Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 11. Juni 2015 - L 10 AL 112/14
Gericht
Principles
Gründe
Rechtskräftig: unbekannt
Spruchkörper: Senat
Hauptschlagwort: Arbeitsaufgabe, Arbeitslosengeld, Sperrzeit, Urlaubsanspruch
Titel:
Normenkette:
Leitsatz:
in dem Rechtsstreit
A., A-Straße, A-Stadt
- Kläger und Berufungskläger -
gegen
Bundesagentur für Arbeit,
vertreten durch die Geschäftsführung des Operativen Service der Agentur für Arbeit N., R.-W.-Platz ..., N.,
- Beklagte und Berufungsbeklagte -
Der 10. Senat des Bayer. Landessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung in Schweinfurt am
I.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Eintritt einer Sperrzeit für die Zeit vom
Nachdem der Kläger am
Mit Bescheid vom
Mit dem gegen den Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe eingelegten Widerspruch trug der Kläger vor, er habe wegen des Betruges durch H gekündigt. Diese habe Urlaub abgezogen, obwohl ein solcher gar nicht genommen worden sei. Überstunden seien über Jahre hinweg nicht ausgezahlt worden. Er und sein Rechtsanwalt hätten H angeschrieben. Dazu legte er je ein Schreiben eines von ihm beauftragten Rechtsanwaltes vom 16.10.2010 an ihn und an die U sowie ein Schreiben von ihm ohne Datum an H vor. In Letzterem führte er aus, er habe von 2008 bis 2012 nur an 71 Tagen Urlaub genommen. U müsse noch 54 Tage zahlen. Das Schreiben enthielt folgende Urlaubsaufstellung:
-
-
-
-
- 08+09/2011: 14 Tage; Oktober „Mallorca“
- 02/2012: 3 Tage und 03/2012: 1 Tag
- 06/2012: 6 Tage wegen Umzug; 21.09.-
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
Dagegen hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Er habe einen wichtigen Grund für seine Kündigung gehabt. So habe er beispielsweise im August 2012 43 Stunden zu wenig ausgezahlt bekommen. U. a. hat er ein Schreiben an H ohne Datum vorgelegt, wonach er die falsche Abrechnung von folgenden Tagen moniert hat:
- 2009 April 4 Tage
- 2010 März 2 Tage, Juli 9 Tage, Oktober 5 Tage, November 7 Tage
- 2011 August 5 Tage
- 2012 August 5 Tage
Mit Urteil vom 19.03.2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Ein betrügerisches Verhalten des Arbeitgebers sei nicht nachgewiesen. Dies ergebe sich auch aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Würzburg
Dagegen hat der Kläger Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Sein Arbeitgeber sei schon früher bei der Beklagten gewesen und habe versucht, ihn wegen Insolvenz zu entlassen. Er sei ein Betrugsopfer seines Arbeitgebers. 2009 und 2010 sei er nur jeweils acht Tage über die Weihnachtsfeiertage im Urlaub gewesen. Er hat weiter folgende Urlaubsaufstellung vorgelegt:
- 12/2008: 8 Tage
- 12/2009: 8 Tage
- 12/2010: 8 Tage
- 03/2011: 1 Tag
- 09/2011: 9 Tage
- 12/2011: 6 Tage
- 03/2012: 2 Tage
- 06/2012: 6 Tage
- 09/2012: 7 Tage
Weiter hat er dem Gericht eine von ihm korrigierte Liste des Arbeitgebers übersandt. Danach seien die Angaben, er habe vom 19.-
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgericht Würzburg
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Auf Anfrage des Senats hat H mitgeteilt, der Kläger habe im Hinblick auf seine fehlenden Schreibfertigkeiten seinerzeit keine schriftlichen Urlaubsanträge ausfüllen müssen. Er habe die Urlaubsabrechnungen während des Beschäftigungsverhältnisses nie gerügt, sondern erst zwei bis drei Monate später.
Aus den hinzugezogenen Akten des Arbeitsgerichts Würzburg - Kammer C-Stadt - Az ergibt sich, dass der Kläger dort am 19.08.2013 Klage auf Zahlung von Urlaubsentschädigung gegen H erhoben hat. Dabei hat er eine von ihm korrigierte Urlaubsaufstellung der H vorgelegt, woraus sich folgendes ergibt:
- 06.-
- 12.-
- 14.-
- 02.-
- 15.-
- 19.-
- 04.-
- 24.-
- 12.-
-
- 01.-
- 19.09.-
- 22.-
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 05.12.2013 abgewiesen. Die Vorwürfe des Klägers gegen H seien unerheblich, da jedenfalls die Verfallsfristen der tariflichen Urlaubskassenregelung für das Baugewerbe in Bayern einem Anspruch entgegenstünden. Zumindest eine mündliche Geltendmachung wäre vor dem 31.12.2012 notwendig gewesen. Es gebe keinen hinreichender Vortrag oder Nachweis, wann die Abrechnung gegenüber dem Geschäftsführer konkret moniert worden sein soll. Der Verweis auf ein undatiertes Schreiben ohne Vortrag, wann der Kläger dieses abgegeben oder verschickt haben will, sei nicht ausreichend.
Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte, die Akte des Arbeitsgerichts Würzburg (Az) sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerechte eingelegte Berufung ist zulässig (§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 07.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.12.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat zutreffend den Eintritt einer Sperrzeit festgestellt.
Nach § 159 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ruht der Anspruch auf Alg für die Dauer einer Sperrzeit, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbei geführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe), ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben. Nach § 159 Abs. 1 Satz 3 SGB III hat der Arbeitnehmer die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese seiner Sphäre oder in seinem Verantwortungsbereich liegen. Das Verhalten des Arbeitnehmers muss kausal (im Sinne der Wesentlichkeitstheorie) für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses geworden sein. Die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses muss - ebenfalls im Sinne einer wesentlichen Bedingung - Ursache für den Eintritt der Beschäftigungslosigkeit sein. Der Kläger hat am 21.09.2012 sein Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis zum 30.09.2012 beendet. Er hat damit die Ursache für die Arbeitslosigkeit ab dem 01.10.2012 gesetzt. Dies war für ihn auch individuell zu erkennen.
Für das Verhalten des Klägers ist kein wichtiger Grund gegeben. Ein solcher kann nur dann angenommen werden, wenn dem Kläger unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit denen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten nicht hätte zugemutet werden können. Grundgedanke der Sperrzeitregelung ist es nämlich, dass sich die Versichertengemeinschaft gegen Risikofälle wehren muss, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat oder an deren Behebung er unbegründet nicht mithilft (vgl. BSG, Urteil vom 05.06.1997 - 7 RAr 22/96 - SozR 3-1500 § 144 Nr. 12;
Es erscheint bereits fraglich, ob es vorliegend tatsächlich im Hinblick auf die Urlaubsabrechnungen zu Unregelmäßigkeiten gekommen ist. Zwar hat der Kläger dies bereits in seiner Stellungnahme zur Kündigung gegenüber der Beklagten angegeben und auch dementsprechend - wenn auch erst mehr als zehn Monate nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Klage beim C. erhoben. Allerdings sind dessen Angaben widersprüchlich. Er hat Aufstellungen der von ihm für richtige gehaltenen Urlaubstage beim Arbeitsgericht, im Widerspruchsverfahren und im Berufungsverfahren vorgelegt. Diese sind völlig uneinheitlich. Beispielsweise wird beim Arbeitsgericht der von H angegebene Urlaub vom 02.03.2009 für zwei Tage anerkannt, in den im Widerspruchs- und Berufungsverfahren vorgelegten Aufstellungen tauchen sie nicht auf. Dafür ist in letzteren im Zeitraum vom 21.12.2009 bis 06.01.2010 eine Urlaubszeit von zehn (Widerspruchsverfahren) bzw. acht (Berufungsverfahren) Tagen angegeben, die vom Arbeitgeber gar nicht behauptet wird. Ebenso wird in der Aufstellung im Widerspruchsverfahren für die Zeit vom 01.08.2011 bis 05.08.2011 ein Urlaub von fünf Tagen anerkannt, beim Arbeitsgericht und im Berufungsverfahren dieser aber bestritten. Dagegen ist nicht zu verkennen, dass die vom Kläger vorgelegten Kontoauszügen mit dem Nachweis entsprechender Abhebungen von Bargeld an Geldautomaten an Orten, wo sich offenbar seinerzeit die Baustellen befunden haben, auf denen der Kläger im Einsatz gewesen ist, gegen einen Urlaub an den betreffenden Tagen, die aber so von H benannt worden sind, sprechen.
Unabhängig davon liegt aber ein wichtiger Grund erst dann vor, wenn der Arbeitnehmer erfolglos versucht hat, ihn zu beseitigen, oder wenn von vornherein feststeht, dass ein solcher Versuch zwecklos ist (BSG, Urteil vom 21.10.2003 - B 7 AL 92/02 R - SozR 4-4300 § 144 Nr. 4; Karmanski in Brand, SGB III, 6. Auflage 2012, § 159 Rn. 123). Dies ist vorliegend nicht erkennbar. Bereits im Rahmen der Anhörung durch die Beklagte hat der Kläger nicht dargelegt, seinen Arbeitgeber zu anderem Verhalten aufgefordert zu haben. Ein hinreichender Vortrag oder Nachweis, wann er konkret die Abrechnungen beanstandet hat, liegt nicht vor. Dies hat so auch bereits das C. in seinem Urteil vom 05.12.2013 festgestellt. Daneben hat der Arbeitgeber gegenüber dem Senat angegeben, der Kläger habe die Urlaubsabrechnungen ihm gegenüber erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bemängelt. Hierzu passt auch der Umstand, dass der Kläger erst am 19.08.2013, mithin mehr als zehn Monate nach seiner Kündigung, Klage beim Arbeitsgericht erhoben hat. Die vorgelegten Schreiben von ihm und seinem seinerzeitigen Bevollmächtigten sind entweder undatiert oder lassen dem Inhalt nach erkennen, dass sie wegen der Äußerung zu den Urlaubstagen bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses erst nach der Kündigung erstellt worden sind. Es ist schließlich nicht erkennbar, dass der Arbeitgeber bei rechtzeitiger Rüge nicht entweder die Urlaubsverbuchungen dem Kläger nachvollziehbar erläutert oder im Hinblick auf einen entsprechend konkreten Nachweis, dass die Abrechnung unzutreffend sei, diese geändert hätte.
Konkrete Anhaltspunkte für eine (drohende) Insolvenz des Arbeitgebers des Klägers, wie vom Kläger zuletzt vorgetragen, gibt es nicht. Insbesondere wurde auch nicht vorgebracht, der Kläger habe sein Gehalt nicht vollständig bekommen. Im Übrigen wäre nicht ersichtlich, weshalb es dem Kläger nicht zumutbar gewesen sein sollte, eine diesbezüglich drohende betriebsbedingte Kündigung abzuwarten.
Die Beklagte hat den Beginn und die Dauer der Sperrzeit zutreffend festgestellt. Die Sperrzeit begann mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet hat (§ 159 Abs. 2 Satz 1 SGB III), somit am 01.10.2012. Die Dauer der Sperrzeit beträgt nach § 159 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 3 SGB III zwölf Wochen; Gründe für die Herabsetzung der Sperrzeit auf sechs Wochen (§ 159 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB III) liegen nicht vor. Damit hat der Anspruch auf Alg für die Zeit vom 01.10.2012 bis 23.12.2012 geruht. Die Minderung der Anspruchsdauer um 112 Tagen (1/4 von 450 Tagen) folgt aus § 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III.
Die Berufung des Klägers hatte nach alledem keinen Erfolg und war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
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Annotations
(1) Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn
- 1.
die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe), - 2.
die bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldete (§ 38 Absatz 1) oder die arbeitslose Person trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch ihr Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung), - 3.
die oder der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist (Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen), - 4.
die oder der Arbeitslose sich weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45) oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen (Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme), - 5.
die oder der Arbeitslose die Teilnahme an einer in Nummer 4 genannten Maßnahme abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer dieser Maßnahmen gibt (Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme), - 6.
die oder der Arbeitslose sich nach einer Aufforderung der Agentur für Arbeit weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an einem Kurs der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes teilzunehmen, der jeweils für die dauerhafte berufliche Eingliederung notwendig ist (Sperrzeit bei Ablehnung eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung), - 7.
die oder der Arbeitslose die Teilnahme an einem in Nummer 6 genannten Kurs abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einem dieser Kurse gibt (Sperrzeit bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung), - 8.
die oder der Arbeitslose einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen (§ 309), trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachkommt oder nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei Meldeversäumnis), - 9.
die oder der Arbeitslose der Meldepflicht nach § 38 Absatz 1 nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung).
(2) Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit. Werden mehrere Sperrzeiten durch dasselbe Ereignis begründet, folgen sie in der Reihenfolge des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 bis 9 einander nach.
(3) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen. Sie verkürzt sich
- 1.
auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte, - 2.
auf sechs Wochen, wenn - a)
das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte oder - b)
eine Sperrzeit von zwölf Wochen für die arbeitslose Person nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde.
(4) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Ablehnung eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung oder bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung beträgt
- 1.
im Fall des erstmaligen versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art drei Wochen, - 2.
im Fall des zweiten versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art sechs Wochen, - 3.
in den übrigen Fällen zwölf Wochen.
(5) Die Dauer einer Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen beträgt zwei Wochen.
(6) Die Dauer einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis oder bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung beträgt eine Woche.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.