I.
Im vorliegenden Eilverfahren - Beschwerdeverfahren - geht es um die Frage, ob die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen belastende Verwaltungsakte des Antragsgegners anzuordnen ist, mit denen das bewilligte Arbeitslosengeld II (Alg II) für den Zeitraum vom 01.09.2016 bis 30.11.2016 aufgehoben, die Leistungen „auf Null“ gemindert und entsprechende Auszahlungsansprüche abgelehnt wurden.
Die 1964 geborene Antragstellerin zu 1, gelernte Altenpflegerin, und der 1966 geborene Antragsteller zu 2, Diplom-Psychologe, beziehen seit 01.08.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II). Seit 01.08.2014 ist das Arbeitslosengeld II aufgrund von Sanktionierungen weggefallen. Die Antragsteller erhielten aufgrund von Sanktionen insbesondere im Zeitraum vom 01.01.2016 bis 30.11.2016 kein Arbeitslosengeld II ausgezahlt, sondern auf Antrag Lebensmittelgutscheine vom Antragsgegner.
In Eingliederungsverwaltungsakten vom 25.05.2016 (Geltungsdauer 25.05.2016 bis 24.11.2016) verpflichtete der Antragsgegner die Antragsteller, das Beratungsangebot der Arbeitsvermittlung des Jobcenters wahrzunehmen, auf Einladung zu erscheinen, Bewerbungsunterlagen und bisherige Bewerbungsbemühungen bis zum 30.06.2016 vorzulegen sowie während der Gültigkeitsdauer des Eingliederungsverwaltungsaktes fünf eigenständige Bewerbungsbemühungen im Turnus von jeweils vier Wochen zu unternehmen. Die Inhalte nach § 15 Abs. 1 SGB II seien als Verwaltungsakt zu erlassen, weil eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande gekommen sei. Gegen die Eingliederungsverwaltungsakte vom 25.05.2016 erhoben die Antragsteller keinen Widerspruch.
Mit Bescheiden vom 06.07.2016 stellte der Antragsgegner wegen Meldeversäumnissen beider Antragsteller am 12.05.2016 jeweils eine Minderung des Arbeitslosengeldes II der Antragsteller im Zeitraum 01.08.2016 bis 31.10.2016 in Höhe von 10% der Regelleistung fest und hob insoweit den Bescheid vom 14.12.2015 auf. Ausweislich eines Aktenvermerks über in der Akte nicht vorhandene Schreiben „kündigte“ der Antragsgegner mit Schreiben vom 02.08.2016 „die Eingliederungsvereinbarung“ vom 25.05.2016, da das Ziel der Eingliederungsvereinbarung nicht mehr erreicht werden könne.
Mit Bescheiden vom 24.08.2016 stellte der Antragsgegner nach entsprechender Anhörung einen Wegfall des Arbeitslosengeldes II der Antragsteller im Zeitraum vom 01.09.2016 bis 30.11.2016 fest, wodurch sich das den Antragstellern jeweils zustehende Arbeitslosengeld II um 364,00 € mindere. Der Antragsgegner hob einen Bewilligungsbescheid vom 14.12.2015 für den Zeitraum vom 01.09.2016 bis 30.11.2016 ganz auf. Zur Begründung führte er aus, die Antragsteller seien trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen der Vereinbarung nicht nachgekommen, da sie nicht zu der Einladung am 30.06.2016 erschienen seien, keine Bewerbungsunterlagen bis zum 30.06.2016 vorgelegt oder Bewerbungsbemühungen bis zum 30.06.2016 nachgewiesen und nicht die geforderten fünf Bewerbungen innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Eingliederungsverwaltungsaktes vorgelegt hätten. Aufgrund vorangegangener Pflichtverletzungen am 17.12.2015 und 30.03.2016 liege eine wiederholte Pflichtverletzung vor, so dass das Arbeitslosengeld II der Antragsteller vollständig entfalle. Auf ihren Antrag könnten die Antragsteller für die Zeit vom 01.09.2016 bis 30.11.2016 Gutscheine als ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erhalten.
Mit weiteren Bescheiden vom 24.08.2016 stellte der Antragsteller eine Minderung des Arbeitslosengeldes II der Antragsteller um 10% der Regelleistung, mithin in Höhe von 36,40 € für den Zeitraum vom 01.09.2016 bis 30.11.2016 fest und hob die Bewilligung vom 14.12.2015 insoweit auf. Die Antragsteller seien ohne wichtigen Grund nicht zu dem Meldetermin am 30.06.2016 erschienen.
Mit weiteren Bescheiden vom 24.08.2016 bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern und den mit diesen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen endgültig Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum Januar bis Dezember 2016, stellte fest, dass sich vom 01.01.2016 bis 30.11.2016 aufgrund von Sanktionen kein Leistungsanspruch für die Antragsteller errechne und ein Auszahlungsanspruch in Höhe von insgesamt 728 € für beide Antragsteller nur für den Monat Dezember 2016 bestehe. Im übrigen werde der Antrag abgelehnt.
Am 26.08.2016 legten die Antragsteller Widersprüche gegen die Sanktionsbescheide ein. Das Meldeversäumnis sei auch in der Sanktion durch Wegfall des Arbeitslosengeldes II berücksichtigt. Daher sei unklar, zu welchem Meldezweck die Meldeaufforderung zum 30.06.2016 überhaupt ergangen sei. Bezüglich des Wegfalls ihres Arbeitslosengeldes II trugen sie vor, der Antragsgegner habe ihnen überhaupt kein Beratungsangebot, das sie hätten nutzen können, zur Verfügung gestellt.
Am 02.09.2016 haben die Antragsteller beim SG einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Mit Beschluss vom 28.09.2016 hat das SG die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller zu 1 und 2 vom 26.08.2016 gegen die Sanktionsbescheide vom 24.08.2016 betreffend die Minderung des Arbeitslosengeldes II der Antragsteller um 10% der Regelleistung im Zeitraum 01.09.2016 bis 30.11.2016 angeordnet und im Übrigen den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt.
Dagegen haben die Antragsteller Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren beantragt. Mit ihren Mitteln sähen sie sich außer Stande, eine aussagekräftige Beschwerdeschrift zu verfassen, insbesondere deswegen, weil sie inzwischen nicht mehr über einen funktionsfähigen Drucker verfügten. Deswegen beantragen Sie die Übernahme der Kosten der Anschaffung eines neuen Druckers und eventuell weitere anfallende Kosten für Büroartikel und Dokumentenversand. Die Antragsteller vertreten die Auffassung, dass der Antragsgegner ihnen überhaupt kein Beratungsangebot zur Verfügung gestellt habe. Der Antragsgegner habe über diese Widersprüche noch nicht entschieden. Da am 24.08.2016 dennoch Sanktionsbescheide erlassen worden seien, hätten sie hiergegen Widerspruch eingelegt. Im Hinblick auf die Meldeaufforderungen sei unklar, ob der Antragsgegner diese als allgemeine Meldeaufforderungen betrachte oder als Teil seines Beratungsangebots interpretiere. Auch der Sanktionsbescheid, welcher noch eine Minderung in Höhe von 10% der Regelleistung verfügt habe, sei außer Vollzug zu setzen.
Die Antragsteller beantragen,
den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 28.09.2016 abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die Bescheide vom 24.08.2016 und vom 06.07.2016 anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf den Inhalt der beigezogenen Akten des Antragsgegners und der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug zugenommen.
II.
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zum großen Teil begründet. Zu Unrecht hat das SG den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in Bezug auf die volle Minderung des Arbeitslosengeldes II abgelehnt.
Die Anträge der Antragsteller sind auszulegen, § 123 SGG. Sie begehren - wie die Formulierung des beim SG gestellten Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz vom 02.09.2016 zeigt - die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Bescheide vom 24.08.2016 (Minderung des Alg II-Anspruchs auf 0 für den Zeitraum 01.09.2016 bis 30.11.2016; Minderung des Alg II-Anspruchs um 10% wegen Nichterscheinens zum Meldetermin vom 30.06.2016) und ebenfalls vom 24.08.2016 (Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.01.2016 bis 31.12.2016 mit Beschränkung des Auszahlungsanspruchs auf Dezember 2016) sowie gegen die Bescheide vom 06.07.2016 (Minderung des Alg II-Anspruchs um 10%). Haben die Antragsteller mit diesem Antrag gemäß § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG Erfolg, gelten die vom Antragsgegner ausgesprochenen Sanktionen und Aufhebungen nicht. Damit würde der Bescheid des Antragsgegners vom 24.08.2016 hinsichtlich der Leistungsbewilligung wieder gelten und das Rechtsschutzziel der Antragsteller wäre in vollem Umfang erreicht. Entgegen der Auffassung des SG ist für das Erreichen des Rechtsschutzziels der Antragsteller eine darüberhinausgehende Erweiterung der Rechtsposition durch eine Regelungsanordnung im Sinne des § 86 b Abs. 2 SGG daher nicht erforderlich. Der Senat hat keine Gründe anzunehmen, dass sich der Antragsgegner an eine gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht halten würde. Im Übrigen wäre für den Fall, dass der Antragsgegner die (rechtsgestaltend wirkende) gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung missachten sollte, eine vollstreckungsfähige Anordnung auf der Grundlage des § 86 b Abs. 1 Satz 2 SGG die zutreffende, vom Regelungssystem des § 86 b SGG vorgesehene Maßnahme.
In den hier mithin statthaften Anfechtungssachen ist auf der Grundlage des § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG eine Abwägung der Interessen der Antragsteller am Nichtvollzug und des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit der angegriffenen Verwaltungsakte durchzuführen. Dabei sind wegen der verfassungsrechtlich fundierten Sicherungs- und Rechtsschutzfunktion des Eilverfahrens grundsätzlich die Abwägungselemente des prospektiven Hauptsacheerfolgs und der ohne Eilrechtsschutz drohenden Rechtsverletzungen zu beachten. Weiteres Abwägungselement ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit vor Eintritt der Bestandskraft, das über das Erlassinteresse hinausgehen muss. Die Gewichtung der einzelnen Abwägungselemente hängt unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Ausgestaltung des fachgerichtlichen Eilverfahrens vom Rechtsschutzziel ab. Je schwerer die ohne Eilrechtsschutzes drohende Rechtsverletzung ist, umso höher sind die Anforderungen an die Genauigkeit der Prognose des Hauptsacheerfolgs zu stellen, um auf dieses Abwägungselement eine Ablehnung des Eilantrags zu stützen; gegebenenfalls muss sogar im Eilverfahren bereits eine abschließende Prüfung durchgeführt werden, um den Eilantrag wegen fehlender Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ablehnen zu können (vgl. zu den verfassungsrechtlich fundierten Aspekten der Abwägungsentscheidung BVerfG vom 29.7.2003, 2 BvR 311/03 juris Rn 14; vom 12.5.2005, 1 BvR 569/05 juris Rn 23 ff; vom 6.2.2007, 1 BvR 3101/06; vom 25.2.2009, 1 BvR 120/09 juris Rn 11; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, Rn 12c ff). Umgekehrt sind für einen Erfolg des Eilantrags die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Hauptsacheerfolgs und die Eintrittswahrscheinlichkeit der ohne Eilrechtsschutz drohenden Rechtsverletzungen um so geringer, je schwerer die drohenden Beeinträchtigungen sind.
Bei der Abwägung ist die gesetzgeberische Grundentscheidung zu berücksichtigen. Bei geringer Erfolgswahrscheinlichkeit der Hauptsache fällt die nach der gesetzgeberischen Grundentscheidung mit sofortiger Wirkung eintretende Folge in der richterlichen Abwägungsentscheidung grundsätzlich nicht zugunsten der Antragsteller ins Gewicht. Das heißt, die Folgen, die sich für die Antragsteller mit dem Sofortvollzug verbinden, sind grundsätzlich nur insoweit beachtlich, als sie nicht schon als regelmäßige Folge der gesetzlichen Anordnung des Sofortvollzugs in der gesetzgeberischen Grundentscheidung Berücksichtigung gefunden haben (zur VwGO BVerfG vom 10.10.2003, 1 BvR 2025/03 juris Rn 22). Bei wahrscheinlicher Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts und deshalb gegebener hoher Erfolgswahrscheinlichkeit der Hauptsache kann jedoch auch die nach der gesetzgeberischen Grundentscheidung sofort geltende Folge zugunsten der Antragsteller berücksichtigt werden (so wohl auch LSG Bayern vom 16.07.2009, L 7 AS 368/09 B ER juris Rn 29). Dies steht nicht im Widerspruch zur gesetzlichen Maßgabe der sofortigen Geltung der entsprechenden Belastung, weil der Gesetzgeber von der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts ausgegangen ist.
Unter Zugrundelegung dieser Maßgaben hat das SG zu Unrecht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bezüglich der Widersprüche der Antragsteller gegen die Bescheide vom 24.08.2016 betreffend die Minderung der Alg II-Ansprüche der Antragsteller auf 0 und gegen die Bescheide vom 24.08.2016 betreffend die Beschränkung des Auszahlungsanspruchs auf Dezember 2016 abgelehnt.
1. Was das Abwägungselement des prospektiven Hauptsacheerfolgs betrifft, ist die vom Antragsgegner auf der Grundlage des § 31 b Abs. 1 Satz 1 SGB II verfügte volle Minderung des Arbeitslosengeldes II und insofern auch die Ablehnung der Auszahlung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig.
Die Minderung ist ausgesprochen worden, weil der Antragsgegner die Auffassung vertritt, die Antragsteller seien ohne wichtigen Grund den Verpflichtungen aus den Eingliederungsverwaltungsakten vom 25.05.2016 nicht nachgekommen. Es ist vorliegend jedoch nicht erkennbar, dass der Antragsgegner bei Erlass der Eingliederungsverwaltungsakte vom 25.05.2016 pflichtgemäßes Ermessen ausgeübt hat. Der Antragsgegner hat seine Entscheidung nicht begründet (siehe hierzu § 35 Abs. 1 S. 3 SGB X). Es fehlen in den Bescheiden jegliche Gesichtspunkte, die eine Entscheidung, wie sie der Antragsgegner getroffen hat, im Rahmen einer Ermessensausübung tragen könnten. Somit ist der Eingliederungsverwaltungsakt vom 25.05.2016 insgesamt rechtswidrig. Damit war auch eine Obliegenheit der Antragsteller zur Vornahme und zum Nachweis von Eigenbemühungen nicht gegeben. Eine Pflichtverletzung lag mithin nicht vor.
Der Antragsgegner hat das ihm bei Erlass eines Eingliederungsverwaltungsakts eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt. Ersetzt das Jobcenter - vorliegend also der Antragsgegner - eine Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt, sind nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 23.06.2016, B 14 AS 42/15 R) die ersetzenden Regelungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens (§ 39 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB I -) nach denselben Maßstäben zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen, wie sie für die konsensuale Eingliederungsvereinbarung gelten. Daher hat das Jobcenter auch bei Ersetzungsentscheidungen nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II (a.F.) neben der ggf. die Sanktionsfolgen nach §§ 31a, 31. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II auslösenden Konkretisierung der Eigenbemühungen des Leistungsberechtigten eine der individuellen Bedarfslage des erwerbsfähigen Leistungsbeziehers gerecht werdende Konkretisierung der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit vorzunehmen. Eine solche Konkretisierung der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit an die Antragsteller ist durch den Antragsgegner nicht erfolgt. Vielmehr lassen die Eingliederungsverwaltungsakte vom 25.05.2016 nach ihrem Aufbau und Wortlaut darauf schließen, dass im konkreten Fall kein Ermessen ausgeübt wurde. Etwas konkreter gefasst sind in den Eingliederungsverwaltungsakten vom 25.05.2016 lediglich die Pflichten der Antragsteller jeweils unter Punkt 2 (Vorlage eines Satzes kompletter Bewerbungsunterlagen, einer formlosen Übersicht über die bisher getätigten Bewerbungsbemühungen und im Turnus von vier Wochen jeweils mindestens fünf Bewerbungsbemühungen samt entsprechender Nachweise). Die Leistungsübersicht enthält nur eine bausteinartige Zusammenstellung möglicherweise in Betracht kommender gesetzlicher Leistungen des Antragsgegners, die ohne jeglichen Bezug auf die Einzelfälle der Antragsteller formuliert sind. Tatsächlich lässt sich nicht feststellen, dass der Antragsgegner den Antragstellern im hier fraglichen Zeitraum irgendwelche Leistungen gewährt hat.
Über den Verweis auf die Rechtsansprüche zur Erstattung von Bewerbungskosten und die Zusage der Unterstützung der Antragsteller durch ein Beratungsangebot und der Besprechung von individuellen Hilfeleistungen in persönlichen Gesprächen hinaus hat der Antragsgegner in den Eingliederungsverwaltungsakten vom 25.05.2016 somit keine konkreten Leistungen zur Eingliederung in Arbeit bezeichnet. Hierfür mag es im Falle der Antragsteller durchaus Gründe gegeben haben. In solchen Fällen kommt ein Verzicht auf Eingliederungsangebote nach § 15 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II, die auf die individuelle Situation zugeschnitten sind, ausnahmsweise in Betracht, obwohl die gesetzliche Konzeption eine regelhafte Beschränkung des Eingliederungsverwaltungsakts auf die ausschließliche Bestimmung von Pflichten des Leistungsberechtigten ausschließt. Auch bei einem solchen Verzicht im Rahmen des § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II muss aber pflichtgemäßes Ermessen ausgeübt werden. Fehlt es hieran, ist der die Eingliederungsvereinbarung ersetzende Verwaltungsakt in einer das Regelungskonzept des SGB II verfehlenden Weise allein auf die sanktionsbewehrte Kontrolle der Eigenaktivitäten des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beschränkt und entsprechend dem Rechtsgedanken des § 58 Abs. 3 SGB X insgesamt rechtswidrig (vgl. zu den Anforderungen insbesondere BSG vom 23.06.2016, B 14 AS 42/15 R juris Rn 21).
Wegen der mithin anzunehmenden Rechtswidrigkeit der Eingliederungsverwaltungsakte vom 25.05.2016 war eine Obliegenheit der Antragsteller zur Vornahme und zum Nachweis von Eigenbemühungen nicht gegeben. Eine Pflichtverletzung lag somit nicht vor, so dass die ausgesprochenen Sanktionen rechtswidrig sind.
Die Begründung der Verwaltungsakte vom 24.08.2016, mit denen der Antragsgegner die volle Minderung der Arbeitslosengeld II - Ansprüche verfügt hat, ist auch deswegen nicht nachvollziehbar, weil in der Begründung dieser Verwaltungsakte die Nichterfüllung der Pflichten aus Eingliederungsvereinbarungen in Bezug genommen wird, obwohl die Eingliederungsvereinbarungen ausweislich entsprechender Aktenvermerke des Antragsgegners mit Schreiben vom 02.08.2016 gekündigt worden sind.
2. Was das Abwägungselement der ohne Eilrechtsschutz drohenden Beeinträchtigungen betrifft, ist zwar zu beachten, dass bei der Abwägung die gesetzgeberische Grundentscheidung grundsätzlich zu beachten ist. Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die nach der gesetzgeberischen Grundentscheidung in § 39 Nr. 1 SGB II vorgesehene sofort wirkende Belastung der Aufhebung der Leistungsbewilligung und der Minderungen der Alg II-Ansprüche grundsätzlich nicht zugunsten der Antragsteller ins Gewicht fallen kann. Wie ausgeführt gilt aber etwas anderes, wenn - wie hier - die Erfolgswahrscheinlichkeit der Hauptsache hoch ist. In diesem Fall kann auch die nach der gesetzgeberischen Grundentscheidung mit sofortiger Wirkung eintretende Folge in der richterlichen Abwägungsentscheidung zugunsten des Antragstellers ins Gewicht fallen. Vorliegend hat der Antragsgegner die volle Minderung („auf Null“) einer existenzsichernden Leistung verfügt. Das grundrechtliche Gewicht des mit dem Antrag verbundenen Begehrens der Antragsteller wiegt mithin schwer. Denn Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende dienen der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens. Diese Sicherstellung ist eine verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, die aus dem Gebot zum Schutze der Menschenwürde in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot folgt (BVerfG vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05 juris Rn 28 f; BVerfGE 82, 60, 80). Dies gilt hier umso mehr, als die Antragsteller bereits über einen längeren Zeitraum keine Grundsicherungsleistungen erhalten hatten. Unter Berücksichtigung des Gewichts dieses Abwägungselements überwiegt vorliegend das Aufschubinteresse der Antragsteller das Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehbarkeit der angegriffenen Verwaltungsakte.
Das SG hat daher den Eilantrag zu Unrecht (teilweise) abgelehnt. Insofern war die Eilentscheidung des SG im Sinne des Entscheidungssatzes dieses Beschlusses abzuändern.
Mit Bescheiden vom 24.08.2016 hat der Antragsgegner wegen Meldeversäumnissen unter entsprechender Aufhebung der Leistungsbewilligungen eine Minderung des Arbeitslosengeld II um 10% für den Zeitraum vom 01.09.2016 bis 30.11.2016 verfügt. Ob das SG die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen diese Bescheide (mit der Begründung, es liege eine Doppelsanktionierung desselben Verhaltens vor) zu Recht angeordnet hat, kann dahinstehen, da der Antragsgegner keine Beschwerde eingelegt hat. Insofern gilt die vom SG verfügte Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Irritierend ist insofern allerdings, dass der Antragsgegner auch mit Bescheid vom 06.07.2016 eine Änderung der Arbeitslosengeld II - Ansprüche um 10% für einen teilweise identischen Zeitraum (01.08.2016 bis 31.10.2016) verfügt hat, ohne sich zu dem Verhältnis dieser beiden Sanktionen eindeutig zu verhalten. Insgesamt lässt sich den vorgenannten Verwaltungsakten nur mit Mühe entnehmen, was genau für welche Zeiträume geregelt werden soll.
Bezüglich der Bescheide vom 06.07.2016 hat das SG die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu Recht abgelehnt; insofern wird auf die Begründung des erstinstanzlichen Beschlusses (Seite 7 unten) in entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen.
Die auf § 193 SGG beruhende Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten trägt dem Umstand Rechnung, dass der Eilantrag nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens ganz überwiegend Erfolg hatte. Das - vom Senat bestätigte - erstinstanzliche Unterliegen der Antragsteller im Hinblick auf die Bescheide vom 06.07.2016 fällt kostenrechtlich nicht ins Gewicht.
Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren haben die Antragsteller mit Telefax vom 05.12.2016 zurückgenommen.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geht ins Leere, weil die Beschwerde fristgerecht eingelegt worden ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.