Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 08. Nov. 2016 - L 15 SF 284/16

published on 08/11/2016 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 08. Nov. 2016 - L 15 SF 284/16
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Sozialgericht München, S 54 SF 336/16, 04/10/2016

Gericht

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Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 04.10.2016 zurückgewiesen.

Gründe

I. Streitig ist die Festsetzung einer Dokumentenpauschale gemäß § 3 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. Nr. 9000 Nr. 1 b) des Kostenverzeichnisses (KV) der Anlage 1 zum GKG (KV GKG) wegen des Fehlens der erforderlichen Mehrfertigungen bei einem Schriftsatz.

Die Erinnerungsführer und jetzigen Beschwerdegegner (im Folgenden: Beschwerdegegner) vertraten als Rechtsanwälte den Betreiber eines ambulanten Pflegedienstes in einem Klageverfahren nach § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) vor dem Sozialgericht (SG) München.

Nach der vergleichsweisen Beendigung des Verfahrens erhob der Kostenbeamte des SG mit Gerichtskostenfeststellung vom 28.07.2016 auf der Grundlage von § 197 a SGG i. V. m. § 3 Abs. 2 GKG und Nr. 9000 KV GKG bei den Beschwerdegegnern Auslagen in Höhe von 9,50 EUR für die Anfertigung von Ablichtungen, weil diese einem ihrer Schriftsätze [Anmerkung des Senats. Es kann sich hierbei nur um den Schriftsatz vom 10.08.2015 handeln.] keine Mehrfertigungen der Anlage beigefügt hatten.

Dagegen haben die Beschwerdegegner Erinnerung eingelegt und diese damit begründet, dass sie stets im Namen des Betreibers des Pflegedienstes aufgetreten seien, nie im eigenen Namen. Sie seien daher nicht Kostenschuldner.

Mit Beschluss vom 04.10.2016 hat die Kostenrichterin des SG die Gerichtskostenfeststellung vom 28.07.2016 aufgehoben. Kostenschuldner für die Dokumentenpauschale sei - so die Kostenrichterin - gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 GKG nur die Partei oder der Beteiligte. Ob der Betreiber des Pflegedienstes als Kläger im zugrunde liegenden Klageverfahren überhaupt den mit Schreiben vom 10.08.2015 übersandten Vertrag zwischen den Beteiligten zweifach vorlegen hätten müssen, könne dahingestellt bleiben. Für eine entsprechende Anwendung der vom Kostenbeamten und anschließend dem Bezirksrevisor in Bezug genommenen Entscheidung des Kostensenats des Bayer. Landessozialgerichts (LSG) vom 19.04.2016, Az.: L 15 SF 72/15 E, bestehe kein Raum. Der Entscheidung liege eine andere Frage zugrunde. Es bestehe keinerlei Anhaltspunkt dafür, die Regelung des § 28 Abs. 1 Satz 2 GKG gegen den eindeutigen Wortlaut dahingehend auszulegen, dass Kostenschuldner ein anderer als die Partei oder der Beteiligte sein könne. Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das SG die Beschwerde zugelassen.

Gegen diesen Beschluss hat der Bezirksrevisor (im Folgenden: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 12.10.2016 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung der Beschwerde stützt er sich auf den Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg vom 31.05.2010, Az.: 11 WF 70/10, wonach auch der Verfahrensbevollmächtigte als Kostenverursacher der Schuldner der Kopierkosten für fehlende Abschriften nach § 28 GKG sein könne.

Der Senat hat die Akten des SG auch zu dem zugrunde liegenden Klageverfahren beigezogen.

II. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie wegen der Zulassung durch das SG gemäß § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG statthaft. Sie ist aber unbegründet.

Unbegründet ist die Beschwerde, weil bei den Beschwerdegegnern überhaupt keine Auslagen in Form der Dokumentenpauschale nach Nr. 9000 Nr. 1 b) KV GKG erhoben werden hätten dürfen, wie dies die Kostenrichterin des SG zutreffend festgestellt hat.

Die Beschwerdegegner als anwaltliche Bevollmächtigte des Klägers im Klageverfahren vor dem SG sind nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes in § 28 Abs. 1 Satz 2 GKG nicht Schuldner der Dokumentenpauschale nach Nr. 9000 Nr. 1 b) KV GKG. Kostenschuldner kann nur die Partei oder der Beteiligte selbst sein, nicht aber der (anwaltliche) Bevollmächtigte.

§ 28 Abs. 1 Satz 2 GKG lautet wie folgt: „Sind Kopien oder Ausdrucke angefertigt worden, weil die Partei oder der Beteiligte es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen, schuldet nur die Partei oder der Beteiligte die Dokumentenpauschale.“

Damit hat der Gesetzgeber die klare und unmissverständliche Festlegung getroffen, dass die für die Anfertigung von Kopien entstandenen Kosten des Gerichts als Auslagen ausschließlich beim Beteiligten des gerichtlichen Verfahrens selbst erhoben werden können, nicht aber bei seinem Bevollmächtigten.

Darauf, dass diese eindeutige gesetzliche Vorgabe nicht entgegen dem Wortlaut des Gesetzes dahingehend ausgelegt werden kann, dass auch vom Bevollmächtigten des Beteiligten die Auslagen erhoben werden können, hat das SG zutreffend hingewiesen. Eine Haftung des Bevollmächtigten aus dem Grund, dass er durch die fehlende Zusendung der erforderlichen Mehrfertigungen die Ursache dafür gesetzt hat, dass das Gericht die Kopien für den weiteren Beteiligten anfertigen hat müssen und dafür dem Gericht Kosten entstanden sind, ist den gesetzlichen Regelungen fremd.

Sofern im Erinnerungsverfahren von Seiten des Beschwerdeführers versucht worden ist, eine Kostenschuldnerschaft der Beschwerdegegner unter Hinweis auf den Beschluss des Senats vom 19.04.2016, Az.: L 15 SF 72/15 E, zu begründen, ist dabei verkannt worden, dass sich der vorgenannte Beschluss des Senats ausschließlich mit der Frage befasst hat, wer Kostenschuldner im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1 GKG, ist, also wenn die Erteilung von Ausfertigungen, Ablichtungen oder Ausdrucken beantragt worden ist. Davon zu unterscheiden ist aber die im jetzigen Verfahren zu entscheidende Frage, wer Kostenschuldner im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 2 GKG ist, also wenn ein Beteiligter einen Schriftsatz nicht mit der erforderlichen Mehrfertigung für den weiteren Beteiligten eingereicht hat. Im Falle des § 28 Abs. 1 Satz 1 GKG ist Kostenschuldner, „wer die Erteilung der Ausfertigungen, Ablichtungen oder Ausdrucke beantragt hat“, bei § 28 Abs. 1 Satz 2 GKG hingegen „die Partei oder der Beteiligte“.

Wenn der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde auf den Beschluss des OLG Oldenburg vom 31.05.2010, Az.: 11 WF 70/10, Bezug nimmt, kann dies nicht überzeugen. Sofern das OLG Oldenburg als Leitsatz zu dieser Entscheidung bei Juris formuliert hat „Kostenschuldner der Dokumentenpauschale kann auch der Prozessbevollmächtigte einer Partei sein, wenn er es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen bzw. den Schriftsatz ausschließlich an das Gericht per Fax übersendet.“, findet diese Formulierung weder im Gesetz noch in der Kommentarliteratur irgendeine Stütze. Das OLG Oldenburg hat, wenn es sich bei seiner irrigen Annahme, auch der Verfahrensbevollmächtigte könne Kostenschuldner sein, auf Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., § 28, Rdnr. 3, stützt, offenkundig übersehen, dass sich die von ihm angeführten Anmerkungen von Hartmann ausschließlich auf § 28 Abs. 1 Satz 1 GKG beziehen, nicht aber auf § 28 Abs. 1 Satz 2 GKG; die Anmerkungen zu § 28 Abs. 1 Satz 2 GKG beginnen erst bei Rdnr. 5.

Der Kostensenat des Bayer. LSG entscheidet über die Beschwerde nach Übertragung wegen grundsätzlicher Bedeutung in voller Besetzung (§ 66 Abs. 3 Satz 2, Abs. 6 Satz 2 GKG).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Er ergeht gebührenfrei; Kosten sind nicht zu erstatten (§ 66 Abs. 8 GKG).

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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W
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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W
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published on 19/04/2016 00:00

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 11. März 2015 wird zurückgewiesen. Tatbestand I. Streitig ist die Höhe der Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 des Kostenverzeichnisses (KV)
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Annotations

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Die Dokumentenpauschale schuldet ferner, wer die Erteilung der Ausfertigungen, Kopien oder Ausdrucke beantragt hat. Sind Kopien oder Ausdrucke angefertigt worden, weil die Partei oder der Beteiligte es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen, schuldet nur die Partei oder der Beteiligte die Dokumentenpauschale.

(2) Die Auslagen nach Nummer 9003 des Kostenverzeichnisses schuldet nur, wer die Versendung der Akte beantragt hat.

(3) Im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe einschließlich des Verfahrens auf Bewilligung grenzüberschreitender Prozesskostenhilfe ist der Antragsteller Schuldner der Auslagen, wenn

1.
der Antrag zurückgenommen oder vom Gericht abgelehnt wird oder
2.
die Übermittlung des Antrags von der Übermittlungsstelle oder das Ersuchen um Prozesskostenhilfe von der Empfangsstelle abgelehnt wird.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Die Dokumentenpauschale schuldet ferner, wer die Erteilung der Ausfertigungen, Kopien oder Ausdrucke beantragt hat. Sind Kopien oder Ausdrucke angefertigt worden, weil die Partei oder der Beteiligte es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen, schuldet nur die Partei oder der Beteiligte die Dokumentenpauschale.

(2) Die Auslagen nach Nummer 9003 des Kostenverzeichnisses schuldet nur, wer die Versendung der Akte beantragt hat.

(3) Im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe einschließlich des Verfahrens auf Bewilligung grenzüberschreitender Prozesskostenhilfe ist der Antragsteller Schuldner der Auslagen, wenn

1.
der Antrag zurückgenommen oder vom Gericht abgelehnt wird oder
2.
die Übermittlung des Antrags von der Übermittlungsstelle oder das Ersuchen um Prozesskostenhilfe von der Empfangsstelle abgelehnt wird.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.