Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 16. Nov. 2015 - L 7 R 707/15 B ER

published on 16/11/2015 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 16. Nov. 2015 - L 7 R 707/15 B ER
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Sozialgericht München, S 56 R 1476/15, 08/05/2015

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Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 5. August 2015 abgeändert und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin und Beschwerdegegnerin vom 9. Juli 2015 gegen den Bescheid vom 24. Juni 2014 davon abhängig gemacht, dass die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin bis 31.01.2016 eine Sicherheitsleistung in Höhe von 112.823,25 EUR erbringt. Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin kann die Sicherheitsleistung durch Vorlage einer selbstschuldnerischen, schriftlichen, unwiderruflichen, unbedingten und unbefristeten Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts erbringen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des gesamten Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

III.

Der Streitwert wird für die Beschwerdeinstanz auf 56.411,63 EUR festgesetzt.

Gründe

I. Streitig ist im Hauptsacheverfahren eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen samt Säumniszuschlägen durch die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin (Bf.) von der Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) in einer Gesamthöhe von 112.823,25 EUR für die Zeit vom 01.10.2010 bis zum 31.12.2013.

Die Bf. führte bei der Bg., die einen Party- und Lieferservice mit Catering, Bringdienst und Heimdienst für japanische und südostasiatische Gerichte in A-Stadt betreibt, in der Zeit vom 20.10.2014 bis zum 03.03.2015 eine Betriebsprüfung durch und wertete dabei die bei der Lohnabrechnungsstelle der Bg., der G. F. GmbH, vorhandenen Unterlagen aus. Nach den Feststellungen der Bf. wurden die Arbeitnehmer der Bg. nach einem „Optimallohn-Modell“ bezahlt, das laut Vergütungsvereinbarung und Ziffer 1 folgende „Effektivlohnregelung“ enthielt:

1. Der Arbeitnehmer erhält für seine vertraglichen Tätigkeiten einen Bruttobasisgrundlohn, welcher in der Entlohnungstabelle ausgewiesen ist.

2. Zusätzlich erhält der Arbeitnehmer die aus seiner persönlichen Arbeitszeit resultierenden möglichen steuerfreien Zuschläge nach § 3b EStG.

3. Für nicht tatsächlich geleistete Arbeitsstunden werden die steuerfreien Zuschläge nach § 3b EStG ausdrücklich nicht gewährt und kommen nicht zur Abrechnung in der Entgeltfortzahlung bei Fehlzeiten und bei Krankheit, Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabiliation und gemäß § 4a EFZG.

4. Der Arbeitnehmer erhält zudem eine Grundlohnergänzung in der Höhe, welche notwendig ist, um den in der Entlohnungstabelle getroffenen jeweiligen durchschnittlichen Effektivlohn (Auszahlung) pro Qualifikation und tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde zu erreichen.

5. Auch wenn der Arbeitgeber wiederkehrend freiwillig nicht tatsächlich geleistete Arbeitsstunden mit dem durchschnittlichen Effektivlohn vergütet, so entsteht hieraus kein weiterführender oder wiederkehrender Anspruch oder etwa eine betriebliche Übung entsprechend § 21 dieses Vertrages.

6. Die Effektivlohnvereinbarung beruht auf der derzeitig gültigen Steuerklasse des Arbeitnehmers und der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses durch den Gesetzgeber gewährten Höchstsätzen der steuerfreien SFN Zuschläge nach § 3b EStG. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses war die Lohnsteuerklasse x gültig. Änderungen der Merkmale zur Berechnung der Lohnsteuer und eine Herabsetzung der Höchstsätze der steuerfreien Zuschläge nach § 3b EStG durch den Gesetzgeber bedingen eine Änderung des durchschnittlichen Auszahlungsbetrages pro Stunde je Qualifikation.

7. Im Falle, dass durch den Gesetzgeber oder durch Allgemeinverbindlicherklärung ein Mindestlohn festgelegt wird, werden die steuerfreien Zuschläge nach § 3b EStG nur insoweit gewährt als die hier getroffene durchschnittliche Effektivlohnvereinbarung (Auszahlungsvereinbarung) über den Mindestlohn hinausgeht.

Nach entsprechender Anhörung forderte die Bf. von der Bg. mit Bescheid vom 04.06.2015 für die Zeit vom 01.10.2010 bis 31.12.2013 Sozialversicherungsbeiträge für die bei der Bg. nach diesem Vergütungsmodell tätigen Arbeitnehmer nach.

Aufgrund des vereinbarten Effektivlohns würde bei monatlich schwankendem Grundlohn im Ergebnis ein gleichbleibender Stundenlohn erreicht. Der Effektivlohn setze sich aus dem Basislohn, dem Ergänzungslohn und den Zuschlägen für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN-Zuschläge) zusammen. Der Basislohn würde durch den Ergänzungslohn so weit erhöht, bis zusammen mit den Zuschlägen der Effektivlohn erreicht werde. Dies bewirke, dass die SFN-Zuschläge nicht zusätzlich zum Arbeitsentgelt gezahlt würden und damit beitragspflichtig seien. Der Effektivlohn sei unabhängig davon geschuldet, ob und in welcher Höhe die Voraussetzungen der SFN-Zuschläge erfüllt worden seien. Aufgrund der Berechnung habe sich der Lohn für geleistete Arbeit um den Betrag verringert, der eigentlich als Zuschlag habe gelten sollen. Im Ergebnis hätten die Arbeitnehmer nicht von den SFN-Zuschlägen profitieren können, sondern hätten eine Minderung des Grundlohns erlitten. Es sei eine Verrechnung der verschiedenen Lohnarten, aber keine zusätzliche Auszahlung erfolgt, so dass die gesetzgeberisch vorgesehene Privilegierung der SFN-Zuschläge verloren gegangen sei.

Der Höhe des Nachforderungsbetrags sei anhand einer Netto-Brutto-Hochrechnung ermittelt worden.

Hiergegen hat die Bg. mit Schreiben vom 09.07.2015 Widerspruch eingelegt und gleichzeitig beim Sozialgericht München einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gestellt. Über den Widerspruch ist bislang noch nicht entschieden.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs sei anzuordnen.

Es bestünden ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides. Die Bf. habe den Sachverhalt fehlerhaft ermittelt. Sie hätte insbesondere die Lohnabrechnungen sämtlicher Arbeitnehmer individuell nachrechnen müssen und habe nicht summarisch bezüglich der Arbeitnehmer vorgehen dürfen; lediglich bei vier Arbeitnehmern habe die Bf. exemplarisch hinreichend ermittelt.

Zum anderen habe die Bf. sich fehlerhaft auf das Urteil des BayLSG vom 26.07.2005, L 5 R 425/08, gestützt, das vom BSG mit Urteil vom 07.05.2014, B 12 R 18/11 R aufgehoben worden sei.

Die SFN-Zuschläge würden erkennbar zusätzlich zum Lohn gezahlt und seien nicht Teil einer einheitlichen Vergütung. Bei dem durchschnittlichen Effektivlohn handele es sich um einen Nettoauszahlungsbetrag, der sich aus dem Brutto-Basisgrundlohn, den SFN-Zuschlägen und gegebenenfalls der Bruttogrundlohnergänzung errechne. Die Berechnung des Lohns erfolge, indem die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden mit dem Basisgrundlohn multipliziert werde, dann anhand der geleisteten Stunden die Zuschläge nach § 3b Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelt würden, dann mit einer Kontrollrechnung ermittelt werde, welcher Nettobetrag aus dem Bruttobasislohn und den SFN-Zuschlägen nach Abzug der gesetzlichen Abgaben folge und abschließend verglichen werde, ob dieser Betrag den vereinbarten Effektivlohn erreiche.

Werde der Betrag erreicht oder überschritten, werde der Betrag ausgezahlt. Anderenfalls werde die abgabepflichtige Bruttogrundlohnergänzung ermittelt. Dies führe zu höheren SFN-Zuschlägen, da deren Bemessungsgrundlage erhöht werde. Der Nettobetrag werde dann ausgezahlt. Beiträge würden abgeführt aus dem Basisgrundlohn und der Grundlohnergänzung. Die SFN-Zuschläge hingen vom Grundlohn ab, nicht aber der Grundlohn von den Zuschlägen.

Im Übrigen sei die Nachforderung fehlerhaft berechnet. Die Bg. habe es unterlassen, ordnungsgemäß zu ermitteln, welche konkrete Vergütungsansprüche jedem einzelnen Arbeitnehmer zugestanden hätte und insoweit das vom BSG vorgegebene „Prüfprogramm“ nicht eingehalten. Soweit die Bf. sich darauf berufe, dass die konkrete Berechnung von nur vier Arbeitnehmern in Absprache mit der Abrechnungsstelle der Bg. getroffen worden sei, sei nicht ersichtlich im Bescheid, welche Unterlagen in die Berechnung eingegangen seien. Jedenfalls sei es unzulässig, aus den Unterlagen alle dort als „steuerfrei“ bezeichneten Bezüge zur Ermittlung der Nachforderung heranzuziehen; beispielsweise sie für die Arbeitnehmerin P. zu Unrecht auch das steuerfreie Mankogeld in die Berechnung eingeflossen.

Mit Beschluss vom 05.08.2015 ordnete das Sozialgericht München die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 24.06.2015 an.

Es bestünden ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 24.06.2015. Der Bescheid sei offenbar rechtswidrig, weil die von der Bg. an ihre Arbeitnehmer gezahlten SFN-Zuschläge zusätzlich im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV und im Sinne des § 3b Abs. 1 EStG gezahlt würden und damit nicht beitragspflichtig seien.

Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des BFH, insbesondere aus dem Urteil vom 17.06.2010, VI R 50/09. Der BFH habe in dieser Entscheidung ausgeführt, dass bei einer Grundlohnergänzung, die Teil des Grundlohns ist, die Zuschläge nicht Teil einer einheitlichen Entlohnung seien. Die vom Gesetz verlangte Trennung von Grundlohn und Zuschlägen werde nicht deshalb aufgehoben, weil der Grundlohnergänzungsbetrag variabel gestaltet sei. Diese Ausführungen des BFH mache sich die Kammer zueigen. Die rechtlichen Ausführungen des BFH würden für das von der Bg. verwendete Programm „Optimallohn“ zutreffen. Die der Entscheidung des BFH vom 17.06.2010 zugrunde liegende Software zur Ermittlung des Optimallohns entspreche der, wie sie hier verwendet worden sei. Dies ergebe auch die Zeugenaussage im Termin vom 03.08.2015.

Der Beschluss wurde vom Sozialgericht am 11.08.2015 versandt. Nach der Empfangsbestätigung des Bevollmächtigten des Bg. wurde diesem der Beschluss am 13.08.2015 zugestellt. Nach der Empfangsbestätigung der Bg. wurde dieser der Beschluss am 18.08.2015 zugestellt.

Gegen den Beschluss des Sozialgerichts hat die Bf. mit Fax vom 17.09.2015 Beschwerde zum BayLSG eingelegt.

Ernsthafte Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Bescheides bestünden nicht. Der Bescheid entspreche dem Urteil des BSG vom 07.05.2014, B 12 R 18/11 R.

Die Bg. hält die Beschwerde für verfristet. Nach der üblichen Postlaufzeit hätte der Beschluss bei der Bf. spätestens am 16.08.2015 eingehen müssen. Obwohl der Eingangsstempel der Bf. vom 18.08.2015 datiere, sei der Beschluss daher möglicherweise früher bei der Bf. eingegangen. Unerheblich sei, dass es sich beim Empfangsbekenntnis um eine öffentliche Urkunde handle. Mit dem Empfangsbekenntnis werde lediglich zum Ausdruck gebracht, wann der Beschluss eingegangen sei. Maßgeblich sei jedoch die Zustellung des Beschlusses.

Der Beschluss des Sozialgerichts sei im Übrigen in allen Punkten für zutreffend. Insbesondere würden die Zuschläge zusätzlich gezahlt. Die Zuschläge seine privilegiert und damit beitragsfrei; ein sozialrechtlicher Schutzgedanke sei entgegen der Ansicht der Bf. hier nicht zu berücksichtigen. Es handle sich um keine Nettolohnabrede.

Die Bf. verweist bezüglich des Vorbringens der Verfristung mit Schreiben vom 03.11.2015 auf das Urteil des BSG vom 13.05.2015, B 6 KA 18/14 R. Danach käme es für die Zustellung auf den Zugang des Beschlusses beim in der Behörde zuständigen Bearbeiter an. Dies sei bei der Bf. der Bereich Rechtsbehelfe, wo das Empfangsbekenntnis mit Datum vom 18.08.2015 ausgestellt worden sei. Bei der Bf. habe kein früherer Eingang des Beschlusses ermittelt werden können..

Der Bg. vertritt mit Schreiben vom 10.11.2015 die Auffassung, wegen begründeter Zweifel am Zugang des Beschlusses bei der Bf. erst zum 18.08.2015 sei die Handakte des zuständigen Bearbeiters bei der Bf. beizuziehen und der Bg. Einsicht zu gewähren.

II. Die Beschwerde ist zulässig.

Ausweislich der Empfangsbestätigung der Bf. ist dieser der Beschluss am 18.08.2015 zugegangen. Mit Beschwerdeerhebung am 17.09.2015 wurde damit die Monatsfrist gewahrt, § 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Soweit die Bg. meint, es bestünden Zweifel an der Richtigkeit der Eingangsbestätigung erst für den 18.08.2015, kommt es hierauf nicht an. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 03.11.2015 dargelegt, dass der bei ihr für die Bearbeitung zuständige Bereich Rechtsbehelfe den Empfang des Beschlusses mit Datum vom 18.08.2015 bestätigt hat und ein früherer Zugang in der Rechtsbehelfsstelle nicht ermittelt werden konnte.

Erst mit Eingang des Beschlusses im Bereich Rechtsbehelfe konnte der Beschluss der Bf. überhaupt wirksam zugestellt werden, da es insoweit erstens auf den Eingang des Schriftstücks beim zuständigen Sachbearbeiter ankommt, wie die Bf. unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil des BSG vom 13.05.2015, B 6 KA 18/14 R Rz. 18) zutreffend dargelegt hat. Und zweitens ist eine Zustellung erst dann erfolgt, wenn ein Schriftstück denjenigen erreicht, der auch bereit ist, dieses als zugestellt entgegenzunehmen (BSG Urteil vom 10.11.1993, 11 RAr 47/93 Rz. 23). Diese Bereitschaft hat der zuständige Bearbeiter in Rechtsbehelfsstelle mit dem Eingangstempel vom 18.08.2015 erklärt, so dass die Zustellung - unabhängig vom Eingang des Schriftstücks bei der Bf. - erst mit dieser Erklärung des zuständigen Bearbeiters erfolgt ist. Soweit die Bg. Einsicht in die Handakten des bei der Bf. zuständigen Bearbeiters begehrt, ist eine solche Einsichtnahme deshalb aus Sicht des Senats nicht veranlasst.

Im Übrigen erscheint es aus Sicht des Senats nachvollziehbar, dass ein bei Gericht am 11.08.2015 zur Post gegebener Beschluss im Wege des normalen Ablaufs fünf Werktage (15. und 16.08.2015 war Wochenende) benötigt, um den zuständigen Bearbeiter bei der Behörde zu erreichen. Dies gilt hier umso mehr, als innerhalb der Behördenstruktur der Bf eine Versendung des Beschlusses von Magdeburg nach Halle stattfand.

Die Beschwerde ist teilweise begründet.

1. Es verbleibt grundsätzlich bei der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 9. Juli 2015 gegen den Bescheid vom 24. Juni 2014, wie es das Sozialgericht entschieden hat, allerdings unter der Bedingung, dass die Bg. eine Sicherheitsleistung in Höhe von 112.823,25 Euro erbringt.

Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Diese Regelung gilt während eines Widerspruchs- und Gerichtsverfahrens. Die Entscheidung erfordert eine Interessenabwägung der relevanten öffentlichen und privaten Belange bei Gewährung oder Nichtgewährung des vorläufigen Rechtsschutzes sowie eine Abschätzung der Erfolgsaussicht in der Hauptsache.

Nach dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Regel- und Ausnahmeverhältnis besteht regelmäßig ein überwiegendes Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Nachforderungsbescheides, wie er hier angefochten ist. Eine Abweichung von diesem Regel- Ausnahmeverhältnis kommt nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen oder die Vollziehung eine unbillige Härte zur Folge hätte (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 31. Juli 2015, L 7 R 506/15 B ER Rz. 24).

Die vom Sozialgericht getroffene Entscheidung entspricht im Ergebnis diesem Maßstab. Eine solche Rechtswidrigkeit des Bescheides, die ausnahmsweise unter Abkehr vom gesetzlichen Regelfall des Sofortvollzuges den Aufschub der Vollziehung des Bescheides im Wege der gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung erlaubt, ist hier erkennbar.

Die Rechtmäßigkeit des Bescheides ist jedoch nicht - wie das Sozialgericht meint - deshalb zweifelhaft, weil im konkreten Fall der Rechtsprechung des BFH zu folgen und die dort aufgestellten Prinzipien anwendbar wären. Das BSG hat in seinem Urteil vom 07.05.2014, B 12 R 18/11 R die Rechtsfragen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts im Wesentlichen offengelassen. Die vom BSG offengelassenen Rechtsfragen allesamt zu klären, bleibt letztlich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Im Rahmen der summarischen Prüfung im Eilverfahren ist jedoch festzustellen, dass die Bf. die vom BSG in seiner Entscheidung aufgeworfenen Probleme nur unzureichend im Bescheid geklärt hat und insbesondere -wie auch die Bg. zu Recht dargelegt hat - das vom BSG vorgegebene „Prüfungsprogramm“ nicht hinreichend nach den vom BSG vorgegeben Prüfungsschritten vollzogen hat (vgl. BSG Urteil vom 07.05.2014, B 12 R 18/11 R Rz. 29 und vor allem Rz. 31). Die notwendige umfassende Sachverhaltsklärung und darauf basierende rechtliche Würdigung ist durch die Bf. nur rudimentär erfolgt.

Auch darf sich die Bf. nicht auf die exemplarische Prüfung einzelner Arbeitnehmer beschränken und dann für weitere Arbeitnehmer trotzdem Sozialversicherungsbeiträge nachfordern. Vielmehr hat das BSG vorgegeben, dass für jeden einzelnen Arbeitnehmer, für den Beiträge nachgefordert werden sollen, individuell für jeden Monat das beitragsrelevante Entgelt zu ermitteln ist (vgl. BSG a. a. O., z. B.. Rz. 25).

2. Die damit grundsätzlich mögliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 24.06.2015 muss nach Ansicht des Senats im Ergebnis jedoch gegen eine Sicherheitsleistung durch den Bg. erfolgen.

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs kann unter Anwendung von § 86b Abs. 1 Satz 3 SGG grundsätzlich mit Auflagen versehen werden, wobei der Begriff der Auflage auch die Sicherheitsleistung einschließt (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 07. Mai 2015, L 18 U 2/09 B ER Rz. 14). Die Bestimmung der Sicherheitsleistung erfolgt dabei nach freiem Ermessen des Gerichts (§ 86b Abs. 1 Satz 2 SGG, § 108 Zivilprozessordung i. V. m. § 202 SGG).

Im Rahmen seiner Ermessensausübung ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass im Ergebnis eine Sicherheitsleistung in der aus der Tenorierung in Ziff. I des Beschlusses ersichtlichen Form in Höhe von 112.823,25 EUR sachgerecht ist.

Dies ergibt sich für den Senat vor allem aus folgender Überlegung: Aus dem Urteil des BSG vom 07.05.2014, B 12 R 18/11 R ergibt sich, dass die dort streitgegenständliche Beitragsnachforderung der vollen Höhe nach hätte gerechtfertigt sein können.

Das BSG hat insoweit zur Klärung offener Sachverhaltsfragen, verbunden mit den dann vom LSG zu klärenden Rechtsfragen, die Rechtsache an das LSG zurückverwiesen. Die endgültige Höhe des beitragspflichtigen Entgelts sei festzustellen, indem die „zwischen den Arbeitsvertragsparteien“ (vgl. BSG a. a. O. Rz. 56), also dem Arbeitgeber und jedem einzelnen Arbeitnehmer, „bestehenden Vereinbarungen“, auch unter Einschluss etwa zwischen den Parteien gültiger Tarifverträge, und „deren betriebliche Umsetzung im Einzelnen“, also die faktische Umsetzung des Arbeitsverhältnisses zwischen den jeweiligen einzelnen Arbeitsvertragsparteien, „zu ermitteln“ sei. Anschließend seien „darauf fußend Berechnungen der ... zu zahlenden Beiträge“ vorzunehmen (BSG a. a. O. Rz. 56).

Dies bedeutet, dass auch hier bei entsprechender Nachbesserung des streitgegenständlichen Bescheides, ggf. unter Beteiligung der einzelnen betroffenen Arbeitnehmer entsprechend § 12 SGB X durch die Bf. im Widerspruchsverfahren (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 31. Juli 2015, L 7 R 506/15 B ER) die streitgegenständliche Summe letztlich zu Recht gefordert wird.

Dabei ist unbeachtlich, dass möglicherweise bezüglich des einen oder anderen Arbeitnehmers die Berechnungen nicht in jeder Einzelheit zutreffend erfolgt sind, wie die Bg. es z. B. bezüglich der Arbeitnehmerin P. vorgetragen hat, ohne die Auswirkung des Berechnungsfehlers freilich zu beziffern. Denn die allenfalls geringfügigen Berechnungsfehler können sich letztlich auch dadurch ausgleichen, dass sich ohnehin ein höheres Entgelt des einzelnen Arbeitnehmers ergibt (vgl. z.B BSG Urteil vom 07.05.2014, B 12 R 18/11 R Rz. 43) und der Bg. deshalb im Ergebnis nicht in seinen Rechten verletzt ist (BSG a. a. O. Rz. 57). Nachdem die Bf. den Bescheid im Widerspruchsverfahren nachbessern kann und die streitgegenständliche Summe dann möglicherweise zu Recht gefordert wird, erscheint die Sicherheitsleistung durch die Bg. veranlasst, um mögliche Risiken bezüglich der Beitragsbeitreibung auszuschließen.

Der Senat geht auch davon aus, dass die Anordnung der Sicherheitsleistung nicht unzumutbar oder zweckwidrig ist und der Erfolg der einstweiligen Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches hier insoweit nicht unterlaufen wird, als davon tatsächlich kein Gebrauch gemacht werden kann (vgl. hierzu auch Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 07. Mai 2015, L 18 U 2/09 B ER Rz. 16). An Kosten der Bankbürgschaft fallen lediglich Avalzinsen an (vgl. BayLSG a. a. O.). Anhaltspunkte dafür, dass die Kosten der Sicherheitsleistung die Insolvenz der Bg. bewirken könnte (vgl. dazu auch BayLSG a. a. O.), bestehen keine.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung und auf der Erwägung, dass die Bg. im Ergebnis zwar die beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs erwirkt hat, andererseits die Bf. mit ihrer Beschwerde aber wirtschaftlich die Sicherung der streitgegenständlichen Forderungen erreicht hat.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren entspricht der Hälfte der streitgegenständlichen Forderung (vgl. § 197a SGG i. V. m. §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 4 Gerichtskostengesetz), was nach der Rechtsprechung des Senats für Beschwerdeverfahren im einstweiligen Rechtschutz angesetzt wird (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 31. Juli 2015, L 7 R 506/15 B ER Rz. 40).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger
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Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt einen Autohof, in dessen Gastronomiebereich die vom Streitfall betroffenen Arbeitnehmer in wechsel
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(1) Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie

1.
für Nachtarbeit 25 Prozent,
2.
vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 für Sonntagsarbeit 50 Prozent,
3.
vorbehaltlich der Nummer 4 für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 Prozent,
4.
für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 Prozent
des Grundlohns nicht übersteigen.

(2)1Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 Euro anzusetzen.2Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr.3Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages.4Die gesetzlichen Feiertage werden durch die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften bestimmt.

(3) Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird, gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
Für Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr erhöht sich der Zuschlagssatz auf 40 Prozent,
2.
als Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden Tages.

(1) Dem Arbeitsentgelt sind nicht zuzurechnen:

1.
einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, soweit sie lohnsteuerfrei sind; dies gilt nicht für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge, soweit das Entgelt, auf dem sie berechnet werden, mehr als 25 Euro für jede Stunde beträgt, und nicht für Vermögensbeteiligungen nach § 19a Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes,
2.
sonstige Bezüge nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes, die nicht einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind,
3.
Einnahmen nach § 40 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes,
4.
Beiträge nach § 40b des Einkommensteuergesetzes in der am31. Dezember2004 geltenden Fassung, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden; dies gilt auch für darin enthaltene Beiträge, die aus einer Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes) stammen,
4a.
Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 und § 40b des Einkommensteuergesetzes, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden und für die Satz 3 und 4 nichts Abweichendes bestimmen,
5.
Beträge nach § 10 des Entgeltfortzahlungsgesetzes,
6.
Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld nach § 20 des Mutterschutzgesetzes,
7.
in den Fällen des § 3 Abs. 3 der vom Arbeitgeber insoweit übernommene Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags,
8.
Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Sollentgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen,
9.
steuerfreie Zuwendungen an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen nach § 3 Nr. 63 Satz 1 und 2 sowie § 100 Absatz 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes im Kalenderjahr bis zur Höhe von insgesamt 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung; dies gilt auch für darin enthaltene Beträge, die aus einer Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes) stammen,
10.
Leistungen eines Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse an einen Pensionsfonds zur Übernahme bestehender Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften durch den Pensionsfonds, soweit diese nach § 3 Nr. 66 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind,
11.
steuerlich nicht belastete Zuwendungen des Beschäftigten zugunsten von durch Naturkatastrophen im Inland Geschädigten aus Arbeitsentgelt einschließlich Wertguthaben,
12.
Sonderzahlungen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2 bis 4 des Einkommensteuergesetzes der Arbeitgeber zur Deckung eines finanziellen Fehlbetrages an die Einrichtungen, für die Satz 3 gilt,
13.
Sachprämien nach § 37a des Einkommensteuergesetzes,
14.
Zuwendungen nach § 37b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes, soweit die Zuwendungen an Arbeitnehmer eines Dritten erbracht werden und diese Arbeitnehmer nicht Arbeitnehmer eines mit dem Zuwendenden verbundenen Unternehmens sind,
15.
vom Arbeitgeber getragene oder übernommene Studiengebühren für ein Studium des Beschäftigten, soweit sie steuerrechtlich kein Arbeitslohn sind,
16.
steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nummer 26 und 26a des Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen.
Dem Arbeitsentgelt sind die in Satz 1 Nummer 1 bis 4a, 9 bis 11, 13, 15 und 16 genannten Einnahmen, Zuwendungen und Leistungen nur dann nicht zuzurechnen, soweit diese vom Arbeitgeber oder von einem Dritten mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belassen oder pauschal besteuert werden. Die Summe der in Satz 1 Nr. 4a genannten Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 und § 40b des Einkommensteuergesetzes, die vom Arbeitgeber oder von einem Dritten mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belassen oder pauschal besteuert werden, höchstens jedoch monatlich 100 Euro, sind bis zur Höhe von 2,5 Prozent des für ihre Bemessung maßgebenden Entgelts dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, wenn die Versorgungsregelung mindestens bis zum 31. Dezember 2000 vor der Anwendung etwaiger Nettobegrenzungsregelungen eine allgemein erreichbare Gesamtversorgung von mindestens 75 Prozent des gesamtversorgungsfähigen Entgelts und nach dem Eintritt des Versorgungsfalles eine Anpassung nach Maßgabe der Entwicklung der Arbeitsentgelte im Bereich der entsprechenden Versorgungsregelung oder gesetzlicher Versorgungsbezüge vorsieht; die dem Arbeitsentgelt zuzurechnenden Beiträge und Zuwendungen vermindern sich um monatlich 13,30 Euro. Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 und § 40b des Einkommensteuergesetzes dem Arbeitsentgelt insoweit zugerechnet werden, als sie in der Summe monatlich 100 Euro übersteigen.

(2) In der gesetzlichen Unfallversicherung und in der Seefahrt sind auch lohnsteuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit dem Arbeitsentgelt zuzurechnen; dies gilt in der Unfallversicherung nicht für Erwerbseinkommen, das bei einer Hinterbliebenenrente zu berücksichtigen ist.

(1) Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie

1.
für Nachtarbeit 25 Prozent,
2.
vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 für Sonntagsarbeit 50 Prozent,
3.
vorbehaltlich der Nummer 4 für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 Prozent,
4.
für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 Prozent
des Grundlohns nicht übersteigen.

(2)1Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 Euro anzusetzen.2Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr.3Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages.4Die gesetzlichen Feiertage werden durch die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften bestimmt.

(3) Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird, gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
Für Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr erhöht sich der Zuschlagssatz auf 40 Prozent,
2.
als Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden Tages.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Beteiligte sind

1.
Antragsteller und Antragsgegner,
2.
diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,
3.
diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat,
4.
diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.

(2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.

(3) Wer anzuhören ist, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.