Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 21. Juli 2014 - L 7 AS 587/13 NZB

published on 21/07/2014 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 21. Juli 2014 - L 7 AS 587/13 NZB
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Gericht

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Gründe

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Bf.) wendet sich gegen eine Absenkung ihres Regelbedarfs für die Zeit vom 01.09.2012 bis 30.11.2012 um 10 v. H. monatlich durch den Beklagten und Beschwerdegegner (Bg.).

Nachdem die Bf. mit Schreiben vom 23.07.2012 dem Bg. mitgeteilt hatte, dass sie am 24.07.2012 zum angesetzten Meldetermin nicht erscheinen werde, da sie noch ein anhängiges arbeitsgerichtliches Verfahren habe, senkte der Bg. nach Anhörung der Bf. mit Bescheid vom 09.08.2012 den Regelbedarf um 10 v. H. monatlich für die Monate September bis einschließlich November 2012 ab.

Mit Widerspruch vom 20.08.2012 trug die Bf. erstmals weitere Gründe für ihr Meldeversäumnis vor. Sie habe sich zum Meldetermin mitten im Umzug befunden und deshalb einen längeren Anfahrtsweg zum Jobcenter gehabt. Außerdem gelte ihr Sozialticket für den öffentlichen Nahverkehr nur für vier Ringe und nicht für die zur Anreise notwendigen fünf Ringe. Für einen Extrafahrschein habe sie kein Geld gehabt. Das Sozialticket würde zudem erst ab 9.00 Uhr gelten. Den Meldetermin um 10.30 Uhr habe sie deshalb - auch wegen ihrer unzureichenden Ortskenntnis - nicht einhalten können.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 15.11.2012 als unbegründet zurückgewiesen. Bei dem ursprünglich angegebenen Grund eines Termins beim Arbeitsgericht habe es sich um keinen wichtigen Grund im Sinne des Gesetzes gehandelt, der ein Fernbleiben beim Meldetermin gerechtfertigt habe. Der Termin beim Arbeitsgericht sei nicht am Tag des Meldetermins gewesen. Die erstmals im Widerspruchsverfahren vorgetragenen Gründe seien allesamt keine wichtigen Gründe für das Fernbleiben. Die Bf. hätte das Sozialticket ab 9.00 Uhr nutzen können, wenn sie sich vorher genügend um die Örtlichkeiten gekümmert hätte. Dann hätte sie nur einen Ring zusätzlich lösen müssen. Wenn sie den hierfür notwendigen geringen Geldbetrag nicht gehabt hätte, hätte sie sich vorher an den Bg. wenden können.

Die hiergegen erhobene Klage wies das Sozialgericht München mit Urteil vom 17.07.2013 als unbegründet ab. Ein wichtiger Grund für das Nichterscheinen zum Meldetermin läge nicht vor. Die Meldeaufforderung des Bg. vom 16.07.2012 sei mit einer ordnungsgemäßen Rechtsfolgenbelehrung versehen gewesen. Die Bf. habe gegen ihre Obliegenheit zur Meldung pflichtwidrig verstoßen. Die ursprüngliche Begründung für die Terminabsage, der anhängige Rechtsstreit am Arbeitsgericht B-Stadt, habe die Bf. nicht dazu berechtigt, dem Meldetermin fern zu bleiben. Der arbeitsgerichtliche Termin habe am 21.06.2012 stattgefunden, so dass die Bf. nicht gehindert gewesen sei, den Gesprächstermin beim Bg. am 24.07.2012 wahrzunehmen. Die übrigen im Widerspruchsverfahren erstmals vorgetragenen Gründe seien ebenfalls keine wichtigen Gründe. Insbesondere stelle der vorgetragene Grund der fehlenden finanziellen Mittel für die Anreise zum Termin keinen Hinderungsgrund für das Nichterscheinen am 24.07.2013 dar. Die Bf. habe ein Sozialticket besessen, das sie auch hätte benutzen können, da der Meldetermin erst um 10.30 Uhr vereinbart war. Die zusätzliche Aufwendung für eine Fahrkarte zum Bg., nämlich ein Einzelticket für eine Zone, sei zumutbar gewesen. Insgesamt habe die Bf. keine hinreichenden Eigenbemühungen unternommen, um den Termin wahrzunehmen. Die Berufung wurde im Urteil nicht zugelassen.

Hiergegen hat die Bf. Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Gleichzeitig wurde Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gestellt.

Es habe ein wichtiger Grund für ihr Fernbleiben vorgelegen, insbesondere habe das SG den tatsächlichen Sachverhalt nicht richtig gewürdigt, da die Bf. absolut mittellos gewesen sei. Dies stelle einen wichtigen Grund für das Fernbleiben dar. Außerdem habe die Bf. die Fahrtkosten aus der Regelleistung weder aufbringen können noch müssen. Diese Rechtsfrage sei von grundsätzlicher Bedeutung. Zudem weiche die Entscheidung des SG von "obergerichtlicher Rechtsprechung", die nach dem Wissen des Bevollmächtigten der Bf. existiere, ab, woraus sich ergebe, dass aus dem Regelbedarf Fahrtkosten für einen Meldetermin nicht bestritten werden müssten.

Auf gerichtliche Anfrage, welche obergerichtliche Rechtsprechung der Bevollmächtigte der Bf. meine, verwies der Bevollmächtigte der Bf. auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 06.12.2007 Az.: B 14/7b AS 50/06 R, wonach eine Kostenübernahme gegenüber Leistungsberechtigten nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II zur Finanzierung von Fahrkosten nicht rechtens sei. Außerdem ergebe eine Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen vom 17.09.2013 Az.: L 19 AS 1430/13 B, dass ein wichtiger Grund für ein Meldeversäumnis sehr wohl darin liegen könne, dass es einem Betroffenen finanziell unmöglich sei, die Fahrtkosten für den Meldetermin vorzufinanzieren.

Der Bg. trägt vor, dass es an einem frühzeitigen Vorbringen der Bf bzgl. fehlender finanzieller Mittel zur Finanzierung der Fahrkarte vor dem Meldetermin gefehlt habe.

II.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung ist zulässig, §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Sie ist insbesondere statthaft, da der Beschwerdewert unter 750,00 EUR liegt, § 144 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, und nicht Leistungen von mehr als einem Jahr in Frage stehen, § 144 Absatz 1 Satz 2 SGG.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Zulassungsgründe im Sinne von § 144 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG liegt nicht vor. Dass Fahrtkosten zu einem Meldetermin grundsätzlich aus dem Regelbedarf zu bestreiten sind, ergibt sich schon aus der gesetzlichen Regelung der §§ 59 SGB II in Verbindung mit § 309 Abs. 4 SGB III, wonach auf Antrag die notwendigen Reisekosten zu einem Meldetermin übernommen werden können. Eine solche Regelung wäre ansonsten überflüssig (vgl. BayLSG Urteil vom 27.03.2012 Az.: L 11 AS 774/10). Insoweit handelt es sich um eine Ermessensentscheidung des Jobcenters, bei der das Jobcenter zu berücksichtigen hat, inwieweit ein Meldepflichtiger die Kosten für den Meldetermin aus dem Regelbedarf bestreiten kann oder ob gegebenenfalls im Ermessenswege ihm zusätzlich Fahrtkosten zu erstatten sind. Sollte ein Meldepflichtiger mittellos sein und deshalb den Meldetermin nicht wahrnehmen können, so ist das Ermessen des Jobcenters auf null reduziert (vgl. BayLSG a. a. O. Rz. 24) und die Fahrtkosten sind zu erstatten bzw. ggf. vorab zur Verfügung zu stellen. Die seitens des Bevollmächtigten der Bf. aufgeworfene Rechtsfrage, ob bzw. wann Fahrtkosten für einen mittellosen Meldepflichtigen zu übernehmen sind, ist durch die Entscheidung des BayLSG in allen Facetten bereits entschieden und nicht mehr klärungsbedürftig.

Soweit das Vorbringen der Bf. so verstanden werden kann, dass auch geklärt werden müsse, ob Mittellosigkeit zur Anreise zu einem Meldetermin einen wichtigen Grund darstellt, einem Meldetermin fern zu bleiben, so ist auch diese Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig. Bereits aus der vom Bevollmächtigten der Bf. angeführten Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen (NRW) vom 17.02.2013 L 19 AS 1430/13 B ergibt sich, dass die finanzielle Situation, insbesondere fehlende Mittel zur Vorfinanzierung von Fahrtkosen, einen wichtigen Grund darstellen kann, einem Meldetermin fern zu bleiben. Aus dieser Entscheidung ergibt sich aber auch, dass der wichtige Grund für das Meldeversäumnis im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 SGB II dargelegt und nachgewiesen werden muss. Dies hat die Bf. jedoch nicht wie erforderlich getan, sondern erstmals im Widerspruchsverfahren einen solchen Grund behauptet. Obergerichtlich geklärt ist zudem, dass ein wichtiger Grund der fehlenden finanziellen Mittel zur Einhaltung eines Meldetermins rechtzeitig vor dem Meldetermin und nicht erst nach Ablauf des Meldetermins vorzubringen ist, damit das Jobcenter hierauf auch noch reagieren kann (BayLSG Urteil vom 23.09.2005 Az.: L 8 AL 4/05). Dies hat die Bf. ebenfalls nicht getan.

Divergenz im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG ist ebenfalls nicht ersichtlich. Insoweit scheint schon das Vorbringen des Bevollmächtigten der Bf. insgesamt nicht schlüssig, wenn zunächst eine grundsätzlich zu klärende Rechtsfrage behauptet wird, dann aber gleichzeitig vorgebracht wird, die Entscheidung des Sozialgerichts würde von obergerichtlicher Rechtsprechung abweichen. Denn entweder ist eine Frage noch nicht geklärt und es liegen damit keine obergerichtlichen Entscheidungen vor, oder es liegen obergerichtliche Entscheidungen vor und die Entscheidung des SG divergiert hiervon. Im Übrigen ist keine Divergenz zu den oben genannten Entscheidungen zu erkennen. Das Sozialgericht hat sich an die in diesen Entscheidungen aufgestellten abstrakten Rechtsgrundsätze gehalten und wollte erkennbar nicht hiervon abweichen.

Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Im Ergebnis ist die Beschwerde zurückzuweisen mit der Folge, dass das Urteil des SG rechtskräftig wird, § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 und der Erwägung, dass die Bf. mit ihrem Begehren erfolglos blieb.

Der Prozesskostenhilfeantrag für das Beschwerdeverfahren ist mangels hinreichender Erfolgsaussichten, wie sich aus dem oben Dargestellten ergibt, gemäß § 73a SGG in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung abzulehnen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.

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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier
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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier
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published on 09/05/2016 00:00

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 21. Oktober 2015 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand
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Annotations

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

Die Vorschriften über die allgemeine Meldepflicht, § 309 des Dritten Buches, und über die Meldepflicht bei Wechsel der Zuständigkeit, § 310 des Dritten Buches, sind entsprechend anzuwenden.

(1) Arbeitslose haben sich während der Zeit, für die sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben, bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, wenn die Agentur für Arbeit sie dazu auffordert (allgemeine Meldepflicht). Die Meldung muss bei der in der Aufforderung zur Meldung bezeichneten Stelle erfolgen. Die allgemeine Meldepflicht besteht auch in Zeiten, in denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht.

(2) Die Aufforderung zur Meldung kann zum Zwecke der

1.
Berufsberatung,
2.
Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit,
3.
Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen,
4.
Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und
5.
Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch
erfolgen.

(3) Die meldepflichtige Person hat sich zu der von der Agentur für Arbeit bestimmten Zeit zu melden. Ist der Meldetermin nach Tag und Tageszeit bestimmt, so ist die meldepflichtige Person der allgemeinen Meldepflicht auch dann nachgekommen, wenn sie sich zu einer anderen Zeit am selben Tag meldet und der Zweck der Meldung erreicht wird. Ist die meldepflichtige Person am Meldetermin arbeitsunfähig, so wirkt die Meldeaufforderung auf den ersten Tag der Arbeitsfähigkeit fort, wenn die Agentur für Arbeit dies in der Meldeaufforderung bestimmt.

(4) Die notwendigen Reisekosten, die der meldepflichtigen Person und einer erforderlichen Begleitperson aus Anlaß der Meldung entstehen, können auf Antrag übernommen werden, soweit sie nicht bereits nach anderen Vorschriften oder auf Grund anderer Vorschriften dieses Buches übernommen werden können.

(1) Kommen Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nach, mindert sich das Bürgergeld jeweils um 10 Prozent des für sie nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. Dies gilt nicht, wenn Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) § 31a Absatz 2 bis 5 und § 31b Absatz 1 und 3 gelten entsprechend. Der Minderungszeitraum beträgt einen Monat.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten einzulegen.

(2) Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig.

(5) Läßt das Landessozialgericht die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.