I. Der 1963 geborene Kläger bezieht Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten. Er bewohnt gemeinsam mit seiner Mutter ein in ihrem Eigentum stehendes Wohnhaus.
Zwischen dem Kläger und dem Beklagten werden seit 2005 zahlreiche Verfahren geführt, die zum großen Teil die vom Beklagten zu zahlenden Kosten für Unterkunft und Heizung betreffen. Beim erkennenden 16. Senat sind derzeit drei Berufungen, die diesen Streitgegenstand betreffen, anhängig (Aktenzeichen L 16 AS 659/14, L 16 AS 778/14 und L 16 AS 233/15).
Am 06.04.2016 führte die Vorsitzende des 16. Senats in allen drei Berufungsverfahren einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durch, an dem der Kläger, dessen Prozessbevollmächtigte und ein Vertreter des Beklagten teilnahmen.
Nach Durchführung dieses Erörterungstermins stellte der Kläger im Verfahren L 16 AS 778/14 mit Schreiben vom 20.06.2016 Befangenheitsantrag gegen die Vorsitzende Richterin des 16 Senats (L 16 SF 193/16 AB). In diesem Befangenheitsantrag trug der Kläger vor, dass die Vorsitzende Richterin im Rahmen eines Erörterungstermins festgestellt habe, dass die noch ausstehenden Heizkosten zu zahlen seien, da das bisherige Verfahren dies verwaltungstechnisch offen lasse. In einem nachfolgenden Schriftwechsel mit seiner Anwältin habe die Vorsitzende dann aber erklärt, dass dies nicht mehr so sei. Außerdem werde ihm unterstellt, er hätte die Originalrechnungen nicht vorgelegt. Dies sei falsch. Er habe die Rechnungen dem Sozialgericht Landshut vorgelegt und außerdem im Beisein seiner Anwältin auch beim Beklagten. Es sei indiskutabel und unzumutbar, dass ihm zunächst vorgegaukelt werde, dass ihm Leistungen zustünden und dann sei alles nach Rücksprache mit dem Beklagten nicht mehr wahr. Es gehe um Rechtsbeugung und Betrug.
Mit Beschluss vom 28.07.2016, Az. L 16 SF 193/16 AB, wurde der Befangenheitsantrag als unbegründet zurückgewiesen. Die vorgetragenen Gründe seien nicht geeignet, Zweifel an der Unparteilichkeit der Vorsitzenden Richterin des 16. Senats hervorzurufen. Konkrete Leistungszusagen, wie vom Kläger behauptet, habe es im Übrigen nie gegeben.
Mit Schreiben vom 09.08.2016 stellte der Kläger im Verfahren L 16 AS 778/14 (erfasst unter Az. L 16 SF 233/16 AB) erneut Befangenheitsantrag gegen die Vorsitzende Richterin des 16. Senats, diesmal erweitert auf die „Beirichter“ des 16. Senats sowie erweitert auf die beiden anderen im 16. Senat anhängigen Verfahren (L 16 AS 659/14, erfasst unter Az. L 16 SF 234/16 AB, und L 16 AS 233/15, erfasst unter Az. L 16 SF 235/16 AB). Er „wiederhole“ seinen Befangenheitsantrag vom 20.06.2016. Zur Begründung trägt der Kläger dieselben Gründe vor wie bei seinem Befangenheitsantrag vom 20.06.2016. Die dienstlichen Stellungnahmen der Richterinnen des 16. Senats vom 13.09.2016 wurden dem Kläger zur Kenntnis gegeben, worauf dieser mit Schreiben vom 17.09.2016 und zwei weiteren Schreiben, eingegangen bei Gericht am 21.09.2016 und am 27.09.2016, reagiert hat, indem er im Wesentlichen seine Vorwürfe wiederholt hat.
II. Die Ablehnungsgesuche gegen die Mitglieder des 16. Senats sind allesamt unzulässig und deshalb zu verwerfen (vgl. BVerfG Beschluss vom 14.07.2016, 1BvR 1452/16).
Das Ablehnungsgesuch betreffend die Vorsitzende des 16.Senats im Verfahren L 16 AS 778/14 (erfasst unter Az. L 16 SF 233/16 AB) ist unzulässig, da es sich lediglich um eine Wiederholung des Ablehnungsgesuchs vom 20.06.2016 (L 16 SF 193/16 AB) handelt, wie der Kläger auch ausdrücklich bei der Begründung seines erneuten Antrags vom 09.08.2016 feststellt. Hierüber - und damit über die damals und nunmehr erneut vorgetragenen Gründe - ist bereits mit Beschluss vom 28.07.2016, Az. L 16 SF 193/16 AB, entschieden worden. Gründe, die eine erneute Überprüfung desselben Sachverhalts erlauben würden (vgl. dazu etwa BVerwG Beschluss vom 20.07.2016, 6 B 35/16 Rz. 21 ff), sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Ablehnungsgesuche betreffend die Vorsitzende des 16.Senats in den Verfahren L 16 AS 659/14 (erfasst unter Az. L 16 SF 234/16 AB) und L 16 AS 233/15 (erfasst unter Az. L 16 SF 235/16 AB) sind ebenfalls unzulässig. Es ist nicht ersichtlich, warum die mitgeteilten Befangenheitsgründe geeignet sein sollen, auf diese Verfahren durchzuschlagen (vgl. dazu BFH Beschluss vom 02.02.2016, X B 38/15 Rz. 24), nachdem zudem mit Beschluss vom 28.07.2016, Az. L 16 SF 193/16 AB, sogar bereits entschieden wurde, dass die vorgetragenen Gründe nicht den leisesten Verdacht einer Befangenheit begründen können.
Die Ablehnungsgesuche gegen die „Beirichter“ im 16. Senat sind schon deshalb in allen Verfahren unzulässig, weil bezüglich dieser Richter keine ernsthaften Umstände, die die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigten könnten, substantiiert vorgetragen wurden oder erkennbar sind (BGH Beschluss vom 26.11.2015, III ZB 37/15Rz. 3), geschweige denn solche Gründe individualisiert und konkretisiert wurden. Vielmehr ist das Vorbringen des Klägers insoweit von vorneherein ersichtlich ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen mit der Folge, dass das Ablehnungsgesuch unzulässig ist (vgl.BVerwG Beschluss vom 14.06.2016, 5 B 30/16 Rz. 3f).
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar, § 177 SGG.