Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 10. Juli 2014 - L 7 AS 410/14 B ER

published on 10/07/2014 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 10. Juli 2014 - L 7 AS 410/14 B ER
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Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Eilverfahren höheres Arbeitslosengeld II, die Barauszahlung der Leistungen, eine GEZ-Befreiung und eine Kostenübernahmeerklärung für ein Zimmer in einer Pension.

Mit Bescheid vom 04.04.2014 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller vorläufig Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.03.2014 bis 31.08.2014. Ab April 2014 wurden Unterkunftskosten in Höhe von 395,- Euro monatlich anerkannt.

Bereits mit Schreiben vom 02.04.2014 erklärte der Antragsgegner gegenüber dem Betreiber einer Pension in der S-Straße, dass er die Unterkunftskosten des Antragstellers für die Zeit vom 01.04.2014 bis 16.04.2014 in Höhe von monatlich 395,- Euro übernehme. Mit Schreiben vom 07.04.2014 wurde diese Zusicherung bis 31.08.2014 verlängert.

Am 09.04.2017 stellte der Antragsteller beim Sozialgericht München zur Niederschrift einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Er benötige Arbeitslosengeld II in voller Höhe. Er habe im März 2014 nur 300,- Euro von seinem ehemaligen Arbeitgeber erhalten. Er sei vom Antragsgegner aufgefordert worden, ein Bankkonto einzurichten. Dieser solle anerkennen, dass er kein Konto besitze und die Leistungen direkt auszahlen. Er benötige ferner eine Bestätigung für die GEZ-Befreiung für den Fall einer Überprüfung und eine Kostenübernahmeerklärung für das Zimmer in der Pension.

Mit Beschluss vom 23.04.2014 lehnte das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Die Kostenübernahmeerklärung sei bereits Gegenstand eines anderen Eilverfahrens (S 22 AS 889/14 ER), ebenso der Antrag auf die GEZ-Bestätigung (S 22 AS 890/14 ER). Für die anderen Streitgegenstände - höhere Leistungen im März 2014 und Barauszahlung der Leistungen - fehle es an einem Anordnungsanspruch. Der Beschluss wurde dem Antragsteller laut Postzustellungsurkunde am 28.04.2014 zugestellt.

Der Antragsteller hat am 02.05.2014 und 07.05.2014 durch E-Mail mit angehängten PDF-Dateien Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts eingelegt. Die PDF-Dateien beinhalten Schreiben mit eingescannter Unterschrift des Antragstellers. Dem Antragsteller wurde mit gerichtlichem Schreiben vom 20.05.2014 mitgeteilt, dass die per E-Mail übermittelten Dokumente der für eine Beschwerde erforderlichen Schriftform nicht genügen würden. Der Antragsteller hat daraufhin mitgeteilt, dass das Internet „rechtsgültig“ sei.

II.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts ist als unzulässig zu verwerfen (§ 202 Sozialgerichtsgesetz - SGG i. V. m. § 572 Abs. 2 S. 3 Zivilprozessordnung). Es fehlt an der Einhaltung der Formvorschrift für die Einlegung einer Beschwerde.

Gemäß § 173 S. 1 SGG ist die Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Für die Zeit bis 01.06.2014 konnte die Schriftform mangels einer Rechtsverordnung nach § 65a SGG durch E-Mail nicht ersetzt werden.

Ab dem 01.06.2014 ist zwar die vorgenannte Rechtsverordnung vorhanden (Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der bayerischen Sozialgerichtsbarkeit vom 28.02.2014, BayGVBl. S. 99, 2014), jedoch ist nach § 2 Abs. 3 S. 1 dieser Verordnung Voraussetzung eines die Schriftform ersetzenden elektronischen Dokuments die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 Signaturgesetz.

Ein schlichtes E-Mail, wie vom Antragsteller übermittelt, genügt nicht. Daran ändert auch das Einscannen einer Unterschrift nichts (ebenso LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.06.2013, L 6 AS 195/13 B, und für die Zeit vor Erlass einer Rechtsverordnung BayLSG, Beschluss vom 24.02.2012, L 8 SO 9/12 B ER).

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

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Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist i
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Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist i
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published on 04/06/2013 00:00

Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mainz vom 25.03.2013 wird als unzulässig verworfen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I
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Annotations

(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.

(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.

Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Belehrung über das Beschwerderecht ist auch mündlich möglich; sie ist dann aktenkundig zu machen.

(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.

(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht.

(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.

(4) Sichere Übermittlungswege sind

1.
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,
2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
3.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
4.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
5.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
6.
sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
Das Nähere zu den Übermittlungswegen gemäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2.

(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten finden keine Anwendung.

(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.

(7) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 65b Absatz 6 Satz 4 übertragen worden ist.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.