Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 22. Dez. 2016 - L 5 KR 641/16 RG

published on 22/12/2016 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 22. Dez. 2016 - L 5 KR 641/16 RG
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Tenor

I.

Das Gesuch des Antragstellers vom 05.12.2016, den Vorsitzenden Richter am Bayer. Landessozialgericht R. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

II.

Die Anhörungsrüge des Antragstellers vom 05.12.2016 wird als unzulässig verworfen.

III.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I. Am 02.11.2016 hat der Antragsteller bei der Antragsgegnerin beantragt, ihm ab 09.11.2016 bis 25.11.2016 in der Geschäftsstelle R. Einsicht in sämtliche Unterlagen zu seiner Person zu gewähren. Dies hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 04.11.2016 abgelehnt mangels laufenden Verwaltungsverfahrens. Einen dazu gestellten Eilantrag hat das Sozialgericht Regensburg mit Beschluss vom 22.11.2016 abgelehnt, es bestehe mangels konkreten Vorganges kein Anordnungsanspruch sowie mangels Dringlichkeit kein Anordnungsgrund. Die dagegen am 28.11.2016 beim Bayerischen Landessozialgericht eingegangene Beschwerde hat dieses nach Anhörung der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 29.11.2016 gem. § 155 Abs. 2 Satz 2 SGG unter Bezug auf die erstinstanzliche Entscheidung zurückgewiesen.

Dagegen hat der Antragsteller Anhörungsrüge erhoben sowie einen Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden gestellt.

II. Der Senat entscheidet in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung entsprechend dem Ausgangsverfahren über Ablehnungsgesuche (vgl. § 60 SGG, §§ 41 ff ZPO) und zwar abweichend von § 60 Abs. 1 SGG, § 45 Abs. 1 ZPO in der aus dem Rubrum ersichtlichen Besetzung unter Mitwirkung des Richters, der für befangen gehalten wird. In der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichtshöfe und des BVerfG ist anerkannt, dass rechtsmissbräuchliche oder gänzlich untaugliche Ablehnungsgesuche ausnahmsweise im vereinfachten Ablehnungsverfahren in der Ausgangs-Besetzung des Gerichts unter Beteiligung der abgelehnten Richter behandelt werden können, wenn für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist. Dies ist der Fall, wenn das Gericht einen offensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsrechts für sachfremde Zwecke verhindern will oder lediglich eine bloße Formalentscheidung über ein offensichtlich unzulässiges Gesuch trifft, die keinerlei Beurteilung des eigenen Verhaltens durch die entscheidenden Richter und kein Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erfordert (BSG, 7.9.2016 - B 10 SF 2/16 C, BeckRS 2016, 74136, Rn. 2; BVerfG NJW 2013, 1665; BVerfG NJW 2007, 3771; BFH NJW 2009, 3806 m. w. N.; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,Keller, SGG, 11. Aufl. 2014, § 60 Rn. 10d m. w. N.).

Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig und damit rechtsmissbräuchlich (vgl. BSG SozR 4-1500 § 60 Nr. 7; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Keller, SGG, 11. Aufl. 2014, § 60 Rn. 10b; BSG, 16.4.2012 - B 11 AL 5/12 C), so dass ohne die vorherige Einholung von dienstlichen Stellungnahmen entschieden werden darf (dazu: BVerfGE 131, 239, 252 f; BVerfGK 5, 269, 280 f). Denn der Antragsteller hat keinerlei erkennbare objektiver Anknüpfungspunkte dafür, dass der als befangen bezeichnete Richter voreingenommen sei, vorgebracht, sondern dies lediglich mit aus der Luft Gegriffenem vorgehalten. Er mahnt Erstens, der sozialgerichtliche Beschluss vom 22.11.2016 existiere nicht; damit lässt sich Befangenheit nicht im Entferntesten in Verbindung bringen. Zweitens hätte der Senat über die Beschwerde nicht binnen eines Tages entscheiden dürfen; mit einer Rüge, das Gericht habe in einem wegen des geltend gemachten Zeitbezuges angestrengtem Eilverfahren - also zu dem auf 09.11.2016 bis 25.11.2016 zeitbezogenen Akteneinsichtsbegehren - besonders zeitnah entschieden, kann Befangenheit nicht ansatzweise in Verbindung gebracht werden. Drittens sei die Erwähnung von mehr als 80 gerichtlichen Verfahren unsachlich; dem steht entgegen, dass die - zudem nicht die Beschlussbegründung ansatzweise berührende - Anzahl früherer Verfahren nach der Rechtsprechung des BSG als sachliches Indiz für prozesstaktische Mittel in Frage kommt (BSG, 09.11.2016 - B 8 SO 32/16 BH, BeckRS 2016, 74608, Rn. 4). Schlussendlich ist das Befangenheitsgesuch unzulässig, weil sich mittlerweile das dem Eilverfahren zugrunde liegende Akteneinsichtsgesuch, das der Antragsteller konkret auf die Zeit vom 09.11.2016 bis 25.11.2016 datiert hat, durch Zeitablauf erledigt ist.

III. Ebenfalls unzulässig ist die geltend gemachte Gehörsrüge. Der Antragsteller hat mit seiner Anhörungsrüge die behauptete Verletzung rechtlichen Gehörs nicht dargelegt, wie es § 178a Abs. 1 S 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 S 5 SGG verlangt. Eine solche Darlegung erfordert einen substantiierten Vortrag, aus dem sich ableiten lässt, in welcher Weise das rechtliche Gehör nicht gewährt worden ist; zumindest sind schlüssig die Umstände aufzuzeigen, aus denen sich die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht ergibt (BSG SozR 4-1500 § 178a Nr. 2; BSG, 07.09.2016 - B 10 SF 2/16 C, BeckRS 2016, 74136, Rn.4 ). Die Angaben des Antragstellers, der Vorstandsvorsitzende der Antragsgegnerin habe sich bei ihm entschuldigt sowie einen Kassenwechsel zugesagt, es bestehe strafrechtliche Relevanz, ermittlungstaktische Gründe verböten näheres Vorbringen sowie die Berufung auf Informationsrechte wiederholen das bereits im Verfahren Vorgebrachte.

Dieses hatte bereits bei der Entscheidung des Sozialgerichts Berücksichtigung gefunden und war dort - in gedrängter Form, vgl. § 136 Abs. 1 Nr. 5 SGG - sinngemäß wiedergegeben. Es hat somit den Weg in die Entscheidung vom 29.11.2016 nachweisbar gefunden. Weil Weiteres, auf die Eilbedürftigkeit sowie auf den Anordnungsanspruch Bezogenes auch nicht ansatzweise vom Antragsteller dargelegt oder angedeutet ist, wird die Anhörungsrüge als unzulässig verworfen. Zudem ist das dem Eilverfahren, zu welchem die Anhörungsrüge vorgebracht wird, zugrunde liegende zeitbezogene Akteneinsichtsbegehren durch Zeitablauf erledigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar. Namentlich ist eine weitere Anhörungsrüge nicht statthaft (Bayer. LSG, 26.10.2016 - L 15 SB 142/16 RG, BeckRS 2016, 73908).

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger
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published on 26/10/2016 00:00

Tenor I. Die mit dem am 12.09.2016 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangenen Schreiben erhobene Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 23. August 2016, Az.: L 15 SB 111/16 RG, wird als unzulässig verworfen. II. Auß
published on 07/09/2016 00:00

Tenor Das Befangenheitsgesuch des Klägers gegen den Vizepräsidenten des BSG Prof. Dr. Sch sowie die Richterin Dr. R und den Richter Dr. Rö sowie seine Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 28
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Annotations

(1) Der Vorsitzende kann seine Aufgaben nach den §§ 104, 106 bis 108 und 120 einem Berufsrichter des Senats übertragen.

(2) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage oder der Berufung, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten.
In dringenden Fällen entscheidet der Vorsitzende auch über den Antrag nach § 86b Abs. 1 oder 2.

(3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle des Senats entscheiden.

(4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 46 Absatz 1 und die §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung gilt stets als begründet, wenn der Richter dem Vorstand einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts angehört, deren Interessen durch das Verfahren unmittelbar berührt werden.

(4) (weggefallen)

(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.

(2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der abgelehnte Richter das Ablehnungsgesuch für begründet hält.

(3) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfähig, so entscheidet das im Rechtszug zunächst höhere Gericht.

(1) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
den Ort und Tag der mündlichen Verhandlung,
4.
die Urteilsformel,
5.
die gedrängte Darstellung des Tatbestands,
6.
die Entscheidungsgründe,
7.
die Rechtsmittelbelehrung.

(2) Die Darstellung des Tatbestands kann durch eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zu Protokoll erfolgten Feststellungen ersetzt werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand richtig und vollständig ergibt. In jedem Fall sind jedoch die erhobenen Ansprüche genügend zu kennzeichnen und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem Wesen nach hervorzuheben.

(3) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(4) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nicht, wenn Kläger, Beklagter und sonstige rechtsmittelberechtigte Beteiligte auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.