Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 22. Mai 2017 - L 18 SO 99/17 B ER

published on 22/05/2017 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 22. Mai 2017 - L 18 SO 99/17 B ER
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Sozialgericht Nürnberg, S 19 SO 13/17 ER, 01/03/2017

Gericht

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Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 1. März 2017 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Im vorliegenden Eilverfahren - Beschwerdeverfahren - geht es um die Frage, ob der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten ist, die Kosten für eine persönliche Begleitung der Antragstellerin auf der Fahrt von A-Stadt zur Heilpädagogischen Tagesstätte nach N. und zurück zu übernehmen.

Die 2007 geborene, in A-Stadt wohnhafte Antragstellerin ist schwerbehindert (GdB 100 mit Merkzeichen G, aG, B und H). Sie leidet u.a. an einer unilateralen Cerebralparese sowie einer symptomatischen Epilepsie. Sie ist Schülerin des Förderzentrums mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung N., S-Straße, N … Ihr wurden zuletzt mit Bescheid des Antragsgegners vom 02.04.2015 für die Zeit vom 01.09.2015 bis 31.08.2018 Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten für die teilstationäre Betreuung in der Heilpädagogischen Tagesstätte im Pädagogischen Zentrum S., S-Straße, N. bewilligt.

Am 28.12.2016 teilte der Bevollmächtigte der Antragstellerin mit, dass aufgrund des Anfallsleidens seiner Mandantin die Gefahr eines cerebralen Krampfanfalls bestehe. Sofern hierauf nicht bzw. nicht rechtzeitig adäquat reagiert werde, bestehe die Gefahr von irreversiblen Schäden des Gehirns bis hin zu lebensbedrohlichen Folgen. Aus diesem Grunde sei das Notfallmedikament Buccolam verordnet worden. Die Gabe des Medikaments sei in einem Notfallplan festgehalten, der für medizinische Laien entwickelt worden sei. Das Medikament sei mit einer Spritze lediglich in den Mundraum zu geben. Es existiere keine Injektionsnadel oder ähnliches. Im Prinzip könne das Medikament nicht falsch angewandt werden. Leider sei der Leiter des Fahrdienstes nicht bereit, seine Fahrer bzw. die Begleitperson über die Gabe des Notfallmedikaments zu instruieren. Gegebenenfalls bestehe für den Antragsgegner die Möglichkeit, entsprechend auf den Fahrdienst einzuwirken. Ergänzend hierzu werde beantragt, seiner Mandantin einen Schulwegbegleiter zu bewilligen. Dieser Schulwegbegleiter solle seiner Mandantin im Falle eines Notfalls das Medikament Buccolam verabreichen.

Am 19.01.2017 hat die Antragstellerin Eilrechtsschutz beim Sozialgericht Nürnberg (SG) beantragt. Zur Begründung hat sie auf ein Schreiben des Universitätsklinikums A-Stadt vom 22.03.2016 verwiesen, ausweislich dessen die vergangenen Anfälle gezeigt hätten, dass das Notfallmedikament unverzüglich verabreicht werden müsse. Ansonsten würden stark verlängerte Anfälle mit möglichen irreversiblen Schäden des Gehirns oder mit lebensbedrohlicher Folge drohen. Buccolam sei explizit dafür entwickelt worden, dass es auch von medizinischen Laien verabreicht werden dürfe. Wenn es nicht gegeben werde, obwohl es vorhanden sei, entspreche dies einer unterlassenen Hilfeleistung. Durch die Gabe des Medikaments könnten keine Schäden entstehen, wohl aber durch die unterlassene Gabe.

Mit Beschluss vom 23.02.2017 hat das SG die Continentale Krankenversicherung a.G. (C) zum Verfahren beigeladen.

Mit Beschluss vom 01.03.2017 hat das SG den Eilantrag abgelehnt und ausgeführt, bei Kosten einer notwendigen Begleitperson für ein schulpflichtiges Kind sei die Zuordnung des Bedarfs anhand der Zielrichtung der Hilfeleistung zu treffen. Diene die Leistung der Bewältigung von Anforderungen des Schulalltags, sei der Bedarf der Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII zuzuordnen; handele es sich dagegen allein um krankheitsbedingten Bedarf, der auf die Beobachtung der körperlichen Situation und eine gegebenenfalls notwendige Intervention gerichtet sei, so handele es sich um der medizinischen Rehabilitation zuzuordnende Behandlungssicherungspflege. Ausweislich des Schreibens des Universitätsklinikums A-Stadt vom 22.03.2016 gehe es bei der Antragstellerin ausschließlich um die Frage der Beobachtung aus medizinischen Gründen und die Verabreichung des Notfallmedikaments Buccolam. Dieser Bedarf sei zu keiner Zeit schulgebunden, sondern krankheitsbedingt; er bestehe in gleicher Weise, wenn sich die Antragstellerin an Stelle der Schule an einem anderen Ort aufhalte. Der Antragsgegner sei daher weder verpflichtet, der Antragstellerin einen Integrationshelfer zur Verfügung zu stellen noch die Kosten für dessen Beauftragung durch die Eltern der Antragstellerin zu übernehmen. Ob der Antragsgegner einen Integrationshelfer zur Verabreichung des Notfallmedikaments Buccolam vertraglich verpflichten könnte, bedürfe keiner Entscheidung. Ferner hat das SG die Beiladung der C aufgehoben. Über mögliche Ansprüche der Antragstellerin aus der mit der C abgeschlossenen privaten Krankenversicherung habe das Gericht nicht zu entscheiden. Die Beurteilung dieser Frage sei ausschließlich den Zivilgerichten vorbehalten.

Dagegen hat die Antragstellerin Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Sie hat ausgeführt, sie habe Antrag auf Gewährung eines Schulwegbegleiters bzw. auf Kostenfreistellung für die Beauftragung eines Schulwegbegleiters sowohl bei der privaten Krankenversicherung, bei der privaten Pflegeversicherung, beim Jugendamt, beim Sozialamt und beim Antragsgegner gestellt. Allesamt hätten eine Leistung abgelehnt. Daher müsse der Antragsgegner zumindest subsidiär als Träger der Eingliederungshilfe die Leistung erbringen. Entgegen der Auffassung des SG liege kein Bereich der Behandlungsicherungspflege im Sinne des § 37 Abs. 2 SGB V vor. Denn für die Überwachung der Antragstellerin und für die Gabe des Notfallmedikaments bedürfe es keines medizinisch geschulten Personals. Da die Überwachung für den mit der niedrigen Gefahr eines epileptischen Anfalls, der sehr schwerwiegend bis tödlich verlaufen könne, behafteten Schulweg erforderlich sei, sei der Antragsgegner zuständig. Im Übrigen hätte es der Antragsgegner in der Hand, im Rahmen der Entgeltvereinbarungen mit dem Fahrdienst eine entsprechende Regelung abzuschließen, wonach dieser im Rahmen der sicheren und ordnungsgemäßen Beförderung der teilweise schwerbehinderten Kinder Notfallmedikamente geben müsse. Eine entsprechende Regelung sei beispielsweise in Schleswig-Holstein in Kraft.

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 01.03.2017 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin für die Hin- und Rückfahrten zum Schulbesuch im Förderzentrum mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung N., S-Straße, N. einen Integrationsassistenten i.S.d. §§ 53 f. SGB XII zur Verfügung zu stellen und hierfür zumindest vorläufig die Kosten zu übernehmen, hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten, den Integrationsassistenten vertraglich zu verpflichten, im Falle eines zumindest offensichtlichen Notfalles der Antragstellerin das Medikament Buccolam zu verabreichen, hilfsweise der Antragstellerin für die Hin- und Rückfahrten zum Schulbesuch im Förderzentrum mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung N., S-Straße, N. vorläufig die Kosten für die Beauftragung eines Integrationsassistenten i.S.d. §§ 53 f. SGB XII zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen und der beigezogenen Akten des Antragsgegners Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil der Eilantrag der Antragstellerin jedenfalls unbegründet war. Zu Recht hat das SG den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Denn es besteht zur vollen Überzeugung des Senats kein zu sichernder Hauptsacheanspruch.

Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer Regelungsanordnung. Der Erfolg einer Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes voraus. Ein Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn der per Eilverfahren zu sichernde Hauptsacheanspruch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben ist und wenn der Antragstellerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne Eilrechtsschutz ein wesentlicher Nachteil droht (§ 86 b Abs. 2 S. 2 und S. 4 SGG). Die Wahrscheinlichkeitsanforderungen sind gegebenenfalls aus verfassungsrechtlichen Gründen zu modifizieren (vgl. z.B. BVerfG vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05 juris Rn 25 ff.; zum Prüfungsmaßstab der Regelungsanordnung ausführlich Senatsbeschluss vom 22.03.2017, L 18 SO 20/17 B ER). Für den Erfolg einer Regelungsanordnung ist aber stets ein sicherungsfähiges Recht des Antragstellers zu fordern (vgl. dazu ausdrücklich vom BVerfG vom 29.07.2003, 2 BvR 311/03 juris Rn 14). Ansonsten geht der Eilantrag ins Leere. Aus der aus Art. 19 Abs. 4 GG abgeleiteten Sicherungsfunktion und in Vornahmesachen wie der vorliegenden zusätzlich aus der Bindung des Gerichts an § 86 b Abs. 2 SGG, wo der Hauptsacheanspruch tatbestandlich verankert ist (dazu Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 4. Aufl. 2016, Rn 368 f, 428), ergibt sich zwingend das Gebot, die Rechtsfragen der Hauptsache im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu prüfen und der Entscheidung (neben anderen Belangen) zugrunde zu legen; die materielle Rechtslage ist als obligatorisches Prüfungs- und Entscheidungskriterium für das sozialgerichtliche Eilverfahren verfassungsrechtlich und einfach-gesetzlich vorgegeben (vgl. zur VwGO Windoffer, Die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit von Rechtsfragen in verwaltungsgerichtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, S. 41). Steht - wie hier - bereits im Eilverfahren fest, dass die Hauptsache erfolglos ist, gibt es kein im Eilverfahren sicherungsfähiges Recht. Die Ablehnung des Eilantrags ist dann auch verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. Z.B. BVerfG vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05 juris Rn 25; vom 29.07.2003, 2 BvR 311/03 juris Rn 14).

Zur vollen Überzeugung des Senats steht fest, dass der von der Antragstellerin geltend gemachte Anspruch, um dessen Sicherung es im vorliegenden Eilverfahren geht, nicht besteht. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch gegen den Antragsgegner auf Zurverfügungstellung bzw. Übernahme der Kosten eines Integrationsassistenten für die Hin- und Rückfahrten zum Schulbesuch im Förderzentrum mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung N. und daher denknotwendig auch keinen Anspruch im Sinne der gestellten Hilfsanträge darauf, dass der Antragsgegner einem Integrationsassistenten vertragliche Verpflichtungen auferlegt oder Kosten für die Beauftragung eines Integrationsassistenten übernimmt. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 53 f. SGB XII. In Betracht kommt allein ein Anspruch aus § 53 i.V.m. § 54 Abs. 1 Nr. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - SGB XII - (Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu), der in § 12 der Verordnung nach § 60 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Eingliederungshilfe-Verordnung (EinglhV) konkretisiert wird. Nach § 12 Nr. 1 EinglhV umfasst die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII auch Maßnahmen zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern.

Die Antragstellerin erfüllt - was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist - die personenbezogenen Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Dennoch besteht der geltend gemachte Anspruch nicht. Denn es geht vorliegend nicht um Hilfen bzw. Maßnahmen im Sinne der §§ 12 EinglhV, 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII. Die Antragstellerin macht vielmehr - worauf das SG bereits zutreffend hingewiesen hat - einen ausschließlich krankheitsbedingten Bedarf geltend, der auf die Beobachtung der körperlichen Situation und eine gegebenenfalls notwendige Intervention gerichtet ist.

Die Zuordnung des Bedarfs ist anhand der Zielrichtung der Hilfeleistung unter Zugrundelegung eines individuellen Prüfungsmaßstabs zu treffen (vgl. dazu BSG vom 29.09.2009, B 8 SO 19/08 R juris Rn 22). Dient die Hilfeleistung der Bewältigung von Anforderungen des Schulalltags, also zur Verbesserung oder Erleichterung des Schulbesuchs, ist der Bedarf der Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII zuzuordnen (Integrationshelfer). Dabei beurteilt sich die Entscheidung darüber, was im Einzelfall für das behinderte Kind eine angemessene Schulbildung ist, nach den Schulgesetzen der Länder, wie der Verweis in § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 2. Halbsatz SGB XII deutlich macht, wonach die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht unberührt bleiben (BSG vom 23.08.2013, B 8 SO 10/12 R juris Rn 21). Handelt es sich dagegen allein um krankheitsbedingten Bedarf, ist er der medizinischen Rehabilitation zuzuordnend (Behandlungssicherungspflege). Der hier geltend gemachte Bedarf dient eindeutig nicht der Bewältigung von Anforderungen des Schulalltags, er ist vielmehr - wie auch die Ausführungen der Antragstellerin zeigen - auf die Beobachtung der körperlichen Situation und eine gegebenenfalls notwendige Intervention gerichtet. Dies ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der Antragstellerin selbst sowie aus dem Schreiben des Universitätsklinikums A-Stadt vom 22.03.2016, wonach es bei der Antragstellerin ausschließlich um die Frage der Beobachtung aus medizinischen Gründen und die Verabreichung des Notfallmedikaments Buccolam geht. Dieser Bedarf dient mithin nicht der Bewältigung von Anforderungen des Schulalltags, also der Verbesserung bzw. Erleichterung des Schulbesuchs, er ist vielmehr unabhängig davon krankheitsbedingt gegeben. Er ist daher auch nicht im Sinne des § 12 EinglhV geeignet und erforderlich, um den Schulbesuch zu ermöglichen und zu erleichtern. Der geltend gemachte Bedarf fällt mithin unter die der medizinischen Rehabilitation zuzuordnende Behandlungssicherungspflege (vgl. dazu Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Auflage, § 54 SGB XII, Rn 58).

Auch die Aufhebung der Beiladung der C ist zu Recht erfolgt, weil - worauf das SG zutreffend hinweist - die Sozialgerichte über mögliche Ansprüche der Antragstellerin aus der mit C abgeschlossenen privaten Krankenversicherung nicht zu entscheiden haben (§ 51 Abs. 1 Satz 1 SGG). Zur weiteren Begründung nimmt der Senat unter entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 2 SGG auf die Gründe des erstinstanzlichen Eilbeschlusses Bezug.

Die auf § 193 SGG beruhende Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten trägt dem Umstand Rechnung, dass Eilantrag und Beschwerde ohne Erfolg blieben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 23/08/2013 00:00

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Februar 2012 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Ger
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Annotations

(1) Versicherte erhalten in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für behinderte Menschen neben der ärztlichen Behandlung häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte, wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist, oder wenn sie durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird. § 10 der Werkstättenverordnung bleibt unberührt. Die häusliche Krankenpflege umfaßt die im Einzelfall erforderliche Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung. Der Anspruch besteht bis zu vier Wochen je Krankheitsfall. In begründeten Ausnahmefällen kann die Krankenkasse die häusliche Krankenpflege für einen längeren Zeitraum bewilligen, wenn der Medizinische Dienst (§ 275) festgestellt hat, daß dies aus den in Satz 1 genannten Gründen erforderlich ist.

(1a) Versicherte erhalten an geeigneten Orten im Sinne von Absatz 1 Satz 1 wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, soweit keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 im Sinne des Elften Buches vorliegt, die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(2) Versicherte erhalten in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für behinderte Menschen als häusliche Krankenpflege Behandlungspflege, wenn diese zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist. § 10 der Werkstättenverordnung bleibt unberührt. Der Anspruch nach Satz 1 besteht über die dort genannten Fälle hinaus ausnahmsweise auch für solche Versicherte in zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 43 des Elften Buches, die auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, einen besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege haben; § 37c Absatz 3 gilt entsprechend. Die Satzung kann bestimmen, dass die Krankenkasse zusätzlich zur Behandlungspflege nach Satz 1 als häusliche Krankenpflege auch Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung erbringt. Die Satzung kann dabei Dauer und Umfang der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung nach Satz 4 bestimmen. Leistungen nach den Sätzen 4 und 5 sind nach Eintritt von Pflegebedürftigkeit mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne des Elften Buches nicht zulässig. Versicherte, die nicht auf Dauer in Einrichtungen nach § 71 Abs. 2 oder 4 des Elften Buches aufgenommen sind, erhalten Leistungen nach Satz 1 und den Sätzen 4 bis 6 auch dann, wenn ihr Haushalt nicht mehr besteht und ihnen nur zur Durchführung der Behandlungspflege vorübergehender Aufenthalt in einer Einrichtung oder in einer anderen geeigneten Unterkunft zur Verfügung gestellt wird. Versicherte erhalten in stationären Einrichtungen im Sinne des § 43a des Elften Buches Leistungen nach Satz 1, wenn der Bedarf an Behandlungspflege eine ständige Überwachung und Versorgung durch eine qualifizierte Pflegefachkraft erfordert.

(2a) Die gesetzliche Krankenversicherung beteiligt sich an den Kosten der medizinischen Behandlungspflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen mit einem jährlichen Pauschalbetrag in Höhe von 640 Millionen Euro, der an den Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung zu leisten ist. Die Zahlung erfolgt anteilig quartalsweise. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen erhebt hierzu von den Krankenkassen eine Umlage gemäß dem Anteil der Versicherten der Krankenkassen an der Gesamtzahl der Versicherten aller Krankenkassen. Das Nähere zum Umlageverfahren und zur Zahlung an die Pflegeversicherung bestimmt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen.

(2b) Die häusliche Krankenpflege nach den Absätzen 1 und 2 umfasst auch die ambulante Palliativversorgung. Für Leistungen der ambulanten Palliativversorgung ist regelmäßig ein begründeter Ausnahmefall im Sinne von Absatz 1 Satz 5 anzunehmen. § 37b Absatz 4 gilt für die häusliche Krankenpflege zur ambulanten Palliativversorgung entsprechend.

(3) Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Kranken in dem erforderlichen Umfang nicht pflegen und versorgen kann.

(4) Kann die Krankenkasse keine Kraft für die häusliche Krankenpflege stellen oder besteht Grund, davon abzusehen, sind den Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Kraft in angemessener Höhe zu erstatten.

(5) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 3 ergebenden Betrag, begrenzt auf die für die ersten 28 Kalendertage der Leistungsinanspruchnahme je Kalenderjahr anfallenden Kosten an die Krankenkasse.

(6) Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in Richtlinien nach § 92 fest, an welchen Orten und in welchen Fällen Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 auch außerhalb des Haushalts und der Familie des Versicherten erbracht werden können.

(7) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in Richtlinien nach § 92 unter Berücksichtigung bestehender Therapieangebote das Nähere zur Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden. Die Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden kann auch in spezialisierten Einrichtungen an einem geeigneten Ort außerhalb der Häuslichkeit von Versicherten erfolgen.

(8) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in der Richtlinie über die Verordnung häuslicher Krankenpflege nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum 31. Juli 2022 Rahmenvorgaben zu einzelnen nach dem Leistungsverzeichnis der Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 verordnungsfähigen Maßnahmen, bei denen Pflegefachkräfte, die die in den Rahmenempfehlungen nach § 132a Absatz 1 Satz 4 Nummer 7 geregelten Anforderungen erfüllen, innerhalb eines vertragsärztlich festgestellten Verordnungsrahmens selbst über die erforderliche Häufigkeit und Dauer bestimmen können, sowie Vorgaben zur Notwendigkeit eines erneuten Arztkontaktes und zur Information der Vertragsärztin oder des Vertragsarztes durch den Leistungserbringer über die erbrachten Maßnahmen.

(9) Zur Feststellung des tatsächlichen Ausgabenvolumens für die im Rahmen einer Versorgung nach Absatz 8 erbrachten Leistungen pseudonymisieren die Krankenkassen die Angaben zu den Ausgaben jeweils arztbezogen sowie versichertenbezogen. Sie übermitteln diese Angaben nach Durchführung der Abrechnungsprüfung dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der diese Daten für den Zweck der nach Absatz 10 durchzuführenden Evaluierung kassenartenübergreifend zusammenführt und diese Daten dem nach Absatz 10 Satz 2 beauftragten unabhängigen Dritten übermittelt. Das Nähere zur Datenübermittlung und zum Verfahren der Pseudonymisierung regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der beauftragte unabhängige Dritte nach Absatz 10 Satz 2 haben die ihnen nach Satz 2 übermittelten pseudonymisierten Daten spätestens ein Jahr nach Abschluss der Evaluierung zu löschen.

(10) Drei Jahre nach Inkrafttreten der Regelungen nach Absatz 8 evaluieren der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die in § 132a Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer unter Berücksichtigung der nach Absatz 9 Satz 2 übermittelten Daten insbesondere die mit der Versorgung nach Absatz 8 verbundenen Auswirkungen auf das Versorgungsgeschehen im Bereich der häuslichen Krankenpflege, die finanziellen Auswirkungen auf die Krankenkassen, die Wirtschaftlichkeit der Versorgung nach Absatz 8 sowie die Auswirkungen auf die Behandlungs- und Ergebnisqualität. Die Evaluierung hat durch einen durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die in § 132a Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer gemeinsam zu beauftragenden unabhängigen Dritten zu erfolgen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

1.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,
2.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten,
3.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
4.
in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
4a.
in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
5.
in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung,
6.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen,
6a.
in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes,
7.
bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
8.
die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen,
9.
(weggefallen)
10.
für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.

(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.

(3) Von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.