Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 11. Sept. 2017 - L 7 AS 531/17 B ER

published on 11/09/2017 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 11. Sept. 2017 - L 7 AS 531/17 B ER
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Sozialgericht München, S 51 AS 1217/17 ER, 26/06/2017

Gericht

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Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 26. Juni 2017 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Streitig sind im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, ob der Antragsgegner und Beschwerdegegner (in der Folge Antragsgegner) verpflichtet ist, dem Antragsteller und Beschwerdeführer (in der Folge Antragsteller) über die Benennung des für ihn zuständigen Sachbearbeiters hinaus zu jedem Zeitpunkt des Verwaltungsverfahrens den Namen und die persönliche E-Mail-Adresse des handelnden Behördenmitarbeiters mitzuteilen.

Der 1954 geborene Antragsteller erhielt zumindest seit Dezember 2016 vom Antragsgegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Am 8.5.2017 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner die Leistungsfortzahlung (E-Mail vom 8.5.2017 an S. S. @ jobcenter-xx.de). Nachdem den beigefügten Kontoauszügen verschiedene Einzahlungen zu entnehmen waren (am 6. und 31.10.2016 iHv jeweils 500 €, am 23.12.2016 sowie am 4.1.2017 iHv jeweils 100 €, am 9.1.2017 iHv 300 €, am 11.1.2017 iHv 853,12 € (Zahlung aus dem Ausland) sowie am 28.2.2017 iHv 200 €), forderte der Antragsgegner den Antragsteller auf mitzuteilen, woher diese stammten. Der Antragsteller erklärte, wie er die Einnahmen verwendet bzw wann er diese zurückzahlte sowie, dass die Herkunft der Zahlungen den Antragsgegner nichts angehe (E-Mail an Frau S. vom 21.5.2017), worauf der Antragsgegner ab 1.6.2017 Leistungen für den Antragsteller vollständig versagte (Bescheid vom 13.6.2017).

Bereits am 24.5.2017 beantragte der Antragsteller beim Sozialgericht München einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel den Antragsgegner zu verpflichten, „bei Kommunikationen einen Namen und dessen firmeninterne persönliche E-Mailadresse zu nennen“ (S 51 AS 1217/17 ER). Er habe am 21.5.2017 eine E-Mail an die Adresse von Frau S. gesandt, auf die er eine Abwesenheitsinfo bis zum 6.6.2017 erhalten habe und gebeten worden sei, sich an eine Sammeladresse zu wenden. Seine Bitte um Nennung des Namens des (nunmehr) zuständigen Sachbearbeiters und dessen E-Mail-Adresse sei unbeantwortet geblieben. Der Antragsgegner wies darauf hin, dass vorliegend Mitarbeiterschutz das Informationsbegehren des Antragstellers überwiege. Seine Erreichbarkeit sei durch den Hinweis auf das E-Mail-Gruppenpostfach, aus dem die eingehenden E-Mails an die zuständigen Mitarbeiter verteilt würden, gewährleistet gewesen. Die Nennung des Namens eines einzelnen Mitarbeiters, damit der Antragsteller sich an diesen wenden könne, sei deshalb nicht erforderlich gewesen. Auch sei die Sache nicht eilbedürftig. Das Sozialgericht wies den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab. Es seien weder Anordnungsanspruch noch Anordnungsgrund erkennbar. Da der Antragsgegner über das Gruppenpostfach erreichbar geblieben sei, sei die Sache nicht eilbedürftig (Beschluss vom 26.6.2017 - S 51 AS 1217/17 ER). Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner am 21.7.2017 beim Landessozialgericht eingegangenen Beschwerde.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts München vom 26.6.2017 - S 51 AS 1217/17 ER aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, bei der Kommunikation mit ihm, einen Namen und dessen firmeninterne persönlichen E-Mail-Adresse zu nennen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vom Antragsgegner übermittelte Akten (drei Bände und eine Heftung) sowie die Akten des Sozialgerichts und des Landessozialgerichts verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

1. Der Rechtsweg zum Sozialgericht ist vorliegend nach § 202 S. 1 SGG iVm § 17a Abs. 5 GVG nicht weiter zu prüfen, weil die Grundsätze zu §§ 17 bis 17b GVG im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht uneingeschränkt anwendbar sind (vgl Keller in Meyer-Ladewig ua, SGG, 12. Aufl 2017, § 51 RdNr. 71a). Unabhängig davon dürfte die vor dem Sozialgericht erhobene Rechtswegrüge des Antragsgegners auch nicht berechtigt sein. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller sein Begehren (allein oder überhaupt) auf das Informationsfreiheitsgesetz stützt. Die von ihm geforderte Benennung des jeweils tätigen Mitarbeiters des Antragsgegners bei der Bearbeitung seines Leistungsantrags steht darüber hinaus in engstem Sachzusammenhang mit den - nach § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG - in die Rechtswegzuständigkeit der Sozialgerichte fallenden Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitssuchende (vgl zu deren Maßgeblichkeit für die Rechtswegbestimmung BSG, Beschluss vom 1.4.2009 - B 14 SF 1/08 R, fortgeführt in B 14 SF 1/14 R).

2. Die Beschwerde ist unbegründet, da das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt hat.

a) Das Gericht kann zur Abwendung wesentlicher Nachteile eine vorläufige Regelung treffen (§ 86b Abs. 2 S. 2 SGG). Dies setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist idR die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den der Antragsteller sein Begehren stützt - voraus (Keller in Meyer-Ladewig ua, SGG, 12. Aufl 2017, § 86b RdNr. 27 f).

b) Vorliegend ist weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund glaubhaft.

aa) Streitig ist vorliegend, da der Antragsteller die für ihn grds zuständige Sachbearbeiterin kennt und mit ihr auch fortlaufend ua per E-Mail kommuniziert, ob der Antragsgegner verpflichtet ist, für jeden Zeitpunkt des Verwaltungsverfahrens und im Rahmen jedes Schreibens transparent zu machen, wer zuständig ist bzw tätig geworden ist. Ein diesbezüglicher subjektiv-öffentlicher Anspruch ist nach der im vorliegenden Verfahren nur möglich summarischen Prüfung nicht nachzuvollziehen.

Hierzu hat das Bundessozialgericht bereits entschieden, dass sich ein solcher Anspruch insbesondere nicht aus § 14 Abs. 3 SGB II ergibt (vgl zum inhaltlich identischen § 14 S. 2 SGB II in der bis 31.7.2016 geltenden Fassung BSG, Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 13/09 R RdNr. 25 f). Es ist auch sonst keine Regelung im SGB II oder im sonstigen SGB ersichtlich, aus der sich ein solcher Anspruch des Antragstellers ergeben könnte. Auch die vom Antragsteller insoweit in Bezug genommenen Stellungnahme des Bay Landesbeauftragten für Datenschutz im Rahmen dessen Internetauftritts bzw die Entscheidungen des OVG Rheinland-Pfalz vom 10.9.2007 bzw des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 23.1.2008 betreffen ausschließlich das Verhältnis der Dienststelle zu deren Mitarbeitern, also inwieweit die Behörde berechtigt ist Mitarbeiterdaten zu veröffentlichen bzw Mitarbeiter anzuweisen dies zu tun, und treffen gerade keine Aussage darüber, ob und ggf in welchem Umfang ein Anspruch des Verfahrensbeteiligten gegen die Behörde besteht, den handelnden Mitarbeiter (stets) namentlich und mit persönlicher behördeninterner E-Mailadresse zu benennen.

bb) Darüber hinaus ist vorliegend nicht glaubhaft, dass eine einstweilige Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist. Denn der Antragsteller kennt die für ihn zuständige Sachbearbeiterin des Antragsgegners namentlich und auch ihre E-Mail-Adresse. Er kommuniziert fortlaufend per E-Mail mit ihr. Das (schutzwürdige) Interesse des Antragstellers, dass sein Anliegen auch während der urlaubs- oder krankheitsbedingten Abwesenheit seiner Sachbearbeiterin bearbeitet wird, wird durch die vom Antragsgegner getroffene interne Vertretungsregelung gewahrt. Es ist unabhängig davon weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, welcher Nachteil dem Antragsteller daraus entsteht, dass der Vertreter oder die Vertreterin seiner Sachbearbeiterin ihm nicht namentlich bekannt ist.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger
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published on 21/07/2014 00:00

Tenor Auf die weitere Beschwerde des Beklagten werden der Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 4. März 2014 und der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 14. Oktober 2013 aufg
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Annotations

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

1.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,
2.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten,
3.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
4.
in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
4a.
in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
5.
in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung,
6.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen,
6a.
in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes,
7.
bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
8.
die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen,
9.
(weggefallen)
10.
für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.

(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.

(3) Von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch unterstützen erwerbsfähige Leistungsberechtigte umfassend und nachhaltig mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit und Überwindung der Hilfebedürftigkeit. Dies gilt sowohl für arbeitslose als auch für nicht arbeitslose erwerbsfähige Leistungsberechtigte.

(2) Leistungsberechtigte Personen erhalten Beratung. Im Rahmen der Beratung wird gemeinsam eine individuelle Strategie zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele erarbeitet und deren schrittweise Umsetzung begleitet. Aufgabe der Beratung ist darüber hinaus die Erteilung von Auskunft und Rat, insbesondere zur Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, zum Eingliederungsprozess und zu den Mitwirkungspflichten und Selbsthilfeobliegenheiten sowie dem Schlichtungsverfahren, zu den Leistungen der Eingliederung nach diesem Abschnitt sowie zur Möglichkeit der Inanspruchnahme von Leistungen anderer Träger. Art und Umfang der Beratung richten sich nach dem Beratungsbedarf der leistungsberechtigten Person. Beratungsleistungen, die Leistungsberechtigte nach den §§ 29 bis 33 des Dritten Buches von den für die Arbeitsförderung zuständigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit erhalten, sollen dabei Berücksichtigung finden. Hierbei arbeiten die Träger der Leistungen nach diesem Buch mit den in Satz 4 genannten Dienststellen eng zusammen.

(3) Die Agentur für Arbeit soll eine persönliche Ansprechpartnerin oder einen persönlichen Ansprechpartner für jede erwerbsfähige leistungsberechtigte Person und die mit dieser in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen benennen. Die Beratung kann aufsuchend und sozialraumorientiert erfolgen.

(4) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch erbringen unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit alle im Einzelfall für die Eingliederung in Arbeit erforderlichen Leistungen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.