Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 07. Apr. 2014 - L 15 SF 52/14
Gericht
Gründe
I.
Mit am 04.02.2014 zugestelltem Beschluss vom 31.01.2014, Az.: L 15 SF 14/14 ER, lehnte der Senat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung vom 13.01.2014 ab, da bereits am selben Tag über die Erinnerung entschieden worden sei.
Dagegen hat der Vertreter der Antragstellerin mit einem beim Bayer. Landessozialgericht am 13.02.2014 eingegangenen Schreiben vom 10.02.2014 Anhörungsrüge erhoben. Er sieht in dem mit der Anhörungsrüge angegriffenen Beschluss einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil das Sozialgericht in einem anderen Fall anders entschieden habe. Bei Gleichbehandlung müsste die Gegenseite die Kosten tragen. Er hat weiter die Aufrechnung mit einer Kostenschuld, die trotz Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Sozialgericht in einem anderen Verfahren beglichen worden sei, erklärt.
Der Vertreter der Antragstellerin hat am 11.03.2014 ein weiteres Schreiben vom 10.03.2014 eingereicht, das er unter zwei sozialhilferechtlichen Aktenzeichen an das Landessozialgericht gerichtet hatte.
II.
Die Anhörungsrüge ist gemäß § 178 a Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig zu verwerfen.
Gemäß § 178 a Abs. 2 Satz 5 SGG muss die Anhörungsrüge die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in § 178 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG genannten Voraussetzungen („das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat“) darlegen.
Die Antragstellerin hat das ihr obliegende Darlegungserfordernis nicht erfüllt.
Die Erfüllung des Darlegungserfordernisses ist wegen § 178 a Abs. 4 Satz 1 SGG Zulässigkeitsvoraussetzung (vgl. Beschluss des Senats vom 24.07.2012, Az.: L 15 SF 150/12 AB RG, L 15 SF 151/12 AB RG; Bundessozialgericht - BSG -, Beschluss vom 07.04.2005, Az.: B 7a AL 38/05 B). Eine Anhörungsrüge ist daher nur dann zulässig, wenn sich dem Vorbringen zweierlei entnehmen lässt, nämlich zum einen die Verletzung des Anspruchs des die Rüge erhebenden Beteiligten auf rechtliches Gehör durch das Gericht, zum anderen, dass die Verletzung entscheidungserheblich ist (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/ders., SGG, 10. Aufl. 2012, § 178 a, Rdnr. 6a).
Bei nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten dürfen - auch mit Blick auf die kurze Darlegungsfrist von zwei Wochen - die Anforderungen nicht überspannt werden, da im SGG zwingende Begründungsanforderungen ansonsten nur für Verfahren vor dem BSG mit Vertretungszwang aufgestellt werden. Auch von einem rechtsunkundigen Beteiligten müssen jedoch gewisse Mindestanforderungen erfüllt werden. Dies ist zum einen ein substantiierter Vortrag, aus dem erkennbar ist, warum das rechtliche Gehör nicht gewährt worden ist, oder der schlüssig die Umstände aufzeigt, aus denen sich die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht ergibt. Zum anderen ist darzulegen, weshalb ohne den Verstoß eine günstigere Entscheidung nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. Leitherer, a. a. O., § 178 a, Rdnr. 6a; Beschluss des Senats vom 07.08.2013, Az.: L 15 SF 139/13 RG; Bayer. Landessozialgericht - LSG -, Beschluss vom 19.09.2013, Az.: L 1 SF 283/13 RG).
An einem solchen Vortrag fehlt es hier.
Die Antragstellerin hat mit dem Schreiben ihres Vertreters vom 10.02.2014 nichts gerügt, was einem Zustandekommen der Entscheidung vom 31.01.2014 zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung unter Verletzung des Gebots des rechtlichen Gehörs entsprechen würde. Das, was sie beanstandet hat, war für die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung ohne jede Bedeutung. Es handelt sich dabei vollständig um Gesichtspunkte, die - wenn überhaupt, dann nur bei der Entscheidung über die Erinnerung - keinesfalls aber beim Erlass der einstweiligen Anordnung Entscheidungsrelevanz haben konnten. Denn der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung ist allein deshalb abgelehnt worden, weil bereits am gleichen Tag über die Erinnerung entschieden worden war. Dazu hat die Antragstellerin in ihrer Anhörungsrüge nichts vorgebracht.
Auch aus dem Schreiben vom 10.03.2014 ergibt sich nicht der Vortrag einer entscheidungserheblichen Verletzung des Gebots des rechtlichen Gehörs. Zudem ist dieses Schreiben auch verfristet; es ist nicht innerhalb der für die Anhörungsrüge beachtlichen Zwei-Wochen-Frist des § 178 a Abs. 2 Satz 1 SGG bei Gericht eingegangen.
Die Anhörungsrüge ist daher als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Annotations
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.