Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 25. Okt. 2017 - L 10 AL 196/16

published on 25/10/2017 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 25. Okt. 2017 - L 10 AL 196/16
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Sozialgericht Nürnberg, S 14 AL 249/15, 19/08/2016

Gericht

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Tenor

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 19.08.2016 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben die Zahlung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) anlässlich seiner seit dem 01.09.2015 durchgeführten Ausbildung zum Restaurantfachmann.

Der 1988 geborene Kläger erlitt während der Zeit seines Wehrdienstes im Februar 2007 einen Hirninfarkt. Er leidet seitdem an einer Hemiparese rechts und einer Sprachstörung. Nach einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme absolvierte er in der Zeit von April 2008 bis Januar 2011 eine Ausbildung zum Bauzeichner. Diese Tätigkeit übte er von April 2011 bis August 2013 aus. Bis zum Beginn einer Ausbildung bei der Bundeszollverwaltung am 01.08.2014 war der Kläger arbeitslos. Diese Ausbildung brach er im Januar 2015 ab. Wegen seiner Aphasie sei er hierfür nicht geeignet gewesen.

Anlässlich einer Begutachtung im Auftrag des Jobcenters Stadt A-Stadt (JC) vom 26.02.2015) durch ihren ärztlichen Dienst am 17.03.2015 stellte die Beklagte fest, dass beim Kläger zwar eine leichtgradige psychische Minderbelastbarkeit vorliege. Er sei jedoch in der Lage, als Bauzeichner vollschichtig tätig zu sein. Einer psychologischen Untersuchung am 18.05.2015 blieb der Kläger fern; er weigerte sich - so die Feststellungen der Beklagten - auch an einer solchen teilzunehmen.

Einen am 24.05.2015 gestellten Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 29.05.2015 ab. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation) seien nicht erforderlich. Der Kläger könne einer Tätigkeit als Bauzeichner weiterhin nachgehen. Eine erneute Umschulung sei daher nicht erforderlich. Die Möglichkeiten einer Vermittlung zur beruflichen Integration seien ausreichend. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.06.2015 zurück.

Mit der dagegen am 24.07.2015 zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobenen Klage (S 14 AL 249/15) hat der Kläger geltend gemacht, ihm seien Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu gewähren. Insbesondere benötige er ausbildungsbegleitende Hilfen im Zusammenhang mit seiner am 01.09.2015 begonnenen Ausbildung zum Restaurantfachmann.

Am 07.09.2015 beantragte der Kläger bei der Beklagten als Teilhabeleistung zudem die Zahlung von BAB für eine am 01.09.2015 aufgenommene Ausbildung zum Restaurantfachmann im Restaurant E. gGmbH (Fa. E). Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30.09.2015 ab. Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 04.11.2015 Widerspruch ein. Er könne seinen Beruf als Bauzeichner aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben. Vom JC habe er die Information erhalten, dass seine Ausbildung dem Grunde nach förderfähig sei. Leistungen nach dem SGB II würden ihm deshalb nicht mehr gezahlt. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.12.2015 als unzulässig zurück. Nach der Bekanntgabe des Bescheides am 05.10.2015 - so die Angaben des Klägers - sei durch den erst am 09.11.2015 eingegangenen Widerspruch die Rechtsbehelfsfrist nicht gewahrt.

Hiergegen hat der Kläger ebenfalls Klage zum SG erhoben (S 14 AL 442/15). Der Widerspruch sei bereits am 04.11.2015 und damit fristgerecht bei der Beklagten eingeworfen worden. In der Sache habe sich die Beklagte nicht damit befasst, dass er als Aphasiker nicht mehr in der Lage sei, eine seiner beruflichen Ausbildung als Bauzeichner entsprechende Tätigkeit auszuüben. Die Klageverfahren hat das SG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (Beschluss vom 04.02.2016) und mit Beweisanordnung vom 04.02.2016 die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. Z. mit der Erstellung eines Gutachtens ua zur Klärung der Fragen, ob die Teilhabe des Klägers am Arbeitsleben durch seine Behinderung beeinträchtigt sei (Frage 5a), ob er gegebenenfalls Hilfen benötige (Frage 5b), ob er auf dem freien Ausbildungsmarkt eine Ausbildung durchlaufen könne (Frage 6a) und ob die aktuell durchgeführte Ausbildung zum Restaurantfachmann für den Kläger gesundheitlich geeignet sei (Frage 6b), beauftragt. Nach Untersuchung des Klägers am 03.03.2016 hat die Sachverständige gegenüber dem SG angeregt, eine neuropsychologische Begutachtung (Dr. P.) durchzuführen, um die Auswirkungen der beim Kläger vorliegenden Aphasie zu klären, die seitens des SG genehmigt worden ist. Zur Untersuchung bei Dr. P. am 11.05.2016 ist der Kläger unter Hinweis darauf, dass er an diesem Tag ganztägig die Berufsschule besuche, nicht erschienen, obwohl das SG ihn darauf hingewiesen hatte, dass dies keine hinreichende Entschuldigung darstelle und im Falle einer Säumnis kein weiterer Termin stattfinde. In dem daraufhin nach Aktenlage erstellten Gutachten ist die Sachverständige Dr. Z. zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger seinen Beruf als Bauzeichner noch ausüben könne, nachdem er über mehrere Jahre in der Lage gewesen sei, dieser Beschäftigung ohne erkennbare Einschränkungen nachzugehen. Aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen, insbesondere wegen seiner Probleme, Texte zu verstehen, bestünden jedoch Beschränkungen in Bezug auf den Arbeitsplatz. Ohne eine neuropsychologische Zusatzbegutachtung ließen sich aber keine wesentlichen Defizite nachweisen, insbesondere sei der Umfang der vom Kläger geltend gemachten Einschränkungen nicht zweifelsfrei festzustellen. Insoweit gebe es damit aber auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Ausbildung zum Restaurantfachmann nicht bewältigen könne.

Nachdem der Kläger erklärt hatte, ausbildungsbegleitende Hilfen nicht mehr zu benötigen, denn diese würden zwischenzeitlich vom Schulträger erbracht, hat das SG die zuletzt noch auf Zahlung von BAB gerichtete Klage mit Gerichtsbescheid vom 19.08.2016 abgewiesen. Es gebe keinen Nachweis dafür, dass der Widerspruch, den der Kläger gegen den am 05.10.2015 bekanntgegebenen Ablehnungsbescheid erhobenen habe, unzulässig sei. Nach Lage der Akten sei nicht zu belegen, dass der Widerspruch erst am 09.11.2015 bei der Beklagten eingegangen sei. In der Sache sei die Klage aber unbegründet. Der Kläger habe es durch seine Weigerung, an der Zusatzbegutachtung durch Dr. P. teilzunehmen, unmöglich gemacht, seinen Anspruch im Wege des Vollbeweises nachvollziehbar zu machen. Das Gutachten der Dr. Z. reiche hierzu nicht aus.

Gegen das Urteil hat der Kläger Berufung beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Ihm sei BAB für die von ihm begonnene Ausbildung zu zahlen. Weder im Verwaltungsnoch im Klageverfahren sei geklärt worden, ob er aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen eine Tätigkeit als Bauzeichner noch ausüben könne. Anlässlich einer durch das SG veranlassten Begutachtung wegen der Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft seien erhebliche Defizite festgestellt worden, die einer Tätigkeit als Bauzeichner entgegenstünden. Inzwischen habe er die Zwischenprüfung in seinem Ausbildungsgang zum Restaurantfachmann mit sehr gutem Ergebnis abgelegt, womit die berechtigte Erwartung bestehe, dass er mit seiner zweiten Ausbildung beruflich eingegliedert werden könne. Nach einem Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage hat der Kläger ergänzend vorgetragen, die Beklagte habe von ihrem Ermessen keinen Gebrauch gemacht. Vor dem ablehnenden Bescheid vom 05.10.2015 habe die Beklagte keinerlei Prüfung vorgenommen und der Widerspruch sei lediglich als nicht fristgerecht zurückgewiesen worden. Erst anlässlich des Klageverfahrens in Bezug auf die ausbildungsbegleitenden Hilfen habe sich die Beklagte in der Sache mit dem Antrag auf BAB befasst. In diesem Zusammenhang habe erstmals am 30.12.2015 ein Gespräch bei der Beklagten stattgefunden, wobei sich die Rehabilitationsberaterin der Beklagten geweigert habe, die Berufsberatung einzuschalten. Damit seien ihm im Ergebnis bis zum Ende des Jahres 2015 seitens der Beklagten keine beruflichen Alternativen angeboten worden.

Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Nürnberg vom 19.08.2016 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30.09.2015 (Blatt 48 der Beklagtenakte) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.12.2015 dem Grunde nach zu verurteilen, Berufsausbildungsbeihilfe für die Zeit ab dem 01.09.2015 anlässlich der Ausbildung zum Restaurantfachmann in der Firma Restaurant E. gGmbh an ihn zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen Das SG habe zutreffend entschieden. Die Frage einer beruflichen Alternative, die eine Ermessensausübung erforderlich mache, komme erst dann in Betracht, wenn ein Bedarf für die berufliche Rehabilitation feststehe. Es sei nicht belegt, dass der Kläger seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben könne. Dies zu klären, habe der Kläger verhindert. Er habe es abgelehnt, an der berufspsychologischen Beratung teilzunehmen. Zudem seien anlässlich des Beratungsgespräches am 30.12.2015 mit dem Kläger verschiedene Möglichkeiten einer beruflichen Rehabilitation besprochen worden. Hierbei sei eine Maßnahme des Berufsförderungswerkes (BfW) angesprochen worden, weil dem Kläger in diesem Zusammenhang eine logopädische Förderung hätte angeboten werden können. Dies habe der Kläger aber nicht in Betracht gezogen.

In der mündlichen Verhandlung hat der Senat die Zeugin A., die Mutter des Klägers, zur Frage der fristgerechten Widerspruchseinlegung uneidlich vernommen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Die form- und fristgerechte erhobene Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ist zulässig, in der Sache aber unbegründet. Die Klage auf Zahlung von BAB hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 19.08.2016 zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 30.09.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2015 ist im Ergebnis rechtmäßig. Der Kläger wird hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt.

Gegenstand des Verfahrens ist die Forderung des Klägers, ihm sei anlässlich seiner Ausbildung zum Restaurantfachmann bei der Fa. E, die als Zweitausbildung iSd § 57 Abs. 2 Satz 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zu qualifizieren ist, für Zeit ab dem 01.09.2015 BAB zu zahlen. Dies kann der Kläger allein im Wege einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) geltend machen. Es kann dahinstehen, ob nach der Systematik der Regelung der Betroffene dem Grunde nach einen unbedingten Rechtsanspruch auf Förderung einer Zweitausbildung hat, sofern die in § 57 Abs. 2 Satz 2 SGB III genannten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, denn der Beklagten obliegt es, sofern bei prognostischer Betrachtung eine Zweitausbildung die einzige Möglichkeit für eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt darstellt, zumindest ihr Ermessen bezüglich der Auswahl einer Eingliederungsmaßnahme pflichtgemäß auszuüben. Insoweit ist die Beklagte nach dem Beginn der Ausbildung schon aus rein tatsächlichen Gründen nicht mehr in der Lage, dem Kläger eine andere, aus ihrer Sicht zweckmäßigere Maßnahme der beruflichen Eingliederung in Form einer Zweitausbildung anzubieten, die der Kläger bereit sein könnte aufzunehmen, womit ein Interesse an einer Verbescheidung auszuschließen ist (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 19.08.2010 - B 14 AS 10/09 R - SozR 4-4200 § 23 Nr. 10 mwN).

Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von BAB besteht jedoch nicht. Ungeachtet der Frage, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Satz 2 SGB III nicht zweifelsfrei zu belegen sind, ist nicht ersichtlich, dass die vom Kläger aufgenommene Ausbildung bei der Fa. E. alleine geeignet war, eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu gewährleisten.

Soweit wie vorliegend der Kläger im Wege der Anfechtungs- und Leistungsklage seine Forderung geltend zu machen hat, setzt dies für das Bestehen des Anspruches voraus, dass nicht nur die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen im Wege des Vollbeweises zu belegen sind, sondern dass auch das Ermessen der Beklagten in einer Weise reduziert ist, dass jede andere Entscheidung als in rechtwidriger Weise ermessensfehlerhaft erscheinen muss. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und der durch den Senat noch für erforderlich gehaltenen Beweisaufnahme, ist aber bereits das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen nicht nachzuweisen. Ungeachtet dessen ist aber auch nicht ersichtlich, dass - sofern die tatbestandlichen Voraussetzungen zu unterstellen wären - ein Auswahlermessen der Beklagten bezüglich einer geeigneten Maßnahme in einer Weise reduziert war, dass allein die Bewilligung von Leistungen zur Durchführung der vom Kläger begonnenen (Zweit-)Ausbildung bei der Fa. E. als ermessenfehlerfrei anzusehen wäre.

Für behinderte Menschen können Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern, soweit Art oder Schwere der Behinderung dies erfordern (§ 112 Abs. 1 SGB III). Die allgemeinen Leistungen, die für behinderte Menschen erbracht werden können (§ 113 Abs. 1 Nr. 1 SGB III), umfassen hierbei die Leistungen zur Förderung der Berufsvorbereitung und Berufsausbildung einschließlich der BAB und der Assistierten Ausbildung (§ 115 Nr. 2 SGB III). Hiernach haben gemäß § 56 Abs. 1 SGB III Auszubildende einen Anspruch auf BAB während einer Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung förderungsfähig ist (Nr. 1), sie zum förderungsfähigen Personenkreis gehören und die sonstigen persönlichen Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt sind (Nr. 2) und ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten und die sonstigen Aufwendungen (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung stehen (Nr. 3). Förderungsfähig idS ist die erste Berufsausbildung (§ 57 Abs. 2 Satz 1 SGB III). Soweit die Ausbildung des Klägers zum Restaurantfachmann als eine dem Grunde nach förderfähige Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf anzusehen ist, steht deren Förderung mit Leistungen der BAB jedoch entgegen, dass der Kläger bereits über eine andere Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf verfügt, die dem Grunde nach förderungsfähig war, denn die Ausbildung zum Bauzeichner ist als Ausbildungsberuf staatlich anerkannt (§ 5 BBiG iVm § 1 Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin vom 12.07.2002; BGBl. I S. 2622; 2003 I S. 277 zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 31.10.2016; BGBl. I S. 2493).

Eine zweite Berufsausbildung, die der Kläger derzeit absolviert und bezüglich derer er Leistungen beansprucht, kann daher nur gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und (allein) durch die zweite Berufsausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird (§ 57 Abs. 2 Satz 2 SGB III). Stehen damit - wie im vorliegenden Fall - die begehrten Leistungen zudem im Ermessen ( … kann gefördert werden …) des zuständigen Trägers, so sind die Voraussetzungen für eine Verurteilung zur Leistung nicht bereits dann gegeben, wenn der ablehnende Bescheid an einem Fehler leidet, der einen Anspruch des Antragstellers auf Aufhebung des ablehnenden Bescheides sowie auf Neubescheidung nach sich ziehen könnte, weil der Leistungsträger die tatbestandlichen Voraussetzung unzutreffend beurteilt hat und daher von seinem (Entschließungs- und Auswahl-)Ermessen keinen Gebrauch gemacht hat. Ein Leistungsanspruch auf Bewilligung von Teilhabeleistungen setzt unter diesen Umständen nicht nur die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen voraus, sondern es ist auch zu fordern, dass für die Erbringung bei den im Ermessen des Leistungsträgers stehenden Leistungen zusätzlich eine Ermessensreduzierung auf Null anzunehmen ist.

Ausgehend hiervon sind die Voraussetzungen für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch, die aktuell durchgeführte Ausbildung zum Restaurantfachmann bei der Fa. E zu fördern, nicht zu erkennen.

Vorliegend kann dahinstehen, dass die Beklagte im Rahmen des Verwaltungsverfahrens - im Hinblick auf die Weigerungshaltung des Klägers - den Sachverhalt nicht umfassend aufklären konnte und wegen des fehlenden Nachweises der tatbestandlichen Voraussetzungen eine Nachweislastentscheidung zu treffen hatte, so dass ein Ermessen nicht mehr auszuüben war. Für den gerichtlich geltend gemachten Anspruch ist insoweit auch unschädlich, dass die Beklagte den Widerspruch gegen die Entscheidung, die Zahlung von BAB zu verweigern, als verfristet angesehen hat. Die Zurückweisung des Widerspruches als unzulässig erweist sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zwar als rechtsfehlerhaft, denn den Angaben der einvernommenen Zeugin zufolge, hatte sie den Widerspruch noch vor Ablauf der Widerspruchsfrist, nämlich am 04.11.2015, in der Briefkasten der Nürnberger Geschäftsstelle der Beklagten eingeworfen. Im Ergebnis ist die Entscheidung der Beklagten aber nicht zu beanstanden, denn nach der Beweisaufnahme vor dem SG gibt es keinen im Sinne eines Vollbeweises nachvollziehbaren Beleg dafür, dass der Kläger nicht mehr in der Lage ist, seinen erlernten Beruf als Bauzeichner auszuüben und unterstützende Maßnahmen der Beklagten gemäß §§ 112ff SGB III keine Gewähr dafür bieten, dass der Kläger in den Arbeitsmarkt integriert werden kann, womit eine Zweitausbildung nicht erforderlich wäre. Die Begutachtung durch Dr. Z. im erstinstanzlichen Verfahren stützt die Behauptung des Klägers nicht, er sei aufgrund seiner gesundheitlichen Störungen nicht mehr in der Lage, die beruflichen Anforderungen, die an einen Bauzeichner gestellt würden, zu erfüllen. Dr. Z. hat in ihrem Gutachten vom 21.03.2016 - auch für den erkennenden Senat ohne weiteres nachvollziehbar - dargelegt, dass sich der Kläger - nach seiner eigenen Wahrnehmung - weder in seiner Tätigkeit als Bauzeichner wesentlich beeinträchtigt gefühlt hatte noch die Beendigung dieser Beschäftigung mit Leistungsdefiziten in Zusammenhang zu bringen gewesen sei. Auch erscheint schlüssig, dass die vom Kläger geltend gemachten Defizite bei Erfassung neuer Aufgaben allenfalls im Rahmen einer weitergehenden Testung anlässlich einer neuropsychologischen Begutachtung objektivierbar gewesen wären. Damit besteht für den Senat jedoch kein Anlass, das Ergebnis des Gutachtens in Frage zu stellen, es gebe keinen Nachweis dafür, dass der Kläger nicht mehr in der Lage sei, seinen bisherigen Beruf als Bauzeichner weiter auszuüben. Soweit das Gutachten der Dr. Z. in diesem Zusammenhang zwar als unvollständig zu betrachten ist, bestand für den erkennenden Senat gleichwohl kein Handlungsbedarf, weitergehende Sachaufklärung von Amts wegen zu betreiben, wobei auch dahinstehen kann, dass der Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung keinen Anlass mehr gesehen hat, einen Beweisantrag zur Klärung des medizinischen Sachverhaltes zu stellen. Selbst wenn als wahr zu unterstellen wäre, dass der Kläger aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht (mehr) in der Lage ist, seinen erlernten und zuletzt auch ausgeübten Beruf als Bauzeichner uneingeschränkt auszuüben und auch unterstützende Teilhabeleistungen iSd §§ 112ff SGB III der Beklagten keinen Erfolg dahingehend erwarten ließen, dass der Kläger in seinem erlernten Beruf als Bauzeichner wieder dauerhaft in der Arbeitsmarkt integriert werden könnte, mithin eine Zweitausbildung erforderlich ist, um dies zu gewährleisten, führte dies für das vorliegende Verfahren zu keiner anderen Betrachtungsweise.

Soweit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 57 Abs. 2 Satz 2 SGB III als erfüllt zu unterstellen wären, womit eine weitergehende Sachaufklärung diesbezüglich entbehrlich würde, leitet sich allein hieraus kein Leistungsanspruch des Klägers ab. Soweit in diesem Zusammenhang daher eine Zweitausbildung als erforderlich anzusehen wäre, eine Integration des Klägers in den Arbeitsmarkt zu gewährleisten, obliegt es der Beklagten, zumindest die Auswahl der am besten geeigneten - einerseits unter Beachtung der Interessen und Neigungen des Klägers, andererseits die unter Wirtschaftlichkeitsaspekten effektivste - Maßnahme vorzunehmen. In diesem Zusammenhang kann der Beklagten nicht entgegengehalten werden, sie habe eine zeitliche Verzögerung bezüglich der Klärung des Rehabilitationsbedarfes oder eine fehlerhafte Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen zu verantworten, so dass sich der Kläger veranlasst sehen musste, die beantragte Rehabilitationsleistung selbst zu beschaffen (idS für eine Ermessensreduzierung: Nebe in Gagel, SGB III, 62. EL, § 112 Rn. 59). Der Aktenlage zufolge wusste die Beklagte zwar, dass der Rehabilitationsbedarf nicht vollständig geklärt war, denn sie hatte beabsichtigt, eine berufspsychologische Begutachtung durchzuführen zu lassen. Nachdem sich der Kläger jedoch - in der Person seiner Mutter - geweigert hatte, hieran teilzunehmen, ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte - unter Beachtung der Beweislast - einen Rehabilitationsbedarf des Klägers nicht feststellen konnte und dementsprechend auch keinen Anlass hatte, ihr Ermessen in Bezug auf eine Bewilligung und die Auswahl von Rehabilitationsleistungen auszuüben. Allein aus diesem Aspekt wäre eine Ermessensreduzierung auf Null daher nicht zu begründen.

Ungeachtet dessen bestehen für den erkennenden Senat - trotz der Ausführungen der Gutachterin Dr. Z. - bereits Zweifel, dass der Kläger aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen, insbesondere der von ihm angesprochenen Aphasie, als Restaurantfachmann ohne Einschränkung auf dem Arbeitsmarkt konkurrenzfähig tätig werden kann, so dass eine andere Zweitausbildung den Fähigkeiten des Klägers eventuell eher gerecht würde. Aber auch dies bedarf keiner weitergehenden Klärung, weil es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass die vom Kläger gewählte Form der Ausbildung die effektivste Möglichkeit darstellt, den angestrebten Berufsabschluss zu erreichen. Anlässlich des Besprechungstermins am 30.12.2015 waren dem Kläger alternative Möglichkeiten aufgezeigt worden. Insbesondere hat die Beklagte die Möglichkeit angesprochen, die Ausbildung über das Berufsförderungswerk (einschließlich einer logopädischen Förderung) oder im Rahmen eines (förderfähigen) Internatsaufenthaltes durchzuführen. Beiden Überlegungen ist der Kläger nicht näher getreten. Er selbst hat - trotz Kenntnis der Rechtsauffassung des Senates, die ihm bereits im Zusammenhang mit dem ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss vom 19.01.2017 vermittelt worden war - nichts dazu vorgetragen, dass die von ihm gewählte Form der Ausbildung die allein zweckmäßige sei, und die von der Beklagten im weiteren Verfahren aufgezeigten Alternativen in begründeter Weise nicht in Betracht gekommen wären.

Damit ergeben sich aber keine Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf Null in deren Folge die Beklagte verpflichtet wäre, die vom Kläger aufgenommene Ausbildung durch die Zahlung von BAB zu fördern. Es ist nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen, dass alternative Möglichkeiten der Eingliederung in den Arbeitsmarkt bestanden haben.

Die Berufung ist daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und ergibt sich aus dem Unterliegen des Klägers.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr.1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 19/08/2010 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 17. April 2008 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgeri
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Annotations

(1) Eine Berufsausbildung ist förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach Teil 2, auch in Verbindung mit Teil 5, des Pflegeberufegesetzes oder dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist.

(2) Förderungsfähig ist die erste Berufsausbildung. Eine zweite Berufsausbildung kann gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und durch die zweite Berufsausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird.

(3) Nach der vorzeitigen Lösung eines Berufsausbildungsverhältnisses darf erneut gefördert werden, wenn für die Lösung ein berechtigter Grund bestand.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Eine Berufsausbildung ist förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach Teil 2, auch in Verbindung mit Teil 5, des Pflegeberufegesetzes oder dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist.

(2) Förderungsfähig ist die erste Berufsausbildung. Eine zweite Berufsausbildung kann gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und durch die zweite Berufsausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird.

(3) Nach der vorzeitigen Lösung eines Berufsausbildungsverhältnisses darf erneut gefördert werden, wenn für die Lösung ein berechtigter Grund bestand.

(1) Für Menschen mit Behinderungen können Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern, soweit Art oder Schwere der Behinderung dies erfordern.

(2) Bei der Auswahl der Leistungen sind Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes angemessen zu berücksichtigen. Soweit erforderlich, ist auch die berufliche Eignung abzuklären oder eine Arbeitserprobung durchzuführen.

(1) Für Menschen mit Behinderungen können erbracht werden

1.
allgemeine Leistungen sowie
2.
besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und diese ergänzende Leistungen.

(2) Besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden nur erbracht, soweit nicht bereits durch die allgemeinen Leistungen eine Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann.

Die allgemeinen Leistungen umfassen

1.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung,
2.
Leistungen zur Förderung der Berufsvorbereitung und Berufsausbildung einschließlich der Berufsausbildungsbeihilfe und der Assistierten Ausbildung,
3.
Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,
4.
Leistungen zur Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit.

(1) Auszubildende haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe während einer Berufsausbildung, wenn

1.
die Berufsausbildung förderungsfähig ist,
2.
sie zum förderungsberechtigten Personenkreis gehören und
3.
ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten und die sonstigen Aufwendungen (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung stehen.

(2) Auszubildende haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe während einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach § 51. Teilnehmende an einer Vorphase nach § 74 Absatz 1 Satz 2 haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe wie Auszubildende in einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen, sind in den Fällen der Sätze 1 und 2 nicht zum Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe berechtigt.

(1) Eine Berufsausbildung ist förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach Teil 2, auch in Verbindung mit Teil 5, des Pflegeberufegesetzes oder dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist.

(2) Förderungsfähig ist die erste Berufsausbildung. Eine zweite Berufsausbildung kann gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und durch die zweite Berufsausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird.

(3) Nach der vorzeitigen Lösung eines Berufsausbildungsverhältnisses darf erneut gefördert werden, wenn für die Lösung ein berechtigter Grund bestand.

(1) Die Ausbildungsordnung hat festzulegen

1.
die Bezeichnung des Ausbildungsberufes, der anerkannt wird,
2.
die Ausbildungsdauer; sie soll nicht mehr als drei und nicht weniger als zwei Jahre betragen,
3.
die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die mindestens Gegenstand der Berufsausbildung sind (Ausbildungsberufsbild),
4.
eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Vermittlung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsrahmenplan),
5.
die Prüfungsanforderungen.
Bei der Festlegung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 3 ist insbesondere die technologische und digitale Entwicklung zu beachten.

(2) Die Ausbildungsordnung kann vorsehen,

1.
dass die Berufsausbildung in sachlich und zeitlich besonders gegliederten, aufeinander aufbauenden Stufen erfolgt; nach den einzelnen Stufen soll ein Ausbildungsabschluss vorgesehen werden, der sowohl zu einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 befähigt als auch die Fortsetzung der Berufsausbildung in weiteren Stufen ermöglicht (Stufenausbildung),
2.
dass die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird,
2a.
dass im Fall einer Regelung nach Nummer 2 bei nicht bestandener Abschlussprüfung in einem drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberuf, der auf einem zweijährigen Ausbildungsberuf aufbaut, der Abschluss des zweijährigen Ausbildungsberufs erworben wird, sofern im ersten Teil der Abschlussprüfung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht worden sind,
2b.
dass Auszubildende bei erfolgreichem Abschluss eines zweijährigen Ausbildungsberufs vom ersten Teil der Abschlussprüfung oder einer Zwischenprüfung eines darauf aufbauenden drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs befreit sind,
3.
dass abweichend von § 4 Absatz 4 die Berufsausbildung in diesem Ausbildungsberuf unter Anrechnung der bereits zurückgelegten Ausbildungszeit fortgesetzt werden kann, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren,
4.
dass auf die Dauer der durch die Ausbildungsordnung geregelten Berufsausbildung die Dauer einer anderen abgeschlossenen Berufsausbildung ganz oder teilweise anzurechnen ist,
5.
dass über das in Absatz 1 Nummer 3 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden können, die die berufliche Handlungsfähigkeit ergänzen oder erweitern,
6.
dass Teile der Berufsausbildung in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden, wenn und soweit es die Berufsausbildung erfordert (überbetriebliche Berufsausbildung).
Im Fall des Satzes 1 Nummer 2a bedarf es eines Antrags der Auszubildenden. Im Fall des Satzes 1 Nummer 4 bedarf es der Vereinbarung der Vertragsparteien. Im Rahmen der Ordnungsverfahren soll stets geprüft werden, ob Regelungen nach Nummer 1, 2, 2a, 2b und 4 sinnvoll und möglich sind.

(1) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes sind die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung.

(2) Die Berufsausbildungsvorbereitung dient dem Ziel, durch die Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit an eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf heranzuführen.

(3) Die Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen.

(4) Die berufliche Fortbildung soll es ermöglichen,

1.
die berufliche Handlungsfähigkeit durch eine Anpassungsfortbildung zu erhalten und anzupassen oder
2.
die berufliche Handlungsfähigkeit durch eine Fortbildung der höherqualifizierenden Berufsbildung zu erweitern und beruflich aufzusteigen.

(5) Die berufliche Umschulung soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen.

(1) Eine Berufsausbildung ist förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach Teil 2, auch in Verbindung mit Teil 5, des Pflegeberufegesetzes oder dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist.

(2) Förderungsfähig ist die erste Berufsausbildung. Eine zweite Berufsausbildung kann gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und durch die zweite Berufsausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird.

(3) Nach der vorzeitigen Lösung eines Berufsausbildungsverhältnisses darf erneut gefördert werden, wenn für die Lösung ein berechtigter Grund bestand.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.