Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 27. Nov. 2014 - L 17 AS 743/14 B ER
Gericht
Principles
Tenor
I.
Der Beschluss des Sozialgerichts Würzburg
II.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für den Zeitraum vom
III.
Der Antragsgegner hat für beide Instanzen die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers jeweils zu 1/2 zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes um Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Streitig ist der vollständige Wegfall des Arbeitslosengeldes II für die Zeit vom 01.09.2014 bis 30.11.2014 wegen einer Leistungskürzung.
Der 1962 geborene, alleinstehende Antragsteller (Ast.) bezieht laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Zuletzt wurden ihm mit Bescheid vom 24.06.2014 für den Bewilligungszeitraum 01.07.2014 bis 31.12.2014 Leistungen bewilligt, für die Zeit vom 01.07.2014 bis 30.09.2014 in Höhe von 0,00 Euro, danach in Höhe von 648,00 Euro monatlich. Die Festsetzung auf 0,00 Euro beruht auf einem Sanktionsbescheid des Jobcenters vom 11.06.2014. Gegen die Bescheide vom 11.06.2014 und vom 24.06.2014 wurde jeweils Widerspruch eingelegt.
Am
Gegen den Ast. wurden bereits in der Vergangenheit Sanktionen verhängt. Mit Bescheiden vom
Nachdem der Ast. Keinen Nachweis über Eigenbemühungen für den Zeitraum
Gegen den Bescheid vom
Mit weiterem, ebenfalls mit Widerspruch angefochtenem Bescheid vom
Am 28.08.2014 hat der Ast. beim Sozialgericht Würzburg die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt und die Zahlung der Leistungen in ungekürzter Höhe beantragt.
Mit Beschluss vom 06.10.2014
Hiergegen hat der Ast. Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht erhoben, die nicht weiter begründet wurde.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte verwiesen.
II.
Die form- und fristgerechte Beschwerde ist zulässig (§§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und teilweise begründet. Zwar ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Ast. gegen den Sanktionsbescheid vom 22.08.2014 nicht anzuordnen, doch war der Ag. im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Ast. für den Zeitraum Oktober und November 2014 Leistungen zu gewähren.
Das Begehren des Ast. ist auszulegen (§ 123 SGG). Er will erreichen, dass er für den vom Sanktionsbescheid vom
1. Wegen des erstgenannten Begehrens ist statthaft ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (der auch eine nachfolgende Klage erfassen würde, vgl. dazu LSG Berlin-Brandenburg
In Anfechtungssachen wie der vorliegenden ist auf der Grundlage dieser Vorschrift eine Abwägung des Interesses des Antragstellers am Nichtvollzug und des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsakts durchzuführen. Dabei sind wegen der verfassungsrechtlich fundierten Sicherungs- und Rechtsschutzfunktion des Eilverfahrens grundsätzlich die Abwägungselemente des prospektiven Hauptsacheerfolgs und der ohne Eilrechtsschutz drohenden Beeinträchtigungen zu beachten. Die Gewichtung der einzelnen Abwägungselemente hängt unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Ausgestaltung des fachgerichtlichen Eilverfahrens vom Rechtsschutzziel ab. Je schwerer die drohende Rechtsverletzung ist, umso höher sind die Anforderungen an die Genauigkeit der Prognose des Hauptsacheerfolgs zu stellen, um auf dieses Abwägungselement eine Ablehnung des Eilantrags zu stützen; gegebenenfalls muss sogar im Eilverfahren bereits eine abschließende Prüfung durchgeführt werden, um den Eilantrag wegen fehlender Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ablehnen zu können.
Unter Zugrundelegung dieser Maßgaben ist vorliegend die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Ast. nicht anzuordnen, weil der Senat zu der vollen Überzeugung gelangt ist, dass der Ast in einer den Bescheid vom 22.08.2014 betreffenden Hauptsache keinen Erfolg haben wird. Es fehlt daher bereits an einem sicherungsfähigen Recht des Ast. (vgl. zum Erfordernis eines sicherungsfähigen Rechts BVerfG vom 29.07.2003, 2 BvR 311/03, juris Rn. 14). Die aufschiebende Wirkung ist demnach vorliegend nicht anzuordnen, da der Verwaltungsakt vom
Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 SGB II mindert sich das Alg II in einer ersten Stufe um 30 Prozent des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person maßgebenden Regelbedarfs (§ 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II). Bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung mindert sich das Alg II um 60 Prozent des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person maßgebenden Regelbedarfs (§ 31a Abs. 1 Satz 2). Voraussetzung für die vom Ag. insofern festgestellte Minderung des Auszahlungsanspruchs ist jeweils eine Pflichtverletzung iSv § 31 SGB II. Die ersten beiden Pflichtverletzungen sind durch die wirksamen Bescheide vom 15.05.2013 und 24.09.2013 festgestellt. Auch die vom Bescheid vom 22.08.2014 angenommene Pflichtverletzung liegt vor.
Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II verletzen erwerbsfähige Leistungsberechtigte u. a. ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis sich weigern, in der EGV oder in dem diese ersetzenden Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen. Voraussetzung ist dabei aber jedenfalls, dass die „festgelegte Pflicht“ des Leistungsberechtigten hinreichend bestimmt ist. Dies wiederum ist nur der Fall, wenn die Pflicht dem Leistungsberechtigten nach Maßgabe seines Empfängerhorizontes das ihm abverlangte Verhalten unzweifelhaft erkennbar macht, wobei Unklarheiten zulasten des Ag. gehen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.02.2007 - L 28 B 166/07 AS ER, juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.10.2006 - L 1 B 27/06 AS ER; Münder in: LPK-SGB II, 4. Aufl, § 31 Rn. 20; Rixen in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl, § 31 Rn. 13).
Die in der EGV vom
Einen wichtigen Grund für sein Verhalten hat der Ast. weder im Rahmen seiner Anhörung noch im gerichtlichen Verfahren glaubhaft gemacht, wie das SG zu Recht ausgeführt hat.
Soweit der Ast. geltend macht, dass er seinen Bewerbungsbemühungen aus gesundheitlichen Gründen nicht habe nachkommen können, kann sich der Senat hiervon nicht überzeugen. Für den hier maßgeblichen Zeitraum 05.05.2014 bis 04.06.2014 hat der Ast. noch nicht einmal Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt, obgleich gemäß der Eingliederungsvereinbarung bei Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung hierüber umgehend ab dem 1. Tag vorzulegen gewesen wäre. Ausweislich der Behördenakte wurde indes Arbeitsunfähigkeit nur bis zum 30.04.2014 und ab 20.06.2014 bis 25.07.2014 bestätigt. Es kann daher dahinstehen, ob eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung allein überhaupt geeignet gewesen wäre, den Ast. von seiner Verpflichtung zum Nachweis von Eigenbemühungen zu entbinden. Auch ein ansonsten geeigneter Nachweis darüber, dass der Ast. aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war, die geforderten zwei Bewerbungsbemühungen pro Monat zu unternehmen und nachzuweisen, ist nicht ersichtlich. Ein solcher ergibt sich weder aus dem ärztlichen Gutachten von Dr. E. vom 17.03.2014 noch aus der Heilmittelverordnung vom 10.07.2014. Zwar hat Dr. E. Einschränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit nach dem erlittenen Schlaganfall festgestellt. Er bejaht jedoch noch ein 3- bis 6-stündiges Leistungsvermögen des Antragstellers für leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten mit gewissen qualitativen Einschränkungen. Indem lediglich zwei Bewerbungsbemühungen pro Monat gefordert werden, wird dem eingeschränkten Leistungsvermögen des Ast. Rechnung getragen. Die Heilmittelverordnung belegt einen Zustand nach Schlaganfall und Hemiparese 2001 die eine zentral bedingte Muskelhypotonie und damit die von Dr. E. festgestellten Einschränkungen bedingen. Hieraus lässt sich also keine gesundheitliche Einschränkung ableiten, die das Verhalten des Ast. rechtfertigen könnten.
Eine Erkrankung seines Knies hat der Ast. nicht belegt. Das Gutachten von Dr. E. bestätigt die behaupteten Beschwerden nicht. Vielmehr hat Dr. E. bei seiner Untersuchung im März 2014 festgestellt, dass zwar das rechte Bein leicht muskelgemindert sei, es zeigte sich jedoch keine wesentliche Gangstörung. Allein die Behauptung des Ast. in der Widerspruchsbegründung, er habe ein „schlechtes“ Knie und der Knorpel sei komplett abgerieben, reicht zur Glaubhaftmachung eines wichtigen Grundes nicht aus.
Der Ast. hat damit weder nachvollziehbar dargetan noch glaubhaft gemacht, dass er auch unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht in der Lage war, zumindest von zu Hause aus Bewerbungsbemühungen zu unternehmen. Auch mit seinen gesundheitlichen Einschränkungen hätte er sich initiativ um Tätigkeiten bewerben können.
Der Sanktionsbescheid vom
2. Allerdings hat das SG den Eilantrag des Ast. zu Unrecht für den gesamten Zeitraum abgelehnt, soweit es um vorläufige Leistungen für den Zeitraum vom 01.10. bis 30.11.2014 geht. Neben dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Sanktionsbescheid ist ein Antrag nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG, hier gerichtet auf Gewährung der bereits bewilligten Leistungen, statthaft (sog. Vornahmesache).
Nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Im Hinblick auf den zu fordernden Überzeugungsgrad bzw. auf den Beweismaßstab verweist § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG unter anderem auf § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -, wonach Anspruch und Anordnungsgrund glaubhaft, d. h. überwiegend wahrscheinlich zu machen sind. Allerdings gilt auch im sozialgerichtlichen Eilverfahren der Amtsermittlungsgrundsatz des § 103 SGG. Aus den genannten Vorschriften ist der Überzeugungsgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Beweismaßstab abzuleiten. Aus alledem ergibt sich, dass der Erfolg eines Eilantrags das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes in dem Sinne voraussetzt, dass ein Anordnungsanspruch gegeben ist, wenn der zu sichernde Hauptsacheanspruch dem Ast. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zusteht, und ein Anordnungsgrund, wenn im Interimszeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein wesentlicher Nachteil im Sinne einer über Randbereiche hinausgehenden Rechtsverletzung droht (vgl. Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 3 Auflage 2012 Rn. 357 f.; 315 ff., jeweils m. w. N.; zur Glaubhaftmachung als Beweisgrad Rn. 346 f.). Überwiegende Wahrscheinlichkeit (Glaubhaftmachung als Beweismaß und nicht als Verfahren, mit dem ein Beweisgrad herbeigeführt wird; vgl. dazu BSG
Ein Anordnungsanspruch ist gegeben. Dem Ast. steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für den Zeitraum vom 01.10.2014 bis 30.11.2014 ein Anspruch auf Leistungen in Höhe von 608,90 € monatlich zu, da der Bewilligungsbescheid vom 24.06.2014, der dem Ast. für diesen Zeitraum, nicht aber für den Monat September 2014 Leistungen gewährt, vom Ag. bislang nicht aufgehoben wurde und dieser Bescheid dem Ast. daher auch weiterhin einen Leistungsanspruch einräumt (vgl. zum Erfordernis einer Aufhebung BSG
Der Bejahung eines Anordnungsanspruchs steht nicht der Bescheid vom
Der Anordnungsanspruch wird aber durch den im Bescheid vom
Auch ein Anordnungsgrund („Eilbedürftigkeit“) ist zu bejahen. Ohne vorläufige Übernahme der fraglichen Kosten drohen dem Ast. über Randbereiche hinausgehende Rechtsverletzungen. Auf der anderen Seite sind die Nachteile, die dem Ag. drohen, wenn Eilrechtsschutz gewährt wird und die Hauptsache gegen den Ag. ohne Erfolg bleibt, gegenüber den Folgen für die Ast. bei einer Ablehnung des Eilantrags und späterem Erfolg der Hauptsache gering zu achten. Denn der Ag. kann die vorläufig weitergezahlten Leistungen bei einem Obsiegen in der Hauptsache vom Ast. ganz oder teilweise zurückfordern.
Der Senat weist in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hin, dass Sozialleistungen, die der Ast. per gerichtlicher Eilentscheidung zugesprochen erhält, unter dem Vorbehalt der Rückforderung stehen, und dass, sollte sich in einem möglichen Hauptsacheverfahren erweisen, dass die einstweilige Anordnung von Anfang an ganz oder teilweise ungerechtfertigt war, der Ast. verpflichtet ist, dem Ag. den Schaden zu ersetzen, der ihr aus der Vollziehung dieser Anordnung entsteht, §§ 86 b Abs, 2 S. 4 SGG, 945 ZPO.
3. Da das Eilverfahren im Beschwerdeverfahren teilweise erfolgreich war, war der Ag. zur Erstattung eines angemessenen Teils der außergerichtlichen Kosten zu verpflichten, § 193 SGG analog.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.
(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.
(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.
Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt
- 1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten, - 2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen, - 3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen, - 4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen, - 5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.
(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.
Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,
- 1.
der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, entzieht, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt, - 2.
mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung aufgefordert wird oder - 3.
mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird.
(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis
- 1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen, - 2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern, - 3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn
- 1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen, - 2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen, - 3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder - 4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.
(1) Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 10 Prozent des nach § 20 jeweils maßgebenden Regelbedarfs. Bei einer weiteren Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 20 Prozent des nach § 20 jeweils maßgebenden Regelbedarfs. Bei jeder weiteren Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 30 Prozent des nach § 20 jeweils maßgeblichen Regelbedarfs. Eine weitere Pflichtverletzung liegt nur vor, wenn bereits zuvor eine Minderung festgestellt wurde. Sie liegt nicht vor, wenn der Beginn des vorangegangenen Minderungszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt. Minderungen nach den Sätzen 1 bis 3 sind aufzuheben, sobald erwerbsfähige Leistungsberechtigte diese Pflichten erfüllen oder sich nachträglich ernsthaft und nachhaltig dazu bereit erklären, diesen künftig nachzukommen. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 gelten bei Pflichtverletzungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 3 in Fällen einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis nach § 159 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 des Dritten Buches die Rechtsfolgen des § 32.
(2) Vor der Feststellung der Minderung nach Absatz 1 soll auf Verlangen der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten die Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches persönlich erfolgen. Verletzen die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten wiederholt ihre Pflichten oder versäumen wiederholt Meldetermine nach § 32, soll die Anhörung persönlich erfolgen.
(3) Eine Leistungsminderung erfolgt nicht, wenn sie im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.
(4) Leistungsminderungen bei wiederholten Pflichtverletzungen oder wiederholten Meldeversäumnissen nach § 32 sind auf insgesamt 30 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs begrenzt. Die sich rechnerisch ergebenden Zahlbeträge für die Kosten der Unterkunft und Heizung dürfen durch eine Leistungsminderung nicht verringert werden.
(5) Für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte gelten die Absätze 1 bis 4 bei Pflichtverletzungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechend.
(6) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollen innerhalb von vier Wochen nach Feststellung einer Leistungsminderung ein Beratungsangebot erhalten, in dem die Inhalte des Kooperationsplans überprüft und bei Bedarf fortgeschrieben werden.
(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis
- 1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen, - 2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern, - 3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn
- 1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen, - 2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen, - 3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder - 4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.
(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag
- 1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, - 2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, - 3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis
- 1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen, - 2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern, - 3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn
- 1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen, - 2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen, - 3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder - 4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.
(1) Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 10 Prozent des nach § 20 jeweils maßgebenden Regelbedarfs. Bei einer weiteren Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 20 Prozent des nach § 20 jeweils maßgebenden Regelbedarfs. Bei jeder weiteren Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 30 Prozent des nach § 20 jeweils maßgeblichen Regelbedarfs. Eine weitere Pflichtverletzung liegt nur vor, wenn bereits zuvor eine Minderung festgestellt wurde. Sie liegt nicht vor, wenn der Beginn des vorangegangenen Minderungszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt. Minderungen nach den Sätzen 1 bis 3 sind aufzuheben, sobald erwerbsfähige Leistungsberechtigte diese Pflichten erfüllen oder sich nachträglich ernsthaft und nachhaltig dazu bereit erklären, diesen künftig nachzukommen. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 gelten bei Pflichtverletzungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 3 in Fällen einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis nach § 159 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 des Dritten Buches die Rechtsfolgen des § 32.
(2) Vor der Feststellung der Minderung nach Absatz 1 soll auf Verlangen der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten die Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches persönlich erfolgen. Verletzen die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten wiederholt ihre Pflichten oder versäumen wiederholt Meldetermine nach § 32, soll die Anhörung persönlich erfolgen.
(3) Eine Leistungsminderung erfolgt nicht, wenn sie im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.
(4) Leistungsminderungen bei wiederholten Pflichtverletzungen oder wiederholten Meldeversäumnissen nach § 32 sind auf insgesamt 30 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs begrenzt. Die sich rechnerisch ergebenden Zahlbeträge für die Kosten der Unterkunft und Heizung dürfen durch eine Leistungsminderung nicht verringert werden.
(5) Für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte gelten die Absätze 1 bis 4 bei Pflichtverletzungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechend.
(6) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollen innerhalb von vier Wochen nach Feststellung einer Leistungsminderung ein Beratungsangebot erhalten, in dem die Inhalte des Kooperationsplans überprüft und bei Bedarf fortgeschrieben werden.
(1) Der Auszahlungsanspruch mindert sich mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt. In den Fällen des § 31 Absatz 2 Nummer 3 tritt die Minderung mit Beginn der Sperrzeit oder mit dem Erlöschen des Anspruchs nach dem Dritten Buch ein. Die Feststellung der Minderung ist nur innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung zulässig.
(2) Der Minderungszeitraum beträgt
- 1.
in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 1 einen Monat, - 2.
in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 2 zwei Monate und - 3.
in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 3 jeweils drei Monate.
(3) Während der Minderung des Auszahlungsanspruchs besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Zwölften Buches.
(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.
(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.
(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.
Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,
- 1.
der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, entzieht, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt, - 2.
mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung aufgefordert wird oder - 3.
mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.