Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 19. Mai 2015 - L 11 AS 90/15

published on 19/05/2015 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 19. Mai 2015 - L 11 AS 90/15
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Gründe

Hauptschlagwort: Bedarfe für Unterkunft und Heizung Feststellungsklage Kostensenkungsaufforderung

Titel:

Normenkette:

Leitsatz:

in dem Rechtsstreit

1. A., A-Straße, A-Stadt

- Kläger und Berufungskläger -

2. A., A-Straße, A-Stadt

- Klägerin und Berufungsklägerin -

gegen

Jobcenter Stadt B.,

vertreten durch den Geschäftsführer, M-weg ..., B. - -

- Beklagter und Berufungsbeklagter -

Der 11. Senat des Bayer. Landessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung in Schweinfurt

am 19. Mai 2015

durch den Richter am Bayer. Landessozialgericht Strnischa als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Förster und Breitenbach

für Recht erkannt:

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 07.01.2015 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist ein Hinweisschreiben des Beklagten zur Angemessenheit der Bedarfe für Unterkunft und Heizung.

Die Kläger beziehen vom Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Für die Zeit vom 01.04.2014 bis 30.09.2014 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 18.02.2014 vorläufig Leistungen i. H. v. 614,71 €, wobei die tatsächliche Grundmiete i. H. v. 374,64 €, Heizkosten i. H. v. 42 € und Nebenkosten i. H. v. 73 € berücksichtigt wurden.

Am 22.07.2014 legten die Kläger dem Beklagten ein Schreiben ihres Vermieters vor, wonach ab 01.09.2014 die Grundmiete auf 399,62 € bei gleichbleibenden Vorauszahlungen für Heizung i. H. v. 42 € und Betriebskosten i. H. v. 73 € (insgesamt 514,62 €) erhöht werden sollte. Sie baten um entsprechende Berücksichtigung. Der Beklagte bewilligte darauf mit Änderungsbescheid vom 24.07.2014 für die Zeit vom 01.09.2014 bis 30.09.2014 vorläufig Leistungen i. H. v. 626,86 € und berücksichtigte dabei die neue tatsächliche Miete ab 01.09.2014. Gleichzeitig wies er darauf hin, ab 01.02.2015 würden Unterkunftskosten nur noch i. H. v. 447,64 € berücksichtigt, da die tatsächlichen Kosten nicht angemessen seien. Es obliege den Klägern, wie sie ihre Mietkosten reduzieren würde. Die Hinweise könnten nicht mit einem Widerspruch angefochten werden, sondern ein förmliches Widerspruchsverfahren sei erst nach einem späteren entsprechenden Bescheid möglich. Den Widerspruch der Kläger gegen die "Festlegung bezüglich des Wohngeldes" wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.08.2014 zurück. Dieser sei unzulässig, da hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und Heizung ab 01.02.2015 keine Entscheidung in der Sache getroffen worden sei. Die Hinweise sollten lediglich die Möglichkeit geben, sich auf die künftige Situation einzustellen.

Mit Bescheid vom 22.08.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2014 bewilligte der Beklagte vorläufig Leistungen für die Zeit vom 01.10.2014 bis 31.03.2015 und berücksichtigte dabei ab 01.02.2015 Bedarfe für Unterkunft und Heizung nur noch i. H. v. insgesamt 489,62 €.

Gegen den Widerspruchsbescheid vom 19.08.2014 haben die Kläger beim Sozialgericht Bayreuth (SG) Klage erhoben. Das Mieterhöhungsverlangen sei nach dem neuen Mietspiegel in A-Stadt ergangen. Dies hätte von ihnen bestätigt werden müssen. Es fehle ein schlüssiges Konzept des Beklagten. Im Hinblick auf eine von den Klägern in Bezug auf den Widerspruchsbescheid vom 20.10.2014 erklärte Klageerweiterung hat das SG das Verfahren S 5 AS 876/14 eingetragen. Mit Gerichtsbescheid vom 07.01.2015 hat das SG die Klage abgewiesen (Ziffern I. und II.). Der Hinweis auf die unangemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung und die Übernahme nur noch bis 31.01.2015 stelle keinen Verwaltungsakt dar. Eine verbindliche Entscheidung über die Höhe der ab 01.02.2015 zu gewährenden Kosten der Unterkunft und Heizung sei erst mit Bescheid vom 22.08.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2014 erfolgt. Auch eine diesbezügliche Feststellungsklage wäre als sog. Elementenfeststellungsklage unzulässig. Eine Klärung der Angemessenheit der Unterkunftskosten vorab habe nicht zu erfolgen.

Gegen die Abweisung ihrer Klage (Ziffern I. und II. des Gerichtsbescheides) haben die Kläger Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Ein Umzug zur Kostenreduzierung hätte eine weitere Mieterhöhung zur Folge. Entsprechender Wohnraum sei nicht vorhanden. Die Wohnraumvergrößerung sei durch einen neuen Balkon nach der Sanierung entstanden.

Die Kläger beantragen,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 07.01.2015 und den Bescheid vom 24.07.2014 (teilweise) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.08.2014 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, auch ab 01.02.2015 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes unter Berücksichtigung der tatsächlichen Bedarfe für Unterkunft und Heizung zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerechte eingelegte Berufung ist zulässig (§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber nicht begründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen.

Bei den Hinweisen im Bescheid vom 24.07.2014 bezüglich der Frage der angemessenen Unterkunftskosten hat es sich nicht um einen Verwaltungsakt gehandelt und auch eine Feststellungsklage ist diesbezüglich unzulässig. Es wird insofern auf die Entscheidung des SG Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass der Beklagte ausdrücklich in dem Änderungsbescheid vom 24.07.2014 darauf hingewiesen hat, dass er keine förmliche zu überprüfende Entscheidung über die zu tragenden Unterkunftskosten ab dem 01.02.2015 treffen wolle. Es besteht auch kein Anspruch der Kläger auf Erteilung einer Zusicherung iSv § 34 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in Bezug darauf, es würden auch ab 01.02.2015 die Bedarfe für Unterkunft und Heizung der bewohnten Wohnung in voller Höhe berücksichtigt (vgl. dazu im Einzelnen BSG, Urteil vom 22.11.2011 - B 4 AS 219/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 57).

Soweit die Kläger im Laufe des Klageverfahrens vor dem SG eine Klageerweiterung bezüglich des Bescheides vom 22.08.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2014 erklärt haben, hat dem der Beklagte weder zugestimmt noch ist eine solche Erweiterung/Änderung sachdienlich (§ 99 Abs. 1 SGG). Sie war damit unzulässig und das SG hat im Ergebnis zutreffend hierüber in der Sache im vorliegenden Verfahren nicht entschieden. Eine Entscheidung darüber, ob bei den Klägern auch ab 01.02.2015 die tatsächlichen Bedarfe für Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen sind, wird im Klageverfahren gegen den Bescheid vom 22.08.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2014 zu prüfen sein. Die entsprechende Klage (S 5 AS 876/14) ist beim SG noch anhängig.

Die Berufung der Kläger hatte nach alledem keinen Erfolg und war zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 22/11/2011 00:00

Tenor Die Revisionen der Kläger gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Dezember 2010 werden zurückgewiesen.
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published on 29/07/2015 00:00

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 03.06.2015 wird zurückgewiesen. Gründe I. Streitig ist, ob das Schreiben des Antraggegners (Kostensenkungsaufforderung) vom 25.07.2014 ein
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Annotations

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 40, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 41 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme §§ 44 und 45, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, §§ 46 und 47 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.

(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden,
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird,
3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.

(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.