Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 12. Juni 2017 - L 5 KR 360/17 B ER

published on 12/06/2017 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 12. Juni 2017 - L 5 KR 360/17 B ER
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Sozialgericht Landshut, S 6 KR 152/17 ER, 19/05/2017

Gericht

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Tenor

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 19. Mai 2017 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Der bei der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin gesetzlich krankenversicherte Antragsteller und Beschwerdeführer hat aus Anlass eines vergeblichen Vollstreckungsversuches vom 5.4.2017 über 947,00 € für rückständige Beiträge und Säumniszuschläge aus der Zeit 24.12.2014 bis 31.1.2015 gemäß bestandskräftigem Beitragsbescheid vom 4.10.2016 zur Niederschrift des Sozialgerichts Landshut einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Zur Begründung hat der Antragsteller materielle Einwendungen gegen die Beitragsforderung vorgebracht. Dem hat sich die Antragsgegnerin widersetzt unter Bezug auf die gesetzlichen Normen zur einschlägigen obligatorischen Anschluss-Versicherung sowie zu den dafür geltenden Beitragsregelungen.

Mit Beschluss vom 19.5.2017 hat das Sozialgericht den Antrag zurückgewiesen iW mit der Begründung, dass der bestandskräftige Beitragsbescheid vom 4.10.2016 die Beitragsforderung bindend regele; ein Antrag nach § 44 SGB X sei nicht gestellt.

Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt, weil die Beitragsforderung nach seiner Ansicht zu Unrecht geltend gemacht werde. Dem hat die Antragsgegnerin widersprochen.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 19. Mai 2017 aufzuheben und vorläufig gegenüber dem Beitragsbescheid vom 4. Oktober 2016 die aufschiebende Wirkung anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,

die Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§ 172, 173 SGG).

Weil der Antragsteller materielle Einwendungen gegen die Forderung iHv 947,00 € für rückständige Beiträge und Säumniszuschläge vorgebracht hat, ist es zutreffend, das Antragsbegehren als auf aufschiebende Wirkung gerichtet zu verstehen. Ergänzend hinzuweisen ist darauf, dass in Fällen, in denen sich Antragsteller gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wenden, nach § 40 Abs. 1 VwGO der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist (BSG, Urt. v. 25.9.2013 - B 8 SF 1/13 R = BeckRS 2013, 73137). Denn streitgegenständlich sind dann nicht Regelungen des SGB V, sondern vielmehr die Modalitäten der Vollstreckung von Forderungen (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 25. Februar 2015 - L 5 KR 83/15 B ER, Rn. 4, zitiert nach juris).

Der Senat ist für die Entscheidung über die Beschwerde zuständig, der Rechtsweg wäre nach § 17a Abs. 5 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) nicht mehr zu prüfen. Die Entscheidung ergeht wegen der aus der konkret stattfindenden Zwangsvollstreckung resultierenden Eilbedürftigkeit durch den Vorsitzenden gem. § 155 Abs. 2 S. 2 SGG.

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die die aufschiebende Wirkung ist nicht anzuordnen, wie das Sozialgericht im angegriffenen Beschluss vom 19. Mai 2017 zutreffend entschieden hat. Insoweit ist die Regelung im bestandskräftigen Bescheid vom 4.10.2016, gegen die sich der Antragsteller mit der Beschwerde inhaltlich wendet, bindend geworden. Das Gericht weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht von einer weiteren Begründung ab, § 142 Abs. 2 S. SGG. Die Beschwerde bleibt somit vollumfänglich ohne Erfolg.

Die Kostenentscheidung folgt aus der analogen Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.

Dieser Beschluss beendet das Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz und kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger
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published on 25/09/2013 00:00

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. August 2013 wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Belehrung über das Beschwerderecht ist auch mündlich möglich; sie ist dann aktenkundig zu machen.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Der Vorsitzende kann seine Aufgaben nach den §§ 104, 106 bis 108 und 120 einem Berufsrichter des Senats übertragen.

(2) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage oder der Berufung, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten.
In dringenden Fällen entscheidet der Vorsitzende auch über den Antrag nach § 86b Abs. 1 oder 2.

(3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle des Senats entscheiden.

(4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Für Beschlüsse gelten § 128 Abs. 1 Satz 1, die §§ 134 und 138, nach mündlicher Verhandlung auch die §§ 129, 132, 135 und 136 entsprechend.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und über einstweilige Anordnungen (§ 86b) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Ausfertigungen der Beschlüsse sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.