Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 02. Feb. 2016 - L 7 AS 35/16 B ER

published on 02/02/2016 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 02. Feb. 2016 - L 7 AS 35/16 B ER
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Sozialgericht Regensburg, S 11 AS 592/15, 21/12/2015

Gericht

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Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 21.12.2015 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

III.

Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt B., B-Stadt, beigeordnet.

Gründe

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) begehrt im Beschwerdeverfahren von der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg) Leistungen nach dem SGB II aufgrund seines Antrags vom 16.10.2015 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.

Der 1978 geborene Bf befindet sich aufgrund eines seit dem 27.09.2007 rechtskräftigen Urteils des Landgerichts A-Stadt im Maßregelvollzug nach § 63 StGB. Die Maßregel war zunächst zur Bewährung ausgesetzt. Die Aussetzung zur Bewährung wurde aber durch Sicherungsunterbringungsbefehl, bestätigt durch Beschluss des Landgerichts A-Stadt vom 20.03.2009, widerrufen. Seit 15.01.2009 ist der Bf nunmehr im Maßregelvollzug.

Wie sich aus dem Schreiben des Bezirksklinikums R. vom 28.12.2015 ergibt, befindet sich der Bf seit dem 03.07.2014 in der Resozialisierungsstufe „D“. Ab 03.07.2014 wohnt der Bf deshalb nicht mehr im der stationären Einrichtung, sondern in einer eigenen Wohnung, zunächst vom 03.07.2014 in einer Wohngemeinschaft der Bayer. G., Sektion R. e.V und seit 16.06.2015 in der Wohngemeinschaft „A-Stadt“ des Sozialteams Nordoberpfalz in A-Stadt.

Patienten in der Resozialisierungs- bzw. Entlassungsstufe „D“ können laut Bezirksklinikum R. jederzeit einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nachgehen. Der Bf habe demnach grundsätzlich ab Beginn der Stufe „D“, also dem 15.04.2014 ganztätig und uneingeschränkt einer Erwerbstätigkeit nachgehen können.

Seit seinem Einzug in die Wohngemeinschaft „A-Stadt“ zum 16.06.2015 sei der Bf wöchentlich allenfalls noch 2 Std. im Bezirksklinikum R. . Die Klinik habe daher nur noch eine Teilverantwortung für seine tägliche Lebensführung.

Neben der beruflichen Integration sei der Nachweis einer eigenen Wohnung ein unabdingbarer Faktor für eine günstige „Sozial- und Legalprognose“. Eine eigene Wohnung müsse noch während der Therapie bezogen werden, um erproben zu können, ob der Patient in diesem Bereich den realen Alltagsanforderungen gewachsen sei, ohne deren Bewältigung eine Entlassung aus dem Maßregelvollzug nicht möglich sei.

Der Bf. erhalte seit seinem Einzug in eine eigene Wohnung am 16.06.2015 durch die Med. Bo. L. KU (eine Anstalt des öffentlichen Rechts) folgende Leistungen:

- Kosten der Wohnung: 320,14 € monatlich

- Leistungen des Betreuungsteams und der Wohngemeinschaft: Tagessatz 51,07 €

- Verpflegungsgeld: durchschnittlich 152,50 € monatlich

- Justiztaschengeld: 107,73 € monatlich.

Unter Beachtung des Resozialisierungsverlaufs sei zwischen der Med. Bo. KU und dem Bf vereinbart worden, dass dieser ab einem aus Sicht der Klinik geeigneten Zeitpunkt Antrag auf Leistungen nach dem SGB II stelle. Dies habe der Bf vereinbarungsgemäß am 16.10.2015 getan. Seit diesem Zeitpunkt erhalte der Bf die Kosten der Wohnung und das Verpflegungsgeld als Darlehen, zu dessen Rückzahlung er mittels eigenen Einkommens oder durch die beantragten Leistungen nach dem SGB II verpflichtet sei. Mit der Gewährung von Leistungen gemäß SGB II entfalle auch die Leistungsberechtigung für das Justiztaschengeld. Mit dem Bf sei eine entsprechende Überleitungserklärung getroffen worden.

Aufgrund der Antragstellung beim Bg am 16.10.2015 schlossen der Bf und die Bg eine Eingliederungsvereinbarung mit Datum vom 12.11.2015 ab, worin sich der Bg verpflichtete, dem Bf eine Integrationsmaßnahme zur beruflichen Wiedereingliederung („BIRA“) im Zeitraum vom 01.12.2015 bis 31.08.2016 zu gewähren.

Den Leistungsantrag des Bf vom 16.10.2015 lehnte der Bg dagegen mit Bescheid vom 19.11.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.12.2015 ab, wogegen der Bf inzwischen Klage erhoben hat. Auch wenn der Bf derzeit in einer eigenen Wohnung wohne, befinde er sich nach wie vor im Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II, die einer stationären Einrichtung gleichgestellt sei. Die eigene Wohnung sei vom Bf im Rahmen des Maßregelvollzugs und der dazu gehörigen Therapie bezogen worden, werde daher folgerichtig vom dafür zuständigen Träger finanziert.

Am 30.10.2015 beantragte der Bf beim Sozialgericht Regensburg (SG) einstweiligen Rechtsschutz mit zwei Begehren. Zum einen müsse die Eingliederungsvereinbarung vom 02.11.2015 eingehalten werden, wonach er am 01.12.2015 eine Maßnahme zur beruflichen Integration in den regionalen Arbeitsmarkt, durchgeführt vom Berufsförderungswerk N. antreten dürfe. Zum anderen seien ihm aufgrund seines Antrags vom 16.10.2015 Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.

Mit Beschluss vom 21.12.2015 stellte das SG fest, dass zwischen dem Bf und dem Bg eine wirksame Eingliederungsvereinbarung am 12.11.2015 geschlossen worden sei und der Antragsgegner auch verpflichtet sei, die hierin genannten Eingliederungsmaßnahmen (Teilnahme an der Maßnahme BIRA) zu gewähren. Im Übrigen würde der Antrag auf einstweiligen Rechtsschütz abgewiesen.

Die Eingliederungsvereinbarung sei wirksam und die Maßnahme deshalb durchzuführen.

Bezüglich der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II aufgrund des Antrags vom 16.10.2015 werde der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgewiesen, da kein Anordnungsgrund erkennbar sei. Der Bf habe eine Unterkunft, welche bezahlt werde. Ferner habe er im Rahmen seiner Unterbringung am Bezirksklinikum R. freie Heilfürsorge. Schließlich erhalte er nach eigenen Angaben monatlich Taschengeld in Höhe von insgesamt ca 260,- € . Dies im Zusammenhang mit der Tatsache, dass der Bf derzeit in der Lockerungsstufe „D“ des Behandlungsprogramms der Bayer. F. Kliniken befinde, führe dazu, dass die Notwendigkeit einer Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht gegeben sei. Das Existenzminimum des Bf sei derzeit im Rahmen des Maßregelvollzugs gesichert.

Gegen den Beschluss des SG hat der Bf im Hinblick auf die Ablehnung von Gewährung von Leistungen nach dem SGB II Beschwerde eingelegt. Der Bg hat bezüglich der Feststellung seiner Verpflichtung zur Einhaltung der Eingliederungsmaßnahme keine Beschwerde eingelegt.

Der Bf begründet seine Beschwerde damit, dass er nur noch teilstationär untergebracht sei und daher nicht mehr von Leistungen nach SGB II ausgeschlossen sei. Nach der Grundsatzentscheidung des BSG vom 05.06.2014, Az.: B 4 AS 32/13 R, und dem Urteil des BayLSG vom 17.09.2014, Az.: L 16 AS 813/13, stünde außerhalb der Forensik wohnenden, erwerbsfähigen Antragstellern Leistungen nach dem SGB II zu. Zwar würden dem Bf derzeit die Kosten der Unterkunft gezahlt. Er erhalte aber lediglich insgesamt 260,23 € für seinen Unterhalt, nämlich 107,93 € monatlich an Taschengeld sowie ein Verpflegungsgeld von 152,50 € monatlich. Hierdurch werde das Existenzminimum nicht sichergestellt. Dies gelte auch, wenn man berücksichtigte, dass im Eilverfahren durch die Gerichte Abschläge vom Regelunterhalt vorgenommen würden. Kein Mensch könne mit 260,23 € ein menschenwürdiges Leben führen.

Der Bg hält die Entscheidung des SG bezüglich der beantragten Leistungen nach SGB II für zutreffend.

II. Die auf die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II beschränkte Beschwerde des Bf ist zulässig.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

Zutreffend hat das SG darauf abgestellt, dass einstweiliger Rechtsschutz daran scheitert, dass kein Anordnungsgrund erkennbar ist. Insoweit wird nach § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Entscheidung des SG verwiesen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen.

Anzumerken ist lediglich, dass im Rahmen eines Eilverfahrens Zuständigkeitsstreite zwischen unterschiedlichen Trägern nicht zu klären sind. Dies hat im Rahmen des bereits rechtshängigen Hauptsacheverfahrens zu erfolgen.

Der Bf hat, seitdem er sich in der Resozialisierungsstufe „D“ befindet und in eine eigene Wohnung gezogen ist, also dem 03.07.2014, im Rahmen des Leistungssystems des Maßregelvollzugs gelebt, in dem ihm neben der notwendigen Heilfürsorge und der Therapie auch existenziell sichernde Leistungen gewährt wurden. An seiner Lebenssituation hat sich bislang nichts geändert. Allein die Aufforderung des bisher zuständigen Trägers, einen Antrag nach dem SGB II zu stellen, bedingt keine nach außen erkennbare Änderung der Lebenssituation.

Dass der Bf Leistungen vom bisherigen Träger nunmehr seit Antragstellung nach dem SGB II nur noch als Darlehen erhält, führt auch nicht zur Eilbedürftigkeit. Entscheidend ist, dass der Bf Leistungen erhält.

Die Kostenentscheidung beruht § 193 SGG und der Erwägung, dass der Bf mit seiner Beschwerde erfolglos blieb.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist stattgegeben und Rechtsanwalt B. wie beantragt beizuordnen, § 73a SGG i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung.. Die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wie sich aus dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 09.01.2016 ergibt. Hinreichender Erfolgsaussichten sind im Hinblick auf die in Frage stehenden genannten Entscheidungen des BSG und des BayLSG nicht von vorneherein zu verneinen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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published on 17/09/2014 00:00

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 23. Oktober 2013 wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zu erstatten.
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Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 20. März 2013 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozia
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Annotations

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.