Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 14. Okt. 2016 - L 15 SF 229/14 E

published on 14/10/2016 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 14. Okt. 2016 - L 15 SF 229/14 E
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Sozialgericht München, S 36 SF 206/14, 25/08/2014

Gericht

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Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 25. August 2014 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe des Rechtsanwaltshonorars nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das der Beschwerdeführerin nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Staatskasse (Beschwerdegegner) zusteht. Streitig ist, ob hinsichtlich von zwei Klageverfahren dieselbe Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinn gegeben ist.

Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht München (SG), Az.: S 53 AS 1915/10, ging es um die Anrechnung von Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit auf den Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld II für mehr als einen Bewilligungszeitraum, verfahrensrechtlich eingekleidet teilweise durch eine endgültige Festsetzung, teilweise durch eine Aufhebungs- und Erstattungsverfügung. Am 12.07.2010 erhob der Kläger über seine Bevollmächtigte, die Beschwerdeführerin, Klage und beantragte PKH. Diesem Antrag wurde vom SG mit gerichtlichem Beschluss vom 30.09.2011 entsprochen; die Beschwerdeführerin wurde beigeordnet. Die Beschwerdeführerin vertrat auch das weitere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft des Klägers, seine Ehefrau, als Klägerin im Klageverfahren des SG Az. S 53 AS 1914/10. Dort war die Anrechnung desselben Einkommens in denselben Zeiträumen streitig, die Erstattungsforderungen richteten sich aber gegen die Ehefrau des Klägers. Auch in diesem Klageverfahren wurde die Beschwerdeführerin als Prozessbevollmächtigte im Rahmen der PKH beigeordnet.

Beide Klagen waren am selben Tag erhoben worden. In öffentlicher Sitzung der Kammer am 05.02.2014, die von 10.45 Uhr bis 11.30 Uhr dauerte, wurden beide Verfahren mit Vergleich beendet.

Am 12.02.2014 beantragte die Beschwerdeführerin, ihre Vergütung wie folgt festzusetzen:

Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV RVG250,00 EUR

Terminsgebühr, Nr. 3106 VV RVG.200,00 EUR

Einigungsgebühr, Nr. 1006 VV RVG190,00 EUR

1/2 Reisekosten, Nr. 7003 VV RVG16,50 EUR

1/2 Tage- und Abwesenheitsgeld, Nr. 700510,00 EUR

Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG20,00 EUR

19% USt, Nr. 7008 VV RVG130,44 EUR

Gesamt:816,94 EUR

Im Verfahren Az. S 53 AS 1914/10 bezifferte sie ihren Vergütungsanspruch in derselben Höhe zzgl. einer Dokumentenpauschale (Nr. 7000 VV RVG) in Höhe von 109,75 EUR einschließlich darauf entfallender Umsatzsteuer. Die Vergütung wurde im beantragten Umfang (947,54 EUR) bereits erstattet (April 2014).

Mit Beschluss vom 28.03.2014 setzte die zuständige Urkundsbeamtin die zu erstattende Vergütung im hier zugrundeliegenden Verfahren (Az.: S 53 AS 1915/10) auf 283,82 EUR fest. Sie legte folgende Gebührenberechnung zugrunde:

Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV RVG75,00 EUR

Terminsgebühr, Nr. 3106 VV RVG.60,00 EUR

Einigungsgebühr, Nr. 1006 VV RVG57,00 EUR

Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG20,00 EUR

Reisekosten, Nr. 7003 VV RVG16,50 EUR

Tage- und Abwesenheitsgeld, Nr. 700510,00 EUR

19% USt, Nr. 7008 VV RVG45,32 EUR

Gesamt:283,82 EUR

Dabei berücksichtigte sie durch die parallele Bearbeitung beider Klageverfahren aufgetretene Synergieeffekte. Das Verfahren Az. S 53 AS 1914/10 betreffe die Ehefrau des Klägers, in beiden Verfahren seien identische Schriftsätze eingereicht worden; in der Kanzlei der Beschwerdeführerin seien beide Klagen unter einem Aktenzeichen geführt worden. Im Verfahren Az. S 53 AS 1914/10 sei bereits die Mittelgebühr berücksichtigt worden, daher seien vorliegend Abschläge zu machen. Die Urkundsbeamtin hat auch auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 02.04.2014 (Az.: B 4 AS 27/13 R) verwiesen; hiernach handle es sich bei identischen Sachverhalten verschiedener Personen einer Bedarfsgemeinschaft trotz verschiedener Bescheide um dieselbe Angelegenheit.

Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 08.05.2014 Erinnerung eingelegt; festzusetzen seien 816,94 EUR. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit seien überdurchschnittlich gewesen. Die Staatskasse hat auf die Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts (BayLSG) zur Berücksichtigung von Synergieeffekten verwiesen. Mit Beschluss vom 25.08.2014 hat das Sozialgericht München (SG) den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28.03.2014 insoweit abgeändert, als insgesamt eine Vergütung in Höhe von 342,01 EUR festzusetzen sei. Im Übrigen hat das SG die Erinnerung zurückgewiesen. Dabei hat das SG die Klageverfahren Az. S 53 AS 1914/10 und Az. S 53 AS 1915/10 kostenrechtlich als eine Angelegenheit behandelt und ist im Ergebnis zu folgender Kostenaufteilung gekommen:

Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV RVG313,00 EUR

und Erhöhung gem. Nr. 1008 VV RVG93,90 EUR

Summe:406,90 EUR

250,00 EUR bereits in1914/10 vergütet; 156,90 EUR in 1915/10 noch offen

Terminsgebühr, Nr. 3106 VV RVG.250,00 EUR

200,00 EUR bereits in 1914/10 vergütet; 50,00 EUR in 1915/10 noch offen

Einigungsgebühr, Nr. 1006 VV RVG244,00 EUR

190,00 EU bereits in 1914/10 vergütet; 54,00 EUR in 1915/10 noch offen

Reisekosten -Nr. 7003 VV RVG33,00 EUR

16,50 EUR bereits in 1914/10 vergütet; 16,50 EUR in 1915/10 noch offen

Tage- und Abwesenheitsgeld - Nr. 700520,00 EUR

10,00 EUR bereits in 1914/10 vergütet; 10,00 EUR in 1915/10 noch offen

Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG20,00 EUR

20,00 EUR bereits in 1914/10 vergütet; - in 1915/10 noch offen

19% USt, 7008 VV RVG 54,61 EUR in 1915/10 noch offen

Gesamt: 342,01 EUR in 1915/10 noch offen

Zur Begründung, dass vorliegend eine kostenrechtliche Angelegenheit gemäß § 15 RVG vorliege, hat das SG auf die oben zitierte Entscheidung des BSG vom 02.04.2014 (a. a. O.) verwiesen. Diese Rechtsprechung sei vorliegend anzuwenden. Die beiden Klageverfahren des SG seien kostenrechtlich als eine Angelegenheit zu behandeln, da sie auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt - nämlich der Einkommensanrechnung und der horizontalen Verteilung innerhalb der Bedarfsgemeinschaft - beruhen würden. Dies trete nicht zuletzt dadurch deutlich zutage, so das SG, dass auch die Beschwerdeführerin die Verfahren einheitlich behandelt und jeweils wortlautgleiche Schriftsätze eingereicht habe. Somit sei vorliegend die bereits im Verfahren Az.: S 53 AS 1914/10 erfolgte Vergütung anzurechnen. Im Übrigen hat das SG - anders als die Urkundsbeamtin - eine um 25% erhöhte Mittelgebühr angesetzt und dabei vor allem auf die überdurchschnittliche Schwierigkeit der zugrunde liegenden Klageverfahren hingewiesen. Dies ergebe sich bereits daraus, dass im vorliegenden Fall im Rahmen unterschiedlicher verfahrensrechtlicher Situationen die Anrechnung von Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit zu beurteilen gewesen sei. Die Rechtsprobleme in diesem Bereich seien in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht als schwierig zu qualifizieren. Es gehe hier, so das SG, um eine Gemengelage aus betriebswirtschaftlichen und steuerrechtlichen Kriterien einerseits und davon abweichenden sozialrechtlichen Bewertungen andererseits. Vorliegend seien auch mehrere Punkte streitig gewesen, wie u. a. neben Fahrtkosten weitere Absetzungsbeträge, Fortbildungskosten und Aufwendungen für Büroausstattung. Hierzu gebe es kaum ober- oder höchstrichterliche Rechtsprechung. Die Beschwerdeführerin habe sich mit den genannten Rechtsproblemen auch inhaltlich auseinandergesetzt. Streitig sei darüber hinaus auch mehr als nur ein Bewilligungszeitraum gewesen. Am 29.08.2014 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde erhoben und zur Begründung zunächst erneut darauf verwiesen, dass Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit überdurchschnittlich gewesen seien. Zudem hat sie betont, dass die Anrechnung nicht richtig sei, da zwei gesonderte Verfahren durchgeführt und abgeschlossen worden seien; eine Anrechnung dürfe erst stattfinden, wenn von Anfang an die Beauftragung für mehrere Auftraggeber vorgelegen habe und es erst dann zu einer einheitlichen nachfolgenden Angelegenheit "zusammengekommen" sei. Die Beschwerdeführerin habe in jedem Verfahren die Unterlagen und die Rechtslage gesondert prüfen und auswerten müssen. Die Staatskasse hat mit Schriftsatz vom 30.09.2014 auf die bisherige Rechtsprechung des Kostensenats hingewiesen. Im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie des Erinnerungsverfahrens und der o.g. erstinstanzlichen Klageverfahren des SG verwiesen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Zuständig für die Entscheidung über die Beschwerden ist zwar prinzipiell der Einzelrichter (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG). Jedoch entscheidet wegen grundsätzlicher Bedeutung der hier vorliegenden Angelegenheit gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG der Senat als Gesamtspruchkörper. Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall gemäß der Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG auch nach Erlass des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Zweites Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl S. 2586, 2681 ff.) die Regelungen des RVG in der bis 31.07.2013 geltenden Fassung. Denn der unbedingte Auftrag im Sinne der genannten Vorschrift ist der Beschwerdeführerin vor diesem Zeitpunkt erteilt worden.

1. Die Beschwerde ist zulässig.

Sie ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG). Die Beschwerde ist auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt worden.

2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine höhere Rechtsanwaltsvergütung. Die Kostenrichterin des SG hat die Vergütung der Beschwerdeführerin zutreffend festgesetzt. Der dieser zuerkannte Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse beruht auf §§ 45 ff. RVG.

Die beiden Klageverfahren Az. S 53 AS 1914/10 und Az. S 53 AS 1915/10 verkörpern dieselbe Angelegenheit im Sinne von § 15 RVG. Damit sind für beide Verfahren nur einmal Kosten nach dem RVG entstanden. Die Beschwerdeführerin hat also nur Anspruch auf Erstattung des Differenzbetrags zwischen den ihr zustehenden und den bereits erstatteten Rechtsanwaltsgebühren.

Ob dieselbe Angelegenheit im kostenrechtlichen Sinn vorliegt, regelt das RVG nicht abschließend. Wie das BSG in seinem Urteil vom 02.04.2014 (Az.: B 4 AS 27/13 R) hervorgehoben hat, benennen die anwaltlichen Tätigkeitskataloge des § 16 RVG und des § 17 RVG nur Regelbeispiele. Der Gesetzgeber hat die abschließende Klärung des hier maßgeblichen Begriffs derselben Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG a. F. (nunmehr § 15 Abs. 2 RVG) der Rechtsprechung und dem Schrifttum überlassen. Es handelt sich um einen gebührenrechtlichen Begriff, der sich mit dem prozessrechtlichen Begriff des Verfahrensgegenstandes decken kann, jedoch nicht decken muss (BSG, a. a. O.).

Wie der Kostensenat des BayLSG bereits früher entschieden hat (vgl. Beschluss vom 22.08.2012, Az.: L 15 SF 57/11 B E, sowie die Beschlüsse vom 31.07.2012, Az.: L 15 SF 214/10 BE, und vom 04.10.2010, Az.: L 15 B 389/08 AL KO), besteht grundsätzlich Identität zwischen Klageverfahren und vergütungsrechtlicher Angelegenheit. Der Kostensenat hat sich überdies zu dem Prinzip bekannt, dass sich Veränderungen des Klagegegenstands - wie z. B. Verbindungen oder Trennungen - auch entsprechend im Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts, sei es zu dessen Gunsten - sei es zu dessen Ungunsten, niederschlagen (vgl. den Beschluss vom 22.08.2012, a. a. O.).

Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest. Mit Abweichungen vom Grundsatz der Identität von Klageverfahren und Angelegenheit muss behutsam umgegangen werden. Gerade dieser Grundsatz ermöglicht es dem Kostenbeamten, mit vertretbarem Arbeits- und Zeitaufwand die Angelegenheiten im Sinne von § 15 RVG zu bestimmen. Müsste der Kostenbeamte dagegen in großem Maß die materiellen Gegebenheiten berücksichtigen, wäre dies, wie der Senat ausdrücklich bereits dargelegt hat (a. a. O.), unökonomisch und kaum praktikabel.

Allerdings kann sich nach Auffassung des Kostensenats im Hinblick auf besondere Umstände des konkreten Falls dennoch eine abweichende Behandlung aufdrängen. Dies ist dann der Fall, wenn nicht hingenommen werden kann, dass "objektiv Zusammengehörendes künstlich aufgespaltet wird" (vgl. den Beschluss des Kostensenats vom 22.08.2012, a. a. O.), wenn also z. B. Klageverfahren ohne jegliche sachliche Rechtfertigung verbunden oder getrennt werden bzw. wenn unzutreffend statt einem mehrere Verfahren erfasst werden (vgl. den Beschluss des Kostensenats vom 07.10.2014, Az.: L 15 SF 61/14 E). Eine abweichende Behandlung vom Grundsatz der Identität kann aber auch bei Individualansprüchen nach dem SGB II (vgl. die genannte Entscheidung des BSG, a. a. O., m. w. N.) geboten sein, wenn mehrere Aufträge verschiedener Auftraggeber vorliegen, die identische Leistungszeiträume betreffen, und es sich um eine Bedarfsgemeinschaft handelt, die ein einheitliches Ziel hat, das wiederum auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt beruht (vgl. z. B. das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 21.01.2016, Az.: L 31 AS 1671/15). Darüber hinaus kann die Annahme derselben Angelegenheit noch in Fällen paralleler Verwaltungsverfahren in Betracht kommen, "die sich daraus ergeben, dass dieselbe Behörde Verwaltungsakte aus einem gemeinsamen Anlass und Rechtsgrund in engem zeitlichen Zusammenhang objektbezogen erlässt, so dass einen Adressaten mehrere Verwaltungsakte erreichen, die auch zusammengefasst in einem einzigen Bescheid hätten ergehen können" (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.05.2000, Az.: 11 C 1/99). Wenn der Adressat dann einen Rechtsanwalt damit beauftragt, aus demselben rechtlichen Gesichtspunkt einheitlich gegen alle Verwaltungsakte vorzugehen, wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit tätig, wenn nicht ausnahmsweise eine inhaltliche oder formale Differenzierung zwischen den einzelnen Verfahren geboten ist (a. a. O.).

In solchen - für den Kostenbeamten offensichtlichen - Fällen liegen aus Sicht des Kostensenats nicht verschiedene Angelegenheiten vor, so dass nicht die Frage der Berücksichtigung von Synergieeffekten (vgl. die ständige Rechtsprechung des Senats, im Einzelnen den Grundsatzbeschluss vom 02.12.2011, Az.: L 15 SF 28/11 B E, und jüngst die Beschlüsse vom 05.01.2016, Az.: L 15 SF 376/13 E und Az.: L 15 SF 377/13 E, vom 10.02.2016, Az.: L 15 SF 395/13 E, vom 13.04.2016, Az.: L 15 SF 270/14 E und Az.: L 15 SF 271/14 E, vom 28.01.2016, Az.: L 15 SF 384/13 E, vom 29.01.2016, Az.: L 15 SF 385/13 E und Az.: L 15 SF 386/13 E, vom 29.04.2016, Az.: L 15 SF 15/14 E, vom 15.06.2016, Az.: L 15 SF 91/14 E, L 15 SF 92/14 E und L 15 SF 93/14 E, vom 02.09.2016, Az.: L 15 SF 15/14 E, und vom 16.09.2016, Az.: L 15 SF 153/16 E) maßgeblich ist, sondern bereits nur eine Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinn vorliegt. Im Übrigen legt der Kostensenat Wert auf die Feststellung, dass wie auch bei der Berücksichtigung von Synergieeffekten hinsichtlich der Frage, ob dieselbe Angelegenheit im Sinne von § 15 RVG vorliegt, keine Ermittlungspflicht des Kostenbeamten besteht, der sich nicht aktiv um das Auffinden möglicher "Parallelverfahren" bemühen muss.

Vorliegend sind die Voraussetzungen für die ausnahmsweise anzunehmende Abweichung vom Grundsatz der Identität zwischen Klageverfahren und vergütungsrechtlicher Angelegenheit erfüllt, wie das SG mit Blick auf den zugrundeliegenden einheitlichen Lebenssachverhalt und die tatsächliche Verfahrensgestaltung zurecht entschieden hat.

Im Übrigen begegnet vorliegend auch die vom SG vorgenommene Bestimmung der Höhe der Verfahrens-, Termins- und Einigungsgebühr keinen Bedenken. Die angesetzten Beträge in Höhe von 313,00 EUR (zuzüglich Erhöhungsgebühr), 250,00 EUR und 244,00 EUR sind nicht zu knapp bemessen; sie sind durchwegs angemessen. Der Senat verweist hierbei in vollem Umfang auf die zutreffenden Ausführungen des SG im angefochtenen Erinnerungsbeschluss und macht sich diese zu Eigen; er sieht insoweit von einer weiteren Begründung ab, § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG.

Somit erhält die Beschwerdeführerin nur den vom SG festgesetzten Betrag.

Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).

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(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf An
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(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf An
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published on 15/06/2016 00:00

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Annotations

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45, auch in Verbindung mit § 59a). Steht dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch zu, ohne dass ihm zum Zeitpunkt der Beiordnung oder Bestellung ein unbedingter Auftrag desjenigen erteilt worden ist, dem er beigeordnet oder für den er bestellt wurde, so ist für diese Vergütung in derselben Angelegenheit bisheriges Recht anzuwenden, wenn die Beiordnung oder Bestellung des Rechtsanwalts vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung wirksam geworden ist. Erfasst die Beiordnung oder Bestellung auch eine Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt erst nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erstmalig beauftragt oder tätig wird, so ist insoweit für die Vergütung neues Recht anzuwenden. Das nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwendende Recht findet auch auf Ansprüche des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts Anwendung, die sich nicht gegen die Staatskasse richten. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde.

(3) In Angelegenheiten nach dem Pflegeberufegesetz ist bei der Bestimmung des Gegenstandswerts § 52 Absatz 4 Nummer 4 des Gerichtskostengesetzes nicht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 15. August 2019 erteilt worden ist.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

Dieselbe Angelegenheit sind

1.
das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter und jedes Verwaltungsverfahren auf Abänderung oder Aufhebung in den genannten Fällen;
2.
das Verfahren über die Prozesskostenhilfe und das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist;
3.
mehrere Verfahren über die Prozesskostenhilfe in demselben Rechtszug;
3a.
das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts und das Verfahren, für das der Gerichtsstand bestimmt werden soll; dies gilt auch dann, wenn das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor Klageerhebung oder Antragstellung endet, ohne dass das zuständige Gericht bestimmt worden ist;
4.
eine Scheidungssache oder ein Verfahren über die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft und die Folgesachen;
5.
das Verfahren über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, über den Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einstweiligen Anordnung, über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, über die Aufhebung der Vollziehung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts und jedes Verfahren über deren Abänderung, Aufhebung oder Widerruf;
6.
das Verfahren nach § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, und das Verfahren nach § 3 Absatz 2 des genannten Gesetzes;
7.
das Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme und das Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung);
8.
das schiedsrichterliche Verfahren und das gerichtliche Verfahren bei der Bestellung eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters, über die Ablehnung eines Schiedsrichters oder über die Beendigung des Schiedsrichteramts, zur Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder bei der Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen;
9.
das Verfahren vor dem Schiedsgericht und die gerichtlichen Verfahren über die Bestimmung einer Frist (§ 102 Absatz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes), die Ablehnung eines Schiedsrichters(§ 103Absatz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes) oder die Vornahme einer Beweisaufnahme oder einer Vereidigung (§ 106 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes);
10.
im Kostenfestsetzungsverfahren und im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid (§ 108 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) einerseits und im Kostenansatzverfahren sowie im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Ansatz der Gebühren und Auslagen (§ 108 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) andererseits jeweils mehrere Verfahren über
a)
die Erinnerung,
b)
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung,
c)
die Beschwerde in demselben Beschwerderechtszug;
11.
das Rechtsmittelverfahren und das Verfahren über die Zulassung des Rechtsmittels; dies gilt nicht für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines Rechtsmittels;
12.
das Verfahren über die Privatklage und die Widerklage und zwar auch im Fall des § 388 Absatz 2 der Strafprozessordnung und
13.
das erstinstanzliche Prozessverfahren und der erste Rechtszug des Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz.

Verschiedene Angelegenheiten sind

1.
das Verfahren über ein Rechtsmittel und der vorausgegangene Rechtszug, soweit sich aus § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10a nichts anderes ergibt,
1a.
jeweils das Verwaltungsverfahren, das einem gerichtlichen Verfahren vorausgehende und der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende weitere Verwaltungsverfahren (Vorverfahren, Einspruchsverfahren, Beschwerdeverfahren, Abhilfeverfahren), das Verfahren über die Beschwerde und die weitere Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung, das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter und ein gerichtliches Verfahren,
2.
das Mahnverfahren und das streitige Verfahren,
3.
das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger und das streitige Verfahren,
4.
das Verfahren in der Hauptsache und ein Verfahren
a)
auf Anordnung eines Arrests oder zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung,
b)
auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung,
c)
über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, über die Aufhebung der Vollziehung oder über die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts sowie
d)
über die Abänderung, die Aufhebung oder den Widerruf einer in einem Verfahren nach den Buchstaben a bis c ergangenen Entscheidung,
5.
der Urkunden- oder Wechselprozess und das ordentliche Verfahren, das nach Abstandnahme vom Urkunden- oder Wechselprozess oder nach einem Vorbehaltsurteil anhängig bleibt (§§ 596, 600 der Zivilprozessordnung),
6.
das Schiedsverfahren und das Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme sowie das Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
7.
das gerichtliche Verfahren und ein vorausgegangenes
a)
Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle (§ 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung) oder, wenn die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen, vor einer Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt (§ 15a Absatz 3 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung),
b)
Verfahren vor einem Ausschuss der in § 111 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes bezeichneten Art,
c)
Verfahren vor dem Seemannsamt zur vorläufigen Entscheidung von Arbeitssachen und
d)
Verfahren vor sonstigen gesetzlich eingerichteten Einigungsstellen, Gütestellen oder Schiedsstellen,
8.
das Vermittlungsverfahren nach § 165 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und ein sich anschließendes gerichtliches Verfahren,
9.
das Verfahren über ein Rechtsmittel und das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels,
10.
das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und
a)
ein nachfolgendes gerichtliches Verfahren und
b)
ein sich nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens anschließendes Bußgeldverfahren,
11.
das Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde und das nachfolgende gerichtliche Verfahren,
12.
das Strafverfahren und das Verfahren über die im Urteil vorbehaltene Sicherungsverwahrung und
13.
das Wiederaufnahmeverfahren und das wiederaufgenommene Verfahren, wenn sich die Gebühren nach Teil 4 oder 5 des Vergütungsverzeichnisses richten.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

(1) Für Beschlüsse gelten § 128 Abs. 1 Satz 1, die §§ 134 und 138, nach mündlicher Verhandlung auch die §§ 129, 132, 135 und 136 entsprechend.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und über einstweilige Anordnungen (§ 86b) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Ausfertigungen der Beschlüsse sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.