Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 22. Juli 2015 - L 12 EG 25/14

published on 22/07/2015 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 22. Juli 2015 - L 12 EG 25/14
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Sozialgericht München, S 33 EG 130/13, 23/06/2014

Gericht

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Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 23.06.2014 aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, der Klägerin unter Abänderung des Bescheides vom 09.07.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.09.2013 für ihren am 04.04.2013 geborenen Sohn L. höheres Elterngeld unter Zugrundelegung eines Bemessungszeitraums von Mai 2011 bis Januar 2012 sowie Dezember 2012 bis Februar 2013 zu gewähren.

II.

Der Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Höhe des Elterngeldes nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), insbesondere, ob der Bemessungszeitraum wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung der Klägerin zu verlagern ist. Die Klägerin ist Mutter des am 4.4.2013 geborenen Kindes L. sowie des am 18.9.2009 geborenen Sohnes M. M..

Am 11.06.2013 beantragte die Klägerin die Bewilligung von Elterngeld für L. Zu den Einkünften im Bemessungszeitraum gab sie an, im Zeitraum vom 01.06.2011 bis 24.03.2013 nichtselbstständig erwerbstätig gewesen zu sein, unterbrochen durch eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung im Zeitraum vom 22.02.2012 bis zum 03.09.2012, in dem sie Krankengeld bezogen habe. Im Zeitraum vom 04.09.2012 bis 30.11.2012 habe sie Übergangsgeld von der Deutschen Rentenversicherung Bund bezogen. Dem Antrag fügte sie ein ärztliches Attest der Fachärztin für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie Dr. F. vom 03.06.2013 bei. Dr. F. führte aus, dass die Klägerin sich seit dem 08.12.2011 bei ihr in psychosomatisch-verhaltenstherapeutischer Behandlung befinde. Zuvor habe die Klägerin einen Abort erlitten. Nachdem bei der Klägerin bereits 2010 erstmalig eine Schwangerschaft abgegangen war, sei es nach dieser massiven Enttäuschung zu einer psychischen Dekompensation gekommen, zumal der Tod des Embryos erst nach vier Wochen festgestellt worden sei. Diagnostisch handele es sich um eine (reaktive) mittelgradige depressive Episode (F 32.1). Bei der leistungsorientierten und erfolgsverwöhnten Patientin sei eine längere Herausnahme aus dem beruflichen Umfeld sowie eine intensive psychotherapeutische und psychosomatische Behandlung sowohl ambulant wie auch stationär erforderlich gewesen, um eine Remission und eine Normalisierung der extremen vegetativen Anspannung zu erzielen. Erst ab dem 22.10.2012 habe mit einer Wiedereingliederung am Arbeitsplatz begonnen werden können. Vom 1.12.2012 bis 23.3.2013 erhielt die Klägerin Arbeitsentgelt, ab dem 24.3.13 bis 28.7.13 Mutterschaftsgeld iHv 13 € täglich sowie einen Arbeitgeberzuschuss iHv 46,94 € täglich.

Mit Bescheid vom 09.07.2013 bewilligte der Beklagte der Klägerin für antragsgemäß Elterngeld für den ersten bis zwölften Lebensmonat (= Zeitraum 04.04.2013 bis 03.04.2014), wobei sich unter Anrechnung des bezogenen Mutterschaftsgeldes bzw. des Arbeitsgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld im ersten bis dritten Lebensmonat kein, im vierten Lebensmonat ein anteiliger Anspruch in Höhe von 106,02 € sowie ab dem fünften Lebensmonat Elterngeld in Höhe von 547,74 € monatlich ergab. Dabei legte der Beklagte als Bemessungszeitraum den Zeitraum April 2012 bis März 2013 zugrunde. Der Monat März 2013 sei wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld an sich aus der Bemessung auszunehmen, da die Klägerin jedoch in den Vormonaten zum Teil kein Einkommen gehabt habe, werde davon ausgegangen, dass sie auf die Ausklammerung verzichte, so dass sich ein höheres Elterngeld errechne. Eine Vorverlagerung wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung könne nicht erfolgen. Bei einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung handele es sich um eine Erkrankung, die auf eine bestehende oder vorangegangene Schwangerschaft zurückzuführen sei. Kausal für die Erkrankung der Klägerin und somit den Bezug von Kranken- und Übergangsgeld sei nicht die Schwangerschaft mit bzw. die vorangegangene Schwangerschaft, sondern die Ende 2011 erlittene Fehlgeburt. Das Bayerische Landessozialgericht habe mit Urteil vom 6.2.2013, L 12 EG 1/12, entschieden, dass Zeiten mit Einkommensverlust im Bemessungszeitraum, die als Folge einer zuvor bestehenden, aber durch eine Fehlgeburt beendeten Schwangerschaft lägen, keine Ausklammerung bedingen würden. Im hiergegen eingelegten Widerspruch verwies die Klägerin auf die ärztlich attestierte schwangerschaftsbedingte Erkrankung. Der Gesetzgeber habe durch die Ausklammerung der Monate mit schwangerschaftsbedingter Erkrankung Betroffene vor Nachteilen bewahren wollen. Ihre ohnehin schwierige schwangerschaftsbedingte Krankheitszeit nach den zwei Fehlgeburten Mitte 2010 und Ende 2011, infolge derer sie von Januar 2012 bis November 2012 arbeitsunfähig gewesen sei, sei bereits eine erhebliche finanzielle Belastung gewesen.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19.09.2013 unter Hinweis auf das Urteil des Senats vom 6.2.2013 zurück. Im Zeitraum Februar 2012 bis November 2012 sei die Klägerin zwar arbeitsunfähig krank gewesen. Eine maßgeblich auf eine Schwangerschaft zurückzuführende Erkrankung habe jedoch nicht vorgelegen. Kausal für die Erkrankung und somit für den Bezug von Kranken- und Übergangsgeld sei nicht die Schwangerschaft mit ihrem Sohn bzw. die vorangegangene Schwangerschaft gewesen, sondern die Ende 2011 erlittene Fehlgeburt.

Mit ihrer am 15.10.2013 beim Sozialgericht München eingegangenen Klage begehrt die Klägerin weiterhin die Berechnung ihres Elterngeldanspruches unter Ausklammerung des Zeitraums von Januar 2012 bis November 2012 als Bemessungsmonate. § 2a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BEEG in der neuen Fassung ersetze § 2 Abs. 7 Satz 6 BEEG a. F.; dort sei geregelt worden, welches Einkommen angerechnet werde. Bezugnehmend auf den Streitfall habe es damals geheißen: „... oder in denen während der Schwangerschaft wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung ...“. Heute heiße es: „.. eine Krankheit hatte, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt war“. Der Anwendungsbereich sei damit wesentlich weiter gefasst als vor der Gesetzesänderung. Es sei nicht einmal erforderlich, dass die Erkrankung, „während der Schwangerschaft“ vorgelegen haben müsse, sondern die Erkrankung müsse nur durch „eine“ Schwangerschaft (nicht die Schwangerschaft, welche zur Geburt des Kindes führe, für welches Elterngeld beantragt werde) bedingt gewesen sein. Ihre Erkrankung sei durch eine Schwangerschaft bedingt gewesen. Wäre sie nicht schwanger gewesen, hätte sie keine Fehlgeburt erlitten und wäre in der Folge nicht erkrankt. Ihre psychische Erkrankung basiere auf der Umstellung der Hormone während der Schwangerschaft im Körper, da sowohl eine Fehlgeburt als auch eine Lebendgeburt den Hormonhaushalt im Körper beeinflussten. Ihre Erkrankung habe nicht darauf basiert, dass sie getrauert hätte, denn Trauer sei keine Depression. Die Erkrankung sei vielmehr hormonell und damit schwangerschaftsbedingt. Der Beklagte verweist darauf, dass der Gesetzgeber auch nach der Novellierung des BEEG für Geburten ab dem 01.01.2013 daran festgehalten habe, nur eng begrenzte Sachverhalte bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums unberücksichtigt zu lassen. Aus Verwaltungsvereinfachungsgründen seien die Voraussetzungen des § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BEEG nunmehr auch dann erfüllt, wenn die Krankheit durch die vorangegangene Schwangerschaft maßgeblich bedingt gewesen sei. Allerdings sei im Fall der Klägerin die Krankheit eine Folge einer Fehlgeburt und nicht schwangerschaftsbedingt.

Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 23. Juni 2014 abgewiesen. Der Beklagte habe der Berechnung des Elterngeldanspruchs der Klägerin zu Recht das im Zeitraum April 2012 bis März 2013 erzielte Einkommen zugrunde gelegt. Zutreffend hätten beide Beteiligte vorgetragen, dass die Neufassung des nun maßgeblichen § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BEEG weiter gefasst sei und nun auch eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung mit einbeziehe, die auf einer Vorschwangerschaft beruhe. Diese Erweiterung des Vorverlagerungstatbestandes bedeute jedoch zur Überzeugung des Gerichts nicht, dass damit auch Erkrankungen erfasst würden, die durch eine Fehlgeburt verursacht seien, auch wenn eine Fehlgeburt logischerweise eine vorangegangene Schwangerschaft voraussetze. Auch eine durch eine - vorausgegangene - (Lebend-)Geburt (z. B. Wochenbettdepression, Geburtskomplikationen, Tod des Kindes nach Geburt) bedingte Erkrankung, die ebenfalls eine vorausgehende Schwangerschaft voraussetze, wäre zur Überzeugung des Gerichts nicht umfasst. Der natürliche Sprachgebrauch stehe einer solchen Auslegung entgegen. Die Krankheit sei in diesen Fällen nicht maßgeblich „durch eine Schwangerschaft“, sondern durch ein weiteres Ereignis, nämlich die Fehl-/Totgeburt oder die Geburt (mit nachfolgendem Krankheitsgeschehen) bedingt. Auch der Gesetzeszweck, bei einer kurzen Geburtenfolge eine Verwaltungsvereinfachung zu erreichen, da dieselben Monate auszuklammern wären wie bei der Elterngeldberechnung für ein älteres Geschwisterkind, würde in diesen Fällen nicht erreicht, da es bei einer Fehl- oder Totgeburt leider ohnehin nicht zu einem Elterngeldanspruch für ein älteres Geschwisterkind komme. Im Fall, dass das Vorkind nach Geburt versterbe (in diesen Fällen bestehe ein Elterngeldanspruch dem Grunde nach bis zum Sterbemonat), wäre die Ausklammerung von Monaten, in denen eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung beim Vorkind bestanden habe, bei kurzer Geburtenfolge nach der Neufassung von § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BEEG unproblematisch auch beim Folgekind möglich und würde genau der gesetzgeberischen Zielsetzung entsprechen; auch in diesen Fällen würden jedoch die Monate einer eventuellen Erkrankung nach der Geburt des Kindes nicht ausgeklammert, auch wenn diese in Zusammenhang mit der Geburt des Kindes stünde. Der Hinweis in den Gesetzesmaterialien, dass die Änderungen „im Übrigen“ einer redaktionellen Anpassung und sprachlichen Vereinfachung dienen sollen, lasse nach Auffassung des Gerichts ebenfalls darauf schließen, dass außer der explizit als gewollt genannten Erweiterung des Vorverlagerungstatbestands auf „schwangerschaftsbedingte Erkrankungen bei Vorkindern“ eine darüber hinausgehende Erweiterung auf Erkrankungen außerhalb von Schwangerschaften (bisher durch die Formulierung „während der Schwangerschaft“ ausgeschlossen) nicht beabsichtigt gewesen sei. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens sei nicht erforderlich, da es bei der Klägerin ausweislich des Attestes der Fachärztin für psychosomatische Medizin und Psychotherapie vom 3.6.2013 wegen einer massiven Enttäuschung nach der zweiten Fehlgeburt Ende 2011 zu einer psychischen Dekompensation (reaktive mittelgradige depressive Episode) gekommen sei. Ursächlich für die Erkrankung der Klägerin sei mithin nicht etwa eine hormonelle Umstellung nach der beendeten Schwangerschaft, sondern - was natürlich und vollkommen verständlich sei - die Fehlgeburt und die damit verbundenen Trauer über den Verlust des Kindes. Selbst wenn die hormonellen Veränderungen nach der Fehlgeburt mitursächlich für die reaktive Depression bei der Klägerin gewesen wäre, wäre zur Überzeugung des Gerichts nach der Theorie der rechtlich wesentlichen Bedingung die Fehlgeburt und nicht die hormonelle Umstellung von überragender Bedeutung für die Erkrankung der Klägerin. Angesichts der klaren Ausführungen der Ärztin zum Zusammenhang der reaktiven Depression und der Fehlgeburt mit besonders belastenden Umständen vermöge das Gericht einer eventuellen hormonellen Umstellung nach der Fehlgeburt keine rechtlich wesentliche Bedeutung zuzumessen.

Mit ihrer Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht vom 24.7.2014 verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Vorverlagerung des Bemessungszeitraums weiter. Zusätzlich wird vorgetragen, die Depression sei maßgeblich schwangerschaftsbedingt, denn die Schwangerschaft könne nicht hinweggedacht werden, ohne dass die Erkrankung eintrete. Wenn die Klägerin nicht schwanger gewesen wäre, hätte sie keine Fehlgeburt erlitten, welche zu der psychischen Erkrankung geführt habe. Auslöser sei die Hormonumstellung gewesen. Die Auslegung des SG widerspreche dem Gesetzeszweck. Vom Gesetzgeber sei nicht gewollt, dass jemand, der zwar schwanger sei, das Kind jedoch nicht lebend gebäre (und dadurch erkranke), schlechter gestellt werde als jemand, der das Kind lebend auf die Welt bringe und schwangerschaftsbedingt erkranke. Das Attest der Ärztin sei nicht geeignet zu belegen, dass die Erkrankung nicht infolge der Hormonumstellung eingetreten sei, diesbezüglich hätte das Gericht weitere Ermittlungen anstellen müssen. Die Formulierung im Attest „... kam es nach dieser massiven Enttäuschung zu einer psychischen Dekompensation“ lasse nicht zwingend darauf schließen, dass eine massive Enttäuschung Ursache der Erkrankung gewesen sei. Es müsse auch davon ausgegangen werden, dass die behandelnde Ärztin eine Fehlgeburt regelmäßig als massive Enttäuschung betrachte und deshalb diese Formulierung gewählt habe.

Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin stellt den Antrag,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 23.06.2014 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, unter Abänderung des Bescheides des Beklagten vom 09.07.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.09.2013, der Klägerin für ihren am 04.04.2013 geborenen Sohn L. höheres Elterngeld unter Zugrundelegung eines Bemessungszeitraums von Mai 2011 bis Januar 2012 sowie Dezember 2012 bis Februar 2013 zu gewähren.

Die Vertreterin der Beklagten beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Beklagte hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Die Verschiebetatbestände aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung seien eng auszulegen, eine Verschiebung des Bemessungszeitraums daher hier nicht möglich.

Der Rechtsstreit wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.5.2015 zur weiteren Sachaufklärung vertagt. Die Klägerin teilte daraufhin mit, dass Arbeitsunfähigkeit erstmals am 11.1.2012 attestiert worden sei. Übergangsgeld habe sie bis einschließlich November 2012 erhalten.

Zur Ergänzung des Tatbestandes sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtakten beider Instanzen und die beigezogenen Beklagtenakten Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und auch begründet (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Die Grundvoraussetzungen des § 1 BEEG für den Anspruch auf Elterngeld sind unstreitig erfüllt. Nach § 1 Abs. 1 BEEG hat Anspruch auf Elterngeld, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (Nr. 1), mit seinem Kind in einem Haushalt lebt (Nr. 2), dieses Kind selbst betreut und erzieht (Nr. 3) und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (Nr. 4). Dies ist hier der Fall. Im Bezugszeitraum (1. bis 12. Lebensmonat = Zeitraum 4.4.2013 bis 3.4.2014) hatte die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, lebte mit ihrem am 4.4.2013 geborenen Kind L. in einem Haushalt, betreute ihr Kind selbst und übte auch keine (elterngeldschädliche) Erwerbstätigkeit aus. Die Klägerin hat damit Anspruch auf Elterngeld für 12 Lebensmonate ihres Kindes (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 BEEG).

Streitig ist allein die Frage, ob eine Depression, die durch eine Fehlgeburt ausgelöst wurde, als schwangerschaftsbedingte Erkrankung zu werten ist und damit zu einer Verschiebung des Bemessungszeitraumes führen kann. Dies hat der Senat bejaht.

Der Anspruch der Klägerin richtet sich nach dem BEEG in der Fassung vom 10.09.2012 (Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzuges, BGBl I, S. 1878 ff.). Die Änderungen durch Gesetz vom 23.10.2012 (Pflegeneuausrichtungsgesetz) betreffen nur § 2b Abs. 1 Nr. 2 BEEG und sind hier nicht maßgeblich. Mit der Gesetzesänderung, die für Geburten ab dem 1.1.2013 und damit auch hier gilt (§ 27 Abs. 1 BEEG), hat der Gesetzgeber in § 2b Abs. 1 Satz 2 BEEG eine Änderung gegenüber der früheren Bestimmung des § 2 Abs. 7 Satz 6 BEEG eingeführt. Nach der (alten) Bestimmung des § 2 Abs. 7 Satz 6 BEEG, zu der die vom Beklagten zitierten Urteile des Senats vom 6.2.2013 (L 12 KA 1/12) und 19.6.2013 (L 12 KA 86/11) ergangen sind, blieben im Bemessungszeitraum Kalendermonate unberücksichtigt, in denen während der Schwangerschaft wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise weggefallen ist. Dem gegenüber bleiben nach der (neuen) Bestimmung des § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BEEG auch solche Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person „eine Krankheit hatte, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt war“. Zur Begründung hat der Gesetzgeber ausgeführt (BT-Drucksache 17/9841 vom 29.5.2012, Seite 20): „Abweichend vom Regelungsgehalt des bisherigen § 2 Abs. 7 Satz 6 Teilsatz 2 sind die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 auch dann erfüllt, wenn die Krankheit durch die vorangegangene Schwangerschaft maßgeblich bedingt war. Dies dient auch der Verwaltungsvereinfachung, da in Fällen kurzer Geburtenfolge bei der Elterngeldberechnung dieselben Monate ausgeklammert sind, die bereits bei der Elterngeldberechnung für ein älteres Geschwisterkind ausgeklammert wurden und daher in der Regel dasselbe Bemessungseinkommen zugrunde gelegt werden kann. Im Übrigen dienen die Änderungen der redaktionellen Anpassung und sprachlichen Vereinfachung.“ Die ursprüngliche Formulierung im Gesetzentwurf (BT-Drucksache 17/1221) lautete: „in denen während einer Schwangerschaft wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise weggefallen ist“. Nach der Begründung (BT-Drucksache 17/1221, Seite 9) diente diese Änderung der Klarstellung, dass auch Kalendermonate mit schwangerschaftsbedingten Erkrankungen bei vorangegangenen Schwangerschaften, soweit diese in den Bemessungszeitraum fallen, unberücksichtigt bleiben.

Wesentliche Neuerung des § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BEEG ist zunächst, dass die Vorschrift nicht mehr nur die Schwangerschaft mit dem Kind behandelt, für das Anspruch auf Elterngeld besteht, sondern eine Schwangerschaft und damit auch vorangegangene, sofern sie in den Bemessungszeitraum fallen. Diese Neuerung ist unstreitig und ergibt sich eindeutig aus der Gesetzesbegründung. Die Ausführungen in den Entscheidungen des Senats L 12 KA 86/11 und L 12 KA 1/12, die schwangerschaftsbedingte Erkrankung müsse sich auf die Schwangerschaft beziehen, aus der das Kind hervorgeht, für das Elterngeld begehrt wird, sind daher auf die neue Rechtslage für Geburten ab 1.1.2013 nicht mehr anwendbar.

Weniger eindeutig ist die zweite Neuerung. Nach dem Wortlaut des § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BEEG verschiebt sich der Bemessungszeitraum dann, wenn die berechtigte Person „eine Krankheit hat, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt war“. Dies legt nahe, dass nunmehr alle schwangerschaftsbedingten Krankheitszeiten zu berücksichtigen sind, nicht länger nur solche „während“ der Schwangerschaft. Hierfür spricht, dass der Gesetzgeber noch die im ersten Entwurf enthaltene Einschränkung „während der Schwangerschaft“ in den endgültigen Gesetzestext nicht aufgenommen hat. Zudem sind durchaus schwangerschaftsbedingte Krankheiten denkbar, die über das Ende der Schwangerschaft hinaus zu Lohneinbußen führen und demnach vom Gesetzeszweck her mitumfasst sind. Denn schon nach der ursprünglichen Begründung (BT-Drs. 16/1889, Seite 20) sollte den Berechtigten das besondere gesundheitliche Risiko Schwangerer bei der Berechnung des ihnen zustehenden Elterngeldes nicht zum Nachteil gereichen. Mit der Regelung sollten Schwangere, die während der Schwangerschaft erkranken und keine Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts oder ihrer Dienstbezüge erhalten, soweit wie möglich mit den Schwangeren gleichgestellt werden, die nicht erkranken oder während einer Erkrankung ihr Arbeitsentgelt oder ihre Dienstbezüge weiter erhalten. Daher sind nach Auffassung des Senats nunmehr auch solche Krankheitszeiten zu berücksichtigen, die durch eine Schwangerschaft bedingt sind, aber nicht notwendigerweise mit den Zeiten der Schwangerschaft identisch sind, sondern auch zeitlich nach Beendigung der Schwangerschaft liegen können. Diese Auffassung vertritt auch das SG Bayreuth in seiner Entscheidung vom 22. Juli 2014, S 17 EG 3/14. In der Literatur schließt sich Dau in einer Anmerkung vom 30.10.2014 zum Urteil des SG Bayreuth (Dau, jurisPR-SozR 22/2014 Anm. 4) grundsätzlich der Auffassung des SG an, dass die zeitliche Lage einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung eine Ausklammerung nicht hindert. Auch nach den Richtlinien des BMFSF für Geburten ab 1.1.2013 sind Kalendermonate auszuklammern, für die der Arzt eine Erkrankung attestiert, die auf eine Schwangerschaft zurückzuführen ist, auch wenn es sich um eine „Folgeerkrankung“ handelt, die eben nicht im Zusammenhang mit der „aktuellen“ Schwangerschaft steht (Richtlinien des BMFSF für Geburten ab 1.1.2013, 2b.1.2.1.3).

Dies kann aber nicht zu dem Ergebnis führen, dass § 2b Abs. 1 Nr. 3 BEEG jegliche krankheitsverursachende Schwangerschaft genügen lässt, einen Verschiebetatbestand auszulösen. Hiergegen spricht schon die Gesetzesbegründung der vom Gesetzentwurf abweichenden Ausschussfassung (BT-Drs. 17/9841, S. 20), wonach die Neuregelung im Wesentlichen kurz aufeinander folgende Geburten im Blick hat. Danach dient die Berücksichtigung einer vorangegangenen Schwangerschaft auch der Verwaltungsvereinfachung, da in Fällen kurzer Geburtenfolge bei der Elterngeldberechnung dieselben Monate auszuklammern sind, die bereits für die Elterngeldberechnung für ein älteres Geschwisterkind ausgeklammert wurden und daher in der Regel dasselbe Bemessungseinkommen zugrunde gelegt werden kann. Bei einer durch Fehlgeburt endenden (Vor)schwangerschaft entsteht naturgemäß kein Anspruch auf Elterngeld, so dass das Argument der Verwaltungsvereinfachung in diesem Fall nicht greift (so auch Dau, a. a. O.). Andererseits ist die Vorschrift des § 2b Abs. 1 Nr. 3 BEEG insbesondere vor dem maßgeblichen gesetzgeberischen Grundmotiv zu betrachten, wonach das besondere gesundheitliche Risiko Schwangerer ihnen bei der Berechnung des Elterngeldes nicht zum Nachteil gereichen soll (BT-Drs. 16/1889, S. 20). Auch ist die Fehlgeburt Teil der Schwangerschaft, denn die Schwangerschaft endet mit Entbindung, Fehlgeburt oder Schwangerschaftsabbruch (Pepping in Rancke, Komm. zum Mutterschutzgesetz - MuSchG -, RdNr. 6 zu § 3). Als Entbindung im Sinne des Mutterschutzgesetzes ist jede Lebendgeburt von der Trennung der Leibesfrucht vom Mutterleib anzusehen (Pepping in Rancke, Kommentar zum MuSchG, RdNr. 7 zu § 6). Ebenfalls eine Entbindung im rechtlichen Sinne ist eine Totgeburt, daher besteht auch nach einer Totgeburt der Anspruch auf die 8-wöchige Schutzfrist nach der Entbindung nach § 6 Abs. 1 MuSchG. Eine Fehlgeburt unterscheidet sich von einer Totgeburt dadurch, dass - neben dem Fehlen von Lebensmerkmalen - bei einer Fehlgeburt das Gewicht des Kindes weniger als 500 g beträgt. Eine Fehlgeburt löst keine mutterschutzrechtlichen Folgen aus, insbesondere keine Schutzfrist nach der Entbindung.

Dies führt nach Auffassung des Senats dazu, dass nach der neuen Rechtslage im Sinne einer doppelten Kausalität zu prüfen ist, ob die Elterngeldberechtigte unter einer Erkrankung leidet, die durch eine Schwangerschaft bedingt sei und ob sie dadurch ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit habe (so auch SG Bayreuth, Urteil vom 22. Juli 2014, S 17 EG 3/14). Vorliegend sind diese beiden Voraussetzungen zu bejahen. Zum einen ist die Schwangerschaft kausal für die psychische Erkrankung der Klägerin, zum anderen sind der Klägerin hierdurch Einkommensverluste entstanden.

Die Kausalitätsprüfung hat auch im Sozialrecht in zwei Schritten zu erfolgen. In einem ersten Schritt muss gefragt werden, ob ein naturwissenschaftlicher Kausalzusammenhang im Sinne einer conditio sine qua non zwischen der angenommenen Ursache und der angenommenen Wirkung besteht Dies liegt hier zur Überzeugung des Senats vor. Die Schwangerschaft der Klägerin kann nicht weggedacht werden, ohne dass der Abort wegfällt, der Abort kann nicht weggedacht werden, ohne dass die Erkrankung der Klägerin wegfällt. In einem zweiten Schritt ist eine wertende Korrektur des hierdurch gefundenen, allgemein als „uferlos“ bezeichneten Kausalitätsbegriffs vorzunehmen. Im Sozialrecht wurde von der Rechtsprechung hierzu die Theorie der wesentlichen Bedingung entwickelt (vgl. BSGE 1, 72, 76; BSGE 6, 164, 169; BSGE 12, 242, 245 f.). Als Ursachen und Mitursachen sind danach unter Abwägung ihres verschiedenen Wertes nur jene Bedingungen anzusehen, die wegen ihrer besonderen Bedeutung für den Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben. Auszuschließen sind danach Tatbestände, die nicht auf der Schwangerschaft einschließlich Geburt bzw. Fehlgeburt, sondern aufgrund sich danach entwickelnden Ursachen und Mitursachen bestehen, etwa einer Erkrankung des Kindes. Bei der Beurteilung dieser Frage ist im Einzelfall auf die Auffassung des praktischen Lebens abzustellen. Vorliegend basiert die psychische Dekompensation der Klägerin - belegt durch die ärztliche Bescheinigung von Frau Dr. F. - auf der Fehlgeburt und damit unmittelbar auf der Schwangerschaft.

Um dem gesetzgeberischen Willen, nach dem mit der Vorverlagerung des Bemessungszeitraums das besondere gesundheitliche Risiko Schwangerer nicht den Schwangeren bei der Berechnung des ihnen zustehenden Elterngeldes zum Nachteil gereichen soll, Genüge zu tun, und andererseits eine zu ausufernde Kausalkette zu verhindern, begrenzt der Senat den Zeitraum, aus dem sich eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung entwickeln kann, auf die Schwangerschaft selbst einschließlich des Endes der Schwangerschaft mit Geburt bzw. Fehlgeburt. Soweit die sich hieraus entwickelten Erkrankungen auch auf die Zeit nach der Schwangerschaft Auswirkungen haben, sind auch diese Monate aus dem Bemessungszeitraum auszuklammern. Soweit aber die Erkrankung auf Sachverhalte zurückzuführen sind, die nach der Geburt/Fehlgeburt liegen, ist nach Auffassung des Senats nach der Theorie der wesentlichen Bedingung eine Kausalität zur Schwangerschaft zu verneinen. Diese Auslegung vermeidet insbesondere im Zusammenhang mit Fehlgeburten, die sich bereits während der Schwangerschaft abgezeichnet haben, durch ärztliches Attest zu klären, ob eine eventuelle Depression auf die Fehlgeburt selbst oder auf die Befürchtung, eine sich später realisierende Fehlgeburt zu erleiden, zurückzuführen ist. Die Auslegung ist auch mit der Gesetzesbegründung einer Verwaltungsvereinfachung bei kurzer Geburtenfolge vereinbar. Denn das Gesetz stellt nicht darauf ab, ob für das Kind aufgrund der Vorschwangerschaft tatsächlich Elterngeld bezogen wurde. Daher kann auch eine Schwangerschaft miteinbezogen werden, die mit einer Fehlgeburt endete. Ob eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung vorliegt, war und ist - wie im vorliegenden Fall - durch ärztliches Attest nachzuweisen. Bei der Bestimmung des Bemessungszeitraumes bleiben daher entsprechend § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BEEG die Kalendermonate Februar 2012 bis November 2012, in denen der Klägerin eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung attestiert wurde, außer Betracht.

Bei der Neuberechnung des Elterngeldanspruchs sind daher nach § 2b Abs. 1 als Bemessungszeitraum die Kalendermonate Mai 2011 bis Januar 2012 sowie Dezember 2012 bis Februar 2013 zugrunde zulegen.

Der Gerichtsbescheid des SG München war daher aufzuheben und wie tenoriert zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu
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Tenor I. Der Bescheid vom 30.09.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2013 wird abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für den 1. bis 12. Lebensmonat ihres Kindes B. höheres Elterngeld unter Berücksic
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Annotations

(1) Lebt die berechtigte Person in einem Haushalt mit

1.
zwei Kindern, die noch nicht drei Jahre alt sind, oder
2.
drei oder mehr Kindern, die noch nicht sechs Jahre alt sind,
wird das Elterngeld um 10 Prozent, mindestens jedoch um 75 Euro erhöht (Geschwisterbonus). Zu berücksichtigen sind alle Kinder, für die die berechtigte Person die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 und 3 erfüllt und für die sich das Elterngeld nicht nach Absatz 4 erhöht.

(2) Für angenommene Kinder, die noch nicht 14 Jahre alt sind, gilt als Alter des Kindes der Zeitraum seit der Aufnahme des Kindes in den Haushalt der berechtigten Person. Dies gilt auch für Kinder, die die berechtigte Person entsprechend § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 mit dem Ziel der Annahme als Kind in ihren Haushalt aufgenommen hat. Für Kinder mit Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch liegt die Altersgrenze nach Absatz 1 Satz 1 bei 14 Jahren.

(3) Der Anspruch auf den Geschwisterbonus endet mit Ablauf des Monats, in dem eine der in Absatz 1 genannten Anspruchsvoraussetzungen entfällt.

(4) Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind (Mehrlingszuschlag). Dies gilt auch, wenn ein Geschwisterbonus nach Absatz 1 gezahlt wird.

(1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Lebensmonate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus

1.
nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes sowie
2.
Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes,
die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b oder in Lebensmonaten der Bezugszeit nach § 2 Absatz 3 hat.

(2) In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1 000 Euro war, erhöht sich der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100 Prozent. In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1 200 Euro war, sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 Prozent.

(3) Für Lebensmonate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat, das durchschnittlich geringer ist als das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, wird Elterngeld in Höhe des nach Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt ist dabei höchstens der Betrag von 2 770 Euro anzusetzen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist für das Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Lebensmonaten, in denen die berechtigte Person Basiselterngeld in Anspruch nimmt, und in Lebensmonaten, in denen sie Elterngeld Plus im Sinne des § 4a Absatz 2 in Anspruch nimmt, getrennt zu berechnen.

(4) Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt. Dies gilt auch, wenn die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat.

(1) Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2c vor der Geburt sind die zwölf Kalendermonate vor dem Kalendermonat der Geburt des Kindes maßgeblich. Bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums nach Satz 1 bleiben Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person

1.
im Zeitraum nach § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 5 Satz 3 Nummer 2 Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat,
2.
während der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes nicht beschäftigt werden durfte oder Mutterschaftsgeld nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat,
3.
eine Krankheit hatte, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt war, oder
4.
Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz in der bis zum 31. Mai 2011 geltenden Fassung oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes oder Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz geleistet hat
und in den Fällen der Nummern 3 und 4 dadurch ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte. Abweichend von Satz 2 sind Kalendermonate im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 bis 4 auf Antrag der berechtigten Person zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 bleiben auf Antrag bei der Ermittlung des Einkommens für die Zeit vom 1. März 2020 bis zum Ablauf des 23. September 2022 auch solche Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person aufgrund der COVID-19-Pandemie ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte und dies glaubhaft machen kann. Satz 2 Nummer 1 gilt in den Fällen des § 27 Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass auf Antrag auch Kalendermonate mit Elterngeldbezug für ein älteres Kind nach Vollendung von dessen 14. Lebensmonat unberücksichtigt bleiben, soweit der Elterngeldbezug von der Zeit vor Vollendung des 14. Lebensmonats auf danach verschoben wurde.

(2) Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2d vor der Geburt sind die jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde liegen. Haben in einem Gewinnermittlungszeitraum die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 oder Satz 3 vorgelegen, sind auf Antrag die Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem diesen Ereignissen vorangegangenen abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum zugrunde liegen.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt der letzte abgeschlossene steuerliche Veranlagungszeitraum vor der Geburt maßgeblich, wenn die berechtigte Person in den Zeiträumen nach Absatz 1 oder Absatz 2 Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit hatte. Haben im Bemessungszeitraum nach Satz 1 die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 oder Satz 3 vorgelegen, ist Absatz 2 Satz 2 mit der zusätzlichen Maßgabe anzuwenden, dass für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt der vorangegangene steuerliche Veranlagungszeitraum maßgeblich ist.

(4) Abweichend von Absatz 3 ist auf Antrag der berechtigten Person für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit allein der Bemessungszeitraum nach Absatz 1 maßgeblich, wenn die zu berücksichtigende Summe der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes

1.
in den jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträumen, die dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde liegen, durchschnittlich weniger als 35 Euro im Kalendermonat betrug und
2.
in den jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträumen, die dem steuerlichen Veranlagungszeitraum der Geburt des Kindes zugrunde liegen, bis einschließlich zum Kalendermonat vor der Geburt des Kindes durchschnittlich weniger als 35 Euro im Kalendermonat betrug.
Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 ist für die Berechnung des Elterngeldes im Fall des Satzes 1 allein das Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit maßgeblich. Die für die Entscheidung über den Antrag notwendige Ermittlung der Höhe der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit erfolgt für die Zeiträume nach Satz 1 Nummer 1 entsprechend § 2d Absatz 2; in Fällen, in denen zum Zeitpunkt der Entscheidung kein Einkommensteuerbescheid vorliegt, und für den Zeitraum nach Satz 1 Nummer 2 erfolgt die Ermittlung der Höhe der Einkünfte entsprechend § 2d Absatz 3. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt abschließend auf der Grundlage der Höhe der Einkünfte, wie sie sich aus den gemäß Satz 3 vorgelegten Nachweisen ergibt.

(1) Anspruch auf Elterngeld hat, wer

1.
einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
2.
mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
3.
dieses Kind selbst betreut und erzieht und
4.
keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
Bei Mehrlingsgeburten besteht nur ein Anspruch auf Elterngeld.

(2) Anspruch auf Elterngeld hat auch, wer, ohne eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 zu erfüllen,

1.
nach § 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt oder im Rahmen seines in Deutschland bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses vorübergehend ins Ausland abgeordnet, versetzt oder kommandiert ist,
2.
Entwicklungshelfer oder Entwicklungshelferin im Sinne des § 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ist oder als Missionar oder Missionarin der Missionswerke und -gesellschaften, die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e. V. oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen sind, tätig ist oder
3.
die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und nur vorübergehend bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung tätig ist, insbesondere nach den Entsenderichtlinien des Bundes beurlaubte Beamte und Beamtinnen, oder wer vorübergehend eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes zugewiesene Tätigkeit im Ausland wahrnimmt.
Dies gilt auch für mit der nach Satz 1 berechtigten Person in einem Haushalt lebende Ehegatten oder Ehegattinnen.

(3) Anspruch auf Elterngeld hat abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch, wer

1.
mit einem Kind in einem Haushalt lebt, das er mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen hat,
2.
ein Kind des Ehegatten oder der Ehegattin in seinen Haushalt aufgenommen hat oder
3.
mit einem Kind in einem Haushalt lebt und die von ihm erklärte Anerkennung der Vaterschaft nach § 1594 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht wirksam oder über die von ihm beantragte Vaterschaftsfeststellung nach § 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht entschieden ist.
Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des Zeitpunktes der Geburt der Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten Person maßgeblich ist.

(4) Können die Eltern wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Todes der Eltern ihr Kind nicht betreuen, haben Verwandte bis zum dritten Grad und ihre Ehegatten oder Ehegattinnen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie die übrigen Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen und wenn von anderen Berechtigten Elterngeld nicht in Anspruch genommen wird.

(5) Der Anspruch auf Elterngeld bleibt unberührt, wenn die Betreuung und Erziehung des Kindes aus einem wichtigen Grund nicht sofort aufgenommen werden kann oder wenn sie unterbrochen werden muss.

(6) Eine Person ist nicht voll erwerbstätig, wenn ihre Arbeitszeit 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats nicht übersteigt, sie eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausübt oder sie eine geeignete Tagespflegeperson im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist und nicht mehr als fünf Kinder in Tagespflege betreut.

(7) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin ist nur anspruchsberechtigt, wenn diese Person

1.
eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt,
2.
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a)
nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt,
b)
nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch,
c)
nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den § 23a oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
3.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt,
4.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder
5.
eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.
Abweichend von Satz 1 Nummer 3 erste Alternative ist ein minderjähriger nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine minderjährige nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin unabhängig von einer Erwerbstätigkeit anspruchsberechtigt.

(8) Ein Anspruch entfällt, wenn die berechtigte Person im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes ein zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes in Höhe von mehr als 250 000 Euro erzielt hat. Erfüllt auch eine andere Person die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder der Absätze 3 oder 4, entfällt abweichend von Satz 1 der Anspruch, wenn die Summe des zu versteuernden Einkommens beider Personen mehr als 300 000 Euro beträgt.

(1) Elterngeld wird als Basiselterngeld oder als Elterngeld Plus gewährt. Es kann ab dem Tag der Geburt bezogen werden. Basiselterngeld kann bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Elterngeld Plus kann bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats bezogen werden, solange es ab dem 15. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird. Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 kann Elterngeld ab Aufnahme bei der berechtigten Person längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes bezogen werden.

(2) Elterngeld wird in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes gezahlt. Der Anspruch endet mit dem Ablauf des Lebensmonats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung entfallen ist. Die Eltern können die jeweiligen Monatsbeträge abwechselnd oder gleichzeitig beziehen.

(3) Die Eltern haben gemeinsam Anspruch auf zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld. Ist das Einkommen aus Erwerbstätigkeit eines Elternteils in zwei Lebensmonaten gemindert, haben die Eltern gemeinsam Anspruch auf zwei weitere Monate Basiselterngeld (Partnermonate). Statt für einen Lebensmonat Basiselterngeld zu beanspruchen, kann die berechtigte Person jeweils zwei Lebensmonate Elterngeld Plus beziehen.

(4) Ein Elternteil hat Anspruch auf höchstens zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b. Ein Elternteil hat nur Anspruch auf Elterngeld, wenn er es mindestens für zwei Lebensmonate bezieht. Lebensmonate des Kindes, in denen einem Elternteil nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 anzurechnende Leistungen oder nach § 192 Absatz 5 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes Versicherungsleistungen zustehen, gelten als Monate, für die dieser Elternteil Basiselterngeld nach § 4a Absatz 1 bezieht.

(5) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 beträgt der gemeinsame Anspruch der Eltern auf Basiselterngeld für ein Kind, das

1.
mindestens sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 13 Monatsbeträge Basiselterngeld;
2.
mindestens acht Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 14 Monatsbeträge Basiselterngeld;
3.
mindestens zwölf Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 15 Monatsbeträge Basiselterngeld;
4.
mindestens 16 Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 16 Monatsbeträge Basiselterngeld.
Für die Berechnung des Zeitraums zwischen dem voraussichtlichen Tag der Entbindung und dem tatsächlichen Tag der Geburt ist der voraussichtliche Tag der Entbindung maßgeblich, wie er sich aus dem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers ergibt.
Im Fall von
1.
Satz 1 Nummer 1
a)
hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 13 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,
b)
kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 15. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und
c)
kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 16. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird;
2.
Satz 1 Nummer 2
a)
hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 14 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,
b)
kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 16. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und
c)
kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 17. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird;
3.
Satz 1 Nummer 3
a)
hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 15 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,
b)
kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 17. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und
c)
kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 18. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird;
4.
Satz 1 Nummer 4
a)
hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 16 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,
b)
kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und
c)
kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 19. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird.

(1) Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2c vor der Geburt sind die zwölf Kalendermonate vor dem Kalendermonat der Geburt des Kindes maßgeblich. Bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums nach Satz 1 bleiben Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person

1.
im Zeitraum nach § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 5 Satz 3 Nummer 2 Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat,
2.
während der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes nicht beschäftigt werden durfte oder Mutterschaftsgeld nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat,
3.
eine Krankheit hatte, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt war, oder
4.
Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz in der bis zum 31. Mai 2011 geltenden Fassung oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes oder Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz geleistet hat
und in den Fällen der Nummern 3 und 4 dadurch ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte. Abweichend von Satz 2 sind Kalendermonate im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 bis 4 auf Antrag der berechtigten Person zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 bleiben auf Antrag bei der Ermittlung des Einkommens für die Zeit vom 1. März 2020 bis zum Ablauf des 23. September 2022 auch solche Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person aufgrund der COVID-19-Pandemie ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte und dies glaubhaft machen kann. Satz 2 Nummer 1 gilt in den Fällen des § 27 Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass auf Antrag auch Kalendermonate mit Elterngeldbezug für ein älteres Kind nach Vollendung von dessen 14. Lebensmonat unberücksichtigt bleiben, soweit der Elterngeldbezug von der Zeit vor Vollendung des 14. Lebensmonats auf danach verschoben wurde.

(2) Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2d vor der Geburt sind die jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde liegen. Haben in einem Gewinnermittlungszeitraum die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 oder Satz 3 vorgelegen, sind auf Antrag die Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem diesen Ereignissen vorangegangenen abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum zugrunde liegen.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt der letzte abgeschlossene steuerliche Veranlagungszeitraum vor der Geburt maßgeblich, wenn die berechtigte Person in den Zeiträumen nach Absatz 1 oder Absatz 2 Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit hatte. Haben im Bemessungszeitraum nach Satz 1 die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 oder Satz 3 vorgelegen, ist Absatz 2 Satz 2 mit der zusätzlichen Maßgabe anzuwenden, dass für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt der vorangegangene steuerliche Veranlagungszeitraum maßgeblich ist.

(4) Abweichend von Absatz 3 ist auf Antrag der berechtigten Person für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit allein der Bemessungszeitraum nach Absatz 1 maßgeblich, wenn die zu berücksichtigende Summe der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes

1.
in den jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträumen, die dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde liegen, durchschnittlich weniger als 35 Euro im Kalendermonat betrug und
2.
in den jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträumen, die dem steuerlichen Veranlagungszeitraum der Geburt des Kindes zugrunde liegen, bis einschließlich zum Kalendermonat vor der Geburt des Kindes durchschnittlich weniger als 35 Euro im Kalendermonat betrug.
Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 ist für die Berechnung des Elterngeldes im Fall des Satzes 1 allein das Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit maßgeblich. Die für die Entscheidung über den Antrag notwendige Ermittlung der Höhe der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit erfolgt für die Zeiträume nach Satz 1 Nummer 1 entsprechend § 2d Absatz 2; in Fällen, in denen zum Zeitpunkt der Entscheidung kein Einkommensteuerbescheid vorliegt, und für den Zeitraum nach Satz 1 Nummer 2 erfolgt die Ermittlung der Höhe der Einkünfte entsprechend § 2d Absatz 3. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt abschließend auf der Grundlage der Höhe der Einkünfte, wie sie sich aus den gemäß Satz 3 vorgelegten Nachweisen ergibt.

(1) Übt ein Elternteil eine systemrelevante Tätigkeit aus, so kann sein Bezug von Elterngeld auf Antrag für die Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020 aufgeschoben werden. Der Bezug der verschobenen Lebensmonate ist spätestens bis zum 30. Juni 2021 anzutreten. Wird von der Möglichkeit des Aufschubs Gebrauch gemacht, so kann das Basiselterngeld abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 auch noch nach Vollendung des 14. Lebensmonats bezogen werden. In der Zeit vom 1. März 2020 bis 30. Juni 2021 entstehende Lücken im Elterngeldbezug sind abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 4 unschädlich.

(2) Für ein Verschieben des Partnerschaftsbonus genügt es, wenn nur ein Elternteil einen systemrelevanten Beruf ausübt. Hat der Bezug des Partnerschaftsbonus bereits begonnen, so gelten allein die Bestimmungen des Absatzes 3.

(3) Liegt der Bezug des Partnerschaftsbonus ganz oder teilweise vor dem Ablauf des 23. September 2022 und kann die berechtigte Person die Voraussetzungen des Bezugs aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht einhalten, gelten die Angaben zur Höhe des Einkommens und zum Umfang der Arbeitszeit, die bei der Beantragung des Partnerschaftsbonus glaubhaft gemacht worden sind.

(4) (weggefallen)

(1) Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2c vor der Geburt sind die zwölf Kalendermonate vor dem Kalendermonat der Geburt des Kindes maßgeblich. Bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums nach Satz 1 bleiben Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person

1.
im Zeitraum nach § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 5 Satz 3 Nummer 2 Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat,
2.
während der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes nicht beschäftigt werden durfte oder Mutterschaftsgeld nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat,
3.
eine Krankheit hatte, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt war, oder
4.
Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz in der bis zum 31. Mai 2011 geltenden Fassung oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes oder Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz geleistet hat
und in den Fällen der Nummern 3 und 4 dadurch ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte. Abweichend von Satz 2 sind Kalendermonate im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 bis 4 auf Antrag der berechtigten Person zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 bleiben auf Antrag bei der Ermittlung des Einkommens für die Zeit vom 1. März 2020 bis zum Ablauf des 23. September 2022 auch solche Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person aufgrund der COVID-19-Pandemie ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte und dies glaubhaft machen kann. Satz 2 Nummer 1 gilt in den Fällen des § 27 Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass auf Antrag auch Kalendermonate mit Elterngeldbezug für ein älteres Kind nach Vollendung von dessen 14. Lebensmonat unberücksichtigt bleiben, soweit der Elterngeldbezug von der Zeit vor Vollendung des 14. Lebensmonats auf danach verschoben wurde.

(2) Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2d vor der Geburt sind die jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde liegen. Haben in einem Gewinnermittlungszeitraum die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 oder Satz 3 vorgelegen, sind auf Antrag die Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem diesen Ereignissen vorangegangenen abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum zugrunde liegen.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt der letzte abgeschlossene steuerliche Veranlagungszeitraum vor der Geburt maßgeblich, wenn die berechtigte Person in den Zeiträumen nach Absatz 1 oder Absatz 2 Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit hatte. Haben im Bemessungszeitraum nach Satz 1 die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 oder Satz 3 vorgelegen, ist Absatz 2 Satz 2 mit der zusätzlichen Maßgabe anzuwenden, dass für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt der vorangegangene steuerliche Veranlagungszeitraum maßgeblich ist.

(4) Abweichend von Absatz 3 ist auf Antrag der berechtigten Person für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit allein der Bemessungszeitraum nach Absatz 1 maßgeblich, wenn die zu berücksichtigende Summe der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes

1.
in den jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträumen, die dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde liegen, durchschnittlich weniger als 35 Euro im Kalendermonat betrug und
2.
in den jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträumen, die dem steuerlichen Veranlagungszeitraum der Geburt des Kindes zugrunde liegen, bis einschließlich zum Kalendermonat vor der Geburt des Kindes durchschnittlich weniger als 35 Euro im Kalendermonat betrug.
Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 ist für die Berechnung des Elterngeldes im Fall des Satzes 1 allein das Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit maßgeblich. Die für die Entscheidung über den Antrag notwendige Ermittlung der Höhe der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit erfolgt für die Zeiträume nach Satz 1 Nummer 1 entsprechend § 2d Absatz 2; in Fällen, in denen zum Zeitpunkt der Entscheidung kein Einkommensteuerbescheid vorliegt, und für den Zeitraum nach Satz 1 Nummer 2 erfolgt die Ermittlung der Höhe der Einkünfte entsprechend § 2d Absatz 3. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt abschließend auf der Grundlage der Höhe der Einkünfte, wie sie sich aus den gemäß Satz 3 vorgelegten Nachweisen ergibt.

(1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Lebensmonate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus

1.
nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes sowie
2.
Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes,
die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b oder in Lebensmonaten der Bezugszeit nach § 2 Absatz 3 hat.

(2) In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1 000 Euro war, erhöht sich der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100 Prozent. In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1 200 Euro war, sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 Prozent.

(3) Für Lebensmonate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat, das durchschnittlich geringer ist als das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, wird Elterngeld in Höhe des nach Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt ist dabei höchstens der Betrag von 2 770 Euro anzusetzen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist für das Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Lebensmonaten, in denen die berechtigte Person Basiselterngeld in Anspruch nimmt, und in Lebensmonaten, in denen sie Elterngeld Plus im Sinne des § 4a Absatz 2 in Anspruch nimmt, getrennt zu berechnen.

(4) Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt. Dies gilt auch, wenn die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat.

(1) Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2c vor der Geburt sind die zwölf Kalendermonate vor dem Kalendermonat der Geburt des Kindes maßgeblich. Bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums nach Satz 1 bleiben Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person

1.
im Zeitraum nach § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 5 Satz 3 Nummer 2 Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat,
2.
während der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes nicht beschäftigt werden durfte oder Mutterschaftsgeld nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat,
3.
eine Krankheit hatte, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt war, oder
4.
Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz in der bis zum 31. Mai 2011 geltenden Fassung oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes oder Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz geleistet hat
und in den Fällen der Nummern 3 und 4 dadurch ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte. Abweichend von Satz 2 sind Kalendermonate im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 bis 4 auf Antrag der berechtigten Person zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 bleiben auf Antrag bei der Ermittlung des Einkommens für die Zeit vom 1. März 2020 bis zum Ablauf des 23. September 2022 auch solche Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person aufgrund der COVID-19-Pandemie ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte und dies glaubhaft machen kann. Satz 2 Nummer 1 gilt in den Fällen des § 27 Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass auf Antrag auch Kalendermonate mit Elterngeldbezug für ein älteres Kind nach Vollendung von dessen 14. Lebensmonat unberücksichtigt bleiben, soweit der Elterngeldbezug von der Zeit vor Vollendung des 14. Lebensmonats auf danach verschoben wurde.

(2) Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2d vor der Geburt sind die jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde liegen. Haben in einem Gewinnermittlungszeitraum die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 oder Satz 3 vorgelegen, sind auf Antrag die Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem diesen Ereignissen vorangegangenen abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum zugrunde liegen.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt der letzte abgeschlossene steuerliche Veranlagungszeitraum vor der Geburt maßgeblich, wenn die berechtigte Person in den Zeiträumen nach Absatz 1 oder Absatz 2 Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit hatte. Haben im Bemessungszeitraum nach Satz 1 die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 oder Satz 3 vorgelegen, ist Absatz 2 Satz 2 mit der zusätzlichen Maßgabe anzuwenden, dass für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt der vorangegangene steuerliche Veranlagungszeitraum maßgeblich ist.

(4) Abweichend von Absatz 3 ist auf Antrag der berechtigten Person für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit allein der Bemessungszeitraum nach Absatz 1 maßgeblich, wenn die zu berücksichtigende Summe der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes

1.
in den jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträumen, die dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde liegen, durchschnittlich weniger als 35 Euro im Kalendermonat betrug und
2.
in den jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträumen, die dem steuerlichen Veranlagungszeitraum der Geburt des Kindes zugrunde liegen, bis einschließlich zum Kalendermonat vor der Geburt des Kindes durchschnittlich weniger als 35 Euro im Kalendermonat betrug.
Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 ist für die Berechnung des Elterngeldes im Fall des Satzes 1 allein das Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit maßgeblich. Die für die Entscheidung über den Antrag notwendige Ermittlung der Höhe der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit erfolgt für die Zeiträume nach Satz 1 Nummer 1 entsprechend § 2d Absatz 2; in Fällen, in denen zum Zeitpunkt der Entscheidung kein Einkommensteuerbescheid vorliegt, und für den Zeitraum nach Satz 1 Nummer 2 erfolgt die Ermittlung der Höhe der Einkünfte entsprechend § 2d Absatz 3. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt abschließend auf der Grundlage der Höhe der Einkünfte, wie sie sich aus den gemäß Satz 3 vorgelegten Nachweisen ergibt.

(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigen. Er darf sie an Sonn- und Feiertagen nur dann beschäftigen, wenn

1.
sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt,
2.
eine Ausnahme vom allgemeinen Verbot der Arbeit an Sonn- und Feiertagen nach § 10 des Arbeitszeitgesetzes zugelassen ist,
3.
der Frau in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens elf Stunden ein Ersatzruhetag gewährt wird und
4.
insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.
Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erklärung nach Satz 2 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

(2) Die Ausbildungsstelle darf eine schwangere oder stillende Frau im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 nicht an Sonn- und Feiertagen im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung tätig werden lassen. Die Ausbildungsstelle darf sie an Ausbildungsveranstaltungen an Sonn- und Feiertagen teilnehmen lassen, wenn

1.
sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt,
2.
die Teilnahme zu Ausbildungszwecken zu dieser Zeit erforderlich ist,
3.
der Frau in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens elf Stunden ein Ersatzruhetag gewährt wird und
4.
insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.
Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erklärung nach Satz 2 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

(1) Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2c vor der Geburt sind die zwölf Kalendermonate vor dem Kalendermonat der Geburt des Kindes maßgeblich. Bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums nach Satz 1 bleiben Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person

1.
im Zeitraum nach § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 5 Satz 3 Nummer 2 Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat,
2.
während der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes nicht beschäftigt werden durfte oder Mutterschaftsgeld nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat,
3.
eine Krankheit hatte, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt war, oder
4.
Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz in der bis zum 31. Mai 2011 geltenden Fassung oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes oder Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz geleistet hat
und in den Fällen der Nummern 3 und 4 dadurch ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte. Abweichend von Satz 2 sind Kalendermonate im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 bis 4 auf Antrag der berechtigten Person zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 bleiben auf Antrag bei der Ermittlung des Einkommens für die Zeit vom 1. März 2020 bis zum Ablauf des 23. September 2022 auch solche Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person aufgrund der COVID-19-Pandemie ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte und dies glaubhaft machen kann. Satz 2 Nummer 1 gilt in den Fällen des § 27 Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass auf Antrag auch Kalendermonate mit Elterngeldbezug für ein älteres Kind nach Vollendung von dessen 14. Lebensmonat unberücksichtigt bleiben, soweit der Elterngeldbezug von der Zeit vor Vollendung des 14. Lebensmonats auf danach verschoben wurde.

(2) Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2d vor der Geburt sind die jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde liegen. Haben in einem Gewinnermittlungszeitraum die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 oder Satz 3 vorgelegen, sind auf Antrag die Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem diesen Ereignissen vorangegangenen abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum zugrunde liegen.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt der letzte abgeschlossene steuerliche Veranlagungszeitraum vor der Geburt maßgeblich, wenn die berechtigte Person in den Zeiträumen nach Absatz 1 oder Absatz 2 Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit hatte. Haben im Bemessungszeitraum nach Satz 1 die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 oder Satz 3 vorgelegen, ist Absatz 2 Satz 2 mit der zusätzlichen Maßgabe anzuwenden, dass für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt der vorangegangene steuerliche Veranlagungszeitraum maßgeblich ist.

(4) Abweichend von Absatz 3 ist auf Antrag der berechtigten Person für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit allein der Bemessungszeitraum nach Absatz 1 maßgeblich, wenn die zu berücksichtigende Summe der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes

1.
in den jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträumen, die dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde liegen, durchschnittlich weniger als 35 Euro im Kalendermonat betrug und
2.
in den jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträumen, die dem steuerlichen Veranlagungszeitraum der Geburt des Kindes zugrunde liegen, bis einschließlich zum Kalendermonat vor der Geburt des Kindes durchschnittlich weniger als 35 Euro im Kalendermonat betrug.
Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 ist für die Berechnung des Elterngeldes im Fall des Satzes 1 allein das Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit maßgeblich. Die für die Entscheidung über den Antrag notwendige Ermittlung der Höhe der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit erfolgt für die Zeiträume nach Satz 1 Nummer 1 entsprechend § 2d Absatz 2; in Fällen, in denen zum Zeitpunkt der Entscheidung kein Einkommensteuerbescheid vorliegt, und für den Zeitraum nach Satz 1 Nummer 2 erfolgt die Ermittlung der Höhe der Einkünfte entsprechend § 2d Absatz 3. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt abschließend auf der Grundlage der Höhe der Einkünfte, wie sie sich aus den gemäß Satz 3 vorgelegten Nachweisen ergibt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.