Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 17. Juli 2017 - L 20 SF 140/17 AB

published on 17/07/2017 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 17. Juli 2017 - L 20 SF 140/17 AB
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Tenor

Die Ablehnung der Richterin am Landessozialgericht X. wegen Besorgnis der Befangenheit durch den Kläger im Berufungsverfahren L 20 KR 65/17 ist unbegründet.

Gründe

I.

Zugrunde liegt eine Streitsache aus dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung. Zuständige Berichterstatterin des 20. Senats, der bei der Zweigstelle des Bayer. Landessozialgerichts (LSG) in Schweinfurt angesiedelt ist, ist Richterin am Bayer. LSG (RiLSG) X …

In dem zugrunde liegenden Berufungsverfahren L 20 KR 65/17, in dem der Kläger und jetzige Antragsteller (im Folgenden: Kläger) die Bewilligung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme begehrt, ist diesem mit gerichtlichem Schreiben vom 20.06.2017 auf richterliche Anordnung Folgendes mitgeteilt worden:

"Aus richterlicher Sicht kann eine stationäre Rehabilitation vor Ablauf der gesetzlichen vorgesehenen Frist von 4 Jahren (siehe § 40 Abs. 3 Satz 4 SGB V) bei Ihnen derzeit nicht bewilligt werden. Insoweit fehlt es nach Auswertung des Akteninhalts an den nötigen Voraussetzungen.

Von Richterseite wird Ihnen daher zum jetzigen Zeitpunkt geraten, die von der Beklagten angebotene ambulante Kur anzunehmen und die Berufung zurückzunehmen.

Ggfs. kommt zu einem späteren Zeitpunkt eine erneute Gewährung einer stationären Rehabilitation in Betracht; eine entsprechende Antragstellung bleibt Ihnen insoweit unbenommen.

Sie werden daher um Stellungnahme gebeten, ob Sie die Berufung zurücknehmen."

Der Kläger hat sich dazu mit Schreiben vom 22.06.2017 gegenüber dem „Landessozialgericht München“ geäußert und beanstandet, dass er nie untersucht bzw. kein ärztliches Gutachten eingeholt worden und sein Vorbringen daher „unberührt geblieben“ sei. Er bitte deshalb, „sich um dies Klage anzunehmen denn ich bin der Auffaßung der Befangenheit und alsbald ein Gutachten zu veranlaßen laut meiner Vorgebrachten Gesundheitlichen Beschwerden.“

Die von RiLSG X. abgegebene dienstliche Stellungnahme vom 06.07.2017 ist den Beteiligten am 10.07.2017 zur Kenntnisnahme und gegebenenfalls Stellungnahme übersandt worden.

Der Kläger hat sich dazu mit Schreiben vom 12.07.2017 geäußert und RiLSG X. vorgehalten, dass diese seine Schreiben und die Akten nicht gelesen und bis heute kein Gutachten veranlasst habe, so dass sein Befangenheitsantrag gerechtfertigt sei. Er beantrage nochmals, ein Gutachten einzuholen und die Sachbearbeitung einem anderen Richter zu übergeben.

Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens verwiesen.

II.

Der zulässige Ablehnungsantrag ist unbegründet.

Das Bayer. LSG entscheidet über die Ablehnung durch Beschluss (§ 60 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Zuständig für die Entscheidung über den Ablehnungsantrag des Klägers ist der 20. Senat ohne Mitwirkung der abgelehnten Richterin (§ 60 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 45 Abs. 1 Zivilprozessordnung - ZPO -). Die gemäß § 44 Abs. 3 ZPO erforderliche dienstliche Stellungnahme der abgelehnten Richterin liegt vor und ist den Beteiligten zur Kenntnisnahme und gegebenenfalls Stellungnahme zugeleitet worden. Der Kläger hat von der Gelegenheit, sich zu äußern, mit Schreiben vom 12.07.2017 Gebrauch gemacht.

1. Auslegung des Befangenheitsantrag im Schreiben vom 22.06.2017

Der Kläger lehnt RiLSG X. wegen Besorgnis der Befangenheit ab und begründet dies einerseits mit ihm gegebenen Hinweisen im gerichtlichen Schreiben vom 20.06.2017 und andererseits mit dem Umstand, dass die von ihm als befangen abgelehnte Richterin keine weiteren Ermittlungen in der Sache durchgeführt, insbesondere kein Gutachten eingeholt habe.

Maßstab der Auslegung von Prozesserklärungen und Anträgen bei Gericht ist der Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 12.12.2013, B 4 AS 17/13 R), wobei der Grundsatz einer rechtsschutzgewährenden Auslegung zu berücksichtigen ist (vgl. Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluss vom 29.11.1995, X B 328/94). Verbleiben Zweifel, ist von einem umfassenden Rechtsschutzbegehren auszugehen (vgl. BSG, Urteil vom 01.03.2011, B 1 KR 10/10 R), um dem Grundrecht des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz auf wirksamen und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt sowie dem damit verbundenen Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes gerecht zu werden (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschlüsse vom 30.04.2003, 1 PBvU 1/02, und vom 03.03.2004, 1 BvR 461/03).

Bei Beachtung dieser Vorgaben ist das Schreiben des Klägers vom 22.06.2017 bei wohlwollender Betrachtung dahingehend auszulegen, dass er die zuständige Berichterstatterin des Senats, RiLSG X., wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnt, nicht den gesamten Senat. Auf Letzteres könnte hindeuten, dass der Kläger keinen Richter namentlich benannt hat und seinen Befangenheitsantrag an das Bayer. LSG in München geschickt hat, obwohl sein krankenversicherungsrechtliches Berufungsverfahren bei einem in der Zweigstelle in Schweinfurt ansässigen Senat geführt wird. Zu Gunsten des Klägers legt der Senat den Umstand, dass sich der Kläger an das LSG in München gewendet hat, nicht dahingehend aus, dass er den gesamten, in Schweinfurt angesiedelten 20. Senat als befangen ablehnt. Denn ein solcher Befangenheitsantrag müsste bereits als offensichtlich unzulässig verworfen werden (vgl. BSG, Beschluss vom 26.11.1965, 12 RJ 94/65).

Weiter ergibt die Auslegung, dass der Kläger als Grund für die Besorgnis der Befangenheit zum einen die im gerichtlichen Schreiben vom 20.06.2017 gegebenen Hinweise geltend macht. Denn diese sind offensichtlich Anlass für seinen Befangenheitsantrag gewesen. Zum anderen macht er als Grund für seine Besorgnis der Befangenheit geltend, dass die Berichterstatterin des Senats, RiLSG X., keine weitergehenden medizinischen Ermittlungen veranlasst hat, obwohl der Kläger solche aus seiner subjektiven Sicht für erforderlich hält.

2. Zulässigkeit des Befangenheitsantrags

Der Befangenheitsantrag ist nicht schon deshalb unzulässig, weil der Kläger im Rahmen seines Befangenheitsantrags nicht namentlich den/die Richter/in benannt hat, den/die er für befangen hält. Zwar ist ein Befangenheitsantrag grundsätzlich unzulässig, wenn namentlich nicht benannte Richter abgelehnt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.02.1960, 2 BvR 36/60). Hintergrund der vorgenannten Entscheidung ist aber gewesen, dass eine unbestimmte Zahl von Richtern des BVerfG mit einer Begründung, nämlich der Mitgliedschaft in einer bestimmten Partei, als befangen abgelehnt worden sind, die in keinem Fall eine Besorgnis der Befangenheit begründen kann. Eine fehlende namentliche Benennung des abgelehnten Richters führt daher nur dann zu einer Unzulässigkeit des Befangenheitsantrags, wenn der Befangenheitsantrag keine ausreichende Individualisierbarkeit des vom Ablehnungsgesuch betroffenen Richters ermöglicht (vgl. auch BSG, Beschluss vom 11.06.2015, B 13 R 19/15 B). Wenn also die Auslegung ergibt, dass der Beteiligte einen bestimmten Richter, ohne dessen Namen explizit zu benennen, als befangen ablehnt, genügt dies. Ausreichend, aber auch erforderlich ist daher, dass mit dem Vorbringen des Klägers eine Individualisierbarkeit des von ihm als befangen angesehenen Richters möglich ist. Da sich die Besorgnis der Befangenheit des Klägers einerseits aus dem gerichtlichen Schreiben vom 20.06.2017 ableitet, das auf richterliche Anordnung der Berichterstatterin ergangen ist, und andererseits auf die Sachbearbeitung der für sein Verfahren zuständigen Berichterstatterin stützt, ist es ausreichend sicher ermittelbar, dass sich der Befangenheitsantrag gegen die Berichterstatterin des Senats, RiLSG X., richtet.

3. Begründetheit des Befangenheitsantrags

Ein Befangenheitsgrund im Sinne des § 60 Abs. 1 SGG i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO, also ein Grund, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit von RiLSG X. zu rechtfertigen, liegt nicht vor.

Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Befangenheit eines Richters ist gleichbedeutend mit Parteilichkeit und Voreingenommenheit. Die Besorgnis der Befangenheit ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Richters aufkommen lassen. Dabei ist entscheidend, ob genügend objektive Gründe vorliegen, die nach Meinung eines ruhig und vernünftig denkenden Beteiligten Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Rein subjektive Vorstellungen des Ablehnenden genügen nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.12.1992, 2 BvF 2/90, 2 BvF 4/92, 2 BvF 5/92; Keller, in: Meyer-Ladewig/ders./Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 60, Rdnr. 7; Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 38. Aufl. 2017, § 42, Rdnr. 9).

Vorliegend ist kein Befangenheitsgrund gegeben. Objektiv besteht nämlich für einen ruhig und vernünftig denkenden Beteiligten kein Anlass, an der Unparteilichkeit von RiLSG X. zu zweifeln. Anhaltspunkte für eine unsachliche oder parteiliche Einstellung der abgelehnten Richterin bestehen nicht.

3.1. Hinweise im gerichtlichen Schreiben vom 20.06.2017

Aus den im Berufungsverfahren mit gerichtlichem Schreiben vom 20.06.2017, das auf Anordnung von RiLSG X. ergangen ist, gegebenen Hinweisen ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für eine Besorgnis der Befangenheit. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass dem Kläger im Schreiben vom 20.06.2017 die fehlenden Erfolgsaussichten aufgezeigt und damit eine Rücknahme der Berufung nahegelegt worden ist. Im Einzelnen kann hier auf die Rechtsprechung des BSG verwiesen werden. Dieses hat im Beschluss vom 18.11.2009, B 1 KR 74/08 B, Folgendes ausgeführt: „Ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters kann jedoch nicht daraus hergeleitet werden, dass sich dieser eine Meinung über die Rechtslage und den Verfahrensausgang gebildet hat und diese Meinung in sachlicher Form äußert, gegebenenfalls auch verbunden mit dem Rat, die Klage oder Berufung zurückzunehmen. Vielmehr ergibt sich aus der Pflicht des Gerichts zur Prozessförderung ein Recht des Richters, gegenüber den Beteiligten eine vorläufige Meinung über den zu erwartenden Prozessausgang kundzutun. Dies wird in der Regel von den Beteiligten sogar begrüßt, weil es ihnen Gelegenheit gibt, vor der Entscheidung nochmals und gezielter auf die entscheidungserheblichen Punkte einzugehen.“

Die im gerichtlichen Schreiben vom 20.06.2017 gegebenen Hinweise sind in sachlicher Form erfolgt und haben dem Kläger die Möglichkeit eröffnet, den Rechtsstreit nochmals zu überdenken und sich gegebenenfalls weitergehend zu äußern. Warum den Hinweisen von RiLSG X. im Schreiben vom 20.06.2017 Anhaltspunkte für eine Besorgnis der Befangenheit entnommen werden könnten, hat weder der Kläger dargelegt noch ist Derartiges auch nur ansatzweise erkennbar.

3.2. Keine weitergehenden medizinischen Ermittlungen durch RiLSG X.

Sofern der Kläger eine Besorgnis der Befangenheit daraus ableitet, dass RiLSG X. nicht die von ihm für erforderlich erachteten weiteren Ermittlungen veranlasst hat, ist dies nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen.

Ein Antrag wegen Besorgnis der Befangenheit stellt kein Instrument der Verfahrens- bzw. Fehlerkontrolle dar (vgl. Oberlandesgericht - OLG - Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.01.2012, 10 W 42/11 (Abl), 10 W 42/11). Die Prozessleitung gehört zum Kernbereich der richterlichen Entscheidungstätigkeit, die in sachlicher Unabhängigkeit zu treffen und einer Nachprüfung im Ablehnungsverfahren nach § 42 ZPO grundsätzlich nicht zugänglich ist (vgl. Saarländisches OLG, Beschluss vom 06.12.2007, 5 W 299/07 - 106, 5 W 299/07). Die Richterablehnung ist kein Mittel, um eine missliebige Rechtsauffassung des Richters zu bekämpfen, es sei denn, die mögliche Fehlerhaftigkeit beruht auf einer unsachlichen Einstellung des Richters oder auf Willkür (vgl. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 29.10.1992, 5 AZR 377/92). Genauso wenig ist sie ein Instrument, um dem Richter vorzuschreiben, wie er zu ermitteln hat (vgl. Bayer. LSG, Beschluss vom 30.11.2011, L 15 SB 189/11). Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob die vom Richter geäußerte Auffassung oder Vorgehensweise richtig oder fehlerhaft ist. Gegen tatsächlich oder vermeintlich unrichtige Entscheidungen der Gerichte stehen den Beteiligten die allgemeinen Rechtsbehelfe zur Verfügung. Ist ein Beteiligter mit einer Entscheidung eines Berufungsgerichts nicht einverstanden, kann er Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG einlegen. Es ist nicht Sinn des Ablehnungsrechts, Handlungen des Gerichts in einem besonderen Instanzenzug zu überprüfen, um so die Unzufriedenheit der Parteien abzuarbeiten. Ein Ablehnungsersuchen kann daher grundsätzlich nicht (erfolgreich) auf die Verfahrensweise oder Rechtsauffassung eines Richters gestützt werden (vgl. Bayer. LSG, Beschluss vom 29.10.2015, L 15 SF 97/15 AB - m.w.N.). Allenfalls schwere Verstöße gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör oder ein faires oder willkürfreies Verfahren können die Besorgnis der Befangenheit begründen. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn das prozessuale Vorgehen des abgelehnten Richters so grob fehlerhaft ist, dass sich auch bei einem verständig urteilenden Beteiligten der Anschein der Voreingenommenheit des Richters geradezu aufdrängen muss (vgl. BFH, Beschluss vom 24.11.1994, X B 146-149/94, X B 146/94, X B 147/94, X B 148/94, X B 149/94). Davon ist dann auszugehen, wenn die Prozessführung des abgelehnten Richters einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage entbehrt und der Richter die seiner richterlichen Tätigkeit gesetzten Schranken grob missachtet oder sich so weit von dem normalerweise geübten Verfahren entfernt, dass seine Prozessleitung den Anschein von Willkür erweckt und sich für einen Beteiligten der Eindruck einer sachwidrigen, auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung geradezu aufdrängen muss (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 12.05.1977, BReg 1 Z 29/77; Bayer. LSG, Beschluss vom 20.08.2013, L 1 SF 88/13 AB). Von Willkür kann dabei nur dann ausgegangen werden, wenn die Verfahrensleitung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Grundsätze schlechterdings nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unvertretbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.11.1992, 1 BvR 1243/88).

Von einem fehlerhaften, geschweige denn grob fehlerhaften Vorgehen von RiLSG X. kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Die Entscheidung von RiLSG X., keine weiteren medizinischen Ermittlungen durchzuführen, insbesondere keine Begutachtung anzuordnen, ist eine im Rahmen des richterlichen Ermessens im Rahmen der Verfahrensleitung getroffene Entscheidung, die nicht zu beanstanden ist. Angesichts der im gerichtlichen Schreiben vom 20.06.2017 gegebenen Hinweise ist auch objektiv offensichtlich, warum die Nichtdurchführung weiterer Ermittlungen sachgerecht ist.

Bei vernünftiger Würdigung aller Umstände hat der Kläger daher keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung von RiLSG X. zu zweifeln. Der Vorwurf einer Voreingenommenheit entbehrt vielmehr der Grundlage. Das Gesuch des Klägers ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

Die Entscheidung ergeht kostenfrei.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

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Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt
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Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

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Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Februar 2010 wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Reicht bei Versicherten eine ambulante Krankenbehandlung nicht aus, um die in § 11 Abs. 2 beschriebenen Ziele zu erreichen, erbringt die Krankenkasse aus medizinischen Gründen erforderliche ambulante Rehabilitationsleistungen in Rehabilitationseinrichtungen, für die ein Versorgungsvertrag nach § 111c besteht; dies schließt mobile Rehabilitationsleistungen durch wohnortnahe Einrichtungen ein. Leistungen nach Satz 1 sind auch in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 72 Abs. 1 des Elften Buches zu erbringen.

(2) Reicht die Leistung nach Absatz 1 nicht aus, so erbringt die Krankenkasse erforderliche stationäre Rehabilitation mit Unterkunft und Verpflegung in einer nach § 37 Absatz 3 des Neunten Buches zertifizierten Rehabilitationseinrichtung, mit der ein Vertrag nach § 111 besteht. Für pflegende Angehörige erbringt die Krankenkasse stationäre Rehabilitation unabhängig davon, ob die Leistung nach Absatz 1 ausreicht. Die Krankenkasse kann für pflegende Angehörige diese stationäre Rehabilitation mit Unterkunft und Verpflegung auch in einer nach § 37 Absatz 3 des Neunten Buches zertifizierten Rehabilitationseinrichtung erbringen, mit der ein Vertrag nach § 111a besteht. Wählt der Versicherte eine andere zertifizierte Einrichtung, so hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten zur Hälfte zu tragen; dies gilt nicht für solche Mehrkosten, die im Hinblick auf die Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts nach § 8 des Neunten Buches von der Krankenkasse zu übernehmen sind. Die Krankenkasse führt nach Geschlecht differenzierte statistische Erhebungen über Anträge auf Leistungen nach Satz 1 und Absatz 1 sowie deren Erledigung durch. § 39 Absatz 1a gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass bei dem Rahmenvertrag entsprechend § 39 Absatz 1a die für die Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation maßgeblichen Verbände auf Bundesebene zu beteiligen sind. Kommt der Rahmenvertrag ganz oder teilweise nicht zustande oder wird der Rahmenvertrag ganz oder teilweise beendet und kommt bis zum Ablauf des Vertrages kein neuer Rahmenvertrag zustande, entscheidet das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a auf Antrag einer Vertragspartei. Abweichend von § 89a Absatz 5 Satz 1 und 4 besteht das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene in diesem Fall aus je zwei Vertretern der Ärzte, der Krankenkassen und der zertifizierten Rehabilitationseinrichtungen sowie einem unparteiischen Vorsitzenden und einem weiteren unparteiischen Mitglied. Die Vertreter und Stellvertreter der zertifizierten Rehabilitationseinrichtungen werden durch die für die Erbringer von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation maßgeblichen Verbände auf Bundesebene bestellt.

(3) Die Krankenkasse bestimmt nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts der Leistungsberechtigten nach § 8 des Neunten Buches Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen; die Krankenkasse berücksichtigt bei ihrer Entscheidung die besonderen Belange pflegender Angehöriger. Von der Krankenkasse wird bei einer vertragsärztlich verordneten geriatrischen Rehabilitation nicht überprüft, ob diese medizinisch erforderlich ist, sofern die geriatrische Indikation durch dafür geeignete Abschätzungsinstrumente vertragsärztlich überprüft wurde. Bei der Übermittlung der Verordnung an die Krankenkasse ist die Anwendung der geeigneten Abschätzungsinstrumente nachzuweisen und das Ergebnis der Abschätzung beizufügen. Von der vertragsärztlichen Verordnung anderer Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 darf die Krankenkasse hinsichtlich der medizinischen Erforderlichkeit nur dann abweichen, wenn eine von der Verordnung abweichende gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes vorliegt. Die gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes ist den Versicherten und mit deren Einwilligung in Textform auch den verordnenden Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen. Die Krankenkasse teilt den Versicherten und den verordnenden Ärztinnen und Ärzten das Ergebnis ihrer Entscheidung in schriftlicher oder elektronischer Form mit und begründet die Abweichungen von der Verordnung. Mit Einwilligung der Versicherten in Textform übermittelt die Krankenkasse ihre Entscheidung schriftlich oder elektronisch den Angehörigen und Vertrauenspersonen der Versicherten sowie Pflege- und Betreuungseinrichtungen, die die Versicherten versorgen. Vor der Verordnung informieren die Ärztinnen und Ärzte die Versicherten über die Möglichkeit, eine Einwilligung nach Satz 5 zu erteilen, fragen die Versicherten, ob sie in eine Übermittlung der Krankenkassenentscheidung durch die Krankenkasse an die in Satz 7 genannten Personen oder Einrichtungen einwilligen und teilen der Krankenkasse anschließend den Inhalt einer abgegebenen Einwilligung mit. Die Aufgaben der Krankenkasse als Rehabilitationsträger nach dem Neunten Buch bleiben von den Sätzen 1 bis 4 unberührt. Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in Richtlinien nach § 92 bis zum 31. Dezember 2021 das Nähere zu Auswahl und Einsatz geeigneter Abschätzungsinstrumente im Sinne des Satzes 2 und zum erforderlichen Nachweis von deren Anwendung nach Satz 3 und legt fest, in welchen Fällen Anschlussrehabilitationen nach Absatz 6 Satz 1 ohne vorherige Überprüfung der Krankenkasse erbracht werden können. Bei einer stationären Rehabilitation haben pflegende Angehörige auch Anspruch auf die Versorgung der Pflegebedürftigen, wenn diese in derselben Einrichtung aufgenommen werden. Sollen die Pflegebedürftigen in einer anderen als in der Einrichtung der pflegenden Angehörigen aufgenommen werden, koordiniert die Krankenkasse mit der Pflegekasse der Pflegebedürftigen deren Versorgung auf Wunsch der pflegenden Angehörigen und mit Einwilligung der Pflegebedürftigen. Leistungen nach Absatz 1 sollen für längstens 20 Behandlungstage, Leistungen nach Absatz 2 für längstens drei Wochen erbracht werden, mit Ausnahme von Leistungen der geriatrischen Rehabilitation, die als ambulante Leistungen nach Absatz 1 in der Regel für 20 Behandlungstage oder als stationäre Leistungen nach Absatz 2 in der Regel für drei Wochen erbracht werden sollen. Eine Verlängerung der Leistungen nach Satz 13 ist möglich, wenn dies aus medizinischen Gründen dringend erforderlich ist. Satz 13 gilt nicht, soweit der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach Anhörung der für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenorganisationen in Leitlinien Indikationen festgelegt und diesen jeweils eine Regeldauer zugeordnet hat; von dieser Regeldauer kann nur abgewichen werden, wenn dies aus dringenden medizinischen Gründen im Einzelfall erforderlich ist. Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 können für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen erbracht werden, deren Kosten auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind, es sei denn, eine vorzeitige Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. § 23 Abs. 7 gilt entsprechend. Die Krankenkasse zahlt der Pflegekasse einen Betrag in Höhe von 3 072 Euro für pflegebedürftige Versicherte, für die innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung keine notwendigen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erbracht worden sind. Satz 18 gilt nicht, wenn die Krankenkasse die fehlende Leistungserbringung nicht zu vertreten hat. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt über das Bundesministerium für Gesundheit dem Deutschen Bundestag für das Jahr 2021 bis zum 30. Juni 2022, für das Jahr 2022 bis zum 30. September 2023 und für das Jahr 2023 bis zum 30. September 2024 einen Bericht vor, in dem die Erfahrungen mit der vertragsärztlichen Verordnung von geriatrischen Rehabilitationen wiedergegeben werden.

(4) Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 werden nur erbracht, wenn nach den für andere Träger der Sozialversicherung geltenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 14, 15a, 17 und 31 des Sechsten Buches solche Leistungen nicht erbracht werden können.

(5) Versicherte, die eine Leistung nach Absatz 1 oder 2 in Anspruch nehmen und das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, zahlen je Kalendertag den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag an die Einrichtung. Die Zahlungen sind an die Krankenkasse weiterzuleiten.

(6) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und eine Leistung nach Absatz 1 oder 2 in Anspruch nehmen, deren unmittelbarer Anschluß an eine Krankenhausbehandlung medizinisch notwendig ist (Anschlußrehabilitation), zahlen den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag für längstens 28 Tage je Kalenderjahr an die Einrichtung; als unmittelbar gilt der Anschluß auch, wenn die Maßnahme innerhalb von 14 Tagen beginnt, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist ist aus zwingenden tatsächlichen oder medizinischen Gründen nicht möglich. Die innerhalb des Kalenderjahres bereits an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung geleistete kalendertägliche Zahlung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches sowie die nach § 39 Abs. 4 geleistete Zahlung sind auf die Zahlung nach Satz 1 anzurechnen. Die Zahlungen sind an die Krankenkasse weiterzuleiten.

(7) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt unter Beteiligung der Arbeitsgemeinschaft nach § 282 (Medizinischer Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen) Indikationen fest, bei denen für eine medizinisch notwendige Leistung nach Absatz 2 die Zuzahlung nach Absatz 6 Satz 1 Anwendung findet, ohne daß es sich um Anschlußrehabilitation handelt. Vor der Festlegung der Indikationen ist den für die Wahrnehmung der Interessen der stationären Rehabilitation auf Bundesebene maßgebenden Organisationen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 46 Absatz 1 und die §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung gilt stets als begründet, wenn der Richter dem Vorstand einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts angehört, deren Interessen durch das Verfahren unmittelbar berührt werden.

(4) (weggefallen)

(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.

(2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der abgelehnte Richter das Ablehnungsgesuch für begründet hält.

(3) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfähig, so entscheidet das im Rechtszug zunächst höhere Gericht.

(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(2) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden. Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden.

(3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern.

(4) Wird ein Richter, bei dem die Partei sich in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so ist glaubhaft zu machen, dass der Ablehnungsgrund erst später entstanden oder der Partei bekannt geworden sei. Das Ablehnungsgesuch ist unverzüglich anzubringen.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 46 Absatz 1 und die §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung gilt stets als begründet, wenn der Richter dem Vorstand einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts angehört, deren Interessen durch das Verfahren unmittelbar berührt werden.

(4) (weggefallen)

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 46 Absatz 1 und die §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung gilt stets als begründet, wenn der Richter dem Vorstand einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts angehört, deren Interessen durch das Verfahren unmittelbar berührt werden.

(4) (weggefallen)

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.