Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 11. Apr. 2016 - L 15 SF 78/15
Gericht
Principles
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München
Gründe
I.
Streitig ist eine Gerichtskostenfeststellung der Urkundsbeamtin in einem rentenversicherungsrechtlichen Rechtsstreit insbesondere unter den Gesichtspunkten, ob von einer Gerichtskostenpflicht im Sinn des § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) auszugehen ist und ob gemäß § 21 Gerichtskostengesetz (GKG) von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen ist.
Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom
Am
Nachdem das Klageverfahren nach der Aktenordnung als erledigt betrachtet worden war (gerichtliches Schreiben vom
Mit Gerichtskostenfeststellung vom 15.10.2014 erhob die Urkundsbeamtin, ausgehend von einem Streitwert in Höhe von 5.000,- €, beim Beschwerdeführer sofort fällige (vorläufige) Gerichtskosten gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG in Höhe von 363,- € (Gebühr nach Nr. 7110 des Kostenverzeichnisses [KV] der Anlage 1 zum GKG - KV GKG) und die angefallenen Dolmetscherkosten in Höhe von 99,96 € (Auslagen nach Nr. 9005 KV GKG), insgesamt damit 462,96 €.
Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom
Mit Beschluss vom 05.03.2015
Gegen den am 09.03.2015 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 23.03.2015 Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Er begründet die Beschwerde wie folgt: Nach Prüfung des Klagevortrags und der Anträge hätte das SG seine Unzuständigkeit, falls diese überhaupt gegeben sei, bemerken müssen und einen entsprechenden rechtlichen Hinweis geben müssen. Ein solcher Hinweis sei nicht erfolgt. Hätte das Hauptsachegericht einen rechtlichen Hinweis erteilt, hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, noch vor Anberaumung eines Verhandlungstermins die Verweisung an das zuständige Arbeitsgericht München zu beantragen.
Der Senat hat neben den Akten des Erinnerungsverfahrens auch die des Klageverfahrens beim SG beigezogen.
II.
Die Beschwerde gegen die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG zulässig. Sie ist aber unbegründet.
Das SG hat die Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung vom
1. Prüfungsumfang bei der Erinnerung
Eine Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. Bundesgerichtshof - BGH -, Beschlüsse vom 13.02.1992, Az.: V ZR 112/90, und vom 20.09.2007
Im Erinnerungsverfahren zum Kostenansatz kann daher lediglich geprüft werden, ob die im Hauptsacheverfahren erfolgten Festlegungen kostenrechtlich richtig umgesetzt worden sind.
Ebenfalls zum Gegenstand des Erinnerungsverfahrens kann die - nicht nur auf Antrag, sondern auch von Amts wegen zu prüfende (vgl. Hartmann, a. a. O., § 21 GKG, Rdnr. 55) - Frage gemacht werden, ob wegen unrichtiger Sachbehandlung im Sinn des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG oder wegen unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG Kosten nicht erhoben werden (ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschlüsse
2. Einwand des Beschwerdeführers: kein gerichtskostenpflichtiges Verfahren
Der Einwand, es liege kein gerichtskostenpflichtiges Verfahren vor, ist unbeachtlich.
Sofern der Beschwerdeführer zur Begründung der Erinnerung vorgetragen hat, dass er Arbeitnehmer sei und damit nicht zur Zahlung von Gerichtskosten verpflichtet sei, also dass das Hauptsacheverfahren nicht ein solches gemäß § 197 a SGG sei, ist dies ein unbeachtlicher Einwand. Denn entscheidend ist allein, was der Hauptsacherichter zur Frage der Gerichtskostenpflichtigkeit verfügt hat (ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschlüsse
3. Einwand des Beschwerdeführers: irrtümliche Annahme einer Arbeitgebereigenschaft des Beschwerdeführers durch das Hauptsachegericht
Der Einwand, das Hauptsachegericht sei irrtümlich von einer Arbeitgebereigenschaft des Beschwerdeführers ausgegangen, ist unbeachtlich.
Zur Begründung der Beschwerde hat der Beschwerdeführer vorgetragen, das SG sei von der offensichtlich unrichtigen Annahme ausgegangen, dass der Beschwerdeführer als Arbeitgeber fungieren habe wollen. Ganz abgesehen davon, dass dieser Einwand wiederum auf die Frage abzielt, ob ein Verfahren gemäß § 197 a SGG vorliegt, was einer Überprüfung im Kostenansatzverfahren entzogen ist (s. oben Ziff. 2.), ist er auch in der Sache nicht nachvollziehbar. Denn es ist dem Hauptsacheverfahren nicht ansatzweise zu entnehmen, dass das SG davon ausgegangen wäre, dass der Beschwerdeführer Arbeitgeber sei. Vielmehr ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer Rechte aus seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer geltend machen wollte. Der Vollständigkeit halber erlaubt sich der Senat auch den Hinweis darauf, dass eine Kostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens gemäß § 183 SGG von der Versicherteneigenschaft abhängt, nicht vom Arbeitnehmerstatus. Auch ein Arbeitgeber ist kostenprivilegiert, wenn er in seiner Eigenschaft als Versicherter am Verfahren beteiligt ist.
4. Einwand des Beschwerdeführers: nicht erfolgte Verweisung
Der Einwand, das SG hätte auf seine Unzuständigkeit hinweisen und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit geben müssen, einen Verweisungsantrag an das Arbeitsgericht zu stellen, und es dürften daher keine Kosten erhoben werden, entbindet den Beschwerdeführer nicht von der Tragung der Gerichtskosten.
4.1. Auslegung des Einwands des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer beanstandet im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes vom 23.03.2015, dass das Hauptsachegericht nach Prüfung des Klagevortrags und der Anträge seine Unzuständigkeit, „falls diese überhaupt gegeben ist“, erkennen und einen entsprechenden rechtlichen Hinweis geben hätte müssen. Da dieser Hinweis nicht erfolgt sei, dürften auch keine Gerichtskosten erhoben werden. Hätte das Hauptsachegericht einen entsprechenden Hinweis erteilt, hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, die Verweisung an das „wohl zuständige Arbeitsgericht München zu beantragen“.
Dieser Vortrag ist als Hinweis auf § 21 GKG zu betrachten, da der Beschwerdeführer der Ansicht ist, dass das Hauptsachegericht bei sachgemäßer Verfahrensführung umgehend einen Hinweis auf die fehlende Zuständigkeit des SG geben hätte müssen und in einem solchen Fall dann wegen der vorzunehmenden Verweisung keine Gerichtskosten beim SG für ihn angefallen wären.
4.2. Zuständigkeit für eine Entscheidung gemäß § 21 GKG
Die Zuständigkeit für eine Entscheidung gemäß § 21 GKG liegt beim Gericht der Kostensache. Über eine Nichterhebung gemäß § 21 GKG ist nach erfolgtem Kostenansatz im Weg der Erinnerung gemäß § 66 GKG zu entscheiden (vgl. BFH, Beschluss vom 02.10.1985, Az.: III E 3-4/85
Ob - daneben und zeitlich vorrangig - auch eine Zuständigkeit des Gerichts der Hauptsache gegeben ist (vgl. so wohl Hartmann, a. a. O., § 21 GKG, Rdnr. 56) kann vorliegend dahingestellt bleiben, da das Gericht der Hauptsache unter dem Gesichtspunkt des § 21 GKG keine Entscheidung getroffen hat.
Einer expliziten Entscheidung über eine Nichterhebung von Kosten gemäß § 21 GKG des Kostenbeamten vor einer gerichtlichen Entscheidung bedarf es insofern nicht, wie sich aus § 21 Abs. 2 Satz 2 GKG ergibt. Gleichwohl ist eine solche Entscheidung aber gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 GKG bis zur gerichtlichen Entscheidung möglich (vgl. Meyer, a. a. O., § 21 GKG, Rdnr. 18; Beschluss des Senats
4.3. Voraussetzungen des § 21 GKG - Allgemeines
Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären.
4.3.1. Unrichtige Sachbehandlung
Eine unrichtige Sachbehandlung in diesem Sinn ist nur dann gegeben, wenn ein schwerer Verfahrensfehler (vgl. BFH, Beschlüsse vom 31.10.1996, Az.: VIII E 2/96, und vom 13.11.2002
Das Erfordernis der Offensichtlichkeit des Verstoßes ergibt sich daraus, dass es nicht Sinn und Zweck einer Entscheidung gemäß § 21 GKG ist, die Entscheidung in der Hauptsache einer materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Nachprüfung zu unterziehen (vgl. Oberlandesgericht - OLG - Karlsruhe,
4.3.2. Kausalität der unrichtigen Sachbehandlung für die entstandenen Kosten
Weitere Voraussetzung für eine Nichterhebung von Kosten ist gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG, dass die unrichtige Sachbehandlung im Sinn des § 21 GKG ursächlich für die entstandenen (Mehr-)Kosten in dem Sinn ist, dass die Mehrkosten darauf beruhen (vgl. Meyer, a. a. O., § 21 GKG, Rdnr. 2; BFH, Beschlüsse vom 30.01.1990, Az.: VIII E 1/90, und vom 21.05.2001
Eine Nichterhebung von unvermeidbaren Kosten, nur weil das Hauptsachegericht die Sache materiell oder verfahrensrechtlich offenkundig falsch behandelt hat, kommt daher mangels Kausalität der unrichtigen Sachbehandlung für die Entstehung der Kosten nicht in Betracht (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, § 21 GKG, Rdnr. 42). Anderenfalls würde der von der Nichterhebung begünstigte Beteiligte aus dem Fehler des Gerichts einen durch nichts gerechtfertigten Vorteil zulasten der Allgemeinheit erlangen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 19.01.2015, Az.: 6 W 225/14).
4.3.3. Keine Frage des Verschuldens
Genauso wie es auf ein Verschulden des Hauptsachegerichts bei der unrichtigen Sachbehandlung nicht ankommt, ist es für die Nichterhebung ohne Bedeutung, wenn ein Verhalten des Beteiligten für die unrichtige Sachbehandlung mitursächlich gewesen ist (vgl. Meyer, a. a. O., § 21 GKG, Rdnr. 4 -m. w. N.; Hartmann, a. a. O., § 21 GKG, Rdnr. 42).
4.4. Gebühr nach Nr. 7110 KV
Eine Nichterhebung dieser Gebühr (für das Verfahren im Allgemeinen vor dem SG) kommt nicht in Betracht, da diese Gebühr nicht durch eine unrichtige Sachbehandlung des Gerichts entstanden ist.
Die Verfahrensgebühr ist gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG bereits mit der Einreichung der Klageschrift fällig geworden. Das Entstehen der Gerichtskostenschuld kann daher nicht auf eine Sachbehandlung des Hauptsachegerichts zurückgeführt werden; die Gebühr ist ohne irgendein Zutun des SG allein durch die Erhebung der Klage durch den Beschwerdeführer entstanden.
Zur Vermeidung etwaiger Missverständnisse weist der Senat auf Folgendes hin:
Dass möglicherweise in der Praxis manchmal von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird, wenn ein zum unzuständigen Gericht erhobener Rechtsstreit umgehend verwiesen wird, weil auch bei dem Gericht, an das verwiesen worden ist, Gerichtskosten erhoben werden können, begründet keine rechtliche Verpflichtung, im hier zu entscheidenden Fall von der ohne jeden Zweifel rechtlich zulässigen Erhebung abzusehen. Ganz abgesehen davon, dass es keine gesetzliche Regelung gibt, die für den Fall einer im Raum stehenden Verweisung vorgibt, dass beim zunächst angegangenen unzuständigen Gericht keine Kosten erhoben werden dürften, ist im vorliegenden Fall zu beachten, dass auf Antrag des Beschwerdeführers keine Verweisung erfolgt, sondern das Klageverfahren zum (endgültigen?) Ruhen gebracht worden ist. Dass in einem solchen Fall das erstangegangene Gericht Kosten erhebt, ist ohne jeden Zweifel angezeigt. Denn anderenfalls wäre bei einem nach Eingang der Klage angeordneten Ruhen das Verfahren kostenfrei, wenn das angerufene Gericht unzuständig ist, demgegenüber aber kostenpflichtig, wenn das richtige Gericht angegangen worden ist. Ein sachlicher Grund für eine derartige kostenrechtliche Privilegierung der Klage zu einem unzuständigen Gericht ist nicht ersichtlich.
4.5. Auslagen nach Nr. 9005 KV (Dolmetscherkosten)
Eine Nichterhebung der Auslagen (für die anlässlich des Erörterungstermins entstandenen Dolmetscherkosten) kommt nicht in Betracht, da keine unrichtige Sachbehandlung im Sinn des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG durch das Hauptsachegericht vorliegt.
Die Durchführung des Erörterungstermins vom 13.01.2011, der zur Entstehung von im Rahmen des Kostenansatzes als Auslagen geltend gemachten Dolmetscherkosten geführt hat, war zwar nicht zwingend angebracht. Eine bloß fehlerhafte Verfahrensführung reicht aber noch nicht aus, um gemäß § 21 GKG von der Erhebung der Dolmetscherkosten abzusehen. Dafür wäre vielmehr ein schwerer, offensichtlicher Verfahrensverstoß erforderlich. Davon kann aber vorliegend nicht ausgegangen werden.
Die im Rahmen des Klageschriftsatzes vom
Dass dies nicht erfolgt ist, sondern ein Erörterungstermin durchgeführt worden ist, ist aber kein schwerer, offensichtlicher Verfahrensverstoß. Denn aufgrund der besonderen Umstände in diesem Verfahren - ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht war bereits anhängig, wie sich aus der Mitteilung des Arbeitsgerichts München
Wegen dieser besonderen Umstände sieht der Senat daher in der Durchführung eines Erörterungstermin, zu dem wegen der fehlenden Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers ein Dolmetscher hinzugezogen wurde, anstelle einer Verweisung an das Arbeitsgericht keinen offensichtlichen Verstoß des Hauptsachegerichts, sondern geht von einem Fall aus, in dem „die Bezeichnung des Klagebegehrens sich in der gegenüberliegenden Randzone des Unschärfebereichs an der Grenze zur eindeutigen Unzulässigkeit der Klage befindet“ (vgl. BFH, Beschluss vom 31.01.2014, Az.: X E 8/13), mit der Konsequenz, dass von einer Erhebung der Auslagen für die Dolmetscherkosten im Erörterungstermin nicht gemäß §21 GKG abgesehen werden kann.
In dieser Einschätzung wird der Senat im Übrigen auch durch die Bevollmächtigten des Beschwerdeführers bestätigt. Zum einen haben diese im Erörterungstermin die Aussetzung des Verfahrens beantragt, obwohl bei Aufrechterhaltung des ursprünglichen Klageantrags eine Verweisung zwingend geboten gewesen wäre. Zum anderen haben sie selbst in der Beschwerdebegründung vom 29.03.2015 mit den Worten „Unzuständigkeit,“ - gemeint ist eine solche des SG - „falls dies überhaupt gegeben ist,“ Zweifel daran geäußert, dass eine Verweisung an das Arbeitsgericht rechtlich geboten gewesen wäre. Offenbar war also im zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren selbst für Fachanwälte für Arbeitsrecht, wie es die Bevollmächtigten des Beschwerdeführers sind, eine Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nicht eindeutig, so dass nicht von einer offensichtlich fehlerhaft unterlassenen Verweisung ausgegangen werden kann.
5. Zur Überprüfung des Kostenansatzes über die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände hinaus
Der Kostenansatz vom 15.10.2014 ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden.
Nach § 3 Abs. 1 GKG richten sich die Gebühren nach dem Streitwert. Der vorläufige Streitwert ist mit Verfügung des Hauptsacherichters vom 10.10.2014 für das Kostenansatzverfahren bindend mit 5.000,- € festgesetzt worden. Bei einem Streitwert in dieser Höhe beträgt zu dem gemäß § 40 GKG maßgeblichen Zeitpunkt des Eingangs des Klageschriftsatzes am 16.02.2009 die einfache Gebühr 121,- € (§ 34 Abs. 1 GKG i. V. m. Anlage 2 zum GKG). Das gemäß Nr. 7110 KV GKG anzusetzende 3,0-fache der Gebühr nach § 34 GKG beträgt daher 363,- €, wie dies zutreffend im Kostenansatz vom 15.10.2014 festgestellt worden ist.
Die Verfahrensgebühr ist, wie bereits oben (vgl. Ziff. .4.4.) erläutert, gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG mit der Einreichung der Klageschrift fällig geworden.
Die Beschwerde kann daher keinen Erfolg haben
Der Kostensenat des Bayer. LSG entscheidet über die Beschwerde nach Übertragung wegen grundsätzlicher Bedeutung in voller Besetzung (§ 66 Abs. 3 Satz 2, Abs. 6 Satz 2 GKG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Er ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).
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(1) In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig:
- 1.
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, - 2.
in Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz, - 3.
in Insolvenzverfahren und in schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 3a.
in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, - 4.
in Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes und - 5.
in Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit.
(2) Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit dieser fällig.
(3) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen bestimmt sich die Fälligkeit der Kosten nach § 9.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.
(1) In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig:
- 1.
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, - 2.
in Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz, - 3.
in Insolvenzverfahren und in schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 3a.
in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, - 4.
in Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes und - 5.
in Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit.
(2) Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit dieser fällig.
(3) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen bestimmt sich die Fälligkeit der Kosten nach § 9.
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Streitwert bis … Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren … Euro | um … Euro |
---|---|---|
2 000 | 500 | 20 |
10 000 | 1 000 | 21 |
25 000 | 3 000 | 29 |
50 000 | 5 000 | 38 |
200 000 | 15 000 | 132 |
500 000 | 30 000 | 198 |
über 500 000 | 50 000 | 198 |
Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.
(1) In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig:
- 1.
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, - 2.
in Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz, - 3.
in Insolvenzverfahren und in schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 3a.
in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, - 4.
in Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes und - 5.
in Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit.
(2) Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit dieser fällig.
(3) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen bestimmt sich die Fälligkeit der Kosten nach § 9.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.