A.
Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin (Bf.) ab 1.1.2018 auch die Kosten der Unterkunft tragen muss.
Der 1979 geborene Antragsteller bezieht von der Bf. Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Er leidet an einer psychischen Erkrankung. Er lebt seit dem 01.09.2009 in einer knapp 65 m2 großen Zwei-Zimmer-Wohnung, die von der Mutter des Antragstellers angemietet wurde. Die Mietzahlungen erfolgen über das Konto der Mutter. Bis zum 30.11.2012 lebte er zusammen mit seiner Mutter in der Wohnung; seitdem bewohnt er diese allein. Die Kosten der Unterkunft wurden bis 31.12.2017 von der Beschwerdeführerin getragen.
Am 26.04.2017 teilte der Antragsteller der Antragsgegnerin erstmals mit, dass die Miete für die Wohnung um 87,30 Euro auf 858,30 Euro erhöht worden sei und beantragte unter Vorlage des Mieterhöhungsverlangens und der Zustimmung seiner Mutter die Übernahme höherer Kosten der Unterkunft. Daraufhin forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21.6.2017/19.07.2017 erstmalig die Vorlage eines Untermietvertrages/einer Nutzungsvereinbarung zwischen dem Antragsteller und seiner Mutter (436 Beklagtenakte) bzw. den Nachweis, dass der Mietvertrag auf ihn umgeschrieben worden sei.
Am 08.09.2017 legte die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers auf Nachfrage der Bf. einen auf den 01.01.2015 datierten Untermietvertrag vor.
Mit Bescheid vom 08.12.2017 bewilligte die Bf. dem Antragsteller Grundsicherungsleistungen in Höhe von monatlich 837,85 Euro für die Zeit vom 01.01.2018 bis 31.12.2018. Hierbei ließ sie die vom Antragsteller geltend gemachten Kosten der Unterkunft unberücksichtigt. Der Antragsteller sei nicht vertraglich verpflichtet, Miete zu zahlen. Mit Schreiben vom 29.12.2017 erhob die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers Widerspruch gegen diesen Bescheid, über den noch nicht entschieden wurde. Mit einem weiteren Bescheid vom 08.12.2017 lehnte die Bf. die zuvor beantragte Berücksichtigung der erhöhten Miete ab. Es bestünden erhebliche Zweifel, ob der Antragsteller einer ernsthaften Mietforderung ausgesetzt sei. Mit Schreiben vom 05.01.2018 erhob die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers Widerspruch gegen diesen Bescheid, über den noch nicht entschieden wurde.
Am 21.12.2017 übersandte der Antragsteller einen Untermietvertrag (handschriftlich ausgefüllt, Formularmietvertrag) vom gleichen Tag für den Zeitraum ab 01.01.2018, nach dem die monatliche Kaltmiete 700 € und die Nebenkostenpauschale 189 € betragen. Zugleich legte er ein Mieterhöhungsverlangen des Vermieters vom 29.11.2017 vor, nach dem die Grundmiete ab 01.02.2018 684,09 € beträgt.
Am 03.01.2018 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beim Sozialgericht München (SG). Zum Jahreswechsel 2017/2018 sei die Miete für die Wohnung erneut erhöht worden. Ausweislich des dem Antrag beigefügten Untermietvertrages vom 14.12.2017 (Computerausdruck) betrage die Gesamtmiete nunmehr 889,00 Euro (700 Euro Nettokaltmiete zuzüglich Nebenkosten in Höhe von 189 Euro). Der Antragsteller sei nicht in der Lage, mit den bewilligten Leistungen die Miete zu bezahlen. Da er aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes nicht in der Lage sei, in eine andere Wohnung umzuziehen, seien die Mietkosten in voller Höhe von der Antragsgegnerin zu berücksichtigen. An seiner Pflicht zur Zahlung des vereinbarten Mietzinses bestehe kein Zweifel. Diese lasse sich zum einen dem vorgelegten Untermietvertrag entnehmen, zum anderen werde diese durch die Mutter des Antragstellers bestätigt. Demnach bezahle die Mutter des Antragstellers als Hauptmieterin die Miete an ihren Vermieter per Lastschrifteinzug von ihrem Konto, auf das auch die Grundsicherungsleistungen des Antragstellers von der Antragsgegnerin überwiesen und mit der Miete verrechnet würden. Ebenso verrechne sie auf diesem Konto die Kosten für die Arztrechnungen, Medikamente, Zuzahlungen etc. ihres Sohnes. Sie sei als Rentnerin auch nicht in der Lage, die monatlichen Mietzahlungen für ihren Sohn zu übernehmen.
Die Bf. trug vor, dass der Antragsteller keiner ernsthaften Untermietforderung ausgesetzt sei. Bis 08.09.2017 habe überhaupt kein Untermietvertrag vorgelegen. Auf diesen Umstand habe auch bereits das SG in seinem Beschluss vom 05.07.2013 im Verfahren S 22 SO 311/13 ER hingewiesen. Der am 08.09.2017 vorgelegte, auf den 01.01.2015 datierte Untermietvertrag weise diverse Ungereimtheiten auf. Auch der nunmehr vorgelegte Untermietvertrag lasse Zweifel an seiner Ernsthaftigkeit aufkommen. Hierfür spreche bereits, dass es nunmehr zwei unterschiedliche, an verschiedenen Tagen ausgefertigte Versionen gebe. Außerdem überstiegen die nunmehr geltend gemachten Mietkosten die Mietobergrenze der Antragsgegnerin.
Mit Beschluss vom 28.02.2018 verpflichtete das SG die Beschwerdeführerin vorläufig, dem Antragsteller ab 01.01.2018 längstens bis zur Entscheidung in der Hauptsache höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung unter Berücksichtigung einer Brutto-Monatsmiete von 889 € zu gewähren. Die Kammer gehe davon aus, dass jedenfalls ab dem 01.01.2018 ein Untermietvertrag zwischen dem Antragsteller und seiner Mutter, der Hauptmieterin der Wohnung, geschlossen worden sei.
Mietzinsforderungen aus Mietverträgen zwischen Angehörigen könnten grundsätzlich vom Leistungsträger zu übernehmende tatsächliche Aufwendungen für die Unterkunft sein. Auch ein nur mündlich abgeschlossener Mietvertrag stehe der Wirksamkeit einer Mietforderung nicht entgegen. Nach Auffassung der Kammer sei der Untermietvertrag nicht nur zum Schein abgeschlossen worden. Selbst wenn die Beschwerdeführerin die Wirksamkeit des auf den 01.01.2015 adressierten Untermietvertrages in Zweifel ziehe, habe dies nach Auffassung der Kammer keine Auswirkung auf den zum 01.01.2018 geänderten Mietvertrag. Die Kammer halte es für plausibel und nachvollziehbar, dass die Mutter des Antragstellers nicht in der Lage sei, neben ihrer eigenen Miete auch die volle Miete des Sohnes zu bezahlen.
Gegen den am 01.03.2018 zugestellten Beschluss legte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13.03.2018, beim Landessozialgericht eingegangen am 15.03.2018, Beschwerde ein.
Sie beantragt,
den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abzulehnen.
Die Tatsache, dass es bis zum 08.09.2017 überhaupt keinen Untermietvertrag gegeben habe und der dann im September 2017 vorgelegte Untermietvertrag vom 01.01.2015 zahlreiche Ungereimtheiten aufgewiesen habe, habe Auswirkungen auf die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verpflichtung. Zudem sei das SG auch nicht auf die Tatsache eingegangen, dass zwei unterschiedliche Ausfertigungen des zum 01.01.2018 abgeschlossenen Untermietvertrags vorgelegt worden seien. Nicht zu akzeptieren sei auch, dass die Grundmiete im ab 01.01.2018 geltenden Untermietvertrag mit 700 € höher angesetzt sei als die vom Vermieter ab 01.02.2018 verlangte Grundmiete von 684,09 €. Sie sei nicht bereit, höhere als die sich aus dem Hauptmietverhältnis ergebenden Kosten zu akzeptieren.
Die Bevollmächtigte des Antragstellers beantragte,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Zweifel der Beschwerdeführerin seien nicht nachvollziehbar. Der Antragsteller sei gegenüber seiner Mutter verpflichtet, die monatlichen Mietzahlungen zu bezahlen. Dies sei durch den vorgelegten Untermietvertrag und eine entsprechende Erklärung der Mutter des Antragstellers glaubhaft gemacht. Im Übrigen sei ein mündlicher Untermietvertrag grundsätzlich ausreichend. Dies sei zu Beginn des Untermietverhältnisses entsprechend festgehalten worden. Da der Antragsteller in der Folge aufgefordert worden sei, einen Untermietvertrag vorzulegen, habe der Antragsteller einen entsprechenden Untermietvertrag mit seiner Mutter unterzeichnet und wohl erstmals im Jahre 2015 eingereicht. Der Umstand, dass der zum 01.01.2018 geänderte Mietvertrag zum einen in handschriftlicher Form und zum anderen in getippter Form vorliege, dürfte auf dessen Wirksamkeit keinen Einfluss haben.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die beigezogenen Akten der Beschwerdeführerin Bezug genommen.
B.
I.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 172 Abs. 1 SGG statthaft. Insbesondere ist sie nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen, da der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 750 € überschreitet (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).
Sie ist jedoch teilweise unzulässig und war zu verwerfen, soweit sie sich auf den Zeitraum bis zur Bekanntgabe der Entscheidung des Senats bezieht. Der Senat hält insoweit an seinem Beschluss vom 08.02.2017, L 8 SO 269/16 B ER fest und präzisiert ihn dahingehend, dass bezüglich des Zeitraums, für den aufgrund des positiven Beschlusses des SG Leistungen bereits erbracht oder unter Missachtung der sofortigen Vollziehbarkeit der Regelungsanordnung (§ 175 SGG) rechtswidrig nicht erbracht wurden, das Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde fehlt.
1. Das Rechtsschutzbedürfnis als allgemeiner Grundsatz des Prozessrechts ist nur dann gegeben, wenn ein Kläger, Antragsteller oder Beschwerdeführer ein von der Rechtsordnung anzuerkennendes Interesse an der Inanspruchnahme der Gerichte hat. Es fehlt regelmäßig dann, wenn es einen einfacheren Weg gibt, das Ziel auch ohne gerichtliche Hilfe zu erreichen, aber auch dann, wenn eine Klage bzw. ein Rechtsmittel für den Kläger/Beschwerdeführer keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringt (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 24. April 2008 - B 9/9a SB 8/06 R -, juris Rn. 11). Davon geht der Senat für den Zeitraum bis zur Entscheidung des Landessozialgerichts über die Beschwerde aus.
a. Soweit aufgrund der Regelungsanordnung bereits Leistungen erbracht wurden, hat sich die Anordnung erschöpft; es ist eine Erledigung durch die vorläufige Erfüllung eingetreten. Ein rechtlicher oder tatsächlicher Vorteil durch eine Aufhebung der Regelungsanordnung ist nach der Auffassung des Senats nicht gegeben. Entgegen der teilweise vertretenen Meinung hat der Antragsgegner vor dem rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens keinen Rückzahlungsanspruch, wenn die vom SG erlassene einstweilige Anordnung auf seine Beschwerde aufgehoben wird (so aber Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage § 86 b Rn. 49; Burkiczak in: jurisPK-SGG, § 86 b SGG Rn. 471, 473). Der Rückzahlungsanspruch entsteht vielmehr erst mit der rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren.
Die endgültige Entscheidung, ob ein Anordnungsanspruch, d.h. ein materielles Recht und damit ein Rechtsgrund für die Leistung besteht, ist dem Hauptsacheverfahren vorbehalten, in dem eine umfassende, nicht lediglich eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgt, gegebenenfalls sogar im Rahmen eines Revisionsverfahrens durch das Bundessozialgericht. Demgegenüber ist im Beschwerdeverfahren keine endgültige, sondern lediglich eine neuerliche, vorläufige summarische Prüfung der entscheidungserheblichen Tatsachen und der entscheidungsrelevanten Rechtsfragen möglich. Deshalb schließt auch nach allgemeiner Auffassung der Umstand, dass im Verfahren über eine einstweilige Anordnung keine bindende Entscheidung über den materiellrechtlichen Anspruch möglich ist, einen Fortsetzungsfeststellungsantrag aus (vgl. z.B. Dombert in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Auflage 2017, Rn. 370), worauf der Senat bereits in seinem Beschluss vom 08.02.2017 hingewiesen hat. Unter der Annahme, dass der Rückzahlungsanspruch bereits mit der Aufhebung der einstweiligen Anordnung im Beschwerdeverfahren entsteht, also aufgrund einer summarischen Überprüfung einer summarischen Entscheidung, ist es nicht unwahrscheinlich, dass eine in der ersten Instanz zugesprochene Leistung aufgrund der Beschwerdeentscheidung zurückzuzahlen und dann nach dem rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens erneut auszuzahlen ist. Diese Vorgehensweise ist weder prozessökonomisch noch praktisch. Vielmehr ist es sinnvoll, eine vorläufig zugesprochene Leistung bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Hauptsache beim Antragsteller zu belassen.
Da im Beschwerdeverfahren lediglich eine vorläufige summarische Prüfung erfolgt, kann der Beschwerdeführer entgegen seines Vortrags auch keine Klärung offener Rechtsfragen für nachfolgende Bewilligungszeiträume erreichen (so aber Bittner in: Roos/Wahrendorf, SGG, vor § 172-178 a, Rn. 22).
Eine andere, für die Bf. günstigere Auslegung erfordert auch Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz nicht. Die Beschwerdeführerin kann sich als öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft (Art. 1 BayGO), die als kreisfreie Gemeinde gemäß Art. 80 Abs. 1 BayAGSG die Sozialhilfe im eigenen Wirkungskreis als Träger der mittelbaren Staatsverwaltung erledigt, nicht auf Grundrechte berufen, also auch nicht auf den als Individualgrundrecht ausgestalteten Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (vgl. z.B. Huber in: von Mangoldt/Klein/Starck, Bonner Grundgesetz, Kommentar, 4. Auflage, Art. 19 Rn. 378 ff., 395). Dieses formelle Grundrecht gewährt Schutz gegen Rechtsbeeinträchtigungen durch die öffentliche Gewalt, nicht jedoch für die Staatsverwaltung.
Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass das Rechtsschutzbedürfnis nur im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes fehlt und damit das Hauptsacheverfahren wirksamen Rechtsschutz bietet.
b. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt auch dann, wenn ein Beschwerdeführer wie im vorliegenden Fall unter Missachtung der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit einer vom SG erlassenen Regelungsanordnung Leistungen nicht erbringt. Der Beschwerdeführer ist als öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft (kreisfreie Gemeinde, Landkreis, Bezirk) Teil der vollziehenden Gewalt und damit nach Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz an Gesetz und Recht gebunden. Dieser Vorrang des Gesetzes verlangt, dass die Verwaltung bindende Gesetze tatsächlich ausführt (BVerfGE 25, 216, 228; 30, 292, 332) und nicht unterläuft (BVerfGE, 216, 241). Verstößt ein Leistungsträger gegen den Vorrang des Gesetzes, verhält er sich also rechtswidrig, so kann er keine Rechte geltend machen, die er bei rechtmäßigem Handeln nicht hätte.
Der Beschluss des Senats vom 8.2.2017 ist dahingehend zu präzisieren, dass das Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde gegen eine Regelungsanordnung des Sozialgerichts nicht nur dann fehlt, wenn aufgrund der Regelungsanordnung vorläufig Leistungen erbracht wurden, sich der Beschwerdeführer also rechtmäßig verhalten hat, sondern im Sinne eines Erst-recht-Schlusses auch dann, wenn der Beschwerdeführer die Regelungsanordnung in rechtswidriger Weise missachtet.
c. Wie der Senat bereits im Beschluss vom 08.02.2017 dargelegt hat, kann in atypischen Fällen ein Antrag nach § 199 Abs. 2 SGG mit dem Ziel der Aussetzung des Sofortvollzugs der Regelungsanordnung gestellt werden.
2. Demgegenüber geht der Senat für den im Beschluss vom 8.2.2017 nicht entschiedenen Fall laufender Zahlungen - der Beschluss bezog sich auf eine einmalige Zahlung - davon aus, dass insoweit für den Zeitpunkt ab der Bekanntgabe der Beschwerdeentscheidung ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben ist. Für diesen Zeitraum ist eine abweichende Entscheidung des Beschwerdegerichts nämlich möglich.
II.
Soweit die Beschwerde zulässig ist, ist sie jedoch unbegründet.
Im Beschwerdeverfahren trifft das Beschwerdegericht unter erneuter summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage eine neue Entscheidung, ohne auf die Überprüfung der Ausgangsentscheidung beschränkt zu sein (Karl in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, § 176 Rn. 11).
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer so genannten Regelungsanordnung ist, dass ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG, § 920 Abs. 1 und 2 ZPO). Der Anordnungsanspruch bezieht sich auf den materiell-rechtlichen Anspruch, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, also auf ein subjektives öffentliches Recht des Antragstellers. Er entspricht dem Streitgegenstand des Hauptsacheverfahrens. Der Anordnungsgrund bezieht sich auf die Eilbedürftigkeit; er liegt bei einer Regelungsanordnung vor, wenn die Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist. Der Antragsteller muss also darlegen, welche Nachteile zu erwarten sind, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen wird. Er muss auch plausibel vortragen, dass er keine anderen zumutbaren Möglichkeiten hat, die Nachteile einstweilen zu vermeiden oder zu kompensieren. Die dem Anordnungsanspruch und dem Anordnungsgrund zu Grunde liegenden Tatsachen müssen glaubhaft gemacht werden, wobei als Beweismittel auch eine eidesstattliche Versicherung möglich ist (§ 294 Abs. 1 ZPO). Hinsichtlich des Beweismaßes genügt also überwiegende Wahrscheinlichkeit, verbleibende Zweifel sind unschädlich (Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, § 86 b Rn. 415).
Unter Heranziehung dieser Grundsätze kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, unbegründet ist und deshalb zurückzuweisen war.
Zwischen den Beteiligten ist grundsätzlich unstreitig, dass der Antragsteller nach § 41 Abs. 3 SGB XII leistungsberechtigt ist und damit auch Anspruch auf die Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 42 Nr. 4a, § 42 a Abs. 1 SGB XII hat, sofern ein entsprechender Bedarf glaubhaft gemacht wird. Dies ist nach der Überzeugung des Senats zu bejahen. Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.01.2018 an tatsächlich einer Mietforderung für die ihm von seiner Mutter überlassenen Wohnung leisten muss.
Der Senat geht aufgrund der vorliegenden Untermietverträge vom 14.12.2017 und vom 21.12.2017, die jeweils vom Antragsteller und dessen Mutter unterzeichnet sind, davon aus, dass ein Untermietvertrag gewollt war und nicht lediglich ein Scheingeschäft vorliegt.
Bei der Beweiswürdigung ist zunächst von Bedeutung, dass die Beschwerdeführerin für rund 5 Jahre ab dem Auszug der Mutter im Jahre 2012 die Mietzahlungen bei der Bedarfsberechnung berücksichtigte und auch aufgrund des im Jahre 2013 durchgeführten sozialgerichtlichen Verfahrens nicht auf einem schriftlichen Untermietvertrag bestand. Erst mit einem Wechsel des Bearbeiters Mitte 2017 und im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Mieterhöhung durch den Antragsteller kam die Frage auf, ob der Antragsteller einen Mietvertrag vorlegen könne. In dieser Situation legte der Antragsteller dann einen - möglicherweise auf den 01.01.2015 vordatierten - Mietvertrag vor. Aus diesen Umständen kann nicht geschlossen werden, dass der Antragsteller einen nicht bestehenden Bedarf vorgetäuscht hat. In einer Gesamtschau kann aufgrund dieses Mietvertrags nicht auf eine mangelnde Glaubwürdigkeit des Antragstellers geschlossen werden, zumal aktenkundig ist, dass seine nunmehr 71-jährige Mutter als Rentnerin eine Rente von ca. 1600 € monatlich erhält und damit kaum in der Lage ist, zwei Monatsmieten von jeweils ca. 800 € zu finanzieren, die Mietkosten des Antragstellers also bei diesem geltend machen muss.
Auch aufgrund der Erklärung der Mutter im Antragsverfahren hält es der Senat für überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller tatsächlich für seine Mietkosten aufkommt und damit einen entsprechenden Bedarf hat. Anhaltspunkte dafür, dass sie eine falsche Erklärung abgegeben hat, hat der Senat nicht. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat der Senat deshalb in einer Gesamtschau keine wesentlichen Zweifel daran, dass der Bedarf für Unterkunft und Heizung in der beantragten Höhe tatsächlich besteht. Nachdem - unabhängig von der Schwierigkeit eines Nachweises - bereits ein mündlicher Mietvertrag ausreichen würde, begründet der Umstand, dass im Verfahren zwei Mietverträge für den Zeitraum ab 01.01.2018 vorgelegt wurden, keine wesentlichen Zweifel an der Verpflichtung des Antragstellers, an seine Mutter ab 01.01.2018 Miete zu zahlen, zumal sich die beiden vorgelegten Fassungen in der zentralen Frage, nämlich der Höhe der Miete, nicht unterscheiden. Auch die Miete in Höhe von 700 € spricht entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin nicht dafür, dass ein Scheingeschäft vorliegt.
Im Hinblick auf § 44 Abs. 3 Satz 1 SGB XII war die Beschwerde mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass eine vorläufige Verpflichtung der Beschwerdeführerin nur bis zum rechtskräftigen Beschluss, längstens bis 31.12.2018, bzw. bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens erfolgt.
Der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs nach § 199 Abs. 2 SGG wurde bedingt gestellt und ist deshalb unwirksam.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 177 SGG.