Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 29. Aug. 2016 - L 2 U 110/16 B

published on 29/08/2016 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 29. Aug. 2016 - L 2 U 110/16 B
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Sozialgericht München, S 44 KR 116/13, 10/03/2016

Gericht

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Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 10.03.2016 aufgehoben.

Gründe

I. Die Klägerin machte als Unfallversicherungsträger im Verfahren vor dem Sozialgericht München (SG) unter dem Az. S 44 KR 116/13 zunächst mit Klageschrift vom 10.01.2013 gegenüber der beklagten Krankenkasse von F.P. Erstattungsansprüche für Aufwendungen im Zusammenhang mit dessen Heilbehandlung in Höhe von 4.142,65 Euro geltend. Das SG forderte von der Klägerin einen vorläufigen Gerichtskostenvorschuss in Höhe von 339,- Euro auf Basis eines Streitwerts von 4.142,65 Euro. Mit Schriftsatz vom 13.10.2015 reduzierte die Klägerin ihre Klageforderung auf einen Betrag in Höhe von 2.693,55 Euro.

Nach mündlicher Verhandlung wies das SG mit Urteil vom 10.03.2016 die Klage mit folgendem verkündeten Tenor ab:

„I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III.

Der Streitwert wird auf 4.142,65 Euro festgesetzt.“

Das SG erließ noch am Sitzungstag in Kammerbesetzung einen Beschluss mit folgender Abänderung von Ziffer II des Urteils in „II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.“

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass im verkündeten Tenor des Urteils versehentlich anstelle der für Verfahren nach § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zwingend resultierenden Kostenfolge eine Kostenentscheidung unter Zugrundelegung des - hier nicht anwendbaren - § 193 SGG „ausgeworfen“ worden sei. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils werde Bezug genommen. Dieser offensichtliche Fehler sei von Amts wegen nach § 138 SGG zu berichtigen. Die schriftliche Abfassung des Urteils enthält bereits die geänderte Kostenentscheidung entsprechend dem Berichtigungsbeschluss; in der Begründung zur Kostenentscheidung wird auf den Berichtigungsbeschluss Bezug genommen.

Am 29.03.2016 ist beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) die Beschwerde der Klägerin gegen den Berichtigungsbeschluss eingegangen. Die Klägerin habe der Beklagten ohnehin keine außergerichtlichen Kosten erstatten müssen. Die Unvollständigkeit des Kostenausspruchs hinsichtlich der Gerichtskosten rechtfertige keine Korrektur nach § 138 SGG. Die Beklagte hält den Beschluss für rechtmäßig; es habe sich um eine offenbare Unrichtigkeit gehandelt. Ausreichend sei, dass sich die Unrichtigkeit wie hier aus den später abgefassten Entscheidungsgründen ergebe.

II. Die Beschwerde gegen den Berichtigungsbeschluss ist gemäß § 172 SGG statthaft. Sie ist insbesondere nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG oder nach § 197a Abs. 1 SGG i. V. m. § 158 Abs. 1 VwGO ausgeschlossen, weil sich die Beschwerde nicht gegen den Inhalt der Kostengrundentscheidung richtet, sondern gegen die Rechtmäßigkeit der Urteilsberichtigung (vgl. hierzu LSG NRW Beschluss vom 28.10.2015 - L 8 R 401/15 B - Juris RdNr. 10, BVerwG Beschluss vom 17.09.2007 - 8 B 30/07 - Juris RdNr. 7).

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist begründet.

Der Senat kann offenlassen, ob der Berichtigungsbeschluss schon deswegen aufzuheben ist, weil anstelle der gemäß § 138 Abs. 1 Satz 2 SGG zuständigen Vorsitzenden die Kammer entschieden hat (vgl. hierzu BSG im Beschluss vom 06.03.2012 - B 1 KR 43/11 B - Juris RdNr. 4). Der Berichtigungsbeschluss ist jedenfalls deswegen rechtswidrig und aufzuheben, weil die Berichtigung von Amts wegen ohne vorherige Anhörung der Beteiligten beschlossen wurde. Das Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) immanente Anliegen, den Einzelnen nicht zum bloßen Objekt richterlicher Entscheidung werden zu lassen, gebietet im Berichtigungsverfahren nach § 138 SGG eine vorherige Anhörung der Beteiligten, außer wenn von der Berichtigung reine Formalien - wie Schreib- oder Rechenfehler - betroffen sind oder ein Eingriff in die Rechte der Beteiligten ausgeschlossen ist (vgl. BVerfG Beschluss vom 19.07.1972 - 2 BvR 872/71 - Juris RdNr. 19 ff.; Keller in Meyer-Ladewig /Keller /Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage zu § 138 RdNr. 4). Durch den Berichtigungsbeschluss wurde aber in Rechte der Klägerin eingegriffen, denn sie wurde dem Grunde nach verpflichtet, die Gerichtskosten und - soweit erstattungsfähig - die Kosten der Beklagten zu tragen, während der verkündete Tenor regelte, dass keiner der Beteiligten Anspruch auf Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten hat.

Nach Ansicht des Senats kann die vorgenommene Änderung des Urteilstenors außerdem nicht auf § 138 SGG gestützt werden. Gemäß § 138 SGG sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit von Amts wegen zu berichtigen. Bei der Unrichtigkeit darf es sich nicht um einen Fehler in der Willensbildung des Gerichts handeln, z. B. aufgrund unrichtiger Tatsachenwertung oder aufgrund Rechtsirrtums, denn die Berichtigung ist kein Mittel zur Änderung einer nachträglich als unrichtig erkannten Entscheidung (vgl. grundlegend BSG Urteil vom 15.10.1987 - 1 RA 57/85 -SozR 1500 § 164 Nr. 33). Berichtigungsfähig sind vielmehr ausschließlich die einem „mechanischen Versehen“ gleich zu achtenden Erklärungsmängel bzw. Fehler im Ausdruck des Willens, die zu dem Erklärungswillen erkennbar in Widerspruch stehen (vgl. BSG Beschluss vom 06.03.2012 - 1 KR 43/11 R - Juris RdNr. 5; BSG SozR 1500 § 164 Nr. 33). Erforderlich ist, dass die gewollte Entscheidung nicht mit dem übereinstimmt, was tatsächlich ausgesprochen wurde bzw. dass das Urteil nicht mit dem Ergebnis der Beratung übereinstimmt (vgl. Keller in M-L zu § 138 RdNr. 3).

Der Fehler im Ausdruck des Gewollten bzw. das Auseinanderfallen von Gewolltem und Erklärtem muss offenbar sein, also auf der Hand liegen und auch einem verständigen Außenstehenden ohne Weiteres aus der Entscheidung selbst oder aus den Vorgängen bei Erlass der Entscheidung klar erkennbar, eindeutig und augenfällig sein (vgl. Keller in M-L zu§ 138 RdNr. 3a; BSG SozR 1500 § 164 Nr. 33; vgl. BVerwG Beschluss vom 26.02.2013 - 5 B 100/12 - Juris RdNr. 2 zu § 118 VwGO). Schon die Möglichkeit eines Irrtums in der Entscheidungsfindung (z. B. unrichtige Tatsachenwertung, Rechtsirrtum) schließt die Möglichkeit einer Berichtigung aus (vgl. BSG SozR 1500 § 164 Nr. 33). Eine versehentliche Unvollständigkeit des Tenors kann berichtigt werden, wenn die Entscheidungsgründe klar ergeben, dass die Entscheidung so getroffen werden sollte, wie es der Berichtigungsbeschluss ausweist (vgl. Keller in M-L zu § 138 RdNr. 3c). Hat das Gericht den Ausspruch nicht vergessen, sondern über Kosten überhaupt nicht oder unvollständig entschieden, ist nach § 140 SGG vorzugehen (vgl. Keller ebenda). Dass eine Kostenentscheidung unbrauchbar ist, rechtfertigt auch bei offensichtlichen Rechtsfehlern keine weitergehende Korrekturmöglichkeit (vgl. so Keller in M-L zu § 138 RdNr. 3c m. w. N. zu abweichenden Meinungen).

Im vorliegenden Fall ist schon nicht erkennbar, ob der verkündete Kostenausspruch von der Kostenentscheidung abweicht, wie sie die Kammer zuvor beschlossen hatte. Dass nach Begründung des Berichtigungsbeschlusses versehentlich anstelle der zwingend resultierenden Kostenfolge eine Kostenentscheidung auf Grundlage einer hier unanwendbaren (also falschen) Rechtsgrundlage „ausgeworfen“ - gemeint wohl: verkündet - wurde, drückt nur aus, dass der verkündete Tenor in diesem Punkt rechtlich falsch ist. Die Formulierung legt dabei nahe, dass der verkündete Kostenausspruch auf einem Rechtsirrtum über die anzuwendende Rechtsgrundlage beruht und nicht auf einem Fehler der Erklärung. Aus den schriftlich abgefassten Urteilsgründen können hier keine Rückschlüsse auf die Willensbildung der Kammer vor Verkündung des Urteils gezogen werden, weil das Urteil erst nach Erlass des Berichtigungsbeschlusses schriftlich abgefasst worden ist und darin bereits auf den Berichtigungsbeschluss Bezug genommen wird.

Zwar erscheint der verkündete Urteilstenor für einen mit den Rechtsvorschriften des SGG vertrauten Außenstehenden widersprüchlich, weil einerseits keine Entscheidung über Gerichtkosten getroffen wird, andererseits aber die für die Gerichtskosten notwendige Streitwertfestsetzung erfolgt ist. Weder aus dem Urteilstenor noch aus weiteren Ausführungen in der Niederschrift lässt sich aber ohne Weiteres bzw. eindeutig entnehmen, ob Ziffer II oder Ziffer III des Tenors fehlerhaft ist. Ebenso unklar bleibt, ob der Widerspruch auf einem Fehler in der Erklärung beruht, also Gewolltes und Erklärtes auseinanderfallen, oder ob der Widerspruch auf einem Rechtsanwendungsfehler beruht (vgl. zur Voraussetzung eines Artikulationsfehlers BSG Beschluss vom 06.03.2012 - 1 B KR 43/11 B - Juris RdNr. 5 unter Aufhebung des Urteils des LSG Sachsen-Anhalt vom 16.03.2011 - L 4 KR 66/09 - Juris RdNr. 56).

Die vollständige Ersetzung von Ziffer II des verkündeten Urteilstenors im angegriffenen Beschluss kann auch nicht auf § 140 SGG gestützt werden, weil der dafür nötige Antrag eines Beteiligten auf Urteilsergänzung (vgl. dazu Keller in M-L zu § 140 RdNr. 3 m. w. N.) nicht vorlag.

Der Senat weist darauf hin, dass das SG in den schriftlichen Urteilsgründen bereits den Tenor des Berichtigungsbeschlusses übernommen hatte. Daher wird die Vorsitzende der zuständigen SG-Kammer im Nachgang zu diesem Senatsbeschluss, mit dem der Berichtigungsbeschluss aufgehoben wird, eine Berichtigung der Urteilsgründe nach § 138 SGG von Amts wegen zu prüfen haben, da der verkündete Urteilstenor von dem Tenor in der schriftlichen Abfassung des Urteils abweicht.

Einer Kostenentscheidung bedarf die Beschwerdeentscheidung nicht, weil der Berichtigungsbeschluss keinen eigenständigen Verfahrensabschnitt abschließt (vgl. Leitherer in M-L zu § 176 RdNr. 5a; zur fehlenden Selbstständigkeit Keller in M-L zu § 138 RdNr. 4; Wolff-Dellen in Breitkreuz /Fichte zu § 138 RdNr. 20).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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published on 06/03/2012 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Beklagten wird das Korrektururteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 16. März 2011 aufgehoben.
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit von Amts wegen zu berichtigen. Der Vorsitzende entscheidet hierüber durch Beschluß. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar.

Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit von Amts wegen zu berichtigen. Der Vorsitzende entscheidet hierüber durch Beschluß. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu berichtigen.

(2) Über die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Hat das Urteil einen von einem Beteiligten erhobenen Anspruch oder den Kostenpunkt ganz oder teilweise übergangen, so wird es auf Antrag nachträglich ergänzt. Die Entscheidung muß binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils beantragt werden.

(2) Über den Antrag wird in einem besonderen Verfahren entschieden. Die Entscheidung ergeht, wenn es sich nur um den Kostenpunkt handelt, durch Beschluß, der lediglich mit der Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden kann, im übrigen durch Urteil, das mit dem bei dem übergangenen Anspruch zulässigen Rechtsmittel angefochten werden kann.

(3) Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

(4) Die ergänzende Entscheidung wird auf der Urschrift des Urteils und den Ausfertigungen vermerkt. Liegt das Urteil als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 65a Absatz 3) vor, bedarf auch die ergänzende Entscheidung dieser Form und ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit von Amts wegen zu berichtigen. Der Vorsitzende entscheidet hierüber durch Beschluß. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.