Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 03. Juni 2016 - L 1 R 679/14
Gericht
Principles
Tenor
I.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut
II.
Die Klage gegen die Bescheide vom 18. Dezember 2013, 19. Dezember 2014 und 16. Dezember 2015 wird abgewiesen.
III.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist strittig, ob der Kläger ab 2. Februar 2013 gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig ist.
Der im Oktober 1988 geborene Kläger, Kaufmann für Versicherungen und Finanzen, übersandte der Beklagten mit Schreiben vom 20. Januar 2010 einen Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Selbstständige. Hierin gab er an, ab 1. Februar 2010 als Versicherungsmakler gemäß § 34d Abs. 1 Gewerbeordnung selbstständig tätig zu sein. Inhalt der Tätigkeit sei der Verkauf und die Vermittlung von Versicherungsprodukten an Privat- und Gewerbekunden (Absicherung in Form privater Altersvorsorge, Vermögensschadenhaftpflicht etc.). Sein monatliches Arbeitseinkommen (Gewinn) übersteige regelmäßig 400.- Euro. In Zusammenhang mit seiner selbstständigen Tätigkeit beschäftige er nicht regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer. Er sei für einen Kundenstamm bzw. Kundenmandanten tätig. Er wies dabei auf die „A. Service AG“ und die „A. UG“ hin. Er sei für mehrere Auftraggeber tätig. Hierbei handele es sich nicht um Kooperationspartner, Konzernunternehmen oder verbundene Unternehmen. Vor der jetzigen Tätigkeit sei er für den Auftraggeber nicht als Arbeitnehmer tätig gewesen. Er arbeite nicht am Betriebssitz seines Auftraggebers, regelmäßige Arbeits- und Anwesenheitszeiten habe er nicht einzuhalten. Weisungen hinsichtlich der Ausführung (Art und Weise) seiner Tätigkeit würden ihm nicht erteilt. Sein Auftraggeber könne sein Einsatzgebiet nicht ohne seine Zustimmung verändern. Die Einstellung von Vertretern bzw. Hilfskräften sei nicht von der Zustimmung seines Auftraggebers abhängig. Er gab weiter an, sein Kapitaleinsatz bestehe derzeit in einem Pkw sowie Büromaschinen/-material. Ein eigenes Büro oder eine eigene Arbeitsstätte seien noch nicht relevant.
In einem weiteren Fragebogen der Beklagten zur Feststellung der Pflichtversicherung kraft Gesetzes als selbstständig Tätiger vom 8. Februar 2010 erklärte der Kläger auf die Frage nach seinen Auftraggebern, er sei für Kunden tätig, die ihn zum Abschluss von Versicherungsverträgen akquirieren würden. Die Frage, ob er auf Dauer mindestens 5/6 seiner gesamten Betriebseinnahmen aus diesen Tätigkeiten von einem seiner Auftraggeber beziehe, verneinte er. Ferner legte er ein Schreiben der A. Service AG Exklusivpartner A. UG (haftungsbeschränkt; in Zukunft AG) vom 22. Januar 2010 vor, in dem dem Kläger bestätigt wird, er sei dort als freier Versicherungsmakler tätig. Seine Aufgabe bestehe darin, zwischen 450 und 500 Mandanten zu betreuen, die seine eigenständigen Auftraggeber seien. Aus der Gewerbeanmeldung vom 22. Januar 2010 geht hervor, dass der Kläger ab 1. Februar 2010 ein Gewerbe (Vermittlung und Verkauf von Versicherungsprodukten an Privat- und Gewerbekunden) angemeldet hat. Als Betriebsstätte ist seine Wohnadresse angegeben.
Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 1. März 2010 befreite die Beklagte sodann den Kläger gemäß § 6 Abs. 1 a Nr. 1 SGB VI für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit von der Versicherungspflicht als selbstständig Tätiger mit einem Auftraggeber für die Zeit vom 1. Februar 2010 bis 1. Februar 2013.
Mit Antrag vom 9. März 2011 begehrte der Kläger die dauernde Befreiung von seiner Rentenversicherungspflicht. Aus einem vom Kläger vorgelegten Businessplan geht hervor, dass er als ersten Kooperationspartner die AG in B-Stadt gewinnen konnte, bei dem er in Vollzeit als selbstständiger Versicherungsmakler tätig werden könne. Vorgelegt wurde eine Vertriebsvereinbarung vom 7. Februar 2010 zwischen dem Kläger (Vertriebspartner) und der AG. In dieser Vertriebsvereinbarung sind u. a. Regelungen zu dem Status des Vertriebspartners und der AG (beide unabhängige Makler, keine Vertretung der AG durch den Kläger), dem Inhalt der Vereinbarung (Vermittlung von Versicherungen u.ä), dem Courtageanspruch des Klägers gegen die AG sowie dem sog. „Maklervertragsservice“ (Umschlüsselung/Übertragung der Vertragsbestände des Vertriebspartners auf die AG) enthalten.
Der Kläger argumentierte, die AG sei kein Auftraggeber. Dies sei rechtlich nicht erlaubt, da ansonsten ein Konflikt zu seiner Stellung als freier Makler entstehen würde. Er sei im Innenverhältnis nach § 93 HGB an die AG angebunden. Die Makleraufträge liefen alleine auf ihn und nicht über die AG. Daraus sei nachzuvollziehen, dass er der Auftraggeber sei. Er sei auch nicht ausschließlich für die AG tätig, sondern habe mit allen Versicherungspartnern im Hause der AG einen Vertrag, der nur gesammelt über diese abgerechnet werde. Auch lägen einzelne Vergütungen von einzelnen Vertriebspartnern vor. Schließlich sei er vollwertiger Unternehmer mit eigener Werbung und eigenem Marktauftritt. Die AG sei ein Versicherungspool und kein Franchisegeber etc.. Er erhalte von den jeweiligen Versicherungsgesellschaften eine Courtagezahlung. Diese werde nicht von der AG bezahlt, sondern von den jeweiligen Versicherungsgesellschaften. Er legte eine „Gesellschaftsliste“ (Anlage zur Vertriebsvereinbarung) vor, aus der diverse Versicherungsgesellschaften einschließlich der von diesen angebotenen Versicherungsarten (z. B. Lebensversicherung, Krankenversicherung, Kfz-Versicherung) und die Form der Anbindung (direkt/Maklerprovision) hervorgehen.
Aktenkundig wurde auch das Muster eines Versicherungsmaklervertrags zwischen dem Kläger und einem Kunden. Hieraus geht als Gegenstand des Vertrages die Vermittlung von Versicherungs- und Bausparverträgen unter Ausschluss der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherungen hervor. Der Makler nehme die Versicherungsinteressen des Kunden wahr und sei an keine Versicherungsgesellschaft gebunden. Der Makler werde beauftragt und bevollmächtigt, den Kunden gegenüber Versicherungsgesellschaften bzw. sonstigen Produktgebern zu vertreten. Der Kunde stimmt hierin einer Bestandsfreigabe/-übertragung seiner Versicherungs- und/oder Bausparverträge auf die AG zu. Der Kläger ist zudem berechtigt, sämtliche ihm erteilten Vollmachten auf die AG zu übertragen und/oder der AG Untervollmacht zu erteilen. Schließlich übersandte der Kläger Provisionsabrechnungen der AG zu seinen Gunsten vom 23. März 2011 bis 8. April 2011. Aus einem Auszug aus dem Versicherungsvermittlerregister vom 14. April 2011, in der der Kläger mit der betrieblichen Anschrift A-Straße, A-Stadt, verzeichnet ist, lässt sich entnehmen, dass der Kläger als Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO aufgeführt ist.
Mit angefochtenem Bescheid vom 13. Februar 2013 stellte die Beklagte die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung ab 2. Februar 2013 nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI fest. Ab diesem Zeitpunkt habe er den halben Regelbeitrag zu zahlen. Der Kläger beschäftige im Zusammenhang mit seiner selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen Arbeitnehmer und sei im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Er sei freier Versicherungsmakler gemäß § 93 HGB und nicht gemäß § 84 HGB als Vertreter der AG tätig. Die Beklagte unterstelle der IHK und der BaFin, ihren aufsichtsführenden Tätigkeiten nicht nachzukommen. Die Zertifizierung als Versicherungsmakler sei eine der wichtigsten Zulassungsvoraussetzungen für diese Tätigkeit. Er legte die Gewerbeanmeldung der A. Assekuranzmakler A. e.K. (Tätigkeit als Versicherungsmakler) zum 1. Januar 2013, den entsprechenden Handelsregisterauszug, einen Versicherungsmaklervertrag, Provisionsabrechnungen vom 10. bis 23. Januar 2013 und eine Vertriebsvereinbarung mit der I. GmbH & Co. KG, W., vom 1. November 2012 vor. Auf Nachfrage der Beklagten erklärte der Kläger, über die Anbindung mit der I. GmbH seien noch keine Mandate abgewickelt worden. Somit seien auch noch keine Courtagezahlungen seitens der Gesellschaften über diesen Maklerpool ausbezahlt worden.
Der Widerspruch wurde daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 8. März 2013 zurückgewiesen. Der Kläger sei dauerhaft nur für einen Auftraggeber, nämlich die AG, tätig. Er sei Makler unter deren Dach. Er sei zumindest derzeit ausschließlich für diese Gesellschaft tätig und vertreibe ausschließlich Produkte, die sich in dem Pool der AG befinden. Es sei zwar seine freie Entscheidung, welche Produkte er davon dem Kunden/Mandanten vermittle. Es seien jedoch durchwegs Produkte, die von der AG zur Auswahl angeboten würden. Folglich erhalte er bislang auch nur Provisionen, die aus seinem Mitarbeiterkonto bei der AG stammten. Als deren Vertragspartner erhalte er auch Vertriebsunterstützung und könne Serviceleistungen kostenlos nutzen (z. B. objektive Analyse-, Vergleichs- und Angebotssoftware zur Archivierung der Dokumente und online-Kundenverwaltung). Es werde ihm eine 14-tägige Provisionsabrechnung durch die AG garantiert und es bestehe die Möglichkeit einer kompletten Schulung und fachlichen Ausbildung bis hin zur Zertifizierung. Darüber hinaus werde durch eine firmeneigene Akademie eine permanente Weiterbildung und Qualifizierung sichergestellt. Als Vertriebspartner der AG sei er somit in das Organisationskonzept dieses Unternehmens integriert. Sie sei bis dato auch als einziger Auftraggeber anzusehen. Er habe mindestens 5/6 seiner gesamten Einkünfte hieraus bezogen, da er über die I. GmbH noch keine Mandate abgewickelt habe.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) erhoben. Er sei als Versicherungsmakler treuhänderähnlicher Sachwalter des betreuten Versicherungsnehmers. Durch die AG könne er deren Anbindung zu den verschiedenen Versicherungsgesellschaften nutzen. Auftraggeber bleibe, auch wenn er das Abrechnungssystem eines anderen Maklers nutze, immer der einzelne Versicherungsnehmer. Dies sei zivilrechtlich vorgesehen und müsse daher auch sozialrechtlich gelten. Er sei nicht gezwungen, über die AG Verträge zu vermitteln. Aus Sicht des Kunden bleibe der Kläger unmittelbarer Ansprechpartner, die AG trete als Untermakler auf, soweit der Kläger deren Vertriebsstrukturen nutze. Die erfolgsabhängigen Courtagen würden von der AG nicht vergütet, sondern nur weitergeleitet. Diese erbringe die klassischen Büroleistungen für den Kläger gegen eine entsprechende Beteiligung an der von der Versicherungsgesellschaft geleisteten Courtage. Damit stehe der Kläger nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zu der AG. Seit März 2010 habe der Kläger zu mehr als 34 Gesellschaften Versicherungsverträge vermittelt. Eine entsprechende Umsatzübersicht wurde vorgelegt. Auch sei im gleich gelagerten Fall eines Kollegen der Sachverhalt konträr verbeschieden worden.
Mit Urteil vom 9. Mai 2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger sei auf Dauer und im Wesentlichen nur für die AG tätig. Die Kunden schieden als Auftraggeber aus, da der Kläger nicht Partei der von ihm über die AG vermittelten Verträge werde.
Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und vorgetragen, dass nach § 1 der Vertriebsvereinbarung beide Parteien unabhängige Makler seien und zugleich klargestellt werde, dass der Kläger als Makler im Namen des Kunden tätig werde. Eine Garantie oder vertragliche Pflicht der AG zur Umschlüsselung oder Übertragung von Beständen bestehe nicht. Eine Ausschließlichkeitsvereinbarung sei nicht enthalten, so dass der Kläger berechtigt sei, Vertragsbeziehungen zu anderen Maklerpools einzugehen. Die Vergütung des Klägers für seine erfolgreiche Vermittlungstätigkeit werde letztlich von seinen Kunden, den einzelnen Versicherungsnehmern, getragen. Diese sei in den Versicherungsprämien mit einkalkuliert. Auch verfüge der Kläger über eine Anbindung bei der I. GmbH & Co. KG, W.. Auftraggeber könne nur sein, wer mit dem Betreffenden durch eine vertragliche Vereinbarung verbunden sei. Der Kläger werde zwar nicht selbst Vertragspartei der von ihm vermittelten Versicherungsverträge. Dennoch seien seine Maklerkunden die Auftraggeber im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI. Versicherungsmakler hätten die Interessen des Versicherungsnehmers wahrzunehmen und stünden in dessen Lager. Im Unterschied zu dem der Entscheidung des BSG
Mit weiteren angefochtenen Bescheiden vom 18. Dezember 2013, 19. Dezember 2014 und 16. Dezember 2015 hat die Beklagte die Höhe der Beiträge mit Wirkung ab 1. Januar 2014, 1. Januar 2015 bzw. 1. Januar 2016 neu festgesetzt.
Auf Anfrage des Senats hat sich der Kläger ergänzend zu seinen Motiven geäußert, die Vertriebsvereinbarung mit der AG abzuschließen. Er hat daneben erklärt, dass er, wenn er nicht Vertriebspartner der AG wäre, im Falle einer Direktanbindung an eine Versicherungsgesellschaft höhere Courtagen erzielen würde. So liege etwa die Durchschnittscourtage der Helvetia bei einer Direktanbindung bei ca. 20%. Für ein über die AG bei der Helvetia vermitteltes Geschäft erhalte der Kläger im Ergebnis unter Berücksichtigung der Vergütung der AG für ihre Backoffice-Tätigkeiten (z. B. Weiterleiten von Anträgen, Bereitstellen von EDV-Systemen, Archivierung u.s.w.) eine durchschnittliche Courtage von nur rund 12%.
Er erziele nach wie vor mehr als 5/6 seiner Einnahmen aus Courtagen über die AG. Mit der Firma I. GmbH & Co. KG sei bisher nur ein Mandat abgewickelt worden.
Die Tätigkeit der AG sei mit einer zahnärztlichen Verrechnungsstelle vergleichbar, die vom Kunden die Vergütung für zahnärztliche Leistungen erhalte und dann unter Abzug eines gewissen Eigenanteils die erhaltenen Honorare an die Behandler weiterleite. Bei der zuständigen Aufsichtsbehörde, der IHK für München und Oberbayern, sei kein Fall bekannt, in dem Versicherungsmakler mit einer Konstellation, wie sie beim Kläger vorliege, der Versicherungspflicht gemäß § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI unterfallen sollten. Insoweit wurde Herr Y. als Zeuge benannt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Landshut
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten des Gerichts sowie der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten verwiesen.
Gründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage gegen den angefochtenen Bescheid vom 13. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. März 2013 abgewiesen. Der Kläger ist ab 2. Februar 2013 gemäß § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI bei der Beklagten versicherungspflichtig. Auch der gem. § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum Gegenstand des Klageverfahrens gewordene Änderungsbescheid (in Bezug auf die Beitragshöhe) vom 18. Dezember 2013, über den das SG mangels Kenntnis von dessen Erlass nicht mitentschieden hat, über den der Senat aber nach den Grundsätzen über das sog. „Heraufholen von Prozessresten“ im Einverständnis der Beteiligten mitentscheiden kann, sowie die gemäß § 96 SGG zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gewordenen Änderungsbescheide vom 19. Dezember 2014 und vom 16. Dezember 2015 mit der darin jeweils festgelegten Beitragshöhe sind nicht zu beanstanden. Die Klage des Klägers war insoweit vom Senat abzuweisen.
Gemäß § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI in der maßgeblichen, ab 1. Januar 2013 gültigen Fassung vom 5. Dezember 2012 sind versicherungspflichtig selbstständig tätige Personen, die
a) im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Der Kläger ist als eingetragener Kaufmann selbstständig tätig und nicht gegen Entgelt abhängig beschäftigt. Selbstständig tätig sind alle Personen, die mit Gewinnerzielungsabsicht eine Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft oder in einem Gewerbebetrieb oder eine sonstige, insbesondere freiberufliche Arbeit in persönlicher Unabhängigkeit und auf eigene Rechnung und Gefahr ausüben (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, SozR 3-2200 § 1227 Nr. 8).
Selbstständige Tätigkeit wird im Wesentlichen durch das eigene Unternehmerrisiko, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Indizien für eine selbstständige Tätigkeit sind etwa auch eigene betriebliche Einrichtungen oder eine eigene Betriebsstätte.
Der Kläger kann im Wesentlichen frei seine Tätigkeiten gestalten und über seine Arbeitszeit bestimmen. Er ist nicht weisungsgebunden, insbesondere auch nicht im Verhältnis zur AG. Er erhält keinen Lohn, sondern Provisionen/Courtagen, die nur im Falle des Zustandekommens eines Versicherungsvertrags zwischen einem seiner Kunden und einer Versicherungsgesellschaft fällig werden. Der Kläger trägt dadurch ein Unternehmerrisiko, da er zwar eigene Arbeitskraft und finanzielle Mittel einsetzt, aber Ungewissheit über deren künftigen Ertrag besteht. Für eine selbstständige Tätigkeit des Klägers spricht auch, dass er eine eigene Betriebsstätte in A-Stadt unterhält und einen eigenen Internetauftritt (www.....de) pflegt.
Der Kläger beschäftigt auch in Zusammenhang mit seiner selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer.
Diese Tatsachen stehen für den Senat fest aufgrund der glaubwürdigen und unstrittigen Angaben des Klägers.
Der Kläger ist auch dauernd und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig. Der Senat teilt die Auffassung des SG und der Beklagten, dass die AG der einzige Auftraggeber des Klägers ist. Die einzelnen Kunden des Klägers sind hingegen nicht Auftraggeber im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 b) SGB VI.
Bei der Prüfung der Frage, ob ein Selbstständiger auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist, ist nach der gefestigten Rechtsprechung des BSG von folgenden Grundsätzen auszugehen:
Ein eindeutiger Wortsinn lässt sich aus dem Begriff des Auftraggebers im Sinne des § 2 S. 1 Nr. 9b) SGB VI nicht ableiten. Eine gesetzliche Festlegung (etwa im Sinne einer Legaldefinition) fehlt, auch ist die Bedeutung mangels eines bestimmten juristischen und allgemeinen Sprachgebrauchs offen. Eine an den Strukturmerkmalen des durch das Merkmal der Unentgeltlichkeit geprägten Auftragsvertrags im Sinne des § 662 BGB orientierte Interpretation kommt nicht in Betracht.
Aus der Gesetzgebungsgeschichte des § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI und des § 7 SGB IV lässt sich allerdings entnehmen, dass der Begriff des Auftraggebers jede natürliche oder juristische Person oder Personenmehrheit erfasst, die im Wege eines Auftrags oder in sonstiger Weise eine andere Person mit einer Tätigkeit betraut, sie ihr vermittelt oder ihr Vermarktung oder Verkauf von Produkten nach einem bestimmten Organisations- und Marketingkonzept überlässt. § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI erstreckt die Rentenversicherungspflicht auf selbstständig Tätige, die nach Auffassung des Gesetzgebers nicht weniger sozial schutzwürdig sind als die sonstigen von § 2 S. 1 SGB VI erfassten Selbstständigen. Entscheidend ist dabei nicht die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe, sondern das Vorliegen typischer Tätigkeitsmerkmale. Wer ohne versicherungspflichtige Arbeitnehmer zu beschäftigen selbstständig tätig wird, ist typischerweise nicht in der Lage, so erhebliche Verdienste zu erzielen, dass er sich außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung absichern könnte. Die Voraussetzung der Tätigkeit nur für einen Auftraggeber indiziert eine wirtschaftliche Abhängigkeit und damit ebenfalls typisierende soziale Schutzbedürftigkeit, ohne dass es auf eine konkrete wirtschaftliche Schutzbedürftigkeit im Einzelfall ankäme (vgl. zusammenfassend Urteil des BSG
Bei Anlegung dieser Grundsätze ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger seit 2. Februar 2013 laufend im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber, nämlich die AG, tätig wird. Nach seinen eigenen, zuletzt durch Schriftsatz vom 23. Februar 2016 bekräftigten Aussagen wickelt er nach wie vor mehr als 5/6 seiner Einkünfte über die AG ab. Er hat in diesem nur über einen einzigen Vertragsabschluss berichtet, der unabhängig von der AG zustande gekommen ist. Die AG ist als einziger Auftraggeber im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VI anzusehen, da sie als juristische Person durch ihr Geschäftskonzept dem Kläger die Möglichkeit der Vermittlung von Versicherungs-, Bausparverträgen usw. eröffnet.
Nach diesem Geschäftskonzept stellt die AG dem Kläger die zur Versicherungsvermittlung erforderlichen Unterlagen der jeweiligen Produktpartner zur Verfügung, insbesondere Anträge. Es findet sich in der Vertriebsvereinbarung eine detaillierte und umfangreiche Liste zu beteiligten Produktpartnern der AG. Kommt es durch die Maklertätigkeit des Klägers zu einem Vertragsabschluss zwischen dem Kunden und einer Versicherungsgesellschaft, wird dieser Vertrag im Rahmen des sog. Maklervertragsservice auf die AG umgeschlüsselt und/oder übertragen. Die AG erwirbt dann einen Courtageanspruch gegenüber der jeweiligen Versicherungsgesellschaft, an dem sie den Kläger nach Maßgabe der in
§ 7 der Vertriebsvereinbarung enthaltenen Regelungen teilhaben lässt. Die AG stellt also eine geschäftliche Verbindung zu den einzelnen Versicherungsgesellschaften her und ermöglicht es dem Kläger, an dieser Verbindung zu partizipieren.
Der Kläger hat nachvollziehbar die Gründe offen gelegt, warum er sich an die AG vertraglich im Rahmen der Vertriebsvereinbarung gebunden hat, obwohl die Provisionszahlungen höher wären, wenn er Versicherungsverträge ohne Anbindung an die AG vermakeln würde. Nach seinen für den Senat glaubwürdigen Aussagen ist es - vor allem zu Beginn der Tätigkeit - sehr schwierig, ein breites Spektrum an Gesellschaften zu finden, mit denen eine Zusammenarbeit möglich sei. Neue Vertriebspartner würden eingangs sehr ausführlich im Hinblick auf Rentabilität und Wirtschaftlichkeit geprüft. Auch seien Maklerpools wie die AG in der Lage, ganz andere Volumina bei den Versicherungsgesellschaften zu platzieren, so dass sowohl für die Endkunden in Form besserer Leistungspakete als auch für die Vermittler in Form durchaus geeigneterer Courtagen ein Mehrwert entstehe. Ein Versicherungsprodukt mit einem besseren Leistungspaket könne sich naturgemäß besser verkaufen als ein höherwertiges Leistungspaket, das für den Kunden erheblich höhere Kosten bedeute. Auch könne die AG durch die Zusammenarbeit mit sogenannten Assekuradeuren wie etwa der A.AG in ganz besondere Versicherungspakete konzipieren, die den Interessen der Endkunden eher entsprächen.
Daraus wird für den Senat sehr deutlich, dass der Kläger faktisch wirtschaftlich abhängig von der AG ist. Ohne diese wäre es für ihn äußerst schwierig, Versicherungsverträge zu vermakeln. Durch die Anbindung an die AG wird der Kläger nach seinen Worten überhaupt erst in die Lage versetzt, seiner Maklertätigkeit mit hinreichender Aussicht auf wirtschaftlichen Erfolg nachzugehen. Einem Kunden, der den Kläger als Makler ohne Anbindung an die AG in Anspruch nehmen würde, stünde eine deutlich geringere Anzahl an Versicherungsgesellschaften zur Verfügung, unter denen er auswählen könnte. Denn nach den Worten des Klägers ist es schwierig, als Alleinmakler zu einer Zusammenarbeit mit Versicherungsgesellschaften zu gelangen. Entscheidendes Wesensmerkmal eines Versicherungsmaklers (vgl. § 93 HGB, § 59 Abs. 3 VVG) ist es jedoch, dass dieser nicht an eine spezielle Versicherungsgesellschaft gebunden ist. Dessen Kerngeschäft ist es, dem Kunden Angebote verschiedener Versicherungsgesellschaften zu unterbreiten, so dass dieser - nach Beratung - das für ihn günstigste Angebot auswählen kann. Eine erfolgreiche Tätigkeit als Versicherungsmakler ist damit nur dann zu erwarten, wenn dieser über eine Vielzahl mit ihm zusammenarbeitender Versicherungsunternehmen verfügt. Die Zugriffsmöglichkeit auf einzelne Versicherungsunternehmen wird für den Kläger jedoch faktisch allein durch die AG sichergestellt. Einen Marktzugang hat der Kläger letztlich nur durch die Inanspruchnahme der Leistungen der AG erlangt. Zwar hat er einschränkend formuliert, dies sei „vor allem“ (damit aber auch schon „nicht nur“) zu Beginn einer Tätigkeit als Versicherungsmakler der Fall. Die Tatsache, dass der Kläger mehrere Jahre nach Aufnahme seiner Tätigkeit als Versicherungsmakler immer noch fast ausschließlich seine Maklertätigkeit über die AG abwickelt, belegt jedoch nach Auffassung des Senats, dass die Möglichkeiten für ihn als mittlerweile berufserfahrenen Versicherungsmakler, selbstständig Abschlüsse etwa mit im Versicherungspool nicht aufgeführten Gesellschaften zu vermitteln, nach wie vor sehr begrenzt sind.
Ohne Bedeutung ist, dass nach den vertraglichen Bestimmungen der Kläger die Möglichkeit hat, sich vertraglich auch an andere Maklerpools zu binden oder Direktabschlüsse mit einzelnen Versicherungsgesellschaften zu vermitteln. Entscheidend ist nämlich nicht die vertraglich abgesicherte rechtliche Möglichkeit zur Erzielung von Einkünften unabhängig von der AG, sondern vielmehr die faktische wirtschaftliche Abhängigkeit des Klägers zu dieser (BSG
Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht der vom Kläger hervorgehobene Umstand, dass nach § 1 der Vertriebsvereinbarung eine Pflicht zur Vermittlung von Versicherungs- und Bausparverträgen oder Beauftragung dazu durch die Gesellschaft gegenüber dem Vertriebspartner nicht stattfindet und mit diesem Vertrag auch nicht verbunden ist. Das Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung zur Vermittlung von Versicherungsverträgen usw. gegenüber der AG tritt in den Hintergrund, wenn der Kläger faktisch nahezu ausschließlich Versicherungsverträge usw. im Rahmen der Anbindung an diese Gesellschaft vermittelt. Davon abgesehen liegt es im Wesen einer selbstständigen Tätigkeit, dass eine derartige Verpflichtung nicht besteht. Läge eine solche vor, bestünden erhebliche Zweifel, ob der Kläger wirklich selbstständig tätig und nicht vielmehr abhängig beschäftigt ist.
Der Kläger hat darüber hinaus nicht nur Marktzugang durch die AG erlangt. Er genießt zudem auch als bereits etablierter Marktteilnehmer durch die Anbindung an die AG deutliche Wettbewerbsvorteile gegenüber anderen Maklern, die nicht an die AG oder einen vergleichbaren Maklerpool angebunden sind. Ohne Anbindung an die AG wäre das Angebot des Klägers an einzelnen Versicherungsleistungen nicht so vielfältig und vorteilhaft für seine Kunden. Aufgrund der Marktmacht der AG gegenüber den einzelnen Versicherungsgesellschaften, an der der Kläger als ihr Vertriebspartner mittelbar teilhat, kann er seinen Kunden standardisierte Versicherungsprodukte zu besseren Konditionen sowie besondere individuelle Angebote unterbreiten. Diesen Vorteil genießt der Kläger offenkundig auch nicht nur zu Beginn seiner Tätigkeit als Versicherungsmakler, sondern während der gesamten Zeit seiner Kooperation mit der AG. Würde diese beendet, ginge er dieser Möglichkeiten verlustig und würde dadurch einen erheblichen Wettbewerbsnachteil gegenüber anderen, bei der AG oder vergleichbaren Maklerpools angebundenen Versicherungsmaklern erleiden.
Die Zusammenarbeit des Klägers mit der AG hat nach alledem entgegen seiner Auffassung nicht nur eine untergeordnete Bedeutung, die etwa mit der Zusammenarbeit eines Zahnarztes mit einer „zahnärztlichen Verrechnungsstelle“ zu vergleichen wäre. Ein Zahnarzt, der eine „zahnärztliche Verrechnungsstelle“ mit der Abrechnung seiner Vergütungsansprüche betraut, lagert ausschließlich reine Büroarbeiten aus, die er auch durch eigenes Personal erledigen lassen könnte. Die „zahnärztliche Verrechnungsstelle“ verschafft dem Zahnarzt weder faktisch einen Marktzugang noch verbessert sie seine Wettbewerbsposition am Markt gegenüber Zahnärzten, die ihre Abrechnungen durch eigenes Personal erstellen lassen. Der Kläger nimmt zwar auch Bürodienstleistungen der AG wie etwa die Archivierung von Geschäftsvorgängen in Anspruch. Darin erschöpft sich aber nicht seine Geschäftsbeziehung mit der AG. Der entscheidende Unterschied liegt darin, dass der Kläger durch die Zusammenarbeit mit der AG erhebliche Wettbewerbsvorteile gegenüber etablierten freien Alleinmaklern genießt.
Davon abgesehen liegt in der weitgehenden Entlastung des Klägers von sog. „backoffice- Tätigkeiten“ durch die AG auch ein weiterer Baustein in der bestehenden wirtschaftlichen Abhängigkeit des Klägers von dieser. Der Kläger hat erklärt, im Bereich der Versicherungsvermittlung sei es in den letzten Jahren zu nachhaltigen Verschärfungen von Dokumentationsanforderungen usw. gekommen. Der administrative Aufwand habe erheblich zugenommen. Dies habe wiederum zur Folge, dass der Versicherungsmakler, der alle administrativen Themen selbst bearbeite, hierfür erhebliche Zeit aufzuwenden habe, die ihm für seine eigentliche Tätigkeit, nämlich die Beratung und den Vertrieb, fehlten. Der Kläger könnte zwar eine Person für die administrativen Arbeiten einstellen. Aufgrund seiner Bestandsgröße, seiner eigenen Infrastruktur und der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens sei für den Kläger eine generelle Umstrukturierung im Falle eines Wegfalls der Kooperation mit der AG derzeit schwerlich denkbar. Der Kläger ist damit letztlich auch auf die Erledigung administrativer Arbeiten durch die AG angewiesen, damit er seine Tätigkeit als freier Versicherungsmakler mit wirtschaftlichem Erfolg ausüben kann.
Diese vom Kläger selbst offengelegten Zusammenhänge dokumentieren, dass er in erheblichem Umfang von der AG wirtschaftlich abhängig und damit in typischer Weise sozial schutzbedürftig ist.
Unterstrichen wird dies noch durch den weiteren Umstand, dass der Kläger seine Vergütung von der AG erhält. Das BSG hat festgestellt, dass ein Auftragsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 9b) SGB VI einen Vergütungsanspruch nicht begriffsnotwendig voraussetzt und ein solches Auftragsverhältnis auch ohne direkten Vergütungsanspruch wirtschaftliche Abhängigkeit und damit soziale Schutzbedürftigkeit indizieren kann (BSG, Urteil vom 4. November 2009, B 12 R 3/08 R, juris Rn. 28). Ein Fehlen eines direkten Vergütungsanspruchs spricht also nicht durchgreifend gegen ein Auftragsverhältnis im Sinne dieser Bestimmung. Umgekehrt ist jedoch das Bestehen eines derartigen unmittelbaren und wirtschaftlichen nahezu ausschließlichen Vergütungsanspruchs des Klägers gegenüber der AG durchaus ein Indiz für ein alleiniges Auftragsverhältnis zur AG selbst. In der Vertriebsvereinbarung sind die Voraussetzungen für die Auszahlung der Provision und deren Höhe festgelegt. Dieser Umstand indiziert eine wirtschaftliche Abhängigkeit und damit ebenfalls typisierend soziale Schutzbedürftigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 23 April 2015, B 5 RE 21/14 R, juris Rn. 28).
Es mag zwar sein, dass der Kläger auch rechtlich die Möglichkeit hat, nach Maßgabe einer Honorarvereinbarung abzurechnen. Derartiges ist in den aktuellen Maklerverträgen mit den einzelnen Kunden in der Nr. 7 ausdrücklich geregelt. Eine wirtschaftliche Bedeutung hat diese bloße rechtliche Möglichkeit für den Kläger aber nicht.
Selbstverständlich hat im wirtschaftlichen Ergebnis letztlich der Endkunde die Vergütung des Klägers durch seine Versicherungsprämien zu finanzieren. Wie hoch der Anteil des Klägers an dieser wirtschaftlich durch den Endkunden finanzierten Vergütung ist, wird aber wiederum maßgeblich durch die AG bestimmt. Darüber hinaus hat die Tatsache, dass ein Endkunde durch seine Versicherungsprämien den von der AG an den Kläger ausgekehrten Vergütungsanteil in wirtschaftlicher Hinsicht finanziert, ihren wesentlichen Grund auch wiederum darin, dass der Kläger durch seine Anbindung an die AG überhaupt erst in die Lage versetzt wird, diesen Endkunden als Prämien- und damit wirtschaftlichen Vergütungszahler zu gewinnen.
Als Auftraggeber im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 9 b) SGB VI sind damit nicht die einzelnen Maklerkunden des Klägers anzusehen, sondern die AG. Diese werden nur deshalb Kunden des Klägers, weil dieser selbst Kunde der AG ist. So sind etwa auch die einzelnen Kunden eines Franchiseunternehmers, die bei diesem Produkte erwerben, nach der Rechtsprechung des BSG nicht dessen Auftraggeber. Ein Franchiseunternehmer ist vielmehr auch nur für einen einzelnen Auftraggeber, nämlich den Franchisegeber als „Absatzherren“, tätig (BSG
Eine Einvernahme des Zeugen Y. konnte unterbleiben. Der Senat kann als wahr unterstellen, dass Herrn Y. kein Fall bekannt ist, in dem ein Versicherungsmakler mit der beim Kläger vorliegenden Konstellation der Versicherungspflicht gemäß § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI unterfällt. Auswirkungen für die Entscheidung des Senats hat dies jedoch nicht.
Schließlich ist auch unerheblich, ob und inwieweit die IHK oder die BaFin bei der Zugrundelegung der hier vertretenen Auffassung, der Kläger sei selbstständiger Versicherungsmakler, werde aber nur für einen Auftraggeber tätig, ihre Aufsichtspflichten verletzen. Ob der Kläger mit der vorliegenden Vertragsgestaltung die gesetzlichen Bestimmungen einhält, über die von diesen Institutionen gewacht wird, ist allein von diesen zu entscheiden. Die Beklagte ist hingegen allein gehalten, der sich aus § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI ergebenden rentenversicherungsrechtlichen Rechtslage Geltung zu verschaffen.
Der Kläger ist damit ab 2. Februar 2013 in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig.
Einwände gegen die Höhe der von der Beklagten festgesetzten Beiträge hat der Kläger nicht erhoben. Fehler bei der Berechnung sind für den Senat auch nicht ersichtlich. Der Bescheid vom 8. März 2013 sowie die weiteren Bescheide vom 18. Dezember 2013, 19. Dezember 2014 und 16. Dezember 2015, in denen die Höhe der Beiträge (neu) festgesetzt wurde, sind daher ebenfalls nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) berücksichtigt, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht ersichtlich.
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Annotations
Versicherungspflichtig sind selbständig tätige
- 1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, - 2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, - 3.
Hebammen und Entbindungspfleger, - 4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen, - 5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes, - 6.
Hausgewerbetreibende, - 7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen, - 8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt, - 9.
Personen, die - a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und - b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
- 1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben, - 2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind, - 3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.
(1) Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen vermitteln will (Versicherungsvermittler), bedarf nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer. Versicherungsvermittler ist, wer
- 1.
als Versicherungsvertreter eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen oder eines Versicherungsvertreters damit betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen oder - 2.
als Versicherungsmakler für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherungsunternehmen oder einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein.
- 1.
das Mitwirken bei der Verwaltung und Erfüllung von Versicherungsverträgen, insbesondere im Schadensfall, - 2.
wenn der Versicherungsnehmer einen Versicherungsvertrag unmittelbar oder mittelbar über die Website oder das andere Medium abschließen kann, - a)
die Bereitstellung von Informationen über einen oder mehrere Versicherungsverträge auf Grund von Kriterien, die ein Versicherungsnehmer über eine Website oder andere Medien wählt, sowie - b)
die Erstellung einer Rangliste von Versicherungsprodukten, einschließlich eines Preis- und Produktvergleichs oder eines Rabatts auf den Preis eines Versicherungsvertrags.
(2) Wer gewerbsmäßig über Versicherungen oder Rückversicherungen beraten will (Versicherungsberater), bedarf nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer. Versicherungsberater ist, wer ohne von einem Versicherungsunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein
- 1.
den Auftraggeber bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall auch rechtlich berät, - 2.
den Auftraggeber gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich vertritt oder - 3.
für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt.
(3) Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 1 dürfen kein Gewerbe nach Absatz 2 Satz 1 und Gewerbetreibende nach Absatz 2 Satz 1 dürfen kein Gewerbe nach Absatz 1 Satz 1 ausüben.
(4) Eine Erlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 kann inhaltlich beschränkt und mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Versicherungsnehmer erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Nebenbestimmungen zulässig. Über den Erlaubnisantrag ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 unterliegt die Industrie- und Handelskammer der Aufsicht der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde.
(5) Eine Erlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 ist zu versagen, wenn
- 1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, - 2.
der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt, - 3.
der Antragsteller den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer gleichwertigen Garantie nicht erbringen kann oder - 4.
der Antragsteller nicht durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung nachweist, dass er die für die Versicherungsvermittlung oder Versicherungsberatung notwendige Sachkunde über die versicherungsfachlichen, insbesondere hinsichtlich Bedarf, Angebotsformen und Leistungsumfang, und die rechtlichen Grundlagen sowie die Kundenberatung besitzt.
- 1.
selbst Versicherungen vermittelt oder über Versicherungen berät oder - 2.
für diese Tätigkeiten in der Leitung des Gewerbebetriebs verantwortlich ist.
(6) Auf Antrag hat die zuständige Industrie- und Handelskammer einen Gewerbetreibenden, der die Versicherung als Ergänzung der im Rahmen seiner Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen vermittelt, von der Erlaubnispflicht nach Absatz 1 Satz 1 auszunehmen, wenn er nachweist, dass
- 1.
er seine Tätigkeit als Versicherungsvermittler unmittelbar im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsvermittler, die Inhaber einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 sind, oder eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen ausübt, - 2.
für ihn eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine gleichwertige Garantie nach Maßgabe des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 3 besteht und - 3.
er zuverlässig sowie angemessen qualifiziert ist und nicht in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt.
(7) Abweichend von Absatz 1 bedarf ein Versicherungsvermittler keiner Erlaubnis, wenn er
- 1.
seine Tätigkeit als Versicherungsvermittler ausschließlich im Auftrag eines oder, wenn die Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz stehen, mehrerer Versicherungsunternehmen ausübt, die im Inland zum Geschäftsbetrieb befugt sind, und durch das oder die Versicherungsunternehmen für ihn die uneingeschränkte Haftung aus seiner Vermittlertätigkeit übernommen wird oder - 2.
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist und die Eintragung in ein Register nach Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19) nachweisen kann.
(8) Keiner Erlaubnis bedarf ferner ein Gewerbetreibender,
- 1.
wenn er als Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit - a)
nicht hauptberuflich Versicherungen vermittelt, - b)
diese Versicherungen eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder zur Erbringung einer Dienstleistung darstellen und - c)
diese Versicherungen das Risiko eines Defekts, eines Verlusts oder einer Beschädigung der Ware oder der Nichtinanspruchnahme der Dienstleistung oder die Beschädigung, den Verlust von Gepäck oder andere Risiken im Zusammenhang mit einer bei dem Gewerbetreibenden gebuchten Reise abdecken und - aa)
die Prämie bei zeitanteiliger Berechnung auf Jahresbasis einen Betrag von 600 Euro nicht übersteigt oder - bb)
die Prämie je Person abweichend von Doppelbuchstabe aa einen Betrag von 200 Euro nicht übersteigt, wenn die Versicherung eine Zusatzleistung zu einer einleitend genannten Dienstleistung mit einer Dauer von höchstens drei Monaten darstellt;
- 2.
wenn er als Bausparkasse oder als von einer Bausparkasse beauftragter Vermittler für Bausparer Versicherungen im Rahmen eines Kollektivvertrages vermittelt, die Bestandteile der Bausparverträge sind, und die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Rückzahlungsforderungen der Bausparkasse aus gewährten Darlehen abzusichern oder - 3.
wenn er als Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Darlehens- und Leasingverträgen Restschuldversicherungen vermittelt, deren Jahresprämie einen Betrag von 500 Euro nicht übersteigt.
(9) Gewerbetreibende nach den Absätzen 1, 2, 6 und 7 Satz 1 Nummer 1 dürfen unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkende Personen nur beschäftigen, wenn sie deren Zuverlässigkeit geprüft haben und sicherstellen, dass diese Personen über die für die Vermittlung der jeweiligen Versicherung sachgerechte Qualifikation verfügen. Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 1 bis 4, Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigten müssen sich in einem Umfang von 15 Stunden je Kalenderjahr nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 34e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c weiterbilden. Die Pflicht nach Satz 2 gilt nicht für Gewerbetreibende nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und deren bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkende Beschäftigte, soweit sie lediglich Versicherungen vermitteln, die eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder zur Erbringung einer Dienstleistung darstellen. Im Falle des Satzes 2 ist es für den Gewerbetreibenden ausreichend, wenn der Weiterbildungsnachweis durch eine im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit angemessene Zahl von beim Gewerbetreibenden beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird, denen die Aufsicht über die direkt bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Personen übertragen ist und die den Gewerbetreibenden vertreten dürfen. Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Gewerbetreibende eine natürliche Person ist und
- 1.
selbst Versicherungen vermittelt oder über Versicherungen berät oder - 2.
in der Leitung des Gewerbebetriebs für diese Tätigkeiten verantwortlich ist.
(10) Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 sind verpflichtet, sich und die Personen, die für die Vermittlung oder Beratung in leitender Position verantwortlich sind, unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Register nach § 11a Absatz 1 Satz 1 nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 11a Absatz 5 eintragen zu lassen. Änderungen der im Register gespeicherten Angaben sind der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen. Im Falle des § 48 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes wird mit der Mitteilung an die Registerbehörde zugleich die uneingeschränkte Haftung nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 durch das Versicherungsunternehmen übernommen. Diese Haftung besteht nicht für Vermittlertätigkeiten, wenn die Angaben zu dem Gewerbetreibenden aus dem Register gelöscht sind wegen einer Mitteilung nach § 48 Absatz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
(11) Die zuständige Behörde kann jede in das Gewerbezentralregister nach § 149 Absatz 2 einzutragende, nicht mehr anfechtbare Entscheidung wegen Verstoßes gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer Rechtsverordnung nach § 34e öffentlich bekannt machen. Die Bekanntmachung erfolgt durch Eintragung in das Register nach § 11a Absatz 1. Die zuständige Behörde kann von einer Bekanntmachung nach Satz 1 absehen, diese verschieben oder eine Bekanntmachung auf anonymer Basis vornehmen, wenn eine Bekanntmachung personenbezogener Daten unverhältnismäßig wäre oder die Bekanntmachung nach Satz 1 die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen gefährden würde. Eine Bekanntmachung nach Satz 1 ist fünf Jahre nach ihrer Bekanntmachung zu löschen. Abweichend von Satz 4 sind personenbezogene Daten zu löschen, sobald ihre Bekanntmachung nicht mehr erforderlich ist.
(12) Die Industrie- und Handelskammern richten Verfahren ein zur Annahme von Meldungen über mögliche oder tatsächliche Verstöße gegen die zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 ergangenen Vorschriften, bei denen es ihre Aufgabe ist, deren Einhaltung zu überwachen. Die Meldungen können auch anonym abgegeben werden. § 4 Absatz 2 sowie die §§ 5 bis 11, 24, 25 und 27 bis 31 des Hinweisgeberschutzgesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) sind entsprechend anzuwenden. Die Schutzmaßnahmen für hinweisgebende Personen im Sinne des § 1 des Hinweisgeberschutzgesetzes richten sich nach dessen Abschnitten 3 und 4.
(1) Wer gewerbsmäßig für andere Personen, ohne von ihnen auf Grund eines Vertragsverhältnisses ständig damit betraut zu sein, die Vermittlung von Verträgen über Anschaffung oder Veräußerung von Waren oder Wertpapieren, über Versicherungen, Güterbeförderungen, Schiffsmiete oder sonstige Gegenstände des Handelsverkehrs übernimmt, hat die Rechte und Pflichten eines Handelsmaklers.
(2) Auf die Vermittlung anderer als der bezeichneten Geschäfte, insbesondere auf die Vermittlung von Geschäften über unbewegliche Sachen, finden, auch wenn die Vermittlung durch einen Handelsmakler erfolgt, die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung.
(3) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Handelsmaklers nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
(1) Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen vermitteln will (Versicherungsvermittler), bedarf nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer. Versicherungsvermittler ist, wer
- 1.
als Versicherungsvertreter eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen oder eines Versicherungsvertreters damit betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen oder - 2.
als Versicherungsmakler für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherungsunternehmen oder einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein.
- 1.
das Mitwirken bei der Verwaltung und Erfüllung von Versicherungsverträgen, insbesondere im Schadensfall, - 2.
wenn der Versicherungsnehmer einen Versicherungsvertrag unmittelbar oder mittelbar über die Website oder das andere Medium abschließen kann, - a)
die Bereitstellung von Informationen über einen oder mehrere Versicherungsverträge auf Grund von Kriterien, die ein Versicherungsnehmer über eine Website oder andere Medien wählt, sowie - b)
die Erstellung einer Rangliste von Versicherungsprodukten, einschließlich eines Preis- und Produktvergleichs oder eines Rabatts auf den Preis eines Versicherungsvertrags.
(2) Wer gewerbsmäßig über Versicherungen oder Rückversicherungen beraten will (Versicherungsberater), bedarf nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer. Versicherungsberater ist, wer ohne von einem Versicherungsunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein
- 1.
den Auftraggeber bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall auch rechtlich berät, - 2.
den Auftraggeber gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich vertritt oder - 3.
für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt.
(3) Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 1 dürfen kein Gewerbe nach Absatz 2 Satz 1 und Gewerbetreibende nach Absatz 2 Satz 1 dürfen kein Gewerbe nach Absatz 1 Satz 1 ausüben.
(4) Eine Erlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 kann inhaltlich beschränkt und mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Versicherungsnehmer erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Nebenbestimmungen zulässig. Über den Erlaubnisantrag ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 unterliegt die Industrie- und Handelskammer der Aufsicht der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde.
(5) Eine Erlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 ist zu versagen, wenn
- 1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, - 2.
der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt, - 3.
der Antragsteller den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer gleichwertigen Garantie nicht erbringen kann oder - 4.
der Antragsteller nicht durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung nachweist, dass er die für die Versicherungsvermittlung oder Versicherungsberatung notwendige Sachkunde über die versicherungsfachlichen, insbesondere hinsichtlich Bedarf, Angebotsformen und Leistungsumfang, und die rechtlichen Grundlagen sowie die Kundenberatung besitzt.
- 1.
selbst Versicherungen vermittelt oder über Versicherungen berät oder - 2.
für diese Tätigkeiten in der Leitung des Gewerbebetriebs verantwortlich ist.
(6) Auf Antrag hat die zuständige Industrie- und Handelskammer einen Gewerbetreibenden, der die Versicherung als Ergänzung der im Rahmen seiner Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen vermittelt, von der Erlaubnispflicht nach Absatz 1 Satz 1 auszunehmen, wenn er nachweist, dass
- 1.
er seine Tätigkeit als Versicherungsvermittler unmittelbar im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsvermittler, die Inhaber einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 sind, oder eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen ausübt, - 2.
für ihn eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine gleichwertige Garantie nach Maßgabe des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 3 besteht und - 3.
er zuverlässig sowie angemessen qualifiziert ist und nicht in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt.
(7) Abweichend von Absatz 1 bedarf ein Versicherungsvermittler keiner Erlaubnis, wenn er
- 1.
seine Tätigkeit als Versicherungsvermittler ausschließlich im Auftrag eines oder, wenn die Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz stehen, mehrerer Versicherungsunternehmen ausübt, die im Inland zum Geschäftsbetrieb befugt sind, und durch das oder die Versicherungsunternehmen für ihn die uneingeschränkte Haftung aus seiner Vermittlertätigkeit übernommen wird oder - 2.
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist und die Eintragung in ein Register nach Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19) nachweisen kann.
(8) Keiner Erlaubnis bedarf ferner ein Gewerbetreibender,
- 1.
wenn er als Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit - a)
nicht hauptberuflich Versicherungen vermittelt, - b)
diese Versicherungen eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder zur Erbringung einer Dienstleistung darstellen und - c)
diese Versicherungen das Risiko eines Defekts, eines Verlusts oder einer Beschädigung der Ware oder der Nichtinanspruchnahme der Dienstleistung oder die Beschädigung, den Verlust von Gepäck oder andere Risiken im Zusammenhang mit einer bei dem Gewerbetreibenden gebuchten Reise abdecken und - aa)
die Prämie bei zeitanteiliger Berechnung auf Jahresbasis einen Betrag von 600 Euro nicht übersteigt oder - bb)
die Prämie je Person abweichend von Doppelbuchstabe aa einen Betrag von 200 Euro nicht übersteigt, wenn die Versicherung eine Zusatzleistung zu einer einleitend genannten Dienstleistung mit einer Dauer von höchstens drei Monaten darstellt;
- 2.
wenn er als Bausparkasse oder als von einer Bausparkasse beauftragter Vermittler für Bausparer Versicherungen im Rahmen eines Kollektivvertrages vermittelt, die Bestandteile der Bausparverträge sind, und die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Rückzahlungsforderungen der Bausparkasse aus gewährten Darlehen abzusichern oder - 3.
wenn er als Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Darlehens- und Leasingverträgen Restschuldversicherungen vermittelt, deren Jahresprämie einen Betrag von 500 Euro nicht übersteigt.
(9) Gewerbetreibende nach den Absätzen 1, 2, 6 und 7 Satz 1 Nummer 1 dürfen unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkende Personen nur beschäftigen, wenn sie deren Zuverlässigkeit geprüft haben und sicherstellen, dass diese Personen über die für die Vermittlung der jeweiligen Versicherung sachgerechte Qualifikation verfügen. Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 1 bis 4, Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigten müssen sich in einem Umfang von 15 Stunden je Kalenderjahr nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 34e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c weiterbilden. Die Pflicht nach Satz 2 gilt nicht für Gewerbetreibende nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und deren bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkende Beschäftigte, soweit sie lediglich Versicherungen vermitteln, die eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder zur Erbringung einer Dienstleistung darstellen. Im Falle des Satzes 2 ist es für den Gewerbetreibenden ausreichend, wenn der Weiterbildungsnachweis durch eine im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit angemessene Zahl von beim Gewerbetreibenden beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird, denen die Aufsicht über die direkt bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Personen übertragen ist und die den Gewerbetreibenden vertreten dürfen. Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Gewerbetreibende eine natürliche Person ist und
- 1.
selbst Versicherungen vermittelt oder über Versicherungen berät oder - 2.
in der Leitung des Gewerbebetriebs für diese Tätigkeiten verantwortlich ist.
(10) Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 sind verpflichtet, sich und die Personen, die für die Vermittlung oder Beratung in leitender Position verantwortlich sind, unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Register nach § 11a Absatz 1 Satz 1 nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 11a Absatz 5 eintragen zu lassen. Änderungen der im Register gespeicherten Angaben sind der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen. Im Falle des § 48 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes wird mit der Mitteilung an die Registerbehörde zugleich die uneingeschränkte Haftung nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 durch das Versicherungsunternehmen übernommen. Diese Haftung besteht nicht für Vermittlertätigkeiten, wenn die Angaben zu dem Gewerbetreibenden aus dem Register gelöscht sind wegen einer Mitteilung nach § 48 Absatz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
(11) Die zuständige Behörde kann jede in das Gewerbezentralregister nach § 149 Absatz 2 einzutragende, nicht mehr anfechtbare Entscheidung wegen Verstoßes gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer Rechtsverordnung nach § 34e öffentlich bekannt machen. Die Bekanntmachung erfolgt durch Eintragung in das Register nach § 11a Absatz 1. Die zuständige Behörde kann von einer Bekanntmachung nach Satz 1 absehen, diese verschieben oder eine Bekanntmachung auf anonymer Basis vornehmen, wenn eine Bekanntmachung personenbezogener Daten unverhältnismäßig wäre oder die Bekanntmachung nach Satz 1 die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen gefährden würde. Eine Bekanntmachung nach Satz 1 ist fünf Jahre nach ihrer Bekanntmachung zu löschen. Abweichend von Satz 4 sind personenbezogene Daten zu löschen, sobald ihre Bekanntmachung nicht mehr erforderlich ist.
(12) Die Industrie- und Handelskammern richten Verfahren ein zur Annahme von Meldungen über mögliche oder tatsächliche Verstöße gegen die zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 ergangenen Vorschriften, bei denen es ihre Aufgabe ist, deren Einhaltung zu überwachen. Die Meldungen können auch anonym abgegeben werden. § 4 Absatz 2 sowie die §§ 5 bis 11, 24, 25 und 27 bis 31 des Hinweisgeberschutzgesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) sind entsprechend anzuwenden. Die Schutzmaßnahmen für hinweisgebende Personen im Sinne des § 1 des Hinweisgeberschutzgesetzes richten sich nach dessen Abschnitten 3 und 4.
Versicherungspflichtig sind selbständig tätige
- 1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, - 2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, - 3.
Hebammen und Entbindungspfleger, - 4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen, - 5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes, - 6.
Hausgewerbetreibende, - 7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen, - 8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt, - 9.
Personen, die - a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und - b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
- 1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben, - 2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind, - 3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.
(1) Wer gewerbsmäßig für andere Personen, ohne von ihnen auf Grund eines Vertragsverhältnisses ständig damit betraut zu sein, die Vermittlung von Verträgen über Anschaffung oder Veräußerung von Waren oder Wertpapieren, über Versicherungen, Güterbeförderungen, Schiffsmiete oder sonstige Gegenstände des Handelsverkehrs übernimmt, hat die Rechte und Pflichten eines Handelsmaklers.
(2) Auf die Vermittlung anderer als der bezeichneten Geschäfte, insbesondere auf die Vermittlung von Geschäften über unbewegliche Sachen, finden, auch wenn die Vermittlung durch einen Handelsmakler erfolgt, die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung.
(3) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Handelsmaklers nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
(1) Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.
(2) Wer, ohne selbständig im Sinne des Absatzes 1 zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, gilt als Angestellter.
(3) Der Unternehmer kann auch ein Handelsvertreter sein.
(4) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Handelsvertreters nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
Versicherungspflichtig sind selbständig tätige
- 1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, - 2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, - 3.
Hebammen und Entbindungspfleger, - 4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen, - 5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes, - 6.
Hausgewerbetreibende, - 7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen, - 8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt, - 9.
Personen, die - a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und - b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
- 1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben, - 2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind, - 3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.
(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.
(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.
Versicherungspflichtig sind selbständig tätige
- 1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, - 2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, - 3.
Hebammen und Entbindungspfleger, - 4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen, - 5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes, - 6.
Hausgewerbetreibende, - 7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen, - 8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt, - 9.
Personen, die - a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und - b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
- 1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben, - 2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind, - 3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.
Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.
Versicherungspflichtig sind selbständig tätige
- 1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, - 2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, - 3.
Hebammen und Entbindungspfleger, - 4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen, - 5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes, - 6.
Hausgewerbetreibende, - 7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen, - 8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt, - 9.
Personen, die - a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und - b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
- 1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben, - 2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind, - 3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.
(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn
- 1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und - 2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.
(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.
(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.
(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.
Versicherungspflichtig sind selbständig tätige
- 1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, - 2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, - 3.
Hebammen und Entbindungspfleger, - 4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen, - 5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes, - 6.
Hausgewerbetreibende, - 7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen, - 8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt, - 9.
Personen, die - a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und - b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
- 1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben, - 2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind, - 3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.
(1) Wer gewerbsmäßig für andere Personen, ohne von ihnen auf Grund eines Vertragsverhältnisses ständig damit betraut zu sein, die Vermittlung von Verträgen über Anschaffung oder Veräußerung von Waren oder Wertpapieren, über Versicherungen, Güterbeförderungen, Schiffsmiete oder sonstige Gegenstände des Handelsverkehrs übernimmt, hat die Rechte und Pflichten eines Handelsmaklers.
(2) Auf die Vermittlung anderer als der bezeichneten Geschäfte, insbesondere auf die Vermittlung von Geschäften über unbewegliche Sachen, finden, auch wenn die Vermittlung durch einen Handelsmakler erfolgt, die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung.
(3) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Handelsmaklers nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
(1) Versicherungsvermittler im Sinn dieses Gesetzes sind Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler. Die §§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c gelten für Versicherungsvermittler entsprechend. Versicherungsvermittler ist auch, wer eine Vertriebstätigkeit im Sinne von § 1a Absatz 2 ausführt, ohne dass die Voraussetzungen des nachfolgenden Absatzes 2 oder 3 vorliegen.
(2) Versicherungsvertreter im Sinn dieses Gesetzes ist, wer von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.
(3) Versicherungsmakler im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Als Versicherungsmakler gilt, wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er erbringe seine Leistungen als Versicherungsmakler nach Satz 1.
(4) Versicherungsberater im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall berät oder gegenüber dem Versicherer außergerichtlich vertritt, ohne von einem Versicherer einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein. Die §§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c gelten für Versicherungsberater entsprechend.
Versicherungspflichtig sind selbständig tätige
- 1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, - 2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, - 3.
Hebammen und Entbindungspfleger, - 4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen, - 5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes, - 6.
Hausgewerbetreibende, - 7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen, - 8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt, - 9.
Personen, die - a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und - b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
- 1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben, - 2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind, - 3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.