Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 06. Mai 2019 - L 7 R 5178/17

published on 06/05/2019 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 06. Mai 2019 - L 7 R 5178/17
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Sozialgericht München, S 47 R 3385/16, 17/10/2017

Gericht

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Tenor

Der Antrag des Klägers zu 1), "den Gegenstandswert festzusetzen", wird abgelehnt.

Gründe

I.

Im Ausgangsverfahren beantragten die Kläger die Aufhebung der im Wesentlichen gleichlautenden Bescheide der Beklagten vom 07.07.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.11.2016, mit denen die Beklagte im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens festgestellt hat, dass der Kläger zu 1) bei seiner Tätigkeit im Bereich Schulungen für ein Softwareprodukt für die Klägerin zu 2) vom 01.01.2016 bis 31.12.2016 in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stand und demgemäß der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag. Das Sozialgericht wies mit Urteil vom 17.10.2017 die Anfechtungsklagen hiergegen sowie die Feststellungsklagen, dass der Kläger zu 1) bei seiner Tätigkeit für die Klägerin zu 2) nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen habe, ab, und stützte dabei seine Kostenentscheidung auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Gegen das Urteil legten sowohl der Kläger zu 1) als auch die Klägerin zu 2) Berufung beim Bayer. Landessozialgericht ein.

Mit Schreiben vom 20.11.2018 gab die Beklagte ein Anerkenntnis dahingehend ab, dass der Kläger zu 1) bei seiner Tätigkeit für die Klägerin zu 2) nicht in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stand. Versicherungsfreiheit werde dementsprechend noch durch Bescheid festgestellt. Die Gerichtskosten und die notwendigen außergerichtlichen Kosten würden auf Antrag in voller Höhe übernommen. Sowohl der Klägerin zu 1) als auch die Klägerin zu 2) nahmen das Anerkenntnis der Beklagten an.

In der Folge stellte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers zu 1) auf den Standpunkt, dass es sich in beiden Instanzen um ein kostenpflichtiges Verfahren nach § 197a SGG gehandelt habe und deshalb ein Streitwert bzw. Gegenstandswert festgesetzt werden müsse.

Auf richterlichen Hinweis, dass es sich um ein Verfahren nach § 193 SGG ebenso wie in den ersten Instanzen auch in der Berufungsinstanz handele, beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers zu 1) mit Schreiben vom 17.04.2019 „nochmals“, „den Gegenstandswert festzusetzen“. Weder der Kläger zu 1) noch die Klägerin zu 2) seien privilegiert im Sinne des § 183 SGG gewesen. Der Kläger zu 1) sei selbständiger Unternehmer und damit weder Versicherter noch Leistungsempfänger. Da auch die Klägerin zu 2) als Unternehmerin nicht privilegiert sei, käme § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG zur Anwendung und der Grundsatz der Kosteneinheitlichkeit sei schon aus diesem Grund hier nicht entscheidungsrelevant.

II.

Der Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers zu 1), „den Gegenstandswert festzusetzen“ bleibt ohne Erfolg, da für das Klagesowie das Berufungsverfahren weder ein Streit- noch ein Gegenstandswert festzusetzen ist.

1. Ein Streitwert ist nicht festzusetzen.

Soweit der Kläger zu 1) geltend macht, es handele sich um ein kostenpflichtiges Verfahren nach § 197a SGG, ist der Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers zu 1) dahingehend auszulegen, dass dieser eine Festsetzung des Streitwertes durch Beschluss für die erste und zweite Instanz begehrt.

Dieser Antrag auf Streitwertfestsetzung ist abzulehnen, weil weder das erstinstanzliche Klageverfahren noch das Berufungsverfahren gerichtskostenpflichtig waren und demgemäß kein Streitwert festzusetzen ist. Die Festsetzung eines Streitwerts erfolgt nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Gerichtskostengesetz (GKG) nur dann, wenn in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören.

Im vorliegenden Fall ist der Kläger zu 1) „Versicherter“ im Sinne von § 183 Satz 1 SGG und damit kostenprivilegiert. Denn es ist über seinen Status als Versicherter gestritten worden (BSG Urteil vom 05.10.2006, B 10 LW 5/05 R; vgl. auch LSG NRW Beschluss vom 24.03.2011, L 8 R 1107/10 B ausdrücklich für das Statusfeststellungsverfahren). Unabhängig vom Ausgang eines Verfahrens um die Frage einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit ist ein Betroffener, über dessen Status die Rentenversicherung entschieden hat, im gerichtlichen Verfahren als Versicherter anzusehen und damit kostenprivilegiert nach § 183 SGG (LSG NRW aaO Rz 6, vgl. insoweit auch die Kostenentscheidung des BSG im Urteil vom 30.10.2013, B 12 KR 15/11 R Rz 43 hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 193 SGG in einem Verfahren betreffend die Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit).

Die für den Kläger zu 1) demnach bestehende Gerichtskostenfreiheit erstreckt sich wegen der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung auch auf die an und für sich kostenpflichtige Klägerin zu 2) (vgl LSG NRW aaO Rz. 7, BSG Urteil vom 26.09.2006, B 1 KR 1/06 R). Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn eine objektive Klagehäufung verschiedener, voneinander zu trennender Streitgegenstände vorliegt (LSG NRW aaO Rz 7). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Auch wenn die Anfechtungsklagen sich gegen formal selbständige Bescheide richten, konnte hierüber wegen der Identität der Verfügungssätze dieser Bescheide nur einheitlich entschieden werden; erst recht hatten die Feststellungsanträge der Kläger denselben Streitgegenstand (vgl. LSG NRW aaO Rz 7).

Sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Berufungsverfahren waren der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) aktive Partei (vgl. insoweit auch BSG Beschluss vom 28.05.2015 B 11 AL 5/15 B) mit der Folge, dass die Kostenentscheidung auch nicht nach Instanzen getrennt (vgl. BSG Beschluss vom 29.05.2006, B 2 U 391/05 R) zu ergehen hatte, sondern in beiden Instanzen einheitlich § 193 SGG zur Anwendung kommt.

2. Ein Gegenstandswert ist nicht festzusetzen.

Da das Verfahren insgesamt gerichtskostenfrei ist, kommt auch eine Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers zu 1) gemäß § 33 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) nicht in Betracht.

Denn in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das GKG nicht anzuwenden ist, entstehen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG Beitragsrahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten (vgl. § 14 RVG). Gesichtspunkte, die in Abweichung von diesem Grundsatz die Festsetzung eines Gegenstandswerts erlauben würden (vgl. etwa BSG Urteil vom 19.10.2016, B 14 AS 50/15 R, LSG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 26.04.2018, L 5 KA 17/18 B) sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich.

Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar, § 177 SGG.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 19/10/2016 00:00

Tenor Auf die Revision des Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. September 2015 und des Sozialgerichts Cottbus vom 24. September 2013 aufgehoben und die Kl
published on 28/05/2015 00:00

Tenor Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 16. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.
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Annotations

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren. In sonstigen Verfahren werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet, wenn der Auftraggeber nicht zu den in § 183 des Sozialgerichtsgesetzes genannten Personen gehört; im Verfahren nach § 201 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes werden die Gebühren immer nach dem Gegenstandswert berechnet. In Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren (§ 202 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes) werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.