Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 17. Juli 2017 - L 20 KR 333/17 B ER

published on 17/07/2017 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 17. Juli 2017 - L 20 KR 333/17 B ER
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Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 16. Mai 2017 wird als unzulässig verworfen.

II. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 430,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Kostenerstattung von weiteren Kosten einer Haushaltshilfe in Höhe von 430,- EUR.

Die Beschwerdeführerin ist bei der Beschwerdegegnerin gegen Krankheit versichert. Am 11.01.2017 unterzog sie sich einer Operation am rechten Arm, nach der sie eine Haushaltshilfe benötigte. Die Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführerin zuletzt mit Bescheid vom 09.02.2017 mit, dass vom 30.01.2017 bis zum 10.02.2017 die Kosten einer Haushaltshilfe täglich für maximal 4 Stunden bis zu einem Stundensatz von 9,25 EUR übernommen würden.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid mit einem auf den „02.02.2017“ datierten Schreiben Widerspruch, weil ein Stundensatz von 9,25 EUR unrealistisch sei, und legte eine Empfangsbestätigung der von ihr in Anspruch genommenen Haushaltshilfe über Kosten in Höhe von 800,- EUR vor. Dem vorgenannten Betrag lagen 40 geleistete Stunden Haushaltshilfe zu einem Stundensatz von 20,- EUR zugrunde. Mit diversen weiteren Schreiben und E-Mails beanstandete sie das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, wobei sie in der E-Mail vom 12.03.2017 an eine Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin Folgendes vortrug: „du glaubst du bist eine nazi kann ich als Judin nicht gegen dich machen,wie dein e Vorfarenh haben juden geschlachtet und gegessen,schauer mal dein e Nazi methode ob bringt für dich eine Gutes Ergebnis Nazi waren und sind supper Dumm un d weil du bist Nazi du bist Dumm wie alle die mit dir arbeitet die mit mir Stress machen.“

Ohne den Erlass eines Widerspruchsbescheids abzuwarten, erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 07.03.2017 Klage zum Sozialgericht (SG) Nürnberg. Mit Schreiben vom 06.04.2017 hat sie um „schnellstmögliche Behandlung“ gebeten und auf gerichtliche Nachfrage mit Schreiben vom 21.04.2017 klargestellt, dass ihr Schreiben vom 06.04.2017 als Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu sehen sei.

Diesen Antrag hat das SG mit Beschluss vom 16.05.2017 abgelehnt. Im Rahmen der Rechtsbehelfsbelehrung:hat das SG darauf hingewiesen, dass der Beschluss unanfechtbar sei.

Mit Schreiben vom 21.05.2017 hat die Beschwerdeführerin, die eine Benachteiligung unterstellt, weil sie Jüdin sei, Beschwerde zum Bayer Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Sie hat die Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin als „ganz deutliche Nazis“ bezeichnet. Die ablehnende Entscheidung des SG sei „superrassistisch“ und durch einen „deutlichen Judenhass“ geprägt. „Diese kriminelle Entscheidung“ sei für sie kaum erträglich.

Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

den Beschluss des SG Nürnberg vom 16.05.2017 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihr weitere Kosten für eine Haushaltshilfe in Höhe von 430,- EUR zu erstatten.

Die Beschwerdegegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Beigezogen worden sind die Akten des SG sowie der Beschwerdegegnerin.

II.

Die Beschwerde gemäß §§ 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist nicht zulässig. Sie ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG unstatthaft, weil in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte.

Ausgehend vom Begehren der Beschwerdeführerin im Widerspruchs- und Klageverfahren beträgt der Streitwert 430,- EUR. Zwischen den Beteiligten unstreitig ist der zeitliche Umfang der in Anspruch genommenen Haushaltshilfe von insgesamt 40 Stunden. Die Beschwerdeführerin begehrt aber eine Kostenerstattung nach einem Stundensatz von 20,- EUR anstelle von 9,25 EUR, wie ihn die Beschwerdegegnerin bereits durchgeführt hat. Daraus errechnet sich eine offene Forderung der Beschwerdeführerin von 430,- EUR und damit ein Streitwert in dieser Höhe.

Eine Berufung gegen eine (noch ergehende) Entscheidung im Klageverfahren bedürfte, da die Klage eine Geldleistung und keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft, gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGG der Zulassung, da der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht mehr als 750,- EUR beträgt. In derartigen Fällen ist eine Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG von Gesetzes wegen nicht vorgesehen. Auf diesen Umstand hat auch das SG zutreffend in dem mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss hingewiesen.

Gemäß § 124 Abs. 3 SGG bedurfte es keiner mündlichen Verhandlung.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Für einen - wie hier - unstatthaften Rechtsbehelf kommt die Kostenprivilegierung des § 183 SGG nicht zur Anwendung.

Eine Regelung, die eine Gebührenfreiheit konstituiert (z.B. § 183 Satz 1 SGG, § 4 Abs. 8 Satz 1 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz [JVEG], § 56 Abs. 2 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder § 66 Abs. 8 Satz 1 Gerichtskostengesetz [GKG]), kommt weder direkt noch analog zur Anwendung, da eine gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit nur für statthafte Verfahren gilt (ständige Rechtsprechung des 15. Senats des Bayer. LSG, vgl. z.B. Beschlüsse vom 07.08.2014, L 15 SF 146/14 E, vom 22.09.2014, L 15 SF 157/14 E, vom 13.07.2015, L 15 SF 347/13 E, vom 23.10.2015, L 15 SB 176/15 B PKH, und vom 25.08.2016, L 15 SF 225/16 E, wobei die gegen die Entscheidung vom 25.08.2016 erhobene Beschwerde zum Bundessozialgericht [BSG] mit Beschluss des BSG vom 14.11.2016, B 10 SF 14/16 S, als unzulässig verworfen worden ist). Dies entspricht auch der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung von Bundesgerichtshof (BGH) (vgl. Beschlüsse vom 17.10.2002, IX ZB 303/02, und vom 03.03.2014, IV ZB 4/14), Bundesfinanzhof (BFH) (vgl. Beschlüsse vom 12.09.2005, VII E 5/05, vom 15.02.2008, II B 84/07, und vom 30.11.2005, VIII B 181/05) und Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) (vgl. Beschluss vom 15.03.2016, 1 KSt 2/16, 1 KSt 2/16 (1 B 18/16)).

Der aufgezeigten Rechtsprechung schließt sich der Senat an.

Der Senat verkennt dabei nicht, dass sozialgerichtliche Verfahren im Regelfall gemäß § 183 Satz 1 SGG kostenfrei sind und die Regelung des § 197a SGG mit der darin konstituierten Kostenpflichtigkeit eine Ausnahme von diesem Grundsatz darstellt. Gleichwohl steht dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis einer Kostenpflichtigkeit unstatthafter Verfahren nicht entgegen. Das Bayer. LSG hat dazu im Beschluss vom 28.09.2015, L 15 RF 36/15 B, Folgendes ausgeführt: „Dem“ - gemeint: Der Kostenpflichtigkeit - „steht auch nicht entgegen, dass die ganz überwiegende Zahl der sozialgerichtlichen Verfahren und auch das Berufungsverfahren des Antragstellers in der Hauptsache vom Grundsatz der Kostenfreiheit gemäß § 183 Satz 1 SGG geprägt sind. Diesen Grundsatz hat der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (6. SGGÄndG) (vgl. Bundestags-Drucksache 14/5943, S. 20) bestätigt und dies wie folgt begründet: “Insbesondere Versicherte, Rentner, Kriegsopfer, Schwerbehinderte, Hinterbliebene, Kinder- und Erziehungsgeldberechtigte sowie Pflegebedürftige und Pflegepersonen sollen auch künftig nicht mit Gerichtskosten belastet werden. Diese Regelung eröffnet den Versicherten den Rechtsschutz durch die Sozialgerichte ohne finanzielle Nachteile; sie können ihre Ansprüche unabhängig von einem individuellen Kostenrisiko klären.„Gleichzeitig hat er mit der durch § 197 a SGG erfolgten Einführung einer streitwertbezogenen Gebührenpflicht nach dem GKG für Streitigkeiten, an denen Versicherte und Leistungsempfänger nicht beteiligt sind, diejenigen Verfahren von der Gebührenprivilegierung ausgenommen, die von ihrem Schutzzweck her nicht auf die Durchsetzung von Ansprüchen auf Sozialleistungen ausgerichtet sind und bei denen daher eine Kostenprivilegierung nicht sachgerecht wäre (vgl. Gesetzesbegründung zum Entwurf eines 6. SGGÄndG, a.a.O., S. 20, 28 f.). Daraus den Rückschluss zu ziehen, dass der privilegierte Personenkreis bei allen seinen Handlungen vor einem Gericht der Sozialgerichtsbarkeit unter dem Schutz der Kostenprivilegierung stünde, wäre jedoch verfehlt. Denn die Kostenprivilegierung stellt eine besondere Ausprägung des sozialen Schutzes in Form eines kostenfreien Rechtsschutzes dar. Diese Schutzbedürftigkeit endet aber dann, wenn der Rechtsschutzsuchende die vom Gesetzgeber vorgesehenen Wege des Rechtsschutzes verlässt. Denn von einer sozialen Schutzwürdigkeit kann keine Rede mehr sein, wenn sich der Gesetzgeber dazu entschlossen hat, für ein bestimmtes Begehren keinen Rechtsschutz mehr zu eröffnen. Insofern ist auch unter Zugrundelegung der gesetzgeberischen Erwägungen zur Gerichtskostenfreiheit im sozialgerichtlichen Verfahren kein Anlass gegeben, in die Kostenprivilegierung auch unstatthafte Verfahren einzubeziehen. In seiner Einschätzung, dass der Gesetzgeber auch für den grundsätzlich gerichtskostenprivilegierten Personenkreis keine allumfassende Kostenprivilegierung eröffnen wollte, wird der Senat auch durch die Regelung des § 197 a SGG bestätigt. Daraus wird ersichtlich, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, bei der Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung auch einem grundsätzlich kostenprivilegierten Kläger Kosten des sozialgerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen. Diesem Rechtsgedanken wird die Auslegung des Senats gerecht, wenn er für unstatthafte Verfahren, gerade aus dem Bereich des Kostenrechts, keine Kostenprivilegierung zulässt.“

Der aufgezeigten Argumentation des Bayer. LSG schließt sich der Senat vollumfänglich an. Sie steht in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung von BGH, BFH und BVerwG. So hat beispielsweise das BVerwG im Beschluss vom 15.03.2016, 1 KSt 2/16, 1 KSt 2/16 (1 B 18/16), Folgendes ausgeführt:

„Denn für ein nicht statthaftes Rechtsmittel wird grundsätzlich keine sachliche Gebührenfreiheit gewährt, selbst dann nicht, wenn das Verfahren im Übrigen seiner Art nach gerichtsgebührenfrei ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2014 - IV ZB 4/14 - NJW 2014, 1597; BFH, Beschluss vom 30. November 2005 - VIII B 181/05 - NJW 2006, 861).“

Sofern gegenüber der aufgezeigten Auffassung des Bayer. LSG und damit auch von BGH, BFH und BVerwG Bedenken geäußert werden (vgl. Loytved, jurisPR-SozR 17/2016 Anm. 3; dem sich anschließend, aber ohne weitergehende Begründung: BSG, Beschluss vom 14.11.2016, B 10 SF 14/16 S), kann der Senat dem aus folgenden Gründen nicht folgen:

1. Wenn Loytved als Argument für eine Kostenfreiheit auch unstatthafter Rechtsbehelfe anführt, dass in dem von ihm zum Anlass seiner Kritik genommenen Fall des Bayer. LSG, dem eine weitere Anhörungsrüge nach dem JVEG zugrunde lag, spezielle kostenrechtliche Regelungen (§§ 4, 4a JVEG) nicht eingreifen würden, daher die allgemeinen Regelungen der §§ 183, 197a SGG heranzuziehen seien und nach diesen Regelungen grundsätzlich von einer Kostenfreiheit auszugehen sei, hat er schon im konkreten Fall übersehen, dass Verfahren nach dem JVEG in sehr vielen Fällen nicht kostenprivilegierte Beteiligte des sozialgerichtlichen Verfahrens betreffen, sondern beispielsweise die Vergütung von Sachverständigen oder die Entschädigung von Zeugen Gegenstand der Entscheidung ist. Warum in derartigen Fällen von einer Kostenprivilegierung nach § 183 SGG auszugehen sein sollte, nur weil der Sachverständige bzw. Zeuge in einem sozialgerichtlichen Verfahren gehört worden ist, lässt sich nicht begründen. Vielmehr besteht in derartigen Fällen kein Unterschied zu - kostenpflichtigen - Verfahren zivilgerichtlicher, verwaltungsgerichtlicher oder finanzgerichtlicher Art. Dass ein im Zusammenhang mit der Geltendmachung einer Entschädigung nach dem JVEG eingelegter unstatthafter Rechtsbehelf eines Zeugen beispielsweise in einem zivilgerichtlichen Verfahren kostenpflichtig ist, nicht aber in einem sozialgerichtlichen Verfahren, ist auch mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht begründbar.

2. Sofern Loytved die Ansicht äußert, nach dem Sinn und Zweck des § 183 SGG sollte „auch die Klärung der Grenzen des Rechtsschutzes gerichtskostenfrei möglich sein“, findet dieser Gedanke besonderer sozialer Prägung keine Stütze im Gesetzeswortlaut oder den Gesetzesmaterialien. Die Kostenprivilegierung des § 183 SGG ist zwar unbestreitbar durch die gesetzgeberische Intention geprägt, bei typischerweise sozial Schutzbedürftigen im sozialgerichtlichen Verfahren die gerichtliche Klärung nicht an Kostengesichtspunkten scheitern zu lassen. Dieser Schutzzweck erschöpft sich aber in der Ausschöpfung der vom Gesetzgeber eröffneten Möglichkeiten des Rechtsschutzes, was auch aus der Gesetzesbegründung abzuleiten ist. So hat der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (6. SGGÄndG) (vgl. Bundestags-Drucksache 14/5943, S. 20) den Grundsatz der Kostenfreiheit gemäß § 183 Satz 1 SGG wie folgt begründet: „Diese Regelung eröffnet den Versicherten den Rechtsschutz durch die Sozialgerichte ohne finanzielle Nachteile; sie können ihre Ansprüche unabhängig von einem individuellen Kostenrisiko klären.“ Dass auch über die vom Gesetzgeber vorgesehenen Rechtsschutzmöglichkeiten zur Geltendmachung des sozialrechtlichen Anspruchs hinaus die „Klärung der Grenzen des Rechtsschutzes“ von der sozialen Schutzbedürftigkeit begünstigt und damit die Kostenfreiheit eröffnet sein sollte, kann der Gesetzesbegründung nicht entnommen werden, überreizt den Gedanken der sozialen Schutzbedürftigkeit und ist zudem von einem Misstrauen gegenüber der Richtigkeit sozialgerichtlicher Rechtsmittelbelehrungen geprägt, für das kein Anlass besteht.

3. Die Argumentation von Loytved ist in sich nicht widerspruchsfrei. Einerseits gesteht er zu, dass eine Gebührenfreiheit nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur für statthafte Rechtsbehelfe gilt. Andererseits schränkt er diesen Grundsatz für Verfahren vor den Sozialgerichten wieder ein und begründet dies damit, dass im sozialgerichtlichen Verfahren der Grundsatz der Kostenprivilegierung des § 183 SGG gelte. Warum diese Einschränkung im sozialgerichtlichen Verfahren gelten sollte, wohingegen auch für zivilgerichtliche, finanzgerichtliche und verwaltungsgerichtliche Verfahren in ständiger Rechtsprechung feststeht, dass für einen nicht statthaften Rechtsbehelf keine sachliche Gebührenfreiheit zu gewähren ist - und zwar selbst dann nicht, wenn das Verfahren im Übrigen seiner Art nach gerichtsgebührenfrei ist (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 15.03.2016, 1 KSt 2/16, 1 KSt 2/16 (1 B 18/16) - m.w.N. auf die Rechtsprechung von BGH und BFH), begründet Loytved nicht. Im Sinne der Einheit der Rechtsordnung und des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG sieht der Senat keinen Anlass dafür, unstatthafte Rechtsbehelfe in grundsätzlich gerichtskostenfreien Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, Zivilgerichten und Finanzgerichten anders zu behandeln als unstatthafte Rechtsbehelfe in grundsätzlich gerichtskostenfreien Verfahren vor den Sozialgerichten. Insbesondere sieht der Senat in der im sozialgerichtlichen Verfahren gegebenen sozialen Schutzwürdigkeit und Bedürftigkeit keinen Grund für eine Ungleichbehandlung ansonsten weitgehend gleich gelagerter Sachverhalte, zumal eine Gerichtskostenpflicht in einem unstatthaften Verfahren nicht in Konflikt mit der sozialen Schutzwürdigkeit steht, weil sich diese nicht auf unstatthafte Verfahren erstrecken kann.

4. Keine ausreichende Begründung einer Kostenfreiheit unstatthafter Rechtsbehelfe kann der Senat in dem Argument von Loytved erkennen, dass die vom Gesetzgeber vorgesehenen Wege des Rechtsschutzes „insbesondere für juristische Laien nicht immer klar erkennbar“ seien und es daher naheliege, ein soziales Schutzbedürfnis auch für einen unstatthaften Rechtsbehelf anzunehmen. Selbst nach der Argumentation von Loytved kann bei einem anwaltlich vertretenen Kläger von einem sozialen Schutzbedürfnis schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil sich der Beteiligte angesichts seiner anwaltlichen Beratung nicht darauf stützen kann, dass für ihn nicht erkennbar sei, ob noch ein Rechtsbehelf eröffnet sei oder nicht. Aber auch bei einem unvertretenen und juristisch nicht vorgebildeten Kläger kann dessen soziale Schutzbedürftigkeit eine Kostenfreiheit unstatthafter Rechtsbehelfe nicht begründen. Dies ergibt sich aus zwei Gesichtspunkten: Zum einen lassen sich aus einer Unkenntnis gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich keine positiven Folgen für den Kenntnislosen ableiten. Genauso wie eine Rechtsunkenntnis einem Verschulden nicht entgegen steht (ständige Rechtsprechung, vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22.01.1999, 2 BvR 729/96; BVerwG, Beschlüsse vom 01.11.2001, 4 BN 53/01, und vom 07.10.2009, 9 B 83/09; BFH, Beschluss vom 10.04.2006, VII S 9/06; BSG, Beschluss vom 10.02.1993, 1 BK 37/92, Urteile vom 15.08.2000, B 9 VG 1/99 R, vom 28.04.2005, B 9a/9 VG 3/04 R, und vom 06.05.2010, B 13 R 44/09 R), lässt sich mit einer Rechtsunkenntnis keine in einer Kostenfreiheit zum Ausdruck kommende positive Rechtsfolge begründen. Zum anderen würde eine Differenzierung danach, ob der den unstatthaften Rechtsbehelf einlegende Beteiligte anwaltlich vertreten ist oder selbst als juristischer Laie auftritt, zu einer Ungleichbehandlung zu Lasten eines anwaltlich vertretenen oder rechtskundigen Beteiligten führen. Eine derartige Vorgehensweise stünde in eklatantem Widerspruch zum Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 SGG. Schließlich könnte eine Kostenpflichtigkeit damit umgangen werden, dass der Beteiligte noch unvertreten einen unstatthaften Rechtsbehelf einlegt und erst danach anwaltliche Hilfe in Anspruch nimmt. Denn die Frage der Kostenpflichtigkeit ist bereits mit Eingang des Rechtsbehelfs zu beantworten. Der Hinweis von Loytved darauf, dass die vorgesehenen Wege des Rechtsschutzes für einen juristischen Laien nicht immer klar erkennbar seien, kann daher nicht als Grund für eine Kostenfreiheit des unstatthaften Rechtsbehelfs angeführt werden.

5. Sofern Loytved aus der Möglichkeit, in einem gerichtskostenfreien Verfahren einem grundsätzlich kostenprivilegierten Kläger Kosten gemäß § 192 SGG aufzuerlegen, den Rückschluss zieht, „dass der Gesetzgeber dem im Grunde nachvollziehbaren Anliegen des Landessozialgerichts durch eine besondere Kostenregelung Rechnung getragen hat“ und daher für eine „Einschränkung der Anwendung des § 183 SGG“ keine Veranlassung gesehen habe, kann der Senat dem nicht folgen. Eine Verlagerung der Problematik einer Kostenauferlegung im sozialgerichtlichen Verfahren auf den Beteiligten in den Anwendungsbereich des § 192 SGG verkennt, dass vor der Prüfung einer Anwendung des § 192 SGG zu klären ist, ob es sich überhaupt um ein gerichtskostenfreies Verfahren handelt - nur bei einem solchen ist die Anwendung des § 192 SGG möglich. Wenn schon, wie nicht nur das Bayer. LSG, sondern diverse andere Gerichte auch in zahlreichen Entscheidungen (vgl. oben) aufgezeigt haben, gar nicht von einer Gerichtskostenfreiheit des unstatthaften Rechtsbehelfs ausgegangen werden kann, kann nicht mit einer unter Hinweis auf § 192 SGG erfolgten Argumentation eine - nicht vorliegende - Gerichtskostenfreiheit begründet werden.

6. Der Hinweis von Loytved, „das BSG [habe] - soweit ersichtlich - in ständiger Rechtsprechung unstatthafte Rechtsbehelfe kostenprivilegierter Beteiligter auch nach Einführung des § 197a SGG als gerichtskostenfrei behandelt (vgl. z.B. BSG, Beschluss vom 12.03.2002 - B 11 AL 5/02 S; BSG, Beschluss vom 04.02.2003 - B 11 AL 5/03 R; BSG, Beschluss vom 10.05.2011 - B 2 U 3/11 BH)“, kann nicht überzeugen. In allen genannten Entscheidungen hat sich das BSG mit der Frage der Kostenfreiheit nicht näher auseinandergesetzt und die Kostenentscheidung ohne irgendeine Begründung auf § 183 SGG gestützt. Zudem gibt es durchaus auch Entscheidungen des BSG, in dem dieses nicht von einer Erstreckung der Kostenfreiheit des Grundverfahrens auf ein nachfolgendes unstatthaftes Annexverfahren ausgegangen ist (vgl. BSG, Beschluss vom 12.01.2015, B 10 ÜG 9/14 C - siehe auch unten Ziff. 7.).

7. Den Ausführungen von Loytved liegt dessen Annahme zu Grunde, dass sämtliche Annexverfahren zu einem im Sinne von § 183 SGG kostenprivilegierten Verfahren automatisch ebenfalls dem Kostenprivileg des § 183 SGG unterliegen. Eine derartiger Automatismus ist aber weder begründbar noch findet er eine Stütze in der Rechtsprechung des BSG. Beispielhaft verweist der Senat auf den Beschluss des BSG vom 12.01.2015, B 10 ÜG 9/14 C. Dort wurde die Nichterhebung von Gerichtskosten bei einer unstatthaften Beschwerde und einer unstatthaften weiteren Anhörungsrüge im Rahmen eines gemäß § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG kostenfreien Verfahrens nach dem GKG damit begründet hat, dass § 3 Abs. 2 GKG für Eingaben nach § 69a GKG keinen Gebührentatbestand vorsehe. Dies belegt, dass das BSG trotz der gemäß § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG vorgegebenen Gerichtskostenfreiheit von einer Gerichtskostenpflichtigkeit der eingelegten unstatthaften Rechtsbehelfe ausgegangen ist, da anderenfalls § 3 Abs. 2 GKG überhaupt nicht zur Anwendung kommen würde. Hätte das BSG angenommen, dass auch die eingelegten unstatthaften Rechtsbehelfe von der Kostenprivilegierung des § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG umfasst wären, wovon nach der Argumentation von Loytved ausgegangen werden müsste, hätte sich das BSG bei der Kostenentscheidung im Beschluss vom 12.01.2015 auf § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG und nicht auf § 3 Abs. 2 GKG stützen müssen und nicht auf den Umstand Bezug nehmen dürfen, dass im Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum GKG für derartige Eingaben ein Gebührentatbestand nicht vorgesehen sei. Die vom BSG gegebene Begründung zur Kostenentscheidung zeigt also eindeutig, dass das BSG von der Gerichtskostenpflichtigkeit eines unstatthaften Rechtsbehelfs trotz grundsätzlicher Gerichtskostenfreiheit des zugrunde liegenden Verfahrens ausgegangen ist. Von einer - wie Loytved meint - „ständigen Rechtsprechung“ des BSG, wonach unstatthafte Rechtsbehelfe im Rahmen grundsätzlich gerichtskostenfreier Verfahren „als gerichtskostenfrei behandelt“ werden müssten, kann daher nicht die Rede sein.

Einer Anhörung der Beschwerdeführerin in Form der Gewährung rechtlichen Gehörs zu den kostenrechtlichen Gesichtspunkten bedurfte es vor Erlass der Entscheidung nicht. Die Kostenpflicht ist bereits mit Einlegung des unstatthaften Rechtsmittels eingetreten, wie sich aus der Fälligkeitsregelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG ergibt, und somit nicht im Rahmen der Gewährung rechtlichen Gehörs einer Erörterung mit den Beteiligten zugänglich zu machen.

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 53 Abs. 2 Nr. 4, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Streitwert ergibt sich aus der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Forderung auf Erstattung weiterer Kosten einer Haushaltshilfe in Höhe von 430,- EUR (vgl. oben).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.

(1) Auf die Rüge eines durch die Entscheidung nach diesem Gesetz beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntmachung der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Die Rüge ist bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird; § 4 Abs. 6 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist.

(6) Kosten werden nicht erstattet.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass

1.
durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig geworden ist oder
2.
der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist.
Dem Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter. Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 für die jeweilige Instanz.

(2) (weggefallen)

(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird in ihrem Bestand nicht durch die Rücknahme der Klage berührt. Sie kann nur durch eine zu begründende Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden.

(4) Das Gericht kann der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. Die Entscheidung ergeht durch gesonderten Beschluss.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Auf die Rüge eines durch die Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntmachung der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Die Rüge ist bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird; § 66 Absatz 5 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Nummer 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist.

(6) Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig:

1.
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,
2.
in Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz,
3.
in Insolvenzverfahren und in schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
3a.
in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz,
4.
in Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes und
5.
in Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit.
Im Verfahren über ein Rechtsmittel, das vom Rechtsmittelgericht zugelassen worden ist, wird die Verfahrensgebühr mit der Zulassung fällig.

(2) Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit dieser fällig.

(3) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen bestimmt sich die Fälligkeit der Kosten nach § 9.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.