I.
Im zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren ging es um die Anerkennung von Gesundheitsstörungen des 2010 verstorbenen Versicherten H. R. (R) als Berufskrankheit nach Nr. 1302 und/oder 1317 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BK 1302; BK 1317) sowie um die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen. Vorliegend geht es um die Übernahme von Kosten für ein im erstinstanzlichen Hauptsacheverfahren eingeholtes Gutachten auf die Staatskasse.
Die Klägerin ist die Witwe des 1948 geborenen und 2010 verstorbenen Versicherten R. R war vom 03.09.1962 bis 31.08.1994 als Arbeiter und sodann als Montierer von Wälzlagern bei der Firma F. tätig. Hierbei hatte er unter anderem Einzelteile zu entfetten und zu waschen. Dabei bestand eine Exposition gegenüber verschiedenen Schadstoffen.
Mit Schreiben vom 04.08.2009 hatte R bei der Beklagten einen Antrag auf Anerkennung von Gesundheitsstörungen als BK 1302 gestellt. Die Beklagte führte Ermittlungen zur Aufklärung des medizinischen Sachverhalts durch, insbesondere durch Einholung eines Gutachtens und einer ergänzenden Stellungnahme des Internisten, Nephrologen und Umweltmediziners Prof. Dr. H. (H), der zu dem Ergebnis kam, dass beim Kläger eine toxische Encephalopathie II B gegeben sei und eine BK 1302, 1317 vorliege. Die Berufskrankheitsfolgen seien nicht Ursache des Todes.
Mit Bescheid vom 19.12.2011 (Widerspruchsbescheid vom 22.05.2012) lehnte die Beklagte nach Aufklärung des medizinischen Sachverhalts die Anerkennung von Gesundheitsstörungen des R als BK 1302 und 1317 sowie die Gewährung von Leistungen und von Hinterbliebenenleistungen ab. Die Annahme der beruflichen Verursachung beruhe allein auf der bei der Begutachtung erstellten Anamnese, die durch Befunde nicht belegt sei. Ein Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen bestehe nicht, da zum einen keine Berufskrankheit vorliege und zum anderen auch nach den Ergebnissen der Obduktion und den Ausführungen des Gutachters dazu als Ursache mögliche Folgen einer Erkrankung im Sinne der Berufskrankheiten nicht in Betracht kämen. Beschwerden bei R seien erst ca. 15 Jahre nach Expositionsende aufgetreten. Zudem bestünden als konkurrierende Ursachen eine Chemotherapie, eine starke Schmerzmittemedikation sowie ein Alkohol- und Nikotinabusus.
Dagegen erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG). Das SG führte Ermittlungen zur Aufklärung des medizinischen Sachverhalts durch, insbesondere durch Einholung eines Gutachtens vom 29.12.2015 und einer ergänzenden Stellungnahme vom 21.09.2016, jeweils nach Aktenlage, des Facharztes für Arbeitsmedizin, Internist, Lungen- und Bronchialheilkunde, Allergologie und Umweltmedizin Prof. Dr. N. (N), Direktor des Instituts und der Poliklinik für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin der L.-Universität M-Stadt. N kam zu dem Ergebnis, dass eine BK 1302 und/oder 1317 bei R nicht vorgelegen habe. Auf Antrag der Klägerin nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) holte das SG ein Gutachten nach Aktenlage des ehemaligen Leiters des Institutes präventive Sozialforschung der Universität B-Stadt, Abteilung Epidemiologie der Umwelt und des Arbeitslebens, Prof. Dr. F. (F) vom 13.12.2016 ein. F kam zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit beim Versicherten vorlägen.
Mit Urteil vom 26.06.2017, S 5 U 209/15, wies das SG die Klage ab. Die dagegen eingelegte Berufung verwarf der Senat mit Beschluss vom 03.01.2018, L 17 U 298/17, als unzulässig.
Mit Schriftsatz vom 28.08.2017 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt, die Kosten des Gutachtens des F auf die Staatskasse zu übernehmen.
Mit Beschluss vom 31.08.2017 hat das SG den Antrag abgelehnt und ausgeführt, das Gutachten des F habe die Aufklärung des Sachverhalts nicht wesentlich gefördert und für die gerichtliche Entscheidung keine Bedeutung gewonnen.
Dagegen hat die Klägerin Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und ausgeführt, die Polyneuropathie sei nachhaltigst dokumentiert. Das Gutachten des N stamme nicht von diesem. Es sei unklar, ob dieses verwendet werden könne, es sei mit großer Wahrscheinlichkeit als nicht existent zu behandeln.
Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das SG hat zu Recht entschieden, dass die Kosten des Gutachtens des F nicht auf die Staatskasse zu übernehmen sind.
Nach § 109 Abs. 1 SGG hat ein Kläger, auf dessen Antrag im sozialgerichtlichen Verfahren ein von ihm benannter Arzt als Gutachter seines Vertrauens gehört wird, auf Verlangen des Gerichts die Kosten vorzuschießen und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig zu tragen. Über die endgültige Kostentragungspflicht entscheidet das Gericht nach Ermessen durch Beschluss (allg. Auffassung, vgl. u.a. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 109 Rn. 16; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.06.2006, L 27 B 64/05 R; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.12.2006, L 6 B 24/06 SB). Die Entscheidung des Gerichts ist im Beschwerdeverfahren voll und nicht nur auf Ermessensfehler überprüfbar (vgl. Keller a.a.O. Rn. 22 m.w.N.; Roller in Lüdtke, SGG, Handkommentar, 4. Aufl. 2012, § 109 Rn. 34). Im Rahmen der Entscheidung über die endgültige Kostentragungspflicht ist insbesondere und vor allem zu berücksichtigen, ob das Gutachten die Sachaufklärung wesentlich gefördert hat (Keller, a.a.O., Rn. 16 a; Roller, a.a.O. Rn. 29). Es ist zu prüfen, ob das Gutachten zusätzliche, für die Sachaufklärung bedeutsame Gesichtspunkte erbracht hat. Es muss sich um einen wesentlichen Beitrag gehandelt haben, und zwar orientiert am Prozessziel des Klägers (siehe dazu Keller a.a.O. Rn. 16a).
Das Gutachten des F hat die Sachaufklärung nicht im dargelegten Sinne wesentlich gefördert. Das Gutachten erbringt gegenüber dem - nach Auffassung des Senats verwertbaren - Vorgutachten des N keine neuen wesentlichen Erkenntnisse. Auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses und des erstinstanzlichen Urteils vom 26.06.2017 wird Bezug genommen.
Ergänzend ist auf das Folgende hinzuweisen.
Was die BK 1302 (Erkrankungen durch Halogenkohlenwasserstoffe) betrifft, ergibt sich aus den Gutachten des H und des N in überzeugender Weise, dass eine Verursachung des beim Versicherten festgestellten Lungenkarzinoms durch die berufliche Lösemittelexposition nicht wahrscheinlich ist. Das Gutachten des F trägt in Bezug auf den hier zu beurteilenden Fall nichts Neues und damit auch nichts Wesentliches bei.
Was die BK 1317 (Polyneuropathie oder Enzephalopathie durch organische Lösungsmittel oder deren Gemische) betrifft, ist die bei R diagnostizierte Polyneuropathie nicht wesentlich beruflich verursacht, wie sich ebenfalls bereits aus der schlüssigen Begründung im Gutachten des N ergibt. Insofern sind hier insbesondere nochmals der fehlende zeitliche Zusammenhang der Polyneuropathie mit dem Expositionsbeginn, aber auch die erhebliche zeitliche Latenz zum Expositionsende und die konkurrierende Ursache des seit 1973 bestehenden chronischen Alkoholabusus hervorzuheben. Was die Anerkennung einer Enzephalopathie als BK 1317 betrifft, fehlt es - wie N in seinem Gutachten in überzeugender Weise ausführt - bereits an einem entsprechenden Krankheitsbild im insofern zu fordernden Vollbeweis. Die Gründe, die F für die wesentliche berufliche Verursachung der Polyneuropathie und das angebliche Vorliegen einer toxischen Encephalopathie nennt, sind nicht nachvollziehbar; sie beruhen insbesondere nicht auf objektiven Befunden oder lassen den Bezug zum konkreten Fall vermissen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Gutachten des F zu keiner der entscheidungserheblichen Fragen neue wesentliche Erkenntnisse beiträgt. Daher war die Beschwerde zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei, § 183 SGG. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind in analoger Anwendung von § 67 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 66 Abs. 8 S. 2 Gerichtskostengesetz nicht zu erstatten (Senatsbeschluss vom 20.10.2017, L 18 SB 141/17 B; ebenso LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.10.2008, L 11 R 3757/08 KO-B, juris Rn. 4; a.A. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.03.2009, L 10 U 1056/09 KO-B, juris Rn. 5 ff.; Hessisches LSG, Beschluss vom 26.11.2013, L 3 U 134/13 B, juris Rn. 14 ff.; Bayerisches LSG, Beschluss vom 27.07.2012, L 16 SB 2/12 B, juris Rn. 11 f.).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.