Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 23. Juli 2018 - L 7 AS 692/18 B ER

published on 23/07/2018 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 23. Juli 2018 - L 7 AS 692/18 B ER
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Sozialgericht München, S 42 AS 1399/18 ER, 25/06/2018

Gericht

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Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 25. Juni 2018 S 42 AS 1399/18 ER wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Bf.) begehrt vom Antragsgegner und Beschwerdegegner (Bg.) die Auszahlungen von Leistungen in Höhe von 873,98 EUR gemäß Bewilligungsbescheid vom 20.03.2018, darüber hinaus höhere Leistungen in Höhe von 116,94 Euro für die ihr tatsächlich entstehenden Kosten für Unterkunft und Heizung (KdUH).

Die Bf. ist seit längerem im Leistungsbezug nach dem SGB II. Sie wohnt zusammen mit ihrem im Jahr 2004 geborenen Sohn, für den sie Unterhalt und Kindergeld erhält. Je nach Zahlungseingang von Unterhalt, gehörte ihr Sohn zeitweilig zur Bedarfsgemeinschaft, zeitweilig nicht.

Am 14.02.2018 beantragte die Bf. beim Bg. die Weiterbewilligung von Leistungen für den Bewilligungszeitraum ab 01.04.2018. Am 16.03.2018 stellte die Bf. auf der Grundlage ihres Weiterbewilligungsantrags Eilantrag zum Sozialgericht München mit dem Begehren, Leistung ab dem 01.04.2018 ohne Zeitverzögerung weiter zu erhalten. Außerdem stünden ihr höhere KdUH zu, nämlich 116,94 Euro monatlich. Ihr Sohn erhalte 651,00 Euro monatlich an Unterhalt und gehöre damit wegen eigenen Einkommens nicht zur Bedarfsgemeinschaft. Nach der Rechtsprechung des BSG sei ihr Anteil an den KdUH zu beurteilen anhand der angemessenen Miete für einen Ein-Personen-Haushalt.

Mit Bewilligungsbescheid vom 20.03.2018 bewilligte der Bg. der Bf. und ihrem im Jahr 2004 geborenen Sohn als Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 01.04.2018 bis 31.03.2019 und zwar für April 2018 bis Oktober 2018 in Höhe von monatlich 873,98 EUR und ab November 2018 885,98 EUR und für Dezember 2018 bis März 2019 monatlich 893,98 EUR, wobei die unterschiedliche Höhe der Zahlung auf der Vollendung des 14. Lebensjahres des Sohnes der Bf. zum 13.11.2018 und der damit entsprechenden Erhöhung des Regelbedarfs beruht. Zuletzt sei unklar gewesen, wieviel Unterhalt der Sohn tatsächlich erhalte. Gegen diesen Bescheid hat die Bf. Widerspruch eingelegt.

Den Eilantrag vom 16.03.2016 lehnte das Sozialgericht München mit Beschluss vom 10.04.2018 ab. Die Bf. und ihr Sohn erhielten zwischenzeitlich aufgrund des Bewilligungsbescheides vom 20.03.2018 Leistungen. Soweit die Bf. höhere KdUH begehre, stünden ihr diese nicht zu. Sie und ihr Sohn erhielten die vom Bg. festgelegte angemessene Miete für einen 2-Personen-Haushalt. Dass der Sohn der Bg., wie von der Bf. nunmehr im gerichtlichen Verfahren neu vorgetragen, aufgrund seines Einkommens, insbesondere Unterhaltszahlungen in Höhe von 651,00 EUR monatlich, nicht zur Bedarfsgemeinschaft zähle und ihr deshalb entsprechend der Entscheidung des BSG vom 25.04.2018, B 14 AS 14/17 R höhere Leistungen zustünden, da für die Bf. die Mietobergrenze für einen Einpersonenhaushalt gelten würde, sei aufgrund der ungeklärten Einkommenssituation des Sohnes der Bg. nicht nachvollziehbar.

Die gegen den Beschluss des SG eingelegte Beschwerde wies das BayLSG mit Beschluss vom 30.05.2018, L 15 AS 372/18 B ER, zurück. Aufgrund der ungeklärten Einkommenslage wirke sich das von der Bf. angeführte Urteil des BSG vom 25.04.2018 B 14 AS 14/17 R nicht aus. Es handle sich um eine aus zwei Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft.

Am 07.06.2018 stellte die Bf. erneut Eilantrag zum Sozialgericht München, diesmal mit dem Begehren, den Beschluss des Sozialgerichts München vom 10.04.2016 in Gestalt des Beschlusses des Landessozialgerichts vom 30.05.2018 abzuändern und den Bg. ab Antragstellung vorläufig zu höheren SGB-II-Leistungen an die Bf. zu verpflichten. Ihr Sohn erhalte nachweisbar 651,00 EUR an Unterhaltszahlungen, so dass er nicht zur Bedarfsgemeinschaft zähle und sie Anspruch auf höhere KdUH habe.

Mit Beschluss vom 25.06.2018 lehnte das Sozialgericht München die Abänderung der Beschlüsse ab. Der Eilantrag sei unzulässig. Die gerichtlichen Eilentscheidungen seien rechtskräftig. Es fehle ein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Bf. sich nicht vorher an den Bg. bezüglich der Abänderung gewandt habe.

Zumindest sei der Abänderungsantrag unbegründet. Ein Abänderungsgrund bestehe nicht. Bei einem Gesamtbedarf in Höhe von 1.677,89 der Bf. und für deren Sohn, stünden dem Einkommen und Leistungen in einer Gesamthöhe von 1.718,98 EUR gegenüber. Die Bedarfsgemeinschaft erhalte monatlich 873,98 EUR vom Bg. Hinzu kämen 194,00 EUR an Kindergeld für den Sohn sowie Unterhaltszahlungen von 651,00 EUR an den Sohn. Aufgrund eines Rentenbewilligungsbescheides der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 13.06.2018 erhalte die Bf. ohnehin ab 01.07.2018 Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 1.131,97 EUR monatlich.

Ein Anordnungsgrund sei ebenfalls nicht glaubhaft, weil die Bf. monatlich lediglich 116,94 EUR zusätzlich beantragt habe. Dieser Betrag liege unterhalb von 30% des Regelbedarfs der Bf. Insoweit würde es sich - sollte man dem Begehren der Bf. im Eilverfahren entsprechen - um eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache handeln, wenn diese Kürzung nicht zur Anwendung käme.

Auch sei ein Anordnungsanspruch deshalb nicht glaubhaft gemacht, weil die Bf. inzwischen Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehe. Es läge nahe, dass sie nicht erwerbsfähig im Sinne von § 8 SGB II sein könnte und damit nicht mehr zum leistungsberechtigten Personenkreis nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB II gehöre.

Hiergegen hat die Bf. Beschwerde eingelegt und dabei beantragt, dass ihr „unverändert höhere Leistungen“ sowie „Leistungen für den Monat Juli 01.07.2018 bis 31.07.2018 (gegebenenfalls als Darlehen/Vorschuss)“ gezahlt werden.

Der Bg. habe inzwischen den laufenden Bewilligungsbescheid vom 20.03.2018 mit Bescheid vom 19.06.2018 aufgehoben. Hiergegen habe sie Widerspruch am 22.06.2018 eingelegt. Es bleibe zumindest bei der Zahlungspflicht aus dem Bewilligungsbescheid, also 873,18 EUR monatlich. Insbesondere müsse der Bg. Leistungen zu Beginn des Julis erbringen, da die Rente erst am Ende des Monats ausgezahlt würde. Es drohten irreparable Nachteile, insbesondere Kündigung der Wohnung bei Nichtzahlung der Miete. Ihr aktueller Kontostand wäre 1,46 EUR. Darüber hinaus stünden ihr höhere Leistungen wegen KdUH zu.

Der Bg. hält sich nicht mehr für zuständig.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Der Aufhebungsbescheid des Bg. vom 19.06.2018 ist Gegenstand des Verfahrens geworden, da er den laufenden Bewilligungsbescheid vom 20.03.2018 betrifft, der Gegenstand des Eilverfahrens vor dem Sozialgericht war. Ebenfalls Gegenstand des Verfahrens ist das Begehren, für Juli Leistungen ggf. als Vorschuss/Darlehen zu erhalten, da das Begehren in dem vom Bewilligungsbescheid vom 20.3.2018 umfassten Zeitraum fällt, über den das Sozialgericht entschieden hat.

1. Für den Zeitraum ab 01.07.2018 ist der Eilantrag abzulehnen, da der Bg. ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zuständiger Leistungsträger ist.

a) Im Hinblick auf den Aufhebungsbescheid, gegen den die Bf. Widerspruch eingelegt hat, ist der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nunmehr als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Der Antrag ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat der Bg. den Bewilligungsbescheid vom 20.03.2018 aufgrund des Rentenbescheids vom 13.06.2018 mit Aufhebungsbescheid vom 19.06.2018 mit Wirkung zum 01.07.2018 aufgehoben. Die Bf. erhält vorrangige Leistungen vom Rentenversicherungsträger wegen voller Erwerbsminderung ab Juli 2018. Die Bf. ist nicht mehr leistungsberechtigt nach dem SGB II. Soweit die Bf. evtl. zu ihrer Rente ergänzend Leistungen nach dem SGB XII erhalten könnte, muss sie sich an den dafür zuständigen Träger wenden.

b) Der Antrag der Bf. auf Darlehen/Vorschuss für Juli 2018 bis zur Auszahlung der Rente Ende Juli ist als Antrag auf Regelungsanordnung zulässig.

Der Antrag ist jedoch unbegründet. Ab Juli 2018 ist die Rentenversicherung zuständiger Leistungsträger für vorrangige Leistungen. Soweit die Bf. zu Beginn des Monats Julis aufgrund der Leistungserbringung durch den Rentenversicherungsträger erst zum Ende des Monats eventuell in eine Notlage kommen sollte, müsste sie sich an die Rentenversicherung wenden, der ab Juli 2018 für sie zuständig ist, und gegebenenfalls von der Rentenversicherung einen Vorschuss, auch im Wege eines Eilverfahrens, verlangen. Für ergänzende Leistungen nach dem SGB XII müsste sich die Bf. an den zuständigen Träger nach dem SGB XII wenden.

2. Für den Zeitraum bis 30.06.2018 hat der Eilantrag ebenfalls keinen Erfolg.

Ein Anordnungsgrund ist nicht ersichtlich. Die Bf. begehrt für sich selbst rückwirkend um 116,94 Euro monatlich höhere KdUH. Eilbedürftigkeit ist schon deshalb nicht ersichtlich, weil die die Bf. nicht dargelegt bzw. glaubhaft gemacht hat, dass es in diesem Zeitraum überhaupt zu Mietrückständen gekommen ist. Offenbar hat die Bf. die Miete in der Vergangenheit gezahlt wie sich aus der Begründung ihrer Beschwerde im Schreiben vom 28.06.2018 ergibt, wenn die Bf. darin ausführt, dass bei Nichtzahlung der Miete im Juli 2018 ein Mietrückstand entstehen würde.

Nach alledem ist die Beschwerde der Bf. insgesamt unbegründet und sämtliche Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz erfolglos.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und der Erwägung, dass die Bf. mit ihrem Begehren erfolglos blieb.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.

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published on 25/04/2018 00:00

Tenor Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 3. Mai 2017 und des Sozialgerichts Stade vom 24. Juni 2016 aufgehoben und der Beklagte unter
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Im Sinne von Absatz 1 können Ausländerinnen und Ausländer nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Die rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung vorbehaltlich einer Zustimmung nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes aufzunehmen, ist ausreichend.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.