Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 18. März 2015 - L 11 AS 763/14

published on 18/03/2015 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 18. März 2015 - L 11 AS 763/14
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Tenor

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 17.09.2014 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zuglassen.

Tatbestand

Streitig sind die Übernahme von Versicherungsbeiträgen zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und die Zahlung von Kosten der Unterkunft und Heizung für die Jahre 2009 und 2010.

Der Kläger bezieht seit 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten. Im Hinblick auf 17 landwirtschaftliche Grundstücke in R. und S. erfolgte die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 darlehensweise unter Berücksichtigung der jeweiligen Regelleistung und der Kosten der Unterkunft und Heizung (allein für die Zeit vom 01.01.2009 bis 30.06.2009) iHv 24,74 € monatlich (Bescheid vom 18.12.2009 idG des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2009, Bescheid vom 04.06.2009 idF des Änderungsbescheides vom 17.07.2009 idG des Widerspruchsbescheides vom 29.10.2009, Bescheid vom 07.12.2009 idG des Widerspruchsbescheides vom 20.08.2010 und Bescheid vom 14.06.2010 idG des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2011). Die dagegen erhobenen Klagen hat das Sozialgericht Würzburg (SG) mit Gerichtsbescheid vom 20.01.2011 abgewiesen (S 9 AS 195/09). Sowohl das dagegen gerichtete Berufungsverfahren (Urteil des Senats vom 02.02.2012 - L 11 AS 162/11) beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) als auch die anschließende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (BSG, Beschluss vom 10.05.2012 - B 4 AS 64/12 B) beim Bundessozialgericht waren ohne Erfolg. Eine vom Kläger beantragte Wiederaufnahme des Verfahrens wird beim LSG unter dem Az L 11 AS 91/15 WA geführt. Mit Bescheiden vom 15.05.2009, 05.06.2009, 17.03.2010 und 14.06.2010 wurden für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 auch Darlehen für die freiwilligen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gewährt.

Am 03.12.2010 verkaufte der Kläger acht seiner Grundstücke (Wald- und Landwirtschaftsflächen) für insgesamt 6.224,09 €. Mit Schreiben vom 05.04.2011 forderte er den Beklagten u.a. auf, ihm für die Jahre 2009 und 2010 jeweils monatlich 60 € für Heizkosten, insgesamt 1.440 € zu zahlen. Dabei nahm er auf einen Widerspruchsbescheid vom 19.01.2011 Bezug, worin ausgeführt ist, der Kläger habe angegeben, es fielen allein für Heizmaterial 60 € monatlich an. Mit "Zahlungsaufforderung" vom 05.07.2012 stellte der Beklagte die Darlehenssumme aus der Leistungsbewilligung vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 iHv 11.870,04 € gegenüber dem Kläger fällig und verfügte mit Bescheid vom 23.07.2012 eine monatliche Aufrechnung der Forderung mit dem laufenden Alg II im Umfang von 37,40 € ab dem 01.08.2012. Mit Schreiben vom 07.08.2012 erhob der Kläger bei der Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion Bayern - Forderungsmanagement in Bogen (BA) Widerspruch "gegen diesen Bescheid" und beantragte die Niederschlagung der gesamten Darlehensforderung. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.09.2012 zurück. Offene Darlehensforderungen seien nach § 42a SGB II verpflichtend aufzurechnen. Eine dagegen beim SG erhobene Klage (S 18 AS 665/12), mit der der Kläger u.a. auch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und Rentenversicherungszeiten für 2009 und 2010 sowie "Landratskosten" iHv 1.440 € für 2009 und 2010 geltend gemacht hat, hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 20.12.2013 abgewiesen. Über die genannten Begehren hat es dabei aber in der Sache nicht entschieden. Die dagegen gerichtete Berufung wird beim Bayerischen Landessozialgericht unter dem Az. L 11 AS 152/14 geführt.

Am 20.01.2014 wandte sich der Kläger u.a. im Hinblick auf seine für die Jahre 2009 und 2010 an die AOK Bayern gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, einer "Verbuchung der Versicherungspflicht" zur Rentenversicherung und der Zahlung von "Landkreiskostenzuschüssen" iHv 60 € pro Monat für die Jahre 2009 und 2010 erneut an den Beklagten. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.01.2014 verwarf der Beklagte den Widerspruch als unzulässig. Mit seinem Schreiben wende sich der Kläger gegen die Einbeziehung der für die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge gewährten Darlehensleistungen in die Zahlungsaufforderung vom 05.07.2012. Der Widerspruch sei nach Ablauf der Jahresfrist eingegangen und damit verfristet.

Dagegen hat der Kläger am 29.01.2014 beim SG Klage erhoben. Die Frage der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie die Rentenversicherungspflicht für die Jahre 2009 und 2010 seien bereits Hauptklagepunkte einer Klage in der 18. Kammer des SG gewesen, aber nicht behandelt worden. Es habe keine ordnungsgemäße Anmeldung und Verbuchung bei den Versicherungen gegeben. Zudem seien für 2009 und 2010 monatlich 60 € (insgesamt 1.440 €) "Landkreiszulagen" zu zahlen. Die gesetzlichen Fristen habe er eingehalten, eine Verfristung sei nicht eingetreten. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 17.09.2014 abgewiesen. Diese sei im Hinblick darauf, dass der Bescheid des Beklagten vom 05.07.2012 für die Beteiligten nach § 77 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bindend geworden sei, unzulässig. Weitere Klagebegehren könnten dem ungeordneten und teilweise kryptischen Vorbringen des Klägers nicht entnommen werden und seien im Übrigen mangels Vorliegen entsprechender Verwaltungsentscheidungen in Form von Bescheiden bzw. Widerspruchsbescheiden unzulässig.

Dagegen hat der Kläger Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Der Beklagte habe die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für 2009 und 2010 an den Rentenversicherungsträger zu veranlassen und dafür Sorge zu tragen, dass für die Jahre 2009 und 2010 die Beitragszahlungen bei der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung richtig verbucht werden. Er habe sich in dieser Zeit freiwillig versichern müssen und Beiträge bezahlt, für die ihn der Beklagte dann später Darlehen gezahlt habe. Es könne nicht sein, dass der Beklagte die Leistungen für Kranken- und Pflegeversicherung, die als Darlehen gewährt worden seien, zurückfordere. Schließlich gehe es ihm um eine "Landkreiszulage" für die Jahre 2009 und 2010 von monatlich 60,00 € = 1.440,00 €, wie er es auch schon im Verfahren S 18 AS 665/12 geltend gemacht habe.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 17.09.2014 und den Bescheid vom 05.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.01.2014 in Bezug auf die Rückforderung des für die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge 2009 und 2010 gewährten Darlehens aufzuheben sowie darüber hinaus den Beklagten zur Gewährung von Beiträgen zur Rentenversicherung für die Jahre 2009 und 2010 und zur Zahlung einer "Landkreiszulage" für die Jahre 2009 und 2010 in Höhe von 1.440 € zu verurteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG), aber nicht begründet. Das SG hat lediglich im Ergebnis zutreffend die Klage mit Gerichtsbescheid vom 17.09.2014 abgewiesen. Sie ist im Hinblick auf eine bereits entgegenstehende Rechtshängigkeit der Streitgegenstände unzulässig.

Der Kläger hat bereits mit seiner Klage vom 16.10.2012 (S 18 AS 665/12) die "Übernahme der Versicherungspflichten" zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Abführung von Beiträgen zur Rentenversicherung für die Jahre 2009 und 2010 geltend gemacht. Dies gilt ebenso für die "Landkreiskosten" von 60 € monatlich für die Jahre 2009 und 2010 (mithin insgesamt 1.440 €). Damit waren diese Streitgegenstände bereits im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens rechtshängig (nach dem Gerichtsbescheid des SG im Verfahren S 18 AS 665/12 vom 20.12.2013 in dem sich diesbezüglich anschließenden Berufungsverfahren L 11 AS 152/14), als der Kläger erneut diese Begehren mit seiner Klage vom 29.01.2014 beim SG geltend gemacht hat. So hat er in der Klage auch darauf verwiesen, dass diese Begehren "Hauptpunkte" seiner Klage in der 18. Kammer des SG gewesen und bislang nicht behandelt worden sind. Dies hat der Kläger auch im Rahmen des Erörterungstermins vor dem Bayerischen Landessozialgericht am 10.02.2015 ausgeführt.

Damit war zum Zeitpunkt der erneuten Klageerhebung am 29.01.2014 die Rechtshängigkeit der ersten Klage (S 18 AS 665/12) mit den hier geltend gemachten Streitgegenständen noch nicht beendet. Nach § 202 SGG iVm § 17 Abs 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) ist aber während der Rechtshängigkeit ein zweites Verfahren zwischen denselben Beteiligten über denselben Streitgegenstand unzulässig (vgl auch Beschluss des Senates vom 20.06.2013 - L 11 AS 294/13 B ER - juris; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 94 Rn 7). Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich die Anträge unter Berücksichtigung ihres Rechtsschutzziels unterscheiden. Letztlich will der Kläger das ihm für die Kranken- und Pflegeversicherung gewährte Darlehen nicht zurückzahlen, weil er der Meinung ist, er hätte sich in den Jahren 2009 und 2010 nicht freiwillig gesetzlich versichern müssen, sondern der Beklagte hätte die "Pflichtversicherung" veranlassen müssen, wie sie bei einer zuschussweisen Leistungsgewährung erfolgt wäre. Ebenso möchte er für die Jahre 2009 und 2010 die Abführung von Rentenbeiträgen durch den Beklagten an die Rentenversicherung und weitere Leistungen iHv monatlich 60 € für die Jahre 2009 und 2010. Unter diese das Rechtsschutzziel des Klägers beachtenden Auslegung seiner Klagebegehren ergibt sich für das vorliegende Klageverfahren keine über das Verfahren S 18 AS 665/12 (jetzt Berufungsverfahren L 11 AS 152/14) hinausgehende Bedeutung.

Damit war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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(1) Darlehen werden nur erbracht, wenn ein Bedarf weder durch Vermögen nach § 12 Absatz 2 und 4 Satz 1 noch auf andere Weise gedeckt werden kann. Darlehen können an einzelne Mitglieder von Bedarfsgemeinschaften oder an mehrere gemeinsam vergeben werden. Die Rückzahlungsverpflichtung trifft die Darlehensnehmer.

(2) Solange Darlehensnehmer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, werden Rückzahlungsansprüche aus Darlehen ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 5 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs getilgt. § 43 Absatz 3 gilt entsprechend. Die Aufrechnung ist gegenüber den Darlehensnehmern schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären. Satz 1 gilt nicht, soweit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen erbracht werden oder soweit bereits gemäß § 43 in Höhe von mehr als 20 Prozent des für die Darlehensnehmer maßgebenden Regelbedarfs gegen deren Ansprüche auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufgerechnet wird.

(3) Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 24 Absatz 5 sind nach erfolgter Verwertung sofort in voller Höhe und Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 22 Absatz 6 bei Rückzahlung durch den Vermieter sofort in Höhe des noch nicht getilgten Darlehensbetrages fällig. Deckt der erlangte Betrag den noch nicht getilgten Darlehensbetrag nicht, soll eine Vereinbarung über die Rückzahlung des ausstehenden Betrags unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer getroffen werden.

(4) Nach Beendigung des Leistungsbezuges ist der noch nicht getilgte Darlehensbetrag sofort fällig. Über die Rückzahlung des ausstehenden Betrags soll eine Vereinbarung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer getroffen werden.

(5) Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 27 Absatz 3 sind abweichend von Absatz 4 Satz 1 erst nach Abschluss der Ausbildung fällig. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Sofern keine abweichende Tilgungsbestimmung getroffen wird, werden Zahlungen, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, zunächst auf das zuerst erbrachte Darlehen angerechnet.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Vom Amt des ehrenamtlichen Richters am Sozialgericht ist ausgeschlossen,

1.
wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wer wegen einer Tat angeklagt ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
3.
wer das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag nicht besitzt.
Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden.

(2) Mitglieder der Vorstände von Trägern und Verbänden der Sozialversicherung, der Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen und der Bundesagentur für Arbeit können nicht ehrenamtliche Richter sein. Davon unberührt bleibt die Regelung in Absatz 4.

(3) Die Bediensteten der Träger und Verbände der Sozialversicherung, der Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen, der Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit und der Kreise und kreisfreien Städte können nicht ehrenamtliche Richter in der Kammer sein, die über Streitigkeiten aus ihrem Arbeitsgebiet entscheidet.

(4) Mitglieder der Vorstände sowie leitende Beschäftigte bei den Kranken- und Pflegekassen und ihren Verbänden sowie Geschäftsführer und deren Stellvertreter bei den Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen sind als ehrenamtliche Richter in den Kammern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts nicht ausgeschlossen.

(5) Das Amt des ehrenamtlichen Richters am Sozialgericht, der zum ehrenamtlichen Richter in einem höheren Rechtszug der Sozialgerichtsbarkeit berufen wird, endet mit der Berufung in das andere Amt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.