Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 07. Dez. 2017 - L 20 VK 10/17

published on 07/12/2017 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 07. Dez. 2017 - L 20 VK 10/17
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Sozialgericht Bayreuth, S 5 VK 7/15, 01/08/2017

Gericht

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Tenor

I. Die Berufung gegen den Beschluss vom 19.10.2017, L 20 VK 8/17, wird als unzulässig verworfen.

II. Der Streitwert wird auf 800,- € festgesetzt.

III. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren mit dem Aktenzeichen L 20 VK 8/17.

Mit Beschluss vom 19.10.2017, L 20 VK 8/17, hat der Senat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Fachanwalts für Sozialrecht für das Berufungsverfahren abgelehnt. Die Ablehnung ist mit den fehlenden Erfolgsaussichten begründet worden. Zugestellt worden ist der Beschluss dem Kläger am 27.10.2017.

Gegen diesen Beschluss hat der Kläger am 08.11.2017 „Berufung … und eine AnhörungsRüge“ eingelegt.

Über die Anhörungsrüge hat der Senat mit Beschluss vom 28.11.2017, L 20 VK 11/17 RG, entschieden.

Im Verfahren der „Berufung“ gegen den Beschluss vom 19.10.2017 hat der Senat den Kläger mit Schreiben vom 14.11.2017, zugestellt am 17.11.2017, darauf hingewiesen, dass eine Berufung gegen den Beschluss vom 19.10.2017 nicht statthaft sei. Trotz der fehlenden Statthaftigkeit sei vom Gericht das Rechtsmittel der Berufung neben einer Anhörungsrüge eingetragen worden, um sich nicht dem Vorwurf aussetzen zu müssen, dem Kläger würde der von ihm explizit als „Berufung“ bezeichnete Rechtsschutz verweigert. Weiter ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass eine Entscheidung über die offensichtlich unstatthafte Berufung kostenpflichtig sein werde. Zudem ist der Kläger darüber informiert worden, dass der Senat beabsichtige, die Berufung durch Beschluss gemäß § 158 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verwerfen. Dem Kläger ist eine Frist zur Rücknahme der Berufung bis spätestens 29.11.2017 gesetzt worden.

Eine Rücknahme der Berufung ist nicht erfolgt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Beschluss vom 19.10.2017, L 20 VK 8/17, aufzuheben und ihm für das Berufungsverfahren L 20 VK 8/17 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Fachanwalt für Sozialrecht beizuordnen.

Beigezogen worden sind die Akten zu den Verfahren mit den Aktenzeichen L 20 VK 8/17 und L 20 VK 11/17 RG.

Gründe

Die Berufung ist unzulässig, da unstatthaft.

1. Auslegung des klägerischen Begehrens

Das am 08.11.2017 eingegangene Schreiben des Klägers stellt eine Berufung gegen den Beschluss des Senats vom 19.10.2017, L 20 VK 8/17, dar.

Maßstab der Auslegung von Prozesserklärungen und Anträgen bei Gericht ist der Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 12.12.2013, B 4 AS 17/13 R), wobei der Grundsatz einer rechtsschutzgewährenden Auslegung zu berücksichtigen ist (vgl. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29.11.1995, X B 328/94). Verbleiben Zweifel, ist von einem umfassenden Rechtsschutzbegehren auszugehen (vgl. BSG, Urteil vom 01.03.2011, B 1 KR 10/10 R), um dem Grundrecht des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz auf wirksamen und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt sowie dem damit verbundenen Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes gerecht zu werden (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 30.04.2003, 1 PBvU 1/02, und vom 03.03.2004, 1 BvR 461/03).

Bei Beachtung dieser Vorgaben ist das am 08.11.2017 eingegangene Schreiben des Klägers neben einer Anhörungsrüge auch als Berufung gegen den Beschluss des Senats vom 19.10.2017, L 20 VK 8/17, zu sehen. Der Kläger hat in seinem Schreiben zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, dass er die Entscheidung des Senats für falsch hält und eine Revidierung dieser Entscheidung begehrt. Der nicht prozessunerfahrenen Kläger begehrt unter dieser Zielsetzung eine Überprüfung des Beschlusses vom 19.10.2017 im Rahmen einer „Berufung … und eine[r] AnhörungsRüge“. Dass er - trotz der Unstatthaftigkeit einer Berufung - gleichwohl die Überprüfung im Rahmen einer Berufung gewünscht hat und darauf auch beharrt, schließt der Senat neben der ausdrücklichen Bezeichnung der beiden Rechtsbehelfe auch daraus, dass der Kläger trotz entsprechender gerichtlicher Belehrung im Schreiben vom 14.11.2017 nicht Abstand von der von ihm eingelegten „Berufung“ genommen hat. Würde der Senat gleichwohl auf eine Entscheidung zu der explizit erhobenen „Berufung“ verzichten, könnte der Kläger den Vorwurf erheben, ihm würde der von ihm begehrte und explizit bezeichnete Rechtsschutz durch den Senat verweigert. Dieser Vorwurf ist zu vermeiden, was nur durch eine Entscheidung über die Berufung möglich ist.

2. Entscheidung durch Beschluss gemäß § 158 Satz 2 SGG Der Senat konnte durch Beschluss gemäß § 158 Satz 2 SGG entscheiden; einer mündlichen Verhandlung bedurfte es nicht.

Gegen den Beschluss des Senats vom 19.10.2017, L 20 VK 8/17, war gemäß § 177 SGG kein Rechtsmittel eröffnet, erst recht nicht die von dem prozesserfahrenen Kläger explizit erhobene „Berufung“.

Einer Entscheidung durch Beschluss - und nicht durch Urteil - steht auch nicht entgegen, dass die vom Kläger angegriffene Entscheidung, der Beschluss des Senats vom 19.10.2017, L 20 VK 8/17, ohne mündliche Verhandlung ergangen ist. Eine Regelung wie in § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG, die eine Entscheidung durch Beschluss nach einem Gerichtsbescheid verbietet, fehlt bei § 158 SGG. Zwar wird ein Beschluss nach § 158 Satz 2 SGG regelmäßig nicht infrage kommen, wenn die Berufung gegen einen Gerichtsbescheid gerichtet ist (vgl. BSG, Beschluss vom 08.11.2005, B 1 KR 76/05 B). Dies gilt aber nur dann, wenn durch eine Entscheidung mittels Beschluss dem Berufungskläger die Möglichkeit zur Äußerung in einer mündlichen Verhandlung entweder in der ersten oder zweiten Instanz genommen würde. Dieser auf dem Gebot eines fairen und effektiven Rechtsschutzes sowie dem Rechts auf eine mündliche Verhandlung aufbauenden Rechtsgedanke ist jedoch auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Denn die Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt - anders als die Entscheidung über eine Klage bzw. anschließende Berufung - gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung gerade nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung voraus. Ein Anspruch des Klägers auf eine mündliche Verhandlung kann schließlich auch nicht dadurch entstehen, dass er ein unstatthaftes Rechtsmittel gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe erhebt und dies als „Berufung“ bezeichnet.

3. Unstatthaftigkeit der Berufung

Gemäß § 177 SGG ist gegen einen Beschluss des Landessozialgerichts, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wird, kein Rechtsmittel eröffnet. Die Berufung gegen den Beschluss vom 19.10.2017, L 20 VK 8/17, ist daher gemäß § 158 Satz 1 SGG unstatthaft

4. Kostenentscheidung

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Für einen - wie hier - unstatthaften Rechtsbehelf kommt die Kostenprivilegierung des § 183 SGG nicht zur Anwendung (vgl. Bayer. LSG, Beschlüsse vom 07.08.2014, L 15 SF 146/14 E, vom 22.09.2014, L 15 SF 157/14 E, vom 13.07.2015, L 15 SF 347/13 E, vom 23.10.2015, L 15 SB 176/15 B PKH, vom 25.08.2016, L 15 SF 225/16 E [, wobei die gegen die Entscheidung vom 25.08.2016 erhobene Beschwerde zum BSG mit Beschluss des BSG vom 14.11.2016, B 10 SF 14/16 S, als unzulässig verworfen worden ist], und vom 17.07.2017, L 20 KR 333/17 B ER; vgl. auch die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung zur Unanwendbarkeit einer gesetzlich bestimmten Gebührenfreiheit bei unstatthaften Verfahren: Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 17.10.2002, IX ZB 303/02, und vom 03.03.2014, IV ZB 4/14, Bundesfinanzhof, Beschlüsse vom 12.09.2005, VII E 5/05, vom 15.02.2008, II B 84/07, und vom 30.11.2005, VIII B 181/05, sowie Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.03.2016, 1 KSt 2/16, 1 KSt 2/16 (1 B 18/16)); a.A. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/ders., SGG, 12. Aufl: 2017, § 183, Rdnr. 3 - mit Hinweis auf Loytved, jurisPR-SozR 17/2016 Anm. 3, dazu vgl. wiederum Bayer. LSG, Beschluss vom 17.07.2017, L 20 KR 333/17 B ER).

5. Streitwert

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 53 Abs. 2 Nr. 4, 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG).

Als Streitwert legt der Senat, obwohl sich die Berufungsforderung nicht eindeutig beziffern lässt, zugunsten des Klägers nicht den Regelstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG i.H.v. 5.000,- € zugrunde, sondern die durchschnittlichen Anwaltskosten eines Berufungsverfahrens i.H.v. ca. 800,- €, wie sie unter Zugrundelegung einer Verfahrensgebühr und einer Terminsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz für das Berufungsverfahren L 20 VK 8/17 zumindest zu erwarten wären.

Lediglich aus informativen Gründen weist der Senat den Kläger darauf hin, dass, wenn entgegen der Ansicht des Senats von einem gerichtskostenfreien Verfahren im Sinn des § 183 Satz 1 SGG ausgegangen würde, die Verhängung von Missbrauchskosten im Sinn des § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kaum vermeidbar gewesen wäre und insofern dem Kläger durchaus Kosten in Höhe von 1.000 €, also mehr als es bei der Zugrundelegung eines gerichtskostenpflichtigen Verfahrens der Fall ist, hätten auferlegt werden können (vgl. z.B. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 07.11.2011, L 3 R 254/11, und vom 21.01.2014, L 2 AS 975/13; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.10.2011, L 13 R 2150/10).

Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass

1.
durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig geworden ist oder
2.
der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist.
Dem Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter. Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 für die jeweilige Instanz.

(2) (weggefallen)

(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird in ihrem Bestand nicht durch die Rücknahme der Klage berührt. Sie kann nur durch eine zu begründende Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden.

(4) Das Gericht kann der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. Die Entscheidung ergeht durch gesonderten Beschluss.