Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 13. Apr. 2016 - L 19 R 203/13

published on 13/04/2016 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 13. Apr. 2016 - L 19 R 203/13
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Sozialgericht Würzburg, S 2 R 162/12, 11/12/2012

Gericht

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Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 11.12.2012 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine Anrechnung einer Unfallrente auf die Altersrente wegen Schwerbehinderung der Klägerin erfolgen darf.

Die 1950 geborene Klägerin beantragte bei der Beklagten am 22.03.2010 die Gewährung einer Altersrente wegen Schwerbehinderung, die die Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 11.05.2010 ab dem 01.06.2010 bewilligte.

Mit Schreiben vom 28.06.2011, eingegangen bei der Beklagten am 01.07.2011, beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X - die Überprüfung des Rentenbescheides vom 11.05.2010. Die im Rentenbescheid vorgenommene Anrechnung der Unfallrente sei rechtswidrig. Die Klägerin habe am 03.05.1990 einen Arbeitsunfall erlitten, aufgrund dessen sie eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung in Höhe von 268,89 € monatlich beziehe. Diese werde auf ihre Altersrente angerechnet. Diese Anrechnung sei insoweit rechtswidrig, weil den Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht Rechnung getragen werde. Die Klägerin sei im Unfallzeitpunkt auf dem Gebiet der ehemaligen DDR beschäftigt gewesen. Sie habe jedoch bereits seit September 1989 in der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz innegehabt und habe auch den Unfall auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erlitten. Dieser Sonderfall sei gesetzlich nicht geregelt. Zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung müsse ein höherer Jahresarbeitsdienst (JAV) zugrunde gelegt werden, der nicht nach den Vorschriften der Unfallversicherung, sondern nach denen der Rentenversicherung berechnet werden müsse. Nachdem der JAV in der Unfallversicherung nicht mit dem für die gesetzliche Rentenversicherung geltenden Faktor multipliziert werde, ergebe sich bei der Berechnung des maßgebenden Grenzbetrages ein zu geringer JAV.

Die Beklagte lehnte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 18.07.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.01.2012 den Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X ab. Die Altersrente der Klägerin sei zutreffend berechnet worden. Bei der Anrechnung der Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung sei die Beklagte an die Angaben des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung gebunden. Die daraus folgende Berechnung des Grenzbetrages sei rechtlich nicht zu beanstanden.

Hiergegen hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 16.02.2012 Klage zum Sozialgericht (SG) Würzburg erhoben, im Wesentlichen unter Wiederholung der im Überprüfungsverfahren vorgetragenen Gründe. Es sei ein JAV in Höhe von 45.294,33 DM (23.158,62 €) zugrunde zu legen. Um einen Gleichlauf zwischen gesetzlicher Renten- und Unfallversicherung zu erzielen, sei parallel zu den Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung auch im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung der tatsächlich ermittelte Monatsverdienst mit dem Faktor 3,2330 zu multiplizieren. Nur so könne ein gleichwertiger Grenzbetrag ermittelt werden. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, die Festsetzungen des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung übernehmen zu müssen, da gerade die zugrunde liegende Vorschrift zu der gerügten Ungleichbehandlung und im Ergebnis zu einer Benachteiligung der Klägerin führe. Soweit die Beklagte fehlerhafte Berechnungen zugrunde lege, färbe dies auch auf die Rechtmäßigkeit des durch die Beklagte festgesetzten Rentenbetrages ab. Mit weiterem Schriftsatz vom 31.08.2012 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin darauf hingewiesen, dass durch Anwendung eines Umrechnungsfaktors im Rahmen der gesetzlichen Altersrente eine Gleichbehandlung der betroffenen Personenkreise aus den alten und den neuen Bundesländern hergestellt worden sei. Soweit ein solcher Umrechnungsfaktor im Rahmen der Unfallversicherung nicht zur Anwendung komme, stelle dies bereits eine Ungleichbehandlung dar. Diese setze sich insoweit fort, als beim Zusammentreffen von Leistungen aus der gesetzlichen Unfall- und Rentenversicherung der zu niedrige und nicht durch einen Umrechnungsfaktor angepasste JAV zugrunde gelegt werde, was letztlich zu einer Reduzierung des Rentenanspruchs führe. Die Beklagte hätte auch prüfen müssen, inwiefern eine Bewertung des JAV der Klägerin über das Fremdrentengesetzt (FRG) hätte erfolgen können oder aber zumindest eine analoge Anwendung in Betracht ziehen müssen.

Das SG hat mit Urteil vom 11.12.2012 die Klage gegen den Bescheid vom 18.07.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.01.2012 als unbegründet abgewiesen. Die Beklagte habe bei der Gewährung der Altersrente der Klägerin die gesetzlichen Vorschriften zutreffend angewandt. Dies werde von der Klägerin auch nicht bestritten. Es liege nach Ansicht der Kammer aber auch kein Verfassungsverstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und das „Eigentumsrecht (Art. 3, 12 des Grundgesetzes (GG)“ vor. Art. 3 GG verbiete nicht schlechthin jegliche Unterscheidung, sondern lasse eine Differenzierung zu, wenn sie in sachlichen Unterschieden begründet sei. Die gesetzliche Unfallversicherung solle durch ihre Leistungen den sozialen Schutz des Arbeitnehmers und seiner Familie durch Einräumung eines vom Verschulden unabhängigen Entschädigungsanspruch gegen eine leistungsfähige Berufsgenossenschaft der Unternehmer gegenüber dem Arbeitnehmer ablösen, um eine betriebliche Konfliktsituation zu vermeiden. Die Renten sollten - pauschalierend - einen Ersatz für entgangene Erwerbschancen bieten. Diese Ziele würden durch die Übergangsregelung des § 1152 Abs. 2 RVO sichergestellt. Deren Sinn sei es gewesen, den noch in § 12 Abs. 1 RAG aufgeführten monatlichen Bruttoverdienst auf einen Jahresarbeitsverdienst umzustellen. Dies sei erforderlich gewesen, weil bei zukünftigen Rentenanpassungen auf den Jahresarbeitsverdienst Bezug genommen worden sei. Durch die Umstellung seien die Ziele der gesetzlichen Unfallversicherung nicht konterkariert, sondern gerade ermöglicht worden (Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 12.08.1998, Az L 1 U 337/97, Bundesverfassungsgericht - BVerfG - BVerfGE 83, 395, 401). Die vom Gesetzgeber gewählte Regelung berücksichtige die Unterschiede der anzupassenden Rentensysteme und die unterschiedliche Rentenberechnung. Grundsätzlich seien in Übergangszeiten unterschiedliche Regelungen zulässig, wenn - wie hier - ein außergewöhnliches Problem zu bewältigen sei. Dabei sei der Gesetzgeber frei, die Merkmale als Vergleichspaar zu wählen, an denen er Gleichheit und Ungleichheit der gesetzlichen Regelung orientiere. Bei § 1152 Abs. 2 RVO handele es sich um eine Überleitungsregelung mit der Zielsetzung, die bisher unterschiedlichen Berechnungsmethoden, die der Rentenberechnung der DDR und der Bundesrepublik Deutschland zugrunde gelegen wären, für die Zukunft aneinander anzupassen. Insofern sei es durchaus zulässig, wenn der Gesetzgeber eine schrittweise Überleitung und eine unterschiedliche Rentenberechnung für die Fälle vorgeschrieben habe, in denen der Rentenanspruch vor dem 01.07.1990 bestanden habe. Es sei auch kein Sonderfall darin zu sehen, dass die Klägerin auf dem Gebiet der ehemaligen DDR gearbeitet habe, der Unfall vom 03.05.1990 sich aber auf dem Gebiet der alten Bundesländer ereignet habe. Maßgebend für die Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes sei nicht der Unfallort, sondern der Beschäftigungsort. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber vorschreibe, dass der JAV durch die Berufsgenossenschaft zu berechnen sei. Die Kammer sehe auch keine Verletzung des Art. 12 GG, da die maßgeblichen Vorschriften nicht in einen Berufsschutz der Klägerin eingreifen würden. Ein solcher sei nicht glaubhaft gemacht worden.

Hiergegen hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 22.02.2013 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt, im Wesentlichen unter Wiederholung des bisherigen Sachvortrages.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 11.12.2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18.07.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.01.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Höhe der Altersrente der Klägerin unter Abänderung des Bescheides vom 11.05.2010 ab dem 01.06.2010 neu festzusetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 11.12.2012 zurückzuweisen.

Bezüglich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Rentenakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.

II.

Der Senat konnte durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG - entscheiden, weil der Senat übereinstimmend die Berufung für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten wurden vorher gehört.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG), sie ist jedoch nicht begründet. Das SG hat mit seinem Urteil vom 11.12.2012 zu Recht festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 18.07.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.01.2012 rechtmäßig ist. Die Klägerin kann von der Beklagten im Wege des Überprüfungsantrags nach § 44 SGB X nicht die Abänderung des Rentenbescheides vom 11.05.2010 verlangen. Dieser Bescheid ist nicht rechtswidrig gewesen. Eine höhere Altersrente steht der Klägerin nicht zu. Nicht zum Gegenstand des Verfahrens nach § 96 SGG wurde der Rentenbewilligungsbescheid vom 22.09.2014, weil er den hier streitigen Bescheid weder abändert noch ersetzt.

Gemäß § 44 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, sofern das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit dadurch Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.

Die Beklagte hat der Klägerin mit Bescheid vom 11.05.2010 ab dem 01.06.2010 Altersrente für Schwerbehinderte bewilligt, und zwar in Höhe eines Zahlbetrages von 887,67 € monatlich. Bei der Berechnung der monatlichen Rentenhöhe hat die Beklagte zutreffend die vom Träger der gesetzlichen Unfallversicherung mitgeteilte Unfallrente nach Maßgabe des § 93 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - in Anrechnung gebracht. Die Unfallrente, die die Klägerin infolge des erlittenen Unfalls vom 03.05.1990 von der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (V-BG) bezieht, belief sich im Zeitpunkt der Altersrentengewährung ab dem 01.06.2010 auf 268,89 € monatlich. Laut Mitteilung der V-BG vom 09.04.2010 lag dieser Berechnung am Stichtag 01.06.2010 ein JAV von 16.133,56 € zugrunde.

Zwischen den Beteiligten besteht Übereinstimmung dahingehend, dass sowohl die Bemessungsgrundlagen für die Altersrentengewährung als solche als auch die Mitteilungen der V-BG zutreffend sind. Weiterhin besteht Übereinstimmung dahingehend, dass die Beklagte die Anrechnung der bezogenen Unfallrente entsprechend der Regelung des § 93 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 SGB VI zutreffend durchgeführt hat. Der Prozessbevollmächtigte rügt, dass das Zugrundelegen des JAV, den die V-BG der Unfallrente zugrunde legt, im Rahmen der Berechnung des Grenzbetrages nach § 93 Abs. 3 SGB VI rechtswidrig sei. Hier müsse nach seiner Ansicht eine entsprechende Anpassung durchgeführt werden wie sie auch bei den Rentenansprüchen in der gesetzlichen Rentenversicherung für rentenrechtliche Zeiten in der ehemaligen DDR gesetzlich vorgesehen sei.

Der Senat sieht jedoch keine Verletzung übergeordneter Vorschriften durch § 93 SGB VI, auch keine Verletzung von Grundrechten der Klägerin, so dass die Unfallrente der Klägerin zutreffend auf ihre gesetzliche Altersrente wegen Schwerbehinderung angerechnet wurde.

Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor.

Das BVerfG hat bereits mit Beschluss vom 19.07.1984 (Az 1 BvR 1614/83, SozR 2200 § 1287 Nr. 11) für die gesetzliche Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf weitere Entscheidungen ausdrücklich festgehalten, dass die Beschneidung sozialrechtlicher Ansprüche zur Vermeidung eines Doppelbezugs von Leistungen mit gleicher Zweckbestimmung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Bei der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung handele es sich um funktionsgleiche Leistungen aus verschiedenen Sicherungssystemen, da beide an die Stelle des Lohnes treten sollen, der bis zum Eintritt des Versicherungsfalles erzielt worden sei. Eine Beschränkung auf den Ersatz von Entgelt durch Versicherungsleistungen auf das aus aktiver Beschäftigung erzielte Nettoeinkommen sei ein sachgerechter Grund, den der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Leistungsrechts der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigen durfte. Dieser Grundsatz hat für die Frage der Anrechnung der Unfallrente auf die Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung durchaus weiterhin Geltung (vgl. auch Fichte, in: Hauck/Noftz, SGB VI, § 93, Rdnr. 12 m. w. N.).

Das SG hat in seinem Urteil bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass die im Zuge der Wiedervereinigung beider deutscher Staaten getroffenen gesetzlichen Regelungen der Bewältigung einer außergewöhnlichen Aufgabe geschuldet waren. Der Gesetzgeber hat hierbei jedoch zutreffend berücksichtigt, dass es sich bei den Systemen der gesetzlichen Unfall- und Rentenversicherung um wesentlich verschiedene Systeme handelt, deren Zielsetzungen und Besonderheiten auch im Rahmen der Herstellung der deutschen Einheit umgesetzt werden konnten und mussten.

Die gesetzliche Unfallversicherung dient nicht nur der Vermeidung innerbetrieblicher Konflikte und der Garantie einer Schadensabdeckung ohne Rücksicht auf die Liquidität des Arbeitgebers, wie dies das SG bereits ausgeführt hat. Vielmehr ist auch der Sicherungszweck zu beachten. Ein Versicherter in der gesetzlichen Unfallversicherung soll im Falle des Eintritts eines Arbeits- oder Wegeunfalles entsprechende Leistungen zur Wiederherstellung seiner Gesundheit sowie monetäre Leistungen zum Ausgleich von (vorübergehendem) Verdienstausfall, aber auch dauerhaftem Verdienstverlust infolge einer durch den Unfall geminderten Erwerbsfähigkeit erhalten. Deshalb wird bei der Berechnung einer Rente in der gesetzlichen Unfallversicherung üblicherweise auf den Verdienst im Unfallzeitpunkt sowie auf den Grad der durch den Unfall geminderten Erwerbsfähigkeit (MdE) abgestellt. Die so festgesetzten Leistungen werden dann entsprechend den Regelungen des § 95 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VII - jährlich angepasst.

Entscheidend ist aber auch, dass die gesetzliche Unfallversicherung ausschließlich durch Beiträge und Umlagen der Arbeitgeber bzw. Unternehmer finanziert wird, keine zusätzlichen Steuermittel zur Finanzierung einfließen und der versicherte Beschäftigte keinerlei eigene Beiträge zu diesem Zweig der Sozialversicherung entrichtet. Eine eigentumsrechtlich geschützte Rentenanwartschaft vermag der Versicherte deshalb hier nicht zu begründen. Gleichwohl sind die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung als soziale Entschädigungsleistungen bei Eintritt eines besonderen, sozialrechtlich abgesicherten Risikos anzusehen, die stets in voller Höhe zu erbringen sind, auch bei Hinzutritt einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Insoweit stellt das Gesetz in § 93 Abs. 1 SGB VI auch fest, dass „insoweit die Rente“ nicht geleistet wird. Nicht angerechnet wird außerdem ein fiktiver Entschädigungsausgleich für die durch den Unfall erlittenen Schäden im Sinne eines immateriellen Schadensausgleichs (§ 93 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI).

Demgegenüber knüpft die Gewährung einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung an die im Erwerbsleben insgesamt zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten des einzelnen Versicherten an, die je nach Art. der Zeit eine unterschiedliche Bewertung erfahren, insgesamt aber eine „lebensleistungsorientierte“ Rentengewährung zum Ziel haben. Dies bedeutete aber im Zeitpunkt der Wiedervereinigung beider deutscher Staaten, dass es zu massiven Nachteilen für die ostdeutschen Mitbürger gekommen wäre, wenn die in der DDR zurückgelegten Rentenzeiten nicht eine entsprechende Berücksichtigung und Anpassung erfahren hätten. Der Gesetzgeber hat dies mit zahlreichen Vorschriften umgesetzt. Hiervon zu unterscheiden ist jedoch die Frage einer Anrechnung bei möglicherweise doppeltem Bezug von Rentenleistungen aus unterschiedlichen sozialen Sicherungssystemen.

Das LSG Thüringen hat in seinem Urteil vom 12.08.1998 (L 1 U 337/97, veröffentlicht bei juris) zutreffend ausgeführt, dass bei den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung keine Äquivalenz zwischen Beitragsleistung und Leistungshöhe besteht und es insbesondere für die Höhe einer Unfallrente nicht darauf ankommt, ob und für welche Zeitdauer der Versicherte vorher Beiträge entrichtet hatte. Der Beschäftigte kommt vielmehr in den Genuss der Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung, sobald er einen Versicherungstatbestand im Sinne des § 2 SGB VII erfüllt, ein Versicherungsfall nach §§ 7 ff. SGB VI eingetreten ist und eine dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliegt. Eine Beitragsleistung erfolgt ausschließlich durch die Unternehmer entsprechend gesonderter sog. Gefahrklassen (§§ 150 ff. SGB VII). Für die Leistungsgewährung wird entsprechend dem Sicherungszweck der gesetzlichen Unfallversicherung auf den vor Eintritt des Versicherungsfalles erwirtschafteten Jahresarbeitsverdienst abgestellt, weil der durch den Unfall erlittene Verdienstausfall kompensiert werden soll. Demgegenüber berücksichtigt die gesetzliche Rentenversicherung bei der Gewährung einer Altersrente das gesamte Erwerbsleben des Versicherten, das regelmäßig Schwankungen oder Unterbrechungen unterliegt. Der Versicherte entrichtet auch selbst Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, die insoweit auch dem Eigentumsschutz aus Art. 14 GG unterfallen. Die Rentenzeiten mit eigener Beitragsleistung werden aber regelmäßig auch ergänzt durch steuerfinanzierte Zeiten z.B. wegen Arbeitslosigkeit, Krankheit, Mutterschaft, Ausbildung etc., so dass gegebenenfalls ein Rentenanspruch in einer Höhe erreicht werden kann, der nicht der eigenen Beitragsleistung im Erwerbsleben entspricht, sondern deutlich höher liegt (z. B. bei Kindererziehungszeiten).

Dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist zuzugeben, dass ein niedriger JAV bei der Berechnung des Grenzbetrages nach § 93 Abs. 3 SGB VI auch zu einem niedrigen Grenzbetrag führt, wobei das Korrektiv nach § 93 Abs. 3 S. 2 SGB VI zu beachten wäre. Ausgehend von der Vorstellung, dass die gesetzliche Altersrente eine Lebensstandardsicherung entsprechend dem Nettolohnniveau gewähren soll, muss als Mindestgrenzbetrag auch die errechnete Altersrente zum Tragen kommen. Die Auswirkungen eines im Unfallzeitpunkt niedrigen JAV auf den Grenzbetrag im Sinne des § 93 SGB VI sind aber unabhängig von der geltend gemachten besonderen Situation der Klägerin. Sie treten auch unabhängig von der Frage ein, ob der JAV aus einer Beschäftigung in den alten oder in den neuen Bundesländern resultiert, so z. B. auch bei Personen, die im Unfallzeitpunkt in einem Niedriglohnsektor arbeiten, Mindestlohnbeschäftigte, Beschäftigte in strukturschwachen Gebieten etc. Eine „Anpassung“ des JAV erst im Zeitpunkt der Gewährung einer Altersrente würde hingegen zu einer ungerechtfertigten Besserstellung bei der Gewährung der Altersrente führen, wenn im Laufe des Erwerbslebens nur Beitragszeiten mit relativ geringen Einkünften zurückgelegt worden wären und eigentlich auch ein niedriger JAV bei der Berechnung der Unfallrente zugrunde gelegt wurde. Bei einer entsprechenden Anpassung, wie vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin geltend gemacht, würde es zu einem höheren Grenzbetrag im Sinne des § 93 Abs. 3 SGB VI kommen und eine Anrechnung der Unfallrente auf die Altersrente nicht stattfinden. Damit käme es aber zwingend zu einer doppelten Rentengewährung und mithin zu einer Überversorgung dieses Personenkreises in dem Sinne, dass ein höheres Versorgungsniveau erreicht wird als dies im Erwerbsleben entsprechend dem vorherigen Nettoverdienst erzielt worden wäre. Hierfür ist kein sachlicher Grund ersichtlich.

Eine Verletzung der Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Beklagte hat bei Berechnung der Altersrente der Klägerin alle rentenrechtlichen Zeiten zutreffend berücksichtigt. Dies bedeutet auch, dass die von der Klägerin in abhängiger Beschäftigung erzielten Verdienste als Pflichtbeitragszeiten Berücksichtigung fanden und eine entsprechende rentenrechtlich auch vorgesehene Anpassung erfahren haben, soweit diese in der DDR erzielt wurden.

Die Regelung des § 93 SGB VI über die Anrechnung der Unfallrente auf eine Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung als solche verletzt ebenfalls nicht die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG. Sie stellt nach der Rechtsprechung des BVerfG (BVerfG, a.a.O.) sowie nach Ansicht des Senats und der herrschenden Meinung eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG zur Vermeidung von Doppelleistungen, mithin einer Überversorgung dar. Bei der Ausgestaltung dieser Inhalts- und Schrankenbestimmung kommt dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt zu überprüfen ist (vgl. hierzu auch LSG Hamburg, Urteil vom 13.10.2015, Az. L 3 R 2/12; LSG Berlin Brandenburg, Urteil vom 11.06.2015, Az. L22 R 178/13 WA; BSG Beschluss vom 05.10.2015, Az. B 13 R 169/15 B, jeweils veröffentlicht bei juris). Anhaltspunkte für eine willkürliche Überschreitung dieses Gestaltungsspielraums bestehen nicht.

Eine Anwendung des FRG ist vorliegend nicht möglich, weil die Klägerin nicht zu dem vom FRG umfassten Personenkreis gehört. Eine regelwidrige Regelungslücke, die eine analoge Anwendung des FRG rechtfertigen könnte, liegt ebenfalls nicht vor. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Nach alledem war die Berufung gegen das Urteil des SG Würzburg vom 11.12.2012 als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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published on 05/10/2015 00:00

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 5. März 2015 wird als unzulässig verworfen.
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Annotations

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch

1.
auf eine Rente aus eigener Versicherung und auf eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung oder
2.
auf eine Hinterbliebenenrente und eine entsprechende Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung,
wird die Rente insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung nach § 97 dieses Buches und nach § 65 Absatz 3 und 4 des Siebten Buches den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt.

(2) Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleiben unberücksichtigt

1.
bei dem Monatsteilbetrag der Rente, der auf persönlichen Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung beruht,
a)
der auf den Leistungszuschlag für ständige Arbeiten unter Tage entfallende Anteil und
b)
15 vom Hundert des verbleibenden Anteils,
2.
bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung
a)
ein verletzungsbedingte Mehraufwendungen und den immateriellen Schaden ausgleichender Betrag nach den Absätzen 2a und 2b, und
b)
je 16,67 Prozent des aktuellen Rentenwerts für jeden Prozentpunkt der Minderung der Erwerbsfähigkeit, wenn diese mindestens 60 Prozent beträgt und die Rente aufgrund einer entschädigungspflichtigen Berufskrankheit nach den Nummern 4101, 4102 oder 4111 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 geleistet wird.

(2a) Der die verletzungsbedingten Mehraufwendungen und den immateriellen Schaden ausgleichende Betrag beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

1.
10 Prozent das 1,51fache,
2.
20 Prozent das 3,01fache,
3.
30 Prozent das 4,52fache,
4.
40 Prozent das 6,20fache,
5.
50 Prozent das 8,32fache,
6.
60 Prozent das 10,51fache,
7.
70 Prozent das 14,58fache,
8.
80 Prozent das 17,63fache,
9.
90 Prozent das 21,19fache,
10.
100 Prozent das 23,72fache
des aktuellen Rentenwerts. Liegt der Wert der Minderung der Erwerbsfähigkeit zwischen vollen 10 Prozent, gilt der Faktor für die nächsthöheren 10 Prozent.

(2b) Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 Prozent erhöht sich der Betrag nach Absatz 2a zum Ersten des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, bei Geburten am Ersten eines Monats jedoch vom Monat der Geburt an. Die Erhöhung beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

1.
von 50 und 60 Prozent das 0,92fache,
2.
von 70 und 80 Prozent das 1,16fache,
3.
von mindestens 90 Prozent das 1,40fache
des aktuellen Rentenwerts. Liegt der Wert der Minderung der Erwerbsfähigkeit zwischen vollen 10 Prozent, gilt der Faktor für die nächsthöheren 10 Prozent.

(3) Der Grenzbetrag beträgt 70 vom Hundert eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zugrunde liegt, vervielfältigt mit dem jeweiligen Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung; bei einer Rente für Bergleute beträgt der Faktor 0,4. Mindestgrenzbetrag ist der Monatsbetrag der Rente ohne die Beträge nach Absatz 2 Nr. 1.

(4) Die Absätze 1 bis 3 werden auch angewendet,

1.
soweit an die Stelle der Rente aus der Unfallversicherung eine Abfindung getreten ist,
2.
soweit die Rente aus der Unfallversicherung für die Dauer einer Heimpflege gekürzt worden ist,
3.
wenn nach § 10 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes eine Leistung erbracht wird, die einer Rente aus der Unfallversicherung vergleichbar ist,
4.
wenn von einem Träger mit Sitz im Ausland eine Rente wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit geleistet wird, die einer Rente aus der Unfallversicherung nach diesem Gesetzbuch vergleichbar ist.
Die Abfindung tritt für den Zeitraum, für den sie bestimmt ist, an die Stelle der Rente. Im Fall des Satzes 1 Nr. 4 wird als Jahresarbeitsverdienst der 18fache Monatsbetrag der Rente wegen Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit zugrunde gelegt. Wird die Rente für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 100 vom Hundert geleistet, ist von dem Rentenbetrag auszugehen, der sich für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 vom Hundert ergeben würde.

(5) Die Absätze 1 bis 4 werden nicht angewendet, wenn die Rente aus der Unfallversicherung

1.
für einen Versicherungsfall geleistet wird, der sich nach Rentenbeginn oder nach Eintritt der für die Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ereignet hat, oder
2.
ausschließlich nach dem Arbeitseinkommen des Unternehmers oder seines Ehegatten oder Lebenspartners oder nach einem festen Betrag, der für den Unternehmer oder seinen Ehegatten oder Lebenspartner bestimmt ist, berechnet wird.
Als Zeitpunkt des Versicherungsfalls gilt bei Berufskrankheiten der letzte Tag, an dem der Versicherte versicherte Tätigkeiten verrichtet hat, die ihrer Art nach geeignet waren, die Berufskrankheit zu verursachen. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Hinterbliebenenrenten.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden, werden die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen, mit Ausnahme des Verletzten- und Übergangsgeldes, für Versicherungsfälle, die im vergangenen Kalenderjahr oder früher eingetreten sind, entsprechend dem Vomhundertsatz angepaßt, um den sich die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung verändern. Die Bundesregierung hat mit Zustimmung des Bundesrates in der Rechtsverordnung über die Bestimmung des für die Rentenanpassung in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebenden aktuellen Rentenwerts den Anpassungsfaktor entsprechend dem Vomhundertsatz nach Satz 1 zu bestimmen.

(2) Die Geldleistungen werden in der Weise angepaßt, daß sie nach einem mit dem Anpassungsfaktor vervielfältigten Jahresarbeitsverdienst berechnet werden. Die Vorschrift über den Höchstjahresarbeitsverdienst gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Zeitpunkts des Versicherungsfalls der Zeitpunkt der Anpassung tritt. Wird bei einer Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes nach voraussichtlicher Schul- oder Berufsausbildung oder nach bestimmten Altersstufen auf eine für diese Zeitpunkte maßgebende Berechnungsgrundlage abgestellt, gilt als Eintritt des Versicherungsfalls im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 der Tag, an dem die Voraussetzungen für die Neufestsetzung eingetreten sind.

(1) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch

1.
auf eine Rente aus eigener Versicherung und auf eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung oder
2.
auf eine Hinterbliebenenrente und eine entsprechende Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung,
wird die Rente insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung nach § 97 dieses Buches und nach § 65 Absatz 3 und 4 des Siebten Buches den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt.

(2) Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleiben unberücksichtigt

1.
bei dem Monatsteilbetrag der Rente, der auf persönlichen Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung beruht,
a)
der auf den Leistungszuschlag für ständige Arbeiten unter Tage entfallende Anteil und
b)
15 vom Hundert des verbleibenden Anteils,
2.
bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung
a)
ein verletzungsbedingte Mehraufwendungen und den immateriellen Schaden ausgleichender Betrag nach den Absätzen 2a und 2b, und
b)
je 16,67 Prozent des aktuellen Rentenwerts für jeden Prozentpunkt der Minderung der Erwerbsfähigkeit, wenn diese mindestens 60 Prozent beträgt und die Rente aufgrund einer entschädigungspflichtigen Berufskrankheit nach den Nummern 4101, 4102 oder 4111 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 geleistet wird.

(2a) Der die verletzungsbedingten Mehraufwendungen und den immateriellen Schaden ausgleichende Betrag beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

1.
10 Prozent das 1,51fache,
2.
20 Prozent das 3,01fache,
3.
30 Prozent das 4,52fache,
4.
40 Prozent das 6,20fache,
5.
50 Prozent das 8,32fache,
6.
60 Prozent das 10,51fache,
7.
70 Prozent das 14,58fache,
8.
80 Prozent das 17,63fache,
9.
90 Prozent das 21,19fache,
10.
100 Prozent das 23,72fache
des aktuellen Rentenwerts. Liegt der Wert der Minderung der Erwerbsfähigkeit zwischen vollen 10 Prozent, gilt der Faktor für die nächsthöheren 10 Prozent.

(2b) Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 Prozent erhöht sich der Betrag nach Absatz 2a zum Ersten des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, bei Geburten am Ersten eines Monats jedoch vom Monat der Geburt an. Die Erhöhung beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

1.
von 50 und 60 Prozent das 0,92fache,
2.
von 70 und 80 Prozent das 1,16fache,
3.
von mindestens 90 Prozent das 1,40fache
des aktuellen Rentenwerts. Liegt der Wert der Minderung der Erwerbsfähigkeit zwischen vollen 10 Prozent, gilt der Faktor für die nächsthöheren 10 Prozent.

(3) Der Grenzbetrag beträgt 70 vom Hundert eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zugrunde liegt, vervielfältigt mit dem jeweiligen Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung; bei einer Rente für Bergleute beträgt der Faktor 0,4. Mindestgrenzbetrag ist der Monatsbetrag der Rente ohne die Beträge nach Absatz 2 Nr. 1.

(4) Die Absätze 1 bis 3 werden auch angewendet,

1.
soweit an die Stelle der Rente aus der Unfallversicherung eine Abfindung getreten ist,
2.
soweit die Rente aus der Unfallversicherung für die Dauer einer Heimpflege gekürzt worden ist,
3.
wenn nach § 10 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes eine Leistung erbracht wird, die einer Rente aus der Unfallversicherung vergleichbar ist,
4.
wenn von einem Träger mit Sitz im Ausland eine Rente wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit geleistet wird, die einer Rente aus der Unfallversicherung nach diesem Gesetzbuch vergleichbar ist.
Die Abfindung tritt für den Zeitraum, für den sie bestimmt ist, an die Stelle der Rente. Im Fall des Satzes 1 Nr. 4 wird als Jahresarbeitsverdienst der 18fache Monatsbetrag der Rente wegen Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit zugrunde gelegt. Wird die Rente für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 100 vom Hundert geleistet, ist von dem Rentenbetrag auszugehen, der sich für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 vom Hundert ergeben würde.

(5) Die Absätze 1 bis 4 werden nicht angewendet, wenn die Rente aus der Unfallversicherung

1.
für einen Versicherungsfall geleistet wird, der sich nach Rentenbeginn oder nach Eintritt der für die Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ereignet hat, oder
2.
ausschließlich nach dem Arbeitseinkommen des Unternehmers oder seines Ehegatten oder Lebenspartners oder nach einem festen Betrag, der für den Unternehmer oder seinen Ehegatten oder Lebenspartner bestimmt ist, berechnet wird.
Als Zeitpunkt des Versicherungsfalls gilt bei Berufskrankheiten der letzte Tag, an dem der Versicherte versicherte Tätigkeiten verrichtet hat, die ihrer Art nach geeignet waren, die Berufskrankheit zu verursachen. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Hinterbliebenenrenten.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch

1.
auf eine Rente aus eigener Versicherung und auf eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung oder
2.
auf eine Hinterbliebenenrente und eine entsprechende Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung,
wird die Rente insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung nach § 97 dieses Buches und nach § 65 Absatz 3 und 4 des Siebten Buches den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt.

(2) Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleiben unberücksichtigt

1.
bei dem Monatsteilbetrag der Rente, der auf persönlichen Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung beruht,
a)
der auf den Leistungszuschlag für ständige Arbeiten unter Tage entfallende Anteil und
b)
15 vom Hundert des verbleibenden Anteils,
2.
bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung
a)
ein verletzungsbedingte Mehraufwendungen und den immateriellen Schaden ausgleichender Betrag nach den Absätzen 2a und 2b, und
b)
je 16,67 Prozent des aktuellen Rentenwerts für jeden Prozentpunkt der Minderung der Erwerbsfähigkeit, wenn diese mindestens 60 Prozent beträgt und die Rente aufgrund einer entschädigungspflichtigen Berufskrankheit nach den Nummern 4101, 4102 oder 4111 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 geleistet wird.

(2a) Der die verletzungsbedingten Mehraufwendungen und den immateriellen Schaden ausgleichende Betrag beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

1.
10 Prozent das 1,51fache,
2.
20 Prozent das 3,01fache,
3.
30 Prozent das 4,52fache,
4.
40 Prozent das 6,20fache,
5.
50 Prozent das 8,32fache,
6.
60 Prozent das 10,51fache,
7.
70 Prozent das 14,58fache,
8.
80 Prozent das 17,63fache,
9.
90 Prozent das 21,19fache,
10.
100 Prozent das 23,72fache
des aktuellen Rentenwerts. Liegt der Wert der Minderung der Erwerbsfähigkeit zwischen vollen 10 Prozent, gilt der Faktor für die nächsthöheren 10 Prozent.

(2b) Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 Prozent erhöht sich der Betrag nach Absatz 2a zum Ersten des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, bei Geburten am Ersten eines Monats jedoch vom Monat der Geburt an. Die Erhöhung beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

1.
von 50 und 60 Prozent das 0,92fache,
2.
von 70 und 80 Prozent das 1,16fache,
3.
von mindestens 90 Prozent das 1,40fache
des aktuellen Rentenwerts. Liegt der Wert der Minderung der Erwerbsfähigkeit zwischen vollen 10 Prozent, gilt der Faktor für die nächsthöheren 10 Prozent.

(3) Der Grenzbetrag beträgt 70 vom Hundert eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zugrunde liegt, vervielfältigt mit dem jeweiligen Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung; bei einer Rente für Bergleute beträgt der Faktor 0,4. Mindestgrenzbetrag ist der Monatsbetrag der Rente ohne die Beträge nach Absatz 2 Nr. 1.

(4) Die Absätze 1 bis 3 werden auch angewendet,

1.
soweit an die Stelle der Rente aus der Unfallversicherung eine Abfindung getreten ist,
2.
soweit die Rente aus der Unfallversicherung für die Dauer einer Heimpflege gekürzt worden ist,
3.
wenn nach § 10 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes eine Leistung erbracht wird, die einer Rente aus der Unfallversicherung vergleichbar ist,
4.
wenn von einem Träger mit Sitz im Ausland eine Rente wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit geleistet wird, die einer Rente aus der Unfallversicherung nach diesem Gesetzbuch vergleichbar ist.
Die Abfindung tritt für den Zeitraum, für den sie bestimmt ist, an die Stelle der Rente. Im Fall des Satzes 1 Nr. 4 wird als Jahresarbeitsverdienst der 18fache Monatsbetrag der Rente wegen Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit zugrunde gelegt. Wird die Rente für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 100 vom Hundert geleistet, ist von dem Rentenbetrag auszugehen, der sich für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 vom Hundert ergeben würde.

(5) Die Absätze 1 bis 4 werden nicht angewendet, wenn die Rente aus der Unfallversicherung

1.
für einen Versicherungsfall geleistet wird, der sich nach Rentenbeginn oder nach Eintritt der für die Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ereignet hat, oder
2.
ausschließlich nach dem Arbeitseinkommen des Unternehmers oder seines Ehegatten oder Lebenspartners oder nach einem festen Betrag, der für den Unternehmer oder seinen Ehegatten oder Lebenspartner bestimmt ist, berechnet wird.
Als Zeitpunkt des Versicherungsfalls gilt bei Berufskrankheiten der letzte Tag, an dem der Versicherte versicherte Tätigkeiten verrichtet hat, die ihrer Art nach geeignet waren, die Berufskrankheit zu verursachen. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Hinterbliebenenrenten.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch

1.
auf eine Rente aus eigener Versicherung und auf eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung oder
2.
auf eine Hinterbliebenenrente und eine entsprechende Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung,
wird die Rente insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung nach § 97 dieses Buches und nach § 65 Absatz 3 und 4 des Siebten Buches den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt.

(2) Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleiben unberücksichtigt

1.
bei dem Monatsteilbetrag der Rente, der auf persönlichen Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung beruht,
a)
der auf den Leistungszuschlag für ständige Arbeiten unter Tage entfallende Anteil und
b)
15 vom Hundert des verbleibenden Anteils,
2.
bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung
a)
ein verletzungsbedingte Mehraufwendungen und den immateriellen Schaden ausgleichender Betrag nach den Absätzen 2a und 2b, und
b)
je 16,67 Prozent des aktuellen Rentenwerts für jeden Prozentpunkt der Minderung der Erwerbsfähigkeit, wenn diese mindestens 60 Prozent beträgt und die Rente aufgrund einer entschädigungspflichtigen Berufskrankheit nach den Nummern 4101, 4102 oder 4111 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 geleistet wird.

(2a) Der die verletzungsbedingten Mehraufwendungen und den immateriellen Schaden ausgleichende Betrag beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

1.
10 Prozent das 1,51fache,
2.
20 Prozent das 3,01fache,
3.
30 Prozent das 4,52fache,
4.
40 Prozent das 6,20fache,
5.
50 Prozent das 8,32fache,
6.
60 Prozent das 10,51fache,
7.
70 Prozent das 14,58fache,
8.
80 Prozent das 17,63fache,
9.
90 Prozent das 21,19fache,
10.
100 Prozent das 23,72fache
des aktuellen Rentenwerts. Liegt der Wert der Minderung der Erwerbsfähigkeit zwischen vollen 10 Prozent, gilt der Faktor für die nächsthöheren 10 Prozent.

(2b) Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 Prozent erhöht sich der Betrag nach Absatz 2a zum Ersten des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, bei Geburten am Ersten eines Monats jedoch vom Monat der Geburt an. Die Erhöhung beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

1.
von 50 und 60 Prozent das 0,92fache,
2.
von 70 und 80 Prozent das 1,16fache,
3.
von mindestens 90 Prozent das 1,40fache
des aktuellen Rentenwerts. Liegt der Wert der Minderung der Erwerbsfähigkeit zwischen vollen 10 Prozent, gilt der Faktor für die nächsthöheren 10 Prozent.

(3) Der Grenzbetrag beträgt 70 vom Hundert eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zugrunde liegt, vervielfältigt mit dem jeweiligen Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung; bei einer Rente für Bergleute beträgt der Faktor 0,4. Mindestgrenzbetrag ist der Monatsbetrag der Rente ohne die Beträge nach Absatz 2 Nr. 1.

(4) Die Absätze 1 bis 3 werden auch angewendet,

1.
soweit an die Stelle der Rente aus der Unfallversicherung eine Abfindung getreten ist,
2.
soweit die Rente aus der Unfallversicherung für die Dauer einer Heimpflege gekürzt worden ist,
3.
wenn nach § 10 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes eine Leistung erbracht wird, die einer Rente aus der Unfallversicherung vergleichbar ist,
4.
wenn von einem Träger mit Sitz im Ausland eine Rente wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit geleistet wird, die einer Rente aus der Unfallversicherung nach diesem Gesetzbuch vergleichbar ist.
Die Abfindung tritt für den Zeitraum, für den sie bestimmt ist, an die Stelle der Rente. Im Fall des Satzes 1 Nr. 4 wird als Jahresarbeitsverdienst der 18fache Monatsbetrag der Rente wegen Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit zugrunde gelegt. Wird die Rente für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 100 vom Hundert geleistet, ist von dem Rentenbetrag auszugehen, der sich für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 vom Hundert ergeben würde.

(5) Die Absätze 1 bis 4 werden nicht angewendet, wenn die Rente aus der Unfallversicherung

1.
für einen Versicherungsfall geleistet wird, der sich nach Rentenbeginn oder nach Eintritt der für die Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ereignet hat, oder
2.
ausschließlich nach dem Arbeitseinkommen des Unternehmers oder seines Ehegatten oder Lebenspartners oder nach einem festen Betrag, der für den Unternehmer oder seinen Ehegatten oder Lebenspartner bestimmt ist, berechnet wird.
Als Zeitpunkt des Versicherungsfalls gilt bei Berufskrankheiten der letzte Tag, an dem der Versicherte versicherte Tätigkeiten verrichtet hat, die ihrer Art nach geeignet waren, die Berufskrankheit zu verursachen. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Hinterbliebenenrenten.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.