und Umsatzzahlen wie auch in Bezug auf die Abrechnungen einzelner Patienten, die von der Klägerin behandelt worden seien. Darauf, ob dadurch auch die betrügerischen Handlungen des Ehemannes (früher) hätten aufgedeckt werden können, komme es hinsichtlich des Verfehlensvorwurfs gegenüber der Klägerin nicht an. Die Klägerin habe insoweit fahrlässig gehandelt. Die Kammer habe auch keine Zweifel, dass die verhängte Geldbuße in Höhe von 3.000,- € verhältnismäßig sei. Die Beklagte habe zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin gegen eine vertragsärztliche Grundpflicht verstoßen habe und es sich hierbei um jahrelange Verfehlungen handle. Der streitgegenständliche Disziplinarbescheid der Beklagten sei hinsichtlich der Auswahl und Höhe der Maßnahme ermessensfehlerfrei.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin vom 26.06.2014, die mit Schriftsatz vom 31.07.2014 näher begründet wurde. Nachdem die Beklagte am 09.12.2009 eine Schadensaufstellung an die Staatsanwaltschaft im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gegen den Ehemann der Klägerin gerichtet habe, habe spätestens ab diesem Zeitpunkt eine positive Kenntnis bestanden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Frist in Lauf gesetzt worden, so dass in der Folgezeit der Antrag und die verhängte Disziplinarmaßnahme verfristet und damit unzulässig gewesen seien. Des Weiteren verkenne die Kammer den Umfang der Verpflichtung zur Überwachung der Abrechnung innerhalb der zulässigen Aufgabenteilung in einer Gemeinschaftspraxis mit Ehepartnern. Eine derartige Konstellation sei in der Rechtsprechung nicht vorentschieden. Im zugrundeliegenden Fall sei zu berücksichtigen, dass es sich um eine Gemeinschaftspraxis zwischen zwei Ehegatten handle. Neben einer sowohl privat wie beruflich gelebten Aufgabenverteilung sei zu berücksichtigen, dass das Miteinander als Vertragsärzte im Zusammenhang mit der gemeinsamen Berufsausübung von einem erhöhten Maß an Vertrauen zueinander geprägt gewesen sei und auch habe geprägt sein dürfen. Insoweit müsse der Maßstab für die Überwachungspflicht zwischen Ehegatten geringer sein als zwischen fremden Gemeinschaftspraxispartnern. Zudem sei in der Entscheidung des Sozialgerichts München nicht berücksichtigt worden, inwieweit die Klägerin den Praxispartner und Ehemann tatsächlich kontrolliert und überwacht habe. Außerdem sei nicht definiert, in welchem Umfang eine Überwachung notwendig gewesen wäre. Die Klägerin habe wohl vor Unterzeichnung der Sammelerklärung ihren Ehemann gefragt, ob alles richtig sei. Damit habe sie ihrer Kontroll- und Überwachungspflicht Genüge getan, da ansonsten eine Aufgabenteilung innerhalb einer Gemeinschaftspraxis nicht möglich wäre. Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin von ihrem Ehemann bedauerlicherweise systematisch getäuscht worden sei, wobei sie keinen Grund gehabt habe, irgendwie zu misstrauen oder argwöhnisch zu sein. Das BSG habe in seiner
Hierzu hat sich die Beklagte nochmals mit Schriftsatz vom 13.11.2015 geäußert. Der Klägerin werde richtigerweise ein Verschuldensvorwurf nicht nur deshalb angelastet, weil die Falschabrechnungen ihres Praxis- (und Ehe-)Partners ihr zuzurechnen seien, sondern auch deshalb, weil sie nach eigenem Vorbringen keine Stichprobenkontrollen zur Überprüfung der von ihr durch Unterzeichnung der Quartalssammelerklärungen bestätigten Richtigkeit der Abrechnung vorgenommen habe. Sie habe sich lediglich darauf beschränkt zu fragen und sich vom Praxispartner bestätigen zu lassen, ob bzw. dass die Abrechnung korrekt sei. Damit sei sie ihrer Verantwortung für die Richtigkeit der Abrechnung der Gemeinschaftspraxis nicht gerecht geworden. Eine Zurechnung der nicht von der Klägerin selbst, sondern von für sie - gleichgültig, ob im Wege der vertikalen oder horizontalen Delegation - tätigen Hilfspersonen verursachten Pflichtverletzungen sei auch nach der Rechtsprechung des Berufungsgerichts unter Heranziehung des Rechtsgedankens aus § 278 Satz 1 BGB möglich (vgl. Bayer. Landessozialgericht,
Hierzu hat sich nochmals die Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 18.11.2015 geäußert. Bereits im Jahr 2008 habe Kenntnis von den Verfehlungen bei der KVB, spätestens aber im Jahr 2009 bestanden, so dass der Disziplinarantrag vom 17.10.2011 jenseits der Zweijahresgrenze gestellt und damit verfristet sei. Die vorgeworfene Pflichtverletzung knüpfe an die Verletzung der Kontrollpflichten der Klägerin an. Dem sei die Klägerin nachgekommen. Sie habe ihren Ehemann und Gemeinschaftspraxispartner befragt, habe die vorgelegte Abrechnung vor Unterzeichnung auf Plausibilität geprüft und selbstverständlich Nachfragen gestellt. Die Durchführung von stichprobenartigen Nachforschungen könne nicht Gegenstand der Kontrolle sein, sonst wäre letztlich jeder Vertragsarzt in einer Berufsausübungsgemeinschaft gehalten, eine eigenständige Erstellung der Abrechnung vorzunehmen. Die Zahl der Patienten ohne Chipkarte sei nicht aus den Abrechnungs- und Statistikunterlagen ohne eigene Prüfläufe ersichtlich gewesen. Die Klägerin sei mithin in gewisser Weise auch Opfer der Manipulationen ihres Mannes, die dieser so angelegt habe, dass sie der Kontrolle und der Überwachung durch die Klägerin gerade entzogen gewesen seien. Es könne nicht Gegenstand der Kontrollpflicht sein, dass Praxispartner gegenseitig grundsätzlich von einer Manipulation ausgehen und entsprechende Nachforschungen in diese Richtung unternehmen. Dies würde den Rahmen der bestehenden Kontrollpflichten sprengen. Das LSG NRW führe völlig richtig aus, dass innerhalb einer Gemeinschaftspraxis die vertrauensvolle Zusammenarbeit der Praxispartner unabdingbare Voraussetzung sei. Auf dieser Basis müsse es möglich sein, die einem Praxispartner übertragene Aufgabenverrichtung frei von einem a priori Verdacht des Betrugs und der Manipulation zu überlassen. Dementsprechend müsse es ausreichend sein, sich Abrechnungsunterlagen vorlegen zu lassen, diese auf Auffälligkeiten durchzusehen und Nachfragen an den zuständigen Praxispartner zu stellen. Damit wäre der Kontrollpflicht entsprochen und dies habe die Klägerin getan. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 25.11.2015 hat die Klägerin ergänzende Angaben zu Art und Umfang ihrer Tätigkeit in der Gemeinschaftspraxis gemacht.
Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin stellt den Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts München
Die Beklagte stellt den Antrag,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom
Dem Senat liegen die Verwaltungsakte der Beklagten, die Akte des Sozialgerichts München,
Entscheidungsgründe:
Die nach § 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte sowie gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 12.09.2012, mit dem gegen die Klägerin als Disziplinarmaßnahme eine Geldbuße in Höhe von 3.000,00 EUR verhängt worden ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Sozialgericht München hat deshalb mit dem angefochtenen Urteil vom 16.05.2014 die dagegen erhobene Anfechtungsklage zu Recht abgewiesen.
Rechtsgrundlage für den Bescheid der Beklagten vom
Die gerichtliche Überprüfung von Disziplinarmaßnahmen gemäß § 81 Abs. 5 SGB V erfolgt in zwei Schritten. Die Beurteilung über das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung eines Pflichtverstoßes ist zu unterscheiden von der Frage, ob und gegebenenfalls welche Rechtsfolgen dafür angebracht sind. Während die Tatbestandsvoraussetzungen des Pflichtverstoßes gerichtlich voll überprüfbar sind, besteht bei der Auswahl der möglichen Disziplinarmaßnahme und der Festsetzung ihrer Höhe ein Ermessensspielraum, so dass insoweit die Entscheidung gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG vom Gericht nur eingeschränkt nachzuprüfen ist.
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist zunächst festzustellen, dass der Disziplinarbescheid der Beklagten vom 12.09.2012 zunächst in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden ist.
Gemäß § 18 Abs. 3 der Satzung der Beklagten können Maßnahmen nach Abs. 1 nicht mehr beantragt werden, wenn seit dem Bekanntwerden der Verfehlung zwei Jahre oder seit der Verfehlung fünf Jahre vergangen sind; bei Verfehlungen, die eine nach allgemeinem Strafrecht strafbare Handlung darstellen oder mit einer solchen in Zusammenhang stehen, kann der Antrag darüber hinaus solange gestellt werden, als die Strafverfolgung noch nicht verjährt ist. Die Ausschlussfrist des § 18 Abs. 3 der Satzung der Beklagten beginnt erst zu dem Zeitpunkt, an dem das Verhalten der Klägerin als mit einer Disziplinarmaßnahme sanktionierungsfähige Verfehlung beurteilt werden konnte. Zu welchem Zeitpunkt dies der Fall ist, ist eine Tatfrage, die jeweils von den Einzelumständen abhängig ist. Ein Bekanntwerden der Verfehlung der Klägerin lag danach nicht bereits im Zeitpunkt der Strafanzeige der Beklagten vom 05.03.2009, die auf der Grundlage von Meldungen zweier Krankenkassen (B. BKK und T.-Krankenkasse) zu einzelnen Patienten (Patienten R., S. und D.) über Abrechnungsunregelmäßigkeiten und hieran anschließend weiteren Ermittlungen erstellt wurde. Zu diesem Zeitpunkt handelte es sich lediglich um einen Anfangsverdacht, der für ein Bekanntwerden der Verfehlung im Sinne von § 18 Abs. 3 der Satzung der Beklagten gerade nicht ausreicht. Mit Schreiben vom 09.10.2009 hat die Beklagte auf telefonische Anforderung der Kriminalpolizeiinspektion A-Stadt dieser eine Schadensberechnung auf der Grundlage aller Fälle ohne Einlesedatum der Krankenversicherungskarte für den Abrechnungszeitraum 2/2005 bis 4/2008 übermittelt. Die Art der Berechnung erfolgte dabei entsprechend den Wünschen der Ermittlungsbehörden. Am 09.11.2009 erreichte schließlich die Beklagte ein Telefax der Staatsanwaltschaft, dem ein Schriftsatz des Bevollmächtigten der Klägerin vom 06.11.2009 beigefügt war. Aus diesem Schreiben ergab sich, dass die von der Beklagten ermittelte Anzahl der ungültigen Scheine als korrekt erachtet würde und es deshalb keiner weiteren Ermittlungen der Staatsanwaltschaft mehr bedürfe, da dies in Geständnisfunktion erklärt werde. Wenn man von dem Datum 09.11.2009 ausgehen würde, wäre die Zweijahresfrist des § 18 Abs. 3 der Satzung der Beklagten mit dem Antrag auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens der Beklagten vom 17.10.2011, eingegangen am 20.10.2011, bereits gewahrt. Der Senat ist aber in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Entscheidung der Auffassung, dass frühestens ab der Besprechung vom 01.04.2010, bei der die Staatsanwaltschaft A-Stadt durch Dr. L., der Ehemann der Klägerin Dr. M. A. mit seinem Prozessbevollmächtigten und die KVB anwesend waren, von einem Bekanntwerden der Verfehlung bezogen auf die Klägerin ausgegangen werden kann. Denn hier hat der Ehemann der Klägerin Dr. M. A. auch angegeben, dass er - allein - die fraglichen Abrechnungen gegenüber der KVB gefertigt hat und seine Ehefrau daran nicht beteiligt gewesen ist. Erst zu diesem Zeitpunkt ergab sich ein klareres Bild über die der Klägerin anzulastende Pflichtverletzung, nämlich nicht in Form einer Mittäterschaft oder Beihilfe bezüglich des allein von dem Ehemann Dr. M. A. begangenen Betruges, sondern in Form eines Verstoßes gegen das Gebot zur peinlich genauen Abrechnung mangels hinreichender Überprüfung der vom Ehemann Dr. M. A. erstellten Abrechnungen. Der Sachverhalt über die Pflichtverletzung der Klägerin wurde durch Einstellungsverfügung des gegen sie anfangs ebenfalls wegen Betruges eingeleiteten Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft A-Stadt vom 16.12.2010 und den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft in N-Stadt vom 01.04.2011 weiter bestätigt. Die Einstellungsverfügung beruht darauf, dass ein Nachweis, dass die Klägerin Kenntnis von den falschen Abrechnungen gehabt habe, nicht geführt werden konnte. Dies beruht u. a. darauf, dass der KHK St. bei der durchgeführten Durchsuchung vermerkt hat, dass die Klägerin ihm gegenüber erklärt habe, sie habe mit den Abrechnungen der KVB nichts zu tun, diese würden allein von ihrem Ehemann erledigt, auf Fragen zum Ablauf der Abrechnungen habe sie keine Antworten geben können und es sei deshalb der Eindruck entstanden, dass die Klägerin keinen Einblick in das Abrechnungswesen gehabt habe.
Der Antrag der Beklagten auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens vom
Der Bescheid des Beklagten ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Der Senat ist in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Entscheidung der Auffassung, dass die Klägerin dadurch gegen die Pflicht zur peinlich genauen Abrechnung verstoßen hat, dass sie die von ihrem Praxispartner und Ehemann erstellten Abrechnungen nicht hinreichend kontrolliert hat. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass sich die Angaben der Klägerin hinsichtlich Art und Umfang in der Kontrolle der Abrechnungen des Ehemanns im Laufe der Zeit nicht unerheblich geändert haben. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hat die Klägerin am 08.07.2009 gegenüber dem KHK St. noch angegeben, mit den Abrechnungen der KVB nichts zu tun zu haben, diese würden alleine von ihrem Ehemann erledigt. Auf Fragen zum Ablauf der Abrechnungen habe sie keine Antworten geben können, so dass der Eindruck entstanden ist, die Klägerin habe keinen Einblick in das Abrechnungswesen. Nicht zuletzt auf der Grundlage dieser Angaben wurde das Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin wegen Betrugs eingestellt (vgl. Entscheidung der Staatsanwaltschaft A-Stadt vom 16.12.2010 und Bescheid des Generalstaatsanwalts vom 01.04.2011). Auf der gleichen Linie liegen die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 26.10.2011 zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen die Klägerin. Hier wird darauf hingewiesen, dass innerhalb der BGB-Gesellschaft eine zulässige Aufgabenverteilung dergestalt vorgenommen worden sei, dass die Abrechnung vollständig dem Ehemann Dr. M. A. übertragen worden sei. Vor diesem Hintergrund wirft der Prozessbevollmächtigte die Frage auf, weshalb die Klägerin nicht auf die Richtigkeit dieser Abrechnungen hätte vertrauen dürfen, sondern diese hätte überwachen und kontrollieren müssen und wie hätte diese Kontrolle überhaupt stattfinden können? Auch im Klageerhebungsschriftsatz vom 05.11.2011 wird nochmals darauf verwiesen, dass durch die klare und eindeutige Geschäftsverteilung die Klägerin mit dem Abrechnungswesen in der Gemeinschaftspraxis überhaupt nichts zu tun gehabt habe. Die Beklagte bleibe jede Erklärung schuldig, wie die Überprüfung „auf Richtigkeit hin“ hätte erfolgen sollen, wo doch sämtliche Abrechnungen rechnerisch richtig gewesen seien. Weiter wird die Frage gestellt, wenn sie ihren Ehemann befragt hätte, der die unrichtigen Abrechnungen gemacht habe - mehr hätte sie nicht tun können - hätte sie dann nicht notwendigerweise die Rückantwort erhalten, das seien korrekte und richtige Abrechnungen? Die Klägerin sei in das System, das ihr Ehemann entwickelt gehabt habe, nicht im Geringsten eingeweiht gewesen. Sie habe davon keine Ahnung gehabt und konnte auch keine Ahnung haben. Mit weiterem Schriftsatz vom 15.01.2013 wird vorgetragen, dass die Klägerin die Abrechnungen selbstverständlich nach äußerer Form geprüft habe und für in Ordnung gehalten habe. Im Berufungsbegründungsschriftsatz vom 31.07.2014 wurde noch vorgetragen, dass die Klägerin wohl vor Unterzeichnung der Sammelerklärung ihren Ehemann befragt habe, ob alles richtig sei. Damit habe sie ihrer Kontroll- und Überwachungspflicht genüge getan, da ansonsten eine Aufgabenteilung innerhalb einer Gemeinschaftspraxis nicht möglich wäre. Des Weiteren wird die Meinung vertreten, dass innerhalb einer Ehegattengemeinschaftspraxis auf der Grundlage des besonderen Vertrauensverhältnisses an die Überwachungspflicht ein geringerer Maßstab zu legen sei. Im Übrigen wäre die Klägerin selbst bei Stichprobenkontrollen und eigenständiger Überprüfung der Abrechnung nicht in der Lage gewesen, die Fehlerhaftigkeit der Abrechnung zu erkennen. Zwischen Ehepartnern bestehe ein Vertrauensvorschuss, der zwar die Pflicht zur peinlich genauen Abrechnung nicht entfallen lasse, wohl aber das Maß der Überwachung, welches im Üblichen zu erwarten gewesen wäre. Erstmalig mit Schriftsatz vom 18.11.2015 wurde vorgetragen, dass die Klägerin ihren Ehemann und Gemeinschaftspraxispartner befragt habe, die vorgelegte Abrechnung vor Unterzeichnung auf Plausibilität geprüft und selbstverständlich Nachfragen gestellt habe.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am
Bei einer Gesamtbewertung aller von der Klägerin zum Umfang der Überprüfung der Abrechnung der Gemeinschaftspraxis gemachten Einlassungen gelangt der Senat zu der Auffassung, dass die Klägerin die durch ihren Ehemann erfolgten Abrechnungen gegenüber der Beklagten allenfalls oberflächlich überprüft und daher ebenfalls gegen ihre Pflicht zur peinlich genauen Abrechnung verstoßen hat. Den zeitnächsten Angaben der Klägerin im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gegenüber dem KHK St., wonach sie mit den Abrechnungen gegenüber der Beklagten nichts zu tun habe, kommt dabei besondere Glaubwürdigkeit zu, zumal diese Angaben in Übereinstimmung mit den Angaben in den Schriftsätzen vom 26.10.2011, 05.11.2011, 15.01.2013 und 31.07.2014 stehen. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 25.11.2015 erstmalig eine weitergehende Prüfung behauptet, sind die diesbezüglichen Angaben (Prüfung auf Plausibilität und Nachfragen an ihren Ehemann) zu allgemein gehalten, um von einer ausreichenden Überwachung der Abrechnung des Ehemannes ausgehen und eine Abweichung zu den bisherigen Angaben über Jahre hinweg seit Juli 2009 nachvollziehbar begründen zu können. Auch die Befragung im Termin zur mündlichen Verhandlung am 25.11.2015 hat lediglich ergeben, dass sich die Klägerin die Statistiken, also die abgerechneten Ziffern und deren Häufigkeit sowie die Entwicklung der Fallzahlen angesehen hat und dabei keinen Verdacht geschöpft hat. Es ist zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Klägerin ihren Ehemann intern die Abrechnung der Gemeinschaftspraxis gegenüber der Beklagten überlassen hat, in diesem Falle trifft sie aber eine Überwachungspflicht, die über die reine Prüfung der rechnerischen Richtigkeit der Abrechnung hinaus geht. Aus Sicht des Senats wäre es zunächst durchaus zu erwarten gewesen, dass im Hinblick auf die hohe Anzahl fiktiver Patienten bzw. deren stetes Ansteigen (nach dem Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 18.04.2011 gegen den Ehemann der Klägerin von 122 fiktiven Patienten im Quartal 2/2005 auf 352 fiktive Patienten im Quartal 2/2008) sich gewisse Bedenken hinsichtlich der Anzahl der abgerechneten Patienten und der tatsächlich in der Praxis behandelten Patienten und dem hierbei erzielten Honorar, zumindest in dem Zeitraum, als sie wieder ganztägig in der Praxis tätig war (ab Januar 2008), aufdrängen. Unabhängig davon wäre aber von der Klägerin im Rahmen ihrer Überwachungspflicht zu erwarten gewesen, dass sie jedenfalls von Zeit zu Zeit Stichproben hinsichtlich Art und Umfang der abgerechneten Leistungen durchführt. Es ist zwar nicht Aufgabe des Senats, der Klägerin im Einzelnen vorzugeben, in welcher Weise solche Stichproben durchzuführen gewesen wären. Gleichwohl ist für den vorliegenden streitigen Zeitraum darauf hinzuweisen, dass solche Stichproben gerade im Zusammenhang mit der seinerzeit noch zu zahlenden Praxisgebühr relativ einfach und effektiv durchzuführen gewesen wären. Die Klägerin hätte diesbezüglich nur jeweils für das Quartal die Höhe der vereinnahmten Praxisgebühr (gemäß Quittungen, Dokumentation in der EDV und im Kassenbuch für den Steuerberater) mit den aus den Honorarbescheiden zu ersehenden Abzügen im Zusammenhang mit der Praxisgebühr („einbehaltene Zuzahlungen nach § 28 Abs. 4 SGB V“) vergleichen müssen. Hier ist es im Hinblick auf die hohe Zahl „fiktiver“ Patienten jeweils zu gravierenden Abweichungen gekommen, die bei ordnungsgemäßer Organisation bzw. Überwachung der Buchung der bar eingezahlten Praxisgebühr schwerlich hätte unbemerkt bleiben können.
Die Klägerin hat auch schuldhaft gehandelt. Diese subjektive Voraussetzung für die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme ist immer dann gegeben, wenn dem betroffenen Arzt vorsätzliches oder auch nur fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden kann. Das Verhalten der Klägerin ist vorliegend nach Auffassung des Senats als fahrlässige Missachtung vertragsärztlicher Pflichten zu werten. Der Klägerin hätte bewusst sein müssen, dass eine alleinige Sichtung der Statistiken, Prüfprotokolle und der Anzahl der abgerechneten Behandlungsfälle keine ausreichende Überwachung der Abrechnung des Ehemanns darstellt.
Die Beklagte hat auch bei der Festsetzung der Höhe der Disziplinarmaßnahme von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht. Der Disziplinarausschuss hat nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass es einer Geldbuße (im unteren Bereich) bedarf, um die Klägerin künftig zur Erfüllung ihrer vertragsärztlichen Pflichten nachdrücklich anzuhalten.
Nach alledem sind der Disziplinarbescheid der Beklagten vom 12.09.2012 und das die Klage abweisende Urteil des Sozialgerichts München
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO.
Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
moreResultsText
Annotations
(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen richten organisatorische Einheiten ein, die Fällen und Sachverhalten nachzugehen haben, die auf Unregelmäßigkeiten oder auf rechtswidrige oder zweckwidrige Nutzung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit den Aufgaben der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung oder Kassenärztlichen Bundesvereinigung hindeuten. Sie nehmen Kontrollbefugnisse nach § 67c Abs. 3 des Zehnten Buches wahr.
(2) Jede Person kann sich in den Angelegenheiten des Absatzes 1 an die Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen wenden. Die Einrichtungen nach Absatz 1 gehen den Hinweisen nach, wenn sie auf Grund der einzelnen Angaben oder der Gesamtumstände glaubhaft erscheinen.
(3) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 untereinander und mit den Krankenkassen und ihren Verbänden zusammenzuarbeiten. Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen organisieren für ihren Bereich einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch mit Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1, an dem die Vertreter der Einrichtungen nach § 197a Absatz 1 Satz 1, der berufsständischen Kammern und der Staatsanwaltschaft in geeigneter Form zu beteiligen sind. Über die Ergebnisse des Erfahrungsaustausches sind die Aufsichtsbehörden zu informieren.
(3a) Die Einrichtungen nach Absatz 1 dürfen personenbezogene Daten, die von ihnen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 erhoben oder an sie übermittelt wurden, untereinander und an Einrichtungen nach § 197a Absatz 1 übermitteln, soweit dies für die Feststellung und Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen beim Empfänger erforderlich ist. Der Empfänger darf diese nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dem sie ihm übermittelt worden sind.
(3b) Die Einrichtungen nach Absatz 1 dürfen personenbezogene Daten an die folgenden Stellen übermitteln, soweit dies für die Verhinderung oder Aufdeckung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Stelle erforderlich ist:
- 1.
die Zulassungsausschüsse nach § 96, - 2.
die Stellen, die für die Abrechnungsprüfung nach § 106d zuständig sind, - 3.
die Stellen, die für die Überwachung der Erfüllung der den Vertragsärzten obliegenden Pflichten nach § 75 Absatz 2 Satz 2 zuständig sind, und - 4.
die Behörden und berufsständischen Kammern, die für Entscheidungen über die Erteilung, die Rücknahme, den Widerruf oder die Anordnung des Ruhens der Approbation, der Erlaubnis zur vorübergehenden oder der partiellen Berufsausübung oder für berufsrechtliche Verfahren zuständig sind.
(4) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen sollen die Staatsanwaltschaft unverzüglich unterrichten, wenn die Prüfung ergibt, dass ein Anfangsverdacht auf strafbare Handlungen mit nicht nur geringfügiger Bedeutung für die gesetzliche Krankenversicherung bestehen könnte.
(5) Der Vorstand hat der Vertreterversammlung im Abstand von zwei Jahren über die Arbeit und Ergebnisse der organisatorischen Einheiten nach Absatz 1 zu berichten. In den Berichten sind zusammengefasst auch die Anzahl der Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigung, bei denen es im Berichtszeitraum Hinweise auf Pflichtverletzungen gegeben hat, die Anzahl der nachgewiesenen Pflichtverletzungen, die Art und Schwere der Pflichtverletzung und die dagegen getroffenen Maßnahmen, einschließlich der Maßnahmen nach § 81 Absatz 5, sowie der verhinderte und der entstandene Schaden zu nennen; wiederholt aufgetretene Fälle sowie sonstige geeignete Fälle sind als anonymisierte Fallbeispiele zu beschreiben. Die Berichte sind der zuständigen Aufsichtsbehörde zuzuleiten; die Berichte der Kassenärztlichen Vereinigungen sind auch den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen zuzuleiten.
(6) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen treffen bis zum 1. Januar 2017 nähere Bestimmungen über
Die Bestimmungen nach Satz 1 sind dem Bundesministerium für Gesundheit vorzulegen. Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen führen die Berichte nach Absatz 5, die ihnen von ihren Mitgliedern zuzuleiten sind, zusammen, gleichen die Ergebnisse mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen ab und veröffentlichen ihre eigenen Berichte im Internet.(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht.
(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist
- 1.
dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, - 2.
zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind, - 3.
zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind, - 4.
fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind, - 5.
drei Jahre bei den übrigen Taten.
(4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind.
(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen richten organisatorische Einheiten ein, die Fällen und Sachverhalten nachzugehen haben, die auf Unregelmäßigkeiten oder auf rechtswidrige oder zweckwidrige Nutzung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit den Aufgaben der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung oder Kassenärztlichen Bundesvereinigung hindeuten. Sie nehmen Kontrollbefugnisse nach § 67c Abs. 3 des Zehnten Buches wahr.
(2) Jede Person kann sich in den Angelegenheiten des Absatzes 1 an die Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen wenden. Die Einrichtungen nach Absatz 1 gehen den Hinweisen nach, wenn sie auf Grund der einzelnen Angaben oder der Gesamtumstände glaubhaft erscheinen.
(3) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 untereinander und mit den Krankenkassen und ihren Verbänden zusammenzuarbeiten. Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen organisieren für ihren Bereich einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch mit Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1, an dem die Vertreter der Einrichtungen nach § 197a Absatz 1 Satz 1, der berufsständischen Kammern und der Staatsanwaltschaft in geeigneter Form zu beteiligen sind. Über die Ergebnisse des Erfahrungsaustausches sind die Aufsichtsbehörden zu informieren.
(3a) Die Einrichtungen nach Absatz 1 dürfen personenbezogene Daten, die von ihnen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 erhoben oder an sie übermittelt wurden, untereinander und an Einrichtungen nach § 197a Absatz 1 übermitteln, soweit dies für die Feststellung und Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen beim Empfänger erforderlich ist. Der Empfänger darf diese nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dem sie ihm übermittelt worden sind.
(3b) Die Einrichtungen nach Absatz 1 dürfen personenbezogene Daten an die folgenden Stellen übermitteln, soweit dies für die Verhinderung oder Aufdeckung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Stelle erforderlich ist:
- 1.
die Zulassungsausschüsse nach § 96, - 2.
die Stellen, die für die Abrechnungsprüfung nach § 106d zuständig sind, - 3.
die Stellen, die für die Überwachung der Erfüllung der den Vertragsärzten obliegenden Pflichten nach § 75 Absatz 2 Satz 2 zuständig sind, und - 4.
die Behörden und berufsständischen Kammern, die für Entscheidungen über die Erteilung, die Rücknahme, den Widerruf oder die Anordnung des Ruhens der Approbation, der Erlaubnis zur vorübergehenden oder der partiellen Berufsausübung oder für berufsrechtliche Verfahren zuständig sind.
(4) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen sollen die Staatsanwaltschaft unverzüglich unterrichten, wenn die Prüfung ergibt, dass ein Anfangsverdacht auf strafbare Handlungen mit nicht nur geringfügiger Bedeutung für die gesetzliche Krankenversicherung bestehen könnte.
(5) Der Vorstand hat der Vertreterversammlung im Abstand von zwei Jahren über die Arbeit und Ergebnisse der organisatorischen Einheiten nach Absatz 1 zu berichten. In den Berichten sind zusammengefasst auch die Anzahl der Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigung, bei denen es im Berichtszeitraum Hinweise auf Pflichtverletzungen gegeben hat, die Anzahl der nachgewiesenen Pflichtverletzungen, die Art und Schwere der Pflichtverletzung und die dagegen getroffenen Maßnahmen, einschließlich der Maßnahmen nach § 81 Absatz 5, sowie der verhinderte und der entstandene Schaden zu nennen; wiederholt aufgetretene Fälle sowie sonstige geeignete Fälle sind als anonymisierte Fallbeispiele zu beschreiben. Die Berichte sind der zuständigen Aufsichtsbehörde zuzuleiten; die Berichte der Kassenärztlichen Vereinigungen sind auch den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen zuzuleiten.
(6) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen treffen bis zum 1. Januar 2017 nähere Bestimmungen über
Die Bestimmungen nach Satz 1 sind dem Bundesministerium für Gesundheit vorzulegen. Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen führen die Berichte nach Absatz 5, die ihnen von ihren Mitgliedern zuzuleiten sind, zusammen, gleichen die Ergebnisse mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen ab und veröffentlichen ihre eigenen Berichte im Internet.Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.
(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.
(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
(1) Die Satzung muss insbesondere Bestimmungen enthalten über
- 1.
Namen, Bezirk und Sitz der Vereinigung, - 2.
Zusammensetzung, Wahl und Zahl der Mitglieder der Organe, - 3.
Öffentlichkeit und Art der Beschlussfassung der Vertreterversammlung, - 4.
Rechte und Pflichten der Organe und der Mitglieder, - 5.
Aufbringung und Verwaltung der Mittel, - 6.
jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsprüfung und Abnahme der Jahresrechnung, - 7.
Änderung der Satzung, - 8.
Entschädigungsregelungen für Organmitglieder einschließlich der Regelungen zur Art und Höhe der Entschädigungen, - 9.
Art der Bekanntmachungen, - 10.
die vertragsärztlichen Pflichten zur Ausfüllung des Sicherstellungsauftrags.
(2) Sollen Verwaltungs- und Abrechnungsstellen errichtet werden, müssen die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen Bestimmungen über Errichtung und Aufgaben dieser Stellen enthalten.
(3) Die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen müssen Bestimmungen enthalten, nach denen
- 1.
die von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen abzuschließenden Verträge und die dazu gefaßten Beschlüsse sowie die Bestimmungen über die überbezirkliche Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung und den Zahlungsausgleich zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen für die Kassenärztlichen Vereinigungen und ihre Mitglieder verbindlich sind, - 2.
die Richtlinien nach § 75 Abs. 7, § 92, § 136 Absatz 1 und § 136a Absatz 4 für die Kassenärztlichen Vereinigungen und ihre Mitglieder verbindlich sind.
(4) Die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen müssen Bestimmungen enthalten für die Fortbildung der Ärzte auf dem Gebiet der vertragsärztlichen Tätigkeit, das Nähere über die Art und Weise der Fortbildung sowie die Teilnahmepflicht.
(5) Die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen müssen ferner die Voraussetzungen und das Verfahren zur Verhängung von Maßnahmen gegen Mitglieder bestimmen, die ihre vertragsärztlichen Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen. Maßnahmen nach Satz 1 sind je nach der Schwere der Verfehlung Verwarnung, Verweis, Geldbuße oder die Anordnung des Ruhens der Zulassung oder der vertragsärztlichen Beteiligung bis zu zwei Jahren. Das Höchstmaß der Geldbußen kann bis zu fünfzigtausend Euro betragen. Ein Vorverfahren (§ 78 des Sozialgerichtsgesetzes) findet nicht statt.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.